Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ190016-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr.: LZ190015-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss vom 5. März 2020
in Sachen
A._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter 1 und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen B._____, Kläger, Erstberufungsbeklagter 2 und Zweitberufungsbeklagter 1
vertreten durch MLaw Y._____,
sowie C._____, Verfahrensbeteiligte, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte 2
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Mai 2019 (FK160032-K)
Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LZ190015 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung im Berufungsverfahren LZ190015.
Zürich, 5. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
mc versandt am:
Beschluss vom 5. März 2020 Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LZ190015 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung im Berufungsverfahren LZ190015.