Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ190014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 26. August 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Abänderung Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. April 2019 (FK170004-H)
- 2 - Unter Hinweis auf die als Beschwerde bezeichnete Rechtsmitteleingabe des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) vom 12. Mai (recte: Juni) 2019 (Urk. 94), unter Hinweis, dass die beschliessende Kammer vorliegend ein Berufungsund nicht ein Beschwerdeverfahren eröffnet hat (vgl. Urk. 99), unter Hinweis auf den Beschluss vom 24. Juni 2019 (Urk. 99) betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 11. Juli 2019 (Urk. 101) betreffend Nachfrist Kostenvorschuss, in der Erwägung, dass der Beschluss vom 24. Juni 2019 am 26. Juni 2019 und die Präsidialverfügung vom 11. Juli 2019 am 16. Juli 2019 dem Kläger zugestellt wurden (an Urk. 99 und Urk. 101 angeheftete Empfangsbestätigungen), in der weiteren Erwägung, dass die mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2019 dem Kläger angesetzte fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.– (Urk. 101 Dispositivziffer 1) am 20. August 2019 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO und Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO), da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss (Urk. 101 Dispositivziffer 1) auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da dem Kläger ausgangsgemäss die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 1'500.– aufzuerlegen ist (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG; Art. 106 Abs. 1 ZPO), da der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),
- 3 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 94 und 96, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 4 - Zürich, 26. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: am
Beschluss vom 26. August 2019 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 94 und 96, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...