Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230016-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LZ230020-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss und Urteil vom 14. März 2024 in Sachen A._____ [Vorname] B._____ [Nachname 1], Beklagter, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter gegen C._____ [Vorname] D._____ [Nachname 2], Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. März 2023 (FK220005-G)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 33 S. 1 f.): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das gemeinsame Kind der Parteien E._____ [Vorname 1] F._____ [Vorname 2] D._____ [Nachname 2], geb. tt.mm.2021, von G._____, whft. bei der Klägerin, H._____-strasse 1, G._____, angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich und im Voraus an die Klägerin, rückwirkend ab Geburt des Kindes (tt.mm.2021), nämlich mindestens CHF 1'297.– pro Monat im Jahr 2021 und mindestens CHF 1'450.– pro Monat ab Jahr 2022. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge auch über die Mündigkeit des Kindes hinaus zu bezahlen, und zwar an die Klägerin, solange das Kind überwiegend in deren Haushalt lebt und nicht selbständig Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten stellt oder eine/n andere/n Zahlungsempfänger/-in bezeichnet. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-, Ausbildungsbzw. Familienzulagen seien zusätzlich zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei sodann zu einem angemessenen Beitrag an die Kosten der Entbindung und der Erstausstattung des Kindes (konkret CHF 3'550.–) zu verpflichten. 3. Der Name von E._____ [Vorname 1] F._____ [Vorname 2] D._____ [Nachname 2] sei unverändert zu belassen bzw. gerichtlich zu bestätigen. Die mit Verfügung vom 19 . November 2021 des Gemeindeamtes des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, angeordnete Datensperre sei vollumfänglich aufzuheben; ev. sei das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, anzuweisen, die mit Verfügung vom 19. November 2021 angeordnete Datensperre aufzuheben. 4. Es sei die elterliche Sorge über E._____ F._____ D._____ in Abänderung der Erklärung der Eltern vom 12. März 2021 der Klägerin alleine zuzuweisen. 5. Es sei die Obhut über E._____ F._____ D._____ bei der Klägerin alleine zu belassen bzw. der Klägerin alleine zuzuweisen. 6. Von einem Besuchsrecht für den Beklagten sei abzusehen. Eventualiter seien stundenweise Besuche in einem begleiteten Besuchstreff anzuordnen. 7. Dem Beklagten sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, den Aufenthaltsort von Sohn E._____ [Vorname 1] ins Aus-
- 3 land zu verlegen oder diesen durch Dritte ins Ausland verbringen zu lassen. 8. Im Übrigen seien alle anderslautenden bzw. weitergehenden Anträge des Beklagten vollumfänglich abzuweisen. 9. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Beklagten." des Beklagten (Urk. 15 S. 2 ff. und Prot. I S. 15 ff., sinngemäss): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das gemeinsame Kind angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (maximal in der Höhe von CHF 500.–) zu bezahlen, zahlbar monatlich und im Voraus an die Klägerin. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge bis zur Mündigkeit des Kindes zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkende Unterhaltsbeiträge ab der Geburt des gemeinsamen Sohnes zu bezahlen, zahlbar in monatlichen Raten von CHF 100.– an die Klägerin. 4. Es sei die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind dem Beklagten zuzuweisen. Eventualiter sei die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind bei beiden Eltern zu belassen. 5. Der gemeinsame Sohn sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 6. Es sei für den Beklagten ein Besuchsrecht von mindestens zwei Tagen pro Woche festzulegen. Ausserdem sei der Vater berechtigt zu erklären, das Kind während der Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 7. Die Erziehungsgutschriften seien hälftig zu teilen. 8. Die übrigen Anträge der Klägerin seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
- 4 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. März 2023: (Urk. 56 S. 53 ff. = Urk. 59 S. 53 ff.) 1. E._____ [Vorname 1] I._____ [Vorname 3] J._____ [Vorname 4] D._____ [Nachname 2], geb. tt.mm.2021, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 2. Der Antrag der Klägerin, ein psychologisches Gutachten über den Beklagten erstellen zu lassen, wird abgewiesen. 3. Der am tt.mm.2021 geborene Sohn der Parteien erhält die Vornamen "E._____ [Vorname 1] I._____ [Vorname 3] J._____ [Vorname 4]", wobei E._____ als erster Vorname zu gelten hat. Der Nachname des Sohnes wird auf "D._____" festgesetzt. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, wird angewiesen, die Namen des Kindes im Zivilstandsregister zu beurkunden bzw. das zuständige Zivilstandsamt mit der Beurkundung zu beauftragen sowie die mit Entscheid vom 19. November 2021 verfügte Registersperre aufzuheben. 4. Die mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 6. Dezember 2021 angeordnete Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB wird aufgehoben. 5. Die Obhut für E._____ I._____ J._____ D._____ wird der Klägerin zugeteilt. 6. Der persönliche Verkehr zwischen dem Beklagten und E._____ I._____ J._____ D._____ gestaltet sich wie folgt: Phase 1: Zum Zweck des Aufbaus des Kontakts wird dem Beklagten ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Es werden acht begleitete Besuche angeordnet. Die ersten vier Besuche sollen maximal vier Stunden dauern, die zweiten vier Besuche maximal sechs Stunden. Die Kosten der begleiteten Besuche tragen die Eltern je zur Hälfte.
- 5 - Phase 2: Mit Beginn des Monats, der auf den letzten begleiteten Besuch gemäss vorstehendem Lemma folgt, wird der Beklagte für berechtigt erklärt, den Sohn jeweils alle zwei Wochen für acht Stunden mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Kosten für diese Besuche trägt der Beklagte. Phase 3: Sofern die unbegleiteten Besuche gemäss vorstehendem Lemma erfolgreich verlaufen, was von der Beistandsperson gemäss Dispositiv-Ziff. 7 zu bestimmen sein wird, wird der Beklagte für berechtigt erklärt, den Sohn jeweils alle zwei Wochen von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Kosten für diese Besuche trägt der Beklagte. Phase 4: Nach mindestens viermal erfolgreich verlaufenen Wochenendbesuchen gemäss vorstehendem Lemma, was von der Beistandsperson gemäss Dispositiv-Ziff. 7 zu bestimmen sein wird, wird der Beklagte zusätzlich für berechtigt erklärt, den Sohn während vier Wochen Ferien im Jahr auf eigene Kosten zu betreuen (Ferienbesuchsrecht). Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Beklagte mindestens drei Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. 7. Für E._____ I._____ J._____ D._____, geb. tt.mm.2021, wird eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die Beistandsperson wird damit beauftragt: a) Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; b) Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten das Kind betreffend; c) Vermittlung zwischen den Eltern in Konfliktsituationen und Förderung der Kooperation und der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; d) das begleitete Besuchsrecht gemäss Dispositiv-Ziff. 6 (Phase 1) zu organisieren, insbesondere dessen Finanzierung sicherzustellen, sowie
- 6 die Kindseltern bei der Vereinbarung der Modalitäten zu unterstützen bzw. bei Uneinigkeit der Kindseltern zu bestimmen (insbesondere Besuchsdatum, Besuchsort, Übergabezeiten); e) die Kindseltern bei der Vereinbarung der Modalitäten des Besuchsrechts gemäss Dispositiv-Ziff. 6 (Phasen 2-4) zu unterstützen bzw. bei Uneinigkeit der Kindseltern zu bestimmen (insbesondere Besuchsdatum, Besuchsort, Übergabezeiten, Ferienzeitpunkt und -dauer); f) den Zeitpunkt des Übergangs von Phase 2 des Besuchsrechts zur Phase 3 bzw. von Phase 3 zur Phase 4 festzusetzen und die nächste Phase des Besuchsrechts einzuleiten; g) die Kindseltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen, positiv auf die Eltern einzuwirken sowie als deren Ratgeber und Vermittler zu amten; h) gegebenenfalls bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde rechtzeitig zu intervenieren, sollte der vorgesehene Wechsel von begleiteten zu unbegleiteten Besuchen nicht angezeigt sein oder sich anderweitig eine Änderung an der Besuchsregelung aufdrängen. Die KESB Bezirk Meilen wird ersucht, die Beistandsperson zu ernennen. 8. Der Antrag der Klägerin, dem Beklagten sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, den Aufenthaltsort des Sohnes ins Ausland zu verlegen oder diesen durch Dritte ins Ausland verbringen zu lassen, wird abgewiesen. 9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 3'514.60 für die Geburtskosten und die Erstausstattung des gemeinsamen Sohnes zu bezahlen. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes, E._____ I._____ J._____ D._____, die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten:
- 7 a) CHF 760.– ab tt.mm.2021 bis 31. Dezember 2021 (für den Monat Juni 2021 pro rata temporis); b) CHF 1'485.– ab 1. Januar 2022 bis 31. August 2022; c) CHF 1'698.– ab 1. September 2022 bis 31. Juli 2025; d) CHF 1'486.– ab 1. August 2025 bis 30. Juni 2031; e) CHF 1'213.– ab 1. Juli 2031 bis 31. Juli 2033; f) CHF 1'020.– ab 1. August 2033 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit von E._____ hinaus, solange er im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Sohnes Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen, soweit diese nicht von der Klägerin bezogen werden. E._____ I._____ J._____ D._____ bzw. die Klägerin haben sich sämtliche bis zum heutigen Zeitpunkt vom Beklagten geleisteten Unterhaltszahlungen an diese Unterhaltsbeiträge anrechnen zu lassen. 11. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2022 mit 104,6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, nach folgender Formel angepasst:
- 8 ursprünglicher Unterhaltsbetrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = 104,6 Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 10 vorstehend nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 12. Zur Deckung des gebührenden Bedarfs von E._____ I._____ J._____ D._____ fehlen monatlich die folgenden Beträge (Manko): a) CHF 164.– im Zeitraum von 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 (Barunterhalt); b) CHF 68.– im Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Juli 2025 (Barunterhalt). 13. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 14. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt. 15. Die Kosten werden zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 16. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 17. [Schriftliche Mitteilung] 18. [Rechtsmittelbelehrung]
- 9 - Berufungsanträge der Erstberufung: des Beklagten und Erstberufungsklägers (Urk. 58, sinngemäss): 1. Es sei eine Berufungsverhandlung durchzuführen. 2. Es sei das vorinstanzliche Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. September 2022 auf seine Richtigkeit zu überprüfen. 3. Die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 15 und 16 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. März 2023 seien aufzuheben und entsprechend den nachfolgenden Anträgen abzuändern: 4. Der gemeinsame Sohn, geb. tt.mm.2021, sei unter die alleinige elterliche Sorge des Beklagten zu stellen. 5. Dem am tt.mm.2021 geborenen Sohn sei der Name I._____ [Vorname 3] J._____ [Vorname 4] B._____ [Nachname 1] zu geben. 6. Die mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 6. Dezember 2021 angeordnete Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB sei weiterzuführen. 7. Der gemeinsame Sohn sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 8. Die Betreuung des gemeinsamen Sohnes durch den Beklagten bzw. das Besuchsrecht des Beklagten sei angemessen zu regeln. 9. Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. März 2023 sei ersatzlos zu streichen. 10. Der Antrag der Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, für die Geburts- und Erstausstattungskosten Fr. 3'514.60 zu bezahlen, sei abzuweisen. 11. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 12. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten seien den Parteien hälftig anzurechnen. 13. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien neu und angemessen zu verteilen. 14. Die Höhe der Parteientschädigung sei zu begründen und auf eine angemessene Höhe zu reduzieren. der Klägerin und Erstberufungsbeklagten (Urk. 70 S. 2): "1. Die Berufung des Beklagten vom 27. April 2023 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (inkl. gesetzliche MwSt.)."
- 10 - Berufungsanträge der Zweitberufung: der Klägerin und Zweitberufungsklägerin (Urk. 67/58 S. 2 ff.): "1. Die Dispositivziffern 1, 3, 6, 8, 15 und 16 des Urteils seien aufzuheben und entsprechend den nachfolgenden Anträgen abzuändern: 2. Es sei das Kind E._____ D._____, geb. tt.mm.2021, unter die alleinige elterliche Sorge der Berufungsklägerin zu stellen. 3. Die Berufsklägerin sei für berechtigt zu erklären, den Namen des Kindes alleine zu bestimmen bzw. es sei der Name des Kindes auf E._____ [Vorname 1] F._____ [Vorname 2] D._____ [Nachname 2] festzusetzen. Eventualiter sei der Name des Kindes auf E._____ [Vorname 1] F._____ [Vorname 2] J._____ [Vorname 4] D._____ [Nachname 2] und subeventualiter auf E._____ [Vorname 1] F._____ [Vorname 2] J._____ [Vorname 4] I._____ [Vorname 3] D._____ [Nachname 2] festzusetzen. Die zuständigen Behörden seien entsprechend anzuweisen. 4. Dem Berufungsbeklagten sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen, wobei die Besuche wie folgt auszugestalten sind: 1. Phase: 1 x 2-6 h wöchentlich, begleitet und in Anwesenheit der Klägerin; 2. Phase: 1x4h wöchentlich, begleitet; 3. Phase: 1x6h wöchentlich, unbegleitet; 4. Phase: Gerichtsübliches Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag 18.00 Uhr. Der Übertritt in die neuen Phasen sowie eine allfällige Anpassung des Besuchsrechts seien, je nach Entwicklung, von der Beistandsperson zu bestimmen, wobei die Phasen 1 bis 3 mindestens sechs Monate andauern sollen. Dem Berufungsbeklagten sei frühestens mit Eintritt des Kindes in die Primarschule sowie nach sechs erfolgreich verlaufenen Wochenendbesuchen mit Übernachtungen [ein Ferienrecht] zu gewähren. Die Dauer des Ferienrechts sei auf vier Wochen festzulegen, wobei in den ersten beiden Jahren die Ferien nur wochenweise bezogen werden dürfen. Die Ferien sind drei Monate im Voraus anzukündigen. 5. Dem Berufungsbeklagten sei es unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland zu verlegen oder diesen durch Dritte ins Ausland verlegen zu lassen. Ferner sei das Kind präventiv im SIS auszuschreiben. 6. Die erstinstanzlichen Kosten- und EntschädigungsregeIungen seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu regeln.
- 11 - 7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass weitere Dispositivziffern des Urteils insofern anzupassen wären, als sie entsprechend dem neu festzusetzenden Namen des Kindes geändert werden müssen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten (zuzüglich Mehrwertsteuer)." des Beklagten und Zweitberufungsbeklagten: vgl. E. I.4. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern eines Sohnes, geb. am tt.mm.2021 (Urk. 9/4). Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 machte die Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage zur Regelung der Kinderbelange anhängig (Urk. 2). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 56 S. 4 f. [begründet] = Urk. 59 S. 4 f. = Urk. 67/59 S. 4 f.). Am 20. März 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 59 S. 5 ff.). 2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben beide Parteien – der Beklagte, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 27. April 2023 (Urk. 58), die Klägerin mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (Urk. 67/58) – innert Frist (vgl. Urk. 57/1-2) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Mit der Zweitberufung der Klägerin zeigte ihr neuer Rechtsvertreter zugleich seine Mandatierung an (Urk. 67/60; vgl. auch Urk. 63). Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wurde dem Beklagten mit dem Hinweis, dass unter den in Art. 117 ZPO aufgeführten Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe, Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.– angesetzt (Urk. 60). Die Verfügung vom 3. Mai 2023 wurde vom Beklagten nicht abgeholt (Urk. 61), sodass ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 62). Mit Eingabe vom
- 12 - 20. Juni 2023 stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 64). 3. Da die Berufungen der Parteien mit den Geschäfts-Nr. LZ230016-O und LZ230020-O die gleiche Sache betreffen, wurden die beiden Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO mit Beschluss vom 8. August 2023 vereinigt. Die Berufung der Zweitberufungsklägerin (LY230020-O) wurde als durch Vereinigung mit der Erstberufung erledigt abgeschrieben (Urk. 67/64 und Urk. 68) und die Akten des Zweitberufungsverfahrens als Urk. 67/58-64 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen. Ebenfalls mit Beschluss vom 8. August 2023 wurde den Parteien je Frist zur Beantwortung der Berufung der Gegenseite angesetzt (Urk. 69). Mit Eingabe vom 8. September 2023 erstattete die Klägerin innert Frist ihre Erstberufungsantwort (Urk. 70). Die Zweitberufungsantwort des Beklagten datiert vom 14. September 2023, trägt den Poststempel vom 16. September 2023 und ging am 18. September 2023 am hiesigen Gericht ein (Urk. 73). 4. Gemäss Art. 312 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsantwort 30 Tage, worauf die Parteien mit Beschluss vom 8. August 2023 hingewiesen wurden (Urk. 69). Dieser auch die Zweitberufung betreffende Beschluss wurde vom Beklagten am 16. August 2023 persönlich entgegengenommen (Urk. 69). Die Frist zur Erstattung der Zweitberufungsantwort endete somit am 15. September 2023. Die am 16. September 2023 der Post übergebene Berufungsantwort ist damit verspätet (Urk. 73). Androhungsgemäss (vgl. Urk. 69 Dispositivziffer 4) ist das Verfahren grundsätzlich ohne die Berufungsantwort weiterzuführen; vorbehalten bleiben zu berücksichtigende Noven (Art. 147 ZPO; vgl. Urk. 74 S. 2 und nachfolgend E. II.2.). Mit Verfügung vom 19. September 2023 wurde den Parteien davon ausgehend je Frist angesetzt, um zu den in der Erst- bzw. Zweitberufungsantwort vorgebrachten Noven Stellung zu nehmen (Urk. 74). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 ihre Stellungnahme ein, welche dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 75). Der Beklagte holte die Stellungnahme der Klägerin vom 2. Oktober 2023 nicht ab (Urk. 78) und liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Verfügung vom 15. November 2023 wurde den Parteien die Phase der Urteilsberatung angezeigt (Urk. 79). Mit Eingaben vom 17. Dezember 2023 sowie vom 13. Januar 2024 äus-
- 13 serte der Beklagte seine Bedenken, dass keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde und dass sich seit Einreichung seiner Berufung einiges, namentlich in seinen finanziellen Verhältnissen, verändert habe (Urk. 80-81 sowie Urk. 85-86/1- 2). Da die Beratungsphase – wie mit Verfügung vom 15. November 2023 angezeigt – bereits eingetreten ist, haben die Eingaben grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 ersuchte die Beiständin, K._____, um einen zeitnahen Entscheid und dessen Zustellung, da die Personalien von E._____ derzeit gesperrt seien (Urk. 82-83). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1/-57). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
- 14 - Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
- 15 - III. Berufung A. Verletzung rechtliches Gehör, fehlerhaftes Protokoll, Verhandlung 1.1 Der Beklagte macht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er beanstandet in seiner Erstberufungsschrift, dass eine einzige Verhandlung nicht ausreichend gewesen sei, um alle Aspekte des Falles zu behandeln. Auch habe die Klägerin erst an der Verhandlung zahlreiche Anträge und Beilagen mit umfangreichen Informationen und Vorwürfen eingereicht. Dadurch sei er besorgt gewesen, ob er genügend Zeit haben würde, um sich damit auseinanderzusetzen. Er habe das Gefühl, er habe nicht genügend Gelegenheit gehabt, um seine Seite der Geschichte darzulegen oder Fragen zu stellen (Urk. 58 S. 2). 1.2 Die Klägerin bringt in ihrer Erstberufungsantwort dagegen vor, dass der Beklagte keine Anträge gestellt und keine konkrete Begründung geliefert habe, womit er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und solche Ausführungen nicht zu hören seien. Der Beklagte habe sodann genügend Zeit gehabt, sich auf die Verhandlung vorzubereiten, zumal diese zweimal verschoben worden sei. Dem Protokoll sei zudem zu entnehmen, dass er ausdrücklich darauf verzichtet habe, sich nochmals zur Sache vernehmen zu lassen. Auch in seiner Berufung habe er es unterlassen, sich erneut zu den erstinstanzlichen Ausführungen der Klägerin zu äussern. Seine Aussage, er hätte nicht genügend Gelegenheit gehabt, um Stellung zu nehmen, widerspreche sodann seinen Ausführungen, dass die Vorinstanz hauptsächlich ihn befragt habe (Urk. 70 S. 3 ff.). 1.3 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Rüge des Beklagten, die Verhandlungsdauer habe nicht gereicht, um alle Aspekte des Falls zu behandeln und er habe nicht genügend Zeit gehabt, um sich zu den umfassenden Unterlagen der Klägerin zu äussern, verfängt nicht. Er wurde durch die Vorinstanz zu den Vorbringen der Klägerin und zu sämtlichen Vorwürfen umfassend befragt (Prot. I S. 15-33). Auch zur anschliessenden Stellungnahme der Klägerin wurde dem Beklagten nochmals die Möglichkeit geboten, sich zu äussern (Prot. I S. 43). Zudem wurde der Beklagte am Schluss der Verhandlung explizit gefragt, ob er noch etwas ergänzen möchte. Da der Beklagte antwortete, dass er
- 16 noch viel zu erzählen hätte, hakte die Vorinstanz nochmals nach und der Beklagte verzichtete ausdrücklich, sich erneut vernehmen zu lassen. Dem Beklagten wurde überdies die Möglichkeit geboten, die Unterlagen in Ruhe zu studieren und nochmals schriftlich Stellung zu nehmen, was er ebenfalls ablehnte (Prot. I S. 43). Entsprechend hatte der Beklagte Zeit und Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzulegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 2.1 Weiter rügt der Beklagte, das Protokoll sei offensichtlich fehlerhaft und seine Aussagen seien nicht korrekt wiedergegeben worden (Urk. 58 S. 2 f.). 2.2 Die Klägerin entgegnet, dass es der Beklagte gänzlich unterlassen habe, konkret zu benennen, welche seiner Aussagen fehlerhaft oder ungenau protokolliert worden seien, weshalb auf diese Beanstandungen nicht weiter einzugehen sei (Urk. 70 S. 3 ff.). 2.3 Gemäss Art. 235 ZPO sind Ausführungen tatsächlicher Natur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren. Die Parteien haben keinen Anspruch auf ein Wortprotokoll (BSK ZPO- Willisegger, Art. 235 N 29). Der Beklagte führt pauschal aus, dass das Protokoll fehlerhaft sei, ohne jedoch zu konkretisieren, welche Stellen falsch widergegeben wurden. Zudem hätte der Beklagte bei dem Gericht, über dessen Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (vorliegend beim Bezirksgericht Meilen) ein Gesuch um Protokollberichtigung einreichen müssen. Die obere Instanz kann nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen beurteilen, ob das Protokoll richtig und vollständig geführt ist, weshalb ihr darüber kein Entscheidungsrecht zusteht (BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 41). Auf das Gesuch des Beklagten um Berichtigung bzw. Überprüfung des vorinstanzlichen Verhandlungsprotokolls ist somit nicht einzutreten. 3.1 Sodann ersucht der Beklagte um eine erneute Anhörung, damit er genügend Zeit habe, um alle Punkte des Falles zu diskutieren und alle Vorwürfe und Beilagen zu berücksichtigen (Urk. 58 S. 3). 3.2 Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Die Prozessleitungsmöglichkeiten der
- 17 - Berufungsinstanz sind sehr weit. Sie gestatten es, den unterschiedlichen Berufungsfällen sachgemäss Rechnung zu tragen; dabei hat die Prozessökonomie eine zentrale Stellung einzunehmen (BSK ZPO-Spühler, Art. 316 N 1). Eine erneute Verhandlung, damit der Beklagte (nochmals) alle Details erklären und auf die Behauptungen der Klägerin antworten kann, erscheint nicht notwendig. Der Beklagte hatte – wie vorstehend erwogen – vor erster Instanz (Prot. I S. 15 ff. und S. 43) und im vorliegenden Rechtmittelverfahren genügend Gelegenheiten, um auf die Vorbringen der Klägerin zu reagieren und seinen Standpunkt darzulegen. Weiterer Abklärungsbedarf besteht seitens des Gerichts nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt kann den Akten entnommen werden. Die beantragte Einvernahme von Zeugen ist nicht erforderlich. Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern die von ihm neu benannten Zeugen (Urk. 73 S. 3) "zur Klärung wichtiger Angelegenheiten" beitragen könnten und deshalb noch einzuvernehmen wären. Der Antrag des Beklagten, es sei zu einer Verhandlung vorzuladen, ist abzuweisen. B. Elterliche Sorge 1.1 Die Vorinstanz erwog, dass beide Parteien sinngemäss den bestehenden Elternkonflikt bzw. Kommunikationsschwierigkeiten als Grund für die beantragte Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sich selbst vorbringen würden. Die Begründung der Klägerin gehe dahin, dass die Parteien offensichtlich und irreparabel hoch zerstritten seien und die Kommunikation mit dem Beklagten unstetig, widersprüchlich sowie teilweise beleidigend und bedrohlich sei. Der Beklagte begründe seinen Antrag damit, dass die Klägerin in Eigenregie den Namen des Kindes bestimmt habe, was ein Missbrauch des Sorgerechts darstelle. Er könne sich deshalb nicht vorstellen, wie er und die Klägerin zukünftig gemeinsam über bedeutsame Dinge wie Name, Impfungen oder Religion entscheiden sollten. Dass das Verhältnis zwischen den Parteien angespannt sei, gehe (so die Vorinstanz) auch augenscheinlich aus den Akten hervor. Die Fronten seien verhärtet, jegliche Versöhnungsversuche seien gescheitert. Es scheine, als habe die eigenmächtige Namenswahl der Mutter den Grundstein für den Elternkonflikt gelegt, der die Eltern seit jeher daran hindere, konsensorientierte und im Kindswohl liegende Lösungen zu finden. Die sich daraus ergebende schlechte bzw. teilweise gänzlich fehlende
- 18 - Kommunikation zwischen den Parteien sei mitunter auch Grund dafür, weshalb der Beklagte seinen Sohn seit dessen Geburt lediglich zweimal gesehen habe. Die von der KESB Bezirk Meilen angeordnete Mediation habe bereits nach einer Sitzung abgebrochen werden müssen. Die Mediatoren hätten festgestellt, dass beide Eltern weder bereit gewesen seien, einander ernsthaft zuzuhören noch konstruktive Annäherungsversuche zugelassen hätten (Urk. 16/3). Auch die Vermittlungsversuche der von der KESB Bezirk Meilen eingesetzten Beiständin hätten zu keiner einvernehmlichen Lösung in Bezug auf den Kindsnamen geführt. Seither würden die Eltern in einer Sackgasse stecken und könnten in sämtlichen Kinderbelangen zu keiner Einigung finden. Die von der Klägerin eingereichten beleidigenden Nachrichten des Beklagten würden einzig die konfliktbeladene Situation Mitte bis Ende des Jahres 2021 wiedergeben, einen Zeitraum, in dem das Thema "Name" akut gewesen und die Parteien mit der neuen Rolle als (gemeinsame) Eltern überfordert gewesen seien. Es gehe nirgends hervor, dass sich der Beklagte auch heute noch gegenüber der Klägerin derart äussern würde. Auch scheine sich der Beklagte für seine verbalen Ausfälle bereits entschuldigt zu haben. Fakt sei, dass die Parteien seit der Geburt des Sohnes noch gar nicht die Gelegenheit gehabt hätten, die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben und im Alltag zu leben. Das von der Klägerin geltend gemachte mangelnde Interesse des Beklagten am Kind sei nicht erkennbar. Im Gegenteil sei der Wunsch des Vaters spürbar, im Leben seines Sohnes involviert zu sein und ihn zu betreuen. Sodann sei er auch bereit zu lernen, wie mit einem Kleinkind umzugehen sei sowie an der Elternbeziehung nötigenfalls mit Hilfe einer Fachperson zu arbeiten. Die Parteien bräuchten nun verbindliche Regeln hinsichtlich des Namens und der Betreuung, an die sie sich halten könnten und die ihnen einen stabilen Rahmen geben würden, um an der Elternbeziehung, insbesondere der Kommunikationsfähigkeit arbeiten zu können (Urk. 59 S. 7 ff.). Entsprechend könne vorliegend nicht von einem irreparablen Dauerkonflikt ausgegangen oder auf die mangelnde Erziehungsfähigkeit einer der Parteien geschlossen werden, die die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge rechtfertigen würde. Auch spiele sich der Konflikt bisher weitestgehend zwischen den Eltern ab und beeinträchtige das Kindswohl nur punktuell (hinsichtlich der Namenswahl). Schliesslich sei nicht ersichtlich, in welcher Weise die Zuteilung der Alleinsorge et-
- 19 was zur Verbesserung der Situation beitragen und somit die Interessen des Kindes besser wahren würde. Hingegen habe die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts den Vorteil, dass der Sohn in dem Bewusstsein aufwachse, dass beide Elternteile für ihn Verantwortung trügen. Der Sohn sei deshalb unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Zur Unterstützung der Parteien und zum Wohl des Sohnes seien dabei (mildere) Kindesschutzmassnahmen, konkret eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, auszusprechen (Urk. 59 S. 9). 1.2 Der Beklagte bringt in seiner Erstberufungsschrift vor, die Klägerin habe das gemeinsame Sorgerecht nicht respektiert und die wichtigen Entscheide alleine getroffen. Dies führe zu Konflikten zwischen den Eltern und gehe gegen das Interesse des Kindes. Die Mutter gefährde eine normale kindgerechte Erziehung des Kindes. KESB und Gericht hätten keine Konsequenzen gezogen, was einen zukünftigen Sorgerechtsmissbrauch begünstige. Daher sei das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter nicht im Interesse des Kindes (Urk. 58 S. 4). 1.3 In ihrer Erstberufungsantwort entgegnet die Klägerin, dass beide Parteien in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hätten, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge über das Kind nicht möglich sei, weswegen es nur noch um die Frage gehe, welchem Elternteil die elterliche Sorge zugeteilt werden solle. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass sich der Konflikt zwischen den Parteien nur auf den Namen beschränke und sich nach Festsetzung des Namens wieder beruhige, sei offensichtlich falsch. Wie die Berufung des Beklagten eindrücklich zeige, habe die gerichtliche Festlegung des Namens nicht einmal ansatzweise zu einer Beruhigung der Situation geführt. Im Gegenteil, aus der Berufung zeige sich, zumindest indirekt, dass der Beklagte unter keinen Umständen einen Namen oder ein Urteil akzeptieren werde, welcher bzw. welches nicht seinen Vorstellungen entspreche. Vielmehr noch. Mit E-Mail vom 24. Juni 2021 habe er der Klägerin sogar mitgeteilt, dass das Kind mit dem Namen E._____ F._____ D._____ nicht sein Sohn sei. Gegenüber der Klägerin habe er ferner bereits vor Beginn des Prozesses gesagt, dass er zur Durchsetzung seiner Interessen bis ans Bundesgericht gelangen werde. Auch die Berufung des Beklagten habe gezeigt, dass in sämtlichen Kinderbelangen grösstmögliche Uneinigkeit bestehe und der Beklagte selbst bei Selbstverständlich-
- 20 keiten wie der Zuteilung der Obhut oder der Zuweisung der Erziehungsgutschriften nicht kompromissbereit sei. Da der Beklagte darauf hingewiesen habe, dass sie – mit abgeschlossener KV-Ausbildung und HF Abschluss als diplomierte Bankwirtschafterin – wegen begrenzter Fähigkeiten und Fachkenntnisse dem Sohn bei seinen schulischen Fortschritten nicht alleine helfen könne, zeige, dass es bei gemeinsamer elterlicher Sorge auch zu massiven Konflikten in schulischen Belangen des Kindes kommen werde, was nicht dem Kindswohl entspreche. Dass dem so sein werde, zeige im Übrigen auch der Umstand, dass bereits die von der Klägerin organisierte Fremdbetreuung vom Beklagten massiv bekämpft werde, mit der wohl wenig fundierten Begründung, dass dies für das Kind traumatisch sein könne (Urk. 70 S. 5 ff.). Es verwundere, wenn die Vorinstanz abseits ihrer Würdigung zur elterlichen Sorge festhalte, dass "die Eltern nicht fähig seien, bezüglich der Kinderbelange zu kommunizieren und kooperieren", gleichzeitig in Bezug auf die elterliche Sorge aber zum Schluss komme, dass sich die Situation nach der Namensgebung beruhigen werde. Dies sei nicht der Fall (Urk. 70 S. 8). 1.4 Die Klägerin rügt in ihrer Zweitberufungsschrift sodann, dass die Vorinstanz Art. 298d Abs. 1 ZGB verletzt habe, indem sie mit ihrem Urteil die elterliche Sorge bei beiden Parteien belassen habe, obwohl sich im vorliegenden Fall die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sie zur Wahrung des Kindswohls geradezu aufdränge. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien in grossen Teilen unzutreffend und teilweise sogar aktenwidrig. Ferner hätten sich viele Erwägungen und Erwartungen der Vorinstanz gemäss Urteil bereits als falsch erwiesen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz müsse im vorliegenden Fall klar von einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt und einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Parteien ausgegangen werden. Selbst die Parteien, welche die Situation am besten kennen würden, seien völlig übereinstimmend der Ansicht, dass gemeinsame Entscheidungen über Kinderbelange zwischen ihnen in Zukunft nicht möglich sein würden und hätten je die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sich selbst beantragt. Der Beklagte habe in seiner Parteibefragung selbst ausgeführt, dass er sich nicht vorstellen könne, wie er in Zukunft bedeutsame Sachen wie Name, Impfungen oder Religion mit ihr gemeinsam entscheiden könne. Somit sei bewiesen, dass sich die Differenzen nicht nur in der Namensgebung er-
- 21 schöpfen würden. Weiter habe der Beklagte zugegeben, dass aus seiner Sicht in Kinderbelangen eine Kommunikation einzig über den offiziellen Weg, d.h. mit Entscheiden des Gerichts und der KESB, möglich sei. Eine gemeinsame elterliche Sorge mache aber per se keinen Sinn, wenn zum Vornherein klar sei, dass alle wesentlichen Entscheidungen von einem Gericht oder einer Behörde getroffen werden müssten. Die Art und Weise sowie die Dauer der von den Parteien gelebten Partnerschaft (häusliche Gewalt, Drohungen, Beleidigungen etc.) würden nur eine einzige realistische Zukunftsprognose zulassen, nämlich dass der Konflikt dauerhaft sein werde. Unterschiedliche Auffassungen über wesentliche Entscheidungen betreffend das Kind im Bereich Religion und medizinische Behandlungen, insbesondere auch die von der Klägerin nicht gewollte Beschneidung des Kindes, seien bereits die nächsten Streitpunkte, über die sich die Parteien nicht einig seien. Zwischen den Parteien habe nie eine tragfähige und vertrauensvolle Basis bestanden. Auch, was bereits erwiesenermassen in Sachen psychischer und physischer Gewalt zwischen den Parteien passiert sei, manifestiere einen Dauerkonflikt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei jeder Entscheidung betreffend das Kind, bei welcher sie dem Beklagten nicht zustimme, vom Beklagten wieder übel beschimpft und beleidigt werde. Das bisherige Verhalten des Beklagten in Sachen "Namensgebung" lege offen, dass auf Seiten des Beklagten keine zwischen Mann und Frau gleichberechtigte Kommunikationskultur herrsche, was die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge in wesentlichen Entscheidungen für das Kind per se zum toten Buchstaben mache und eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Parteien indiziere. Aufgrund der Geschehnisse getraue sich die Klägerin auch nicht mehr, den Beklagten ohne Anwesenheit von Drittpersonen zu treffen. Da die Parteien nicht einmal unter Beteiligung Dritter (Mediation) ein Ergebnis erzielen könnten, zeige, dass keine Kommunikationsbasis bestehe und von einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 67/58 S 14 ff.). Es würden sodann seit dem Jahre 2021 nur deshalb keine Beweise mehr in Form von Nachrichten mit Hasstiraden existieren, weil sich die Klägerin zum Eigenschutz und zum Schutz des Kindes von Diskussionen mit dem Beklagten zurückgezogen habe, um keinen Beleidigungen / Angriffen mehr ausgesetzt zu sein. Weiter würde aus der in den Akten liegenden Korrespondenz
- 22 zwischen den Parteien hervorgehen, dass sie trotz allen Beleidigungen immer wieder versucht habe, Lösungen zu finden. Dabei sei sie auch immer sachlich geblieben. Es könne ihr somit kein Mangel an Kommunikation vorgeworfen werden. Sie verweigere auch nicht jegliche Kommunikation mit dem Beklagten, setze aber voraus, dass diese sachlich und anständig bleibe (Urk. 67/58 S. 21 ff.). 1.5 In seiner (verspäteten) Zweitberufungsantwort trägt der Beklagte zum Sorgerecht nichts Neues vor (vgl. Urk. 73 S. 2). Das gilt auch für die während der Beratungsphase eingereichten (unbeachtlichen) Eingaben (Urk. 80/81; Urk. 85-86), was der Vollständigkeit halber festzuhalten ist. 2.1 Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Umteilung bzw. Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 5 ff.). Der Entscheid, die elterliche Sorge (neu) einem Elternteil alleine zuzuteilen, ist demgemäss nicht leichtfertig zu treffen. Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge neu geregelt, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindswohls nötig ist. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt eine Änderung des Sorgerechts nur in Betracht, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Die Veränderung der Verhältnisse muss somit die Änderung der Sorgerechtsregelung zwingend gebieten, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als eine Änderung derselben und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen. Insbesondere im Falle gemeinsamer elterlicher Sorge ist eine Änderung nur gerechtfertigt, wenn die Grundbedingungen für eine gemeinsame Verantwortung der Eltern nicht mehr gegeben sind, so dass das Kindswohl die Übertragung der elterlichen Sorge an einen Elternteil gebietet (BGer 5A_199/2013 vom 30. April 2013, E. 2.2). Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz. Von diesem soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aber gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinn einer Kindesschutzmass-
- 23 nahme gestützt auf Art. 311 ZGB. Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern beispielsweise in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind, sofern sich das negativ auf das Kindswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden darf. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder das Gericht andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge über das Kindswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren. Vorausgesetzt ist eine erhebliche und chronische Störung in der elterlichen Beziehung, die sich auf die Kinderbelange als Ganzes bezieht. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Ist sodann ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGer 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022, E. 3.1.2; BGE 141 III 472 E. 4.7). 2.2 Erforderlich ist somit in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation, die sich auf die Kinderbelange insgesamt auswirkt. Vorliegend begann der Konflikt der Parteien bereits vor der Geburt des Sohnes, da sie generell und in verschiedenen Lebensbereichen gänzlich unterschiedliche Meinungen vertraten und sich daher auch in Bezug auf die Kinderbelange, insbesondere den Namen des Kindes nicht einigen konnten. Die Parteien haben sich Ende 2019 kennengelernt, wobei sich die Beziehung schon nach kurzer Zeit schwierig gestaltete und die Kommunikation der Parteien unbestritten von Beschimpfungen und Beleidigungen geprägt war (Urk. 34/33, 34/35, 34/46, 34/51, Prot. I S. 19). Die Klägerin wirft dem Beklagten auch vor, ihr gegenüber gewalttätig gewesen zu sein, was der Beklagte allerdings dementiert (Prot. I S. 19 ff.). Im
- 24 mm.2020 wurde die Klägerin schwanger, was das Verhältnis der Parteien jedoch nicht verbesserte. Dennoch entschieden sie sich, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen und unterzeichneten eine entsprechende Erklärung am 12. März 2021 (Urk. 9/3). Im Frühjahr 2021 und noch vor der Geburt des Sohnes kam es nebst diversen anderen Auseinandersetzungen bereits zu den ersten Streitigkeiten betreffend den Namen des Kindes, in deren Verlauf der Beklagte auch die Äusserung tätigte, sie könne auch den Namen "D._____" machen, er sei einverstanden und werde unterschreiben, auf die die Klägerin sich bis heute beruft (Urk. 34/37). Anfang April 2021 folgte die Trennung der Parteien (Urk. 34/48 sowie Urk. 67/58 S. 7). Jedoch führte auch die Trennung nicht zur Beruhigung der Situation, so kam es am 22. April 2021 zu einem Polizeieinsatz, da der Beklagte gemäss Ausführungen der Klägerin wutentbrannt in der Wohnung ihrer Mutter aufgetaucht sei und die Hand gegen sie erhoben habe (Urk. 58 S. 7). In der Folge wurden die Konflikte aktenkundig über E-Mailnachrichten ausgetragen, wobei die Klägerin dem Beklagten aggressives Verhalten und Desinteresse an einer gedeihlichen Ausübung seiner Vaterrolle vorwarf und der Beklagte sich darüber beklagte, dass die Klägerin ihn "verarscht" habe (Urk. 34/50-52, Urk. 34/55-59). Am tt.mm.2021 kam der gemeinsame Sohn zur Welt, was die Klägerin dem Beklagten am nächsten Tag mitteilte (Urk. 34/60). Auch die Geburt des Sohnes führte jedoch nicht zur Versöhnung der Parteien. Im Gegenteil, der Konflikt setzte sich fort, als dem Beklagten klar wurde, dass die Klägerin den Namen des Kindes mit E._____ F._____ D._____ angegeben hatte. Er erwiderte auf die Geburtsanzeige, dass das eine volle Demütigung sei. Dann schob er in einer weiteren E-Mail zunächst nach, dass er froh sei, dass es ihnen beiden gut gehe und sie es mit ihrer Familie geniessen solle, dass es aber wirklich das Allerletzte sei, bevor er die Klägerin einige Stunden später aufforderte, keine Fotos an seine Familie zu schicken. Dass sie und ihre Mutter dem Kind den Namen ihres Vaters gegeben und ein Foto mit Namen an seine Familie geschickt hätten, sei eine Demütigung, Frechheit und Provokation. Sie habe damit das Kind bestraft. Kurz darauf stellte er ferner die Frage in den Raum, ob als nächstes die Taufe in einer Kirche komme und warf der Klägerin vor, ihn als Vater bzw. den algerischen Teil des Kindes nicht zu respektieren. Er sei im Stress, weil er noch immer keine Wohnung habe, nachher schaue er mit den Alimenten. Jetzt
- 25 habe er nichts mit diesem Kind zu tun und wenn es älter werde, werde er ihm erklären, wieso er ausser seines Aussehens nichts von seinem Vater habe. Er hasse sie ("euch") wirklich. In den Tagen nach der Geburt schrieb der Beklagte weiterhin E-Mails, worin er einerseits geltend machte, dass er dem Kind ein guter Vater sein möchte, in denen er der Klägerin aber auch vorwarf, seinen kategorischen Wunsch zu missachten, dem Kind seinen Nachnamen zu geben (er habe nur aus Wut gesagt, sie könne den Namen auch entscheiden) und nur sein Geld zu wollen. Der Name sei sein minimales Recht. Ihr Entscheid sei egoistisch, rassistisch, demütigend und unfair; sie missachte damit den anderen Teil des Kindes. Das Kind sei ohne seinen Namen nicht sein Kind. Schliesslich fügte er einer E-Mail, in der er erneut seinen Hass auf die Klägerin und (wohl) deren Mutter, die er gemäss seinen früheren E-Mails als Komplizin der Klägerin verstand, ausdrückte, ein Bild eines Sarges hinzu (Urk. 34/53 f.; Urk. 34/62-64). Diese Nachrichten führten dazu, dass die Klägerin, die den Beklagten zuvor schon per E-Mail gebeten hatte, sie und ihre Familie in Ruhe zu lassen, solange er sich nicht normal verhalten könne (Urk. 34/62 S. 3), Angst vor dem Beklagten bekam und für das Spital ein Hausverbot erwirkte. Aufgrund der Umstände sah sich die Hebamme am 28. Juni 2021 veranlasst, bei der KESB Bezirk Meilen eine Gefährdungsmeldung zu machen. Aus dieser ging ein erstes Mal von dritter Seite hervor, dass die Kindseltern nicht miteinander kommunizieren könnten und sich seit der Geburt des Sohnes immer stärkere Differenzen abzeichnen würden. Sie gehe davon aus, dass der Gefährdung durch Regelungen und Lösungen durch Gespräche mit einer Begleitperson begegnet werden könnte. Die KESB Bezirk Meilen ordnete mit Entscheid vom 30. Juli 2021 eine Mediation an, um eine umfassende Elternvereinbarung auszuarbeiten sowie sich über die Namensgebung zu einigen (Urk. 9/19). Mit Schlussbericht vom 4. November 2021 teilte die Mediationsstelle der KESB Bezirk Meilen mit, dass die angeordnete Mediation bereits nach der ersten Sitzung habe abgebrochen werden müssen. Die Parteien seien nicht bereit gewesen, einander zuzuhören oder konstruktive Annährungen zuzulassen. Eine Mediation sei derzeit nicht möglich (Urk. 9/25). Eine Verbesserung der Situation und insbesondere der Kommunikation konnte somit auch nicht unter Mithilfe einer Mediationsstelle erzielt werden und es wurde erneut eine mangelnde Kommunikationsfähigkeit der Eltern festgestellt. Da sich die Parteien
- 26 weiterhin über den Namen des Sohnes nicht einig waren, die Klägerin jedoch den Namen E._____ F._____ D._____ ohne die Zustimmung des Beklagten ins Zivilstandsregister hatte eintragen lassen, forderte die KESB Bezirk Meilen den Beklagten mit Schreiben vom 11. November 2021 auf, dem Namen zuzustimmen (Urk. 9/31). Da sich der Beklagte mit dem Namen des Sohnes nicht einverstanden erklärte und die Parteien weiterhin nicht in der Lage waren, sich auf einen Namen zu einigen, verfügte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Sperrung der Personendaten des Sohnes im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung (Urk. 9/34). Ebenso wies das Gemeindeamt des Kantons Zürich darauf hin, dass die Weigerung der Parteien sich auf eine Namensführung zu einigen, zu einer Verletzung der elementaren Kindsrechte des Sohnes führe (Art. 7 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989), weswegen sie die KESB Bezirk Meilen ersuchte, eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten (Urk. 9/35). Mit Zirkulationsentscheid vom 6. Dezember 2021 errichtete die KESB Bezirk Meilen folglich eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB, mit den Aufträgen, den Sohn im Namensbereinigungsverfahren sowie in einem allfällig anschliessendem Berichtigungsverfahren zu vertreten (Urk. 9/45). Die Beiständin teilte der KESB Bezirk Meilen mit Schreiben vom 17. Februar 2022 mit, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, zwischen den Kindseltern zu vermitteln und eine Lösung für den Namen zu finden, mit der beide Eltern einverstanden gewesen wären. Ein weiteres Gespräch zur einvernehmlichen Regelung des Namens hätten die Eltern für wenig sinnvoll erachtet (Urk. 9/49). Damit scheiterte ein weiterer Vermittlungsversuch unter Mithilfe einer Drittperson und es wurde erneut festgestellt, dass die Parteien auf keinen gemeinsamen Nenner kommen. Abgesehen von den Behördenkontakten kommunizierten die Parteien nicht miteinander. Der Beklagte gab auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. September 2022 zu Protokoll, dass es keinen Kontakt gebe und die Kommunikation nur noch über den offiziellen Weg funktionieren werde, mit einem Entscheid des Gerichts oder der KESB, auch wenn er es sich anders wünschen würde (Prot. I S. 18, 20 und 21). Auch die Klägerin führte aus, dass die Kommunikation inexistent und absolut nicht konstruktiv sei und dass sie nach den Drohungen und Beleidigungen auch keine Lust mehr habe, mit dem Beklagten zu kommunizieren (Prot. I S. 36 ff.). Auch Vermittlungsversuche durch Dritt-
- 27 personen sind gescheitert und es wurde wiederholt festgestellt, dass die Parteien nicht in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren bzw. Kompromisse einzugehen. Der einzige Punkt, in dem sich die Parteien einig sind, ist, dass sie nicht mehr in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren und bedeutsame Entscheidungen betreffend Kinderbelange gemeinsam zu treffen. So trägt der gemeinsame Sohn heute mit rund zweieinhalb Jahren noch immer keinen offiziellen Namen. Zudem haben beide Parteien in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass weitere Konfliktpunkte bereits absehbar seien, da sie sich betreffend Impfungen und Religion ebenfalls nicht einig seien (Urk. 67/58 S. 15, Prot. I S. 20 und 24). Auch die Beschneidung des Sohnes werde zeitnah zu einem Diskussionspunkt, da die Klägerin damit nicht einverstanden sei (Urk. 67/58 S. 18). Weiter zieht der Beklagte in Zweifel, dass die Klägerin, die über eine abgeschlossene KV-Ausbildung und einen HF Abschluss als diplomierte Bankwirtschafterin verfügt, dem Sohn die nötige Unterstützung in schulischen Angelegenheiten bieten könne, während er sich selber in der Lage sieht, seinem Sohn bei seinem schulischen Fortschritt und seinem Karriereweg zu helfen bzw. sein volles Potential zu entwickeln (Urk. 58 S. 7). Dass auch die schulische Förderung des Sohnes zu grundlegenden, langjährigen Konflikten zwischen den Eltern führen wird, erscheint damit absehbar. Auch in administrativen Belangen, wie beispielsweise der Ausstellung von Ausweispapieren des Sohnes, werden die Parteien mit gemeinsamer elterlicher Sorge beide die Zustimmung erteilen müssen. Auch diesbezüglich bestehen grosse Zweifel, dass die Parteien werden kooperieren können. Der Beklagte hat wie erwogen bereits verlauten lassen, dass der Sohn mit dem italienischen Namen nicht sein Kind sei (Urk. 72/2), sodass wenig Hoffnung besteht, dass er der Ausstellung von Papieren zustimmen wird, wenn der Sohn nicht seinen Namen trägt. Zwischen den Parteien besteht folglich ein bereits langandauernder, tiefgreifender Konflikt. Er mag seine Gründe auch auf der Paarebene haben, geht aber weit darüber hinaus und betrifft namentlich alle wesentlichen Bereiche im Leben des Sohnes, die in naher und ferner Zukunft von den Parteien als Eltern gemeinsam entschieden werden müssten. Eine zielführende Kommunikation zwischen ihnen war auch mit Hilfe Dritter nicht möglich, zu gegensätzlich und unverrückbar sind ihre jeweiligen Positionen. Auch der Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens hat
- 28 daran nichts geändert, wie sich auch in ihren Rechtsschriften zeigt. Zudem äusserten die Parteien übereinstimmend, dass sie sich nicht vorstellen können, betreffend Kinderbelange gemeinsam zu entscheiden (Urk. 67/58 S. 15, Prot. I S. 20 ff.). Die Parteien befinden sich somit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – in einem chronifizierten Dauerkonflikt, welcher zu einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit in Bezug auf sämtliche Kinderbelange führt. 2.3 Weiter ist für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vorausgesetzt, dass die schweren Probleme zwischen den Eltern, die sich auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen, das Kindswohl konkret beeinträchtigen. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, die anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Es ist somit in aller Regel nicht im Kindswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder der Richter andauernd Entscheidungen treffen müssen, für welche es bei gemeinsamer elterlicher Sorge der elterlichen Einigung bedarf. Die gemeinsame elterliche Sorge wird dadurch zur inhaltlosen Hülse. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge über das Kindswohl zu stellen, lässt sich nicht mit dem Grundgedanken des Kindsrechts vereinbaren. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Behandlung (BGer 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022, E. 3.1.2 ff.; BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022, E. 3.1; BGE 142 III 197 E. 3.5; BGE 141 III 472 E. 6). 2.4 Der seit mehreren Jahren andauernde Konflikt wirkt sich bereits auf das Kindswohl des erst rund zweieinhalb Jahre alten Sohnes aus. So hat er offiziell nach wie vor keinen Namen, was gegen sein elementares Recht verstösst, ab Geburt einen Namen zu tragen (Art. 7 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989). Die Parteien können in Bezug auf die Kinderbelange nicht einvernehmlich handeln und weisen keinerlei Übereinstimmung auf. Ihre Auffassungen gehen mit Bezug auf alle grundlegenden Kinderbelange diame-
- 29 tral auseinander, ohne dass eine gemeinsame Basis bestünde, die Kompromisse erlauben würde. So sind sie sich (auch noch im Berufungsverfahren) in sämtlichen Punkten betreffend Kinderbelange uneinig. Entsprechend wurde von den Parteien bereits ausgeführt, dass sie nach Abschluss dieses Verfahrens über den nächsten Konfliktpunkt, bspw. die Beschneidung des Sohnes, die die Klägerin ablehnt, streiten werden, was wiederum ein Gerichtsverfahren nach sich ziehen würde. Sollte die Hauptbetreuungsperson in Zukunft gezwungen sein, sämtliche bedeutsamen Entscheidungen (sprich die Entscheidung über Impfungen, den Religionsunterricht oder weitere schulische Angelegenheiten etc.) gerichtlich durchsetzen zu müssen, wird sich dies zwangsläufig negativ auf das Wohl des Kindes auswirken. Es ist notorisch, dass Gerichtsprozesse emotional belastend, kosten- und zeitintensiv sind. Es wird dem Sohn nicht verborgen bleiben können, dass sämtliche wesentlichen Belange, die ihn betreffen, durch gerichtliche Instanzen entschieden werden müssen. Der Umstand, dass die Meinungen der Parteien in allen wesentlichen Fragen diametral auseinander gehen, ohne dass eine gemeinsame Basis, die Kompromisse erlauben würde, auch nur im Ansatz erkennbar ist, lässt vermuten, dass sämtliche wichtige Entscheidungen jeweils den gesamten Instanzenzug durchlaufen müssen, was der Beklagte der Klägerin gemäss ihren eigenen Aussagen auch bereits angedroht hat und was vom Beklagten unbestritten blieb (Urk. 70 S. 6). Dass dies nicht nur leere Behauptungen sind, zeigt auch seine Reaktion auf die am 15. November 2023 erlassene Verfügung der hiesigen Instanz, worin angezeigt wurde, dass sich das Berufungsverfahren als spruchreif erweise, kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde (Urk. 79). Obwohl es sich bei der Verfügung vom 15. November 2023 um eine prozessleitende Verfügung (ohne Rechtsmittelbelehrung) und nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid handelte, ging der Beklagte mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 dagegen vor und machte eine Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 80- 81). Zeitnahe Entscheide werden dadurch verunmöglicht und die gemeinsame elterliche Sorge wird zum toten Buchstaben. Der anhaltende Konflikt der Parteien wirkt sich im Sinn der zitierten Rechtsprechung negativ auf das Kindswohl aus. 2.5 Eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge
- 30 an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen. Ist ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das in Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht) ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGer 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022, E. 3.1.2; BGE 141 III 472 E. 4.7). Vorliegend handelt es sich nicht um einen zwar schwerwiegenden, aber singulären Konflikt, welchem im Rahmen der Subsidiarität mit einem richterlichen Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. einer richterlichen Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten entgegengewirkt werden könnte. Insbesondere war die Namenswahl durch die Mutter – entgegen der Vorinstanz – nicht Ursprung, sondern Ausdruck des Elternkonflikts, der sich bereits vor der Geburt des Kindes (in der bis heute anhaltenden Form) manifestierte. Er hat seine Wurzeln im weitesten Sinn in kulturellen Differenzen, die die Parteien nicht durch gegenseitiges Entgegenkommen zu überbrücken in der Lage sind. Die gerichtliche Bestimmung des Namens wird daran nichts ändern und die Gräben sogar eher vertiefen, weil eine Lösung, die von beiden Parteien als vermittelnd wahrgenommen werden könnte, nicht getroffen werden kann. Flankierende Massnahmen erscheinen im vorliegenden Fall zur Entschärfung der Konflikte und Förderung der Kooperation nicht zielführend, da die Vergangenheit gezeigt hat, dass jegliche Interventionen an den grundsätzlich verschiedenen Haltungen der Eltern, die keine Kompromisse zulassen, scheitern. Ihre Kompromisslosigkeit zeigt sich auch in ihren Anträgen und Ausführungen im Berufungsverfahren. Für die Begründung ihrer Anträge greifen die Parteien vor und legen bereits dar, dass es auch in Zukunft keine Einigung betreffend Kinderbelange geben werde. Beispielsweise führen sie bereits Konflikte betreffend schulische Belange ins Feld, obwohl das Kind erst zweieinhalb Jahre alt ist und diese noch einige Jahre kein Thema sein werden. Diese Umstände lassen keine positive Zukunftsprognose zu. Es ist somit voraussehbar, dass nur die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge zu einer Entspannung und Verbesserung der Situation beitragen wird, da der Konflikt der Parteien gerade
- 31 durch die Entscheide betreffend Kinderbelange sonst immer wieder neu angefacht bzw. genährt wird. Durch die Alleinsorge kann der Gefahr begegnet werden, dass die von den Parteien gemeinsam zu fällenden Entscheide auf Kosten des Sohnes für Machtkämpfe missbraucht werden und es wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass sich die Eltern nicht mit negativen Folgen für das Kind in Dauerstreitigkeiten verstricken, weil sie den Streit in langwierigen Verfahren ausfechten müssen. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge führt zu einer eindeutigen Rollenzuteilung zwischen den Eltern im Interesse des Kindes. Dass dieses sich zu gegebener Zeit mit den weiterbestehenden unterschiedlichen Auffassungen seiner Eltern wird auseinandersetzen müssen, versteht sich von selbst, ändert aber nichts an der entlastenden Wirkung der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. 3. Zusammenfassend rechtfertigt sich, gestützt auf den anhaltenden, umfassenden Konflikt der Parteien in Bezug auf sämtliche Kinderbelange und deren diesbezügliche Kommunikationsunfähigkeit sowie die negativen Auswirkungen auf das Kindswohl, die Abkehr von der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Alleinsorge. 4.1 Kommt das Gericht zum Schluss, dass nur eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge eine Beruhigung des Elternkonflikts im Interesse des Kindeswohls ermöglicht, so ist weiter zu prüfen, welchem Elternteil die elterliche Sorge zuzuteilen ist. 4.2 Der Beklagte ist der Ansicht, dass ihm die alleinige elterliche Sorge übertragen werden müsse, da die Klägerin die gemeinsame elterliche Sorge bereits missachtet und wichtige Entscheidungen alleine getroffen habe. Zudem gefährde sie die normale kindsgerechte Erziehung des Sohnes (Urk. 58 S. 4; vgl. (ohne Noven) auch Urk. 73 S. 2). 4.3 Die Klägerin ist gegenteiliger Ansicht und vertritt die Meinung, dass sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach spürbar sei, dass der Beklagte am Leben des Kindes teilhaben wolle, als gänzlich falsch erwiesen habe. Seit der Hauptverhandlung im September 2022 habe sich der Beklagte nicht um Kontakte zum Kind bemüht (Urk. 67/58 S. 22 ff.). Es könne folglich nur sie sein, der die alleinige elterliche Sorge übertragen werde, da sie das Kind seit der Geburt alleine betreue, wäh-
- 32 rend der Beklagte den Sohn seit dessen Geburt im Jahr 2021 nur dreimal gesehen habe (Urk. 70 S. 5 ff.). 4.4 Für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge sind mutatis mutandis die Kriterien für die Zuteilung der Obhut massgeblich (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 15; BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298 ZGB N 30 und N 52; BGer 5A_69/2016 vom 14. März 2016, E. 2.1 und BGer 5A_720/2013 vom 4. März 2014, E. 2). Leitprinzip ist das Kindswohl; die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Berücksichtigt werden müssen die bestehenden Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen und es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung benötigt (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 5). 4.5 Der gemeinsame Sohn wird seit seiner Geburt im mm.2021 ausschliesslich von der Klägerin betreut. Der Beklagte dagegen hat ihn erst dreimal kurz gesehen, letztmals im August 2021 bei einem Arzttermin (Prot. I S. 16). Zudem führte er anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. September 2022 aus, dass er keine Erfahrung mit Kleinkindern habe, jedoch bereit sei, dies zu lernen (Prot. I S. 19). Er liess seinen Worten jedoch keine Taten folgen. Seit der Hauptverhandlung im September 2022 hat der Beklagte seinen Sohn weiterhin nicht gesehen. Zudem ist er auch gegen das von der Vorinstanz angeordnete begleitete Besuchsrecht und die Beistandschaft, welche ihm zu Beginn bei der Kinderbetreuung mit Rat zur Seite stehen würde (Urk. 58 S. 6 ff.). Entsprechend ist anzunehmen, dass der Beklagte in der Zwischenzeit weiterhin keine Erfahrungen mit Kleinkindern gemacht hat und nicht weiss, wie auf deren Bedürfnisse einzugehen ist. Zudem stellt der Beklagte für seinen Sohn aktuell eine fremde Person dar, und der gemeinsame Sohn konnte noch keine Beziehung zu seinem Vater aufbauen. Die Hauptbezugsperson des Sohnes ist die Klägerin. Unter diesen Umständen und aufgrund des Stabilitäts- und Kontinuitätsgedanken ist die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zuzuteilen. Sie ist aber darauf hinzuweisen, dass sie den Beklagten über wichtige Ereignisse im Leben des Sohnes zu informieren hat. Die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge
- 33 soll nicht dazu führen, dass der Beklagte vom Leben des Sohnes ausgeschlossen wird. Der Beklagte bleibt als Vater eine wichtige Identifikationsfigur für diesen. C. Name des Sohnes / Vertretungsbeistandschaft 1. Die Vorinstanz erwog, dass sich die Wahl des Vor- und Familiennamens in erster Linie am Kindswohl zu orientieren habe. Der Sohn der Parteien sei mittlerweile 20 Monate alt und trage offiziell weder einen Vor- noch einen Familiennamen. Es sei nachvollziehbar, dass der Sohn, welcher hauptsächlich von der Klägerin betreut werde, auf den Namen E._____, welchen ihm die Klägerin gegeben habe, reagiere. Auch wenn es aus Sicht des Beklagten stossend erscheinen möge, dass die Klägerin Fakten geschaffen habe und er mangels Betreuungszeit auch nicht Einfluss auf den vom Kind wahrgenommenen Rufnahmen habe nehmen können, werde es vorliegend dem Kindsinteresse nicht gerecht, wenn sein Vorname geändert würde. Aufgrund des Kontinuitätsgedankens und im Sinne des Kindswohls sei entsprechend der Rufname des Sohnes unverändert zu belassen. Ausschlaggebend für die Wahl des Nachnamens sei unter vorliegenden Umständen der Betreuungsanteil der Eltern bzw. die Zuteilung der Obhut über den Sohn. Dieser werde hauptsächlich von der Klägerin betreut und werde unter ihrer alleinigen Obhut stehen. Aus praktischen Überlegungen sei entsprechend der Ledigname der Klägerin als Nachname des Kindes festzusetzen. Mit dem Nachname D._____ sei den seelischen und vor allem aber auch den administrativen Interessen des Sohnes am besten Rechnung getragen. Die Ausführungen zum ersten Vornamen des Sohnes, bei welchem das Kind bereits gerufen werde, gelte für seinen zweiten Vornamen, F._____, nicht. Er werde nicht F._____ genannt und es sei zu bezweifeln, dass das 20 Monate alte Kind seinen zweiten Vornamen überhaupt kenne. Ein Name sei identitätsstiftend und verbinde den Träger mit der eigenen Abstammung. Das Ansinnen des Beklagten, dass der Sohn nebst seinem italienischen Namen auch einen Namen tragen solle, der eine Verbindung zu ihm als algerischem Vater herstelle, sei nachvollziehbar. Das Abbild der algerischen Kultur im Namen des Kindes liege auch im moralischen und sittlichen Interesse des Kindes, welches über seinen Namen ein Zugehörigkeitsgefühl sowohl zur italienischen als auch zur algerischen Kultur entwickeln solle. Im Sinne des Kindswohls sei es angezeigt, den mittleren
- 34 - Namen des Sohnes zu ändern und dem Kind zwei mittlere Namen – I._____ J._____ – zu geben. Der Sohn trage somit den Namen E._____ I._____ J._____ D._____. Entsprechend sei die Vertretungsbeistandschaft aufzuheben und das Gemeindeamt Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, anzuweisen, den Namen im Zivilstandsregister zu beurkunden und die mit Entscheid vom 19. November 2021 verfügte Registersperre aufzuheben (Urk. 59 S. 11 ff.). 2.1 Der Beklagte bringt in seiner Erstberufung vor, der Name E._____ I._____ J._____ D._____ sei gegenüber dem Kind nicht fair. Sein Sohn sei halb Algerier und halb Italiener und beide Identitäten müssten respektiert werden, um sicherzustellen, dass das Kind mit dem Gefühl aufwachse, dass es zu beiden Ländern, Kulturen und Familien gehöre. Der gewählte Name ignoriere die algerische Herkunft seines Sohnes und den damit verbundenen Familiennamen und könne langfristig zu Verwirrungen führen. Die Entscheidung der Vorinstanz, den italienischen Namen E._____ als wichtiger als die arabischen Namen I._____ J._____ zu betrachten, sei diskriminierend und respektiere die kulturelle Vielfalt des Sohnes nicht. Ausserdem argumentiere das Gericht, dass es im besten Interesse des Sohnes sei, den gleichen Nachnamen wie die Mutter zu tragen. Das sei nicht richtig, da die Parteien das gemeinsame Sorgerecht hätten und beide Elternteile wichtige Entscheidungen im Interesse des Sohnes treffen sollten. Es gebe keine administrativen Gründe, warum der Sohn den Nachnamen der Mutter tragen solle, insbesondere wenn beide Elternteile am Leben seien und sich das Sorgerecht teilten. Das Gericht habe die Wünsche und Interessen der Mutter über die des Kindes oder des Vaters gestellt. Es sei wichtig, dass das Gericht die Interessen beider Elternteile und des Kindes berücksichtige, da die Interessen der Eltern oft mit denen des Kindes verbunden seien und das Wohlbefinden der Eltern in gewisser Weise das Wohlbefinden des Kindes beeinflussen könne (Urk. 58 S. 4 f.). Der Beklagte macht weiter geltend, er sei mit der Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft nicht einverstanden, da die Klägerin bereits mehrfach das Sorgerecht nicht respektiert und Entscheidungen alleine getroffen habe. Die Registersperre solle als Schutzmassnahme bestehen bleiben, bis die Situation vollständig geklärt sei (Urk. 58 S. 5).
- 35 - 2.2 Gemäss seiner in der (verspäteten) Zweitberufungsantwort explizit geäusserten Vorstellung soll der Sohn den Namen I._____ J._____ B._____ tragen, um seine Herkunft und Identität angemessen zu respektieren und sichtbar zu machen (Urk. 73 S. 3; vgl. auch Urk. 59 E. 4.3.1. mit Hinweis). In seiner während der Beratungsphase eingereichten (unbeachtlichen) Eingaben (Urk. 80/81; Urk. 85-86), trägt der Beklagte zur Namensfrage nichts vor, was der Vollständigkeit halber festzuhalten ist. 3.1 In ihrer Erstberufungsantwort entgegnet die Klägerin zusammengefasst, sie habe durch ihre Namensgebung keinen Sorgerechtsmissbrauch begangen, sondern habe ihrem Kind lediglich zu seinem Recht, ab Geburt einen Namen tragen zu dürfen, verholfen. Der Kindsname sei auch nicht der Hauptgrund, sondern nur einer von vielen Konfliktgründen zwischen den Parteien. Der Beklagte bringe in seiner Berufung gar nichts dafür vor, weshalb sein Nachname Vorrang gegenüber ihrem Nachnamen haben solle. Allein sein Wesen als Mann und seine Kultur würden ihm in der Schweiz keine Vorrechte in Sachen Namensgebung verleihen. Bei zwei möglichen Nachnamen sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, was die Vorinstanz auch gemacht habe. Dabei habe die Vorinstanz dem Kind in sachlich korrekter Interessenabwägung den Nachnamen desjenigen Elternteils gegeben, bei dem es fraglos aufwachsen werde, namentlich ihr Name. Es gebe somit keinen sachlichen Grund, dem Kind einen anderen Nachnamen geben zu wollen. Der Beklagte habe ihr mit E-Mail vom 21. Juni 2021 sogar explizit mitgeteilt, dass ihm der Vorname nicht wichtig sei, weshalb er es selbst zu verantworten habe, wenn sie im Sinne des Kindswohls die Namen selbst ausgewählt habe. Das Kind werde nun seit zwei Jahren so genannt, weshalb es nicht dem Kindswohl entspreche, diese Namen wieder abzuändern. Dem kulturellen Interesse des Beklagten an einem heimatlichen Vornamen könne eventualiter bzw. subeventualiter damit Genüge getan werden, dem Kind als dritter Vorname J._____ bzw. als dritter und vierter Vorname die Namen J._____ und I._____ zu verleihen. Es sei aber hervorzuheben, dass der Beklagte den von der Vorinstanz bestimmten Vornamen abweise, weshalb auch diesbezüglich nicht einzusehen sei, den zweiten Vornamen mit einem zweiten und dritten Vornamen, den der Beklagte selbst nicht möchte, zu ersetzen. Die Vertretungsbeistandschaft könne sodann ohne Weiteres aufgehoben werden, da der
- 36 - Streitpunkt, für welche diese Vertretungsbeistandschaft errichtet worden sei, nunmehr Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bilde (Urk. 70 S. 9 f.). 3.2 In ihrer Zweiberufungsschrift führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR. 0.107) vorsehe, dass Kinder unverzüglich in ein Zivilstandsregister eingetragen werden müssen. Die Kinder hätten ein Grundrecht auf einen Namen. Ein fehlender Name stelle nach einhelliger Rechtslehre eine Kindswohlgefährdung dar. Der Beklagte habe sich vorgeburtlich nicht um einen Vornamen gekümmert, und auf ihr Bitten, sich auf einen Namen zu einigen, habe er nicht reagiert. Selbst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und somit 15 Monate nach der Geburt des Sohnes sei sich der Beklagte nicht im Klaren gewesen, welchen Vornamen er sich vorstellen könne. Im Übrigen habe sich der Beklagte auch mit dem Nachnamen D._____ ohnehin bereits einverstanden erklärt. Es habe für die Vorinstanz keinen Grund gegeben, die bereits bestehenden Vornamen wieder abzuändern. Es würden beide Vornamen auf der Geburtsurkunde und auf sämtlichen Glückwunschkarten sowie dem Spitalarmband stehen. Geburtliche Erinnerungen seien emotional schöne Erinnerungen, welche nicht ohne Not zerstört werden sollten. Die Vorinstanz habe dem Kind einen Vornamen gegeben, den nicht einmal der Beklagte selbst beantragt habe. Im Gegenteil, er habe einen zweiten algerischen Vornamen explizit abgelehnt. Bereits aus diesem Grund sei es unangemessen, dem Kind seinen zweiten Vornamen, den es schon seit 20 Monaten trage und in allen Urkunden und Karten verankert sei, wieder wegzunehmen. Die Vorinstanz habe weiter erwogen, dass der zweite Vorname weder Kennzeichnungs- noch Identitätsfunktion habe. Entsprechend gebe es auch keinen sachlichen Grund, die weiteren Vornamen nicht einfach als dritten und / oder vierten Vornamen aufzuführen, anstatt ohne Not den bisherigen zweiten Vornamen zu streichen. Sollte der Klägerin nicht die alleinige elterliche Sorge zugeteilt werden, womit sie den Namen des Kindes ohnehin selbst bestimmen könne, so sei der bisherige Name des Kindes, E._____ F._____ D._____, zu bestätigen. Eventualiter sei, da der Name I._____ aus ihrer Sicht das Fortkommen eher belaste, der Name auf E._____ F._____ J._____ D._____ und subeventualiter auf E._____ F._____ J._____ I._____ D._____ festzulegen (Urk. 67/58 S. 23 ff.).
- 37 - 4.1. Die Vorinstanz hat den Namen und die Vornamen des Sohnes ausgehend von der Prämisse der geteilten elterlichen Sorge festgelegt. Sie kam zum Schluss, dass dem Sohn der Parteien der Nachname der Klägerin zu geben sei und gab dem Sohn die Vornamen E._____ I._____ J._____. Der Beklagte greift sowohl die vorinstanzlichen Erwägungen als auch das Ergebnis der Interessenabwägung der Vorinstanz an. Er stört sich daran, dass der Nachname D._____ die algerische Herkunft des Kindes und den damit verbundenen Familiennamen ignoriere und macht geltend, dass dieser langfristig zu Verwirrungen führen könne. Die Argumente der Vorinstanz für die Wahl des Nachnamens der Klägerin lässt er nicht gelten, ohne jedoch darzutun, weshalb der von ihm angestrebten Kennzeichnung der Abstammungsverhältnisse zum Vater (abweichend vom erstinstanzlichen Entscheid) der Vorrang gegenüber diesen zukommen sollte. Seine Berufung genügt insoweit den prozessualen Anforderungen nicht. Ihm könnte allerdings auch in der Sache nicht gefolgt werden. Für das Kind unverheirateter Eltern unterscheidet Art. 270a Abs. 1 ZGB bezogen auf die Wahl des Nachnamens danach, ob den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ist dies der Fall, bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen das Kind tragen soll. Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Vorliegend stand der gemeinsame Sohn bei dessen Geburt am tt.mm.2021 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (Urk. 9/3). Gemäss Erklärung der Klägerin trug das Zivilstandsamt L._____ den Sohn der Parteien am tt.mm.2021 auf den Namen C._____ im Zivilstandsregister ein (Urk. 9/4 sowie 9/36/2). Am 9. November 2021 erkundigte sich die KESB Bezirk Meilen beim Zivilstandsamt L._____, wie ein Elternteil beanstanden könne, dass seine Einwilligung zur Geburtsanmeldung nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe vorliegend seine Einwilligung nicht erteilt. Das Zivilstandsamt L._____ bestätigte in der Folge, dass auf der Geburtsanzeige nur die Unterschrift der Klägerin vorhanden sei, sie aber bei der Anmeldung davon ausgegangen seien, dass der Beklagte einwillige. Sollte der Beklagte dagegen vorgehen wollen, müsse er an das Gemeindeamt gelangen (Urk. 9/26). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, führte aus, dass der Eintrag nicht korrekt erfolgt sei und von Amtes wegen bereinigt werden müsse. Es werde in einem ersten Schritt den Kindseltern im Sinne des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass man den Eintrag wahrscheinlich
- 38 formell löschen werde. Sollten sich die Eltern nicht auf einen Namen einigen können, stelle dies die gemeinsame elterliche Sorge in Frage (Urk. 9/27). Schliesslich wurden die Personendaten des beurkundeten Eintrages von C._____ mit Verfügung vom 19. November 2021 gesperrt (Urk. 34). Daraus folgt, dass der gemeinsame Sohn seit fast drei Jahren keinen formell gültigen Namen hat und somit faktisch der Zustand wie bei der Geburt besteht. Bis heute wurde keine rechtsgültige Namensgebung vorgenommen. Die Namenseintragung hätte – wovon auch die Zivilstandsbehörden ausgehen – nicht erfolgen dürfen. Da der gemeinsame Sohn der Parteien mit vorliegendem Entscheid unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt wird, rechtfertigt es sich, dass er i.S.v. Art. 270a Abs. 1 ZGB deren Ledignamen D._____ erhält. 4.2 Was den Vornamen betrifft, argumentiert der Beklagte, den italienischen Namen E._____ als wichtiger zu betrachten als die arabischen Namen I._____ J._____, sei diskriminierend und respektiere die kulturelle Vielfalt des Sohnes nicht. Mit dem zentralen Argument der Vorinstanz, wonach nachvollziehbar sei, dass der (damals) bereits 20 Monate alte Sohn auf den Rufnamen reagiere, den ihm die Klägerin gegeben habe und es dem Kindesinteresse nicht gerecht würde, diesen nun zu ändern, setzt er sich nicht auseinander. Er legt folglich auch nicht dar, weshalb den von ihm ins Feld geführten kulturellen Überlegungen der Vorrang vor dem Kontinuitätsgedanken einzuräumen wäre. Seine Berufung genügt auch insoweit den prozessualen Anforderungen nicht. Ihm könnte allerdings auch in der Sache nicht gefolgt werden. Betreffend den Vornamen ist in Art. 301 Abs. 4 ZGB nur vorgesehen, dass die Eltern dem Kind einen Vornamen geben. Für Kinder nicht verheirateter Eltern wählt nach Art. 37c Abs. 1 Satz 2 ZStV – dem Regelungsgedanken von Art. 270a Abs. 1 ZGB folgend – die Mutter den bzw. die Vornamen, soweit die Eltern das Sorgerecht nicht gemeinsam ausüben. Da die Eintragung des Namens des gemeinsamen Sohnes auf einem offensichtlichen Irrtum beruhte und der Registereintrag folglich gesperrt wurde, wurde auch der Vorname des gemeinsamen Sohnes seit dessen Geburt noch nie rechtsgültig festgelegt, sodass er faktisch namenlos ist. Infolge der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin mit dem vorliegenden Entscheid, ist ihr im Sinne von Art. 37c Abs. 1 Satz 2 ZStV die Wahl der Vornamen zu überlassen.
- 39 - 4.3 Die Klägerin ist somit berechtigt, den bzw. die Vornamen des gemeinsamen Sohnes zu bestimmen. Der Nachname des Sohnes wird auf D._____ festgelegt. Eine allfällige Bereinigung des bestehenden (gesperrten) Zivilstandsregistereintrages hat unter Beteiligung der Klägerin durch das Zivilstandsamt L._____ bzw. das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, zu erfolgen. 5. Die KESB Bezirk Meilen hat mit Zirkulationsentscheid vom 6. Dezember 2021 dem gemeinsamen Sohn eine Vertretungsbeiständin bestellt, mit den Aufgaben, das Kind im Namensbereinigungsverfahren gem. Art. 42 bzw. Art. 43 ZGB sowie in einem allfällig anschliessenden Berichtigungsverfahren zu vertreten (Urk. 9/45). Da der Name des Kindes nun abschliessend durch ein Gericht festgelegt wird bzw. die Vornamenswahl aufgrund der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge der Klägerin überlassen wird, hat die Vorinstanz die mit Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom 6. Dezember 2021 angeordnete Vertretungsbeistandschaft zu Recht aufgehoben. Der Beklagte beantragt auch lediglich, es sei die Registersperre beizubehalten bis die Situation vollständig geklärt sei. Da die Namensgebung nun im Rahmen des Gerichtsprozesses geregelt wird, sind die Aufgaben der Beiständin obsolet geworden und das Gemeindeamt Zürich wird den Namen ohnehin erst mit rechtkräftigem Entscheid und unter Mitwirkung der Klägerin ins Zivilstandsregister eintragen. Es bleibt beim angefochtenen Urteil. D. Obhut und persönlicher Verkehr 1.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die vom Beklagten beantragte alternierende Obhut dem Stabilitätsgedanken widerspreche und überholt sei, habe der Sohn den Beklagten doch erst dreimal in den ersten drei Monaten seines Lebens gesehen und müsse seinen Vater zuerst kennenlernen. Der Beklagte habe seinen Sohn seit dessen Geburt noch keinen einzigen Tag betreut und der Aufbau der Beziehung sei schrittweise vorzunehmen. Da die Eltern auch nicht fähig und bereit seien, über Kinderbelange miteinander zu kommunizieren, würden die Voraussetzungen für die alternierende Obhut nicht vorliegen. Aufgrund des bisher gelebten Betreuungsmodells mit alleiniger Obhut der Klägerin erscheine es zur Stabilität der Verhältnisse und mit Blick auf das Kindswohl angezeigt, den Sohn unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen (Urk. 59 S. 19).
- 40 - 1.2 Aufgrund der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin (vgl. oben E. III.B.4.5) erübrigen sich Ausführungen zu der vom Beklagten beantragten alternierenden Obhut (Urk. 58 S. 5), denn diese kann nur angeordnet werden, wenn die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam ausgeübt wird (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; BGer 5A_320/2022 vom 30. Januar 2023, E. 8). Das Gesetz eröffnet keine Möglichkeit, einem Elternteil zwar (gemeinsam mit dem anderen Elternteil) die Obhut, nicht jedoch auch das Sorgerecht zuzuweisen. Vielmehr erfordert die Zuteilung der Obhut in jedem Fall die elterliche Sorge des betreffenden Elternteils (BGer 5A_33/2023 vom 20. Dezember 2023, E. 4.3.1). Die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an die Klägerin führt daher auch dazu, dass der gemeinsame Sohn unter ihre alleinige Obhut gestellt wird. Denn die elterliche Sorge schliesst auch das Recht mit ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). 2.1 Wird die alleinige elterliche Sorge einem Elternteil zugewiesen, so muss der gegenseitige Anspruch auf persönlichen Verkehr von nicht sorgeberechtigtem Elternteil und Kind geregelt werden (BSK ZGB-I, Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 18; BGE 143 III 361 E. 7.3.2). Hinsichtlich des Besuchsrechts erwog die Vorinstanz, dass Eltern, denen die Obhut nicht zustehe und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr hätten. Was der angemessene persönliche Verkehr sei, könne sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles bemessen. Zu berücksichtigen seien Alter, Gesundheit, Bedürfnisse und Wünsche des Kindes, die Beziehung zwischen Kind und besuchsberechtigtem Elternteil sowie die Beziehung zwischen den Eltern. Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte würden sich mithin in erster Linie nach dem Alter des Kindes richten. Der Beklagte habe seinen Sohn lediglich dreimal gesehen, zuletzt im August 2021. Dem Umstand, dass der Beklagte noch nie ein Kleinkind betreut habe, sei in Form von begleiteten Besuchen Rechnung zu tragen. Diese erste Phase habe auch zum Ziel, dass das Kind seinen Vater zunächst kennenlerne und Vertrauen zu ihm aufbauen könne. Der Vorteil dabei sei auch, dass der Beklagte von Fachpersonen umgeben sei, die ihn bei der Betreuung unterstützen und anleiten könnten. Für den Aufbau des Kontaktes würden acht Besuche, die in regelmässigen Abständen und möglichst rascher Abfolge stattzufinden hätten, angemessen erscheinen. Zwei Besuche pro Monat würden realistisch sein. Die ersten vier Besuche sollten maximal vier
- 41 - Stunden, die zweiten vier Besuche maximal sechs Stunden dauern. Es sei zudem eine Beistandschaft zu errichten, welche die begleiteten Besuche organisieren solle. Verlaufen diese Besuche erfolgreich, was von der Beistandsperson zu beurteilen sein werde, sei in einer nächsten Phase zu unbegleiteten, achtstündigen Besuchen alle zwei Wochen zu wechseln. Schliesslich sei in einer dritten Phase auf ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht inkl. Übernachtungen hinzuarbeiten. Der Zeitpunkt für den Übergang in diese dritte Phase sei ebenfalls der Beistandsperson zu überlassen. Sei das Besuchsrecht in der Praxis nicht umsetzbar oder nicht im Wohl des Sohnes, sei der Beistandsperson der Auftrag zu erteilen, einen Antrag an die KESB zu stellen, um eine Anpassung an die Verhältnisse vorzunehmen (Urk. 59 S. 22 ff.). 2.2 Der Beklagte bringt in seiner Erstberufungsschrift dagegen vor, er sei unzufrieden, dass das Gericht die Anzahl Stunden begrenzt habe, die er mit seinem Sohn verbringen dürfe. Diese Entscheidung habe keine wissenschaftlich fundierte Grundlage und berücksichtige das Interesse und die Gesundheit seines Sohnes sowie sein Recht auf ausreichenden Kontakt mit beiden Elternteilen nicht. Er halte es für unangemessen, dass sein Besuchsrecht so stark begrenzt werde, was auch nicht im Interesse des Sohnes liege. Sodann habe er ausgerechnet, dass er mit dem vorinstanzlich festgelegten Besuchsrecht in 20 Jahren insgesamt zwei Jahre und 27 Tage mit seinem Sohn verbringen könne, was etwa 10.36% ausmache. Seinen Sohn nur alle zwei Wochen für eine begrenzte Anzahl Stunden sehen zu können, ermögliche es ihm nicht, eine enge und liebevolle Beziehung aufzubauen. Dieses beschränkte Besuchsrecht würde auch dazu führen, dass ihm nur begrenzte Zeit bleibe, um seinem Sohn wichtige Werte und Fähigkeiten zu vermitteln sowie, dass er wichtige Aktivitäten oder Ereignisse verpasse, die für die Entwicklung und das Wohlergehen des Sohnes von Bedeutung seien. Die Klägerin und deren Umfeld könne dem Sohn zudem nur begrenzte Unterstützung in schulischen Angelegenheiten bieten. Deswegen sei es bedeutsam, dass er als Vater eine aktive Rolle in seinem Leben spiele, ihn bei schulischen Angelegenheiten unterstützen und ihm bei wichtigen Entscheidungen und Ereignissen in der Schule zur Seite stehen könne. Die begrenzte Zeit, die er mit seinem Sohn verbringen könne, könne zur Folge haben, dass er diese wichtigen Aufgaben nicht erfülle, was sich negativ
- 42 auf die schulische Leistung seines Sohnes und sein Wohlbefinden auswirke. Er habe bereits zwei Jahre im Leben seines Sohnes verpasst und wolle nicht noch mehr Zeit verlieren. Um das Vertrauen und die psychische Gesundheit seines Sohnes zu fördern, würde er auf keinen Fall acht begleitete Besuche benötigen. Da die Klägerin und die Bürokratie Schuld seien, dass er seinen Sohn nicht gesehen habe, sei er auch nicht bereit, die Kosten für die begleiteten Besuche zu tragen. Er könne zudem nicht garantieren, dass er den Sohn jeweils an den Wochenenden betreuen könne, da er teilweise arbeiten müsse. Stattdessen könne er ihn unter der Woche betreuen, wenn die Klägerin arbeite. Dies würde auch die Betreuungskosten sparen (Urk. 58 S. 5 ff.). 2.3.1Die Klägerin bringt in ihrer Zweitberufungsschrift vor, dass der Aufbau des Besuchs- und Ferienrechts nicht kindsgerecht sei. Der gemeinsame Sohn sei erst zweijährig und könne nicht einfach der Mutter entrissen werden, schon gar nicht, wenn er seinen Vater gar nicht kenne. Es sei somit unabdingbar, dass die ersten Besuche in ihrer Anwesenheit stattfinden würden, bis ein Grundvertrauen zum Vater aufgebaut worden sei. Es erscheine sodann wichtig, dass die Besuche nicht zu weit auseinander lägen. Mit zwei Besuchen pro Monat, wie dies das vorinstanzliche Urteil vorsehe, könne kein Kontakt aufgebaut werden. Es seien wöchentliche Besuche zu organisieren. Die von der Vorinstanz festgelegten Phasen seien sodann zu kurz bemessen, da noch keine Beziehung zwischen Vater und Kind bestehe und der Beklagte keinerlei Erfahrungen mit Kindern habe. Er habe bis heute – entgegen seinen Beteuerungen vor Vorinstanz – auch noch keine Hilfe von Fachpersonen angenommen. Die verschiedenen Phasen seien somit je auf ein halbes Jahr auszudehnen und ein Ausbau komme nur in Frage, wenn die Besuche erfolgreich und regelmässig wahrgenommen worden seien (Urk. 67/58 S. 25 ff.). 2.3.2 In seiner (verspäteten) Zweitberufungsantwort trägt der Beklagte zum Besuchsrecht nichts (wesentliches) Neues vor (Urk. 73 S. 2). 2.4 Das Recht auf persönlichen Verkehr dient dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen dem Elternteil, der nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt und dem minderjährigen Kind (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 6). Der besuchsberechtigte Elternteil hat sowohl das Recht auf per-
- 43 sönlichen Verkehr mit seinem Kind als auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 8). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindswohl. In der Praxis wird bei der Regelung der Häufigkeit und der Dauer der Besuchskontakte in erster Linie auf das Alter des Kindes abgestellt (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 25 ff.). Bei Kleinkindern sind kurze, aber in häufigen Zeitintervallen erfolgende Besuche notwendig. Auch Säuglinge können bereits von ihrer Hauptbetreuungsperson getrennt werden, sofern der besuchsberechtigte Elternteil genügend sensitiv die Bedürfnisse des Säuglings erkennen und adäquat darauf reagieren kann (Der persönliche Verkehr: Eltern-Kind-Dritte, Kilde, 2015, S. 131). Weitere Kriterien sind u.a. die bisherige Bindung an den anderen Elternteil sowie die Häufigkeit bisheriger Kontakte (BGE 122 III 404; BGE 111 II 408; BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt bei Kleinkindern ein Besuchsrecht von zwei halben Tagen im Monat (ohne Ferienrecht) ein Minimum dar. Ein derart beschränktes Besuchsrecht muss sich aber aufgrund der Umstände des konkreten Falls rechtfertigen (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 25). Es gibt zudem keine fixe Altersgrenze für Übernachtungen, ein behutsames Vorgehen ist jedoch geboten (Büchler/Clausen, FamPra.ch 2020, 535). 2.5 Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kommt ein gänzlicher Verzicht auf ein Besuchsrecht nicht in Frage. Auch seitens der Klägerin ist unbestritten, dass dem Beklagten ein Besuchs- und Ferienrecht zuzugestehen ist (Urk. 67/58 S. 25). Bei dessen Ausgestaltung für die Anfangsphase ist einerseits dem noch jungen Alter des Sohnes und andererseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Sohn seinen Vater nicht kennt und eine Vater-Kind-Beziehung bei einem bestehenden Elternkonflikt erst aufgebaut werden muss. Der (subjektiv verständliche) Wunsch des Beklagten nach einem sofortigen unbegleiteten und umfassenderen Besuchsrecht hat in dieser Situation hinter die psychologischen Bedürfnisse des Kleinkindes zurückzutreten, für das der Beziehungs- und Bindungsaufbau mit Stress und Aufregung verbunden ist und das entsprechend vor Überforderung geschützt werden muss (vgl. FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 192d-194, 198, 201 f.). Ein sorgfältiger Beziehungsaufbau steht der vom Beklagten angestrebten "starke[n] und bedeutungsvolle[n]" Beziehung zwischen Vater und Sohn nicht im Weg, son-
- 44 dern schafft die Grundlage für eine solche. Die für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts vorausgesetzten konkreten Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes dürfen bei einem sehr kleinen Kind in Anbetracht seiner Verletzlichkeit relativ rasch angenommen werden, bspw. bei einem langen Kontaktabbruch zwischen Vater und Sohn und der Konfliktsituation zwischen den Eltern. Ebenso ist die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts in Fällen angebracht, in denen es nach bisher gänzlich oder länger fehlendem Kontakt um die Annäherung zwischen Kind und Elternteil geht. Das begleitete Besuchsrecht stellt jedoch lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen. Sofern das begleitete Besuchsrecht nicht durch das Verhalten eines Elternteils allein verursacht ist, sollten die entstandenen Kosten durch beide Elternteile je zur Hälfte getragen werden (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 26 ff.; FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 274 ZGB N 15 ff.). 2.6 Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Besuchsrecht stufenweise, beginnend mit begleiteten Besuchen, aufzubauen ist. Dies rechtfertigt sich bereits deshalb, weil es in den ersten zweieinhalb Lebensjahren des Soh