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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.10.2025 LZ250011

27 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,941 parole·~1h 10min·6

Riassunto

Kinderbelange

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250011-O/U damit vereinigt: Geschäfts-Nr. LZ250012-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Urteil vom 27. Oktober 2025 in Sachen A._____, Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungsbeklagter 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Kläger 1, Verfahrensbeteiligter und Zweitberufungskläger vertreten durch MLaw Z1._____

- 2 betreffend Kinderbelange Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. August 2024 (FK180015-H)

- 3 - Rechtsbegehren: der Klägerin 2 (insb. Urk. 482): 1. Der Kläger 1 sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 2. Der Kläger 1 sei unter der alleinigen Obhut der Klägerin 2 zu belassen bzw. zu stellen. 3. Evtl. für den Fall der alternierenden Obhut sei der Wohnsitz des Klägers 1 bei der Klägerin 2 festzusetzen. 4. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, den Kläger 1 wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: a) einstweilen ein Samstag pro Monat, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr; b) hernach ein Wochenende von Samstag auf Sonntag pro Monat und den Samstag, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr c) hernach jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend. d) sowie in ungeraden Jahren an Ostern von Freitag bis Ostermontag, 19.00 Uhr, in ungeraden Jahren an Pfingsten (Freitag nach Schulschluss bis Pfingstmontag 19.00 Uhr) sowie am 26. Dezember. Dies sei erstmals so anzuordnen bzw. so vorzunehmen, wenn die Wochenendbesuchsrechte gemäss vorherigem Antrag regelmässig haben stattfinden können. Des Weiteren sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, den Kläger 1 unter einer Voranzeigefrist an die Klägerin 2 von drei Monaten für zwei Wochen pro Jahr während der Schulferien mit sich in die Ferien zu nehmen. e) Die Klägerin 2 sei zu verpflichten, den Kläger 1 jeweils zum Beklagten zu bringen; der Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger 1 zur Klägerin 2 zurückzubringen. 5. Die bestehende Beistandschaft sei weiterzuführen mit folgenden Aufgaben der Beistandsperson: - die Eltern mit Rat und Tat in ihrer Sorge um den Kläger 1 zu unterstützen; - Unterstützung der Eltern auch bezüglich Besuche des Klägers 1 beim Beklagten und bei der elterlichen Kommunikation, wenn die Beiständin der Ansicht ist, man könne von einem Samstag pro Monat auf zwei Samstage pro Monat und danach auf ein normales Besuchsrecht wechseln. Ferner sei die Beiständin neu damit zu beauftragen, abzuklären, ob eine Indikation für die Un-

- 4 terstützung des Klägers 1 gegeben und diese gegebenenfalls zu organisieren und zu überwachen ist. - sowie weitere dem Gericht bzw. der Kinderanwältin allenfalls notwendig erscheinende Aufgaben. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Klägers 1 monatliche Unterhaltsbeiträge jeweils auf den Ersten eines jeden Monats von vorläufig beziffert Fr. 1'000.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, erstmals ab Rechtskraft bis zur Mündigkeit des Klägers 1 bzw. darüber hinaus, solange sich dieser in Ausbildung befindet und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend macht. 7. Eine abschliessende Bezifferung der Unterhaltsbeiträge wird ausdrücklich vorbehalten. 8. Diese Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 9. Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen notwendigen Kosten für den Kläger 1, wie kieferorthopädische Massnahmen, schulische Nachhilfe sowie Sehhilfen, zur Hälfte zu beteiligen, soweit er vorgängig zu einem schriftlichen Kostenvoranschlag hat Stellung nehmen können und keine Leistungen Dritter (wie Krankenund Zahnversicherungen oder der öffentlichen Hand) erhältlich zu machen sind. Für die Zeit von März bis Oktober 2018 sei ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'178.50 pro Monat zuzusprechen. 10. Die Erziehungsgutschriften seien der Klägerin 2 zuzuteilen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. des Klägers 1 (insb. Urk. 485; sinngemäss) 1. Der Kläger 2 sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der gemeinsamen Betreuung der Eltern zu belassen. 2. Die Übergaben haben in einer Kindertagesstätte oder in einem Hort stattzufinden; dies begleitet. 3. Es sei eine externe Nachmittagsbetreuung sicherzustellen. 4. Es sei für die Parteien eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind anzuordnen. 5. Es sei zu klären, ob der Kläger 1 eine psychologische Unterstützung benötige. 6. Die vorsorglichen Massnahmen seien auch für die Zukunft zu bestätigen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin 1 und des Beklagten.

- 5 des Beklagten (insb. Urk. 486, sinngemäss): 1. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, den Kläger 1 in den geraden Wochen jeweils von Donnerstagabend bis Montagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen an den Wochenenden, an welchem ihm auch das Besuchsrecht für D._____ (auch wenn nur tagsüber) zusteht; Zudem sei er für berechtigt zu erklären, den Kläger 1 jeweils am zweiten Weihnachtsfeiertag sowie in den geraden Jahren über die Osterfeiertage (Donnerstagabend bis Montagabend) und über Pfingsten (Donnerstagabend bis Montagabend) sowie in den geraden Jahren über Auffahrt (Mittwoch vor Auffahrt 18.00 Uhr bis nachfolgenden Sonntag 18.00 Uhr) sowie über Sylvester/Neujahr (Sylvester ab 10.00 Uhr bis 2. Januar morgens 10.00 Uhr) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; Zudem sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, den Kläger 1 während den Schulferien sechs Wochen zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei ihm das Entscheidungsrecht für die geraden Jahre und der Klägerin 2 das Entscheidungsrecht für die ungeraden Jahre zustehen soll; Eventualiter soll der Beklagte für berechtigt erklärt werden, den Kläger 1 jeweils die erste Hälfte der Schulferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2. Ausgefallene Besuchstage und Ferien seien (für die Zukunft) zu kompensieren. 3. Die Besuche des Klägers 1 seien für die Dauer von zwei Monaten von E._____ (… .ch) [Internetadresse] oder einer anderen unabhängigen Institution zu begleiten, wobei die Kosten von der Klägerin 2 zu tragen seien. Weiterhin sei auch eine Begleitung durch die Zeugin denkbar. 4. Sofern das Gericht eine Fremdplatzierung des Klägers 1 anordnet sei diese zu beschränken und es sei der Kläger 1 nach Ablauf der Fremdplatzierung unter die Obhut des Beklagten zu stellen; die Platzierung sei ausserhalb von H._____ vorzunehmen. Der Klägerin 2 sei diesfalls ein Besuchsrecht wie folgt einzuräumen: Jeweils an jedem zweiten Sonntag für die ersten zwei Monate ab dem Zeitpunkt, an welchem der Kläger 1 unter der Obhut des Beklagten steht, ab dann jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montag vor Kindergarten-/Schulbeginn für die Dauer von sechs Monaten; ab dann jeden zweiten Mittwochnachmittag bis zum darauf folgenden Montagmorgen (vor Kindergarten-/Schulbeginn). Zudem sei die Klägerin 2 nach zwei Monaten, in welchen der Kläger 1 unter der Obhut des Beklagten steht, für berechtigt zu erklären, den Kläger 1 jeweils während sechs Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, dies während zwei Wochen in den Som-

- 6 merferien und an weiteren drei Wochen während der übrigen Schulferien. Soweit sich die Eltern über den Zeitpunkt nicht einigen können, soll dem Beklagten das Entscheidungsrecht in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Klägerin 2 in den Jahren mit ungerader Jahreszahl zustehen. Zudem sei die Klägerin 2 für berechtigt zu erklären, den Kläger 1 nach zwei Monaten, in welchen er unter der Obhut des Beklagten steht, jeweils am zweiten Weihnachtsfeiertag (26. Dezember) sowie in den ungeraden Jahren über die Osterfeiertage (Donnerstagabend bis Montagabend) und über Pfingsten (Donnerstagabend bis Montagabend) sowie in den geraden Jahren über Auffahrt (Mittwoch 18.00 Uhr vor Auffahrt bis zum nachfolgenden Sonntag 19.00 Uhr) sowie über Sylvester/Neujahr (Sylvester ab 10.00 Uhr bis 2. Januar morgens) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5. Es sei der Beklagte ab Rechtskraft des Urteils bis zum Abschluss einer Erstausbildung zu angemessenem Unterhalt für den Kläger 1 zu verpflichten, soweit dieser unter der überwiegenden Obhut der Klägerin 2 verbleibt; zu Unterhalt sei er bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter zu verpflichten, ab dann sei er lediglich dazu zu verpflichten, die Kinderzusatzrente zur Hälfte an die Klägerin 2 für den Unterhalt des Klägers 1 weiterzuleiten. Es sei die Klägerin 2 ab Rechtskraft des Urteils bis zum Abschluss einer Erstausbildung zu angemessenem Unterhalt für den Kläger 1 zu verpflichten, soweit dieser unter die Obhut des Beklagten gestellt wird. Für den Fall einer Fremdplatzierung sei festzustellen, inwieweit die Klägerin 2 und der Beklagte an den Unterhalt des Klägers 1 für die Dauer der Fremdplatzierung beizutragen haben. 6. Für den Kläger 1 sei eine unabhängige kinderpsychologische Betreuung (ausserhalb H._____) anzuordnen und es sei der Aufgabenbereich der Beiständin dahingehend zu erweitern, dass sie für einen derartigen von den Parteien unabhängigen Therapieplatz zu sorgen hat sowie regelmässige Berichte des Therapeuten einzuholen hat. Eventualiter sei der Kläger 1 für die Kindergruppe, für Kinder in ähnlicher Situation, anzumelden oder es seien anderweitige geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit der Kläger 1 eine unabhängige und neutrale Ansprechperson hat. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin 2.

- 7 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. August 2024: (Urk. 559 = Urk. 567) 1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A._____, geboren tt. März 1981, von F._____, G._____-str. …, H._____ (Klägerin 2) und B._____, geboren tt. November 1965, von I._____, J.____-str. …, H._____ (Beklagter) betreffend C._____, geboren tt.mm.2017 (Kläger 1) wird aufgehoben. 2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon ZH bzw. die Beiständin des Klägers 1 werden mit der Aufgabe betraut, eine geeignete Platzierung sowie den Transport des Kindes zu organisieren, zu begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein, nötigenfalls unter Zuhilfenahme des Jugenddienstes der Kantonspolizei Zürich. 3. Das Besuchsrecht der Klägerin 2 und des Beklagten wird gemäss Art. 275 Abs. 2 ZGB wie folgt festgelegt: – Die Klägerin 2 wird für berechtigt erklärt, den Kläger 1 jeweils am ersten und vierten Wochenende eines jeden Monats im Umfang von drei Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu sehen. – der Beklagte wird für berechtigt erklärt, den Kläger 1 jeweils am zweiten und dritten Wochenende pro Monat im Umfang von drei Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu sehen. 4. Die Aufgaben und Befugnisse der Beiständin werden ergänzend zu Ziffer 2 vorstehend wie folgt angepasst: – der Klägerin 2 und dem Beklagten bei Fragen betreffend den Kläger 1 und in Ausübung ihrer elterlichen Sorge beratend und unterstützend als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; – dem Kläger 1 als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

- 8 - – die soziale, emotionale, gesundheitliche und schulische Entwicklung des Klägers 1 in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen zu unterstützen und zu überwachen; – den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; – die angeordneten begleiteten Besuche zu organisieren, zu überwachen und deren Finanzierung sicherzustellen; – die angeordneten begleiteten Besuche bei Bedarf bzw. unter Berücksichtigung des Kindeswohls des Klägers 1 auszuweiten oder einzuschränken/einzustellen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 13'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 19'762.95 Gutachten, Fr. 30.00 Zivilstandsamtliche Bestätigung. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 6. Die Kosten werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. In Bezug auf den Beklagten werden diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Über die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird unter Berücksichtigung der bisherigen Akonto-Zahlung mit separater Verfügung entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird aufgefordert, dem Gericht innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Honorarnote einzureichen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 9 - 7. Über die Entschädigung der Kindsvertreterin Rechtsanwältin MLaw Z2._____ wird mit separater Verfügung entschieden. Rechtsanwältin MLaw Z2._____ wird aufgefordert, dem Gericht innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Honorarnote einzureichen. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. (Mitteilungssatz) 10. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage) Berufungsanträge der Erstberufung: der Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten 2 (Urk. 566 S. 2 f.): "Hauptanträge: 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. August 2024 (FK180015) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Verfahren einem anderen, unabhängigen Richter zuzuteilen. Eventualanträge: 3. Eventualiter sei das Kind C._____, geb. tt.mm.2017, unter die alleinige elterliche Obhut der Berufungsklägerin zu stellen und es sei der Berufungsbeklagte zu berechtigen und zu verpflichten, das Kind C._____, geb. tt.mm.2017 wie folgt zu betreuen: a. Phase 1: in den geraden Wochen am Freitag von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie in den ungeraden Wochen am Samstag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr; b. Phase 2 (nach mindestens 6-monatigem guten Verlauf der Phase 1): in den ungeraden Wochen zusätzlich am Sonntag von 9:30 Uhr bis 17:00 Uhr; c. Phase 3 (nach mindestens 6-monatigem guten Verlauf der Phase 2): in den geraden Wochen von Freitag 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, sowie in den ungeraden Wochen von Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr; d. Phase 4 (nach mindestens 6-monatigem guten Verlauf der Phase 3): in den ungeraden Wochen von Freitag, 12:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr.

- 10 e. Es sei die Beiständin zu ermächtigen, den Vollzug des Phasenplans zu begleiten sowie ggf. die Phasen bei Bedarf nach eigenem Ermessen zu verlängern. 4. Eventualiter sei sodann bei C._____, geb. tt.mm.2017, eine kinderpsychologische Abklärung und weitere Therapie anzuordnen. Es seien die Aufgaben der Beiständin entsprechend anzupassen. 5. Eventualiter seien die Eltern zu verpflichten, eine KET-Beratung beim marie meierhofer institut zu absolvieren. Subeventualantrag: 6. Subeventualiter sei die elterliche Sorge des Berufungsbeklagten aufzuheben und das Kind C._____, geb. tt.mm.2017, unter die alleinige Sorge der Berufungsklägerin zu stellen. 7. Sollte dem Eventual- bzw. Subeventualantrag gefolgt werden, so sei das Verfahren zwecks Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Parteien und zwecks Neuregelung des Kindesunterhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesfalls sei die Vorinstanz zu verpflichten, das vorliegende Verfahren einem anderen, unabhängigen Richter zuzuteilen. Eventualiter zu Ziff. 7 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Kind C._____, geb. tt.mm.2017, angemessene Unterhaltsbeiträge zu leisten. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1% zulasten der Staatskasse." des Klägers 1, Verfahrensbeteiligter und Zweitberufungskläger (Urk. 582 S. 1 f.): "1. Es seien die Anträge 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Erstberufung vom 28. Februar 2025 abzuweisen. 2. (…) 3. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Eventualiter sei dem Kläger 1 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten 1 (Urk. 586 S. 3 f.): "1. Sofern Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 8. August 2024 aufgehoben wird, 1.1. sei C._____ unter die Obhut des Beklagten zu stellen; 1.2. Der Klägerin 2 (und Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte) sei diesfalls ein Besuchsrecht wie folgt einzuräumen:

- 11 - Jeweils an jedem zweiten Sonntag für die ersten zwei Monate ab dem Zeitpunkt, ab welchem C._____ unter der Obhut des Beklagten steht; ab dann jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montag vor Kindergarten-/Schulbeginn für die Dauer von sechs Monaten; ab dann jeden zweiten Mittwochnachmittag bis zum darauf folgenden Montagmorgen (vor Kindergarten-/Schulbeginn); Zudem sei die Klägerin 2 nach zwei Monaten, in welchen C._____ unter der Obhut des Beklagten steht, für berechtigt zu erklären, C._____ jeweils während sechs Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, dies während zwei Wochen in den Sommerferien und an weiteren drei Wochen während der übrigen Schulferien. Soweit sich die Eltern über den Zeitpunkt nicht einigen können, soll dem Beklagten das Entscheidungsrecht in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Klägerin 2 in den Jahren mit ungerader Jahreszahl zustehen; Zudem sei die Klägerin 2 für berechtigt zu erklären, C._____ nach zwei Monaten in welchen C._____ unter der Obhut des Beklagten steht, jeweils am zweiten Weihnachtsfeiertag (26. Dezember 2023) sowie in den ungeraden Jahren über die Osterfeiertage (Donnerstagabend bis Montagabend) und über Pfingsten (Donnerstagabend bis Montagabend) sowie in den geraden Jahren über Auffahrt (Mittwoch 18h vor Auffahrt bis zum nachfolgenden Sonntag 19h) sowie über Sylvester/Neujahr (Sylvester ab 10h bis 2. Januar morgens) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2. Für den Fall, dass Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. August 2024 aufgehoben wird und C._____ unter die Obhut der Klägerin 2 gestellt wird: 2.1.sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, C._____ in den geraden Wochen jeweils von Donnerstagabend bis Montagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; Zudem sei er für berechtigt zu erklären, C._____ jeweils am zweiten Weihnachtsfeiertag (26. Dezember) sowie in den ungeraden Jahren über die Osterfeiertage (Donnerstagabend bis Montagabend) und über Pfingsten (Donnerstagabend bis Montagabend) sowie in den geraden Jahren über Auffahrt (Mittwoch vor Auffahrt 18h bis nachfolgenden Sonntag 18h) sowie über Sylvester/Neujahr (Sylvester ab 10h bis 2. Januar morgens 10h) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; Zudem sei der Beklagte 2 für berechtigt zu erklären, C._____ (während den Schulferien) sechs Wochen zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei ihm das Entscheidungsrecht für die geraden Jahre und der Klägerin 2 das Entscheidungsrecht für die ungeraden Jahre zustehen soll; eventualiter soll der Beklagte

- 12 für berechtigt erklärt werden, C._____ jeweils die erste Hälfte der Schulferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2.2.Ausgefallene Besuchstage und Ferien seien (für die Zukunft) zu kompensieren. 2.3.Es sei der Klägerin 2 die Weisung zu erteilen, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen mit dem Zweck, die Bindungstoleranz gegenüber dem Beklagten zu fördern; 2.4.Es sei eine Familienbegleitung anzuordnen, mit dem Zweck, die Klägerin 2 und C._____ vor den Übergaben zu begleiten und eine positive Einstellung von C._____ bezüglich der Besuche beim Beklagten zu fördern und die Übergaben selbst zu begleiten; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin 2." Berufungsanträge der Zweitberufung: des Klägers 1, Verfahrensbeteiligten und Zweitberufungsklägers (Urk. 576/566 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH vom 8. August 2024 betreffend Kinderunterhaltsbeiträge, Obhut und Betreuungsregelung bezüglich Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: 1.1. Der Kläger 1 ist unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen. 1.2. Der Kläger 1 ist unter der Obhut der Klägerin 2 zu belassen. 1.3. Der Beklagte ist berechtigt zu erklären, den Kläger 1 wie folgt zu betreuen: - In den geraden Kalenderwochen jeweils am Freitag über Mittag nach Schulschluss am Vormittag bis zum Schulbeginn am Nachmittag und am Nachmittag nach der Schule nach Schulschluss bis 19:00 Uhr. Wenn der Kläger 1 an diesem Freitag keine Schule hat, dann betreut der Beklagte den Kläger 1 von 8:30 bis 19.00 Uhr. - In den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr und am Sonntag von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr. - In den ungeraden Jahren an Weihnachten jeweils am 24. Dezember von 8:30 Uhr bis 22:00 Uhr und am Ostermontag jeweils von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr. In den geraden Jahren jeweils am 25. Dezember von 8:30 Uhr bis 22:00 Uhr und am Pfingstmontag, jeweils von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr.

- 13 - Die Eltern sind zu verpflichten, im Verhinderungsfall mindestens 24 Stunden im Voraus den anderen Elternteil und den Kläger 1 zu benachrichtigen. Bei ernster Erkrankung des Klägers 1 entfällt die Betreuung durch den Beklagten. Bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen usw.) bleiben die Betreuungszeiten bestehen. Für Betreuungstage des Beklagten, deren Ausfall bei der Klägerin 2 oder beim Kläger 1 begründet sind, besteht grundsätzlich ein Kompensationsanspruch. Der Ausfall von Betreuungstagen, welche in der Person des Beklagten begründet sind, wird hingegen nicht kompensiert. 1.4. Die Klägerin 2 und der Beklagte sind zu verpflichten, eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind zu absolvieren. 1.5. Der Beiständin sind die folgenden Aufträge und Befugnisse zu erteilen: - Den Eltern bei Fragen den Kläger 1 betreffend und in Ausübung ihrer elterlichen Sorge beratend und unterstützend als Ansprechperson zur Seite zu stehen; - Die Eltern in der Umsetzung der Betreuungsregelung zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten zu unterstützen und die Umsetzung zu überwachen; - Dem Kläger 1 im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung als Ansprechperson zur Seite zu stehen; - Bei Bedarf bzw. unter Berücksichtigung des Kindeswohls des Klägers 1 die Ausweitung der Besuchszeiten des Beklagten zu beantragen; - Für die Eltern und den Kläger 1 eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut für das Kind (MMI) zu organisieren, deren Finanzierung sicherzustellen und den Verlauf zu überwachen; - Eventualiter den Bedarf einer psychologischen Unterstützung des Klägers 1 abzuklären und bei Bedarf ein geeignetes Unterstützungsangebot für den Kläger 1 zu organisieren und dessen Finanzierung sicherzustellen. 2. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beklagten. Eventualiter sei dem Kläger 1 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." der Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten 2 (Urk. 579 S. 3):

- 14 - "1. Die Berufungsanträge des Klägers 1 seien mit Ausnahme des Antrags Ziff. 1.5 abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen der Klägerin 2 übereinstimmen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1% zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten des Beklagten." des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten 1 (Urk. 586 S. 3 f.): (vgl. oben S. 10 ff.) Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. am tt.mm.2017 (Kläger 1, Verfahrensbeteiligter und Zweitberufungskläger; fortan Kläger 1). Mit Eingabe vom 24. September 2018 machte der Kläger 1 bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage anhängig (Urk. 1). Aufgrund des Begehrens des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten 1 (fortan Beklagter) um vorsorgliche Massnahmen vom 31. Januar 2019 (Urk. 35) wurde das vorliegende Verfahren auf weitere Kinderbelange (Verbot eines Aufenthaltswechsels, Obhut, Betreuung und Beistandschaft) ausgeweitet. Der weitere Verlauf des über sechs Jahre dauernden erstinstanzlichen Verfahrens kann grundsätzlich im Detail dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 559 E. I = Urk. 567 E. I.). Hervorzuheben bleibt einzig die Verfügung vom 17. Januar 2023 (Urk. 434), worin letztmals gerichtlich im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen das Besuchsrecht des Beklagten geregelt wurde. Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2, Spiegelstrich 1 und 2 der besagten Verfügung lauten wie folgt: Der Beklagte holt den Kläger 1 am Donnerstagabend innerhalb der Abholzeiten in der gewählten Kindertagesstätte ab und betreut diesen anschliessend bis Samstagabend. Am Samstagabend bringt der Beklagte den Kläger 1 um 17:30 Uhr zur Klägerin 2. Die Übergaben am Samstag sind zu begleiten, sofern und solange dies die Beiständin als notwendig erachtet. Die Umsetzung dieses Besuchsrechtes scheiterte jedoch u.a. aufgrund der Weigerung des Klägers 1, beim Beklagten zu übernachten

- 15 - (vgl. insb. Urk. 469, Urk. 521; Urk. 566 Rz. 8 ff., 45; Urk. 576/566 S. 9 und 13). Am 8. August 2024 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 544). Die begründete Fassung des Urteils vom 8. August 2024 wurde am 28. Januar 2025 versandt und den Parteien am 29. Januar 2025 (Urk. 565/1-2) bzw. am 4. Februar 2025 zugestellt (Urk. 563/1). 2.1. Dagegen erhoben der Kläger 1 und die Klägerin 2, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2) mit Eingaben vom 28. Februar 2025 (Urk. 566; Urk. 576/566) innert Frist Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Der mit Verfügung vom 6. März 2025 (Urk. 573) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– wurde von der Klägerin 2 innert Frist geleistet (vgl. Urk. 574). Da die Berufungen der Parteien mit den Geschäfts-Nr. LZ250011- O und LZ250012-O die gleiche Sache betreffen, wurden die beiden Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO mit Beschluss vom 15. April 2025 vereinigt. Die Berufung des Klägers 1 (Geschäfts-Nr. LY250012-O) wurde als durch Vereinigung mit der Erstberufung erledigt abgeschrieben (Urk. 576/573 und Urk. 575) und die Akten des Zweitberufungsverfahrens als Urk. 576/566-573 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen. Ebenfalls mit Beschluss vom 15. April 2025 wurde den Parteien je Frist zur Beantwortung der Berufung(en) der Gegenseite angesetzt (Urk. 575). Die drei Berufungsantworten datieren vom 26. bzw. vom 28. Mai 2025 (Urk. 579; Urk. 582; Urk. 586). Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 wurde den Parteien eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zu den jeweiligen Berufungsantworten Stellung zu nehmen (Urk. 589). Die entsprechende Stellungnahme des Klägers 1 erfolgte am 4. Juli 2025 (Urk. 591), diejenige des Beklagten am 7. Juli 2025 (Urk. 592) und diejenige der Klägerin 2 (innert erstreckter Frist; vgl. Urk. 590; Prot. II S. 9) am 18. August 2025 (Urk. 597). Die mit Beschluss vom 12. August 2025 (Urk. 595) angeordnete Kinderanhörung des Klägers 1 fand am 20. August 2025 statt (Prot. II S. 13 ff.). Mit Beschluss vom 29. August 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 29. September 2025 vorgeladen (Urk. 601). Anlässlich der Verhandlung vom 29. September 2025 nahmen die Parteien sowohl zur Kinderanhörung als auch zu den jeweiligen Stellungnahmen der Parteien vom 4. bzw. 7. Juli 2025 sowie vom 18. August 2025 samt Beilagen Stellung (Prot. II S. 13 ff.). Im Anschluss an die Ausübung

- 16 des Replikrechtes wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren sich als spruchreif erweist und in Phase der Urteilsberatungsphase übergegangen ist (Urk. 608). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-565). II. 1. Im angefochtenen Entscheid vom 8. August 2024 hob die Vorinstanz das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Klägerin 2 und des Beklagten betreffend den Kläger 1 auf und betraute die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon ZH bzw. die Beiständin des Klägers 1 mit der Aufgabe, eine geeignete Platzierung sowie den Transport des Klägers 1 zu organisieren, zu begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein (Urk. 559 Dispositivziffern 1-2). 2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die elterliche Sorge schliesse das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Könne der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so habe die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befinde, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, werde den Eltern entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen, die dann für die Betreuung des Kindes verantwortlich sei. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gebe, müsse darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert werde, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen sei, spiele keine Rolle. Ebenso wenig komme es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden treffe (Urk. 367 S. 16 f.). 2.2. Vorliegend stehe zweifelslos fest, dass beide Eltern erziehungsfähig seien. Hierzu könne auch auf die zutreffenden Ausführungen im eingeholten Gutachten verwiesen werden. Entsprechend sei im Umgang der beiden Eltern mit dem Kläger 1 für das Gericht nicht von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen. Im Ge-

- 17 genteil, beide Elternteile schienen einen guten Umgang mit dem Kläger 1 zu pflegen, wenn sich dieser in ihrer Obhut befinde. Die Kindeswohlgefährdung sei in anderen Umständen zu verorten. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Eltern weit weg davon seien, den Paarkonflikt hinter sich gelassen zu haben. Hierzu reiche ein relativ kurzer Blick in die Akten bzw. die Teilnahme an einer Verhandlung und das dem Gericht zu Ohren und Augen gekommene Verhalten der Eltern. Während des gesamten Prozesses hätten die beiden Eltern über das Gegenüber eigentlich keine positiven Worte übrig gehabt. Diesbezüglich könne auf die Ausführungen im VSM-Entscheid vom 17. Januar 2023 verwiesen werden. Beispielsweise habe die Klägerin durchwegs geltend gemacht, dass sich der Beklagte nicht richtig um den Kläger 1 kümmern würde (mangelhafte Pflege etc.). Auch psychische Beschwerden des Beklagten und beispielsweise durch diesen eingenommene Schlafmittel und Medikamente seien immer wieder Thema gewesen. Aber auch der Beklagte habe die Fehler für die anhaltenden Probleme nie bei sich selbst, sondern primär bei der Klägerin 2 gesehen. Es seien in dieser Zeit gegenseitig Strafanträge bzw. -anzeigen ohne ernsthafte Veranlassung dazu gestellt bzw. eingereicht worden (angebliche Sachbeschädigung und Veruntreuung durch den Beklagten, Geschäftsnummer GG190005 der Vorinstanz; angeblich versuchte Nötigung durch die Klägerin 2, Geschäftsnummer GG200014 der Vorinstanz). Entsprechend sei es auch nie zu einer Verurteilung gekommen. Aber auch die seitens der Klägerin 2 aufgestellten Behauptungen hätten nicht durch stichhaltige Beweise untermauert werden können. Die Klägerin 2 habe den Beklagten offensichtlich zumindest teilweise überwacht oder überwachen lassen. Ansonsten wären in den Akten nicht kommentierte Fotos aufgetaucht, welche die Wohnung des Beklagten an einem Betreuungstag (mit geschlossenen Rollladen) zeigten. Erschreckend sei auch gewesen, dass die Klägerin 2 (als Mitarbeiterin des K._____) [Behörde] offenbar vor dem Beklagten in Erfahrung habe bringen können, dass diesem ein Job habe vermittelt werden können. Ebenso merkwürdig mute es an, wenn Gerichtspost dem Vorgesetzten der Klägerin 2 nicht zugestellt worden sei, obwohl die Post bei der Arbeitgeberin der Klägerin 2 in Empfang genommen worden sei. Zwar könnte sich dies rein zufällig so abgespielt haben, doch sei dies doch eher unwahrscheinlich. Auch die

- 18 - Schilderungen der Zeugin L._____ betreffend ihre Erfahrungen aus den begleiteten Übergaben und insbesondere betreffend den 23. März 2023 stimmten das Gericht nachdenklich. Es wäre wohl ein zu grosser Zufall, wenn der Nachbar rein zufällig an Ort und Stelle gewesen sei. Auch habe es diverse Vorwürfe gegeben, welche strafrechtlich zumindest relevant sein könnten. So habe die Klägerin 2 den Beklagten mehr oder weniger direkt beschuldigt, dass dieser die den Kläger 1 betreuenden Personen "ermorden" würde, wenn sie deren Namen im Gerichtsverfahren preisgeben würde. Zumindest habe die Klägerin 2 mit dieser Begründung dem Gericht die Bekanntgabe der Betreuungspersonen des Klägers 1 verweigert. Auch habe die Klägerin 2 gemeint, dass der Beklagte gegen ihre Familie Mordpläne hege. Natürlich habe die Klägerin 2 auch diesbezüglich keine Belege beizubringen vermocht. Für das Gericht sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin 2 dazu komme, solche Vorwürfe zu erheben. Insbesondere das Verhalten der Klägerin 2 werfe doch etliche Fragen auf. Das Gericht werde den Eindruck nicht los, dass ihr Verhalten oftmals einstudiert und geplant geschienen habe. Auch dass sie die Verhandlung vor deren Ende verlassen habe, scheine kein affektiver Entscheid gewesen zu sein; vielmehr habe es geplant gewirkt. Sie habe es sich auch nicht nehmen lassen, das Gericht mehrmals anzulügen. Beispielsweise habe sie angegeben, dass sie nicht plane, nach H._____ zurückzukehren. Als der Beklagte in der unmittelbaren Folge den Kauf einer Liegenschaft in H._____ durch die Klägerin 2 belegt habe, sei die Klägerin 2 Lügen gestraft worden. Dass sie dem Gericht mitgeteilt habe, in einem Teilzeitpensum tätig zu sein, obwohl sie 100% arbeitstätig gewesen sei, gehe in die gleiche Richtung. Anlässlich der Verhandlung und nach Eröffnung, wonach eine Fremdplatzierung in Erwägung gezogen werde, habe die Klägerin 2 ferner den Eindruck erweckt, dass sie den Ernst der Lage nicht erkannt habe. Aber auch das Verhalten des Beklagten sei suboptimal gewesen. So habe er nicht unwesentlich zum Abbruch der Besuche des Klägers 1 bei ihm beigetragen. Er scheine resigniert zu haben, was zwar der Klägerin 2 gelegen gekommen, aber für die Beziehung zum Kläger 1 sehr nachteilig gewesen sei.

- 19 - Eine Kommunikation habe zwischen den Eltern in den letzten Jahren de facto keine mehr stattgefunden. Dass es auch die Anwälte nicht fertig gebracht hätten, sich früher an einen Tisch zu setzen und die Probleme anzugehen, spreche ebenfalls Bände. Schliesslich habe der Versuch eines "runden Tisches" nach Abschluss der Hauptverhandlung als reine Alibiübung gewirkt. Dazu beigetragen habe sicher der Umstand, dass es geschienen habe, dass die damalige Anwältin der Klägerin 2 einen solchen runden Tisch forciert habe, sie aber keine Möglichkeit ausgelassen habe, gegen den Beklagten zu schiessen. 2.3. Zusammenfassend sei das Gericht mit einem hochstrittigen Umgangskonflikt konfrontiert, wobei in der Mitte dieses Konflikts stets der Kläger 1 stehe. Diese Situation sei zweifellos als Kindeswohlgefährdung zu qualifizieren. Daran vermöchten die Ausführungen der Parteien nichts zu ändern. Immerhin sei der Beklagte nach anfänglichem Hadern schliesslich der Meinung, dass der Situation wohl nur mit einer Fremdplatzierung begegnet werden könne. Hochkonflikthafte Trennungen seien für betroffene Kinder sehr belastend. Konflikte zwischen den Eltern führten beinahe immer zu einer Verschlechterung der Eltern-Kind-Beziehung. Dies sei vorliegend nicht anders. Durch langanhaltende elterliche Konflikte werde zudem die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes beeinträchtigt und es würden Loyalitätskonflikte verursacht, welche aufgrund ihrer Vielschichtigkeit wiederum die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigten und Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen erzeugen könnten. Denn es sei nicht erstaunlich, dass Kinder von hochstrittigen Eltern einen höheren Druck empfänden, Partei für einen Elternteil, meist die obhutsberechtigte Person, zu nehmen. Auch vorliegend sei dies nicht anders. Der Kläger 1 befinde sich entsprechend in einem massiven Loyalitätskonflikt, welcher einfach so nicht gelöst werden könne, und versuche, sich an die Klägerin 2 zu klammern, weil er bei ihr wohnhaft sei und ihr gefallen wolle. Den Beklagten habe er ja schon verloren. Die Eltern des Klägers 1 auf der anderen Seite seien unfähig, dies zu erkennen und den Kläger 1 vor der eigenen Auseinandersetzung zu schützen und sich einzig dessen Bedürfnissen - nämlich den Bedürfnissen eines Kindes von getrennten Eltern - unterzuordnen. Das Wichtigste bei einer Trennung sei, dass die Eltern das Wohl des Kindes im Auge behielten. Dazu gehöre insbesondere auch, das Kind bei der Festlegung des Betreuungs-

- 20 modells einzubeziehen. Dies würden die Eltern des Klägers 1 schlichtweg nicht fertigbringen. Auch der zeitweise Kontaktabbruch sei für den Kläger 1 massiv nachteilig gewesen. Kinder könnten Trennungsfolgen nämlich besser verarbeiten, wenn sie Umgang mit beiden Elternteilen hätten. Dies sei nicht immer der Fall gewesen. Alles habe begonnen, als die Klägerin 2 mit dem Kläger 1 von H._____ weggezogen sei. Sie sei nach M._____ gezogen, womit der Kontakt zwischen Kläger 1 und Beklagtem de facto und für längere Zeit abgebrochen worden sei. Der Kläger 1 habe aus seinem gewohnten Umfeld nur noch die Klägerin 2 gehabt. Die Eltern hätten wohl schlichtweg aus eigenem Egoismus nicht ein Gespräch betreffend Betreuungsmodell gesucht; sei es direkt und/oder über geeignete Institutionen. Der Konflikt und insbesondere dabei die Sichtweise, wonach immer der andere Elternteil unfähig, böse und verantwortlich für die ganze Misere sei, habe Überhand genommen. Heute kommunizierten die Eltern nicht mehr miteinander und die Kontakte zwischen Beklagtem und Kläger 1 fänden ebenfalls seit Langem - und trotz gerichtlich angeordnetem und unter Straffolgen verfügtem Besuchsrecht - nicht mehr statt. Die Gründe dafür seien vielschichtig. Die Eltern schienen in einer seelisch-emotionalen Erschütterung gefangen zu sein, welche zu Resignation und zum Verlust der Konfliktlösefähigkeit geführt hätten. Eine emotionale Steuerung gelinge heute kaum mehr. Die Krise absorbiere beide Eltern derart, dass die objektiven Interessen des Klägers 1 an einem gesunden und gelebten Umgang mit beiden Elternteilen absolut in den Hintergrund gedrängt würden. Der Kläger 1 habe viele Anzeichen gezeigt, welche für einen Loyalitätskonflikt typisch seien. Die Trennung und der Konflikt der Eltern erschütterten und verunsicherten den Kläger 1 unweigerlich. Er stehe in der Mitte und sei damit konfrontiert, dass plötzlich jeder Elternteil um seine eigenen Wertvorstellungen und Erziehungsgrundsätze kämpfe und damit über Jahre ein feindlich gesinntes Klima entstanden sei. Der Kläger 1 fühle sich unweigerlich zwischen Mutter und Vater hinund hergerissen. Verstärkt sei diese Spannung worden, weil der Kläger 1 unweigerlich mit direkten oder indirekten Abwertungen des anderen Elternteils oder Beeinflussungen, um ihn auf die eigene Seite zu ziehen, konfrontiert worden sei. Es sei schwer vorstellbar, dass die Eltern die offenkundige Abneigung dem anderen Elternteil gegenüber, vor dem Kläger 1 nicht gezeigt hätten. Kinder könnten sich

- 21 aus nachvollziehbaren Gründen oder aufgrund von Beeinflussung von einem Elternteil zurückziehen. Wenn ein Kind den Kontakt verweigere, könne dies ein Bewältigungsversuch im Loyalitätskonflikt sein. Zeugin L._____ habe beispielsweise geschildert, dass eigentlich stets nur die Übergaben zwischen Klägerin 2 und Beklagtem für den Kläger 1 schwierig gewesen seien. Nach längeren Besuchsausfällen des Beklagten sei es zudem schwieriger gewesen. In diesem Verhalten, also der anfänglichen Verweigerung des Kontaktes zum Beklagten, könne ein solcher Bewältigungsversuch erblickt werden. Auch sei geschildert worden, dass der Kläger 1 seine Kleider beim Beklagten teilweise über mehrere Tage hinweg nicht habe wechseln wollen, obwohl der Beklagte neue Kleider gekauft habe. Auch darin könne eine Bewältigungsstrategie gesehen werden. Er wolle die Klägerin 2 offensichtlich nicht enttäuschen. Ferner sei das Zurückrennen zur Mutter immer wieder ein Thema. Dies zeige, dass er durch den Elternkonflikt immer wieder in eine für ihn ausweglose Notsituation gebracht werde. 2.4. Zusammenfassend könne in vielen Verhaltensweisen des Klägers 1 eine Bewältigungsstrategie erblickt werden. Der Trennungskonflikt der Eltern habe in einem langanhaltenden, jahrelangen Konflikt gemündet, welcher auch vor dem Kläger 1 ausgetragen worden sei. Der Kläger 1 habe jedenfalls mehr mitbekommen, als die Eltern wahrhaben möchten und werde die Folgen davon noch lange zu tragen haben. Das Konfliktniveau sei während der gesamten Prozessdauer von über 6 Jahren konstant hoch geblieben und habe sich weder durch gerichtliche noch durch aussergerichtliche Interventionen nachhaltig reduzieren lassen. Weder habe die Anordnung einer Beistandschaft entscheidend Entschärfung gebracht noch habe der anhaltenden Konfliktsituation mit begleiteten Übergaben begegnet werden können. Auch die Festsetzung eines Besuchsrechts unter Androhung von einer Strafe nach Art. 292 StGB habe zu keinerlei Entschärfung der Situation geführt. Schliesslich hätten sich auch Weisungen als nicht geeignet erwiesen, der Kindeswohlgefährdung Herr zu werden. Mithin seien weitere Massnahmen notwendig, um der fortdauernden Kindeswohlgefährdung effektiv entgegenzuwirken. Die Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 310 ZGB seien zweifelsohne gegeben (Urk. 559 E. II.1.9 ff.).

- 22 - III. A) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Obhutszuteilung 1.1. Die Klägerin 2 verlangt in ihrer Erstberufung im Hauptantrag, das vorinstanzliche Urteil vom 8. August 2024 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Kläger 1 unter ihre alleinige Obhut zu stellen und es sei ein sich über vier Phasen aufbauendes Besuchsrecht des Beklagten festzusetzen (Urk. 566 S. 2). 1.2. Die Klägerin 2 macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz argumentiere im Wesentlichen, die Kindeswohlgefährdung liege im chronifizierten Elternkonflikt. Dabei verkenne sie, dass Besuche beim Beklagten für den Kläger 1 lange Zeit eine Tortur dargestellt hätten. Die gerichtlich angeordneten Besuchskontakte hätten nicht funktioniert, denn der Kläger 1 habe partout nicht beim Beklagten bleiben respektive später zumindest nicht bei diesem übernachten wollen. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre es jedoch wohl ihre Pflicht gewesen, den Kläger 1 beim Beklagten abzuladen und diesen dort seinem Schicksal zu überlassen, obwohl sie bereits bei der Übergabe mitbekommen habe, wie schlecht es ihm zu gehen schien. Es sei allen beteiligten Stellen klar, dass ein vollständiger Kontaktabbruch des Klägers 1 zum Beklagten verhindert werden müsse. Einen solchen strebe auch sie nicht an und sie wolle, dass der Kläger 1 den Beklagten sehen könne und unterstütze dies auch. Dennoch könne man ihr nicht verübeln, wenn sie ihrem von Panik geplagten Sohn nicht einfach den Rücken zukehre und diesen an einem Ort zurücklasse, an welchem er so offensichtlich nicht sein wolle. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätte nämlich ebendies eine Kindeswohlgefährdung dargestellt: das Kind seinem Schicksal zu überlassen und seine Gefühle und Ängste schlicht zu ignorieren und es stattdessen dem Druck auszusetzen, dass es ohne Wenn und Aber beim Vater bleiben bzw. übernachten müsse. Sich aber stattdessen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vielleicht eine Anpassung der bisher verfügten vorsorglichen Betreuungsregelung angezeigt wäre, sei der Vorinstanz offenbar nicht als notwendig oder zielführend erschienen. Bis heute sei nicht geklärt, ob es sich bei der Abneigung des Klägers 1 gegenüber

- 23 dem Beklagten um dessen unbeeinflussten Kindeswillen (eventuell aufgrund schlechter Erfahrungen beim Beklagten) oder um kindliche Beeinflussung durch sie, wie dies der Beklagte darzustellen versuche, handle. Entspreche es nämlich dem (unbeeinflussten) Kindeswillen, den Kindesvater nicht zu besuchen, werde weder ein erzwungenes Besuchsrecht, wie es die Vorinstanz versucht habe zu forcieren, noch eine Fremdplatzierung auch nur das Kleinste bewirken. Vielmehr liege dann schlicht keine Kindeswohlgefährdung mehr vor. Schlimmer noch: eine Fremdplatzierung könnte mit grosser Wahrscheinlichkeit beim Kläger 1 zu einer Erschütterung seines Urvertrauens führen, womit die Kindeswohlgefährdung durch ebendiese erst provoziert würde. Hinzu komme sodann, dass unterdessen (und auch bereits im Entscheidzeitpunkt) die Besuche bedeutend besser funktioniert hätten und der Kläger 1 zumindest tagsüber beim Beklagten bleibe. Nicht einmal mehr eine Besuchsbegleitung sei notwendig. Eine Kindeswohlgefährdung habe also zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr (oder sicherlich nicht mehr so akut, als dass sie eine Massnahme wie die Gewählte rechtfertigen würde) vorgelegen. Werde der Kläger 1 nun fremdplatziert, werde dies seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem Beklagten keineswegs Einhalt gebieten. Vielmehr könnte eine solche gerade noch verstärkt werden. Es wäre auch gutachterlich abzuklären gewesen, inwiefern eine Fremdplatzierung im vorliegenden Fall effektiv einer Kindeswohlgefährdung dienlich wäre. Hinzu komme, dass die Fremdplatzierung den Konflikt zwischen den Eltern nicht löse. Dies wäre jedoch der Punkt, auf welchen hingearbeitet werden müsste. Es gebe sehr viele hochstrittige und konfliktbehaftete Trennungen/Scheidungen, die sich auch nach mehreren Jahren noch nicht beruhigt hätten. Dennoch könne nicht die Lösung sein, sämtliche Kinder, welche zwischen den Fronten stünden, fremdzuplatzieren. Vielmehr sei in einem solchen Fall das Kind zu fördern und zu unterstützen, sodass es künftig lieber zum anderen Elternteil gehe und von sich aus den Entscheid fälle, diesen zu besuchen, statt das Kind gleich mit zwei Übernachtungen am Stück komplett zu überfordern. Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität sei die Fremdplatzierung ultima ratio. Vorliegend sei klar im falschen Zeitpunkt eingegriffen worden. Die Situation habe sich endlich, nach mehreren schwierigen Jahren, etwas verbessert. Zumindest entspreche dies den Rückmeldungen der Beiständin, der Besuchsbegleiterin, der

- 24 - Kindsverfahrensvertreterin und ihr. Nur der Beklagte habe noch immer (wie immer) etwas auszusetzen respektive wechsle auch immer wieder seine Meinung: Im Standortgespräch vom 20. Dezember 2023 (in Anwesenheit der Kindseltern, Frau L._____ sowie deren Vorgesetzten und Frau N._____) sei bei den Besuchen gemäss seinen Angaben noch alles gut gelaufen. Kurz darauf sei jedoch die Eingabe seiner Rechtsvertretung erfolgt, es habe sich nichts verändert oder verbessert. Festzustellen sei allerdings auch, dass im Zeitpunkt des Entscheids das Besuchsrecht relativ zuverlässig funktioniert habe und eine Fremdplatzierung als ultima ratio nicht mehr angezeigt gewesen sei. Eltern sollten durch staatliche Interventionen nicht aus ihrer Verantwortung entlassen, sondern in deren Wahrnehmung unterstützt werden (Prinzip der Komplementarität). Aktive Hilfeleistung und Begleitung, Förderung und Unterstützung der Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe stünden im Vordergrund. Durch eine Fremdplatzierung im vorliegenden Fall werde die Wahrnehmung der Eltern gerade nicht unterstützt. Vielmehr werde das Problem schlicht durch Unterbindung umgangen. Den elterlichen Konflikt beseitige eine Fremdplatzierung mit Sicherheit nicht respektive könnte dieser dadurch sogar noch aufgeheizt werden und auch das Problem, dass der Kläger 1 nicht beim Beklagten übernachten wolle, werde dadurch nicht behoben. Das Prinzip der Komplementarität sei vorliegend also ebenfalls verletzt. Kindesschutzmassnahmen sollten nicht bestrafen, sondern einem gefährdeten Kind helfen. Es sei vorliegend mehr als fraglich, ob dem Kläger 1 durch eine Fremdplatzierung wirklich geholfen werde. Fest stehe jedoch, dass der Kläger 1 dadurch aus seinem derzeitigen System herausgerissen würde, was ihn in seinen Grundfesten erschüttern dürfte. Der Kläger 1 wachse derzeit sehr behütet auf, habe Freunde, Hobbys und sei gut in der Schule. Durch die Fremdplatzierung würden somit nicht bloss die Eltern, sondern insbesondere auch der Kläger 1 bestraft, der daran jedoch am Wenigsten zu verantworten habe. Der Kläger 1 könne seine Hobbys (Karate mit orangem Gurt, Jugi, Musik, Biken usw.) nicht mehr wahrnehmen, sehe seine Freunde nicht mehr, werde aus seiner Schulklasse herausgerissen und sehe weder seinen Halbbruder D._____, noch die Kinder ihres

- 25 - Partners, welche für ihn ebenfalls wichtige Bezugspersonen darstellten. Die Fremdplatzierung erscheine vor diesem Hintergrund geradezu willkürlich. Unweigerlich schwinge ausserdem der Beigeschmack mit, dass sie nicht wenig damit zu tun habe, dass der Kläger 1 nicht beim Beklagten übernachten möchte und dieser stelle es auch immer so dar. Dies sei jedoch nicht erstellt. Für den 16. Februar 2023 berichte die Übergabebegleiterin Frau L._____: "gemeinsam mit der Mutter gelang es, ihn (den Kläger 1) zu motivieren, wenigstens einen Besuch zu machen." Die Fremdplatzierung des Klägers 1 sei auch nicht verhältnismässig. Massnahmen, die den Elternkonflikt hätten beschwichtigen können, seien von der Vorinstanz nie ergriffen worden. Das Gesetz sehe vier Massnahmen vor, welche als Kindesschutzmassnahmen ergriffen werden könnten. Gemäss Art. 307 ZGB könnten die Eltern ermahnt oder ihnen Weisungen erteilt werden. Es sei zwar einmal eine Kompensationsregelung angeordnet, diese sei vom Obergericht aber wieder aufgehoben worden. Auch eine Strafandrohung, dass die Betreuungsregelung einzuhalten sei, sei erlassen worden. Effektiv angewandt sei diese jedoch nie worden, was nun nicht den Kindseltern zum Vorwurf gemacht werden könne. Angezeigt wäre vorliegend eine Unterstützung der Eltern, damit diese gezielt darauf hinarbeiten könnten, den Kläger 1 auf Besuche beim Beklagten vorzubereiten und ihm so zu ermöglichen, sich auf die Besuche zu freuen und mit der Trennung von ihr respektive mit dem Aufenthalt beim Beklagten klarzukommen. Auch eine entsprechende Unterstützung des Klägers 1 wäre angezeigt. Die Kindsvertreterin habe vor Vorinstanz diverse entsprechende Vorschläge gemacht, beispielsweise eine Selbsthilfegruppe für Kinder von Eltern in Trennung oder ein Abklärungsaufenthalt. Die Eltern seien im Übrigen einmal verpflichtet worden, den Kurs "Eltern bleiben. Mein Kind im Zentrum" zu besuchen. Sie habe den Kurs besucht, der Beklagte sei bis heute eine Kursbestätigung schuldig geblieben. Sodann sei von diversen Seiten immer wieder beantragt worden, dass die Kindseltern zu verpflichten seien, eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer Institut zu absolvieren, eine solche sei jedoch nie angeordnet worden (obwohl die Kindseltern einer solchen sogar noch an der Hauptverhandlung zugestimmt hätten). Art. 307 ZGB liesse es sodann auch zu, Stellen zu bestimmen, denen Einblick und Auskunft zu erteilen

- 26 sei. Sie wäre nie ablehnend gewesen gegenüber solchen Massnahmen. Sie habe die Besuchsbegleitung stets akzeptiert. Auch mit der Beiständin habe sie zusammengearbeitet. Auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung sei nie angeordnet worden, obwohl eine solche möglich gewesen wäre. Sodann sei für den Kläger 1 eine Beistandschaft errichtet worden. Die Beiständin sei jedoch stets gezwungen gewesen, die völlig unpassende Regelung umzusetzen. Änderungsvorschläge der Beiständin seien vom Gericht nicht gehört worden. Völlig unklar sei auch, wie sich der Kläger 1 bei effektivem Vollzug der Fremdplatzierung entwickle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger 1 einen Loyalitätskonflikt gegenüber dessen Pflegefamilie entwickle, da er auch versuchen werde, sich gegen diese zu wehren oder dass er die Fremdplatzierung als vom Beklagten verschuldet einordne, wodurch wohl ein vollständiger Kontaktabbruch provoziert würde. Die Fremdplatzierung des Klägers 1 sei in Anbetracht der gesamten Umstände im Ergebnis äusserst stossend, selbst wenn sie juristisch gesehen im Grundsatz korrekt begründet werden könnte. Auch sei sie klar entgegen der Anträge der involvierten Fachpersonen Frau L._____ sowie der Kindsvertreterin erfolgt. Damit sei auch das Ermessen klar überschritten worden (Urk. 566 Rz. 27 ff.). 2.1. Der Kläger 1 stellt sich in der Zweitberufung ebenfalls auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Klägerin 2 und des Beklagten seien nicht erfüllt und die Massnahme sei nicht verhältnismässig. Der Gefährdung sei zum Wohl des Klägers 1 mit milderen Massnahmen zu begegnen. Der Kläger 1 sei unter der Obhut der Klägerin 2 zu belassen und dem Beklagten ein Besuchsrecht einzuräumen (Urk. 576/566 S. 2). 2.2. Die Kindsvertreterin führt zusammengefasst aus, betreffend die zu verneinende Erforderlichkeit der Massnahme sei vorab festzuhalten, dass die Kontakte zwischen dem Beklagten und dem Kläger 1 im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils am 8. August 2024 seit fast einem Jahr wieder regelmässig stattgefunden hätten. Wie den Berichten der Übergabebegleiterin entnommen werden könne, hätten ab dem 23. September 2023 bis heute wöchentliche Besuche beim Beklagten stattgefunden, wobei der Kläger 1 jeweils wöchentlich alternierend den

- 27 - Freitagnachmittag und den ganzen Samstag, zeitweise auch den Sonntag, beim Beklagten verbracht habe. Die Vorinstanz gehe somit von falschen Tatsachen aus, wenn sie ausführe, im Zeitpunkt des Entscheids (8. August 2024) würden keine Kontakte zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten stattfinden. Wie im Gutachten beschrieben, stelle die Hochkonflikthaftigkeit der Eltern einen Risikofaktor für eine günstige Entwicklung des Klägers 1 dar, wobei langfristig von einem negativen Effekt auf seine Entwicklung auszugehen sei. Sowohl von der Beiständin des Klägers 1 als auch von der vormaligen Kindsvertreterin seien mehrere Eingaben an die Vorinstanz gemacht worden, welche Gefährdungen des Kindeswohls des Klägers 1 durch den Elternkonflikt geschildert hätten. In den Gesprächen mit dem Kläger 1 sei der vormaligen und der aktuellen Kindsvertreterin aufgefallen, dass sich der Kläger 1 nur negativ über den Beklagten habe äussern können. Positive Aussagen habe der Kläger 1 nie gemacht, auch wenn er gemäss der Übergabebegleiterin jeweils gut von den Besuchen beim Beklagten zurückgekehrt sei. Es sei offensichtlich, dass der Kläger 1 aufgrund des chronischen Konfliktes seiner Eltern keinen unbeschwerten Kontakt zum Beklagten haben könne. Da sich der Elternkonflikt bis heute nicht gebessert habe, sei nach wie vor von einer Gefährdung der weiteren emotionalen Entwicklung des Klägers 1 auszugehen. Es sei der Vorinstanz beizupflichten, dass die vom Kläger 1 gezeigten Verhaltensweisen Anzeichen für einen bereits bestehenden Loyalitätskonflikt sein könnten. Gleichzeitig gebe es ausser den Berichten der Übergabebegleiterin L._____ keine aktuellen Berichte darüber, inwiefern sich der Loyalitätskonflikt beim Kläger 1 bereits manifestiert habe und wie gross dessen Belastung durch die Situation im Moment tatsächlich sei. Zumindest hätten die für den Kläger 1 stark belastenden Übergaben zuletzt offenbar funktioniert und die Übergabebegleitung habe mittlerweile sogar eingestellt werden können, da er selbst zum Beklagten hin- und zurückgehen könne. Und auch wenn die vom Gericht vorsorglich verfügte Betreuungsregelung nicht umgesetzt werde, da der Kläger 1 sich bis heute weigere, beim Beklagten zu übernachten, so habe sich zumindest ein wöchentliches Kontaktrecht etabliert, welches vom Kläger 1 wahrgenommen werde. Es könne somit nicht von einer kompletten Verweigerung des Kontakts die Rede sein, sondern 'lediglich' von einer Weigerung des Klägers 1, beim Beklagten zu

- 28 übernachten. Unklar sei, ob die Weigerung zur Übernachtung ein Bewältigungsversuch im Loyalitätskonflikt darstelle oder aufgrund real begründeter Ängste erfolge. Zusammenfassend sei aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung ausgehe. Jedoch gebe es keine Hinweise darauf, dass der Kläger 1 aktuell so schwer belastet sei, dass die Anordnung einer derart einschneidenden Massnahme wie die Fremdplatzierung im jetzigen Zeitpunkt aus Sicht des Kindeswohls gerechtfertigt wäre. Die Vorinstanz zeige denn auch nicht auf, inwiefern – gerade vor dem Hintergrund, dass doch eine gewisse Verbesserung der Situation habe erreicht werden können – nicht mit milderen Mitteln, z.B. mit einer Anpassung des vorsorglich verfügten Besuchsrechts, der Anordnung einer Therapie oder Beratung für beide Eltern usw., der Kindeswohlgefährdung begegnet werden könnte. Die Fremdplatzierung sei sodann auch nicht geeignet, der Gefährdung des Klägers 1 entgegenzuwirken. Aus den Akten ergebe sich, dass der Kläger 1 ein enges Verhältnis zur Klägerin 2 pflege. Er scheine sich bei ihr wohlzufühlen und seine Grundbedürfnisse seien gedeckt, was sich auch aus dem fachpsychologischen Gutachten vom 29. April 2021 ergebe. Andere Hinweise ergäben sich aus den Akten nicht. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass sich der Kläger 1 in einem Loyalitätskonflikt befinde, so sei die Klägerin 2 doch seine Hauptbezugsperson. Im Falle einer Fremdplatzierung würde der Kläger 1 aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen und von seiner Hauptbezugsperson getrennt. Auch im Gutachten vom 29. April 2021 werde von einer Fremdplatzierung des Klägers 1 gewarnt, da diese beim Kläger 1 zum Verlust des angestammten Lebensumfeldes sowie zu einem partiellen Verlust seiner primären Bezugsperson und zu einer Entfremdung gegenüber beiden Elternteilen führe. Der Kläger 1 besuche seit Sommer 2024 die erste Klasse am Wohnort seiner Eltern (beide wohnten im gleichen Dorf), wo er sich zwischenzeitlich integriert habe und gemäss Angaben der Klägerin 2 im Frühling in der Förderklasse beginnen sollte. Bei einer Fremdplatzierung könnte der Kläger 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr seine jetzige Schule besuchen. Wichtig sei dem Kläger 1 auch seine Katze O._____, von der er getrennt würde. Geschweige denn von seinen 'Gspändli' und auch von seinem Halbbruder D._____, den er jeweils an den Betreuungstagen beim Beklagten

- 29 sehe und der für ihn sehr wichtig sei. Der Kläger 1 würde also aus einem für ihn stabilen Umfeld herausgerissen und zwar für unbestimmte Zeit. Die Vorinstanz äussere sich nämlich nicht zur Dauer der Platzierung. Sie schreibe einzig, Ziel der Massnahme sei die Rückkehr unter die persönliche Betreuung der Eltern, wenn diese – möglicherweise mit Unterstützung – wieder in der Lage seien, diese wahrzunehmen. Wie diese Unterstützung der Eltern aussehen könnte und weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Fremdplatzierung den Konflikt zu Gunsten des Kindeswohls entschärfen könnte, werde nicht begründet. Auch sei keine solche unterstützende Massnahme für die Eltern angeordnet worden. Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass beide Eltern oder zumindest die Klägerin 2 die Massnahme akzeptieren würden. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern durch die Fremdplatzierung irgendwie entschärfen würde. Vielmehr biete die Massnahme neuen Stoff für gegenseitige Schuldzuweisungen. Da die Kontakte der Eltern bei der Fremdplatzierung zeitlich begrenzt und begleitet wären, sei auch die Qualität dieser Kontakte fraglich, da sowohl der Kläger 1 als auch die Eltern während den Kontakten gestresst sein dürften. Nicht zu vergessen sei, dass der Kläger 1, der sich bis anhin glücklicherweise unauffällig und altersgerecht entwickelt habe, im Heim auf ein Umfeld treffen dürfte, in dem sich hauptsächlich Kinder aus schwierigen Verhältnissen und allenfalls auch mit bereits bestehenden Auffälligkeiten und Belastungssymptomen aufhielten. Auch dieses Umfeld dürfte wiederum einen nicht unerheblichen negativen Einfluss auf die emotionale Entwicklung des Klägers 1 haben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Fremdplatzierung weder kurz- noch längerfristig eine Verbesserung für das Wohl des Klägers 1 bringen sollte. Dies werde von der Vorinstanz auch nicht nachvollziehbar ausgeführt. Im Verhältnis zum von der Vorinstanz aufgezeigten Nutzen der Fremdplatzierung, sei ein solches Einschreiten für den Kläger 1 auch klar nicht zumutbar. Der Nutzen der Massnahme sei für das Wohl des Klägers 1 nicht ersichtlich. Einerseits weil nicht erkennbar sei, inwiefern sich die Fremdplatzierung auf den für den Kläger 1 schädlichen und bis jetzt nicht lösbaren hochstrittigen Elternkonflikt positiv auswirken könnte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich am chronifizierten Konflikt nichts ändere und daher auch das von der Vorinstanz formulierte Ziel der

- 30 - Rückplatzierung in naher Zukunft nicht erreicht werden könne. Andererseits werde der Kläger 1 somit dauerhaft seinem gewohnten Umfeld und der regelmässigen Betreuung beider Eltern entrissen (Urk. 576/566 S. 6 ff.). 3.1. Der Beklagte beantragt für den Fall, dass das vorinstanzliche Urteil vom 8. August 2024 aufgehoben und der Kläger 1 unter seine Obhut gestellt wird, ein Besuchsrecht der Klägerin 2 an jedem zweiten Sonntag für die ersten zwei Monate, ab dann jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn für die Dauer von sechs Monaten, ab dann jeden zweiten Mittwochnachmittag bis zum darauf folgenden Montagmorgen. Für den Fall einer diesfälligen Obhutszuteilung an die Klägerin 2 beantragt der Beklagte, er sei berechtigt zu erklären, den Kläger 1 in den geraden Wochen jeweils von Donnerstagabend bis Montagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 586 S. 3 f.). 3.2. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Kläger 1 könne gar keinen freien Willen bilden, sondern er habe sich schon längst daran gewöhnt, weisungsgemäss gemäss den Anordnungen der Klägerin 2 zu handeln. Seit der Hauptverhandlung, anlässlich welcher von der Klägerin 2 erstmals das Alter des Beklagten thematisiert worden sei, konfrontiere der Kläger 1 den Beklagten damit, er sei 'ein alter Mann' und überdies könne er dann mit 12 Jahren selbst entscheiden, was er wolle. Beides sei das Gedankengut der Klägerin 2, die nicht nur das Alter thematisiert habe, sondern sich hinter dem "Willen" des Klägers 1 verstecke, weshalb sie unbedingt die gerichtliche Anhörung des Klägers 1 gewollt habe. Der Beklagte sehe den Kläger 1 jede zweite Woche am Freitag und jede zweite Woche theoretisch am Samstag und am Sonntag, faktisch am Sonntag oft nicht bzw. seit Neustem gar nicht mehr und öfters auch am Samstag nicht, weil der Kläger 1 dann etwas vorhabe oder schon gar nicht komme. Am Samstag komme der Kläger 1 oft zu spät und manchmal "müsse" er auch wieder früher weg. Dazu passe, dass die Klägerin 2 für den Kläger 1 jeweils genau für Freitag ein Hobby organisiert habe, so dass der Kläger 1 statt beim Beklagten beim freiwilligen Turnen gewesen sei. Wo infolge der neuen Partnerschaft des Beklagten nicht mehr habe behauptet werden können, sein Verhalten anlässlich der Besuche des Klägers 1 bei ihm

- 31 schade dem Kindeswohl, sei es so gekommen, dass der Kläger 1 plötzlich nicht mehr gewollt habe, dass die Partnerin des Beklagten und ihr Kind anwesend seien, er habe den Beklagten für sich gewollt. Es sei davon auszugehen, dass dies auch 'auf dem Mist der Klägerin 2 gewachsen' sei. Es sei auch der Kläger 1 gewesen, der dem Beklagten gegenüber behauptet habe, er wünsche zu ihm zu kommen, wenn D._____ da sei. Nun, wo D._____ nur noch selten komme (weil auch ihm der "Wille" fehle, zu kommen und zu übernachten) und auch die Partnerin des Beklagten und ihr Sohn nicht immer anwesend gewesen seien, werde vorgegeben, der Kläger 1 langweile sich beim Beklagten und wolle deshalb nicht kommen. Kürzlich sei D._____ am Sonntag beim Beklagten gewesen, aber der Kläger 1 sei trotzdem nicht gekommen (wie üblich ohne Abmeldung und ohne Begründung). Die Vorstellung einer Fremdplatzierung des Klägers 1 zerreisse dem Beklagten das Herz und er wolle dies eigentlich nicht. Auf der anderen Seite sei es aber offensichtlich, dass der Klägerin 2 jeglicher Wille fehle, dem Kläger 1 eine gute Beziehung zum Vater zu ermöglichen. Sie mache nur gerade so kleine Zugeständnisse, damit sie sich nicht straffällig mache. Aber im Grunde wolle sie den Kindesvater weghaben und sie instrumentalisiere den Kläger 1 entsprechend und werde dies auch weiterhin bis zu seinem 12. Lebensjahr tun, bis der Kläger dann ja "entscheiden könne". Dies zeige sich auch angesichts ihrer erneuten Anträge, mit welchen sie das bisherige faktische Besuchsrecht des Beklagten jeden zweiten Sonntag nicht mehr nur de facto aufheben wolle, sondern dies auch beantrage (vorläufig). Faktisch sei es so, dass der Beklagte den Kläger 1 noch nie von Donnerstag bis Samstagabend bei sich auf Besuch gehabt habe, sondern erst gar nicht, dann jeweils mit Familienbegleitung nur am Donnerstag (ohne Übernachtung) sowie am Freitag. Von Juli 2023 bis Herbst 2023 habe gar kein Besuchsrecht stattgefunden und dann sei erneut der Kontakt aufgebaut worden. Inzwischen sei der Kläger 1 jeweils jeden zweiten Freitag beim Beklagten sowie in den anderen Wochen am Samstag (ohne Übernachtung) sowie am Sonntag. Gemäss dem im Jahr 2021 eingeholten Gutachten sei von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Klägerin 2 wegen ihrer in nur geringem Masse vorhandenen Bindungstoleranz auszugehen. Die Gutachter hätten damals festgestellt, dass die Klägerin 2 ihre negative Einstellung und Vorwürfe gegenüber dem Beklagten of-

- 32 fen kund tue und nicht auszuschliessen sei, dass der Kläger 1 diese Haltung dem Beklagten gegenüber bereits mitbekommen habe, was die Vater-Sohn-Beziehung negativ beeinflusse und beim Kläger 1 längerfristig zu einem Loyalitätskonflikt führe. An dieser Haltung der Klägerin 2 habe sich nichts verändert, ganz im Gegenteil. Ein erneutes Gutachten würde nicht zu einem anderen Ergebnis kommen. Der Beklagte sei deshalb eigentlich der Ansicht, der vorinstanzliche Entscheid betreffend Fremdplatzierung sei aufzuheben, allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass im Sinne seiner Anträge entschieden und der Kläger 1 unter seine Obhut gestellt werde nach einer Übergangsphase, in welcher der Kläger 1 fremdplatziert und professionell betreut werde. Der Beklagte biete Gewähr dafür, dass der Kläger 1 weiterhin einen guten und ausgedehnten Kontakt zur Klägerin 2 haben könne, nach einer Phase begleiteter Besuche (damit der Kläger 1 nicht von ihr beeinflusst werden könne). Nicht nur die Weigerung der Klägerin 2, Vergleichsgespräche vor dem Obergericht zu führen, sondern auch ihre eigenen Anträge zeigten, dass sie weit davon entfernt sei, den Kindsvater als solchen anzuerkennen und ihre negative und abwertende Haltung ihm gegenüber zu verändern, sondern dass sie es darauf anlege, sein Besuchsrecht noch weiter einzuschränken. So solle – nach Jahren erneut – das Besuchsrecht in kleinen Schritten aufgebaut werden, wobei eine Erweiterung stets nur nach "gutem Verlauf" erfolgen solle. Wann ein Verlauf "gut" sei, darüber befinde die Klägerin 2, stets sekundiert von Beiständin und den Kindsvertreterinnen. Alle drei versteckten sich hinter dem "Willen" des Klägers 1, der noch gar nie in der Lage gewesen sei, seinen Willen frei zu bilden. Entgegen der Auffassung der Kindsvertreterin sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Fremdplatzierung grundsätzlich gegeben seien. Andere Massnahmen seien nicht zielführend gewesen. Zudem könne nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass mit milderen Massnahmen (Beistandschaft, Familienbegleitung etc.) erreicht werden könne, dass der Kläger 1 einen unbeschwerten, unbeeinflussten Kontakt zum Beklagten haben dürfe. Sofern das Obergericht zur Einsicht komme, eine Fremdplatzierung sei unverhältnismässig, dann seien andere Massnahmen anzuordnen, damit die Klägerin 2 davon absehe, den Kläger 1 weiterhin negativ zu beeinflussen und das Besuchsrecht möglichst

- 33 zu torpedieren und immer mehr einzuschränken. Es bedürfe diesfalls einer Strafandrohung, einer Weisung an die Klägerin 2 sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und einer Familienbegleitung (auf Kosten der Klägerin 2). Die Kindsvertreterin schreibe, die für Januar 2025 vorgesehene Übernachtung sei gescheitert, weil der Kläger 1 sich geweigert habe. Der Kläger 1 weigere sich, weil er spüre und wisse, dass die Klägerin 2 dies von ihm erwarte. Die Kindsvertreterin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin 2 wegen ihrer ausgeprägten fehlenden Bindungstoleranz eingeschränkt sei. Sie scheine zu verkennen, dass das Besuchsrecht bereits wieder eingeschränkt werde und die Klägerin 2 immer wieder Gründe finde, wobei sie sich allerdings hinter dem "Willen" des Klägers 1 verstecke. Die Besuche an den Sonntagen fänden seit geraumer Zeit auch nicht mehr statt. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Kläger 1 bereits in einem massiven Loyalitätskonflikt sei, aus welchem er herausgenommen werden müsse. Dafür eigne sich die Fremdplatzierung durchaus. Der Beklagte würde sich allerdings auch weniger einschneidende Massnahmen wünschen. Der Beklagte würde bei einer Obhutsumteilung Gewähr dafür bieten, dass der Kläger 1 bei ihm eine gute und sichere Basis habe und trotzdem die Beziehung des Klägers 1 zur Klägerin 2 fördern. Der Beklagte könne nachvollziehen, dass es für den Kläger 1 schwierig wäre, aus seinem Lebensumfeld herausgerissen zu werden. Allerdings käme es vor, dass Kinder das gewohnte Umfeld verlassen müssten. In Bezug auf die Zumutbarkeit merke die Kindsvertreterin an, dass die Vorinstanz vage bleibe, inwiefern sich die Fremdplatzierung auf den Elternkonflikt positiv auswirken könne und eine Rückkehr zu den Eltern möglich werde. Dies könne die Vorinstanz im Grunde gar nicht festlegen, sondern es sei dann Aufgabe der KESB, die Fortsetzung einer solchen Kindesschutzmassnahme regelmässig zu prüfen, gestützt auf Berichte der Beistandsperson. Geprüft werde immer, ob das Wohl eines Kindes gewährleistet sei und wenn sich ergeben sollte, dass der Elternkonflikt zwar bestehen bleibe, aber der Kläger 1 eine gute Beziehung zu den Eltern habe, dann werde eine Fremdplatzierung auch nicht aufrecht erhalten. Dass man eine Übernachtung nicht gegen den Willen des Kindes durchsetzen könne, werde bestritten. Der Kläger 1 wolle nicht, weil er nicht wollen dürfe. Er könne auch nicht erkennen, dass eine einge-

- 34 schränkte Beziehung zum Beklagten für ihn langfristig nicht gut sei. Es sei im Übrigen normal, dass ein Kind vor einem Wechsel von einem Elternteil zum anderen manchmal ablehnend reagiere. Die Kindsvertreterin unterscheide nicht in Bezug auf Kindeswille und Kindeswohl. Wünsche und der Wille von Kindern seien bei der Beurteilung des Kindeswohls zu berücksichtigen. Es widerspreche aber gerade dem Kindeswohl, wenn die Verantwortung für eine Regelung auf ein Kind abgeschoben werde. Die Berufung der Klägerin 2 sei vollumfänglich abzuweisen. Zum runden Tisch der Parteien nach der Hauptverhandlung im Sommer 2023 sei es nicht gekommen, weil das Angebot bzw. die Bereitschaft der Klägerin 2 bloss eine Strategie gewesen sei, die Angelegenheit zu verzögern. Die Klägerin 2 sei damals ebenso wenig wie heute bereit gewesen, mit dem Beklagten zusammenzusitzen und eine Lösung zu finden. Sie habe weiter verfahren wollen wie in der Vergangenheit: Den Kläger 1 und seinen "Willen" vorschieben und mit der Beiständin eine Person zu haben, die ihre Vorstellungen auch genau umgesetzt habe. Die Beiständin habe sich immer auf den Standpunkt gestellt, dass nur ein Besuchsrecht basierend auf einer einvernehmlichen Lösung der Eltern möglich sei. So habe es die Klägerin 2 in der Hand, den Kontakt zum Beklagten nach ihren Vorstellungen zuzulassen oder eben nicht. Es sei erstaunlich, dass dem Beklagten vorgeworfen werde, er wolle die Übernachtung 'durchstieren'. Der Kläger 1 sei schon längst in einem Alter, in welchem Übernachtungen überhaupt kein Problem seien. Schon viel jüngere Kinder würden beim anderen Elternteil übernachten oder stünden gar unter alternierender Obhut. Dies habe übrigens auch funktioniert, als noch der Beistand Herr P._____ sowie die Begleitorganisation W._____ involviert gewesen seien, da diese sich nicht hätten manipulieren lassen. Es werde bestritten, dass die Klägerin 2 den Kläger 1 aktiv unterstütze, Kontakt zum Vater zu leben. Sie habe ihre ablehnende und abwertende Haltung dem Beklagten gegenüber im langen Verfahren vor Vorinstanz und KESB wiederholt deutlich gemacht. Ihre Haltung zeige sich auch darin, dass sie bislang den anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Betracht gezogenen runden Tisch vereitelt, Gesprächsangebote des Beklagten abgelehnt, sich auch bei der Beiständin so quer wie möglich gestellt und gar eine Vergleichsverhandlung vor Obergericht abgelehnt habe.

- 35 - Dass es in der Schule gut laufe, bedeute nicht, dass keine Entfremdung vorliege und dass die fehlende Bindungstoleranz kein Problem sei. Der Beklagte habe niemals behauptet, dass die Klägerin 2 im Übrigen keine gute Mutter sei. Bedenklich sei aber, dass dem Kindsvater keine Bedeutung beigemessen werde. Es werde bestritten, dass die Besuche beim Beklagten für den Kläger 1 lange Zeit eine Tortur dargestellt hätten. Die Begegnungen seien positiv gewesen, soweit dies möglich gewesen sei (weil der Beklagte den Kläger 1 nicht in die Wohnung habe nehmen können und die Klägerin 2 einfach vor Ort geblieben sei). Dem Kläger 1 sei es nicht schon bei den Übergaben schlecht gegangen. Dass es dem Kläger 1 beim Beklagten nicht schlecht gegangen sei, habe sich später gezeigt, als Frau L._____ die Besuche begleitet habe. Nur die Übergaben seien gemäss ihrer Einschätzung ein Problem gewesen. Richtig sei, dass nicht alle Kinder bei hochkonflikthaften Trennungen fremdplatziert würden. Es gehe in concreto aber nicht nur um einen Loyalitätskonflikt des Klägers 1, weil die Eltern hochstrittig seien, sondern es gehe um den seit Jahren andauernden Entfremdungsmechanismus der Klägerin 2 und deshalb um die Frage, wie dem am Besten zu begegnen sei. Es zerreisse dem Beklagten das Herz, wenn der Kläger 1 fremdplatziert werde. Allerdings stelle sich nach wie vor die Frage, ob es halt doch erforderlich sei, damit es nicht zu einer weiteren Entfremdung komme. Er könne sich aber nicht dazu durchringen, die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides zu beantragen (Urk. 568 Rz. 10 ff.). 4.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist, d.h. die Berufungsinstanz fällt, – soweit sie den angefochtenen Entscheid der ersten Instanz nicht bestätigt, d.h. die Berufung abweist oder auf diese nicht eintritt (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO) – einen neuen Entscheid (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Möglichkeit der Rückweisung ist auf die in Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO explizit genannten Fälle beschränkt und soll nur ausnahmsweise erfolgen (BK ZPO-Sterchi, Art. 318 N 3 f.; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 318 N 23). In Anbetracht dessen, dass vorliegend betreffend die Frage der Fremdplatzierung beziehungsweise der Obhuts- und Betreuungsregelung keine der gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben sind, namentlich sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist der entsprechende

- 36 - Hauptantrag der Klägerin 2 in ihrer Erstberufung auf Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 8. August 2024 und auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (vgl. Urk. 566 S. 2) abzuweisen. 4.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern von sich aus nicht für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde bzw. vorliegend das Gericht die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes (vgl. Art. 315b Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Es kann insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat das Gericht es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB "Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts"). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge (Art. 301a ZGB). Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so verbleibt ihnen zwar die elterliche Sorge, doch verlieren sie wichtige Befugnisse, welche ihnen durch diese verliehen sind. Das Familienleben wird durch den Entzug der Befugnis zu Obhut bzw. Aufenthaltsbestimmung wesentlich einschneidender berührt als durch ambulante Massnahmen. Es wird "die wechselseitige Freude von Eltern und Kindern an der Gesellschaft des anderen" unterbrochen. Es ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 lit. d EMRK die Stufenfolge von Kindesschutzmassnahmen zu wahren, weshalb besondere Anforderungen an die familienexterne Betreuung des Minderjährigen zu stellen sind. Diese Voraussetzungen liegen aber vor, wenn nur die Einweisung in ein Jugendheim erlaubt, die Entwicklung des Kindes in geordnete Bahnen zu lenken (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Wegnahme bzw. der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationärer Massnahmen unterstreicht. Ambulanter Betreuung von Eltern und Kind ist nach Möglichkeit gegenüber einer stationären Massnahme der Vorzug zu geben,

- 37 da die Lösung der Schwierigkeiten den Einbezug der systemischen Interaktionen unter den Beteiligten und ihres jeweiligen Umfelds voraussetzt. Der Obhutsentzug setzt aber nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur (aber immerhin), dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden. Da auch der Obhutsentzug Risiken einschliesst (ob das Kind in einer Stressphase die Umplatzierung ertrage und die Integration am Pflegeplatz gelingt, dieser geeignet sei oder allenfalls eine Umplatzierung erfolgen muss, ob die Reintegration bei den Eltern wieder möglich werde), sind einschneidende Veränderungen nur nach fachkundiger Abklärung (stationär in einem Durchgangsheim oder ambulant, gegebenenfalls durch eine sog. "Kinderschutzgruppe": interdisziplinäres kinderärztliches, psychiatrisches, gynäkologisches Team und Sozialdienst) anzuordnen (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 307 N 8 und Art. 310 N 1-4, je mit weiteren Hinweisen; OFK ZGB-Maranta Luca, Art. 310 N 3; OGer ZH LY180045 vom 8. April 2019 E. C.3.1). 4.3. Wie schon die Vorinstanz unter Hinweis auf BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2 und BGer 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 zutreffenderweise ausgeführt hat (Urk. 559 E. II. 1.3) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gericht oder die Behörde den Entscheid betreffend Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis trifft, massgebend. Im Schlussbericht der Besuchsbegleitung per 29. Oktober 2024 (Berichtsperiode 11. Oktober 2023 bis 29. Oktober 2024) führt die Besuchsbegleiterin L._____ insbesondere aus, es hätten in der Berichtsperiode insgesamt 32 Übergabebegleitungen stattgefunden. C._____ sei freitags und samstags in der Regel problemlos mit der Besuchsbegleiterin mitgekommen und habe sich auch auf den Besuch beim Vater gefreut. Grundsätzlich habe C._____ positiv von der gemeinsamen Zeit mit seinem Vater berichtet. Es habe zwei Vorfälle gegeben, wo C._____ negativ berichtet habe – dies habe geklärt werden können. Die Besuche am Sonntag hätten am Anfang ebenfalls fast ohne Probleme geklappt. Der Grund dafür sei gewesen, dass C._____s Halbbruder ebenfalls anwesend gewesen sei. Die beiden hätten eine gute Beziehung. Aus der Besuchsbegleiterin nicht bekannten

- 38 - Gründen sei der Halbbruder dann nur noch samstags mitgekommen. Damit verbunden habe die Langweile von C._____ begonnen, sonntags zum Vater zu gehen. Als Grund dafür habe er Langweile und fehlender Spielkamerad angegeben. Gleichzeitig habe C._____ geäussert, dass er, wenn er einen Freund mitnehmen könnte, die Besuche am Sonntag machen würde. Das Thema Übernachten sei von der Beiständin mit den Eltern besprochen worden und hätte ab November 2023 umgesetzt werden sollen. Es habe aber nie geklappt. C._____ habe sich vehement geweigert. Anfang Januar 2024 habe es einen Unterbruch der Besuchskontakte gegeben. Die Beiständin habe vor der Weiterführung ein Gespräch mit C._____ und der Besuchsbegleiterin gewollt. C._____ habe dort klar mitteilen können, dass er ohne seinen Halbbruder nicht beim Vater übernachten wolle. Er habe zu viel Heimweh. Zweimal habe C._____ am Sonntag einen Freund mit zum Vater genommen. Der Vater sei damit etwas "überfahren" worden, habe sich aber gut darauf einlassen können. Weitere Besuche mit C._____s Freund habe er aber nicht mehr akzeptieren wollen. Seit Schulbeginn im August 2024 gehe C._____ am Freitagmittag selbständig zum Vater und das funktioniere gut. Mitte August habe die Besuchsbegleiterin mit C._____ u.a. besprochen, wie er die weitere Begleitung wünsche – die Besuchsbegleiterin sei zu dem Zeitpunkt ja eher ein "Taxi" gewesen. C._____ habe einen guten Vorschlag gemacht: Wenn er bei Mama sei, bringe sie ihn zum Vater und wenn er beim Vater sei, bringe er ihn zur Mutter zurück. Die Eltern hätten diesen Vorschlag annehmen können. Aufgrund dieser neuen Situation habe die Beiständin im Oktober 2024 entschieden, die Begleitung aufzuheben. C._____ habe sich sehr gut entwickelt, auch in Bezug auf die Kontakte zum Vater. Zu Beginn habe es manchmal viel Motivation gebraucht und C._____ habe seine "Beschützertierli" dabei gehabt. Es sei der Zeitpunkt gekommen, wo er diese Beschützer nicht mehr gebraucht habe (Urk. 570/3 S. 1 f.). Bereits im Bericht zur Entwicklung der Betreuungs- und Besuchssituation ab Juli 2023 vom 6. Februar 2024 zuhanden der Vorinstanz führte sodann die Beiständin N._____ aus, am 27. Oktober 2023 habe das Auswertungsgespräch betreffend Phase 1 des Kontaktaufbauplans stattgefunden. Die Rückmeldung der Kindseltern wie auch von Frau L._____ hätten ergeben, dass die Phase 1 wie vereinbart habe umgesetzt werden können. Die Übergaben seien ruhig und problemlos ver-

- 39 laufen. C._____ habe während dieser Phase gegenüber Frau L._____ geäussert, dass er Papi nun ein wenig lieber habe als früher. Alle Beteiligten hätten die Kontakte für C._____ als positiv bewertet. Im Rahmen dieses Gesprächs sei die Phase 2 des Kontaktaufbaus besprochen und festgelegt worden. Es sei vereinbart worden, dass C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag auf Sonntag beim Kindsvater übernachte und jeden zweiten Freitagnachmittag beim Kindsvater verbringe. Auch diese Vereinbarung sei von den Kindseltern gemeinsam an C._____ kommuniziert worden. Da sich C._____ gegen die Übernachtungen beim Kindsvater gesträubt habe, hätten diese in der Folge nicht umgesetzt werden können. Frau L._____ habe berichtet, dass C._____ jeweils nur mit ihr zum Vater mitgegangen sei, wenn sie C._____ versprochen habe, ihn noch am gleichen Tag wieder abzuholen und zur Mutter zurückzubringen. Phase 2 sei somit so verlaufen, dass C._____ jeden zweiten Samstag und Sonntag, sowie jeden zweiten Freitagnachmittag beim Kindsvater verbracht habe. In einem Auswertungsgespräch vom 23. Dezember 2023, bei dem auch Frau L._____ und Herr Q._____ (Gruppenleiter R._____) anwesend gewesen seien, seien die Rückmeldungen zu den Vater-Kind Kontakten in Phase 2 erneut positiv ausgefallen. Die Kindsmutter und Frau L._____ hätten berichtet, dass C._____ jeweils gerne zum Kindsvater gegangen sei und zufrieden und ausgeglichen von den Besuchen zurückgekehrt sei. Auch der Kindsvater habe von tollen Unternehmungen, die er mit C._____ durchgeführt hatte, berichtet, habe aber auch seinen Unmut darüber geäussert, dass keine Übernachtungen stattfänden. Ziel des Gespräches sei es gewesen, eine zwischen den Kindseltern einvernehmliche Vereinbarung für die weiteren Kontakte zu treffen. Dieses Ziel habe nicht erreicht werden können, da sich die Kindseltern in Bezug auf die Modalitäten der Übergaben (Uhrzeit) nicht einig gewesen seien und der Kindsvater schliesslich das Gespräch abgebrochen habe, indem er geäussert habe, dass er die Aussagen der Kindsmutter zuerst setzen lassen müsse (es habe noch einen Konflikt in Bezug auf die Weihnachtstage gegeben) und er sich bei ihr melden würde. Er habe sich schliesslich in den folgenden Tagen auch gemeldet, jedoch lediglich in Bezug auf die Weihnachtstage. Im Januar 2024 habe sie mehrfach versucht, ein erneutes gemeinsames Gespräch mit den Kindseltern zu organisieren, um das weitere Vorgehen betreffend Kontaktauf-

- 40 bau zu besprechen. Dieses Gespräch habe aber bis heute nicht stattgefunden, da der Kindsvater keine Bereitschaft für ein weiteres Gespräch gezeigt habe. Es könne festgehalten werden, dass aktuell keine einvernehmliche Vereinbarung betreffend die weiteren Kontakte zwischen dem Kindsvater und C._____ bestehe. Die gerichtlich festgelegte Kontaktregelung könne nicht umgesetzt werden, da C._____ sich massiv gegen Übernachtungen beim Kindsvater wehre. Nichtsdestotrotz hätten seit Januar 2024 Kontakte mit dem Kindsvater stattgefunden, die jedoch enorm aufwändig zu organisieren seien, da die Kindseltern sich über die Modalitäten nicht einig seien und versuchten die Verantwortung für die Organisation der Kontakte an sie abzugeben. Ihrer Einschätzung nach habe sich die Beziehung zwischen C._____ und dem Kindsvater im Laufe der letzten sechs Monate intensiviert und gefestigt. C._____ gehe (meist) freiwillig zum Kindsvater, ohne dass er dazu aufgefordert und ermutigt werden müsse. Ihres Erachtens sollte daran angeknüpft werden, was jedoch bedinge, dass beide Eltern dies auch unterstützten (Urk. 521). Überdies teilte auch die Kindsvertreterin der Vorinstanz in ihrer aufforderungsgemäss (vgl. die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2024; Urk. 517) erfolgten Stellungnahme zur Entwicklung der Betreuungs- und Besuchssituation vom 12. Februar 2024 mit, zusammengefasst könne festgehalten werden, dass sich die Betreuungssituation seit der Hauptverhandlung im Juli 2023 erfreulich entwickelt habe. Der Vater habe C._____ von Ende September bis Mitte Dezember 2023 praktisch wöchentlich gesehen und betreut. Die Rückmeldungen der Beiständin seien positiv gewesen. C._____ habe ihr gegenüber geäussert, dass er jede Woche zum Vater gehen möchte. Er habe auch gesagt, dass er nicht beim Vater übernachten möchte. Die Entscheidung für die Betreuungsregelung liege aber nicht bei C._____. Es liege in der Verantwortung der Eltern, eine tragfähige Lösung für die Betreuung von C._____ zu finden und C._____ in seiner Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu stärken. Wichtig sei aus ihrer Sicht insbesondere, dass der in den vergangenen Monaten zwischen C._____ und seinem Vater aufgebaute Kontakt nicht abbreche, sondern weitergeführt und aufgebaut werde (Urk. 524 S. 2 f.).

- 41 - Die vorinstanzliche Erkenntnis im angefochtenen Entscheid vom 8. August 2024, welche sie massgeblich zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern motivierte, dass Kontakte zwischen dem Beklagten und Kläger 1 seit Langem – trotz gerichtlich angeordnetem und unter Straffolgen verfügten Besuchsrecht – nicht mehr stattfänden (Urk. 559 E. II.2.4), erweist sich vor diesem Hintergrund – wie sowohl vom Kläger 1 als auch von der Klägerin 2 in ihren Berufungen vorgebracht wird (Urk. 576/566 S. 8; Urk. 566 Rz. 11, 35) – als aktenwidrig. Auch die vorinstanzliche Feststellung, das Konfliktniveau sei während der gesamten Prozessdauer von über sechs Jahren konstant hoch geblieben und habe sich durch gerichtliche (und aussergerichtliche) Interventionen, wie namentlich die Beistandschaft, die begleiteten Übergaben, die Androhung von Straffolgen gemäss Art. 292 StGB sowie von Weisungen nicht reduzieren lassen, erweist sich in dieser Absolutheit als unzutreffend. So konnten im Oktober 2024 die begleiteten Übergaben der Besuche eingestellt werden und der Kläger 1 setzte die regelmässigen Kontakte zum Beklagten fortan selbständig um (vgl. Urk. 570/3 S. 2). Die Beiständin N._____ gibt zudem in ihrem Rechenschaftsbericht vom 10. August 2024 an, bei den Kindseltern habe sich insofern eine leicht positive Entwicklung gezeigt, als dass im Herbst 2023 vier gemeinsame Gespräche im kjz Pfäffikon ZH möglich gewesen seien (Urk. 578/523 S. 9). Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien im Berufungsverfahren sowie der Beiständin N._____ besucht der Kläger 1 den Beklagten – seit Schulbeginn 2024 selbständig – jede zweite Woche am Freitag über Mittag und am Nachmittag nach der Schule bis 17.00 Uhr und jede zweite Woche am Samstag von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr, phasenweise besuchte er den Beklagten zusätzlich auch am Sonntag (vgl. Urk. 576/566 S. 5 f., 14; Urk. 566 S. 7 f.; Urk. 586 Rz. 15; Urk. 578/523 S. 7). Mithin finden seit nunmehr rund zwei Jahren regelmässige wöchentliche Kontakte zwischen dem Beklagten und dem Kläger 1 statt. Entscheidend ist vorliegend ausserdem, dass die Qualität der Besuche seit September 2023 von allen involvierten Personen als gut bewertet wird. Nicht nur der Beklagte (Urk. 486 S. 4; vgl. Urk. 523/3 S. 1), sondern namentlich auch die Klägerin 2 (Prot. I S. 305; Urk. 523/3 S. 1; Urk. 566 Rz. 9, 11 und 30, Urk. 578/535 S. 2; Urk. 597 S. 4, 9) gaben sowohl anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Juli 2023 als auch im Berufungsver-

- 42 fahren an, der Kläger 1 habe es gut beim Vater und sei auch zufrieden von seinen Besuchen zurückgekehrt. Darüber hinaus berichten auch die vormalige Besuchsbegleiterin L._____ (Urk. 523 S. 3; Prot. I S. 238 f., 242, 246 f.) sowie die Beiständin N._____ (Urk. 471 S. 2; Urk. 521 S. 2; Urk. 578/523 S. 6) positiv von den Besuchen des Klägers 1 beim Beklagten. 4.4.1. Nichtsdestotrotz ist das Konfliktniveau zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten nach wie vor als hoch einzustufen. Dies ergibt sich zunächst schon nur aus den seitenlange gegenseitige Vorwürfe und Schuldzuweisungen enthaltenden Rechtsschriften der Parteien im Berufungsverfahren (vgl. insb. Urk. 586 Rz. 5 ff.; Urk. 597 Rz. 27 ff.). Seitens der Klägerin 2 kommt im Berufungsverfahren ihre – bereits im Fachpsychologischen Gutachten vom 29. April 2021 ausgewiesene (Urk. 360 S. 41, 46) – nur in geringem Masse vorhandene Bindungstoleranz (der Vater-Sohn-Beziehung) deutlich zum Ausdruck. Entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung ist kein klares Bestreben ihrerseits erkennbar, dem Beklagten die Rolle einer wichtigen Bindungs- und Bezugsperson sowie einer Identifikationsfigur im Leben des Klägers 1 einzuräumen und den Kläger 1 in seiner Beziehung zum Beklagten zu stärken, wie auch die Kindsvertreterin unterstreicht (Urk. 582 S. 3 f.). Vielmehr geht ihre abwertende Haltung gegenüber dem Beklagten aus den in den verschiedenen Rechtsschriften gewählten Formulierungen deutlich hervor (vgl. insb. Urk. 566 Rz. 28, 35; Urk. 579 Rz. 11, 13; Urk. 597 Rz. 15 ff.). Auch in der Stellungnahme der Klägerin 2 anlässlich der Verhandlung vom 30. September 2025 erhebt sie umfassende Kritik an Verhaltensweisen des Beklagten in der jüngeren Vergangenheit (vgl. Urk. 602 insb. Rz. 4 [grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber dem Kläger 1], 19 ff. [Aufsuchen des Spitals S._____ anstatt des Kinderarztes nach Unfall des Klägers 1, verspätete Information der Klägerin 2], 24 [Filmen des Klägers 1 auf dem Schulhausplatz], 27 [Delegation der Information der Klägerin 2 an den Kläger 1], 34 [um 10 Minuten verfrühte Abgabe des Klägers 1 bei der Klägerin 2]). Viele der – vom Beklagten bestrittenen (vgl. Urk. 605 S. 1; Prot. S. 21 ff.) – Vorwürfe erweisen sich als geradezu konstruiert, wie beispielsweise, dass der Beklagte am 19. September 2025 hinter einem Baum auf dem Schulhausplatz gestanden und den Kläger 1 gefilmt haben soll respektive dass er es so habe aussehen lassen als würde er den Kläger 1 filmen, womit er den Klä-

- 43 ger 1 massiv erschreckt habe (Urk. 602 Rz. 24). Andere Vorwürfe zielen schlicht ins Leere. So lässt sich beispielsweise kein Fehlverhalten des Beklagten ausmachen, wenn er mit dem Kläger 1 nach dessen Unfall im Hallenbad S._____ am 22. August 2025 direkt das in unmittelbarer Nähe liegende Spital S._____ aufsuchte respektive es erhellt nicht, weshalb die von der Klägerin 2 geforderte Vorstellung des Klägers 1 bei dessen Kinderarzt die korrektere Vorgehensweise gewesen wäre (Urk. 602 Rz. 19). Wie die Kindsvertreterin zu Recht anbringt (vgl. Urk. 607 S. 1) kommt auch eine – dem Kindeswohl massiv abträgliche – Grundhaltung der Klägerin 2 zum Ausdruck, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2025 vortragen lässt, der Wunsch der Kindsvertreterin nach einer Überwindung der elterlichen Differenzen sei angesichts der gescheiterten intensiven Bemühungen diverser Fachpersonen, Anwälte und Gerichte geradezu utopisch (Urk. 597 Rz. 4). Mangelnde Bereitschaft der Klägerin 2, den Kläger 1 in Bezug auf Übernachtungen zu unterstützen, wurde aktenkundig auch bereits von der Beiständin N._____ konstatiert (vgl. Email N._____ vom 23. Januar 2025; Urk. 578/583). Wenn die Klägerin 2 in der Verhandlung vom 29. September 2025 beteuert, sie sei immer an verbesserten Kontakten des Klägers 1 zum Beklagten interessiert gewesen, aber sie seien am Willen des Klägers 1 gescheitert (Prot. S. 25), erscheint dies im Lichte der vorstehenden Ausführungen wenig überzeugend und sie entzieht sich damit auch ungerechtfertigterweise der ihr obliegenden Verantwortung zur Förderung der Besuchskontakte des Klägers 1 beim Beklagten. Es muss der Klägerin 2 sein und wird ihr hiermit nochmals deutlich gemacht, dass eine Ausdehnung der Besuche des Klägers 1 beim Beklagten im Interesse des Kindeswohles unausweichlich ist. Sie hat alles Erforderliche zu unternehmen, um ihre inneren Widerstände gegen Besuche mit Übernachtungen abzubauen, damit sie dem Kläger 1 helfen kann, seinerseits eine positive Einstellung zu einem engeren Kontakt mit dem Vater zu entwickeln (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 274 N 3; OGer ZH LC150020 vom 2. Dezember 2015 E. III.9.1). Diese Pflicht fliesst aus Art. 274 Abs. 1 ZGB, wonach die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. Der obhutsberechtigte Elternteil hat das Kind positiv auf die Kontakte zum anderen Elternteil vorzubereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1).

- 44 - Es wird eine aktive Unterstützung verlangt, und zwar nicht nur, wenn das Kind den Kontakt will (Büchler, in: FamKomm-Scheidung, Art. 273 Rz. 14 m.w.Hinw.; BGE 142 III 1 E. 3.4; BGE 142 III 481 E. 2.8). Seitens des Beklagten fällt auf, dass er im Berufungsverfahren zwar repetitiv die fehlende Bindungstoleranz der Klägerin 2 und die damit verbundene Manipulation des Klägers 1 unterstreicht (vgl. insb. Urk. 586 Rz. 17, 21, 24 f., 49, 77; Urk. 592 S. 3 f., 10; Urk. 605 S. 1 ff.), sich selbst in Zusammenhang mit dem elterlichen Konflikt jedoch nicht ansatzweise in die Verantwortung nimmt. Dies stellten bereits die Gutachter im Rahmen des Fachpsychologischen Gutachtens vom 29. April 2021 fest (vgl. Urk. 360 S. 37). Nicht unerwähnt bleiben kann überdies auch, dass sich auch ungeschicktes Vorgehen des Beklagten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechtes, wie namentlich der Besuch eines Kinofilmes am 5. September 2025, dessen Spielzeiten mit den (aktuell gelebten; vgl. E. 4.4.2) Besuchsrechtszeiten offenkundig nicht kompatibel sind (Urk. 602 Rz. 20; Prot. II S. 23), zur Reduktion der familiären Spannungen als wenig förderlich erweisen. Dazu kommt, dass das besagte Fachpsychologische Gutachten vom 29. April 2021 auch zum Schluss kommt, der Beklagte habe bezüglich der Bindungstoleranz der Kindsmutter gegenüber noch zu arbeiten (Urk. 360 S. 42). Die fortbestehende erhebliche Konflikthaftigkeit der Elternbeziehung ergibt sich sodann auch aus dem Rechenschaftsbericht der Beiständin N._____ vom 10. August 2024. Sie hält darin fest, die Kindseltern seien seit Errichtung der Beistandschaft vor sechs Jahren hoch zerstritten. Es gelinge ihnen nicht, in Bezug auf Kinderbelange konstruktiv miteinander zu kommunizieren. Sie fänden grundsätzlich keine einvernehmlichen Lösungen bezüglich der Betreuungsanteile und weiterer Themen betreffend C._____. Die Kindseltern seien nicht bereit, sich mit der Problemstellung, wie auch ihren eigenen Anteilen ernsthaft auseinanderzusetzen und lösungsorientiert zum Wohle von C._____ in den Prozess einzusteigen. Viel eher zeige sich, dass sie in ihre

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