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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.05.2026 LZ260008

26 maggio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,066 parole·~5 min·4

Riassunto

Kinderbelange

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ260008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 26. Mai 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 25. August 2025 (FK230013-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit (in unbegründeter Form ergangenem) Urteil vom 25. August 2025 wurde unter anderem die am 25. Juni bzw. 20. August 2025 unterzeichnete Vereinbarung der Parteien genehmigt, in welcher sie übereinkamen, dass die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2022, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen wird, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis auf weiteres entzogen und C._____ fremdplatziert bleibt. Betreffend Betreuungsregelung und Kontaktrecht wurde festgehalten, dass die Parteien ein möglichst ausgedehntes Kontaktrecht wahrnehmen möchten können. Beiden Parteien wurden Weisungen erteilt und der Aufgabenkatalog der Beistandsperson wurde angepasst (Urk. 244). 1.2. Mit Eingabe vom 2. April 2026 (Datum des Poststempels: 7. April 2026) erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) bei der Vorinstanz "Beschwerde" gegen die Verfügung vom 19. Juni 2024, die Verfügung vom 14. August 2024 und die Verfügung [recte: das Urteil] vom 25. August 2024 (Urk. 243). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 245). Ebenso wurde die klägerische Eingabe vom 13. April 2026 (Urk. 247/A+B) weitergeleitet. Mit Schreiben vom 16. April 2026 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um mittzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 2. April 2026 Berufung gegen das Urteil vom 25. August 2025 erheben wolle (Urk. 249). Mit Eingabe vom 20. April 2026 bejahte dies der Kläger (Urk. 250). Entsprechend wurde ein Berufungsverfahren eröffnet. Am 15. Mai 2026 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein, mit welcher er um einen raschen Entscheid ersuchte (Urk. 251; Urk. 252/1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–242). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit seiner Eingabe vom 2. April 2026 stellte der Kläger folgende Anträge (Urk. 243 S. 4 f.). "1. Es sei die KESB (Bezirk Hinwil) aufgrund von Befangenheit, Einflussnahme und Amtsmissbrauch in den Ausstand zu versetzen.

- 3 - 2. Die Kostengutsprache für betraute Anwälte sei einer unabhängigen Stelle zu übertragen. 3. Es sei die Kindsbeiständin, Frau D._____ (E._____ GmbH), aufgrund von fehlender Unparteilichkeit freizustellen und durch eine unabhängige Kindsbeiständin zu ersetzen. 4. Es seien dem Kindsvater dieselben Besuchsrechte wie der Kindsmutter zu gewähren. 5. Es sei die Rückplatzierung der Tochter zum Kindsvater zu veranlassen." 2.2. Wie bereits im Schreiben vom 16. April 2026 festgehalten wurde (Urk. 249), ist das Obergericht des Kantons Zürich Rechtsmittelinstanz und grundsätzlich zuständig zur Beurteilung von Rechtsmitteln gegen bereits ergangene erstinstanzliche Entscheide. Für die Beurteilung der Anträge-Nr. 1, 2 und 3 ist die Kammer nicht zuständig. Entsprechend ist auf diese Anträge nicht einzutreten. 2.3. Ebenso wurde im Schreiben vom 16. April 2026 darauf hingewiesen, dass sowohl die Fremdplatzierung der Tochter als auch das Besuchsrecht (Anträge- Nr. 2 und 5) Gegenstand des Urteils des Bezirkgerichts Hinwil vom 25. August 2025 bildeten und grundsätzlich bei der Kammer mit Berufung anfechtbar wären (vgl. Urk. 244). Wie einleitend erwähnt wurde, erging der Entscheid jedoch in unbegründeter Form. Gegen einen unbegründeten Entscheid kann kein Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr ist zuerst eine Begründung zu verlangen. Erst danach kann gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Dies hat die Vorinstanz auch korrekt belehrt (Urk. 244 S. 10 Dispositivziffer 11). Entsprechend ist auf die Berufung gegen das Urteil vom 25. August 2025 nicht einzutreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch einem Begehren um Begründung des Urteils kein Erfolg beschieden wäre. Die Frist, innert der eine Begründung verlangt werden kann, beträgt zehn Tage ab Zustellung des unbegründeten Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO; Urk. 244 S. 10 Dispositivziffer 11). Am 7. April 2026, im Zeitpunkt der Übergabe der Eingabe des Klägers an die Schweizerische Post (Urk. 243), war die Begründungsfrist offensichtlich bereits abgelaufen.

- 4 - 2.4. Sodann ist der Vollständigkeithaber festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juni 2024 unter anderem die superprovisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungrechts der Parteien über C._____ betraf (Urk. 90), wogegen kein Rechtsmittel zur Verfgügung steht. Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde neben anderem der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorsorglich für die Dauer des Verfahrens bestätigt (Urk. 140). Dieser Entscheid hätte mit Berufung innert zehn Tagen angefochten werden können (Urk. 140 S. 12 Dispositiv-Ziffer 12). Die Frist ist jedoch offensichtlich bereits abgelaufen. Auf ein Rechtsmittel gegen diese beiden Entscheide hätte daher ebenfalls nicht eingetreten werden können. 3.1. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der Kläger ersucht für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 243 S. 5). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 3.3. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

- 5 - 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 243, Urk. 246/3–18, Urk. 247/A+B, Urk. 248/1–4, Urk. 249, Urk. 250, Urk. 251 und Urk. 252/1–2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo

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