Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2025 in Sachen A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Dezember 2023 (FK230007-M)
- 2 - Schlussanträge des Klägers: (Urk. 63 S. 1 f.) "1. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2020, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 2. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2020, sei unter die alternierende elterliche Obhut beider Parteien zu stellen. Eventualiter: Das Kind C._____, geb. tt.mm.2020, sei unter die alleinige elterliche Obhut des Klägers zu stellen. 3. Es sei festzustellen, dass sich der gesetzliche Wohnsitz des Kindes C._____, geb. tt.mm.2020, am Wohnsitz des Klägers befindet. 4. Es sei dem Kläger das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind C._____, geb. tt.mm.2020, zuzuweisen. 5. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2020, sei während Kalenderwochen mit gerader Wochenzahl durch den Kläger, während Kalenderwochen mit ungerader Wochenzahl durch die Beklagte zu betreuen. 6. Es sei den Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, das Kind bis zum Kindergarteneintritt durch die Kinderkrippe D._____ GmbH an der E._____-strasse 1, … Zürich, fremdbetreuen zu lassen. 7. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____, geb. tt.mm.2020, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt Unterhalt (jeweils zzgl. gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Familienzulagen) zu bezahlen: Ab. 1. November 2023: mindestens CHF 1'217.– (reiner Barunterhalt). 8. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von 1. April 2022 bis 31. Oktober 2023 CHF 4'833.– zurückzubezahlen. 9. Der Kläger sei zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 300.– pro Ausgabe übersteigen (Zahnarztkosten etc.) nach vorgängiger Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Beklagten zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherungen etc.) gedeckt sind. 10. Die Beklagte sei zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 300.– pro Ausgabe übersteigen (Zahnarztkosten etc.) nach vorgängiger Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der
- 3 - Kosten des Klägers zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherungen etc.) gedeckt sind. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Schlussanträge der Beklagten: (Urk. 53 S. 2) "1. Es seien die Anträge 2 bis 7 und 9 des Klägers abzuweisen. 2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen. 3. Es sei der Beklagten das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die minderjährige Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, zuzuteilen. Eventualiter sei ihr zu bewilligen, mit der Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, nach F._____, Deutschland zu ziehen. 4. Es sei dem Kläger ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 5. Es sei der Kläger zu verpflichten, für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus) einen monatlichen Unterhalt von CHF 3'005 zzgl. allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich gesetzlicher MWST, zu Lasten des Klägers." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Dezember 2023: (Urk. 71 S. 31 ff.) "1. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2023, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 2. Die Anträge der Parteien je auf Zuteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter C._____ werden abgewiesen. 3. Der Antrag der Beklagten, mit der Tochter C._____ nach F._____, Deutschland, zu ziehen, wird abgewiesen.
- 4 - 4. Die Tochter C._____ wird unter die gemeinsame Obhut der Parteien mit alternierender Betreuung gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Beklagten. 5. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Betreuung der Tochter C._____ gemäss nachfolgender Regelung je zur Hälfte zu übernehmen. a) Alltagsbetreuung Betreuung durch den Kläger: In geraden Kalenderwochen von Montagmorgen Kita- bzw. Schulbeginn, bis Montag der darauffolgenden ungeraden Kalenderwoche, Kita- bzw. Schulbeginn. Betreuung durch die Beklagte: In ungeraden Kalenderwochen von Montagmorgen Kita- bzw. Schulbeginn, bis Montag der darauffolgenden geraden Kalenderwoche, Kita- bzw. Schulbeginn. b) Feiertagsbetreuung Dabei gilt für beide Parteien folgende Feiertagsregelung: – an Ostern verlängert sich die Betreuungsverantwortung desjenigen Elternteils, in dessen Betreuungswoche der Gründonnerstag fällt, bis zum auf den Ostermontag folgenden Dienstagmorgen, Kita- bzw. Schulbeginn; – an Pfingsten verlängert sich die Betreuungsverantwortung desjenigen Elternteils, in dessen Betreuungswoche der Gründonnerstag fällt, bis zum auf den Pfingstmontag folgenden Dienstagmorgen, Kita- bzw. Schulbeginn; – in Jahren mit gerader Jahreszahl fällt die Betreuungsverantwortung jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr dem Kläger zu; am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr der Beklagten; – in Jahren mit ungerader Jahreszahl fällt die Betreuungsverantwortung jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr dem Kläger zu; am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr der Beklagten. c) Ferienbetreuung Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Tochter während der Hälfte der Ferien bzw. ab C._____s Einschulung die Hälfte ihrer Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen und sprechen
- 5 sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. d) Weitere Betreuung Ist eine der Parteien aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss der vorstehenden Betreuungsregelung selber zu übernehmen, ist sie verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an die andere Partei ist möglich; diese ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Vorbehalten bleiben abweichende Betreuungs-, Ferien- und Feiertagsregelungen im gegenseitigem Einvernehmen der Parteien. 6. Der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Parteien wird abgewiesen. 7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. 8. Die Parteien werden verpflichtet, diejenigen Kosten für die Tochter C._____, die während der Zeit anfallen, die sie bei der betreuenden Partei verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete und Steuern) jeweils selber zu übernehmen. Die Krankenkassen- und die Fremdbetreuungskosten von C._____ werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Diese werden von der Beklagten bezahlt. Der Kläger wird entsprechend verpflichtet, der Beklagten monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von CHF 941.– (je die Hälfte der Krankenkassen- und Fremdbetreuungskosten abzüglich der Hälfte der Kinderzulagen, welche von der Beklagten bezogen werden) zu bezahlen. Sofern sich die Fremdbetreuungskosten zukünftig verändern (beispielsweise infolge der Einschulung von C._____), so reduziert bzw. erhöht sich der Unterhaltsbeitrag des Klägers um die Hälfte der Differenz zwischen den derzeitigen und den dannzumaligen Fremdbetreuungskosten. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Parteien werden zudem verpflichtet, der jeweils anderen Partei für ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabenposition,
- 6 z.B. Zahnarzt, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Fördermassnahmen, etc.) die Hälfte der Kosten zu bezahlen. Voraussetzung für eine hälftige Kostenteilung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. 9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: – Kläger: Fr. 8'952.00 (80 % Pensum, hypothetisch) – Beklagte: Fr. 7'088.00 (80% Pensum, hypothetisch) – C._____: die Familienzulage von Fr. 200.00 Vermögen: kein relevantes Vermögen. 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer IndexNeuer Unterhaltsbeitrag = 106.2 Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 11. Der Antrag des Klägers auf Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen. 12. Die Entscheidgebühr für das gesamte Verfahren (inkl. Verfahren über vorsorgliche Massnahmen) wird auf CHF 4'500.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. 13. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 15. [Schriftliche Mitteilung] 16. [Berufung]"
- 7 - Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 70 S. 2 f.): "1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 4, 5, 7, 8, 9, 13 und 14 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Dietikon bzw. der Vorinstanz (Verfahrensnummer: FK230007-M) aufzuheben und in Gutheissung der Berufung wie folgt neu zu fassen: - Dispositiv-Ziff. 1: 'Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.' - Dispositiv-Ziff. 4: 'Die Tochter C._____ wird unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt, wobei dem Kläger ein Besuchsrecht gemäss der nachstehenden Dispositiv-Ziff. 5 zukommt. Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Beklagten.' - Dispositiv-Ziff. 5a: 'Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuung der Tochter C._____ jede Woche von Mittwochabend, 17:00, bis Donnerstagmorgen, Kita- bzw. Schulbeginn, zu übernehmen. In geraden Kalenderwochen ist er zudem berechtigt und verpflichtet, C._____ von Freitagabend, 17:00, bis Montagmorgen, Kita- bzw. Schulbeginn, der darauffolgenden ungeraden Kalenderwoche zu betreuen. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Beklagten betreut.' - Dispositiv-Ziff. 5b: unverändert - Dispositiv-Ziff. 5c: 'Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ während zwei Kalenderwochen jährlich, die ab Einschulung in den Schulferien liegen müssen, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. In der übrigen Ferienzeit wird C._____ von der Beklagten betreut. Dabei sprechen sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten.' - Dispositiv-Ziff. 5d: unverändert - Dispositiv-Ziff. 7: 'Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet.' - Dispositiv-Ziff. 8: 'Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'005.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljäh-
- 8 rigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Jener Unterhaltsbeitrag ist erstmals per 1. März 2023 geschuldet. Damit ist der Kläger verpflichtet, innert 30 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Urteils den bis dahin aufgelaufenen und gerichtlich festzulegenden Differenzbetrag der Beklagten zu überweisen.' - Dispositiv-Ziff. 9: 'Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Kläger: mindestens CHF 11'190.00 (100%-Pensum), Beklagte: CHF 7'200.05 (80%-Pensum), C._____: CHF 200.00 (monatliche Familienzulage) Vermögen: kein relevantes Vermögen' - Dispositiv-Ziff. 13: 'Die Gerichtskosten werden im Umfang von drei Vierteln dem Kläger und im Umfang von einem Viertel der Beklagten auferlegt.' - Dispositiv-Ziff. 14: 'Der Beklagten wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'462.00 (inkl. MWST) zugesprochen.' 2. Eventualiter sei die Sache in grundsätzlicher Gutheissung der Berufung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers." des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 122 S. 2): "Die Berufung der Berufungsklägerin vom 5. Mai 2024 sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
- 9 - Anschlussberufungsanträge: des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 122 S. 2-4): "1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 4, 5, 7, 8, 9, 13 und 14 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. FK230007-M) aufzuheben und in Gutheissung der Berufung wie folgt neu zu fassen: - Dispositiv-Ziff. 4: Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, sei unter die alleinige elterliche Obhut des Klägers zu stellen. - Dispositiv-Ziff. 5: Die Berufungsklägerin sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, wie folgt zu betreuen: - An jedem zweiten Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; - Während eines gerichtsüblichen Feiertags- und Ferienbesuchsrechtes. - Dispositiv-Ziff. 7: Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten seien alleine dem Berufungsbeklagten anzurechnen. - Dispositiv-Ziff. 8: Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, während der gesamten Dauer der Minderjährigkeit sowie über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'924.– (zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 300.– pro Ausgabe übersteigen (Zahnarztkosten etc.) nach vorgängiger Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten des Berufungsbeklagten zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherungen etc.) gedeckt sind. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. - Dispositiv-Ziff. 9: Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziff. 8 basiert auf folgenden Grundlagen (jeweils Vollpensum, netto, pro Monat):
- 10 - - Einkommen Berufungsklägerin: CHF 8'860.– - Einkommen Berufungsbeklagter: CHF 11'190.– - Einkommen Kind: CHF 200.– - Bedarf Berufungsklägerin: CHF 4'765.– - Bedarf Berufungsbeklagter: CHF 5'916.– - Bedarf Kind: CHF 4'038.– - Vermögen: für die Unterhaltsbeiträge nicht relevant - Dispositiv-Ziff. 13: Die Gerichtskosten der Vorinstanz seien im Umfang von CHF 900.– dem Berufungsbeklagten und im Umfang von Fr. 3'600.– der Berufungsklägerin aufzuerlegen. - Dispositiv-Ziff. 14: Dem Berufungsbeklagten sei eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'754.50 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Eventualiter: Es seien die Dispositiv-Ziff. 4, 13 und 14 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. FK230007-M) aufzuheben und in Gutheissung der Berufung wie folgt neu zu fassen: - Dispositiv-Ziff. 4: Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, sei unter die gemeinsame elterliche Obhut der Parteien mit alternierender Betreuung zu stellen. Es sei festzustellen, dass sich der gesetzliche Wohnsitz beim Berufungsbeklagten befindet. - Dispositiv-Ziff. 13: Die Gerichtskosten der Vorinstanz seien im Umfang von CHF 900.– dem Berufungsbeklagten und im Umfang von CHF 3'600.– der Berufungsklägerin aufzuerlegen. - Dispositiv-Ziff. 14: Dem Berufungsbeklagten sei eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'754.50 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 139 S. 2): "1. Die Anschlussberufung des Klägers sei vollständig abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers."
- 11 - Ergänzter Berufungsantrag der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 195 S. 23 sinngemäss): Die gemeinsame Tochter C._____ sei unter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten zu stellen. Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) und die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagte) sind die unverheirateten Eltern des Kindes C._____ (fortan C._____), geboren am tt.mm.2020. Sie lernten sich im Sommer 2018 kennen und lebten später zwei Jahre zusammen, bis sie sich im Juni 2021 ein erstes Mal trennten. Anfangs 2022 kamen sie wieder zusammen, wobei sie in getrennten Haushalten lebten. Ende Januar 2023 erfolgte die definitive Trennung (vgl. Urk. 70 S. 7 ff.; Urk. 74/6; Urk. 122 S. 7 f. i.V.m. Urk. 82 S. 4 ff.; Urk. 126 S. 13). 2. Mit Eingabe vom 17. März 2023 reichte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung der KESB Bezirk Dietikon vom 16. März 2023 bei der Vorinstanz Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange ein (Urk. 1-2). Mit Eingabe vom 21. April 2023 ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 10). Am 15. Juni 2023 fand vor Vorinstanz eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I S. 4 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen über die Betreuungs- und Ferienregelung der Tochter C._____ sowie die Rückzahlung zu viel bezogener Fremdbetreuungssubventionen, welche mit Verfügung vom 15. Juni 2023 genehmigt wurde (Urk. 34-35). Der von der ersten Instanz eingeholte Abklärungsbericht des kjz G._____ datiert vom 4. September 2023 (Urk. 48-48A). Am 22. November 2023 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt (Prot. I S. 41 ff.). Am 8. Dezember 2023 fällte die Erstinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 68 = Urk. 71), welcher den Parteien am 20. bzw. 21. März 2024 zugestellt wurde (Urk. 69/1-2). Der weitere detaillierte Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 71 S. 3 f.).
- 12 - 3. Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 8. Dezember 2023 erhob die Beklagte mit Zuschrift vom 5. Mai 2024 rechtzeitig (vgl. Urk. 69/2; Urk. 74/3; Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 70). Den ihr mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2024 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– leistete sie fristgerecht (Urk. 75 und Urk. 76). Mit Zuschrift vom 13. Juni 2024 erstattete sie sodann eine "dringliche Eingabe zu neuen Entwicklungen" (Urk. 77, Urk. 78 und Urk. 79/19-22). Dazu äusserte sich der Kläger mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (Urk. 82; Urk. 83 und Urk. 84/64-79). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2024 wurde der Beklagten Frist anberaumt, um sich hierzu zu äussern. Diese Verfügung nahm die Beklagte am 17. Juli 2024 in Empfang (Urk. 87). Zuvor hatte sie mit Zuschrift vom 15. Juli 2024 (Urk. 88; Urk. 89 und Urk. 90/23-27) um superprovisorische Massnahmen ersucht (Urk. 88 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 wurde das superprovisorische Begehren der Beklagten abgewiesen und dem Kläger Frist zur Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen anberaumt (Urk. 91). Mit Zuschrift vom 17. Juli 2024 (Urk. 92; Urk. 93 und Urk. 94/80-82) beantragte sodann der Kläger die superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 92 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2024 wurde auch dieses klägerische Begehren abgewiesen und der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Massnahmebegehren des Klägers angesetzt (Urk. 95). Mit Zuschrift vom 23. Juli 2024 ersuchte die Beklagte um Zustellung von Urk. 86 (Eingabe des Klägers an die KESB Dietikon mit beigelegter Zusammenfassung u.a. zu behaupteten Impulsstörungen der Beklagten) und Fristerstreckung zur Stellungnahme zu Urk. 82 (Urk. 98). Urk. 86 (= Urk. 100/4) wurde der Beklagten in der Folge zugestellt und die Frist antragsgemäss bis zum 9. August 2024 erstreckt (Urk. 98 S. 2; Urk. 99; Urk. 100/1-4 und Urk. 101). Gemäss E-Mail vom 29. Juli 2024 reichte die KESB Bezirk Dietikon der Kammer ein weiteres Dokument (Urk. 104 = Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 18. Juli 2024 betreffend Strafanzeige Nichtrückgabe des gemeinsamen Kindes durch die Mutter an den Vater trotz Vereinbarung) zu den Akten (Urk. 103). Urk. 103 und Urk. 104 wurden den Parteien am 30. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 11). Mit Zuschrift vom 29. Juli 2024 beantragte der Kläger die Abweisung der beklagtischen Massnahmeanträge (Urk. 105; Urk. 106 und Urk. 107/83-89) und mit Eingabe vom 2. August 2024 die Beklagte
- 13 die Abweisung der klägerischen Massnahmeanträge (Urk. 110; Urk. 111 und Urk. 112/28-33). Diese Eingaben samt Beilagen wurden je am 30. Juli 2025 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 11 f.). Mit Zuschrift vom 9. August 2024 erstattete die Beklagte eine weitere Eingabe (Urk. 114; Urk. 115 und Urk. 116/34-53), worin sie zu den gegnerischen Eingaben vom 5. Juli 2024 (Urk. 82) und 29. Juli 2024 (Urk. 105) Stellung bezog (Urk. 114 S. 9 ff.) und überdies erneut um die superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchte. Ferner beantragte sie, der Kläger sei anzuweisen, auf eigene Kosten während einer gerichtlich festgesetzten Zeitdauer einen Psychiater/Psychologen - mit dem Ziel des Erlernens eines angemessenen bzw. kindeswohlgerechten Umgangs mit der gemeinsamen Tochter C._____ - zu besuchen. Zudem sei gegen den Kläger eine Ordnungsbusse, eventualiter zumindest ein Verweis gemäss Art. 128 ZPO auszusprechen (Urk. 114 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 wurde das superprovisorische Begehren abgewiesen und dem Kläger Frist zur Stellungnahme zum neuerlichen Massnahmebegehren der Beklagten angesetzt (Urk. 117). Mit Zuschrift vom 26. August 2024 liess der Kläger auf Abweisung des beklagtischen Massnahmebegehrens Antrag stellen (Urk. 118; Urk. 119 und Urk. 120/102- 110). Diese Eingabe samt Beilagen wurde der Beklagten am 2. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 121). Mit Zuschrift vom 10. September 2024 machte sie unverzüglich von ihrem Replikrecht Gebrauch (Urk. 126; Urk. 127 und Urk. 128/54-65). Die Eingabe wurde dem Kläger am 2. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 132), welcher mit Zuschrift vom 14. Oktober 2024 replizierte (Urk. 136; Urk. 137 und Urk. 138/111-113). Diese Eingabe samt Beilagen wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 am 29. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 148). Am 13. September 2024 erreichte die Kammer eine Empfehlung zur Errichtung einer Kindesschutzmassnahme des kjz G._____ vom 12. September 2024 (Urk. 130), welche den Parteien am 2. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugesandt wurde (Urk. 131 und Urk. 132). Mit Brief vom 9. Oktober 2024 erklärte die beklagtische Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, dass sie die Beklagte fortan nicht mehr vertrete (Urk. 134). Ferner teilte sie mit, dass die Beklagte bzw. deren neue Rechtsvertretung das Replikrecht zu Urk. 130 auszuüben gedenke,
- 14 weshalb darum ersucht werde, im Massnahmeverfahren nicht vor dem 21. Oktober 2024 ins Stadium der Urteilsberatung überzugehen (Urk. 134). Nachdem im Rahmen des gegen den Kläger angestrengten Strafverfahrens betreffend Konsum verbotener Pornografie (Zoophilie und Gewalt) am 8. Oktober 2024 die geplante Hausdurchsuchung durchgeführt worden war (Urk. 133), wurden den Parteien die von der KESB Dietikon diesbezüglich weitergeleiteten Strafakten (Urk. 96 und Urk. 97) am 14. bzw. 15. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 135/1 /2). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Urk. 143; Urk. 144 und Urk. 145/84-92) bezog die Beklagte Stellung zu den Strafakten (Urk. 96 und Urk. 97) und zur Empfehlung des kjz G._____ (Urk. 130). Diese Eingabe samt Beilagen wurde dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 148). Er äusserte sich dazu im Rahmen seiner Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort der Beklagten vom 18. November 2024 (Urk. 153 S. 16 ff.). Zur Empfehlung des kjz G._____ bezog der Kläger im Rahmen seiner Replikeingabe vom 14. Oktober 2024 Stellung (Urk. 136 S. 5). Dazu liess sich wiederum die Beklagte mit "Kurzreplik" vom 31. Oktober 2024 vernehmen (Urk. 149; Urk. 150 und Urk. 151/93-96). Die fristgerecht (vgl. Urk. 80; Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) erstattete Berufungsantwort des Klägers datiert vom 26. August 2024. Darin erhob er Anschlussberufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 122; Urk. 123 und Urk. 124/90-101). Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2024 wurde der Beklagten die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung anberaumt (Urk. 129). Mit Vollmacht vom 10. Oktober 2024 legitimierte sich Rechtsanwalt MLaw X1._____ als neuer Rechtsvertreter der Beklagten (Urk. 140). Mit Rechtsschrift vom 14. Oktober 2024 erstattete die Beklagte die Anschlussberufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 139; Urk. 141 und Urk. 142/67-83). Diese Rechtsschrift samt Beilagen wurde dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 zugestellt und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme zu den darin enthaltenen neuen Vorbringen und Beilagen anberaumt (Urk. 148). Diese Frist wurde ihm antragsgemäss bis zum 17. November 2024 erstreckt (Prot. II S. 19). Mit Eingabe vom 18. November 2024 äusserte er sich recht-
- 15 zeitig (Urk. 153; Urk. 154 und Urk. 155/114-120; Art. 142 Abs. 3 ZPO). Mit Zuschrift vom 20. November 2024 reichte er sodann seine in Aussicht gestellte Steuererklärung 2023 nach (vgl. Urk. 157; Urk. 158 und Urk. 159). Mit Eingabe vom 21. November 2024 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein. Dabei ersuchte sie um superprovisorische Anordnung der Kindesübergaben nur noch an einem öffentlichem Ort (Urk. 160; Urk. 161 und Urk. 162/97-101). Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2024 wurde dieses Begehren abgewiesen und dem Kläger Frist anberaumt, um sich dazu im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu äussern. Ferner wurden dem Kläger die Eingabe der Beklagten vom 31. Oktober 2023 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 149; Urk. 150 und Urk. 151/93- 96) und die erwähnte Noveneingabe samt Beilagenverzeichnis und Beilagen sowie der Beklagten die klägerische Eingabe vom 18. November 2024 samt Beilagenverzeichnis, Beilagen und nachgereichter klägerischen Steuererklärung vom 2023 (Urk. 153; Urk. 154; Urk. 155/114-120; Urk. 157; Urk. 158 und 159) zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 163). Mit Zuschrift vom 6. Dezember 2024 äusserte sich der Kläger rechtzeitig (vgl. Urk. 163, Anhang) zum neuerlichen Massnahmebegehren der Beklagten vom 21. November 2024 (Urk. 164; Urk. 165 und Urk. 166/121-123), wobei er dessen Abweisung beantragte und seinerseits einen vorsorglichen Massnahmeantrag stellte (Urk. 164 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 (Urk. 167; Urk. 168 und Urk. 169/102-111) bezog die Beklagte Stellung zur gegnerischen Eingabe vom 18. November 2024 (Urk. 153; Urk. 154 und Urk. 155/114-120) und stellte ein fünftes vorsorgliches Massnahmebegehren, diesmal betreffend Anweisung der Einwohnerkontrollen von H._____ [Gemeinde im Kanton Zürich] und der Stadt Zürich bezüglich Ab- bzw. Anmeldung der Beklagten mit C._____ am neuen Wohnort in der Stadt Zürich (Urk. 167 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2025 wurde den Parteien je Frist anberaumt, um zum neuerlichen gegnerischen Massnahmebegehren Stellung zu beziehen (Urk. 173). Mit Schreiben ebenfalls vom 6. Januar 2025 wurden von Amtes wegen bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die gesamten Strafakten betreffend den Kläger bezüglich verbotenen Konsums harter Pornografie (Zoophilie und sexuelle Gewalt) beigezogen (Urk. 174; vgl. auch Urk. 143
- 16 - S. 3, worin die Beklagte den Beizug der vollständigen Strafakten beantragte, wobei sich der Kläger zu diesem Antrag nicht äusserte, vgl. Urk. 153). Die Beklagte bezog mit Zuschrift vom 20. Januar 2025 rechtzeitig Stellung zum Massnahmebegehren des Klägers vom 6. Dezember 2024 (Urk. 164) und reichte neue Unterlagen ein (vgl. Urk. 177; Urk. 178 und Urk. 179/112-119). Dabei präzisierte sie ihren Massnahmeantrag vom 21. November 2024 (Urk. 177 S. 3 f.). Am 24. Januar 2025 wurden der Kammer die beigezogenen Strafakten per Webtransfer übermittelt (Urk. 180; Urk. 181 und Urk. 182/1.1-1.14). Diese Strafakten wurden laut Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2025 unter eben diesem Datum auch den Parteien bzw. deren Rechtsvertretern per Webtransfer zugestellt (Urk. 183). Der Kläger äusserte sich innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 176) mit Eingabe vom 30. Januar 2025 zur Eingabe der Gegenseite vom 8. Dezember 2024 und beantragte die Abweisung bzw. Abschreibung des Massnahmenbegehrens der Beklagten vom 8. Dezember 2024 (Urk. 184; Urk. 185 und Urk. 186/124-131). Die Beklagte erstattete unterm 30. Januar 2025 eine weitere Eingabe betreffend die Gegenstandslosigkeit ihres vorsorglichen Massnahmeantrags vom 8. Dezember 2024 (Urk. 187; Urk. 188 und Urk. 189/120-122). Mit E-Mail vom 25. Februar 2025 leitete die zuständige Staatsanwaltschaft der Kammer einen Nachtragsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. Februar 2025 samt Nachtrag zum Auswertungsbericht der digitalen Forensik der Stadtpolizei Zürich vom 19. Februar 2025 weiter (Urk. 191 und Urk. 192/1-2), wobei die Akten gleichzeitig den Parteivertretern zugestellt wurden (vgl. Urk. 191). Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu sämtlichen beigezogenen Strafakten samt Nachtragsakten, welche ihnen bereits durch die Staatsanwaltschaft zugestellt worden sind, zu äussern sowie um von ihrem jeweiligen Replikrecht betreffend die gegnerische(n) Eingabe(n) Gebrauch zu machen (Urk. 193). Der Kläger verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beklagte äusserte sich innert gewährter Fristerstreckung (vgl. Urk. 194) mit Zuschrift vom 20. März 2025 (Urk. 195; Urk. 196 und Urk. 197/123-138). Darin stellte sie neue Anträge betreffend den vorsorglichen Entzug der elterlichen Sorge des Klägers über die gemeinsame Tochter C._____ bzw. die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über C._____ an die Beklagte im Hauptverfahren (Urk. 195 S. 14 f., 23). Mit Präsidial-
- 17 verfügung vom 1. April 2025 wurde dem Kläger Frist anberaumt, um sich zu diesen neuen Anträgen sowie den neuen Vorbringen und Unterlagen zu äussern (Urk. 198). Unterm 28. April 2025 lancierte die Beklagte eine Noveneingabe (Urk. 200; Urk. 201 und Urk. 202/139-141). Diese wurde dem Kläger am 29. April 2025 zur Kenntnisnahme gesandt (Prot. II S. 26). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 199) reichte der Kläger am 5. Mai 2025 rechtzeitig seine Stellungnahme samt Beilagen zu Urk. 195 und Urk. 200 der Beklagten ein (Urk. 204; Urk. 205 und Urk. 206/132-137). Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2025 wurde diese Eingabe der Beklagten zugestellt und den Parteien im Übrigen der Eintritt in die Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 207). Mit Zuschrift vom 23. Mai 2025 übte die Beklagte ihr Replikrecht zu Urk. 204 ff. aus und erstattete eine "(voraussichtliche) Schlusseingabe" (Urk. 208; Urk. 209 und Urk. 210/1-29). Diese Eingabe wurde der Gegenseite am 6. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 211), welche sich nicht mehr äusserte. B. Vorbemerkungen / Prozessuales 1. Über den prozessualen Antrag der Beklagten, die Sache sei ohne die an der I. Zivilkammer tätigen Gerichtsschreiberinnen MLaw I._____ und MLaw J._____ zu führen, dies zufolge Anscheinsbefangenheit, weil diese gemeinsam mit der Vorderrichterin im Rechtsberatungsteam der K._____ tätig seien (Urk. 70 S. 4, Antragziffer 4, S. 6), muss nicht befunden werden, weil im vorliegenden Berufungsverfahren eine andere Gerichtsschreiberin mitwirkt. 2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten werden die Dispositivziffern 2 (Abweisung der jeweiligen Anträge der Parteien betreffend Zuteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter C._____), 3 (Abweisung des Antrags der Beklagten betreffend Bewilligung des Wegzugs mit C._____ nach F._____/Deutschland), 6 (Abweisung des klägerischen Antrags bezüglich Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Parteien, wonach C._____ bis zum Kindergarteneintritt durch die Kinderkrippe D._____ GmbH in Zürich … zu betreuen sei) und 11 (Abweisung des Antrags des Klägers auf Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten
- 18 - Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Dezember 2023. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Zwar wurde die Belassung der Tochter C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils zunächst nicht angefochten. Im Rahmen ihrer dringlichen Noveneingabe vom 13. Juni 2024 beantragte die Beklagte allerdings, es sei mit Blick auf die neusten Entwicklungen auch der Entzug der elterlichen Sorge des Klägers zu prüfen (Urk. 77 S. 4 Rz 10). In ihrer Stellungnahme vom 20. März 2025 stellte die Beklagte schliesslich formell den Antrag, C._____ sei unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen (Urk. 195 S. 23), weshalb diesbezüglich keine Rechtskraft vorliegt. Zudem führte die Vorinstanz, worauf die Beklagte zu Recht hinwies (Urk. 70 S. 2, Antragziffer 1, S. 10), in ihrem Urteilsspruch versehentlich ein falsches Geburtsdatum der Tochter auf, nämlich den tt.mm.2023, statt korrekt 2020 (vgl. Urk. 40/19). Dieses offenkundige Versehen ist aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise und wie beantragt (Urk. 70 S. 10 Rz 18) gleich durch die Rechtsmittelinstanz und nicht die Vorinstanz (vgl. Urk. 122 S. 9) zu berichtigen (Art. 334 ZPO analog). 3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz
- 19 nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 4. Im vorliegenden Verfahren betreffend Kinderbelange gelangen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime zur Anwendung (Art. 58 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Sammeln des Prozessstoffes bleibt jedoch auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGer 5A_219/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.2; BGer 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2). Die Geltung der Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien also weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweisanträge zu stellen und Beweismittel im Rahmen des Zumutbaren einzureichen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 4.3). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung der Parteien (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019 E. B.3, m.w.H.). 5. Wenn der Kläger sich daran stört, dass die Beklagte erst im Rahmen der Berufung Tatsachen vorbringe, welche sie bereits vor Vorinstanz hätte erwähnen können, zumal der angefochtene Entscheid nicht in ihrem Sinn ausgegangen sei (Urk. 82 S. 3; Urk. 122 S. 5 f.), ist darauf hinzuweisen, dass es sich jedenfalls bei den sexualisierten Verhaltensweisen von C._____ seit dem Frühjahr 2024 um echte Noven handelt. Es leuchtet, mit der Beklagten (vgl. Urk. 114 S. 9, S. 13 Rz 28), insbesondere auch ein, dass C._____, geboren am tt.mm.2020, sich altersgemäss bislang noch nicht gut genug ausdrücken konnte und nun zunehmend besser sprechen kann. Überdies ist das Gesamtbild entscheidend, weshalb es sich versteht, dass die Beklagte im Berufungsverfahren teilweise auch unechte Noven
- 20 - (Pornografiekonsum des Klägers vor der schlafenden sechsmonatigen C._____, Pobackenspreizen, klägerische Vorliebe für Gewalt- und Tierpornografie etc.) vorträgt. Aus dem Zeitpunkt der Vorbringen allein lässt sich jedenfalls nichts zulasten der Beklagten ableiten. Mit Blick auf die in Kinderbelangen herrschende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime können unechte und echte Noven im Berufungsverfahren sodann bis zur Urteilsberatung (vgl. Urk. 207) unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO), weshalb es für die Beklagte nicht nachteilig ist, wenn sie die Vorfälle vom April 2024 nicht bereits im Rahmen ihrer Berufung vom 5. Mai 2024 (Urk. 70), sondern erst in ihrer nachträglichen dringlichen Eingabe vom 13. Juni 2024 (Urk. 77) thematisierte (vgl. demgegenüber: Urk. 82 S. 14 Rz 32). Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde den Parteien, welche die Verfügung beide am 15. Mai 2025 empfangen haben, die Spruchreife des Verfahrens und der Eintritt der Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 207). Noven können ab diesem Zeitpunkt keine mehr vorgebracht werden (vgl. Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). Von einer "rechtswidrigen Bevorzugung" des Klägers (welche der Beklagten trotz der Spruchreife "ebenso" erlauben solle, Noven vorzubringen) ist - entgegen der beklagtischen Ansicht (vgl. Urk. 208 S. 2 unten) - sodann nicht auszugehen. Die Verfügung vom 1. April 2025, mit welcher dem Kläger Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Gegenseite vom 20. März 2025 (Urk. 195) angesetzt wurde (vgl. Urk. 198), hat dieser am 14. April 2025 zugestellt erhalten (vgl. Urk. 198, Anhang). Am 24. April 2024 ersuchte er vor Ablauf der zehntägigen Frist um Fristerstreckung, welche ihm antragsgemäss letztmals bis zum 4. Mai 2025 gewährt wurde (Urk. 199). Seine Stellungnahme vom 5. Mai 2025 (Urk. 204) erfolgte somit rechtzeitig (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Zudem konnten bis zum Eintritt der Urteilsberatungsphase ohnehin von beiden Seiten Noven unbeschränkt vorgebracht werden. Mit den neuen Vorbringen in ihrer Eingabe vom 23. Mai 2025 (vgl. Urk. 208 S. 2, 5 ff. und Urk. 210/142-143 [zwei E-Mails vom August 2021], womit unter anderem widerlegt werden soll, dass sie allenfalls auf dem Computer des Klägers ebenfalls harte Pornografie konsumiert haben soll, wie der Kläger geltend machte [Urk. 204 S. 7]) ist die Beklagte jedoch nicht mehr zu hören. Sie und alle anderen unbelegten neuen Behauptungen wären im Übrigen ohnehin nicht entscheidrelevant. Solange
- 21 - C._____ von solchen für sie sicher verstörenden sexuellen Inhalten nicht direkt betroffen ist, was nicht geltend gemacht wird, sind sie jedenfalls im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren schlicht irrelevant. 6. Was die von der Beklagten geltend gemachte zivilrechtliche Unverwertbarkeit der vom Kläger erstellten Videoaufnahme vom 10. November 2024 (Urk. 155/119) anbelangt (vgl. Urk. 167 S. 7 Rz 11; Urk. 177 S. 10 Rz 22 f. und Urk. 195 S. 5 f.), ist festzuhalten, dass im vorliegenden höchst strittigen Obhutsprozess, in welchem offensichtlich beide Seiten bestrebt sind, die andere Partei in einem möglichst schlechten Licht darzustellen, das Interesse an der Wahrheitsfindung im Hinblick auf das Wohl von C._____ überwiegt, weshalb ausnahmsweise auch rechtswidrig beschaffte Beweismittel berücksichtigt werden können (Art. 152 Abs. 2 ZPO; vgl. auch OFK ZPO-Schwander, Art. 152 N 31, wonach das Interesse an der Wahrheitsfindung im Bereich des klassischen Untersuchungsgrundsatzes [Art. 296 Abs. 1 ZPO] die grösste Bedeutung habe und materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel am ehesten zu berücksichtigen seien, wenn Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betroffen seien). Anzumerken ist dabei, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Kindesübergabe im Hausflur an ihrem alten Wohnort und nicht etwa in ihrer Wohnung und auch nicht heimlich gefilmt wurde (Urk. 167 S. 6 Rz 10; Urk. 184 S. 7 Rz 18). Der Eingriff in ihre Persönlichkeit wiegt nicht schwer und der vom Kläger vorgebrachte Beweisnotstand erscheint nachvollziehbar (vgl. Urk. 184 S. 7 f., S. 10), insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihrerseits ständig Beweisvideos der Tochter produziert. Ob sich der Kläger mit der Handyvideoaufnahme strafbar machte, ist vorliegend nicht zu klären. Das Zivilgericht wäre überdies ohnehin nicht an die Beurteilung des Strafgerichts gebunden (Art. 53 OR), weshalb der von der Beklagten ins Feld geführte BGer 6B_471/2024 vom 6. Januar 2025 (vgl. Urk. 195 S. 5 f. Rz 9-12, betreffend die Strafbarkeit einer ohne Einwilligung des Kindesvaters in dessen Wohnung erstellten Videoaufnahme durch die Kindesmutter während der Kindesübergabe) vorliegend nicht entscheidrelevant ist (vgl. auch Urk. 204 S. 5). 7.1. Weil nunmehr, nachdem die Sache nach ungewöhnlich zahlreichen Eingaben und Stellungnahmen von beiden Seiten spruchreif geworden ist (vgl. Urk. 207), der
- 22 - Endentscheid ergehen kann, erweisen sich sämtliche Massnahmebegehren der Parteien vom 15. Juli 2024 (Urk. 88), 17. Juli 2024 (Urk. 92), 9. August 2024 (Urk. 114), 21. November 2024 (Urk. 160), 6. Dezember 2024 (Urk. 164) und 20. März 2025 (Urk. 195 S. 14: betreffend den vorsorglichen Entzug der elterlichen Sorge des Klägers) als gegenstandslos, wobei das Massnahmebegehren der Beklagten vom 8. Dezember 2024 betreffend Anweisung der Einwohnerkontrollen (Urk. 167) ohnehin bereits gegenstandslos geworden ist (vgl. Urk. 187 S. 1). Die Massnahmebegehren der Parteien sind hiermit entsprechend als erledigt abzuschreiben. 7.2. Beide Parteien verlangen jedoch mit Blick auf eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Endentscheid beim Bundesgericht mit aufschiebender Wirkung gleichwohl die Fällung eines vorsorglichen Massnahmenentscheids, weil die vorsorgliche Betreuungsregelung vom 15. Juni 2023 nur bis zum Kindergarteneintritt von C._____ Geltung habe (vgl. Urk. 34 und 35) und ein dem Kindeswohl abträglicher regelungsloser Schwebezustand drohe (Urk. 195 S. 2 Rz 2, S. 21 Rz 49; Urk. 204 S. 3 Rz 6). Die aktuelle vorsorgliche Betreuungsregelung vom 15. Juni 2023 gilt explizit nur bis zum Kindergarteneintritt von C._____ (am 18. August 2025; vgl. Urk. 34 und Urk. 35). Einer Beschwerde gegen die Zuteilung der Obhut und die Betreuungsregelung im Rahmen des vorliegenden Endentscheids käme entweder durch Anordnung des Bundesgerichts, bzw. sollte es sich nach Auffassung der beurteilenden Abteilung um ein Gestaltungsurteil handeln, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG), womit bei einem Weiterzug in der Tat ein regelungsloser, nicht im Kindeswohl liegender Zustand drohte. Weil eine vorsorgliche Obhutszuteilung und Betreuungsregelung demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG fällt, welcher restriktiv zu handhaben ist und nur Gestaltungsurteile des ordentlichen (oder vereinfachten) Verfahrens betrifft (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 m.w.H.), rechtfertigt es sich somit zusammen mit dem Endentscheid auch einen vorsorglichen Massnahmeentscheid über die Obhut/Betreuungsregelung und den Wohnsitz von C._____ zu treffen. Dabei drängt sich auf, die vorliegend in der Hauptsache anzu-
- 23 ordnende Obhutszuteilung, Betreuungsregelung (samt Ferien- und Feiertagsregelung) und Wohnsitzfestlegung auch im Sinne vorsorglicher Massnahmen festzusetzen. Wie darzutun sein wird, ist eine Kindeswohlgefährdung, welche die einschneidende Anordnung bloss begleiteter Besuche (vgl. auch Urk. 195 S. 21 Rz 50) indizieren würde, weder beim Kläger noch bei der Beklagten ersichtlich, weshalb die gegenseitigen diesbezüglichen vorsorglichen Massnahmenbegehren ohnehin abzuweisen sind. Ebenso wenig drängt sich der von der Beklagten vorsorglich beantragte Sorgerechtsentzug des Klägers auf. 8.1. Im Rahmen ihrer Eingabe vom 9. August 2024 beantragt die Beklagte unter anderem, es sei gegen den Kläger eine Ordnungsbusse, eventualiter ein Verweis auszusprechen (Urk. 114 S. 2, Antragziffer 4). Sie begründet solches mit angeblich mutwilligen Angaben des Klägers. Dieser habe nicht nur nachweislich tatsachenwidrige Ausführungen zu einem angeblichen Prostitutions- und Escorterwerb der Beklagten getätigt, sondern ihr darüber hinaus einen freizügigen Umgang mit C._____ in der Öffentlichkeit unterstellt, wobei jene Ausführungen nicht nur widerlegt seien, sondern zugleich auch habe aufgezeigt werden können, dass es sogar der Kläger selbst gewesen sei, der das eine Foto auf dem Riesenrad erstellt habe, worauf die linke Brust der Beklagten zu sehen sei. Dieses Verhalten stelle klar eine Verletzung des prozessualen Anstands dar, die auch im Rahmen einer Rechtsschrift erfolgen könne. Weil es sich bei der Unterstellung der Prostitution zugleich um eine ehrenrührige Tatsache auch im strafrechtlichen Sinn handle, rechtfertige es sich auch nicht, den Kläger zunächst, wie dies die Regel sei, zu ermahnen. Vielmehr erreiche dessen Verhalten eine Intensität, die stark genug sei, um in Anwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO direkt eine Ordnungsbusse an ihn persönlich auszusprechen, wobei erschwerend hinzukomme, dass in einer Rechtsschrift gleich mehrere und für sich allein stehend sanktionswürdige Disziplinwidrigkeiten begangen worden seien. Erst recht gelte dies, als angesichts der Faktenlage eine Gutgläubigkeit des Klägers nicht ernsthaft anzunehmen sei (Urk. 114 S. 17 und S. 21 f.). Die Beklagte selbst habe, im Gegensatz zum Kläger, keine Chatverläufe und Fotos kontextfremd verwendet (Urk. 126 S. 13 Rz 28).
- 24 - 8.2. Der Kläger bestreitet eine Falschaussage. Er wolle lediglich ein vollständiges Bild der dargelegten Vorwürfe zeigen, wohingegen die Beklagte genüsslich einzelne Passagen herauspicke, um die Sachlage einseitig darzustellen. Mit dem ohnehin chancenlosen Antrag auf Ausfällung einer Ordnungsbusse drehe die Beklagte nur unnötig weiter an der Eskalationsschraube. Geradeso gut könnte auch er das Aussprechen einer solchen gegenüber der Beklagten beantragen, zumal auch sie diverse unwahren und ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen platziert habe. Er sei jedoch der Ansicht, dass vorliegend der Tatbestand von Art. 128 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt und daher auf eine Ordnungsbusse zu verzichten sei (Urk. 118 S. 18 f. Rz 56 f.). 8.3. Disziplinarische Massnahmen (Art. 128 ZPO) sind von Amtes wegen zu prüfen und die Gegenpartei hat diesbezüglich kein Antragsrecht, was aber nicht ausschliesst, dass sie das Gericht auf ihrer Ansicht nach von der anderen Partei begangene Verletzungen der Verfahrensdisziplin hinweist (BSK ZPO-Gschwend, Art. 128 N 3 m.H. auf BGer 4C.363/2005 vom 27. März 2006 E. 8). Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung des Anstands oder die Störung des Geschäftsgangs mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis 1000 Franken bestraft werden. Adressaten der sog. Verfahrenspolizei sind alle Verfahrensbeteiligten, namentlich die Parteien und Rechtsvertreter. Die Ausfällung einer Disziplinarmassnahme, insbesondere einer Ordnungsbusse, schliesst eine strafrechtliche Verfolgung nicht aus. Bei den Anwälten kommen zusätzlich aufsichtsrechtliche Disziplinarmassnahmen in Frage. Eine Anstandsverletzung kann mündlich oder schriftlich (z.B. in Rechtsschriften) erfolgen. Aufgrund des Spannungsverhältnisses mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der Meinungsäusserungsfreiheit ist eine Anstandsverletzung nicht leichthin anzunehmen. Die Parteien und ihr Anwalt dürfen dem Grundsatz nach alles vorbringen, was ihren Interessen dient. Gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO können die Parteien und ihre Rechtsvertreter jedoch bei bösoder mutwilliger Prozessführung mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden. Als bös- oder mutwillige Prozessführung gilt namentlich, wenn bewusst unwahre Tatsachen behauptet oder wissentlich wahre Tatsachen bestritten werden (OFK ZPO-Jenny/Jenny, Art. 128 Rz 1 f. u. 10).
- 25 - Vorliegend bezichtigen sich die Parteien gegenseitig, unwahre bzw. ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gemacht zu haben. Die fraglichen Äusserungen erfolgten im Zusammenhang mit der höchst strittigen Obhutszuteilung / Betreuungsregelung betreffend ihre gemeinsame Tochter. Beide Parteien werfen sich, zurückhaltend ausgedrückt, einen "wenig prüden" bis ausschweifenden Lebenswandel in sexueller Hinsicht und damit eine schädliche Frühsexualisierung von C._____ vor. Durchaus fraglich ist, ob die klägerischen Eingaben mit ihren Vorwürfen gegenüber der Beklagten die Grenze des guten Geschmacks hin zur bös- oder mutwilligen Prozessführung überschreiten. Bei den konkret kritisierten Äusserungen des Klägers handelt es sich durchaus um zugespitzte Vorbringen, sie scheinen jedoch nicht völlig aus der Luft gegriffen. Eingeräumt wurde von der Beklagten, dass sie ihre Füsse Fussfetischisten anbot ("Footyjobs") (Urk. 84/64-66; Urk. 114 S. 13 f. Rz 29). Weiter anerkennt sie, dass ihre ehemalige Mitbewohnerin einen "Putzsklaven" angestellt hatte, welcher ihre Wohnung nackt reinigte und über den sie selbst sich amüsierte (ohne mit diesem in sexuelle Handlungen involviert gewesen zu sein) (Urk. 114 S. 13 f.). Bejaht wurde von ihr sodann der Umstand, dass ihr Profil einmal für kurze Zeit auf einer Seite zur Buchung von Escort-Ladies aufgeschaltet war, wobei sie ausführt, dass dies die Idee des Gesuchstellers gewesen sei, der dies "antörnend" gefunden habe, dass es jedoch nie zur tatsächlichen Umsetzung gekommen sei (Urk. 114 S. 4 Rz 5). Die übrigen Vorbringen werden von ihr bestritten (insbesondere eine tatsächliche Escort-Tätigkeit) oder ganz anders gewertet, als dies der Kläger vorbringt (Nacktfotos von ihr mit C._____). Die Offenlegung von höchst privaten, die Intimsphäre betreffenden Dingen zur Stimmungsmache ist in Rechtsschriften zwar in den allermeisten Fällen überflüssig und nicht zielführend, den Parteivertretern aber nicht per se verboten. Vorliegend überschreitet der Kläger mit seinen Vorbringen sicherlich die Grenze des guten Geschmacks, indessen ist festzuhalten, dass sich auch die Beklagte ihm gegenüber mit gleichartigen Vorbringen äussert. Auch wenn eine Mässigung in den Äusserungen wünschbar wäre und das Partei(vertreter)verhalten sich auf das Wohl der gemeinsamen Tochter, für welches solche Streitigkeiten sicherlich nicht förderlich sind, fokussieren sollte, bewegen sich die Vorbringen des Klägers im Gesamtkontext noch knapp innerhalb des zulässigen Bereichs. Selbst wenn im Vorwurf der Tätigkeit als Escort-Dame eine
- 26 - Ehrverletzung gesehen würde, läge kein Offizialdelikt vor, welches das Gericht zum Erstatten einer Strafanzeige verpflichten würde. Nach dem Gesagten drängt sich weder eine Ordnungsbusse noch ein Verweis auf. Ebenso erübrigt sich eine Anzeige an die Aufsichtskommission über Rechtsanwälte (vgl. Urk. 139 S. 17 Rz 46 unten). 9.1. In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 14. Oktober 2024 hält die, nunmehr durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ - und nicht mehr Rechtsanwältin Dr. X2._____ - vertretene Beklagte (vgl. Urk. 134; Urk. 139 S. 2 Rz 2 und Urk. 140) dafür, der Spruchkörper im erstinstanzlichen Verfahren sei nicht gehörig besetzt gewesen, was zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führe. Begründet wird dies folgendermassen: Der neue beklagtische Rechtsvertreter habe letzten Freitag (11. Oktober 2024) in einem persönlichen Gespräch per Zufall erfahren, dass die vorinstanzliche Ersatzrichterin, L._____, ihrerseits hauptberuflich als selbstständige Anwältin in der M._____ GmbH tätig, in einer mehrjährigen Partnerschaft mit einem ordentlichen Bezirksrichter vor Vorinstanz - nämlich N._____ - sei. Dies stelle einen offensichtlichen Unvereinbarkeitsgrund nach § 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GPR/ZH dar, da die Vorinstanz aus einer einzigen Gerichtsabteilung bestehe und § 28 Abs. 3 GPR/ZH - im Gegensatz zu den §§ 26 Abs. 3 und 27 Abs. 2 GPR/ZH keine Ausnahme für Ersatzmitglieder kenne. In den nächsten Tagen werde die Beklagte bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine administrative Aufsichtsbeschwerde (= Urk. 147) einreichen mit dem Ziel, L._____ ihre Ersatzrichtertätigkeit am Bezirksgericht Dietikon zukunftsgerichtet zu untersagen. Bezüglich des vorliegenden Berufungsverfahrens sei zwar einzuräumen, dass kein Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO vorliege. Namentlich bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Ersatzrichterin L._____ Weisungen von Bezirksrichter N._____ erhalten hätte. Überdies sei das vorinstanzliche Massnahmeverfahren von der Gerichtspräsidentin F. Moser-Frei geführt worden. Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ZPO falle damit ausser Betracht. Dies ändere aber nichts daran, dass die Beklagte Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes und zuständiges Gericht habe (Art. 30 Abs. 1 BV), wozu auch gehöre, dass das Gericht im konkreten Fall ordnungsgemäss bestellt und zusammengesetzt sein
- 27 müsse, was in casu nicht der Fall gewesen sei. Weil Ersatzrichterin L._____ vom Obergericht - mithin der Judikative - ernannt worden sei, könne bei ihr, im Unterschied zu den vom Kantonsrat, mithin der Legislative, gewählten Ersatzmitgliedern des Obergerichts von einer demokratischen Legitimation keine Rede sein. Dies spreche für die Nichtigkeit deren Urteils. Weil aber vorliegend in Anbetracht des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes sämtliche Noven bei der Entscheidfindung beachtlich seien und der Anspruch auf ein gesetzesmässiges Gericht im Spannungsverhältnis zum ebenfalls verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot stehe, werde es dem Obergericht überlassen, ob es eine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids annehmen wolle. Klar sei aber, dass die verfassungswidrige Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers einen groben Verfahrensfehler darstelle, der es auf jeden Fall verbiete, von einer der Parteien eine Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren zu verlangen (Urk. 139 S. 3-5). 9.2. Der Kläger bestreitet vorweg, dass die angebliche mehrjährige Partnerschaft der vorinstanzlichen Ersatzrichterin L._____ mit dem ordentlichen Bezirksrichter N._____ dem Gegenanwalt just am 11. Oktober 2024 bekannt geworden sei. Solches sei nicht bewiesen, weshalb die administrative Aufsichtsbeschwerde entsprechend verspätet eingereicht worden sei. Überdies sei eine faktische Lebensgemeinschaft, wovon in der Regel ab gemeinsamer Wohnsitznahme auszugehen sei, nicht ausgewiesen. Die Beklagte sei darauf zu behaften, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Ausstandsgründe erkannt habe. Entsprechend sei davon auszugehen, dass selbst bei nicht zu erwartendem Durchdringen der Aufsichtsbeschwerde dies keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren habe. Die Argumentation der Beklagten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Würde man ihr folgen, wären sämtliche Urteile von vom Obergericht ernannten Ersatzrichtern im Sinne von § 11 Abs. 2 GOG/ZH nichtig. Eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils, welche im Übrigen unabhängig des materiellen Prozessthemas (mithin auch bei Kinderbelangen) anzunehmen wäre, liege nicht vor. Weil kein Verfahrensfehler gemacht worden sei, sei auch nicht von einer Kostenauflage an die Parteien abzusehen (Urk. 153 S. 4-6).
- 28 - 9.3. Dazu meint die Beklagte, ihr Anwalt sei nicht verpflichtet, über berufsgeheimnisgeschützte Gespräche Auskunft zu erteilen. Nachdem er jedoch im Oktober 2024 seine Kanzleiräumlichkeiten in O._____ eröffnet habe, derselben Gemeinde, in welcher auch Ersatzrichterin L._____ ihre Advokatur betreibe, sei es keineswegs unglaubwürdig, dass er im Rahmen eines geschäftlichen Gesprächs per Zufall auf die ihm nicht näher bekannte vorinstanzliche Ersatzrichterin zu sprechen gekommen sei. Zudem handle es sich bei einer Amtstätigkeit trotz Unvereinbarkeit um eine dauerhafte Pflichtverletzung, weshalb insoweit ohnehin keine Fristbindung bestehe. Von einer faktischen Lebensgemeinschaft gemäss § 28 Abs. 2 GPR/ZH sei bei nachweislich langjähriger Partnerschaft, was in Bezug auf L._____ und N._____ gestützt auf die Akten kaum ernsthaft bestritten werden könne, selbst dann auszugehen, wenn die Beteiligten nicht im gleichen Haushalt wohnhaft sein sollten. Sie habe nie behauptet, dass sämtliche Urteile von ErsatzrichterInnen nichtig wären, sondern nur jene (wenige), wenn im konkreten Fall der Einsatz einer Ersatzrichterperson infolge informeller Hierarchien unzulässig sei oder, wie vorliegend, zwingende gesetzliche Unvereinbarkeitsgründe bestünden, die bislang nicht erkannt worden seien (Urk. 167 S. 9 f.). 9.4. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 BV soll zu der für einen konkreten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 142 III 732 E. 4.2.2.; BGE 140 III 221 E. 4.1). Das Vorliegen eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO betreffend die vorinstanzliche Ersatzrichterin L._____ macht die Beklagte explizit nicht geltend (Urk. 139 S. 4 Rz 6) und ist auch nicht ersichtlich. Die Ausstandsgründe sind von den in den kantonalen Gerichtsorganisations- bzw. Gerichtsverfassungsgesetzen normierten Unvereinbarkeiten zu unterscheiden. Letztere beziehen sich auf das
- 29 - Amt als solches. Liegt eine Unvereinbarkeit vor, kann das Amt nicht ausgeübt werden (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 9). Gemäss § 5 GOG/ZH regelt das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR/ZH) unter anderem das Wahlverfahren und die Wählbarkeit der Richterinnen und Richter, soweit das GOG/ZH nichts anderes bestimmt. § 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 GPR/ZH sieht insoweit einen Unvereinbarkeitsgrund für Richterinnen und Richter vor, als Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner bzw. sich in einer faktischen Lebensgemeinschaft befindende Personen nicht der gleichen Gerichtsabteilung angehören dürfen. Mit dieser Bestimmung soll primär sichergestellt werden, dass die Gerichtsmitglieder lediglich dem Recht verpflichtet entscheiden und ihre Entscheidung nicht durch äussere oder innere sachfremde Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, bestimmt wird (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 2 f.). Solches gilt nicht nur für die ordentlichen Gerichtsmitglieder, sondern auch für die von der Verwaltungskommission des Obergerichts gewählten ErsatzrichterInnen (§ 11 Abs. 1 GOG/ZH), zumal nebenamtliche Ersatzleute von dieser Unvereinbarkeit nicht ausgenommen sind (vgl. § 28 Abs. 3 GPR/ZH; demgegenüber § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 GPR/ZH; vgl. auch Urk. 139 S. 3 Rz 5) und auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb diese Unvereinbarkeit nicht auch für sie gelten sollte. Der beklagtische Rechtsvertreter will am 11. Oktober 2024 anlässlich eines persönlichen Gesprächs per Zufall von der mehrjährigen Partnerschaft zwischen L._____ und N._____ erfahren haben (Urk. 139 S. 3 Rz 5), wobei er mit Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis keine näheren Angaben zu diesem Gespräch machen will, sondern einzig dafür hält, nachdem er im Oktober 2024 seine Kanzleiräumlichkeiten in O._____ eröffnet habe, derselben Gemeinde, in welcher auch Ersatzrichterin L._____ ihre Advokatur betreibe, sei es keineswegs unglaubwürdig, dass er im Rahmen eines geschäftlichen Gesprächs per Zufall auf die ihm nicht näher bekannte vorinstanzliche Ersatzrichterin zu sprechen gekommen sei. Zudem handle es sich bei einer Amtstätigkeit trotz Unvereinbarkeit um eine dauerhafte Pflichtverletzung, weshalb insoweit ohnehin keine Fristbindung bestehe (Urk. 167 S. 9 f.). Ob die Beklagte die ihrer Ansicht nach nicht gehörige erstinstanzliche Spruchkör-
- 30 perbesetzung zufolge Unvereinbarkeit vor diesem Hintergrund, wie erforderlich, unverzüglich geltend gemacht hat (vgl. BGE 130 II 66 E. 4.3), was sie substantiiert darzutun hätte, erscheint vor diesem Hintergrund zumindest fraglich, kann jedoch mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen letztlich dahingestellt bleiben. Zwar dürfen nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von § 28 Abs. 1 GPR/ZH in einer faktischen Lebensgemeinschaft stehende Richterinnen und Richter nicht der "gleichen Gerichtsabteilung" angehören. Dies würde vorliegend indes bedeuten, dass die vorinstanzliche Ersatzrichterin L._____, für den Fall, dass tatsächlich eine faktische Lebensgemeinschaft mit dem am Bezirksgericht Dietikon amtenden ordentlichen Bezirksrichter N._____ bestünde, überhaupt nicht am Bezirksgericht Dietikon ersatzrichterlich tätig sein könnte, zumal dieses Gericht nur aus einer Abteilung besteht (www.gerichte-zh.ch/organisation/bezirksgerichte/bezirksgerichtdietikon/organisation.html; vgl. auch Urk. 147 S. 6). Solange partnerschaftlich verbundene Gerichtspersonen nicht mit derselben Streitsache beschäftigt sind, wie dies beispielsweise im Rahmen einer Kollegialstraf- oder Forderungssache der Fall wäre, erscheint die richterliche Unabhängigkeit indessen in keiner Art und Weise gefährdet. Namentlich besteht bei der (vorliegenden) einzelrichterlichen Tätigkeit der vorinstanzlichen Ersatzrichterin keine Gefahr der Beeinflussung durch andere Gerichtsmitglieder, zumal diese weder am Verfahren beteiligt noch Teil des Spruchkörpers sind. Der Wortlaut der Bestimmung schiesst mithin über das Ziel hinaus. Vielmehr drängt es sich auf, den Begriff "gleiche Gerichtsabteilung" vorliegend im Sinne einer zweckorientierten Auslegung bzw. teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass die sich in einer faktischen Lebensgemeinschaft befindende Richterinnen und Richter nicht im gleichen Spruchkörper richterlich tätig sein dürfen. Im Übrigen hat auch die Verwaltungskommission des Kantons Zürich mit ihrem Beschluss vom 6. November 2024 die Aufsichtsbeschwerde der Beklagten (Urk. 147) abgewiesen, wonach Ersatzrichterin L._____ ihre nebenamtliche Ersatzrichtertätigkeit am Bezirksgericht Dietikon zu untersagen sei. Eine Unvereinbarkeit im Sinne von § 28 GPR/ZH wurde dabei jedenfalls für die Einzelrichtertätigkeit der beiden betroffenen Richter ausdrücklich verneint (vgl. VB240018 S. 6 f.; vgl. nun auch: Urk. 195 S. 17 Rz 35).
- 31 - Zusammengefasst ist somit von einer gehörigen Besetzung der Vorinstanz auszugehen und der angefochtene Entscheid ist weder nichtig noch ungültig. Über die demokratische Legitimation von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter im Allgemeinen ist vorliegend nicht zu befinden. C. Elterliche Sorge / Obhut / Betreuungsanteile 1. Die Vorinstanz beliess die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien, weil beide Parteien erziehungsfähig und damit einverstanden seien (Urk. 71 S. 5). Die beidseitigen Anträge der Parteien betreffend die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ wies die Vorinstanz mangels einer Kindeswohlgefährdung ab, ebenso den Antrag der Beklagten, wonach ihr zu bewilligen sei, ihren Wohnsitz mit C._____ nach F._____/Deutschland zu verlegen (Urk. 71 S. 6-13, S. 31, Dispositivziffern 2 und 3), was, wie bereits erwähnt, unangefochten blieb. Sodann stellte die Vorinstanz C._____ unter die gemeinsame Obhut der Parteien mit wochenweise wechselnder Betreuung. Sie erwog, zwar würden beide Parteien zahlreiche Vorwürfe gegen den jeweils anderen betreffend unterschiedliche Vorfälle im Zusammenhang mit dem Umgang mit C._____ erheben. Die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit beider Parteien sei im Wesentlichen jedoch unbestritten. Auch im Abklärungsbericht des kjz G._____ vom 4. September 2023 werde festgehalten, dass beide Eltern einen liebevollen, umsorgenden und altersentsprechenden Umgang mit C._____ vermittelt hätten und keine Kindeswohlgefährdung bestehe. Demnach seien beide Eltern erziehungsfähig, womit die Grundvoraussetzung für die alternierende Obhut gegeben sei. Was die Voraussetzung der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft anbelange, hätten beide Parteien verschiedene Vorkommnisse geschildert, bei denen der andere Elternteil C._____ nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder ohne Rücksprache abgeholt habe oder es zu Meinungsverschiedenheiten betreffend von der Betreuungsregelung abweichende Betreuungstage gekommen sei. Solches habe sich jedoch auf Einzelfälle beschränkt und die Parteien hätten auf Befragen erklärt, dass die Umsetzung der Betreuungsregelung gemäss der Vereinbarung vom 15. Juni 2023 im Grossen und Ganzen geklappt habe. Insbesondere betreffend Gesundheitsthemen und Organisatorisches könnten sich die
- 32 - Parteien austauschen. Auch gegenüber der Fachperson des kjz G._____ hätten die Parteien erklärt, sie würden hinsichtlich der Kommunikation keine Unterstützung benötigen und im Prinzip nicht streiten wollen. Das Kriterium der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern sei damit erfüllt. Die Wohnorte der Parteien in G._____ und H._____ befänden sich nahe beieinander und nahe der Kita D._____ in Q._____, sodass keine langen Fahrzeiten anfallen würden und C._____, wenn sie älter sei, auch selbständig zwischen den Wohnorten der Parteien werde wechseln können. Sodann bedeute die Aufrechterhaltung der geteilten Obhut eine Stabilität für C._____, da sie weiterhin engen Kontakt zu beiden Hauptbezugspersonen pflegen könne. Letztlich sei eine Kindeswohlgefährdung nicht ersichtlich. Vielmehr habe der durch die Gefährdungsmeldung der Beklagten veranlasste Abklärungsbericht des kjz G._____ vom 4. September 2023 ergeben, dass keine Kindesschutzmassnahmen angezeigt seien. Inwiefern die alternierende Obhut daran etwas ändern sollte, sei weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. C._____ gehe momentan von Montag bis Donnerstag in die Kita und werde am Freitag von der Beklagten betreut. Die Beklagte arbeite in einem 80 %-Pensum, während der Kläger Vollzeit erwerbstätig sei. Er habe jedoch anlässlich der Hauptverhandlung erklärt, dass er künftig seine Arbeitszeit ebenfalls reduzieren werde, um die persönliche Betreuung von C._____ am Freitag zu gewährleisten. Dass dies möglich sei, werde durch das Schreiben der Arbeitgeberin des Klägers bestätigt. Mit seinem Umzug in die Nähe der Beklagten habe der Kläger überdies bereits in der Vergangenheit bekräftigt, wie wichtig es ihm sei, eine aktive Rolle in C._____s Alltagsbetreuung wahrzunehmen. Beide Eltern seien damit gewillt und in der Lage, C._____ in gleichem Umfang zu betreuen. Es erschliesse sich daher nicht, weshalb nicht beiden Elternteilen gleichermassen das Recht zugesprochen werden sollte, C._____ zu betreuen. Die wochenweise Aufteilung der Kinderbetreuung dürfte zu einer Entschleunigung der Wechsel- und teilweisen Konfliktsituation führen. Ferner führe dies in C._____s weiterem Aufwachsen zu klaren, stabilen und leicht vorhersehbaren Verhältnissen. Die Übergabe der Betreuungsverantwortung sei dabei auf Montagmorgen, Kita- bzw. Schulbeginn, festzusetzen. Auch die Ferien und Feiertage seien hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. Der Wohnsitz von C._____, welcher sich derzeit bei der Beklagten befinde, sei im Sinne des Kontinuitätsgedan-
- 33 kens weiterhin dort zu belassen, zumal keine Gründe ersichtlich seien, weshalb bei Anordnung der alternierenden Obhut von der bisherigen Wohnsitzzuteilung abzuweichen sei, womit der entsprechende Antrag des Klägers abzuweisen sei (Urk. 71 S. 15-19). 2. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung vom 5. Mai 2024 geltend, die Sexualität zwischen den Parteien sei ein stetiger Streitpunkt in deren Beziehung gewesen. Als C._____ sechs Monate alt gewesen sei, habe die Beklagte den Kläger überrascht, wie er neben der schlafenden C._____ einen Porno konsumiert habe. Sie habe vom Kläger alsdann eine Paartherapie verlangt betreffend die Themen Sexualität und Erziehung eines Kleinkindes. Diese habe aber leider nichts gebracht, weshalb sie per 16. Juni 2021 aus der gemeinsamen Wohnung in Zürich mit C._____ nach H._____ gezogen sei. 2022 habe eine Wiedervereinigung der Parteien ohne gemeinsamen Haushalt stattgefunden. Dieser erneute Beziehungsversuch sei aber vor allem wegen der sexuellen Wünsche des Klägers mit Partnertausch, ungeschütztem Sex mit Dritten und letztlich gar Zoophilie gescheitert. Nach der Trennung der Haushalte im Juni 2021 hätten die Parteien ein Betreuungsmodell von knapp 70 % (Beklagte) und 30 % (Kläger) praktiziert, wobei dem Kläger ein erweitertes Besuchsrecht zugekommen sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 15. Juni 2023 habe die Beklagte allein aus prozessökonomischen Gründen eingewilligt, den Betreuungsanteil des Klägers für die Dauer des Verfahrens auf zirka 40 % zu erhöhen. Die Erziehungsfähigkeit des Klägers könne nicht einfach gestützt auf den Abklärungsbericht des kjz G._____ bejaht werden, worin keine Kindeswohlgefährdung festgestellt worden sei, zumal die Anforderungen an einen Entzug des Sorgerechts durch die KESB gestützt auf Art. 310 ZGB höher seien, als hinsichtlich der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in einem Gerichtsverfahren. Die Erziehungsfähigkeit des Klägers sei jedenfalls näher zu betrachten. Erschreckenderweise habe C._____ am 25. April 2024 in der Wohnung mehrmals laut das Wort "Porno" gerufen. Dieses Wort würde ein dreieinhalbjähriges Kind niemals aus eigenem Antrieb sagen. Dabei sei auch an die Gefährdungsmeldung der Beklagten an die KESB vom 22. Februar 2023 zu erinnern, worin sie ausgeführt habe, dass der Kläger, welcher ihr dies selbst erzählt habe, nackt vor dem Kühlschrank vor C._____ gestanden, seine Pobacken ausein-
- 34 andergezogen und C._____ ins Gesicht gefurzt habe. C._____ habe darauf versucht, die Pobacken der Beklagten auseinanderzuziehen. Solch eine gestörte Verhaltensweise gefährde das Kindeswohl. Die Erziehungsfähigkeit des Klägers könne deshalb höchstens in Bezug auf ein (erweitertes) Besuchsrecht bejaht werden, zumal zweifelhaft sei, dass er es unterlassen könne, regelmässig und während mehrerer Tage nacheinander auf den Konsum von Pornografie zu verzichten. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung könne die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien nicht bejaht werden mit der Begründung, dass die vereinbarte Betreuungsregelung funktioniere. Es liege vielmehr ein destruktiver erheblicher Elternkonflikt vor. Die Parteien würden gegenseitig Strafanzeigen erstatten und könnten sich insbesondere in organisatorischen (Kitawechsel) und gesundheitlichen Belangen (Medikation, Kind trotz Krankheit in Kita bringen) betreffend C._____ nicht einigen. Sie habe zudem den Eindruck gewonnen, dass der Kläger C._____ zunehmend psychologisch instrumentalisiere. So spreche C._____ die Beklagte am ersten Tag nach der Rückkehr vom Kläger nicht mehr als "Mami", sondern nur noch mit "A._____" [Vorname] an. Zudem bestehe C._____, wenn sie zum Kläger gehe, stets darauf, nur jene Spielsachen bzw. Kleider mitzunehmen bzw. anzuziehen, die dieser ihr gekauft habe. Über diese Entwicklung sei die Beklagte sehr traurig und frage sich, wie auf dieser Basis ernsthaft von einer Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern ausgegangen werden könne. Auch Freunde der Beklagten hätten im Verhalten von C._____ einen erheblichen Unterschied beobachtet zwischen dem Tag, an dem sie vom Kläger zur Beklagten zurückkehre, und den übrigen Tagen, an denen sie von der Beklagten betreut und ihr wieder echte Zuneigung gezeigt werde. Zur geografischen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien habe sich die Vorinstanz nur sehr oberflächlich geäussert. Gerade bei schulpflichtigen Kindern sei der Distanz gemäss bundesgerichtlicher Praxis aber eine besondere Bedeutung beizumessen. Zurzeit müsse C._____ ohnehin in die Kita gefahren werden. Aber mit dem Kindergarteneintritt im August 2025 ändere sich dies. Während C._____ vom Wohnort der Beklagten den Kindergarten zu Fuss erreichen könne, müsste sie vom Kläger aus notwendigerweise mit dem Auto von G._____ nach H._____ in den
- 35 - Kindergarten gefahren werden, was mehr als einmal in der Woche kontraindiziert erscheine, zumal soziale Kontakte notorischerweise auf dem Kindergarten- oder Schulweg geknüpft würden. Auch dies spreche deutlich gegen die alternierende Obhut. Auch das Kriterium der Stabilität der Betreuung spreche gegen eine alternierende Obhut, zumal die Beklagte C._____ in der Vergangenheit immer überwiegend betreut habe. So hätten die Parteien, wie erwähnt, namentlich noch im April 2023 eine Betreuung im Verhältnis 70:30 (zugunsten der Beklagten) praktiziert. Der vom Kläger nachträglich ab September 2021 erstellte detaillierte Betreuungskalender sei nicht ausschlaggebend. Zudem habe der Kläger stets 100 % gearbeitet, während die Beklagte ihr berufliches Fortkommen kindbedingt zurückgestellt habe. Nach dem Mutterschaftsurlaub habe sie zunächst nur in einem Kleinpensum von 30 % als Tierärztin gearbeitet, bis sie dann im März 2022 ihr gegenwärtiges 80 %-iges Arbeitspensum beim R._____ angetreten habe. Auf die Übernahme einer eigenen Tierarztpraxis habe sie verzichten müssen. Im Unterschied zum Kläger verfüge die Beklagte sodann über ein soziales Umfeld mit Kindern. Unter dem Titel Stabilität und Kontinuität seien somit keine Gründe ersichtlich, welche eine alternierende Obhut mit je hälftiger Betreuung rechtfertigten. Vielmehr anerkenne selbst die Vorinstanz, dass der Kläger für jenes Betreuungsmodell seine Arbeitszeit reduzieren müsste. Laut der Bestätigung seiner Arbeitgeberin, der S._____ AG (Urk. 60/47), könnte der Kläger eine hälftige Betreuung der Tochter ohnehin nur temporär ausüben, unter Hingabe seiner Restferien 2023 und künftiger Ferien. Die Möglichkeit einer langfristigen alternierenden Obhut sei zu verneinen. Die Arbeitszeiten des Klägers seien im Übrigen lang und bei Weitem weniger familienverträglich als jene der Beklagten. Zudem müsse er auch auf Geschäftsreisen ins Ausland. Es sei jedenfalls zweifelhaft, dass er im Jahr 2022 geschäftlich nur einmal nach Polen habe reisen müssen und im Übrigen nur für die Schweiz verantwortlich sei, wie er vor Vorinstanz angegeben habe. Der Hauptsitz der S._____ AG sei denn auch T._____ in Deutschland (Prot. I S. 59). Es bestünden jedenfalls zumindest erhebliche Restzweifel, dass der Kläger effektiv zeitlich überhaupt in der Lage wäre, dem vor-
- 36 instanzlich angeordneten 50:50-Betreuungsmodell gerecht zu werden. "Kinderbetreuung" im Homeoffice läge jedenfalls nicht im Kindesinteresse. Die Vorderrichterin schwinge sich im Ergebnis zur Gesetzgeberin auf, wenn sie persönlich aus kinderpsychologischer Sicht die alternierende Obhut vorziehe und diese Auffassung über eine situative Betrachtung stelle. Vorliegend sei auf das vor der Trennung und vor den vorsorglichen Massnahmen vom 15. Juni 2023 gelebte Betreuungsmodell zurückzukehren, damit der Beklagten die alleinige Obhut über C._____ zuzusprechen und dem Kläger ein (leicht erweitertes) Besuchsrecht einzuräumen (Urk. 70 S. 7 ff.). Im Rahmen ihrer dringlichen Noveneingabe vom 13. Juni 2024 weist die Beklagte auf weitere irritierende Vorfälle im Zusammenhang mit einer verpönten Frühsexualisierung von C._____ durch den Kläger und dessen fehlender sexueller Impulskontrolle hin. So habe C._____ am 1. April 2024 versucht, ihren Plastikdinosaurier, welchen sie vom Kläger mitgebracht habe, in ihre Vulva zu schieben. Am 20. April 2024 sei sie mit einem grossen Mikadostab im Schlafzimmer der Beklagten verschwunden und habe sich mit heruntergelassenen Hosen versucht, diesen in ihre Vulva zu schieben. Am 23. Mai 2024 habe C._____ im Auto der Beklagten ein ihr offeriertes Wienerwürstchen geküsst und daran gesaugt wie beim Oralverkehr, wie es "der Papa" ihr gezeigt habe. Obschon C._____ seit August 2023 eigentlich trocken sei, nässe sie sich wieder vermehrt ein, wenn sie vom Kläger zurückkomme. Das Kindeswohl sei stark gefährdet und mit Blick auf die neusten Entwicklungen seien auch der Entzug der elterlichen Sorge des Klägers sowie die Anordnung eines (ausschliesslich) begleiteten Besuchsrechts zu prüfen (Urk. 77 S. 1 ff.). Im Rahmen ihrer Eingabe vom 15. Juli 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen hält die Beklagte, soweit für das Hauptverfahren relevant, erneut dafür, in die Vereinbarung vom 15. Juni 2023 habe sie lediglich aus prozessökonomischen Gründen eingewilligt. Mit Blick auf die irritierenden Vorfälle in jüngster Zeit könne daran nicht mehr festgehalten werden, geschweige denn falle eine alternierende Obhut mit je hälftiger Betreuung, wie sie die Vorinstanz vorgesehen habe, noch in Betracht. Am 20. Juni 2024 habe C._____ ohne Hose im Wohnzimmer stehend unvermittelt ihre Pobacken gespreizt und die Beklagte aufgefordert hineinzuschauen.
- 37 - Sodann sei sie auf allen Vieren gegangen und habe das rechte Bein mehrfach nach oben gestreckt, sodass ihr Intimbereich auffällig exponiert gewesen sei. Dabei habe sie gesagt "Elefant Elefant" und "Papa Papa". Es sei dabei an den "Pobacken-Furz- Vorfall" als Auslöser der Gefährdungsmeldung vom 22. Februar 2023 erinnert. Danach habe C._____ regelmässig versucht, auch die Pobacken der Beklagten auseinanderzuziehen, was auch gerade jetzt wieder regelmässig vorkomme. Auch gemäss Angaben der Kita kämen frühkindliche sexualbezogene Selbstentdeckungsphasen zwar immer wieder vor, bei C._____ komme es aber schon häufiger und in jüngerem Alter vor. Am Samstag 29. Juni 2024 habe C._____ im Schwimmbad in F._____/Deutschland in aller Öffentlichkeit ihre Pobacken weit auseinandergerissen, sodass man ihren gesamten Genitalbereich gesehen habe, und die Beklagte aufgefordert zu schauen. Die Beklagte und ihre Mutter seien schockiert gewesen. C._____ habe auf entsprechende Frage geantwortet, dass "der Papa" ihr dies gezeigt habe. Dem Kläger gebreche es sodann an Verantwortungsbewusstsein, wenn er C._____ trotz rotem Ausschlag am ganzen Körper und Verbreitung der hochansteckenden "Mund Hand Fuss"-Krankheit in der Kita gleichwohl in diese bringe, wie er dies auch bereits bei einer Augenbindehautentzündung getan habe. Hinzu komme, dass der Kläger C._____ manipuliere, indem er ihr sage, dass die Beklagte sie geschlagen habe, was C._____ ihr am 9. Juli 2024 erzählt habe. Überdies habe er C._____ gegenüber geäussert, er sei nur glücklich, wenn sie bei ihm sei. Der Kläger habe auch behauptet, die Beklagte habe C._____ nicht das erste Mal und sogar auf den Kopf geschlagen. Dies zeuge von einer tiefen Bindungstoleranz des Klägers (Urk. 88 S. 2 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2024 hält die Beklagte, insoweit für das Hauptverfahren relevant, dafür, der Kläger mache alarmistisch geltend, dass sie C._____ geschlagen habe, was er bezeichnenderweise erst nach seiner letzten Eingabe vom 5. Juli 2024 (Urk. 82) erfahren haben wolle. Sie habe dem Kläger mit E-Mail vom 28. Juli 2024 mitgeteilt, ab dem 5. August 2024 könne die gewöhnliche Betreuung wieder aufgenommen werden. Eine ganze ununterbrochene Ferienwoche (29. Juli bis 4. August 2024) komme für sie indes nicht in Frage, weshalb sie C._____ in jener Woche noch zurückbehalten werde (Urk. 112/28). Sie habe C._____ nie geschlagen und schon gar nicht auf den Kopf, was ihre Tochter denn
- 38 auch auf zwei Videos von unterschiedlichen Tagen bestätigt habe (Urk. 90/23). Es sei auch widersprüchlich, wenn der Kläger behaupte, er habe am 8. Juli 2024 erstmals erfahren, dass die Beklagte C._____ angeblich schlage, um ihr dann einen Tag später per SMS mitzuteilen, es sei "offensichtlich nicht das erste Mal", dass sie ihre Hand gegen C._____ erhoben habe (Urk. 90/27 und Urk. 94/80). Der Kläger solle C._____ nicht manipulieren, indem er ihr einrede, die Beklagte schlage sie. Ein Kind, das von seiner Mutter geschlagen werde, würde nicht so freudig auf diese zurennen, wie C._____ dies am 23. Juli 2024 getan habe (Urk. 112/29). Es sei unerfindlich, weshalb der Kläger die Sprachaufnahmen vom Oktober 2023 nicht bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. November 2023 eingereicht habe. Am 15. Juli 2024 habe sich sodann erneut ein irritierender Vorfall ereignet. C._____ sei neben der Beklagten auf dem Sofa gesessen und habe unvermittelt begonnen, an einem Raketenglacé Bewegungen zu vollziehen, die nochmals expliziter auf Oralverkehr hindeuten würden, als beim Wienerwürstchen-Vorfall vom 23. Mai 2024. Auf Nachfragen habe C._____ zu verstehen gegeben, dass der Kläger ihr dies gezeigt habe (Urk. 112/29). Auch C._____s Kinderarzt, Dr. med. U._____ habe nach Rücksprache mit der Kinderschutzgruppe des Kinderspitals Zürich bestätigt, dass dieses Verhalten nicht normal, sondern vielmehr sehr auffällig sei (Urk. 112/33). Es gelinge dem Kläger demgegenüber in keiner Weise, eine Gefährdung des Kindeswohls im Umfeld der Beklagten auch nur glaubhaft zu machen, geschweige denn zu beweisen (Urk. 110 S. 5 ff.). Mit ihrer Massnahmeeingabe vom 9. August 2024 fordert die Beklagte, dem Kläger sei bis auf weiteres und insbesondere in der Woche ab dem 19. August 2024 zu untersagen, C._____ ferienhalber zu sich zu nehmen. Ferner macht sie geltend, der Kläger wolle sie in ein möglichst schlechtes Licht rücken. Es stimme nicht, dass sie der Prostitution nachgehe bzw. einen Escort-Service betreibe, wie der Kläger ihr unterstelle. Das entsprechende Profil auf V._____.com habe sie innert vier Tagen sofort wieder gelöscht (Urk. 84/64, Urk. 116/34). Der Kläger habe ihr bereits 2018 Links zu gewaltpornografischen Onlinevideos geschickt (Urk. 116/35). Am 1. August 2022 habe er ihr sodann unaufgefordert einen Link zu einem Tierporno geschickt (Urk. 116/39). Die Tierdildos habe der Kläger bestellt. C._____ habe die auffälligen Verhaltensweisen erst ab dem Frühjahr 2024 entwickelt und könne nun
- 39 zunehmend besser sprechen. Daher habe sie auch unechte Noven erst im Berufungsverfahren vorgebracht. Es sei irritierend, wie der Kläger weiterhin den "Pobacken-Furz-Vorfall" leugne, obschon er diesen ihr gegenüber einst persönlich geschildert habe. Im Rahmen einer WhatsApp-Korrespondenz der Parteien bestreite er den Vorfall nicht einmal, sondern spiele ihn primär herunter (Urk. 90/24). Gegenseitige Strafanzeigen von Kindeseltern würden sehr wohl gegen eine Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft und damit auch gegen eine alternierende Obhut sprechen. Die Kita D._____ sei damit einverstanden gewesen, dass die Beklagte C._____ am Donnerstagvormittag 4. Juli 2024 vor dem Arzttermin in die Kita bringe, zumal sie gegen Ende der Erkrankung ohnehin nicht mehr besonders ansteckend gewesen sei. Ein pflichtwidriges Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden. Das sogenannte Vorenthalten von C._____ ihrerseits vom 15. Juli 2024 bis zum 4. August 2024 habe die Situation aus ihrer Sicht beruhigt und irritierende Vorfälle hätten sich seither nicht mehr ereignet. Zudem habe sich C._____ in jener Zeit fast nie eingenässt, habe einen sehr glücklichen Eindruck gemacht und viel gelacht. Das einzige, was von den Vorbringen des Klägers in paarsexueller Hinsicht im Ansatz zutreffe, sei die sogenannte Sklavenhaltung, wobei es sich um einen "Putzsklaven" der damaligen WG-Mitbewohnerin der Beklagten an der W._____strasse in Zürich-… gehandelt habe, über dessen Anwesenheit sich die Beklagte amüsiert habe (Urk. 114 S. 13). Die so bezeichnete Sklavenhaltung stamme aus einer Zeit vor der Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Kläger und sei nachweislich aufgehoben worden (Urk. 114 S. 14; Urk. 84/64). Sie stehe sodann dazu, dass sie im Jahr 2019 Fussfetischismus versucht habe. Fremdgegangen sei sie nicht. An seinen abartigen sexuellen Bedürfnissen, welche zur Beendigung der Beziehung geführt hätten, halte der Kläger auch heute als Kindesvater fest. Es treffe nicht zu, dass der fehlende Heiratswille des Klägers der Trennungsgrund gewesen sei. Sämtliche Nacktbilder der Beklagten mit C._____ (Sonnenbrand/Bikinistreifen, Kopfmassage von C._____ und nackte Brust auf dem Riesenrad; WhatsApp Urk. 116/48-50) seien völlig aus dem Kontext gerissen und mutwillig verzerrt. Bei der Beratung betreffend Silikon-Brustvergrösserung habe eine Arzthelferin auf C._____ aufgepasst. Dass C._____ mit einem Silikonimplantat gespielt habe, begründe offensichtlich noch keine Kindeswohlgefährdung. Es treffe nicht zu,
- 40 dass sie mit Dildos neben C._____ im Bett gelegen und sich vor ihr stimuliert habe. Das Herunterspielen all jener irritierenden Verhaltensweisen C._____s durch den Kläger, welche selbst der Kinderarzt als auffällig bezeichnet habe (Urk. 112/33), verstärke den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung seitens des Klägers. Die Beklagte habe stets gehofft, dass sich die problematischen Verhaltensweisen des Klägers nicht auf das Kindeswohl von C._____ auswirken würden. Diesbezüglich habe sie nun aber leider ihre Meinung ändern müssen. C._____ habe in den drei Wochen vom 15. Juli bis zum 4. August 2024, als sie den Kläger nicht gesehen habe, keine frühsexualisierten Verhaltensweisen mehr gezeigt. Der Kläger dürfe C._____ jedenfalls nur noch begleitet besuchen und keine Ferien mit ihr verbringen. Weil der Kläger an einer fehlenden sexuellen Impulskontrolle leide und das auffällige Verhalten von C._____ herunterspiele, sei er für den Eventualfall anzuweisen, eine Therapie zu absolvieren, damit er den Ernst der Lage erkenne (Urk. 114 S. 3 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2024 bringt die Beklagte hauptsächlich neu vor, als die Parteien noch ein Paar gewesen seien, sei C._____, entgegen den klägerischen Ausführungen, auch in Anwesenheit des Klägers nackt gewesen, was die Beklagte im Übrigen auch nicht problematisch finde. Im August 2024 hätten sich jedoch zwei, eher irritierende Vorkommnisse ereignet, welche die Beklagte erneut auf Video aufgenommen habe. C._____ habe ihr nach der Rückkehr einer mit dem Kläger verbrachten Ferienwoche (vom 19. bis zum 24. August 2024) am 24. August 2024 mehrmals erzählt, sie wolle nicht mehr zum Kläger zurück, weil dieser mit ihr mehrfach wegen ihres Einpinkelns geschimpft habe. Am 29. August 2024 habe C._____ der Beklagten nicht nur erneut vom Schimpfen des Klägers erzählt, sondern auch erstmals offenbart, dieser habe sie geschlagen und zwar auf den Kopf (Urk. 128/57). Zudem sei das Thema gewaltfreie Beziehung bereits während der Schwangerschaft der Beklagten ein Streitpunkt der Parteien gewesen. So habe der Kläger mitunter gesagt, ein paar "Watschn" (bayrisch für Ohrfeigen) hätten einem Kind noch kaum je geschadet, was die Beklagte anders sehe. All dies seien wesentliche Gründe, warum nur noch ein begleitetes Besuchsrecht bzw. eventualiter mindestens ein Ferienverbot angezeigt sei sowie eine Verpflichtung des Klägers zum Besuch eines Psychiaters/Psychologen. Es sei sodann vielmehr der Kläger, welcher WhatsApp-Nachrichten aus dem Kontext reisse bzw. unvollständig einrei-
- 41 che. Sie leide weder an einer (vom Kläger ferndiagnostizierten) schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung noch am Münchhausen-Stellvertretersyndrom. C._____s Kinderarzt habe denn auch bestätigt, dass sich die Anzahl bzw. Häufigkeit der Untersuchungen der Tochter im normalen Rahmen bewegten und keinerlei Anzeichen für eine Überfürsorge bestünden (Urk. 128/63). Noch am 6. Juli 2021 bzw. am 31. Januar 2023 vor den Trennungen habe der Kläger die Beklagte als gute Mutter bezeichnet (Urk. 128/64). Wenn er nun ihre Erziehungsfähigkeit grundlegend in Frage stelle, sei dies unglaubhaft. Vielmehr sei die psychische Stabilität des Klägers stark zu hinterfragen, welcher in der Vergangenheit nach Beziehungsabbrüchen suizidal und in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Sie habe im Gegensatz zum Kläger keine zoophilen Neigungen. Die Tierdildos habe der Kläger unaufgefordert und einwilligungslos für die Beklagte im Oktober 2022 bestellt. Der gemeinsame BDSM-Abend, an dem der Kläger die Beklagte mit Nadeln unter die Haut gestochen habe, sei erst auf jahrelanges Drängeln des Klägers zustande gekommen (Urk. 126 S. 3 ff.). In ihrer (nach dem Anwaltswechsel) erfolgten Anschlussberufungsantwort vom 14. Oktober 2024 (Urk. 139) hält die Beklagte im Wesentlichen dafür, der retrospektiv, methodisch mangelhaft erstellte Betreuungskalender (vgl. regelmässige Aufführung von Zeiten, welche die Parteien zu dritt verbracht hätten; je hälftige Anrechnung der Betreuung durch die Grossmutter mütterlicherseits an die Parteien etc.), den der Kläger zunächst gelöscht haben wolle, sei unglaubwürdig und verfälsche das Betreuungsresultat zulasten der Beklagten. Während des Zusammenlebens habe die Beklagte C._____ jeweils von der Kita abgeholt. Der Kläger sei kaum je vor 19.00/20.00 Uhr nach Hause gekommen, als C._____ schon im Bett gewesen sei. Mit Blick auf die Arbeitspensen der Parteien spreche sodann auch die allgemeine Lebenserfahrung für eine Hauptbetreuung C._____s durch die Beklagte von Anfang an. Demgegenüber habe der Kläger sein Arbeitspensum für die Kinderbetreuung nie reduziert, was für ihn auch nie in Frage gekommen sei. Vielmehr wolle er die hälftige Kinderbetreuung durch Einziehen von Ferientagen bewerkstelligen. Es gehe ihm wohl primär um die Senkung seiner Unterhaltslast und nicht das Kindeswohl. Die erstinstanzlichen Ausführungen, wonach die Parteien bis dahin ein erweitertes Besuchsrecht von 70:30 gelebt hätten, sei somit zutreffend (vgl. auch
- 42 - Urk. 40/23 S. 2 [Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. Juni 2023]). Die vorinstanzliche Anordnung einer alternierenden Obhut widerspreche somit dem bisher gelebten Betreuungsmodell und stelle im Ergebnis einen gerichtlich erzwungenen Wandel bzw. ein familienpolitisch gefärbtes Urteil dar. Auch die neueren Entwicklungen sprächen keineswegs für eine hälftig geteilte alternierende Obhut, gehe doch vom Kläger, wie dargetan, in mehrfacher Hinsicht eine Kindeswohlgefährdung aus, nicht zuletzt, weil der Konsum von Tierund Kinderpornografie leider oft nahe beieinander liege. Zu betonen sei allerdings, dass die Beklagte keine näheren Indizien dafür habe, dass der Kläger oder an C._____ sexuelle Handlungen vornehmen würde (Urk. 139 S. 13 f. Rz 30). Von diesen Extremen einmal abgesehen, gebe es aber andere Formen verpönter Frühsexualisierung seitens des Klägers, welche bei C._____ zum geschilderten irritierenden Verhalten geführt hätten. Zudem binde der Kläger C._____ aktiv in den Konflikt zwischen den Parteien ein, indem er C._____ beispielsweise gesagt habe, die Beklagte habe sie "nicht rausgegeben" (vgl. Urk. 142/74) oder die Beklagte "sei abgehauen", wenn C._____ beim Kläger nach der Beklagten frage, was die Verlustängste von C._____ schüre und von einer tiefen Bindungstoleranz des Klägers zeuge. Die Beklagte habe C:_____ demgegenüber gesagt, der Kläger müsse viel arbeiten und nicht etwa, dass er sexuell abartig sei. Würden die vorsorglich vereinbarten Betreuungsanteile verfassungskonform und nicht frauendiskriminierend (nur die Beklagte habe ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Tochter reduziert und beide Parteien seien ausschliesslich werktags erwerbstätig) gewichtet, d.h. nur die Werktage und nicht alle sieben Wochentage in die Berechnung miteinbezogen, betreue der Kläger C._____ aktuell zu 25 % und die Beklagte zu 75 %, womit gerade noch keine alternierende Obhut vorliege. Die Beklagte verfüge, im Unterschied zum Kläger, zudem auch über ein soziales Umfeld mit Kindern. Die Beklagte halte daran fest, dass ein Kind in der Lage sein müsse, den Kindergartenweg selber zu Fuss zu bewältigen. Das Bringen in die Kita sei mit dem Kindergarten- oder Schulweg nicht zu vergleichen. Entscheidend sei sodann, dass selbst die Vorinstanz anerkenne, dass der Kläger für das alternierende Betreuungsmodell seine Arbeitszeit reduzieren müsse. Die Arbeitgeberin des Klägers (S._____ AG) habe nur bestätigt, dass eine alternierende Obhut bis zum Kindergarten von C._____ im August 2025
- 43 möglich sei, unter Hingabe der Restferien 2023 und der Ferien 2025. Der Kläger könne C._____ daher nicht langfristig alternierend betreuen. Dies werde auch dadurch untermauert, dass seine Arbeitszeiten lang und bei weitem weniger familienverträglich seien, als er es darstelle. Für seine berufliche Reisetätigkeit nach AA._____ [Stadt in Frankreich] habe der Kläger einen Französischkurs besucht. Das erneute Bestätigungsschreiben der S._____ AG (Urk. 124/94) sei ein Gefälligkeitsschreiben. Demgegenüber wäre die Beklagte auch bereit, an drei Halbtagen nicht zu arbeiten und damit nur noch einem 70 %-Pensum nachzugehen, womit C._____ ab dem 2. Kindergartenjahr gar nicht mehr fremdbetreut werden müsste. Als Angestellte des Kantons habe die Beklagte diese Möglichkeit (Urk. 139 S. 5 ff.). In ihrer Replikeingabe vom 31. Oktober 2024 führt die Beklagte im Wesentlichen aus, ein Kind dürfe auch einmal nackt sein und es müsse nicht gleich alles übersexualisiert werden. Diese Ansicht habe der Kläger, als die Parteien in einer Beziehung gewesen seien, im Übrigen auch geteilt (Urk. 151/95). Es irritiere auch, wenn der Kläger sie nun sinngemäss als Nudistin hinstellen wolle. Dass der Kläger C._____ gegen die Beklagte aufwiegle, was von einer tiefen Bindetoleranz zeuge, erhelle aus zwei weiteren Videoaufnahmen (Urk. 151/96), wobei keine Frontalaufnahme von C._____ (mehr) erfolge, sondern lediglich deren Stimme hörbar sei. So habe C._____ am Dienstag 29. Oktober 2024, nachdem sie ein Wochenende mit dem Kläger verbracht und von der Beklagten in der Kita abgeholt worden sei, unvermittelt erzählt, der Kläger habe ihr gesagt, die Beklagte sei böse. Am Folgetag, dem 30. Oktober 2024, habe C._____ der Beklagten noch im Auto mitgeteilt, sie wolle nicht mehr mit dem Kläger in die