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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.11.2024 LZ240003

7 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·8,562 parole·~43 min·2

Riassunto

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 7. November 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 5. Juli 2023 (FK220019-E)

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Schlussanträge in Urk. 47 S. 1 ff.): " 1. Es seien die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2020, von beiden Eltern gemeinsam zu betreuen; 2. Es seien die Kinder C._____ und D._____ am Wohnsitz der Klägerin anzumelden; 3. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, die Kinder an jedem 2. Wochenende in den Wochen mit gerader Wochenzahl von Freitag bis Sonntag und jeweils am Montag und Dienstag zu betreuen; 4. Es sei die Klägerin für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, die Kinder an jedem zweiten Wochenende in den Wochen mit ungerader Wochenzahl von Freitag bis Sonntag und jeweils am Mittwoch und Donnerstag zu betreuen; 5. Es seien die Parteien darüber hinaus für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, die Kinder während der Schulferienzeit während je 4 Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen; Es seien die Parteien zu verpflichten, jeweils im November einen Ferienplan für das folgende Kalenderjahr zu erstellen. Sollte kein Ferienplan erstellt werden können, so soll dem Beklagten in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zukommen und der Klägerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Der wahlberechtigte Elternteil soll dem anderen Elternteil die Ferienwochen schriftlich (Email genügt) jeweils bis spätestens zum 20. Dezember bekannt geben; 6. Es sei eine Feiertagsregelung für den Konfliktfall wie folgt festzulegen: Betreuung durch die Klägerin Weihnachten jeweils vom 25. Dezember ab 12.00 Uhr bis 26. Dezember (abends, 19.00 Uhr) Jahre mit gerader Jahreszahl Pfingsten, von Samstagvormittag bis Dienstagmorgen (Schulbeginn) Neujahr, vom 31. Dezember bis 2. Januar (abends, 19.00 Uhr) Jahre mit ungerader Jahreszahl Ostern, von Karfreitagvormittag bis Osterdienstag (Schulbeginn) Auffahrt (Mittwochabend vor Auffahrt bis Auffahrtswochenende Montag Schulbeginn)

- 3 - Betreuung durch den Beklagten Weihnachten jeweils vom 24. Dezember vormittags bis 25. Dezember 12.00 Uhr Jahre mit gerader Jahreszahl Ostern, von Karfreitagvormittag bis Osterdienstag (Schulbeginn) Auffahrt (Mittwochabend vor Auffahrt bis Auffahrtswochenende Montag Schulbeginn) Jahre mit ungerader Jahreszahl Pfingsten, von Samstagvormittag bis Dienstagmorgen (Schulbeginn) Neujahr, von 31. Dezember bis 2. Januar (abends, 19.00 Uhr) 7. Es sei der jeweils betreuende Elternteil zu verpflichten, die Kinder nach beendeter Betreuungszeit in die Schule, den Hort, zu den Grosseltern oder zum anderen Elternteil zu bringen; 8. Es sei der zur persönlichen Betreuung verhinderte Elternteil berechtigt zu erklären, den anderen Elternteil im Falle der Verhinderung anzufragen, ob die Betreuung der Kinder übernommen werden kann; Sollte die Betreuung von keinem Elternteil persönlich übernommen werden können, so ist der betreuungsverantwortliche Elternteil verpflichtet, für eine geeignete Drittbetreuung besorgt zu sein und diese auch zu finanzieren; 9. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien jederzeit die zwei Betreuungstage unter der Woche unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Berufstätigkeiten respektive Einsatzpläne, einschliesslich der Betreuungszeit an den Wochenenden, in einvernehmlicher Absprache neu festlegen können; Sollte keine Vereinbarung zustande kommen, so bleibt es bei der Betreuung gemäss Urteil respektive steht beiden Parteien der gerichtliche Weg zur Abänderung der Betreuungsregelung offen; 10. Es seien die Unterhaltsbeiträge für die beiden minderjährigen Kinder ab dem 1. Januar 2022 wie folgt festzusetzen: Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten an die Kosten von C._____ und D._____ ab dem 1. Januar 2022, eventualiter ab dem 1. Januar 2023, eine von zwei bezogenen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.– weiterzuleiten; Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten an die Kosten von C._____ und D._____ längstens bis zum 31. Dezember 2022 einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je Fr. 290.–, zuzüglich eine von zwei bezogenen Kinderzulagen von Fr. 200.–, weiterzuleiten;

- 4 - Es ist eine allfällige Unterdeckung des Unterhalts gerichtlich festzustellen; 11. Es seien den Parteien die Erziehungsgutschriften je zur Hälfte anzurechnen; 12. Es seien der Klägerin vom 1. Januar 2022 bis zum 1. März 2023 Akontozahlungen an den Unterhalt anzurechnen; 13. Es sei die Klägerin berechtigt zu erklären, die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit künftigen Unterhaltsbeiträgen für die Töchter zuhanden des Beklagten zu verrechnen; 14. Es seien sämtliche Anträge des Beklagten abzuweisen, soweit sie mit den Anträgen der Klägerin nicht übereinstimmen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuern) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten (Schlussanträge in Urk. 65 S. 2 f. i.V.m. Urk. 21 S. 1 ff.): " 1. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2020, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 2. Die Kinder seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und es sei ihr Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz des Beklagten festzusetzen. 3. Die Klägerin sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder wie folgt zu betreuen: - wöchentlich an zwei Tagen unter der Woche mit zwei Übernachtungen (an einem Block: entweder von Donnerstagmorgen, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, oder von Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr) - an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr Betreuung der Klägerin an den Feiertagen - jährlich vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 18.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr - in Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, sowie von Mittwochabend vor Auffahrt,

- 5 - 18.00 Uhr, bis Montag nach Auffahrt, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr Betreuung des Beklagten an den Feiertagen - jährlich vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 18.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr - in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr - in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, sowie von Mittwochabend vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis Montag nach Auffahrt, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr Betreuung während den Ferien Es seien die Parteien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder je 4 Wochen währen der Schulferien zu betreuen. In der übrigen Zeit soll die reguläre Betreuungsregelung gelten. Es seien die Parteien zu verpflichten, jeweils im November einen Ferienplan für das Folgejahr zu erstellen. Können sie sich nicht einigen, so sei dem Beklagten in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zuzugestehen; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Der wahlberechtigte Elternteil soll dem anderen Elternteil die Ferienwochen schriftlich (E-Mail genügt) jeweils bis spätestens 20. Dezember bekannt geben. Es sei festzuhalten, dass die Kinder in der übrigen Zeit vom Beklagten betreut werden. 4. Es seien die Erziehungsgutschriften in Abänderung der Vereinbarungen vom 24. April 2018 und 22. September 2020 vollumfänglich dem Beklagten zuzusprechen. 5. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder angemessene Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. hälftiger Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen), mindestens wie folgt zu bezahlen: C._____: - Fr. 510.– (Barunterhalt) rückwirkend per 1. Januar 2022 und bis zum Oberstufeneintritt von C._____ (voraussichtlich per August 2030) - Fr. 433.– (Barunterhalt) ab Oberstufeneintritt von C._____ (voraussichtlich per August 2030) bis zum Oberstufeneintritt von D._____ (Voraussichtlich per August 2033), danach

- 6 - - Fr. 505.– (Barunterhalt) ab Oberstufeneintritt von D._____ (Voraussichtlich per August 2033) und bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung D._____: - Fr. 990.– (Fr. 510.– Barunterhalt und Fr. 480.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend per 1. Januar 2022 bis 30. September 2022) - Fr. 826.– (Fr. 510.– Barunterhalt und Fr. 316.– Betreuungsunterhalt) per 1. Oktober 2022 und bis zum Oberstufeneintritt von C._____ (voraussichtlich per August 2030) - Fr. 437.– (Barunterhalt) ab Oberstufeneintritt von C._____ (Voraussichtlich per August 2030) bis zum Oberstufeneintritt von D._____ (voraussichtlich per August 2033), danach - Fr. 505.– (Barunterhalt) ab Oberstufeneintritt von D._____ (voraussichtlich per August 2033) und bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. An die rückwirkende Unterhaltspflicht der Klägerin seien die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen, soweit ausgewiesen, anzurechnen. 6. Die Klägerin sei darüber hinaus zu verpflichten, dem Beklagten die Hälfte an ausserordentlichen Kosten (insbesondere allfällige Therapiebehandlungen, schulische Fördermassnahmen, Sehhilfen und Zahnarzt) zu bezahlen, soweit solche Kosten nicht von Dritten (insbesondere Versicherungen) gedeckt werden oder diese nötig sind. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 5. Juli 2023: (Urk. 77 S. 43 ff. = Urk. 80 S. 43 ff.) 1. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2018, und D._____, geb. tt.mm.2020, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 2. Die Kinder werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnsitz des Beklagten.

- 7 - 3. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: Grundsatzregelung: Betreuung durch die Klägerin:  von Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 19.00 Uhr (verpflegt), bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch den Beklagten betreut, vorbehalten bleiben die nachfolgenden Feiertags- und Ferienregelungen. Feiertagsregelung: Betreuung durch die Klägerin:  jährlich vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 19.00 Uhr (verpflegt), bis 2. Januar, 19.00 Uhr (verpflegt).  in Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr,  in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, sowie von Mittwochabend vor Auffahrt, 19.00 Uhr (verpflegt), bis Montag nach Auffahrt, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr. Betreuung durch den Beklagten: - jährlich vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 19.00 Uhr (verpflegt), bis 2. Januar, 19.00 Uhr (verpflegt), - in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, - in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, sowie von Mittwochabend vor Auffahrt, 19.00 Uhr (verpflegt), bis Montag nach Auffahrt, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr. Ferienregelung: Ausserdem sind die Parteien je berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr, während den Schulferien, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. In der übrigen Ferienzeit der Kinder gilt die Betreuungsregelung gemäss Grundsatzregelung. Die Parteien sind verpflichtet, jeweils im November einen Ferienplan für das folgende Kalenderjahr zu erstellen. Können sie sich diesbezüglich nicht eini-

- 8 gen, kommt der Klägerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien für das Folgejahr zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Beklagten. Der wahlberechtigte Elternteil hat dem anderen Elternteil die Ferienaufteilung schriftlich (per Email genügt) jeweils bis spätestens 20. Dezember bekannt zu geben. Allgemeines: Der jeweils betreuende Elternteil wird verpflichtet, die Kinder nach beendeter Betreuungszeit in die Schule, den Hort, zu den Grosseltern oder zum anderen Elternteil zu bringen. Von der Schule und vom Hort (sofern auf Grund des Alters noch notwendig) sowie von den Grosseltern abzuholen hat die Kinder derjenige Elternteil, welcher nachfolgend betreut. Der zur persönlichen Betreuung verpflichtete Elternteil ist im Falle einer Verhinderung verpflichtet, die Betreuung der Kinder durch den anderen Elternteil oder durch Dritte sicherzustellen. 4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Beklagten angerechnet. Es ist Sache des Beklagten, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase 1 (ab 1. Januar 2022 bis 31. September 2022): C._____ Fr. 495.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 1'230.– (davon Fr. 735.– Betreuungsunterhalt) Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der Betreuungsunterhalt von D._____ im Umfang von Fr. 458.– nicht gedeckt. Phase 2 (ab 1. Oktober 2022 bis 31. Mai 2028): C._____ Fr. 495.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 630.– (davon Fr. 135.– Betreuungsunterhalt) Phase 3 (ab 1. Juni 2028 bis zum Eintritt von C._____ in die Oberstufe): C._____ Fr. 615.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 620.– (davon Fr. 125.– Betreuungsunterhalt) Phase 4 (ab Eintritt von C._____ in die Oberstufe bis zum Eintritt von D._____ in die Oberstufe):

- 9 - C._____ Fr. 395.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 395.– (Barunterhalt) Phase 5 (ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe): C._____ Fr. 320.– (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) D._____ Fr. 320.– (Barunterhalt inkl. Überschussanteil) Die Klägerin wird überdies verpflichtet, weiterhin die Krankenkassenprämien für die Töchter C._____ und D._____ direkt an die Versicherung zu bezahlen. Die von der Klägerin bezogenen Kinderzulagen verbleiben der Klägerin zur Deckung der Kinderkosten während ihrer Betreuungszeit. Sollte zukünftig der Beklagte die Kinderunterhaltsbeiträge beziehen, so reduzieren sich die obgenannten Unterhaltsbeiträge je um diese Beträge. Die Unterhaltsbeiträge sind an den Beklagten zahlbar, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder keine eigenen Ansprüche gegenüber der Klägerin stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. 6. Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2023 bereits Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindestens Fr. 15'397.– geleistet hat, welche an ihre Unterhaltsverpflichtung gemäss Dispositivziffer 5 anzurechnen sind. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 vorstehend basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

- 10 alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index 8. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): - Klägerin: Fr. 5'600.– (80%-Pensum zzgl. Prüfungskommission, 1. Januar bis 31. Dezember 2022) Fr. 5'700.– (80%-Pensum zzgl. Prüfungskommission, 1. Januar 2023 bis Eintritt von D._____ in die Oberstufe) Fr. 7'100.– (100%-Pensum, hypothetisch, ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe) - Beklagter: Fr. 990.– (Tätigkeit bei "E._____", 1. Januar bis 30. September 2022) Fr. 2'200.– (60% Pensum, teilw. hypothetisch, ab 1. Oktober 2022 bis Eintritt von C._____ in die Oberstufe) Fr. 3'000.– (80% Pensum, hypothetisch, ab Eintritt von C._____ in die Oberstufe bis Eintritt von D._____ in die Oberstufe) Fr. 3'750.– (100% Pensum, hypothetisch, ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe) - Kinder: je Fr. 200.– bzw. 250.– (Familienzulagen) Vermögen: Es sind keine für die Unterhaltsberechnung massgebenden Vermögenswerte vorhanden. 9. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'200.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird überdies verpflichtet, der Klägerin die Hälfte

- 11 der Kosten für das Schlichtungsverfahren, entsprechend Fr. 125.–, zu erstatten. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. [Mitteilungssatz] 13. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 79 S. 2 ff.): in der Hauptsache: " 1. Es sei die Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. FK220019) aufzuheben und es seien die Kinder unter der gemeinsamen Obhut der Parteien zu belassen, wobei sie ihren gesetzlichen Wohnsitz bei der Berufungsklägerin haben sollen; 2. Eventualiter sei die Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. FK220019) aufzuheben und es seien die Kinder unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen, wo sie auch ihren Wohnsitz haben sollen; 3. Es sei die Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Juli 2023 aufzuheben und es seien die Parteien berechtigt zu erklären und zu verpflichten, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt zu betreuen; Grundsatzregelung Betreuung durch die Klägerin Von Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8.00 - 8.30 Uhr, bis Freitagmorgen, Schulbeginn, sowie jedes zweite Wochenende in den Wochen mit gerader Wochenzahl von Freitagabend, 19.00 Uhr (verpflegt) bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr bis 8.30 Uhr Betreuung durch den Beklagten Von Freitagmorgen, Schulbeginn bzw. 8.00 bis 8.30 Uhr bis Freitagabend,19.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende in den Wo-

- 12 chen mit ungerader Wochenzahl, von Freitagabend, 19.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr bis 8.30 Uhr; 4. Eventualiter sei die Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Juli 2023 aufzuheben und es seien die Parteien berechtigt zu erklären und zu verpflichten, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt zu betreuen; Grundsatzregelung Betreuung durch die Klägerin Von Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8.00 bis 8.30 Uhr, bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn, sowie jedes zweite Wochenende in den Wochen mit gerader Wochenzahl von Freitagabend, 19.00 Uhr (verpflegt) bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr bis 8.30 Uhr Betreuung durch den Beklagten Von Donnerstagmorgen, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr bis 8.30 Uhr bis Freitagabend, 19.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende in den Wochen mit ungerader Wochenzahl, von Freitagabend, 19.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr bis 8.30 Uhr; 5. Es sei die Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. FK220019) aufzuheben und es sei die Erziehungsgutschriften der Berufungsklägerin gutzuschreiben; 6. Eventualiter sei die Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Juli 2023 aufzuheben und es seien den Parteien die Erziehungsgutschriften je zur Hälfte anzurechnen; 7. Es sei die Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. FK220019) aufzuheben und es sei die Klägerin respektive der Beklagte zu verpflichten, nachfolgende Unterhaltsbeiträge monatlich im voraus zahlbare, indexierte Unterhaltsbeiträge, bezahlen: Phase 1 (ab 1. November 2023 bis 31. Mai 2028) C._____ CHF 850.00 D._____ CHF 850.00 Phase 2 (ab 1. Juni 2028 bis zum Eintritt in C._____ und D._____ in die Oberstufe) C._____ CHF 300.00 D._____ CHF 300.00 Phase 3 (ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe) Es sei auf die Zusprechung von Unterhaltszahlungen für die Kinder gegenseitig zu verzichten und es sei jeder Elternteil zu ver-

- 13 pflichten, für die Kosten der Kinder, die bei ihm anfallen, aufzukommen und es sei jedem Elternteil eine Kinderzulage zuzugestehen; 8. Es sei die Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. FK220019) aufzuheben und es sei von nachfolgenden Berechnungsgrundlagen auszugehen; Einkommen der Klägerin (netto pro Monat, inkl. 13. Mt., exkl. Familienzulagen) CHF 3'900.00 (60 % hypothetisch als Drogistin ob ca. 1. Juni 2024, inkl. Nebenerwerb CHF 200.00) CHF 5'200.00 (80 % als Drogistin, hypothetisch, ab Eintritt von C._____ in die Oberstufe bis zum Eintritt von C._____ in die Oberstufe, inkl. Nebenerwerb CHF 200.00) CHF 6'800.00 (100 % Pensum, hypothetisch ob Eintritt von D._____ in die Oberstufe) Beklagter CHF 5'000.00 (100 % ab 1. November 2023, ohne Nebenerwerbseinkommen) (geschätzt) (Phase 1) CHF 5'200.00 (100 % ab Phase 2, 1. Mai 2028, hypothetisch) CHF 5'500.00 (100 % ab Phase 3, C._____ in Oberstufe, hypothetisch) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten." prozessuale Anträge: " Es sei der Berufungsklägern für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnerin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen; Eventuell sei ein Kindsvertreter die Kinder C._____ und D._____ zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuern) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Beklagter und Berufungsbeklagter (Urk. 92 S. f.): in der Hauptsache:

- 14 - " 1. Es seien die Anträge Ziff. 1 und 2 der Berufung vom 22. Januar 2023 abzuweisen (alternierende Obhut, Wohnsitz beim Beklagten). 2. Es seien die Anträge Ziff. 3 und 4 der Berufung vom 22. Januar 2023 abzuweisen (Betreuungsregelung). Eventualiter sei mit Bezug auf die Grundsatzregelung vorzusehen, dass die Betreuung durch die Klägerin jeweils von Mittwochabend, 19:00 Uhr, bis Freitagabend, 19:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 19.00 Uhr bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr andauert. 3. Es sei der Antrag Ziff. 5 der Berufung vom 22. Januar 2023 abzuweisen (Erziehungsgutschriften). Eventualiter seien die Erziehungsgutschriften den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. 4. Es seien der Antrag Ziff. 7 der Berufung vom 22. Januar 2023 abzuweisen und es sei die Klägerin in teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Juli 2023 zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. Kindezulagen wie folgt zu bezahlen: Phase 3 (vom 1. November 2023 bis 31. März 2024) - C._____ CHF 186.– (Barunterhalt) - D._____ CHF 186.– (Barunterhalt) Phase 4 (vom 1. April 2024 bis voraussichtlich 31. Dezember 2024) - C._____ CHF 170.– (Barunterhalt) - D._____ CHF 170.– (Barunterhalt) Phase 5 (von 1. Januar 2025 bis 31. Mai 2028) - C._____ CHF 373.– (Barunterhalt) - D._____ CHF 737.– (CHF 373.– Bar- und CHF 364.– Betreuungsunterhalt) Phase 6 (vom 1. Juni 2028 bis Eintritt Oberstufe C._____) - C._____ CHF 554.– (Barunterhalt) - D._____ CHF 520.– (Barunterhalt) Phase 7 (Eintritt C._____ in die Oberstufe bis Eintritt D._____ in die Oberstufe) - C._____ CHF 318.– (Barunterhalt) - D._____ CHF 363.– (Barunterhalf

- 15 - Phase 8 (ab Eintritt D._____ in die Oberstufe bis zum jeweiligen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) - C._____ CHF 407.– (Barunterhalt) - D._____ CHF 407.– (Barunterhalt) zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge zzgl. Familienzulagen seien auch über die Volljährigkeit hinaus an den Beklagten zu bezahlten, solange die jeweilige Tochter in seinem Haushalt lebt und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Klägerin sei zudem zu verpflichten, weiterhin die Krankenkassenprämien für die Töchter C._____ und D._____ direkt an die Versicherung zu bezahlen. Es sei festzuhalten, dass die Familienzulagen vom Beklagten bezogen werden. 5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die von der Vorinstanz mit Urteil vom 5. Juli 2023 für die Phasen 1 und 2 (Phase 2 bis 31. Oktober 2023) festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge in Rechtskraft erwachsen sind und es sei festzuhalten, dass der Unterhaltsausstand der Klägerin sich auf CHF 10'673.– beläuft. 6. Die in Dispositiv-Ziffer 8 der Vorinstanz mit Urteil vom 5. Juli 2023 festgehaltenen Berechnungsgrundlagen seien gemäss untenstehenden Ausführungen anzupassen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsklägerin." prozessuale Anträge: " Es sei dem Beklagten und Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geboren tt.mm.2018, und D._____, geboren tt.mm.2020. Seit dem 8. April 2022 ist zwischen den Parteien ein Verfahren betreffend Kinderunterhalt, Obhut und Betreuung hängig (Urk. 1; vgl. Urk. 2). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 7 f. = Urk. 80 S. 7 f.). Sie

- 16 fällte am 5. Juli 2023 den zunächst unbegründet erlassenen und hernach in begründeter Fassung ergangenen Endentscheid (Urk. 77 = Urk. 80). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin und Berufungsklägerin ("Klägerin") innert Frist am 22. Januar 2024 Berufung und stellte die vorstehend wiedergegebenen Anträge (Urk. 79; Urk. 82; Urk. 83/3-22; vgl. Urk. 84-86/1-2). Am 27. März 2024 wurden die Parteien für Vergleichsgespräche angefragt, denen sie zustimmten (Urk. 88). Mit Verfügung vom 2. April 2024 wurde – wie mit den Parteien besprochen (Urk. 88) – Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 89), die am 7. Mai 2024 rechtzeitig erstattet wurde (Urk. 92; Urk. 93; Urk. 94/1-24). Nachdem die Parteien am 13. Juni 2024 auf den 18. Juli 2024 zu Vergleichsgesprächen vorgeladen sowie um Einreichung zusätzlicher Unterlagen ersucht worden waren (Urk. 95; vgl. Urk. 87) und dieser Termin auf Gesuch des Beklagten und Berufungsbeklagen ("Beklagter") verschoben worden war (Urk. 96; Urk. 97; Urk. 98/25; Urk. 99), fanden am 3. September 2024 Vergleichsgespräche statt (Prot. S. 6 ; vgl. Urk. 100/1- 2). Im Vorfeld der Vergleichsgespräche reichten beide Parteien zusätzliche Unterlagen zur finanziellen Situation ein, die der Gegenseite zugestellt wurden (Urk. 102; Urk. 103; Urk. 104/23-29; Urk. 105; Urk. 106; Urk. 107/26; Urk. 108 f.). An der Vergleichsverhandlung vom 3. September 2024 konnte keine Lösung erzielt wurden. Die Parteien vereinbarten die Fortsetzung der Vergleichsgespräche nach Abnahme der im Berufungsverfahren zum Gesundheitszustand der Klägerin offerierten Beweise (Prot. S. 6 f.). Mit Beschluss vom 5. September 2024 erfolgten die Beweisabnahmen (Urk. 111-114). Die eingeforderten Berichte und Dokumente zum Gesundheitszustand der Klägerin (Urk. 116-127) wurden den Parteien vor der Verhandlung zur Fortsetzung der Vergleichsgespräche, die auf den 28. Oktober 2024 angesetzt worden war (Urk. 115), zugestellt (Urk. 128 f.). Nachdem den Rechtsvertreterinnen am 23. Oktober 2024 ein Vergleichsvorschlag zugestellt worden war (Urk. 130), konnten die Parteien am 28. Oktober 2024 eine Einigung finden, die wie folgt lautet (Prot. S. 11 f.; Urk. 131): "Die Parteien ersuchen das Gericht um Genehmigung der folgenden Vereinbarung: 1. Die Parteien beantragen gemeinsam die Aufhebung der Dispositivziffern 3 (nur Grundsatzregelung), 4, 5, 6, 7, 8 des vorinstanzlichen Urteils.

- 17 - 2. Die Parteien einigen sich darauf, die Kinder je hälftig (45% Klägerin, 55% Beklagter) zu betreuen. Falls sie sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder nicht einigen können, gilt was folgt: Betreuung durch die Klägerin:  von Mittwochmittag, Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Freitagnachmittag, Schulschluss bzw. 17.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag, Schulschluss bzw. 17.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch den Beklagten betreut, vorbehalten bleiben die Feiertags- und Ferienregelungen gemäss Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 5. Juli 2023. 3. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je hälftig angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 4. Die Parteien einigen sich auf folgende Unterhaltsbeiträge: Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase 1 (ab 1. Januar 2022 bis 31. September 2022): C._____ Fr. 495.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 1'230.– (davon Fr. 735.– Betreuungsunterhalt) Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der Betreuungsunterhalt von D._____ im Umfang von Fr. 458.– nicht gedeckt. Phase 2 (ab 1. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2023): C._____ Fr. 495.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 630.– (davon Fr. 135.– Betreuungsunterhalt) Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase 3 (ab 1. November 2023 bis 30. September 2024): C._____ Fr. 260.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 260.– (Barunterhalt)

- 18 - Phase 4 (ab 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024): C._____ Fr. 335.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 335.– (Barunterhalt) Phase 5 (ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026): C._____ Fr. 160.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 160.– (Barunterhalt) Phase 6 (ab 1. Januar 2027 bis 31. Mai 2028): C._____ Fr. 100.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 100.– (Barunterhalt) Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phasen 7 und 8 (ab 1. Juni 2028 bis Eintritt von D._____ in die Oberstufe [31. Juli 2033]): C._____ Fr. 30.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 30.– (Barunterhalt) Phase 9 (ab Eintritt von D._____ in Oberstufe [1. August 2033] bis Abschluss angemessene Erstausbildung): Jeder Elternteil übernimmt die bei ihm anfallenden Kinderkosten selbst. Es ist kein Unterhalt mehr geschuldet. Allgemeine Regelungen: In den Phasen 1 und 2 verwendet die Klägerin die Kinderzulagen für die bei ihr anfallenden Kinderkosten. Die Klägerin wird die von Januar bis Oktober 2023 noch nicht bezogenen Kinderzulagen erhältlich machen. Ab Phase 3 verwendet der Beklagte die Kinderzulagen für die bei ihm anfallenden Kinderkosten. Die vom Beklagten bezogenen Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen verbleiben ihm zur Deckung der während seiner Betreuungszeit anfallenden Kinderkosten. Sollte zukünftig die Klägerin die Kinderzulagen

- 19 beziehen, so erhöhen sich die obgenannten Unterhaltsbeiträge (Phasen 7 bis 9) im Umfang der bezogenen Zulagen; während der Phasen 5 und 6 ist die Klägerin verpflichtet, die Zulagen dem Beklagten zu überweisen. Die Unterhaltsbeiträge sind an den jeweiligen Elternteil zahlbar, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Die Parteien verpflichten sich, die für die Kinder anfallenden Kosten für Hobbies sowie ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc.), denen beide Elternteile ausdrücklich zugestimmt haben, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen je zur Hälfte zu beteiligen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig über Änderungen ihres Einkommens zu informieren, insbesondere über Stellenwechsel, veränderte Stellenprozente und veränderte Lohnhöhe. 5. Die Parteien stellen fest, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 bereits Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 30'150.– geleistet hat, womit eine offene Unterhaltsforderung von Fr. 10'673.40 zugunsten des Beklagten resultiert. Die Parteien stellen weiter fest, dass der Beklagte der Klägerin im Zeitraum vom 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 7'730.– schuldet. Hinzu kommt eine Forderung für bezahlte Kinderkosten (Musikschule, Kinderturnen, Spielgruppe) von Fr. 1'973.–.

- 20 - Damit resultiert bis 31. Dezember 2024 eine offene Unterhaltsforderung von Fr. 3'600.– zugunsten der Klägerin. Die Klägerin erklärt hiermit, dem Beklagten diese Fr. 3'600.– zu erlassen. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 vorstehend basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2024 von 107.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): - Klägerin: Fr. 5'600.– (80%-Pensum zzgl. Prüfungskommission, 1. Januar bis 31. Dezember 2022) Fr. 5'700.– (80%-Pensum zzgl. Prüfungskommission, 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) Fr. 4'170.– (80%-Pensum zzgl. Prüfungskommission, 1. Januar 2024 bis 31. Mai 2024) Fr. 4'400.– (60%-Pensum zzgl. Prüfungskommission (ca. 10%-Pensum), 1. Juni 2024 bis 31. Mai 2028; vom 1. Januar 2027 bis 31. Mai 2028 hat ein Mehrverdienst im Umfang von 5 Stellenprozent keine Auswirkung auf die Unterhaltsberechnung) Fr. 5'800.– (80% Pensum zzgl. Prüfungskommission (ca. 10%-Pensum), hypothetisch, ab 1. Juni 2028 bis Eintritt von D._____ in die Oberstufe) Fr. 7'300.– (100% Pensum inkl. Prüfungskommission, hypothetisch, ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe)

- 21 - - Beklagter: Fr. 990.– (Tätigkeit bei "E._____", 1. Januar bis 30. September 2022) Fr. 2'200.– (60% Pensum, teilw. hypothetisch, ab 1. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2023) Fr. 4'277.– (100% Pensum, ab 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024) Fr. 3'800.– (90% Pensum, ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026; ein Mehrverdienst im Umfang von 10 Stellenprozent hat keine Auswirkung auf die Unterhaltsberechnung) Fr. 3'400.– (80% Pensum, hypothetisch, ab 1. Januar 2027 bis Eintritt von D._____ in die Oberstufe; vom 1. Januar 2027 bis 31. Mai 2028 hat ein Mehrverdienst im Umfang von 10 Stellenprozent keine Auswirkung auf die Unterhaltsberechnung) Fr. 4'300.– (100% Pensum, hypothetisch, ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe) - Kinder: Familienzulagen von zurzeit je Fr. 230.– sowie ab 16 Jahren je Fr. 280.– Vermögen: Es sind keine für die Unterhaltsberechnung massgebenden Vermögenswerte vorhanden. familienrechtlicher Bedarf ab 1. Januar 2025: - Vater: Fr. 2'918.– (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026; Bedarf ohne Unterhaltsbeitrag für F._____, der momentan von den Eltern des Beklagten übernommen wird) Fr. 2'623.– (ab 1. Januar 2027 bis 31. Mai 2028; Bedarf ohne Unterhaltsbeitrag für F._____, der momentan von den Eltern des Beklagten übernommen wird) Fr. 2'793.– (ab 1. Juni 2028 bis Eintritt von C._____ in die Oberstufe; Bedarf ohne Unterhaltsbeitrag für F._____, der momentan von den Eltern des Beklagten übernommen wird) Fr. 2'690.– (ab Eintritt von C._____ in die Oberstufe bis Eintritt von D._____ in die Oberstufe; Bedarf ohne Unterhaltsbeitrag für F._____, der momentan von den Eltern des Beklagten übernommen wird) Fr. 3'073.– (ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe; Bedarf ohne Unterhaltsbeitrag für F._____,

- 22 der momentan von den Eltern des Beklagten übernommen wird) - Mutter: Fr. 3'256.– (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026) Fr. 3'151.– (ab 1. Januar 2027 bis 31. Mai 2028) Fr. 4'063.– (ab 1. Juni 2028 bis Eintritt von C._____ in die Oberstufe) Fr. 3'971.– (ab Eintritt von C._____ in die Oberstufe bis Eintritt von D._____ in die Oberstufe) Fr. 4'542.– (ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe) - C._____ beim Vater: Fr. 513.– (1. Januar 2025 bis 31. Mai 2028) Fr. 613.– (ab 1. Juni 2028) - C._____ bei der Mutter: Fr. 729.– (1. Januar 2025 bis 31. Mai 2028) Fr. 889.– (1. Juni 2028 bis Eintritt von C._____ in die Oberstufe) Fr. 939.– (ab Eintritt von C._____ in die Oberstufe) - D._____ beim Vater: Fr. 513.– (1. Januar 2025 bis Eintritt von C._____ in die Oberstufe) Fr. 613.– (ab Eintritt von C._____ in die Oberstufe) - D._____ bei der Mutter: Fr. 729.– (1. Januar 2025 bis 31. Mai 2028) Fr. 789.– (ab 1. Juni 2028 bis Eintritt von C._____ in die Oberstufe) Fr. 889.– (ab Eintritt von C._____ in die Oberstufe bis Eintritt von D._____ in die Oberstufe Fr. 939.– (ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe) 8. Die Parteien halten fest, dass diese Regelung auf der aktuellen Situation basiert und zukünftige Veränderungen, auch wenn voraussehbar, nicht berücksichtigt. Insbesondere stellen die vorstehend aufgeführten finanziellen Verhältnisse kein caput controversum dar. Die Parteien sind zur Abänderung berechtigt, wie wenn durch Urteil – und nicht durch Vereinbarung – entschieden worden wäre. 9. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren – je unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege – je zu Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

- 23 - 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-78). Das Verfahren ist spruchreif; es ist mit einem begründeten Entscheid abzuschliessen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG). II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in der nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 1 (gemeinsame elterliche Sorge) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Dispositiv-Ziffer 7 (Indexierung) wurde zwar nicht angefochten, da sie aber in engem Zusammenhang mit dem angefochtenen Unterhalt steht, ist sie nicht rechtskräftig zu erklären. Gleiches gilt für die nicht angefochtenen Unterhaltsphasen 1 und 2 sowie Dispositiv-Ziffer 6 (dazu unten Erw. III.4). III. 1. Soweit Kinderbelange zu regeln sind, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegen die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit den Vereinbarungen das Kindswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt – was vorliegend für die Erziehungsgutschriften und den Erlass offener Unterhaltsforderungen der Fall ist –, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). 2. Obhut, Wohnsitz und Betreuung 2.1. Die Vorinstanz stellte die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien und legte den Wohnsitz der Kinder am Wohnsitz des Beklagten fest (Dispositiv- Ziffer 2; Urk. 80 S. 43).

- 24 - 2.2. Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin im Hauptantrag die Beibehaltung der alternierenden Obhut, jedoch mit Wohnsitz der Kinder bei ihr (Urk. 79 S. 2). Der Beklagte beantragte die Beibehaltung der vorinstanzlichen Regelung (Urk. 92 S. 2). 2.3. Die Parteien beantragen in ihrer Vereinbarung keine Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 2 mehr (Urk. 131 Ziff. 1). Sie haben sich folglich über die Beibehaltung der vorinstanzlichen Regelung geeinigt und der Wohnsitz der Kinder soll damit – bei aufrechtzuerhaltender alterierender Obhut – beim Beklagten sein, was – unter Hinweis auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen zur Gleichwertigkeit der beiden Wohnsitze der Parteien (Urk. 80 S. 13-15) – im Kindeswohl liegt. Aufgrund des mit der Vereinbarung implizit erklärten Rückzugs der Berufung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 ist auch diesbezüglich von der Rechtskraft Vormerk zu nehmen. 2.4. Die Vorinstanz sah eine wöchentlich gleich ausgestaltete Betreuungsreglung mit rund hälftigem Betreuungsanteil beider Parteien mit leicht mehr Betreuungsanteil des Beklagten vor (Urk. 80 S. 43). 2.5. Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin betreffend die "Grundsatzregelung" der Kinderbetreuung im Hauptantrag eine Betreuungsregelung im Verhältnis 60 % (ihre Betreuungszeit) zu 40 % (Betreuungszeit des Beklagten) (Urk. 79 S. 2). Der Beklagte beantragte eine rund hälftige Betreuungsregelung mit leicht mehr Betreuungsanteil für ihn (Urk. 92 S. 2). 2.6. In ihrer Vereinbarung einigen sich die Parteien auf eine hälftige Kinderbetreuung (45 % Klägerin, 55 % Beklagter; vgl. Prot. S. 11). Falls sie sich über die Aufteilung der Betreuung nicht einigen können, gilt die von ihnen vereinbarte Konfliktregelung, die jeweils einen Betreuungswechsel am Mittwochmittag sowie eine wechselnde Wochenendbetreuung vorsieht (Urk. 131 Ziff. 2). Darüber hinaus (Feiertagsregelung, Ferienregelung und Allgemeines) gilt die vorinstanzliche Regelung, die nicht angefochten wurde. Die vereinbarten Betreuungsanteile ermöglichen beiden Kindern, die bis anhin von beiden Elternteilen massgeblich betreut wurden,

- 25 weiterhin von beiden Elternteilen betreut zu werden. Die von den Parteien getroffene Vereinbarung liegt damit im Kindeswohl. 3. Erziehungsgutschriften 3.1. Die Vorinstanz entschied, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten allein dem Beklagten angerechnet werden (Urk. 80 S. 44). 3.2. Während die Klägerin im Berufungsverfahren die alleinige Gutschreibung bei ihr verlangt (Urk. 79 S. 3), beantragt der Beklagte, die vorinstanzliche Regelung sei beizubehalten, beziehungsweise im Eventualstandpunkt, die Erziehungsgutschriften hälftig anzurechnen (Urk. 92 S. 2). 3.3. In ihrer Vereinbarung einigen sich die Parteien auf eine hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Dies ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie der vereinbarten hälftigen Betreuung der Kinder angemessen und zu genehmigen. 4. Unterhalt 4.1. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung in Einklang (BGE 147 III 265; BGer 5A_936/2022 vom 8. November 2023, E. 4.3.1.2). Sie basieren auf einer hälftigen Betreuung der gemeinsamen Kinder, der Ausschöpfung der möglichen Leistungsfähigkeit beider Elternteile sowie den in Ziffer 7 der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Grundlagen (Einkommen und Bedarf). 4.2. Die vorinstanzlich festgesetzten Phasen 1 und 2 wurden im Berufungsverfahren von keiner der Parteien kritisiert. Sie erscheinen angemessen, womit die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien zu genehmigen ist. Unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung festgehaltenen nachvollziehbaren und sich über mehrere Phasen verändernden Einkommen der Parteien sowie den in der Vereinbarung festgehaltenen nachvollziehbaren Bedarfszahlen, die auf der sich in den Akten befindenden Unterhaltsberechnungstabellen basieren (Urk. 131 Ziffer 7; Urk. 132

- 26 - [Phasen 3 bis 9]; vgl. Prot. S. 12), erscheint der vereinbarte Unterhaltsbeitrag angemessen. 4.3. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der vereinbarte Unterhalt der Leistungsfähigkeit der Parteien entspricht. Ebenfalls angemessen erscheint Ziffer 8 (Regelung der aktuellen Situation, keine Berücksichtigung zukünftiger Veränderungen, auch wenn vorhersehbar, kein caput controversum, Abänderbarkeit wie wenn durch Urteil entschieden worden wäre). Dies weil die Kinder der Parteien noch sehr jung sind und die berufliche und gesundheitliche Entwicklung der Parteien mit diversen Ungewissheiten verbunden ist. 4.4. Die in Ziffer 5 festgehaltene offene Unterhaltsforderung ist nachvollziehbar. Der diesbezüglich erklärte Erlass ist nicht offensichtlich unangemessen und wurde von der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 28. Oktober 2024 aus freiem Willen erklärt, womit Ziffer 5 ebenfalls zu genehmigen ist. 5. Ergebnis Das Kindswohl erfordert in Bezug auf die vereinbarten Kinderbelange keine abweichende Regelung. Im Übrigen ist die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie ebenfalls zu genehmigen ist. IV. 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 7'200.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 80 S. 47, Dispositiv-Ziffern 9). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 80 S. 47, Dispositiv-Ziffer 11). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -verteilung wurde nicht angefochten (Urk. 79; Urk. 92 Rz. 82). Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist zu bestätigen.

- 27 - 2. Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren 2.1. Die Parteien beantragen auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 79 S. 4; Urk. 92 S. 3). 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person muss ihre aktuelle finanzielle Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) darlegen und beweisen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2.3. Die Klägerin hat mit ihrem Einkommen von Fr. 4'400.– (Urk. 131 Ziff. 7), dem glaubhaft gemachten eigenen Bedarf von rund Fr. 3'500.– (Urk. 132 [Phase 4]) im Sinne des familienrechtlichen Bedarfs ohne die zur Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit üblichen Erweiterungen) und den von ihr – teilweise mit Unterhaltsbeiträgen des Beklagten – zu deckenden Kinderkosten (Urk. 131; Urk. 132 [Phase 4]) als mittellos zu gelten. Über Vermögen verfügt die Klägerin nicht (Urk. 79 S. 21; Urk. 49/73). Die Mittellosigkeit der Klägerin ist damit glaubhaft und die Bestellung eines Rechtsbeistandes ist erforderlich. Der Klägerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und ihr ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 2.4. Der Beklagte hat mit seinem Einkommen von Fr. 4'277.– (Urk. 131 Ziff. 7), dem glaubhaft gemachten eigenen Bedarf von rund Fr. 3'000.– (Urk. 132 [Phase 4]) im Sinne des familienrechtlichen Bedarfs ohne die zur Prüfung der pro-

- 28 zessualen Bedürftigkeit üblichen Erweiterungen) den von ihm zu deckenden Kinderkosten und dem der Klägerin zustehenden Unterhaltsbeitrag (Urk. 131; Urk. 132 [Phase 4]) als mittellos zu gelten. Über Vermögen verfügt der Beklagte nicht; insbesondere erscheint ausgeschlossen, dass er seine Hypothek aufstocken könnte (Urk. 92 Rz. 84; Urk. 94/13 f.). Die Mittellosigkeit des Beklagten ist damit glaubhaft und die Bestellung eines Rechtsbeistandes ist erforderlich. Dem Beklagten ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und ihm ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 2.5. Die beiden Rechtsvertreterinnen sind aufgefordert, dem Gericht ihre Honorarnoten zukommen zu lassen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3.2. Die Parteien vereinbarten, die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf eine Parteientschädigung zu verzichten (Urk. 131 Ziff. 9). Dies erscheint dem Verfahrensausgang angemessen. Die gesamten Gerichtskosten gehen einstweilen zulasten des Kantons (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Beide Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 5. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

- 29 - 2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 3 (Grundsatzregelung), 4, 5, 6, 7, 8 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 5. Juli 2023 werden aufgehoben. Die Vereinbarung der Parteien vom 28. Oktober 2024 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: [...] 2. Die Parteien einigen sich darauf, die Kinder je hälftig (45% Klägerin, 55% Beklagter) zu betreuen. Falls sie sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder nicht einigen können, gilt was folgt: Betreuung durch die Klägerin:  von Mittwochmittag, Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Freitagnachmittag, Schulschluss bzw. 17.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag, Schulschluss bzw. 17.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch den Beklagten betreut, vorbehalten bleiben die Feiertags- und Ferienregelungen gemäss Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 5. Juli 2023. 3. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je hälftig angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 4. Die Parteien einigen sich auf folgende Unterhaltsbeiträge:

- 30 - Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase 1 (ab 1. Januar 2022 bis 31. September 2022): C._____ Fr. 495.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 1'230.– (davon Fr. 735.– Betreuungsunterhalt) Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der Betreuungsunterhalt von D._____ im Umfang von Fr. 458.– nicht gedeckt. Phase 2 (ab 1. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2023): C._____ Fr. 495.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 630.– (davon Fr. 135.– Betreuungsunterhalt) Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase 3 (ab 1. November 2023 bis 30. September 2024): C._____ Fr. 260.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 260.– (Barunterhalt) Phase 4 (ab 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024): C._____ Fr. 335.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 335.– (Barunterhalt) Phase 5 (ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026): C._____ Fr. 160.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 160.– (Barunterhalt) Phase 6 (ab 1. Januar 2027 bis 31. Mai 2028): C._____ Fr. 100.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 100.– (Barunterhalt) Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phasen 7 und 8 (ab 1. Juni 2028 bis Eintritt von D._____ in die Oberstufe [31. Juli 2033]):

- 31 - C._____ Fr. 30.– (Barunterhalt) D._____ Fr. 30.– (Barunterhalt) Phase 9 (ab Eintritt von D._____ in Oberstufe [1. August 2033] bis Abschluss angemessene Erstausbildung): Jeder Elternteil übernimmt die bei ihm anfallenden Kinderkosten selbst. Es ist kein Unterhalt mehr geschuldet. Allgemeine Regelungen: In den Phasen 1 und 2 verwendet die Klägerin die Kinderzulagen für die bei ihr anfallenden Kinderkosten. Die Klägerin wird die von Januar bis Oktober 2023 noch nicht bezogenen Kinderzulagen erhältlich machen. Ab Phase 3 verwendet der Beklagte die Kinderzulagen für die bei ihm anfallenden Kinderkosten. Die vom Beklagten bezogenen Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen verbleiben ihm zur Deckung der während seiner Betreuungszeit anfallenden Kinderkosten. Sollte zukünftig die Klägerin die Kinderzulagen beziehen, so erhöhen sich die obgenannten Unterhaltsbeiträge (Phasen 7 bis 9) im Umfang der bezogenen Zulagen; während der Phasen 5 und 6 ist die Klägerin verpflichtet, die Zulagen dem Beklagten zu überweisen. Die Unterhaltsbeiträge sind an den jeweiligen Elternteil zahlbar, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Die Parteien verpflichten sich, die für die Kinder anfallenden Kosten für Hobbies sowie ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc.), denen beide Elternteile ausdrücklich zugestimmt haben, nach Vorlage der

- 32 entsprechenden Rechnungen je zur Hälfte zu beteiligen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig über Änderungen ihres Einkommens zu informieren, insbesondere über Stellenwechsel, veränderte Stellenprozente und veränderte Lohnhöhe. 5. Die Parteien stellen fest, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 bereits Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 30'150.– geleistet hat, womit eine offene Unterhaltsforderung von Fr. 10'673.40 zugunsten des Beklagten resultiert. Die Parteien stellen weiter fest, dass der Beklagte der Klägerin im Zeitraum vom 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 7'730.– schuldet. Hinzu kommt eine Forderung für bezahlte Kinderkosten (Musikschule, Kinderturnen, Spielgruppe) von Fr. 1'973.–. Damit resultiert bis 31. Dezember 2024 eine offene Unterhaltsforderung von Fr. 3'600.– zugunsten der Klägerin. Die Klägerin erklärt hiermit, dem Beklagten diese Fr. 3'600.– zu erlassen. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 vorstehend basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2024 von 107.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

- 33 - Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): - Klägerin: Fr. 5'600.– (80%-Pensum zzgl. Prüfungskommission, 1. Januar bis 31. Dezember 2022) Fr. 5'700.– (80%-Pensum zzgl. Prüfungskommission, 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) Fr. 4'170.– (80%-Pensum zzgl. Prüfungskommission, 1. Januar 2024 bis 31. Mai 2024) Fr. 4'400.– (60%-Pensum zzgl. Prüfungskommission (ca. 10%-Pensum), 1. Juni 2024 bis 31. Mai 2028; vom 1. Januar 2027 bis 31. Mai 2028 hat ein Mehrverdienst im Umfang von 5 Stellenprozent keine Auswirkung auf die Unterhaltsberechnung) Fr. 5'800.– (80% Pensum zzgl. Prüfungskommission (ca. 10%-Pensum), hypothetisch, ab 1. Juni 2028 bis Eintritt von D._____ in die Oberstufe) Fr. 7'300.– (100% Pensum inkl. Prüfungskommission, hypothetisch, ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe) - Beklagter: Fr. 990.– (Tätigkeit bei "E._____", 1. Januar bis 30. September 2022) Fr. 2'200.– (60% Pensum, teilw. hypothetisch, ab 1. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2023) Fr. 4'277.– (100% Pensum, ab 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024) Fr. 3'800.– (90% Pensum, ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026; ein Mehrverdienst im Umfang von 10 Stellenprozent hat keine Auswirkung auf die Unterhaltsberechnung) Fr. 3'400.– (80% Pensum, hypothetisch, ab 1. Januar 2027 bis Eintritt von D._____ in die Oberstufe; vom 1. Januar 2027 bis 31. Mai 2028 hat ein Mehrverdienst im Umfang von 10 Stellenprozent keine Auswirkung auf die Unterhaltsberechnung) Fr. 4'300.– (100% Pensum, hypothetisch, ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe)

- 34 - - Kinder: Familienzulagen von zurzeit je Fr. 230.– sowie ab 16 Jahren je Fr. 280.– Vermögen: Es sind keine für die Unterhaltsberechnung massgebenden Vermögenswerte vorhanden. familienrechtlicher Bedarf ab 1. Januar 2025: - Vater: Fr. 2'918.– (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026; Bedarf ohne Unterhaltsbeitrag für F._____, der momentan von den Eltern des Beklagten übernommen wird) Fr. 2'623.– (ab 1. Januar 2027 bis 31. Mai 2028; Bedarf ohne Unterhaltsbeitrag für F._____, der momentan von den Eltern des Beklagten übernommen wird) Fr. 2'793.– (ab 1. Juni 2028 bis Eintritt von C._____ in die Oberstufe; Bedarf ohne Unterhaltsbeitrag für F._____, der momentan von den Eltern des Beklagten übernommen wird) Fr. 2'690.– (ab Eintritt von C._____ in die Oberstufe bis Eintritt von D._____ in die Oberstufe; Bedarf ohne Unterhaltsbeitrag für F._____, der momentan von den Eltern des Beklagten übernommen wird) Fr. 3'073.– (ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe; Bedarf ohne Unterhaltsbeitrag für F._____, der momentan von den Eltern des Beklagten übernommen wird) - Mutter: Fr. 3'256.– (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026) Fr. 3'151.– (ab 1. Januar 2027 bis 31. Mai 2028) Fr. 4'063.– (ab 1. Juni 2028 bis Eintritt von C._____ in die Oberstufe) Fr. 3'971.– (ab Eintritt von C._____ in die Oberstufe bis Eintritt von D._____ in die Oberstufe) Fr. 4'542.– (ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe) - C._____ beim Vater: Fr. 513.– (1. Januar 2025 bis 31. Mai 2028) Fr. 613.– (ab 1. Juni 2028) - C._____ bei der Mutter: Fr. 729.– (1. Januar 2025 bis 31. Mai 2028) Fr. 889.– (1. Juni 2028 bis Eintritt von C._____ in die Oberstufe) Fr. 939.– (ab Eintritt von C._____ in die Oberstufe)

- 35 - - D._____ beim Vater: Fr. 513.– (1. Januar 2025 bis Eintritt von C._____ in die Oberstufe) Fr. 613.– (ab Eintritt von C._____ in die Oberstufe) - D._____ bei der Mutter: Fr. 729.– (1. Januar 2025 bis 31. Mai 2028) Fr. 789.– (ab 1. Juni 2028 bis Eintritt von C._____ in die Oberstufe) Fr. 889.– (ab Eintritt von C._____ in die Oberstufe bis Eintritt von D._____ in die Oberstufe Fr. 939.– (ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe) 8. Die Parteien halten fest, dass diese Regelung auf der aktuellen Situation basiert und zukünftige Veränderungen, auch wenn voraussehbar, nicht berücksichtigt. Insbesondere stellen die vorstehend aufgeführten finanziellen Verhältnisse kein caput controversum dar. Die Parteien sind zur Abänderung berechtigt, wie wenn durch Urteil – und nicht durch Vereinbarung – entschieden worden wäre. [...] 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 9-11) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und – aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an:  die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 132 und von Prot. S. 11-12;  an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde G._____ ZH mit Formular

- 36 -  die Gerichtskasse;  die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: ip

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