Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 26. August 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 26. August 2022 (FK220014-F)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Kindesmutter an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter A._____ (geb. tt.mm 2020) rückwirkend per 1. Mai 2021 und bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen nach vollständiger Auskunftserteilung durch den Beklagten abschliessend bezifferbaren Unterhaltsbeitrag, mindestens aber CHF 2'537.– (davon Fr. 209.– Betreuungsunterhalt) pro Monat zu bezahlen. 2. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Mündigkeit hinaus, sofern A._____ im Haushalt der Kindsmutter wohnt und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Unterhaltsbeiträge seien jährlich dem Index der Konsumentenpreise anzupassen, erstmals per 1. Januar 2023. 3. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Auslagen der Tochter A._____ wie schulischen Förderungsmassnahmen, Zahnstellungskorrekturen usw. nach gemeinsamen Entscheid und Vorlage der Rechnungen hälftig zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese aufkommen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten des Beklagten." Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 26. August 2022: (Urk. 18 S. 18 = Urk. 21 S. 18) 1. Das Gesuch der Klägerin um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten wird abgewiesen. 2. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt MLaw X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Eine allfällige Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO findet nicht statt. 4. [Mitteilung] 5. [Rechtsmittel]
- 3 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 26. August 2022: (Urk. 18 S. 18 ff. = Urk. 21 S. 18 ff.) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'375.– (Barunterhalt) rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis und mit Juli 2022, - Fr. 1'315.– (davon Fr. 299.– Betreuungsunterhalt) ab August 2022 bis und mit Oktober 2022, - Fr. 1'375.– (Barunterhalt) ab 1. November 2022 bis zum 18. Altersjahr resp. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessene[n] Ausbildung der Klägerin (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter der Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: - Erwerbseinkommen Mutter der Klägerin: Fr. 3'440.– netto (50% Pensum ab 1. Mai 2021 bis und mit Juli 2022 und ab 1. November 2022 bis und mit August 2032 [ab dann 80% Pensum] inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen); Fr. 2'810.– netto (Krankentaggelder in den Monaten August 2022 bis und mit Oktober 2022) - Erwerbseinkommen Beklagter: Fr. 4'150.– netto (hypothetisches Einkommen für ein 100% Pensum; inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen)
- 4 - - Vermögen Mutter der Klägerin: für Unterhaltsberechnung nicht relevant; - Vermögen Beklagter: für Unterhaltsberechnung nicht relevant; 3. Aktuell fehlt der Klägerin zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts ein Betrag von Fr. 281.–. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli von 104.5 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. 5. Der Antrag der Klägerin zur Verpflichtung des Beklagten, sich an den ausserordentlichen Auslagen der Klägerin zu beteiligen, wird abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 7. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- 5 - 9. [Mitteilung] 10. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 20 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 26. August 2022 aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 3'247.– (davon CHF 131.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis und mit Juli 2022 CHF 3'526.– (davon CHF 690.– Betreuungsunterhalt) von August 2022 bis und mit Mai 2023 CHF 3'219 (davon CHF 74.–) Betreuungsunterhalt ab tt.mm 2023 bis zum 18. Altersjahr oder bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter der Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 26. August 2022 hinsichtlich des Einkommens des Beklagten aufzuheben und wie folgt abzuändern: Erwerbseinkommen Beklagter: CHF 5'240.– netto pro Monat Vermögen Beklagter: CHF 20'000.– 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten des Beklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 27 S. 3 sinngemäss): Es sei einstweilen auf die Festsetzung von Unterhaltsbeträgen zu verzichten.
- 6 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. B._____ und der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm 2020 geborenen Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin). Die elterliche Sorge sowie die alleinige Obhut liegen bei der Kindsmutter (Urk. 21 S. 3). Der Beklagte hat den Ausweis F; seine Staatsangehörigkeit ist unbekannt (Urk. 35/6). 2. Mit Eingabe vom 27. April 2022 machte die Klägerin bei der Vorinstanz ein Verfahren betreffend Unterhalt anhängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Stellungnahme an und lud zur Verhandlung vom 26. August 2022 vor; gleichzeitig setzte sie beiden Parteien bzw. der Kindsmutter Frist an, um diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 5). Der Beklagte nahm die Verfügung am 19. Mai 2022 persönlich entgegen (Urk. 6/3). Nachdem er sich weder hatte vernehmen lassen noch zur Hauptverhandlung erschienen war (Prot. I, S. 5), erliess die Vorinstanz das eingangs erwähnte Urteil zunächst in unbegründeter (Urk. 14) und anschliessend – auf Begehren der Klägerin (Urk. 17) – in begründeter Form (Urk. 18 = Urk. 21). 3. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin innert Frist (siehe Urk. 19/1) Berufung mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 20). Zudem stellte sie folgende prozessualen Anträge (Urk. 20 S. 3): "1. Der Berufungsbeklagte sei im Falle seiner Leistungsfähigkeit zu verpflichten, der Klägerin einstweilen einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. MwSt. sowie die Gerichtskosten zu bezahlen; 2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 4. Mit Verfügung vom 29. März 2023 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 26). Die entsprechende Eingabe, welche der Beklagte als "Anschlussberufung" bezeichnete, datiert vom 14. April 2023 (Urk. 27). Mit Beschluss vom 10. Mai 2023 trat die Kammer auf die Anschlussbe-
- 7 rufung nicht ein. Zugleich setzte sie dem Beklagten Frist an, um diverse Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 liess er sich vernehmen (Urk. 33). Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich zur Berufungsantwort und zur Stellungnahme vom 7. Juni 2023 zu äussern (Urk. 36). Die Stellungnahme datiert vom 23. Juni 2023 (Urk. 37). Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seinen aktuellen Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2023 und Juni 2023 einzureichen (Urk. 40). Die entsprechende Eingabe datiert vom 22. Juli 2023 (Urk. 42). Mit Beschluss vom 11. August 2023 wurde die Wirtschaftliche Sozialhilfe der Gemeinde D._____ ersucht, diverse Fragen zur Einkommenssituation des Beklagten zu beantworten (Urk. 50). Mit Schreiben vom 16. August 2023 teilte der bisherige klägerische Rechtsvertreter mit, dass er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt per Ende August 2023 aufgeben werde. Aus diesem Grund werde Rechtsanwältin X1._____ das Mandat übernehmen. Zugleich passte er den prozessualen Eventualantrag bezüglich der Person der unentgeltlichen Rechtsvertretung an und reichte eine Honorarnote ein (Urk. 51; Urk. 53). Mit Schreiben vom 25. August 2023 beantwortete die Gemeinde D._____ die ihr gestellten Fragen und reichte Unterlagen ein (Urk. 56; Urk. 58/1–2). Mit E-Mail vom 27. August 2023 reichte der Beklagte weitere Unterlagen zu seinem Lohn ein (Urk. 59; Urk. 60/1–4), ebenso mit E-Mail vom 8. September 2023 (Urk. 61 f.). Mit Verfügung vom 13. September 2023 wurden die schriftliche Auskunft der Gemeinde D._____ beiden Parteien und die neuen Unterlagen der Klägerin zur Kenntnis gebracht. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (Urk. 63). Die Stellungnahme der Klägerin datiert vom 22. September 2023, jene des Beklagten vom 28. September 2023 (Urk. 64; Urk. 66). Der Beklagte stellte dabei sinngemäss ein Sistierungsgesuch (Urk. 66 S. 1). Mit E-Mail vom 18. Oktober 2023 reichte der Beklagte die Lohnabrechnung für Oktober 2023 ein (Urk. 69 f.). Mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 wurde das Sistierungsgesuch des Beklagten abgewiesen und die Stellungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 71). Es folgten diverse weitere Eingaben, welche jeweils der Gegenseite zugestellt wurden (Urk. 72; Urk. 73; Urk. 77; Urk. 79; Urk. 83). Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wurde die Spruch-
- 8 reife angezeigt (Urk. 86). In der Folge stellte sich heraus, dass aktuelle Unterlagen zum Einkommen der Kindsmutter fehlten (Urk. 87–89). Die Klägerin reichte diese mit Eingabe vom 15. März 2024 nach (Urk. 90), worauf die Spruchreife widerrufen wurde. Zugleich wurden der Klägerin diverse Fragen zur Beantwortung unterbreitet und der Beklagte wurde aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 92). Beide Stellungnahmen datieren vom 2. April 2024 (Urk. 93; Urk. 95). Sie wurden mit Verfügung vom 16. April 2024 der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 98), worauf sich der Beklagte am 15. (recte: 25.) April 2024 nochmals vernehmen liess (Urk. 100). Die Stellungnahme ging der Klägerin am 6. Mai 2024 zu (Urk. 102). Nachdem sie gleichentags erklärt hatte, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (Urk. 103), wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2024 erneut die Spruchreife angezeigt (Urk. 104). 5. Oberrichter Dr. M. Kriech trat per 31. Mai 2024 in den Ruhestand. An seiner Stelle wirkt Oberrichterin lic. iur. N. Jeker am vorliegenden Entscheid mit. 6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–19). Auf die Vorbringen der Parteien ist soweit einzugehen, als sie relevant sind. II. Materielle Beurteilung 1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung (der Rest der Verfügung unterliegt der Beschwerde) sowie die Urteilsdispositiv-Ziffern 3 (Manko), 4 (Indexierung der Alimente) und 5 (ausserordentliche Auslagen; siehe Urk. 20 S. 1; Urk. 21 S. 18 ff.). Das Manko und die Indexierung stehen mit den angefochtenen Unterhaltsbeiträgen jedoch in derart engem Zusammenhang, dass sie als mitangefochten zu gelten haben. Im Übrigen ist vorzumerken, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung und die Urteilsdispositiv-Ziffer 5 nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 17. Mai 2023 (siehe Urk. 26) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 9 - 1.2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). 1.3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 1.4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent-
- 10 scheidet. Dabei kann die Offizialmaxime nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Kindes gelten (BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012, E. 3.3). Dasselbe gilt bezüglich der Untersuchungsmaxime (BGE 148 III 270 E. 6.4 [S. 290] mit weiteren Hinweisen). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2. Anwendbares Recht 2.1. Art. 83 Abs. 1 IPRG verweist auf das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUntÜ; SR 0.211.213.01). Dieser Staatsvertrag ist erga omnes (das heisst gegenüber jedem beliebigen ausländischen Staat) anzuwenden (Art. 3 HUntÜ). Art. 5 HUntÜ knüpft an die ausländische Staatsangehörigkeit an. Da der Beklagte kein Schweizer Staatsbürger ist, besteht ein internationaler Sachverhalt. 2.2. Massgebend ist das am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person geltende innerstaatliche Recht (Art. 4 Abs. 1 HUntÜ). Da die Klägerin in der Schweiz wohnhaft ist, ist ihr Unterhaltsanspruch nach schweizerischem Recht zu beurteilen. 3. Einkommen der Kindsmutter sowie der Klägerin 3.1. Die Vorinstanz erwog, das Einkommen der Kindsmutter habe sich infolge vorübergehender Lohnreduktion per August 2022 nachgewiesenermassen vermindert. Gemäss eigener Ausführungen der Kindsmutter werde diese Reduktion bis Herbst 2022 andauern. Es handle sich um eine erhebliche Veränderung, welcher mit der Schaffung einer zusätzlichen Phase Rechnung zu tragen sei. Entsprechend werde als erste Phase der Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis und mit Juli 2022 gewählt. Die Zeit ab dem 1. August 2022 bis und mit Oktober 2022 bilde die zweite Phase und die Zeit ab dem 1. November 2022 bis zum 18. Altersjahr respektive bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessene Ausbildung der Klägerin die dritte Phase. Die Bildung weiterer Phasen sei vorliegend nicht angezeigt (Urk. 21 S. 6 f.).
- 11 - 3.2. Die Klägerin rügt, die Prognose der Vorinstanz habe sich rückwirkend als unzutreffend erwiesen. Leider sei die Kindsmutter nach wie vor krankgeschrieben. Aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit sei ihr Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Sie rechne zwar damit, mit der Arbeitsfähigkeit schnell wieder eine Stelle als Pflegefachfrau zu finden; sie könne jedoch nicht zuverlässig abschätzen, wann sie wieder mit der Stellensuche beginnen könne. Zur Erkrankung komme zusätzlich erschwerend dazu, dass sie eine neue therapeutische Fachperson suchen müsse. Ihre Psychiaterin sei nämlich pensioniert worden. Es könne lediglich gehofft und vermutet werden, dass sie per Juni 2023 wieder arbeitsfähig sei (Urk. 20 Rz. 7). 3.3. In seiner Eingabe vom 22. Juli 2023 führt der Beklagte aus, die Kindsmutter erzähle in einem TikTok-Film, dass sie an einem Fest serviere. Dies zeige, dass sie entgegen ihren Angaben sehr wohl arbeitsfähig sei. Ausserdem werde sie kaum ohne Bezahlung arbeiten. Mehrmals jährlich sei sie ferienabwesend und bringe ihre Tochter in die Kita. Sie leiste sich ein Geburtstagsfest mit 32 Leuten, bei dem allein der Kuchen Fr. 150.– koste. Anscheinend verdiene sie Geld (Urk. 42 S. 6). In seiner Eingabe vom 2. November 2023 moniert der Beklagte, er kenne niemanden, der seine Kinder kostenintensiv fremdbetreuen lasse. Die Gegenseite schreibe, die Kindsmutter würde während der Fremdbetreuungszeit administrative Arbeiten erledigen. Es sei davon auszugehen, dass sie dies für das Kaffeegeschäft ihres Vaters tue und somit faktisch Lohn beziehe (Urk. 73 S. 5). Die Geldbezüge durch die Eltern seien eindeutig ein Lohn, welcher der Kindsmutter als Einkommen anzurechnen sei. Dazu kämen die Nebengehaltsleistungen wie Bezahlung der Wohnung, von Ferien und Partys (Urk. 73 S. 6). Die Klägerin führe in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 aus, sie arbeite 80 %. Am 23. Dezember 2023 habe sie jedoch Frau E._____ geschrieben, sie werde ab dem 1. Februar 2024 zu 100 % arbeiten (Urk. 100 S. 1 f.). Sie trage zudem einen Lebensstil nach aussen, der alles andere als bescheiden daherkomme, und bettle live auf TikTok (Urk. 100 S. 2). 3.4. Die Klägerin entgegnet, die Kindsmutter habe bei der Feier eines Freundes zwei Stunden an der Kasse ausgeholfen und dafür kostenlos Essen und Trinken bekommen. Sie habe keine weitere Bezahlung erhalten und keine Arbeitstätigkeit ausgeübt (Urk. 64 Rz. 11). Zutreffend sei, dass sie mit finanzieller Unterstüt-
- 12 zung ihres Bruders und ihrer Eltern eine kleine Geburtstagsfeier für die Tochter organisiert habe. Sie selbst habe nur einen Teil bezahlen können. Dafür habe sie ein ganzes Jahr gespart (Urk. 64 Rz. 14). Teilweise erhalte sie Geschenke für sich und ihre Tochter wie den Urlaub in der Südtürkei. Bei den administrativen Arbeiten handle es sich nicht um Arbeiten für andere Personen. Die Kindsmutter habe sich seit der Geburt der Tochter um Gerichts- und KESB-Verfahren kümmern müssen, sie habe viele Arzttermine gehabt und sei auf Wohnungssuche. Es werde bestritten, dass sie für ihre Eltern gearbeitet und dafür in irgendeiner Form ein Einkommen erhalten habe (Urk. 77 Rz. 3). Die Kindsmutter sei seit vier Jahren auf der Suche nach einer günstigeren Wohnung. Dazu sei sie verpflichtet, da sie Sozialhilfe beziehe. Es sei aber mit Schulden, einem Kind und einem Hund schwierig, eine passende Wohnung zu bekommen (Urk. 77 Rz. 4). Sie habe "jetzt" [am 22. November 2023] ein Pensum von 60 %. Sie arbeite im Schichtbetrieb, teilweise auch am Wochenende (Urk. 77 Rz. 5). Seit Februar 2024 arbeite sie vorübergehend mehr, da dieses Verfahren lange dauere und das Sozialamt nicht mehr bereit gewesen sei, sie weiter zu unterstützen. Im Moment sei dies nur für ein paar Monate mit Unterstützung ihrer Eltern (zusätzliche Betreuung der Tochter) möglich. Die Belastung sei für alle sehr gross, sodass dies nur für kurze Zeit als Notlösung möglich sei. Sobald es eine Entscheidung und Unterstützung gebe, werde sie wieder 60 % arbeiten (Urk. 90). Am 2. April 2024 ergänzt die Klägerin, die Kindsmutter arbeite vorübergehend bis zur Entscheidung über die Unterhaltspflicht 80 %. Vom 1. Mai 2023 bis zum 20. September 2023 habe sie Sozialhilfe bezogen. Zudem erhalte sie rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 Überbrückungshilfe; diese erhalte sie aber nur bis zur Vollendung des vierten Lebensjahrs der Klägerin (Urk. 93 S. 2). 3.5. Zunächst ist zu prüfen, ob die Sozial- und die Überbrückungshilfe als Einkommen zu berücksichtigen sind: 3.5.1. Bezieht die unterhaltsberechtigte Person Sozialhilfe, so ist diese im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Sozialhilfe geht nämlich der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach (BGE 148 III 270 E. 6.5; BGer 5A_666/2020 vom 7. Juli 2021, E. 4.1; BGer 5A_158/2010 vom 25. März 2010, E. 3.2).
- 13 - 3.5.2. Kinder nicht verheirateter Eltern haben während des Verfahrens zur Regelung des Unterhalts Anspruch auf Überbrückungshilfe ihrer Wohnsitzgemeinde (§ 24 Abs. 1 KJHG). Diese bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des voraussichtlichen Unterhaltsbeitrags und wird ausbezahlt, bis ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt, längstens aber, bis das Kind das vierte Altersjahr vollendet hat (§ 24 Abs. 2 KJHG). Aus § 27 Abs. 1 lit. e AlimV ergibt sich, dass die Überbrückungshilfen zurückzuerstatten sind. Demzufolge handelt es sich nicht um Einkommen. 3.6. Die Kindsmutter bezog vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2024 Sozialhilfe (Urk. 94/2). Es sind demzufolge entgegen dem Beklagten keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie über TikTok namhafte Beträge generierte oder sonstwie über ein Einkommen verfügte. Das Begehren des Beklagten um Edition von Akten der Sozialhilfe und sämtlicher Bankauszüge ab dem 1. Januar 2023 (Urk. 100 S. 2) ist demzufolge abzuweisen. 3.7. Zu prüfen ist, wie hoch das Erwerbseinkommen der Kindsmutter ab dem 1. Mai 2021 war: 3.7.1. Die Vorinstanz erwog, die Kindsmutter habe vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2022 bei der F._____ AG durchschnittlich Fr. 3'440.– (exklusive Kinderzulagen, inklusive Anteil 13. Monatslohn) verdient. Ab dem 1. August 2022 habe sich das Einkommen auf Fr. 2'810.– reduziert (Urk. 21 S. 6–8). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 20 Rz. 7 f.). Die Kürzung erfolgte bei gleichbleibendem Pensum und gleichbleibendem Bruttomonatslohn (siehe Urk. 4/6; Urk. 11A/1); deshalb ist mit der Kindsmutter (Prot. I, S. 6) davon auszugehen, dass sie auf die Krankheit zurückzuführen war. In den Fr. 2'810.– ist kein Anteil des 13. Monatslohns enthalten (Urk. 11A/1). Letzteren erhielt die Kindsmutter mit dem Lohn des Novembers 2022; er belief sich auf Fr. 1'581.– (Urk. 24/11) oder Fr. 132.– pro Monat. Das durchschnittliche Einkommen betrug vom 1. August 2022 bis zum 31. Januar 2023 (Fr. 3'009.85 + 2'649.05 + Fr. 2'658.95 + Fr. 4'277.50 - Fr. 1'580.65 + Fr. 3'297.25 + Fr. 3'571.25) / 6 - Fr. 200.– = Fr. 2'781.– exklusive Anteil 13. Monatslohn und exklusive Kinderzulagen, welche monatlich Fr. 200.– betragen und zusätzlich bezahlt werden (Urk. 11A/1; Urk. 24/11). Addiert man den Anteil 13. Monatslohn, re-
- 14 sultieren Fr. 2'913.–. Von diesem Betrag ist auch für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis 30. April 2023 auszugehen. Per 30. April 2023 löste die F._____ AG das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 24/5). Hintergrund war die lange Arbeitsunfähigkeit der Kindsmutter (Urk. 20 Rz. 7). Die Vorinstanz ging von Kinderzulagen von Fr. 200.– aus (Urk. 21 S. 12), was auch für die Zeit vom 1. August 2022 bis zum 30. April 2023 zutreffend ist (siehe Urk. 11A/1; Urk. 24/11). 3.7.2. Vom 1. Mai 2023 bis zum 30. September 2023 bezog die Kindsmutter nur Sozialhilfe (Urk. 93 S. 2; Urk. 94/2). Es ist nicht ersichtlich, dass sie betreuungsbedingt nicht gearbeitet hätte; vielmehr war die Erwerbslosigkeit auf eine Erkrankung zurückzuführen (Urk. 20 Rz. 7). Die Kinderzulagen von Fr. 200.– pro Monat wurden auch in dieser Zeit ausbezahlt (Urk. 94/1). 3.7.3. Per 1. Oktober 2023 begann die Kindsmutter bei der Herberge zur Heimat als Nachtwache zu arbeiten. Das Salär beträgt bei einem Pensum von 100 % monatlich Fr. 6'783.– brutto (zuzüglich 13. Monatslohn; Urk. 91/1). Vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Januar 2024 arbeitete die Klägerin in einem Pensum von 60 % und verdiente durchschnittlich (Fr. 3'701.50 + Fr. 4'775.55 - Fr. 997.50 + Fr. 3'888.70 + Fr. 4'087.75) / 4 - Fr. 200.– x 13 / 12 = (gerundet) Fr. 3'969.– netto (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) pro Monat (Urk. 91/2). Ab dem 1. Februar 2024 arbeitete die Kindsmutter in einem Pensum von 80 %. Auszugehen ist von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen (inklusive 13. Monatslohn) von Fr. 5'052.90 x 13 / 12 = Fr. 5'474.– (siehe Urk. 91/2). Die Arbeitgeberin der Kindsmutter bezahlt auch die monatlichen Kinderzulagen von derzeit Fr. 200.– (Urk. 91/2). 3.8. Ab dem 1. August 2024 (Eintritt der Klägerin in den Kindergarten; E. II.14.6.) ist bei der Kindsmutter von einem Pensum von 60 % und einem monatlichen Nettolohn von Fr. 3'969.– auszugehen (siehe Urk. 90). Mit dem Eintritt der Klägerin in die Sekundarschule per 1. August 2032 ist der Kindsmutter nach dem Schulstufenmodell bei einem Pensum von 80 % ein Nettoeinkommen von Fr. 5'474.– und per tt.mm 2036 (Vollendung des 16. Altersjahrs der Klägerin) bei einem Pensum von 100 % ein solches von Fr. 5'474.– / 80 x 100 = Fr. 6'843.– anzurechnen (BGE 144 III 481 E. 4.7.6).
- 15 - 4. Einkommen des Beklagten: Reinigungsfirma G._____ GmbH / Coiffeursalon 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin mache geltend, über das Einkommen des Beklagten keine Kenntnisse zu haben. Er werde aber nicht mehr vom Sozialamt unterstützt und sei in der Lage, für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Die Familie des Beklagten verfüge über diverse Ladenlokale und es sei daher davon auszugehen, dass er nun dort arbeite. Ihm sei als Einkommen der gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik errechnete durchschnittliche Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn etc.) für Stellen ohne Kaderfunktion in der Region Zentralschweiz im Detailhandel in der Höhe von Fr. 5'200.– anzurechnen. Die Kindsmutter habe zur Einkommenssituation des Beklagten auf Befragen ausgeführt, er werde seit Oktober 2021 nicht mehr vom Sozialamt unterstützt und sei ihres Wissens selbständig erwerbstätig. Er führe während den begleiteten Besuchen regelmässig Telefonate, weshalb sie davon ausgehe, dass er eine leitende Funktion habe (Urk. 21 S. 7). Der Beklagte habe sich nicht vernehmen lassen und keine Belege eingereicht. Daher sei den klägerischen Ausführungen folgend auf den statistischen Lohnrechner abzustellen und ihm ein monatliches Einkommen von Fr. 5'200.– brutto bzw. Fr. 4'150.– netto anzurechnen (Urk. 21 S. 8). 4.2. Die Klägerin rügt, sie habe weitere Beweismittel vorgelegt, welche eine selbständige Tätigkeit bei der G._____ Reinigungsfirma nahelegten. Einerseits bediene sich der Beklagte auch heute noch eines Geschäftsautos, auf welchem seine Telefonnummer ersichtlich sei, andererseits entspreche auch die Telefonnummer und Adresse gemäss dem Internetauftritt der G._____ Reinigungsfirma derjenigen des Beklagten. Schliesslich kümmere er sich gemäss Aussagen der Kindsmutter auch am Wochenende um Aufträge (Urk. 20 Rz. 10). Die Firma "G._____" stelle ein Indiz für die selbständige Tätigkeit des Beklagten dar, zumal G._____ seinen Initialen entspreche und er bereits im Jahr 2018 mit den gleichen Initialen einen Coiffeursalon eröffnet habe (Urk. 20 Rz. 11). Die Vorinstanz habe sich nicht auf die "neuen" bzw. anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachten Behauptungen gestützt, sondern auf jene in der Klage vom 27. April 2022. Diese seien indessen überholt gewesen bzw. hätten sich als unzutreffend erwiesen. Eine ausländische Führungskraft im Reinigungswesen mit gefestigtem Aufenthalt erziele gemäss dem
- 16 statistischen Lohnrechner in der Region Zentralschweiz ein monatliches Bruttoeinkommen von durchschnittlich Fr. 6'762.– (Urk. 20 Rz. 12). Der Beklagte habe sich während des gesamten (vorinstanzlichen) Verfahrens nicht vernehmen lassen. Erst nach Zustellung des begründeten Entscheides habe er sich offenbar veranlasst gesehen, sich zu äussern. Er anerkenne, Geschäftsführer der G._____ Reinigungsfirma gewesen zu sein. Unzutreffend sei indessen die Behauptung, die G._____ Reinigungsfirma habe mittlerweile Konkurs angemeldet. Ebenfalls sei unzutreffend, dass der Beklagte gesundheitlich angeschlagen oder gar eine schwere Operation gehabt haben solle. Schliesslich sei auch die Einkommensschätzung durch die Behörden nicht beweistauglich, zumal der Beklagte seine Einkommensverhältnisse mutmasslich nie korrekt deklariert habe. Es sei nicht einmal das Einkommen aus der G._____ Reinigungsfirma ersichtlich, obwohl er ja gemäss eigenen Ausführungen dort als Geschäftsführer tätig sei bzw. gewesen sei (Urk. 20 Rz. 15). In ihrer Replik ergänzt die Klägerin, der Beklagte weigere sich beharrlich, seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt zu geben. Mangels anderer Angaben sei deshalb auf die statistischen Durchschnittswerte des nationalen Lohnrechners abzustellen (Urk. 37 Rz. 4). Die Umstände rund um den Coiffeursalon G._____ seien suspekt. Der Umstand, dass dieser offenbar vom Bruder des Beklagten betrieben werde, belege, dass die Familie sehr wohl über diverse Geschäftslokale verfüge. Es leuchte sodann nicht ein, weshalb H._____ ein Lokal mit den Initialen des Beklagten führen sollte, ohne dass letzterer daran beteiligt sei. In der Summe seien die gegnerischen Ausführungen schlichtweg unglaubhaft. Die fehlende Mitwirkung sei dahingehend zu würdigen, dass das in der Berufung geltend gemachte Einkommen möglich und zumutbar sei (Urk. 37 Rz. 6). 4.3. Der Beklagte erwidert, die (von der Klägerin) dargelegten Einkommensverhältnisse seien weit von den Tatsachen entfernt. Er sei mit Hundewelpen beschäftigt gewesen und habe keiner Arbeit nachgehen können. Er habe nur ein Postkonto. Daraus seien seine Vermögensverhältnisse ersichtlich. Er sei darauf angewiesen gewesen, bei Freunden und Familie Geld für Miete und Essen auszuleihen. Aus dem Betreibungsregisterauszug sei ersichtlich, dass ihn eine grosse finanzielle Last drücke (Urk. 27 S. 1). Es stimme nicht, dass seine Eltern mehrere Ladenlokale besässen, in welchen er arbeite. Die auf dem Auto der Reinigungsfirma G._____
- 17 - GmbH aufgeführte Telefonnummer sei seit ungefähr einem Jahr nicht mehr in Betrieb, da man die Rechnung dafür nicht habe bezahlen können. Aus dem Betreibungsregisterauszug sei ersichtlich, dass die Firma schon lange keine Rechnungen mehr habe begleichen können und diverse Konkursandrohungen bestünden. Ihm sei zwar die Geschäftsführung anvertraut worden. Er habe diese Aufgabe aber nicht erfolgreich bewältigen können und alles sei ihm über den Kopf gewachsen. Er habe im Januar 2023 gedacht, dass der Konkurs bereits eingeleitet sei. Zurzeit sei er auf Arbeitssuche. Den Coiffeursalon habe er zwar eröffnet. Da er aber über keine entsprechende Ausbildung verfüge, habe er dafür keine Betriebsbewilligung erhalten. Sein Bruder habe damit eine kleine Existenz aufbauen können. Nach der Übergabe habe er – der Beklagte – mit dem Salon nichts mehr zu tun gehabt. Er habe dort nicht gearbeitet und auch finanziell nichts damit zu tun gehabt (Urk. 27 S. 2). Auf Frage des Gerichts, wo er in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis "heute" [10. Mai 2023] gearbeitet habe, antwortete der Beklagte, das er von der Gemeinde I._____ wirtschaftliche Hilfe bezogen habe. Im Zeitraum vom Januar bis November 2021 sei er auf wirtschaftliche Hilfe der Gemeinde D._____ angewiesen gewesen. Anschliessend habe er versucht, die Reinigungsfirma G._____ GmbH aufzubauen. Diese sei aber nie gewinnbringend gewesen (Urk. 33 S. 1). Er habe mit den Einnahmen die Rechnungen bezahlt, so gut es gegangen sei. Wenn es möglich gewesen sei, habe er von den Einnahmen etwas für den persönlichen Lebensunterhalt genommen. Es habe jedoch nicht einmal für das Allernotwendigste gereicht. Zuerst sei er für die Reinigungen zuständig gewesen und J._____ für das Büro. Nachdem J._____ ausgeschieden sei, habe er – der Beklagte – versucht, das Büro zu machen. Dies sei im Nachhinein eine falsche Entscheidung gewesen, weil er sich mit Bürosachen überhaupt nicht auskenne (Urk. 42 S. 3 f.). Es treffe nicht zu, dass er die Mitwirkung verweigere. Er habe alle verlangten Unterlagen, welche er habe auftreiben können, zugestellt (Urk. 42 S. 1). Ausser seinem Bruder führe niemand aus seinem engeren Familienkreis ein eigenes Geschäft (Urk. 42 S. 5; siehe Urk. 27 S. 2). 4.4. Einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der "Reinigungsfirma G._____ GmbH" (nun "Reinigungsfirma G._____ GmbH in Liquidation") ist gemäss Handelsregister K._____. Diese bestätigte mit Schreiben vom 2. April 2023, dass
- 18 die Gesellschaft nie gewinnbringend habe betrieben werden können. Die Betriebskosten hätten die Einnahmen überstiegen, wodurch der Beklagte und sie sich keine Löhne hätten auszahlen und die laufenden Rechnungen nicht hätten begleichen können (Urk. 29/6). Der Betreibungsregisterauszug zeigt, dass es ab Juli 2021 immer wieder zu Konkursandrohungen und Verlustscheinen gegen die Reinigungsfirma G._____ GmbH kam (Urk. 29/3). Mit Entscheid vom 13. November 2023 wurde schliesslich gemäss Handelsregister über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven eingestellt. In der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 22. März 2023 häufte der Beklagte Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 7'672.78 an; darunter sind auch Ausstände bei der Krankenkasse (Urk. 29/2). Dies führte dazu, dass die Ärzte 2022 eine notwendige Operation beinahe nicht durchgeführt hätten (Urk. 42 S. 4; Urk. 44/3 S. 2). Auf den Kontoauszügen des Beklagten für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 30. März 2023 sind keine Gutschriften aus Erwerbseinkommen ersichtlich (Urk. 29/1/1–7). H._____ bestätigte mit Schreiben vom 10. April 2023, dass er das Geschäft G._____ Coiffeur in L._____ seit 2018 auf eigene Rechnung führe. Der Beklagte arbeite weder bei ihm noch sei er finanziell beteiligt (Urk. 29/5). 4.5. Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei der Reinigungsfirma G._____ GmbH jemals einen Lohn erhalten hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beklagte im Zusammenhang mit dem Coiffeursalon seines Bruders H._____ ein Einkommen (erzielt) hätte. 5. Einkommen des Beklagten: Verkauf von Hundewelpen 5.1. Die Klägerin führt aus, in der zweiten Jahreshälfte des Vorjahres [2022] habe die Kindsmutter per Zufall erfahren, dass der Beklagte im Internet Hundewelpen verkaufe. Ob es sich dabei um eine regelmässige berufliche Tätigkeit handle, sei unklar (Urk. 20 Rz. 16). Klar sei aber, dass der Beklagte von November 2022 bis Januar 2023 acht Cane-Corso x Blueline Welpen zu einem Preis von je mindestens Fr. 2'500.– verkauft habe. Damit sei von einem Einkommen in der Höhe von mindestens Fr. 20'000.– auszugehen (Urk. 20 Rz. 17).
- 19 - 5.2. Der Beklagte erwidert, aktuell resultiere ein Gewinn von Fr. 5'000.–, wobei er erst Mitte Januar, also etwa zwei Monate nach der Geburt der Hunde am 13. November 2022, begonnen habe, Belege zu sammeln. Der effektive Gewinn liege dementsprechend tiefer. Er habe noch einen Welpen, den er verkaufen wolle; einen wolle er gerne behalten (Urk. 27 S. 1). 5.3. Unbestritten ist, dass der Beklagte nach November 2022 Hundewelpen verkaufte (Urk. 20 Rz. 17; Urk. 27 S. 1). Der Beklagte hat diverse Einnahmen und Ausgaben belegt. Er bringt jedoch vor, die Auslagen seien von einer Person beglichen worden, welche ihn in dieser Zeit unterstützt habe; die Einnahmen habe er für seinen Lebensunterhalt verwendet (Urk. 29/4). Wird der Aufwand durch eine Drittperson getragen, so kann dieser nicht geltend gemacht werden. Vorbehalten bleibt ein Darlehen; ein solches behauptet der Beklagte jedoch nicht. Er verkaufte von Januar 2023 bis April 2023 M._____ und N._____ für je Fr. 2'500.–, O._____ für Fr. 2'000.–, P._____ für Fr. 1'200.– und Q._____ für Fr. 1'500.– (Urk. 29/4; Urk. 35/7). Einen Welpen verschenkte er, einen gab er kostenlos ab (Urk. 29/4) und einen behielt er (Urk. 33 S. 2). 5.4. Zusammenfassend ist dem Beklagten im Zusammenhang mit der Aufzucht, der Betreuung und dem Verkauf der Welpen für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum 30. April 2023 ein Einkommen von insgesamt Fr. 9'700.– anzurechnen. Dies entspricht Fr. 1'617.– pro Monat. 6. Einkommen des Beklagten: Einnahmen aus TikTok 6.1. Die Klägerin behauptet am 23. Juni 2023, der Beklagte verfüge auf Tik- Tok über 11'000 Follower. Dies suggeriere, dass er auch dort ein Einkommen erziele. Diese würden üblicherweise via PayPal ausbezahlt, weshalb auf dem entsprechenden Konto des Beklagten wohl Einnahmen verbucht seien (Urk. 37 Rz. 5). Man müsse sich nicht anmelden oder irgendwelche Voraussetzungen erfüllen, um sich Geld auszahlen lassen zu können. Ab einer bestimmten Anzahl von Followern und Aufrufen der Videos erhalte man ein Guthaben, das man sich auszahlen lassen könne. Zudem habe der Beklagte bei der Funktion "Geschenk senden" das Level 20 erreicht, was ungefähr 27'000 Coins entspreche, die einen Wert von
- 20 - Fr. 500.– hätten. Diesen Betrag hätte er sich auszahlen lassen und damit seine Tochter unterstützen können, anstatt ihn auf TikTok zu verschenken. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er neben seiner Erwerbstätigkeit monatlich einige hundert Franken mit TikTok verdiene (Urk. 64 Rz. 6). 6.2. Der Beklagte entgegnet, es treffe zu, dass seine Followerzahl auf TikTok sehr schnell gewachsen sei und er jetzt über den benötigten 10'000 liege, um einen Antrag auf Bezahlung zu machen. Offenbar müssten jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein (Urk. 42 S. 4). Er habe sich beim TikTok Creator Fund bewerben wollen. Jedoch habe er erfahren müssen, dass dieser nur für in den USA, Grossbritannien, Frankreich, Spanien, Deutschland oder Italien ansässige Personen verfügbar sei (Urk. 66 S. 3). Er habe über TikTok nie ein Guthaben erhalten und wüsste auch nicht, wie man sich ein solches in der Schweiz auszahlen lassen könnte. Aus seinem PayPal-Konto und den Auszügen ergebe sich, dass er über TikTok keinen Verdienst habe generieren können (Urk. 73 S. 2). 6.3. Die Umsätze auf TikTok sind marginal. So beliefen sich die LIVE-Geschenkbelohnungen beispielsweise für Dezember 2022 auf insgesamt $ 4.4 und für Mai 2023 auf insgesamt $ 5.87 (Urk. 44/4). Solche Beträge sind vernachlässigbar. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte mit TikTok ein relevantes Einkommen erzielen würde. 7. Einkommen des Beklagten: Finanzielle Unterstützung 7.1. Der Beklagte führt aus, von Ende Dezember 2022 bis im Februar 2023 habe er Sozialleistungen beziehen können. Diese seien aber wegen des Verkaufs der Welpen wieder abgesetzt worden (Urk. 27 S. 1). Vom 31. Oktober 2022 bis zum 28. Februar 2023 habe ihn eine Bekannte finanziell unterstützt (Urk. 33 S. 1). Insgesamt seien es Fr. 21'055.50 - Fr. 5'773.70 = Fr. 15'281.80 (exklusive der Auslagen für die Hunde) gewesen (Urk. 35/3). 7.2. Zunächst ist auf die freiwilligen Leistungen einzugehen: 7.2.1. Es ist umstritten, ob solche als Einkommen zu berücksichtigen sind (bejahend: Philipp Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch
- 21 mit Fallbeispielen, 2023, Rz. 766; Thomas Geiser, Personenschaden und Familienrecht: Querbezüge, HAVE 2019, S. 252 ff., S. 255; verneinend: FamKomm Scheidung-Büchler/Raveane, Art. 125 N 28; offengelassen bzw. nur Willkürprüfung in BGer 5A_1048/2021 vom 11. Oktober 2022, E. 7.2). Sind die Zuwendungen dazu bestimmt, Ausgaben zu decken, welche im Existenzminimum zu berücksichtigen wären, so sind sie entweder als Einkommen zu berücksichtigen oder aber das Existenzminimum ist entsprechend zu reduzieren. Die Unterhaltsberechnung basiert nämlich auf der Annahme, dass der Schuldner mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seinen Bedarf auch tatsächlich selber bestreiten muss. 7.2.2. Der Beklagte wurde von einer unbekannten Drittperson vom 31. Oktober 2022 bis zum 28. Februar 2023 mit insgesamt Fr. 15'281.80 (exklusive Ausgaben für die Hunde) unterstützt, wobei insgesamt Fr. 10'000.– zur Begleichung ausstehender Mietschulden und Fr. 2'620.– für die laufende Miete bestimmt waren. Auch die übrigen Beträge waren (mit Ausnahme des Migros-Gutscheins im Wert von Fr. 500.–) zur Zahlung laufender Rechnungen (beispielsweise Stromrechnungen der R._____ AG) bestimmt (Urk. 35/3). Mit diesen Zahlungen übernahm die Drittperson einen Teil des Bedarfs des Beklagten. Die Mietschulden von Fr. 10'000.– betreffen nicht nur den Zeitraum vom 31. Oktober 2022 bis zum 28. Februar 2023. Die Miete beläuft sich auf Fr. 1'340.– pro Monat (Urk. 29/7). Es rechtfertigt sich, die insgesamt Fr. 12'620.– für die Miete durch Fr. 1'340.– zu dividieren und damit auf 10 Monate (rückgerechnet ab Ende Februar 2023) aufzuteilen. Dies bedeutet, dass sich der Beklagte von Mai 2022 bis und mit Februar 2023 monatlich Fr. 1'262.– als Einkommen (bzw. als tieferen Bedarf) anrechnen lassen muss. Von November 2022 bis und mit Februar 2023 sind zusätzlich (Fr. 15'281.80 - Fr. 12'620.–) / 4 = Fr. 665.– zu addieren. 7.3. Der Beklagte bezog sodann auch Sozialhilfe: 7.3.1. Erhält eine unterhaltsverpflichtete Person Sozialhilfe, so dürften die entsprechenden Beiträge kaum je dazu führen, dass ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum gedeckt ist. Mangels Leistungsfähigkeit kann eine Sozialhilfe empfangende Person deshalb in der Regel nicht verpflichtet werden, Alimente zu bezahlen. Dasselbe gilt auch, wenn sie ein neues Einkommen hat; ein solches führt
- 22 nämlich zu tieferen Sozialhilfebeiträgen und ist umgehend zu melden (siehe § 18 Abs. 3 SHG ZH; § 7 Abs. 1 SHG LU). Wie verhält es sich jedoch, wenn das Einkommen und die Sozialhilfebeiträge das betreibungsrechtliche Existenzminimum überschreiten? Legt die betroffene Person nicht dar, dass sie die Beiträge zurückzahlen muss, und ist dies auch nicht ersichtlich, so sind sie als Einkommen zu berücksichtigen. Die betroffene Person kann mit ihnen nämlich zumindest teilweise ihre Lebenshaltungskosten decken, wodurch sie leistungsfähiger ist. 7.3.2. Die Gemeinde D._____ bezahlte dem Beklagten spätestens ab dem 1. Mai 2021 Sozialhilfe. Neben dem Lebensbedarf kam sie dabei auch anteilsmässig für die Kosten der Besuchsbegleitung auf (Urk. 56). Insgesamt überwies sie folgende Beträge für den Grundbedarf, die Miete und Schutzmasken (exklusive Besuchsbegleitung) der jeweiligen Monate (Urk. 58/2): Monat Betrag Mai 2021 Fr. 1'326.00 Juni 2021 Fr. 1'326.00 Juli 2021 Fr. 1'322.00 August 2021 Fr. 1'280.40 September 2021 Fr. 1'280.40 Oktober 2021 Fr. 1'280.40 November 2021 Fr. 1'280.40 November 2022 Fr. 997.90 Dezember 2022 Fr. 1'761.00 Januar 2023 Fr. 1'432.00 Februar 2023 Fr. 1'092.00
- 23 - Mai 2023 Fr. 636.65 Juni 2023 Fr. 1'362.00 7.3.3. Die öffentliche Hand verlangt die vollen Fr. 5'282.90 an ausgerichteter Sozialhilfe der Monate November 2022 bis und mit März 2023 wegen unvollständiger Informationen zurück (Urk. 56 S. 2). Deshalb können für jene Monate keine Sozialhilfebeiträge angerechnet werden. Wie noch zu zeigen sein wird, trat der Beklagte per 22. Mai 2023 eine Stelle an (E. II.8.2.). Trotz Kenntnis dieses Arbeitsverhältnisses geht aus dem Schreiben der Gemeinde D._____, Departement Soziales, vom 25. August 2023 nicht hervor, dass die Zahlung für den Juni 2023 zurückgefordert werde (siehe Urk. 56 S. 2). Sie ist demzufolge als Einkommen anzurechnen. 8. Einkommen des Beklagten: Lohn der S._____ (Schweiz) AG 8.1. Der Beklagte führt aus, er habe am 22. Mai 2023 eine unbefristete Stelle in einem Temporärbüro antreten können (Urk. 33 S. 2). Wie man den beiden ersten Lohnabrechnungen entnehmen könne, reiche der Lohn jedoch auch bei einem Pensum von 100 % kaum, um die Klägerin und ihre Mutter finanziell zu unterstützen (Urk. 42 S. 4). Am 28. September 2023 ergänzt der Beklagte, er sei bis zum 18. August 2023 über die Vermittlungsfirma T._____ angestellt gewesen. Als temporär Angestellter habe er jedoch keine Aussicht auf eine existenzsichernde Anstellung gehabt (Urk. 66 S. 3). 8.2. Der Beklagte begann per 22. Mai 2023 als temporärer Angestellter in der Funktion als Allrounder Holzindustrie bei der S._____ (Schweiz) AG zu arbeiten (Urk. 44/1). Er verdiente im Mai 2023 (nach Abzug der Quellensteuern) Fr. 1'112.45 netto und im Juni 2023 Fr. 2'270.45 netto (Urk. 44/2). Vom 3. bis 19. Juli 2023 belief sich das Nettoeinkommen (wiederum nach Abzug der Quellensteuern) auf Fr. 2'178.85 (Urk. 60/4) und vom 20. Juli 2023 bis zum 18. August 2023 auf Fr. 3'165.20 (Urk. 62). Zu berücksichtigen ist, dass in den vorerwähnten Beträgen auch ein Feriengeld enthalten ist, welches teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wurde (Urk. 44/2; Urk. 60/4; Urk. 62). Im Oktober 2023 erhielt der Beklagte lediglich das Feriengeld von Fr. 215.80 (Urk. 70). Dies entspricht dem
- 24 - Saldo gemäss der Lohnabrechnung für die Zeit vom 20. Juli 2023 bis zum 18. August 2023 (Urk. 62), weshalb davon auszugehen ist, dass der Beklagte ab dem 19. August 2023 kein Erwerbseinkommen bei der S._____ (Schweiz) AG mehr erzielte. Das durchschnittliche Einkommen der Monate Mai 2023 bis und mit August 2023 belief sich auf (Fr. 1'112.45 + Fr. 2'270.45 + Fr. 2'178.85 + Fr. 3'165.20) / 4 = Fr. 2'182.–. 9. Einkommen des Beklagten: U._____ GmbH 9.1. Der Beklagte bringt am 28. September 2023 vor, der Lohn der S._____ (Schweiz) AG sei nicht existenzsichernd gewesen. Auch sonst habe er keine Möglichkeit gesehen, als Angestellter ohne Ausbildung finanziell auf gesunde Beine zu kommen. Deshalb habe er am 8. August 2023 mit Hilfe eines privaten Darlehens die U._____ GmbH gegründet. Die Gesellschaft befinde sich im Aufbau (Urk. 66 S. 3). Am 2. April 2024 ergänzt er, es sei ihm trotz grosser Anstrengungen leider nicht gelungen, mit U._____ GmbH erfolgreich Aufträge zu generieren. Er habe in den letzten Monaten Firmenguthaben beziehen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (Urk. 95 S. 2). Am 15. April 2024 ergänzt er, er könne nun die ersten Reinigungsaufträge ausführen. Diese könne er Ende Monat in Rechnung stellen. Er habe zu sehr tiefen Preisen offerieren müssen und hoffe, dass Folgeaufträge resultierten, welche er zu gewinnbringenden Tarifen ausführen könne. Er könne sodann die Hauswartung an der V._____-strasse 19 in D._____, wo er wohne, übernehmen. Dafür erhalte er monatlich Fr. 200.– (Urk. 100 S. 1). 9.2. Die Klägerin entgegnet, es sei bezeichnend, dass der Beklagte wieder ein Unternehmen mit einem privaten Darlehen gegründet haben solle. Hinter diesen Privatdarlehen verstecke er sein wahres Vermögen und Einkommen (Urk. 72 Rz. 4). 9.3. Die vorhandene Arbeitskapazität ist umfassend auszuschöpfen. Dies kann dazu führen, dass man sich in der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken muss (BGE 147 III 265 E. 7.4). Es ist zu berücksichtigen, dass nach dem Schritt in die Selbstständig-
- 25 keit erfahrungsgemäss mit zwei bis drei Jahren zu rechnen ist, bis ein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann (BGE 143 III 617 E. 5.4.3). 9.4. Der Beklagte liess am 14. August 2023 die U._____ GmbH ins Handelsregister eintragen (Urk. 68/1). Es ist belegt, dass die dafür erforderlichen Fr. 20'000.– ein Darlehen einer Drittperson sind, welche den Betrag am 26. Juli 2023 auf das Konto der zu gründenden Gesellschaft überwies (Urk. 75/4–5). Die Klägerin ist gestützt auf das Salarium der Ansicht, dass eine ausländische Führungskraft im Reinigungswesen monatlich brutto Fr. 6'762.– verdiene (Urk. 20 Rz. 12). Sie geht indessen ohne weitere Begründung von 60 Wochenstunden aus (Urk. 24/7), was einem Arbeitspensum von rund 150 % entspricht. Die Tatsache, dass jemand im Niedriglohnsektor arbeitet, ist kein Grund, um ein überobligatorisches Arbeitspensum anzurechnen. Soweit ersichtlich konnte der Beklagte bis zum Frühjahr 2024 gerade einmal einen Auftrag mit Fr. 862.50 in Rechnung stellen (Urk. 97/3). 9.5. Zu prüfen ist, ob dem Beklagten ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit anzurechnen ist oder ob ihm zuzumuten ist, sich anstellen zu lassen: 9.5.1. Die U._____ GmbH bezweckt den Betrieb eines Reinigungs- Umzugsund Transportunternehmens sowie die Erbringung sämtlicher damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen (Urk. 68/1). Es ist davon auszugehen, dass eine selbständige Reinigungskraft pro Stunde (nach Abzug der Aufwände) brutto Fr. 35.– verdienen kann (https://suuber.ch/blog/putzfrau-stundenlohn-schweiz- 2023/, besucht am 31. Juli 2024). Der Beklagte erbringt nicht bloss Reinigungen in Gebäuden wie eine "gewöhnliche" Reinigungskraft. Seiner Homepage (https://U._____.ch/, besucht am 31. Juli 2024) ist vielmehr zu entnehmen, dass er beispielsweise auch Solarpanels reinigt und Graffiti entfernt. Er verfügt zu diesem Zweck über einen Kastenwagen (Urk. 97/3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er zumindest für einige Arbeiten mehr als Fr. 35.– pro Stunde in Rechnung stellen kann. So hat er am 1. Dezember 2023 für 2.5 Stunden Arbeit, bei welcher er offenbar einen Boiler entfernte, Fr. 175.– allein für die Arbeitsleistung verrechnet (Urk. 97/3). Für die Tätigkeiten des Beklagten fallen höhere Aufwände an als bei einer "gewöhnlichen" Reinigungskraft (insbesondere Auslagen im Zusammenhang
- 26 mit dem Geschäftsauto und den Gerätschaften, die beispielsweise zur Entfernung von Graffiti erforderlich sind). Es erscheint angemessen, (nach Abzug der Auslagen) von einem Stundenlohn von brutto Fr. 35.– bei erfolgreicher Tätigkeit auszugehen. In diesem Betrag ist auch Arbeitszeit berücksichtigt, welche der Beklagte nicht verrechnen kann (namentlich Kundenakquise und Buchhaltung). Auszugehen ist von monatlich Fr. 35.– x 40 h/Woche x 4.33 Wochen = Fr. 6'062.– brutto. Zieht man einen Monat infolge Ferien ab, verbleiben Fr. 6'062.– x 11 / 12 = Fr. 5'557.– brutto pro Monat. Abzuziehen sind zunächst die Sozialbeiträge eines Angestellten von geschätzt 13 % (OGer ZH LZ200018 vom 16.11.2020, E. II.3.2 [S. 12]). Der Beklagte hat als Selbständigerwerbender auch die Arbeitgeberbeiträge von aktuell 3.5 % (siehe Art. 16 BVG und Art. 66 Abs. 1 BVG) selber zu tragen. Auch diese sind deshalb vom Bruttolohn abzuziehen. 83.5 % von Fr. 5'557.– entsprechen Fr. 4'640.–. Mit einem solchen Einkommen ist bei erfolgreicher Tätigkeit ungefähr ab Frühjahr 2026 (rund 2.5 Jahre nach der Gründung) zu rechnen. 9.5.2. Gemäss dem nationalen Lohnrechner (https://entsendung.admin.ch/Lohnrechner/home, besucht am 16. August 2024) beträgt der Medianlohn eines Angestellten ohne abgeschlossene Ausbildung im Detailhandel als Reinigungs- oder Hilfskraft brutto Fr. 4'610.– pro Monat (Branche: 47 Detailhandel; Alter: 31; Dienstjahre: 0; Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Stellung im Betrieb: Ohne Kaderfunktion; Berufsgruppe: 91 Reinigungspersonal und Hilfskräfte; Wochenstunden: 42; Kanton: Luzern). Abzuziehen wären die Sozialbeiträge von 13 %, sodass ein monatliches Nettoeinkommen von (gerundet) Fr. 4'000.– resultieren würde. Ein hypothetisches Lohneinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit kann nach einer Übergangsfrist von drei bis sechs Monaten ab Eröffnung des Entscheids angerechnet werden (OGer ZH LZ230009 vom 25.05.2023, E. III.C.2.3.2.; OGer ZH LE220042 vom 08.05.2023, E. E.4.1.). 9.6. Das höhere Einkommen spricht für die Selbständigkeit. Dagegen spricht die längere Übergangsfrist, welche dem Beklagten einzuräumen wäre. Zudem bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beklagte als Selbständiger je in der Lage sein wird, ein solches Einkommen zu erzielen. So war er nach eigenen Angaben mit der Geschäftsführung der Reinigungsfirma G._____ GmbH überfordert (Urk. 27
- 27 - S. 2). Als Selbständigerwerbender muss er sich indessen nicht nur um die Geschäftsführung, sondern auch die Ausführung der Aufträge kümmern. Hinzu kommt, dass der Beklagte in der Zeit vom 25. August 2023 bis zum 31. März 2024 überhaupt keine Einnahmen mit seiner GmbH generieren konnte (Urk. 95 S. 2; Urk. 97/2). Vielmehr bezog er nach eigenen Angaben Gelder aus der Gesellschaft, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können (Urk. 95 S. 2). Am 15. April 2024 schrieb er, er habe nun erste Reinigungsaufträge ausführen können, habe allerdings zu sehr tiefen Preisen offerieren müssen; er hoffe auf Folgeaufträge (Urk. 100 S. 1). Reinigungsfirmen leben von dauerhaften Kundenbeziehungen. Dem Beklagten gelang es innert acht Monaten seit der Gründung seiner GmbH nicht, eine oder mehrere solcher Kundenbeziehungen aufzubauen. Zwar kann man von einer sich im Aufbau befindlichen Gesellschaft nicht erwarten, dass nach kurzer Zeit bereits ein etablierter Kundenstamm besteht; von einem gewissen Umsatz darf man jedoch ausgehen, je weiter die Gründung zurückliegt. Bei der U._____ GmbH ist auch acht Monate nach der Gründung überhaupt kein Umsatz ersichtlich bzw. – betrachtet man die monatlich Fr. 200.– für die Hauswartung an der V._____-strasse 19
- 28 in D._____ (Urk. 100 S. 1) als solchen – von einem äusserst bescheidenen Umsatz auszugehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte jemals in der Lage sein wird, als Selbständigerwerbender ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'640.– zu erwirtschaften. 9.7. Vor diesem Hintergrund wird er sich anstellen lassen müssen. Mit Blick auf seine fehlende Ausbildung und seine bisherige berufliche Laufbahn dürfte er nicht sofort eine Arbeit finden. Ihm ist deshalb eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024 einzuräumen. Ab dem 1. Januar 2025 ist ihm ein monatliches Einkommen von netto Fr. 4'000.– anzurechnen. Für die Zeit vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2024 ist davon auszugehen, dass er kein oder kein Einkommen erzielt, welches sein betreibungsrechtliches Existenzminimum übersteigt. Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte ein vorläufig aufgenommener Ausländer mit Ausweis F ist (Urk. 35/6). Er unterliegt damit der Quellensteuer (§ 101 Abs. 1 StG LU; Art. 83 Abs. 1 DBG) und zwar dem Tarifcode A (§ 1 Abs. 1 lit. a QStV LU). Es ist nicht davon auszugehen, dass er kirchensteuerpflichtig ist. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4'600.– (E. II.9.5.2.) beträgt die Quellensteuer 7.87 % (https://steuern.lu.ch/-/media/Steuern/Dokumente/Quellensteuer/2024/Tarif2024_A_B_ohne_Kirchensteuer.pdf?rev=2cf06c96a0894cdba0282b32e7e8c36 b&hash=E449ED4A130711A551ED908F60BF7CB1, besucht am 16. August 2024). Die Quellensteuer wird auf den Bruttoeinkünften berechnet (§ 102 Abs. 1 StG LU; Art. 84 Abs. 1 DBG), wobei der kantonale Tarif auch die direkte Bundessteuer enthält (Art. 85 Abs. 5 DBG). Die Quellensteuer beläuft sich vorliegend (gerundet) auf Fr. 360.– (7.87 % von Fr. 4'600.–). Das effektive Nettoeinkommen beträgt demzufolge Fr. 3'640.–. 10. Einkommen des Beklagten: Zusammenfassung 10.1.Der Beklagte verfügte in der Vergangenheit über folgende Einkommen: Monat Lohn / Verkaufserlös Sozialhilfe Zuwendungen Summe Verweis Mai 2021 Fr. 1'326.– Fr. 1'326.– E. II.7.3.2.
- 29 - Juni 2021 Fr. 1'326.– Fr. 1'326.– E. II.7.3.2. Juli 2021 Fr. 1'322.– Fr. 1'322.– E. II.7.3.2. August 2021 Fr. 1'280.40 Fr. 1'280.40 E. II.7.3.2. Sept. 2021 Fr. 1'280.40 Fr. 1'280.40 E. II.7.3.2. Oktober 2021 Fr. 1'280.40 Fr. 1'280.40 E. II.7.3.2. Nov. 2021 Fr. 1'280.40 Fr. 1'280.40 E. II.7.3.2. Dez. 2021 Fr. 0.– Januar 2022 Fr. 0.– Februar 2022 Fr. 0.– März 2022 Fr. 0.– April 2022 Fr. 0.– Mai 2022 Fr. 1'262.– Fr. 1'262.– E. II.7.2.2. Juni 2022 Fr. 1'262.– Fr. 1'262.– E. II.7.2.2. Juli 2022 Fr. 1'262.– Fr. 1'262.– E. II.7.2.2. August 2022 Fr. 1'262.– Fr. 1'262.– E. II.7.2.2. Sept. 2022 Fr. 1'262.– Fr. 1'262.– E. II.7.2.2. Oktober 2022 Fr. 1'262.– Fr. 1'262.– E. II.7.2.2. Nov. 2022 Fr. 1'617.– Fr. 1'927.– Fr. 3'544.– E. II.5.4., II.7.2.2. Dez. 2022 Fr. 1'617.– Fr. 1'927.– Fr. 3'544.– E. II.5.4., II.7.2.2. Januar 2023 Fr. 1'617.– Fr. 1'927.– Fr. 3'544.– E. II.5.4., II.7.2.2.
- 30 - Februar 2023 Fr. 1'617.– Fr. 1'927.– Fr. 3'544.– E. II.5.4., II.7.2.2. März 2023 Fr. 1'617.– Fr. 1'617.– E. II.5.4. April 2023 Fr. 1'617.– Fr. 0.– Fr. 1'617.– E. II.5.4., II.7.3.2. Mai 2023 Fr. 2'182.– Fr. 636.65 Fr. 2'819.– E. II.7.3.2., II.8.2. Juni 2023 Fr. 2'182.– Fr. 1'362.– Fr. 3'544.– E. II.7.3.2., II.8.2. Juli 2023 Fr. 2'182.– Fr. 2'182.– E. II.8.2. August 2023 Fr. 2'182.– Fr. 2'182.– E. II.8.2. Sept. 2023 Fr. 0.– Oktober 2023 Fr. 0.– Nov. 2023 Fr. 0.– Dez. 2023 Fr. 0.– 10.2.Vom 1. September 2023 bis zum 31. Dezember 2024 ist von keinem Nettoeinkommen des Beklagten auszugehen, das sein betreibungsrechtliches Existenzminimum übersteigt. Ab dem 1. Januar 2025 ist ihm ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'640.– anzurechnen (E. II.9.7.). 11. Grundbetrag, Miete, Schuldenzahlung und Haustier des Beklagten 11.1.Die Vorinstanz gestand dem Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 1'200.– zu. Für das Wohnen rechnete sie ihm Fr. 1'000.– an (Urk. 21 S. 9). Sie erwog, die Wohnkosten des Beklagten seien zu schätzen. Realistischerweise sei in der Region W._____ mit monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'000.– zu rechnen (Urk. 21 S. 10).
- 31 - 11.2.Die Klägerin rügt, gemäss den Aussagen ihrer Mutter sei unklar, wie die Wohnverhältnisse des Beklagten seien. Bis anhin habe er mit seinem Bruder zusammengewohnt. Mangels Mitwirkung sei zu seinen Ungunsten davon auszugehen, dass dies nach wie vor der Fall sei. Folglich sei sein Grundbetrag auf Fr. 1'100.– festzulegen (Urk. 20 Rz. 19). Es sei unklar, auf welcher Grundlage die Vorinstanz Wohnkosten von Fr. 1'000.– geschätzt habe. Die monatlichen Mietkosten für 1-Zimmerwohnungen betrügen im Raum D._____ gemäss Internetrecherchen nur Fr. 700.– bis Fr. 900.–. Ohnehin sei aber davon auszugehen, dass der Beklagte in einer Wohngemeinschaft lebe. Folglich wären maximal Wohnkosten von Fr. 700.– angemessen. Aus dem Internetauftritt der G._____ Reinigungsfirma ergebe sich, dass diese an der Adresse des Beklagten tätig sei. Folglich seien die entsprechenden Mietkosten in deren Erfolgsrechnung ausgewiesen und fielen dieser an. Damit habe der Beklagte keine Mietkosten (Urk. 20 Rz. 20). Es werde bestritten, dass der Bruder des Beklagten erst seit dem 1. September 2023 bei ihm wohne. Es sei lebensfremd, dass er bis anhin allein in einer 3-Zimmerwohnung gelebt habe. Da der Beklagte mit seinem Bruder zusammenwohne und sich die Miete teile, seien ihm Fr. 670.– für Mietkosten anzurechnen (Urk. 72 Rz. 5). 11.3.Der Beklagte entgegnet, die Miete seiner Wohnung betrage Fr. 1'340.–. Dies sei viel Geld, weshalb er abkläre, ob er nicht eine günstigere Wohnung finde (Urk. 27 S. 2). Am 7. Juni 2023 ergänzt er auf Nachfrage, dass er alleine wohne (Urk. 33 S. 2). Am 28. September 2023 teilt er mit, seit dem 1. September 2023 wohne sein Bruder AA._____ bei ihm. Die Septembermiete habe er – der Beklagte – bezahlt, den Oktober werde sein Bruder bezahlen. Danach sei vorgesehen, dass sie sich die Miete hälftig teilten (Urk. 66 S. 4; siehe Urk. 95 S. 2). Der Grundbetrag von Fr. 1'100.– pro Monat reiche nicht. Zu berücksichtigen seien sodann monatliche Rückzahlungsraten von Fr. 523.30 an die Gemeinde D._____ bis Mai 2024 sowie Fr. 150.– pro Monat für Hunde-Unterhalt (Urk. 79 S. 2). 11.4.Zunächst ist auf den Grundbetrag und die Miete einzugehen: 11.4.1. Für die Bedarfsermittlung sind die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" massgebend (BGE 147 III 265 E. 7.2). Diese ge-
- 32 stehen einem alleinstehenden Schuldner einen Grundbetrag von Fr. 1'200.– zu. Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, ist der Ehegatten- Grundbetrag von Fr. 1'700.– einzusetzen und in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (BlSchK 2009, S. 193). Massgeblich für die Anwendung des Ehepaaransatzes ist, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist; lebt der Schuldner mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt, kann nicht der hälftige Ehepaaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden; die betreffende Tatsache darf einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden (BGE 144 III 502 E. 6.6). Es rechtfertigt sich, einem alleinstehenden Schuldner in Wohngemeinschaft nicht partnerschaftlicher Natur einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– zuzubilligen (Fabia Nyffeler, Der Volljährigenunterhalt, Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung, Diss. Freiburg, 2023, Rz. 801). 11.4.2. Aus dem Mietvertrag ist ersichtlich, dass der Beklagte seit dem 1. Dezember 2020 alleine eine 3-Zimmerwohnung für monatlich brutto Fr. 1'340.– (Fr. 1'140.– Nettomiete und Fr. 200.– Nebenkostenpauschale) an der V._____strasse 19 [in W._____] mietet (Urk. 29/7). Für die klägerische Behauptung, wonach die Miete über die die Reinigungsfirma G._____ GmbH bezahlt wurde bzw. bezahlt wird, gibt es keine Beweise. So hatte die Gesellschaft gemäss Handelsregisterauszug ihren Sitz nie am Wohnsitz des Beklagten. Es ist sodann zumindest teilweise belegt, dass der Beklagte seine Miete entweder selber bezahlte oder aber von einer unbekannten Drittperson bezahlen liess (Urk. 29/1/7 S. 1; Urk. 35/3). Durch den Untermietvertrag ist schliesslich belegt, das AA._____ seit dem 1. September 2023 Untermieter des Beklagten ist und Fr. 710.– (zuzüglich hälftige Nebenkosten) pro Monat bezahlt (Urk. 80). 11.4.3. Zusammenfassend ist bis Ende August 2023 von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.– und einer Miete von Fr. 1'340.– auszugehen. Ab dem 1. September 2023 beträgt der Grundbetrag Fr. 1'100.–. Die Nettomiete beläuft sich auf Fr. 1'140.– - Fr. 710.– = Fr. 430.–, die Nebenkosten auf Fr. 200.– / 2 = Fr. 100.–.
- 33 - Insgesamt ist ab dem 1. September 2023 somit von Wohnkosten von Fr. 530.– auszugehen. 11.5.Zu den Rückzahlungsraten ist Folgendes festzuhalten: 11.5.1. Beträge für angemessene Schuldentilgung können unter gewissen Voraussetzungen im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dies ist der Fall, wenn es sich um regelmässig abbezahlte Schulden handelt, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten oder für welche sie solidarisch haften; persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten (auch gegenüber dem Fiskus) gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht demgegenüber nach. Sie gehören deshalb nicht zum Existenzminimum, können jedoch nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung berücksichtigt werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2; BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7). 11.5.2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung können Schulden bei unverheirateten Eltern nie im Bedarf berücksichtigt werden. Im Übrigen kann der Bedarf des Beklagten bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen nicht auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden. 11.6.Kosten für Haustiere können nicht als separate Bedarfsposition berücksichtigt werden (siehe BlSchK 2009, S. 193 ff.). Sie sind aus dem Grundbetrag oder aus dem Überschussanteil zu bezahlen. 12. Versicherungskosten des Beklagten 12.1.Die Vorinstanz erwog, soweit es die finanziellen Verhältnisse zuliessen, würden im Bedarf Kosten für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung angerechnet. Beim Beklagten sei gerichtsüblich der Betrag von Fr. 30.– einzusetzen (Urk. 21 S. 12).
- 34 - 12.2.Die Klägerin rügt, die Versicherungskosten von Fr. 30.– seien nicht ausgewiesen. Ohnehin wären sie aufgrund des Mehrpersonenhaushalts nur anteilsmässig anzurechnen (Urk. 20 Rz. 21). 12.3.Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist das betreibungsrechtliche auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Zu letzterem gehört eine Versicherungspauschale (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Sinn und Zweck einer Pauschale besteht darin, dass sie auch ohne Nachweis zu berücksichtigen ist. Fr. 30.– sind für die Versicherungspauschale gerichtsüblich (OGer ZH LY210016 vom 20.04.2022, E. III.5.3 [S. 26]). 12.4.Die Klägerin führt nicht aus, wie hoch die anteilsmässige Versicherungspauschale sein soll (Urk. 20 Rz. 21). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.3.). Auch inhaltlich dringt sie nicht durch: Die Privathaftpflichtversicherung lässt sich auch in einem Mehrpersonenhaushalt nicht einfach halbieren. 13. Krankenkassenprämien des Beklagten 13.1.Die Vorinstanz erwog, die Krankenkassenkosten der Klägerin seien im Betrag von Fr. 173.– (KVG: Fr. 100.–; VVG: Fr. 73.–) ausgewiesen. Diejenigen der Kindsmutter beliefen sich auf monatlich Fr. 599.–. Dem Beklagten würden aus Gleichbehandlungsgründen Fr. 355.– für die Grundversicherung (KVG) angerechnet (Urk. 21 S. 10). 13.2.Die Klägerin rügt, die gesundheitliche Situation der Kindsmutter sei mit jener des Beklagten nicht vergleichbar. Die Kindsmutter sei aufgrund eines früheren Krebsleidens gesundheitlich arg vorbelastet und habe damit deutlich höhere Versicherungskosten. Im Weiteren seien die Krankenkassenprämien im Raum Zürich und Luzern in keiner Weise vergleichbar. Folglich seien dem Beklagten maximal Krankenkassenkosten von geschätzt Fr. 250.– anzurechnen (Urk. 20 Rz. 22). 13.3.Die Prämie der Grundversicherung (KVG) des Beklagten betrug 2021 Fr. 360.45 pro Monat (Urk. 35/4). Aufgrund der Prämienverbilligung von monatlich Fr. 380.– (Urk. 35/5) fielen im Ergebnis keine Kosten an. 2022 belief sich die Mo-
- 35 natsprämie für die Grundversicherung auf Fr. 413.95 (Urk. 35/4), die Prämienverbilligung betrug Fr. 386.– pro Monat (Urk. 35/5). Demzufolge sind dem Beklagten Fr. 28.– anzurechnen. 2023 betrug die monatliche Prämie für die Grundversicherung Fr. 430.60 (Urk. 35/4). Subtrahiert man die monatliche Prämienverbilligung von Fr. 405.– (Urk. 35/5), verbleiben Fr. 26.–. Es ist davon auszugehen, dass das Einkommen ab dem 1. Januar 2025 (E. II.9.7.) zu einer niedrigeren Prämienverbilligung führen wird. Ermessensweise ist deshalb ab diesem Zeitpunkt mit monatlichen Prämien von Fr. 250.– zu rechnen, wie sie denn auch die Klägerin anerkennt (Urk. 20 Rz. 22). Es ist notorisch, dass die Krankenkassenprämien steigen. Diesem Umstand ist mit einer Erhöhung um 10 % für die Phase ab dem 1. August 2032 Rechnung zu tragen. Die Bildung einer zusätzlichen Phase rechtfertigt sich nicht; je weiter ein Umstand in der Zukunft liegt, desto mehr ist er nämlich mit Unsicherheiten behaftet. 13.4.Zusammenfassend sind dem Beklagten für die Krankenkassenprämien der Grundversicherung vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 Fr. 0.–, vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Fr. 28.–, vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 Fr. 26.–, vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2032 Fr. 250.– und ab dem 1. August 2032 Fr. 275.– anzurechnen. 14. Grundbetrag der Klägerin, Fremdbetreuung und Betreuungsunterhalt 14.1.Die Vorinstanz erwog, die Klägerin mache Fremdbetreuungskosten in der Höhe von monatlich Fr. 1'357.– geltend und reiche hierzu eine Rechnung für den April 2022 ein. Sie lasse sodann ausführen, dass sie während zweieinhalb Tagen die Woche fremdbetreut werde. Während den Nachtdienstschichten der Kindsmutter würden die Grosseltern, die noch berufstätig seien, die Kinderbetreuung übernehmen. Die Fremdbetreuungskosten der Klägerin seien einzig für einen Monat ausgewiesen. In der ersten Phase ergebe sich nicht klar, in welchem Ausmass die Klägerin fremdbetreut worden sei. Die Sammlung des entscheidrelevanten Prozessstoffes obliege auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime primär den Parteien. Da die Höhe der Kosten nicht ausgewiesen sei, solche jedoch beim erhöhten Arbeitspensum der Kindsmutter – unter Berücksichtigung, dass diese die alleinige Obhut innehabe – notorischerweise anfielen, seien für die erste
- 36 - Phase reduzierte Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 360.– (wöchentlich Fr. 90.–) zu berücksichtigen. In der zweiten Phase sei die Kindsmutter nicht arbeitstätig und es seien entsprechend keine Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Schliesslich sei in der letzten Phase im Bedarf der Klägerin eine Prognose hinsichtlich der künftig anfallenden Fremdbetreuungskosten vorzunehmen. Unter Berücksichtigung, dass im Zeithorizont der letzten Phase angesichts des Alters der Klägerin von einem stetig abnehmenden Bedarf nach Fremdbetreuung auszugehen sei, rechtfertige sich die Anrechnung von gemittelten Fremdbetreuungskosten in der Höhe von monatlich Fr. 500.– (Urk. 21 S. 11 f.). Als Grundbetrag rechnete die Vorinstanz der Klägerin für die ganze Dauer der Unterhaltspflicht Fr. 400.– an (Urk. 21 S. 9). 14.2.Die Klägerin rügt, sie habe Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'357.– geltend gemacht, was der Beklagte nicht bestritten habe. Hinweise, dass diese Kosten anders ausgefallen sein sollten, lägen weder vor, noch seien sie geltend gemacht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von anderen Kosten ausgegangen sei. Im Zeitpunkt der Klage (27. April 2022) seien auch noch Kosten für die Folgemonate angefallen. Es sei damit in keiner Weise angezeigt, dass in der von der Vorinstanz festgestellten Phase 1 mit anderen Kosten als den ausgewiesenen zu rechnen sei. Aus den Abrechnungen gehe hervor, dass die Fremdbetreuungskosten per August 2022 infolge leichter Erhöhung des Betreuungspensums sogar noch gestiegen seien (Urk. 20 Rz. 25). Diese Kosten seien auch während der Krankschreibung der Kindsmutter angefallen. Diese habe den Kita-Platz der Klägerin nicht kündigen können, weil dies zur Folge hätte, dass diese ihren Platz verliere und wieder an das Ende der Warteliste falle. Folglich könnte die Kindsmutter nach Ende der Krankschreibung nicht unmittelbar wieder zur Arbeit zurückkehren und müsste vorher auf einen Kita-Platz warten. Deshalb seien auch für diese Phase (August 2022 bis Juni 2023) Fremdbetreuungskosten zu veranschlagen (Urk. 20 Rz. 26). Entgegen der Vorinstanz sei somit von Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'357.– auszugehen. Diese Kosten würden nicht bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung in dieser Höhe anfallen. Spätere andere Bedarfspositionen (Grundbetrag, Mobilität, Verpflegung, Kommunikation, Hobbys, Gesundheitskosten) wögen diese Kosten aber auf, weshalb sich keine weitere Pha-
- 37 sentrennung aufdränge (Urk. 20 Rz. 27). Am 22. November 2023 ergänzt die Klägerin, die Kindsmutter arbeite jetzt 60 %. Ihre Eltern übernähmen die Betreuung der Klägerin an den Tagen, an denen sie nachts und am Wochenende arbeite. Tagsüber und unter der Woche könnten sie ihre Enkelin nicht betreuen, da sie berufstätig seien. Es sei auch nicht die Pflicht oder Aufgabe der Eltern, die Betreuung der Klägerin zu übernehmen. Man könne die Kita-Tage nicht beliebig variieren. Es seien jeweils feste Anmeldungen erforderlich. Darüber hinaus diene die Kita der Klägerin zur Kontaktpflege mit Gleichaltrigen und zur Vorbereitung auf den Kindergarten (Urk. 77 Rz. 5). Die Fremdbetreuungskosten hätten bis im Oktober 2023 Fr. 1'465.– betragen. Seit November 2023 beliefen sie sich auf Fr. 1'628.–. Bis Januar 2024 sei das Sozialamt dafür aufgekommen. Seit Februar 2024 würden sie subventioniert. Zurzeit belaufe sich der Betrag auf Fr. 1'195.– (Urk. 93 S. 1). Die Klägerin sei seit Oktober 2023 an drei Tagen pro Woche in der Kita, vorher seien es 2.5 Tage gewesen (Urk. 93 S. 2). 14.3.Der Barunterhalt des Kindes soll sämtliche an Dritte für die notwendige Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu erbringenden Entgelte abdecken (BGE 144 III 481 E. 4.3). Es ist unzulässig, den betreuenden Elternteil durch einen überhöhten Kindesunterhalt indirekt zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.4). Es rechtfertigt sich grundsätzlich nicht, Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen, welche nicht auf eine Arbeitstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils zurückzuführen sind. Die Betreuung würde ansonsten unterhaltsrechtlich doppelt berücksichtigt: So würde sich der Barunterhalt um die Fremdbetreuungskosten erhöhen, ohne dass sich dies in einem tieferen Betreuungsunterhalt niederschlagen würde. Dies ist nicht mit der Funktion des Betreuungsunterhalts vereinbar. Letzterer soll die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgelten, die einem Elternteil dadurch entsteht, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 148 III 353 E. 7.3.2; BGE 144 III 481 E. 4.3). Ist die betreuende Person aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig, so ist ihr für die Berechnung des Betreuungsunterhalts, nicht aber darüber hinaus, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (KGer LU 3B 18 61 vom 28.05.2019, in: LGVE 2019 II Nr. 9, E. 3.2.4.3.; Maier, a.a.O., Rz. 111). Der Betreu-
- 38 ungsunterhalt bezweckt nämlich nicht, Einkommensreduktionen auszugleichen, die nicht auf die Betreuung des Kindes zurückzuführen sind. Nach dem Schulstufenmodell ist dem Elternteil, der die alleinige Obhut innehat, ab dem Kindergartenbzw. Schuleintritt des Kindes grundsätzlich ein Arbeitspensum von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I ein solches von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein solches von 100 % zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Das Schulstufenmodell impliziert, dass der obhutsberechtigte Elternteil während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist und auch eine Drittbetreuung überflüssig wird, weil diese von der Schule übernommen wird. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Erwerbstätigkeit und die Schulzeiten nicht in Einklang zu bringen sind (BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 4.3.2). Letzteres wird aufgrund des Arbeitswegs und des Umstandes, dass es meistens nicht möglich ist, die Arbeitszeiten exakt auf den Schulstundenplan abzustimmen (etwa jeweils "nur" einen halben Tag zu arbeiten), in der überwiegenden Zahl der Fälle in einem gewissen Umfang der Fall sein. Die Notwendigkeit der Betreuung nebst den eigentlichen Schulstunden dürfte daher bei Kindern, die angesichts ihres Alters und Entwicklungsstands noch nicht sich selber überlassen werden können, eher die Regel als die Ausnahme sein. Dies zum Beispiel im Rahmen von Morgenund Mittagsbetreuung und / oder von Hortbetreuung in unterrichtsfreien Zeiten. Die Fremdbetreuungskosten, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit anfallen, sind dabei in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Mit Eintritt in die Oberstufe ist dabei davon auszugehen, dass die Kinder zwar keine lückenlose Betreuung, aber insbesondere über Mittag noch eine gewisse Beaufsichtigung und Unterstützung benötigen. Sekundarschulen bieten für diese Altersstufe denn auch die Möglichkeit des Besuchs eines Mittagstisches an, welcher wohl hauptsächlich die Verpflegung der Kinder bezweckt, aber auch, wenn auch in geringerem Ausmass als bei Primarschulkindern, einen Anteil an Betreuung beinhaltet. Im Einklang mit der steuerrechtlichen Praxis, wonach diese Mittagstischkosten bis zum vollendeten 14. Altersjahr abzugsfähig sind (Art. 33 Abs. 3 DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG), erscheint es daher als gerechtfertigt, entsprechende Kosten bis zu diesem Zeitpunkt im Sinne von Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen.
- 39 - 14.4.Darauf hinzuweisen ist, dass es offensichtlich unrichtig ist, wenn die Vorinstanz der Klägerin bis zum Abschluss einer Erstausbildung Fremdbetreuungskosten anrechnet (Urk. 21 S. 9). Auch der pauschale Hinweis der Klägerin auf spätere andere Bedarfspositionen (Mobilität, Verpflegung, Kommunikation, Hobbys, Gesundheitskosten etc.; Urk. 20 Rz. 27) ist unbehelflich. So führt die Klägerin nicht aus, ab wann mit welchen Kosten zu rechnen ist, womit sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.3.). Hobbys können als Bedarfsposition zudem a priori nicht berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Grundsätzlich genügt die Klägerin auch hinsichtlich des Grundbetrages den Begründungsanforderungen nicht (Urk. 20 Rz. 27), da sie ihn nicht spezifiziert und angibt, ab wann und um welchen Betrag er zu erhöhen sei. Indessen ist der Grundbetrag als offensichtlicher Fehler (E. II.1.3.) ab dem tt.mm 2030 (Vollendung des 10. Altersjahrs der Klägerin) auf Fr. 600.– anzuheben (BlSchK 2009, S. 193). 14.5.Die Klägerin hat vor Vorinstanz nicht ausgeführt, seit wann sie fremdbetreut wird. Sie äusserte sich nur zum Bedarf "derzeit" (Urk. 1 Rz. 9). Obwohl die Vorinstanz darauf hinwies, dass unklar sei, in welchem Ausmass die Klägerin fremdbetreut werde (Urk. 21 S. 11), äussert sie sich auch in der Berufungsschrift nicht dazu (Urk. 20 Rz. 25–27). So ist nach wie vor unklar, seit wann die Klägerin fremdbetreut wird. Für die Zeit vor dem Februar 2022 werden Fremdbetreuungskosten weder behauptet noch belegt, womit die Klägerin den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.3.). Damit bleibt es bis zu diesem Zeitpunkt bei den monatlich pauschal Fr. 360.–, welche die Vorinstanz berücksichtigt hat. Belegt sind Fremdbetreuungskosten seit dem 7. Februar 2022: Diese beliefen sich im Februar 2022 auf Fr. 880.–, im März 2022 auf Fr. 1'257.–, von April 2022 bis Juli 2022 auf Fr. 1'357.– und von August 2022 bis Januar 2023 auf Fr. 1'465.– (Urk. 24/10). Letztere Kosten sind auch für die Monate April 2023 bis September 2023 ausgewiesen; im Oktober 2023 betrugen sie Fr. 1'613.–, im November 2023 Fr. 1'691.– und seit Dezember 2023 Fr. 1'628.– pro Monat (Urk. 94/1). Unbestritten blieb die Behauptung, dass auch im Februar und März 2023 Fremdbetreuungskosten anfielen (Urk. 20 Rz. 26). Seit Februar 2024 werden die Fremdbetreuungskosten im Umfang von Fr. 1'195.– subventioniert (Urk. 93 S. 1). Zusammenfassend ist für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Januar 2024 (33 Monate) von durchschnittlichen
- 40 - Fremdbetreuungskosten von (9 x Fr. 360.– + Fr. 880.– + Fr. 1'257.– + 4 x Fr. 1'357.– + 14 x Fr. 1'465.– + Fr. 1'613.– + Fr. 1'691.– + 2 x Fr. 1'628.–) / 33 = (gerundet) Fr. 1'150.– pro Monat auszugehen. Ab dem 1. Februar 2024 betragen sie Fr. 1'628.– - Fr. 1'195.– = Fr. 433.– pro Monat (Urk. 93 S. 1). 14.6.Die Klägerin war an drei Tagen pro Woche in der Kita, an einem weiteren Tag wurde sie übergangsweise von ihren Grosseltern betreut (Urk. 93 S. 2). Dies bedeutet, dass sich die Fremdbetreuungskosten nicht ändern werden, sollte die Kindsmutter ihr Pensum von aktuell 80 % auf 60 % reduzieren. Nun hat die Klägerin jedoch am tt.mm 2024 das vierte Altersjahr vollendet und ist daher auf Beginn des Schuljahres 2024/2025 in den Kindergarten eingetreten (§ 5 Abs. 1 VSG ZH). Vorliegend ist die Mutter der Klägerin in einem Pflegeberuf tätig und arbeitet überwiegend in der Nachtschicht. Aufgrund des damit verbundenen Arbeits- und Schlafrhythmus ist sie für die Klägerin auf eine Mittags- und Nachmittagsbetreuung, die auch die Möglichkeit bietet, Hausaufgaben zu erledigen, angewiesen. Bei einer Erwerbstätigkeit von 60 % fallen damit Kosten für die Betreuung neben der eigentlichen Schulzeit, mithin für den Mittagstisch und die Nachmittagsbetreuung während drei Tagen in der Woche an. Da die Kindsmutter überwiegend nicht im Tagdienst arbeitet (Urk. 91/1), fallen für die Morgenbetreuung keine bzw. keine relevanten Kosten an. AB._____ bietet für Schülerinnen und Schüler ab der Kindergartenstufe einen Mittagstisch und eine Nachmittagsbetreuung an (siehe Ziff. 6 und 7 des Betreuungsreglements, abrufbar unter https://www.AB._____.ch/_docn/4954762/Betreuungsreglement_Schule_g%C3%BCltig_ab_01.08.2024.pdf, besucht am 16. August 2024). Die Gebühren sind vom steuerbaren Einkommen und Vermögen abhängig (Ziff. 9.1 des Betreuungsreglements). Bei einem Arbeitspensum von 60 % ist von einem jährlichen Einkommen von 12 x Fr. 3'969.– = Fr. 47'628.– auszugehen (E. II.3.8.). Hinzu kommen Kinderzulagen von jährlich Fr. 2'400.– sowie gegebenenfalls Unterhaltsbeiträge. Berücksichtigt man die allgemeinen Abzüge von rund Fr. 17'700.– (Versicherungen, Berufskosten, Kinderabzug; siehe E. II.26.3.) sowie jenen für Drittbetreuung (siehe § 31 Abs. 1 lit. j StG ZH), so ist davon auszugehen, dass das steuerbare Einkommen der Kindsmutter den Sockelbetrag für die Tarifstufe 1 von Fr. 31'999.– (Ziff. 11 des Betreuungsreglements) nicht überschreiten wird (von einem für die Berechnung relevanten Vermögen ist
- 41 mit Blick auf die Tatsache, dass die Kindsmutter Sozialhilfe bezog [Urk. 94/2], nicht auszugehen). Es ist demzufolge ab dem 1. August 2024 von wöchentlichen Kosten von 3 x Fr. 9.70 für den Mittagstisch und 3 x Fr. 8.90 für die Nachmittagsbetreuung auszugehen. Dies entspricht monatlich 4.4 x 3 x (Fr. 9.70 + Fr. 8.90) = (gerundet) Fr. 250.–. Zu ergänzen ist, dass die Ferienbetreuung mit Fr. 20.40 pro Tag ähnlich viel kostet. Im Übrigen fallen in der Zeit, in welcher die Kindsmutter ihre Ferien mit der Klägerin verbringt, gar keine Fremdbetreuungskosten an. Die Fr. 250.– sind bis zum Ende der Primarschulzeit am 31. Juli 2032 anzurechnen. Dannzumal wird die Klägerin zwölf Jahre alt sein, womit davon auszugehen ist, dass sie nur noch den Mittagstisch benötigt. Das jährliche Einkommen der Kindsmutter beträgt 12 x Fr. 5'474.– = Fr. 65'688.–. Hinzu kommen die Kinderzulagen von Fr. 3'000.– und allfällige Unterhaltsbeiträge. Abzuziehen sind wiederum Fr. 17'700.– sowie die Kosten der Drittbetreuung. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifstufe 11 (massgebendes Einkommen / Vermögen: Fr. 50'000.– bis Fr. 51'999.–) anwendbar sein wird. Die monatlichen Kosten belaufen sich daher auf 4.4 x 4 x Fr. 12.90 = (gerundet) Fr. 230.–. Der Abzug für Drittbetreuung ist steuerrechtlich nur solange möglich, als das Kind das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat (§ 31 Abs. 1 lit. j StG ZH; Art. 33 Abs. 3 DBG). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass spätestens mit Vollendung des 14. Altersjahrs keine Fremdbetreuung mehr erforderlich ist, wenn der hauptbetreuende Elternteil gemäss Schulstufenmodell arbeitet. Zusammenfassend sind der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2032 monatliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 250.– und vom 1. August 2032 bis zum 31. Mai 2034 solche von Fr. 230.– anzurechnen. 15. Gesundheitskosten der Klägerin 15.1.Die Vorinstanz rechnete der Klägerin keine Gesundheitskosten an (Urk. 21 S. 9). 15.2.Die Klägerin bringt vor, es sei bei ihr vor kurzem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Diese sei therapeutisch zu behandeln. Die Kosten könnten noch nicht abgeschätzt werden, doch sei mit erhöhten Gesundheitskosten zu rechnen. Diese würden einstweilen auf Fr. 100.– pro Monat geschätzt (Urk. 20 Rz. 28).
- 42 - 15.3.Aufwände für nicht gedeckte Gesundheitskosten, wie Selbstbehalte und Franchisen, sind in der Bedarfsberechnung (genauer: im betreibungsrechtlichen Existenzminimum [BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022, E. 5.2.3]) zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (BGer 5A_730/2020 vom 2tt.mm 2021, E. 5.2.2.4.1). Es muss sich indessen um notwendige Gesundheitskosten handeln (BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022, E. 5.2.3; BGer 5A_991/2014 vom 27. Mai 2015, E. 2.1). Nicht notwendige Gesundheitskosten gehören als Gesundheitspflege zum Grundbedarf (BlSchK 2009, S. 193). 15.4.Dr. med. AC._____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, bestätigte am 18. August 2023, dass die Kindsmutter am 10. Januar 2023 zusammen mit der Klägerin in seiner Praxis gewesen sei. Auf Wunsch der Kindsmutter habe man wegen psychosozialer Probleme eine Verordnung ausgestellt (Urk. 65). Hinweise auf dauerhafte ungedeckte Gesundheitskosten sind nicht ersichtlich. So hat sich die Klägerin zu solchen während der gesamten Dauer des Berufungsverfahrens nicht mehr vernehmen lassen. Auch ist die Notwendigkeit allfälliger Gesundheitskosten nicht erwiesen, eine Diagnose seitens des Arztes fehlt. 15.5.Vor diesem Hintergrund können der Klägerin keine Gesundheitskosten angerechnet werden. 16. Steuern der Klägerin und der Kindsmutter 16.1.Die Vorinstanz rechnete weder der Klägerin noch der Kindsmutter Steuern an (Urk. 21 S. 9 f.). 16.2.Die Klägerin rügt, es fielen Steuern an, welche zu berücksichtigen seien. Sie habe dies auch vor Vorinstanz geltend gemacht und belegt. Der Bedarf der Kindsmutter sei daher um Fr. 110.– pro Phase zu erhöhen (Urk. 20 Rz. 30). 16.3.Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist das betreibungsrechtliche auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Zu letzterem gehören auch die Steuern (BGE 147 III 265 E. 7.2).
- 43 - 16.4.Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie vor Vorinstanz Steuern geltend gemacht hat. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.3.). Soweit es die finanziellen Verhältnisse erlauben, wird der Bedarf auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern sein. In diesem Rahmen werden auch die Steuern von Amtes wegen zu berücksichtigen sein. 17. Unterhalt vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2022 17.1.Die erste Phase dauert vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2022; ab dem 1. August 2022 reduzierte sich das Einkommen der Kindsmutter (E. II.3.7.1.). 17.2.Die Bedarfspositionen der Parteien und der Kindsmutter gestalten sich wie folgt: Bedarfsposition Beklagter Klägerin Kindsmutter 1) Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 400.00 Fr. 1'350.00 2) Wohnkosten Fr. 1'340.00 Fr. 643.00 Fr. 1'287.00 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 13.00 Fr. 100.00 Fr. 355.00 8) Krankenkasse (VVG) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 4) Gesundheitskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 90.00 5) Mobilität Fr. 0.00 Fr. - Fr. 65.00 6) Auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. - Fr. 70.00 7) Fremdbetreuung Fr. - Fr. 1'150.00 Fr. - 8) Versicherungen Fr. 0.00 Fr. - Fr. 0.00 8) Kommunikationskosten Fr. 0.00 Fr. - Fr. 0.00 8) Steuern Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
- 44 - Total Fr. 2'553.00 Fr. 2'293.00 Fr. 3'217.00 1) Der Grundbetrag des Beklagten beträgt Fr. 1'200.– (E. II.11.4.3.). Die Grundbeträge für die Klägerin und die Kindsmutter blieben unangefochten (siehe Urk. 21 S. 9). 2) Die Wohnkosten des Beklagten belaufen sich auf Fr. 1'340.– (E. II.11.4.3.). Jene der Klägerin und der Kindsmutter blieben unangefochten (siehe Urk. 21 S. 9). 3) Die Krankenkassenprämien (KVG) des Beklagten belaufen sich auf durchschnittlich 7 x Fr. 28.– / 15 = Fr. 13.– (E. II.13.4.). Die Prämien der Klägerin und der Kindsmutter blieben unangefochten (siehe Urk. 21 S. 9). 4) Die Gesundheitskosten des Beklagten und der Kindsmutter blieben unangefochten (siehe Urk. 21 S. 9). Der Klägerin sind keine solchen anzurechnen (E. II.15.5.). 5) Die Kosten für Mobilität blieben unangefochten. 6) Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung an (Urk. 21 S. 9). Solche können vor dem Hintergrund, dass der Beklagte in der ersten Phase nicht erwerbstätig war (E. II.10.1.), nicht berücksichtigt werden. Die Kosten für auswärtige Verpflegung der Kindsmutter blieben unangefochten (siehe Urk. 21 S. 9). 7) Die Fremdbetreuungskosten belaufen sich auf Fr. 1'150.– pro Monat (E. II.14.5.). 8) Die Zusatzversicherung der Krankenkasse (VVG), die Privathaftpflicht- und die Hausratversicherung, die Kommunikationskosten sowie die Steuern gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGE 147 III 265 E. 7.2). Wie noch zu zeigen sein wird, genügen die Mittel vorliegend nicht, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken. Daher können diese Bedarfspositionen nicht berücksichtigt werden. 17.3.Bei unverheirateten Eltern werden nur der eine (unterhaltspflichtige) Elternteil und das Kind in die Berechnung miteinbezogen, wenn der andere die alleinige Obhut innehat. Soweit Betreuungsunterhalt zur Debatte steht, ist freilich auch das Einkommen und der Bedarf des betreuenden Elternteils relevant. Diese Faktoren werden jedoch nur indirekt in der Rechnung berücksichtigt, nämlich insofern, als festzustellen ist, in welchem Umfang er aufgrund der Betreuung daran gehindert
- 45 ist, für sein eigenes Existenzminimum aufzukommen, und deshalb dem Kind ein (wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugedachter) Betreuungsunterhalt zusteht. Dieser schmälert den beim kindesunterhaltspflichtigen Elternteil resultierenden Überschuss (BGE 149 III 441 E. 2.7). Das Einkommen und der Bedarf des obhutsberechtigten Elternteils spielen aber auch bei einem Mankofall eine Rolle: Ein solcher liegt vor, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um den Barund / oder den Betreuungsunterhalt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu decken (BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021, E. 4.1.3). Grundsätzlich soll derjenige Elternteil, welcher das Kind hauptsächlich betreut, nicht auch für dessen Auslagen aufkommen (Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt; BGE 147 III 265 E. 5.5). Nun ist dem jeweiligen Unterhaltsschuldner jedoch das eigene (betreibungsrechtliche) Existenzminimum zu belassen (BGE 147 III 265 E. 7.4; BGE 136 III 66 E. 2 und 10). Ist der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger bzw. spürbar leistungsfähiger, so kann er verpflichtet werden, für den Geldunterhalt oder einen Teil davon aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_729/2022 vom 24. Mai 2024, E. 7.1). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht: Die Eltern müssen nämlich gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). 17.4.Der Beklagte hatte in der Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum 31. Juli 2022 nie ein Einkommen, welches es ihm erlaubte, sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'553.– zu decken (siehe E. II.10.1.). Er kann vor diesem Hintergrund nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Das monatliche Einkommen der Kindsmutter beträgt Fr. 3'440.– (E. II.3.7.1.). Nach Deckung ihres Bedarfs von Fr. 3'217.– verbleiben Fr. 223.–. Sie ist damit nicht spürbar leistungsfähiger als der Beklagte. Der Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 2'293.– (Bedarf) - Fr. 200.– (Familienzulage; E. II.3.7.1.) = Fr. 2'093.–. Er bildet zugleich das Manko im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO. 18. Unterhalt vom 1. August 2022 bis zum 30. April 2023 18.1.Ab dem 1. August 2022 reduzierte sich das Einkommen der Kindsmutter (E. II.17.1.).
- 46 - 18.2.Die Bedarfspositionen der Parteien und der Kindsmutter gestalten sich wie folgt: Bedarfsposition Beklagter Klägerin Kindsmutter 1) Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 400.00 Fr. 1'350.00 1) Wohnkosten Fr. 1'340.00 Fr. 643.00 Fr. 1'287.00 2) Krankenkasse (KVG) Fr. 27.00 Fr. 100.00 Fr. 355.00 1) Krankenkasse (VVG) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 1) Gesundheitskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 90.00 3) Mobilität Fr. 0.00 Fr. - Fr. 65.00 3) Auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. - Fr. 70.00 4) Fremdbetreuung Fr. - Fr. 1'150.00 Fr. - 1) Versicherungen Fr. 0.00 Fr. - Fr. 0.00 1) Kommunikationskosten Fr. 0.00 Fr. - Fr. 0.00 1) Steuern Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Fr. 2'567.00 Fr. 2'293.00 Fr. 3'217.00 1) Hinsichtlich der Grundbeträge, der Wohnkosten sowie der Kosten der Krankenkasse (VVG), der Gesundheit, der Versicherungen, der Kommunikation und der Steuern kann auf die Ausführungen zur vorherigen Phase verwiesen werden (E. II.17.2.). 2) Die Krankenkassenprämien des Beklagten betragen (5 x Fr. 28.– + 4 x Fr. 26.–) / 9 = Fr. 27.– (E. II.13.4.). Jene der Klägerin und der Kindsmutter bleiben unverändert. 3) Dem Beklagten fielen im Zusammenhang mit der Betreuung der Welpen (siehe E. II.5.4.) keine Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz oder auswärtige Verpflegung an. Die Kindsmutter war 2022 und 2023 offenbar zumindest teilweise krankgeschrieben
- 47 - (Prot. I, S. 5 f.; Urk. 20 Rz. 7). Es ist deshalb fraglich, ob tatsächlich Kosten für Mobilität und auswärtige Verpflegung anfielen. Im Rahmen des Betreuungsunterhalts kann die Krankheit nicht berücksichtigt werden, was dazu führt, dass der Kindsmutter ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (E. II.14.3.). Dies rechtfertigt es, die (unter Umständen ebenfalls hypothetischen) Berufskosten anzurechnen. 4) Die Fremdbetreuungskosten belaufen sich weiterhin auf Fr. 1'050.– (E. II.14.5.). 18.3.Der Barunterhalt beträgt wie in der vorherigen Phase Fr. 2'293.– (Bedarf der Klägerin) - Fr. 200.– (Familienzulage; E. II.3.7.1.) = Fr. 2'093.–. Der Beklagte hat lediglich in den Monaten November 2022 bis und mit Februar 2023 ein sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'567.– übersteigendes Einkommen; es beträgt in diesen Monaten je Fr. 3'544.– (E. II.10.1.), womit er im Umfang von Fr. 977.– leistungsfähig ist. Er ist mithin zu verpflichten, für die Zeit von November 2022 bis und mit Februar 2023 monatliche Barunterhaltsbeiträge von Fr. 977.– zu bezahlen. 18.4.Fraglich ist, ob ein Manko besteht und falls ja, wie hoch es ist: Die Einkommensreduktion der Kindsmutter ist krankheitsbedingt (E. II.3.7.1.), weshalb sie im Rahmen des Betreuungsunterhalts nicht berücksichtigt werden kann (E. II.14.3.). Auszugehen ist damit weiterhin von den Fr. 3'440.– der ersten Phase (E. II.3.7.1.). Damit ist der Bedarf der Kindsmutter von Fr. 3'217.– gedeckt; ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Das hypothetische Einkommen der Kindsmutter ist vorliegend ausschliesslich in der besonderen Funktion des Betreuungsunterhalts begründet. Es verbietet sich deshalb, auch hinsichtlich des Barunterhalts damit zu rechnen. Das tatsächliche Einkommen beträgt Fr. 2'913.– (E. II.3.7.1.). Mit diesem kann die Kindsmutter ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'217.– selbst dann nicht decken, wenn man die berufsbedingten Kosten (Fr. 65.– für Mobilität und Fr. 70.– für auswärtige Verpflegung) ausser Acht lässt. Das Manko beläuft sich demzufolge von November 2022 bis und mit Februar 2023 auf Fr. 2'093.– (Barunterhalt) - Fr. 977.– (Leistungsfähigkeit des Beklagten) = Fr. 1'116.–; in den übrigen Monaten (August 2022 bis und mit Oktober 2022 sowie März 2023 bis und mit April 2023) sind beide Eltern nicht leistungsfähig. Das Manko beträgt demzufolge Fr. 2'093.–.
- 48 - 18.5.Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin vom 1. August 2022 bis zum 30. April 2023 folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Vom 1. August 2022 bis zum 31. Oktober 2022: Fr. 0.– (Manko: Fr. 2'093.–); vom 1. November 2022 bis zum 28. Februar 2023: Fr. 977.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt; Manko: Fr. 1'116.–); vom 1. März 2023 bis zum 30. April 2023: Fr. 0.– (Manko: Fr. 2'093.–). 19. Unterhalt vom 1. Mai 2023 bis zum 31. August 2023 19.1.Bis zum 30. April 2023 hatte die Kindsmutter ein reduziertes Einkommen, danach war sie stellenlos (E. II.3.7.1. f.). 19.2.Die Bedarfspositionen der Parteien und der Kindsmutter gestalten sich wie folgt: Bedarfsposition Beklagter Klägerin Kindsmutter 1) Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 400.00 Fr. 1'350.00 1) Wohnkosten Fr. 1'340.00 Fr. 643.00 Fr. 1'287.00 2) Krankenkasse (KVG) Fr. 26.00 Fr. 100.00 Fr. 355.00 1) Krankenkasse (VVG) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 1) Gesundheitskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 90.00 3) Mobilität Fr. 83.00 Fr. - Fr. 65.00 4) Auswärtige Verpflegung Fr. 110.00 Fr. - Fr. 70.00 1) Fremdbetreuung Fr. - Fr. 1'150.00 Fr. -
- 49 - 1) Versicherungen Fr. 0.00 Fr. - Fr. 0.00 1) Kommunikationskosten Fr. 0.00 Fr. - Fr. 0.00 1) Steuern Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Fr. 2'759.00 Fr. 2'293.00 Fr. 3'217.00 1) Hinsichtlich des Grundbetrages, der Wohnkosten, der Zusatzversic