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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.03.2011 NA110009

23 marzo 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·468 parole·~2 min·2

Riassunto

Rechtsmittel gegen Entscheide im FFE

Testo integrale

§ 185 GOG, Rechtsmittel gegen Entscheide im FFE. Entscheide im FFE sind immer zu begründen; die fünftägige Frist läuft erst ab Zustellung des begründeten Entscheides.

2.2 (...) Das Einzelgericht hat an sich zutreffend auf die Möglichkeit der Berufung hingewiesen (angefochtener Entscheid Dispositiv Ziffer 6). Das ist nicht leicht verständlich. Die Schwierigkeit liegt darin, dass die kantonale Ordnung des Rechtsmittels bestimmt, im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung könne eine Berufung nach mündlicher Eröffnung des Entscheides sofort zu Protokoll erklärt werden (§ 185 Abs. 2 GOG). Das stammt aus dem alten und heute aufgehobenen Verfahren (§§ 268a ff. ZPO/ZH). Es machte Sinn, so lange eine Berufung generell zuerst nur erklärt werden musste und das Obergericht anschliessend Frist zum Stellen und Begründen von Anträgen ansetzte (§§ 261 ff. ZPO/ZH). Heute, wo eine Berufung ohne weitere Anordnungen zu begründen ist (Art. 311 ZPO), ist es problematisch. Bevor eine Partei die Begründung des Entscheides kennt, kann sie nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO als Ausdruck eines allgemeinen bundesrechtlichen Grundsatzes) nicht dagegen argumentieren. Die fünftägige Frist des § 185 Abs. 1 GOG kann daher vor der Zustellung des begründeten Entscheides nicht zu laufen beginnen. Insofern § 185 GOG dazu führen könnte, dass die Berufung begründet werden müsste, bevor überhaupt eine vollständige schriftliche Ausfertigung des Urteils vorliegt, wäre die Bestimmung als bundesrechtswidrig nicht anwendbar (Art. 79 Abs. 1 KV); aber nur schon durch den Zeitaufwand für die schriftliche Ausfertigung des Urteils und den anschliessenden Postweg kann die Frist zur Berufungsbegründung faktisch auf einen oder zwei Tage verkürzt werden, und auch das ist nicht zumutbar. Dass die Berufung sofort erklärt werden darf, ist eine Entscheidung des kantonalen Gesetzgebers, die umzusetzen ist; sie stellt eine im Rahmen der kantonalen Verfahrenshoheit mögliche Lösung dar. Die Einzelgerichte werden aber auf eine solche Erklärung hin nicht nur wie ihnen § 185 Abs. 2 zweiter Satz GOG aufgibt, sofort die Akten an das Obergericht einsenden dürfen. Sie werden

unverzüglich eine schriftliche Begründung des Entscheides den Betroffenen zustellen müssen, mit dem Hinweis darauf, dass die Frist, um beim Obergericht schriftlich Anträge zu stellen und diese zu begründen, ab Zustellung des Entscheides laufe (...). Das gilt auch, wenn der Entscheid mündlich eröffnet wird und die betroffene Person nicht sofort die Berufung erklärt. Auch dann hat das Gericht seinen Entscheid unaufgefordert so rasch als möglich zu motivieren und der betroffenen Person zuzustellen Die Besonderheiten der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und die Formulierung des § 185 GOG lassen keinen Raum für ein Vorgehen nach Art. 239 ZPO, das heisst eine Eröffnung des Entscheides ohne Begründung und mit der Massgabe, dass die Motive des Entscheides nur nachgeliefert werden, wenn es eine Partei verlangt. Die Frist für die schriftliche Berufungsbegründung läuft entgegen § 185 Abs. 1 GOG immer erst fünf Tage nach Zustellung des vollständigen Entscheides ab. 3. Kosten sind nicht zu erheben.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 23. März 2011 NA110009-O/U

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