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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.02.2016 LZ150008

3 febbraio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,211 parole·~26 min·1

Riassunto

Unterhalt

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ150008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Casciaro Beschluss und Urteil vom 3. Februar 2016 in Sachen

A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. April 2015 (FK120005-I)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 2):

"1. Der Beklagte sei zu verpflichten - für den Kläger angemessene monatliche an den Index gebundene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, ab der Geburt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Klägers; - soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- oder Ausbildungszulagen seien monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin des Klägers, nach Erreichen der Volljährigkeit an den Kläger oder an eine von diesem ermächtige Person. Die beantragten Unterhaltbeträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom August 2011 von 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2012. Berechnungsweise der Unterhaltsbeiträge:

ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand

–––––––––––––––––––––––––––––––––--–––– Indexstand August 2011 (99.4 Punkte)

2. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, wobei die Prozessentschädigung dem Amt für Jugend- und Berufsberatung, Region Ost, Guyer-Zeller-Strasse 6, Postfach 1299, 8620 Wetzikon, zuzusprechen sei."

- 3 - Anlässlich der Verhandlung vom 6. November 2014 geändertes Rechtsbegehren (Urk. 132):

"1. Der Beklagte sei zu verpflichten - für den Kläger mindestens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 750.00 ab der Geburt des Klägers bis 31. Mai 2013, hernach CHF 400.00 ab dem 1. Juni 2013 bis 31. August 2014, hernach CHF 1'500.00 ab dem 1. September 2014 bis 31. August 2015, hernach CHF 1'570.00 ab dem 1. September 2015 bis 31. August 2016, hernach CHF 1'635.00 ab dem 1. September 2016 bis 31. August 2022, hernach CHF 1'780.00 ab dem 1. September 2022 bis 31. August 2026, hernach CHF 1'530.00 ab dem 1. September 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Klägers - soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und/oder Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- und/oder Ausbildungszulagen seien monatlich im voraus zahlbar, an die gesetzliche Vertreterin des Klägers, nach Erreichen der Volljährigkeit an den Kläger oder an eine von diesem ermächtigte Person. Die beantragten Unterhaltbeträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom Oktober 2014 von 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2016: Unterhaltsbeiträge x neuer Indexstand

–––––––––––––––––––––––––––––––––--–––– Indexstand Ende Oktober 2014 (99.1 Punkte) 2. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren."

- 4 - Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 15. April 2015 (Urk. 158): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 560.– ab tt.mm.2010 bis 31. Dezember 2010; − Fr. 400.– ab 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011; − Fr. 777.– ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012; − Fr. 426.– ab. 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013; − Fr. 511.– ab 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014; − Fr. 924.– ab. 1. August 2014 bis 30. September 2014; − Fr. 1'898.– ab 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014; − Fr. 400.– ab 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015; − Fr. 2'132.– ab 1. August 2015 bis 31. August 2015; − Fr. 1'025.– ab 1. September 2015 bis. 30. September 2016; − Fr. 1'243.– ab 1. Oktober 2016 bis 30. September 2022; − Fr. 1'344.– ab 1. Oktober 2022 bis 30. September 2026; − Fr. 1'549.– ab 1. Oktober 2026 bis zu Mündigkeit des Klägers, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers geschuldet und an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter zahlbar, solange der Kläger in seinem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2015 mit 97.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend

- 5 vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, nach folgender Formel angepasst: neuer Unterhaltsbeitrag = (alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) 97.9 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 6. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens (GV.2011.00008) beim Friedensrichteramt D._____ von Fr. 300.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 7. Die Bezirksgerichtskasse Uster wird angewiesen, der Gemeinde D._____ die Kosten des Schlichtungsverfahrens (GV.2011.00008) im Betrag von Fr. 300.– zu bezahlen. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an − den Kläger, unter Beilage der Doppel von act. 153 und 154/1-2, − den Beklagten, unter Beilage einer Kopie von act. 152, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster, − die Bezirksgerichtskasse Uster, je gegen Empfangsschein. 10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil-

- 6 kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

Berufungs- und Anschlussberufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 157 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1 Absatz 2, Alinea/Spiegelstriche 9-13, des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch folgende Anordnung betreffend die Unterhaltspflicht des Beklagten zu ersetzen:

[…] - Fr. 846 ab 1. August 2015 bis 31. Mai 2016; - Fr. 769 ab 1. Juni 2016 bis 30. September 2016; - Fr. 555 ab 1. Oktober 2016 bis 30. September 2020; - Fr. 505 ab 1. Oktober 2020 bis 30. September 2022; - Fr. 677 ab 1. Oktober 2022 bis zur Mündigkeit des Klägers, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit. […] 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8% MwSt., zu Lasten der Vorinstanz bzw. zu Lasten der Staatskasse."

des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 164 S. 2): "1. Es seien die mit Berufungsschrift vom 18. Mai 2015 gestellten Anträge des Beklagten und Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 15. April 2015 (Geschäfts-Nr. FK120005) in Dispositiv Ziff. 1 wie folgt zu ändern:

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen:

[ab tt.mm.2010 bis 31. Juli 2015 entsprechend vorinstanzlichem Urteil]… - Fr. 1'187.00 ab 1. August 2015 30. September 2016; - Fr. 1'390.00 ab 1. Oktober 2016 bis 30. September 2022;

- 7 - - Fr. 1'729.00 ab 1. Oktober 2022 bis 30. September 2026; - Fr. 1'639.00 ab 1. Oktober 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers geschuldet und an die gesetzliche Vertreterin des Klägers zahlbar, solange der Kläger in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."

Erwägungen: 1. Sachverhalt/Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan: Kläger) ist der Sohn des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (fortan: Beklagter) und der Kindsmutter C._____. Die Eltern waren nie miteinander verheiratet und führen keinen gemeinsamen Haushalt. Der Kläger lebt seit Geburt zusammen mit der Kindsmutter und seiner zwölf Jahre älteren Halbschwester E._____ (eine Tochter der Kindsmutter) zusammen. Eine weitere Halbschwester ist kürzlich ausgezogen. Die Kindsmutter ist Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge über den Kläger. Die Eltern des Klägers liegen seit dessen Geburt im Streit über die Unterhaltsbeiträge sowie weitere Kinderbelange. Weiter sind ein Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uster betreffend gemeinsame elterliche Sorge sowie ein Verfahren vor dem Bezirksrat Uster betreffend das Besuchsrecht hängig. Die Kindsmutter ist in einem Teilzeitpensum als private Reinigungsangestellte tätig, der Beklagte hat im August 2015 seine Ausbildung als Lehrer abgeschlossen und leistete bis dahin diverse befristete Teilzeit-Einsätze (Vikariate) als Lehrer. 1.2. Hinsichtlich des Verfahrensganges vor Vorinstanz ist auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil vom 15. April 2015 zu verweisen (Urk. 158 S. 4 ff.). Das vorinstanzliche Urteil nahm der Beklagte am 17. April 2015 in Empfang (Urk. 156). Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Poststempel vom 18. Mai 2015) erhob der Be-

- 8 klagte dagegen rechtzeitig Berufung (Urk. 157, Beilagen: Urk. 160/2-15). Mit Eingabe vom 8. September 2015 beantwortete der Kläger fristgemäss die Berufung und erhob Anschlussberufung (Urk. 164, Beilagen: Urk. 166/1-11). Mit Beschluss vom 14. September 2015 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde dem Beklagten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ beigegeben (Urk. 167). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 nahm der Beklagte innert Frist zur Berufungsantwort Stellung und beantwortete die Anschlussberufung (Urk. 168, Urk. 170/1-13). Mit Eingabe vom 9. November 2015 nahm der Kläger schliesslich Stellung zur Eingabe des Beklagten vom 19. Oktober 2015 (Urk. 172). 1.3. Nach vorgängiger Rücksprache mit den Parteien, der Vertreterin der Kindsmutter im Verfahren vor der KESB und dem Bezirksrat sowie dem Vertreter des Beklagten (als Antragssteller) in jenem Verfahren, wie auch der Fallverantwortlichen der KESB (Urk. 174A) wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens zusammen mit den Parteien aus den Verfahren vor der KESB und dem Bezirksrat zu einer Vergleichsverhandlung auf den 27. Januar 2015 vorgeladen (Urk. 175/1- 7). Zu der Vergleichsverhandlung erschienen Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für den Kläger als dessen Beiständin, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ namens und in Begleitung des Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als Vertreter des Beklagten (als Antragsteller) im Verfahren vor der KESB und dem Bezirksrat, sowie Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Vertreterin der Kindsmutter (als Antragsgegnerin) im Verfahren vor der KESB und dem Bezirksrat, namens und in Begleitung der Kindsmutter C._____. 1.4. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 27. Januar 2015 trafen die Kindsmutter und der Beklagte unter Mitwirkung des Gerichts zunächst hinsichtlich der vor der KESB und dem Bezirksrat hängigen Verfahren eine Elternvereinbarung (Urk. 176). Diese lautet wie folgt: "Gemeinsame elterliche Sorge 1. Die Eltern beantragen der KESB Uster das Verfahren betreffend die gemeinsame elterliche Sorge über ihren gemeinsamen Sohn B._____, geb. tt.mm.2010, bis zum 31. Januar 2017

- 9 zu sistieren. In dieser Zeit streben die Eltern an, die Wiederaufnahme und Ausweitung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit B._____ gemäss der nachfolgenden Regelung zu etablieren und ihre Kommunikationsfähigkeit zu verbessern. Obhut 2. Die Eltern erklären, dass die Mutter die alleinige Obhut über den Sohn B._____ ausüben soll. Persönlicher Verkehr 3. Die Eltern einigen sich auf die folgende Regelung des persönlichen Verkehrs von B._____ mit dem Vater.

In der ersten Phase, beginnend ab 1. Februar 2016 bis zum 30. Juni 2016, hat der Vater das Recht und die Pflicht seinen Sohn B._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen bzw. zu betreuen:

- Jeden Samstag von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr; die Übergaben des Kindes erfolgen jeweils am Wohnort der Mutter ohne persönlichen Kontakt der Eltern, namentlich dergestalt, dass B._____ alleine von der Wohnungstüre zur Eingangstüre bzw. umgekehrt läuft;

- in den Sommerschulferien 2016 zusätzlich während zwei Ferienwochen an je zwei Wochentagen von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr des Folgetages (mit Übernachtung); die konkreten Tage sind mit Rücksicht auf ein allfälliges Ferienprogramm von B._____ bis spätestens 31. Mai 2016 abzusprechen; im Falle fehlender Einigung betreut der Vater B._____ in der vierten und fünften Ferienwoche von B._____ jeweils von Montag bis Dienstag; die Übergaben des Kindes erfolgen jeweils am Wohnort der Mutter ohne persönlichen Kontakt der Eltern, namentlich dergestalt, dass B._____ alleine von der Wohnungstüre zur Eingangstüre bzw. umgekehrt läuft.

In der zweiten Phase, beginnend ab dem 1. Juli 2016, hat der Vater das Recht und die Pflicht seinen Sohn B._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen bzw. zu betreuen:

- Jede zweite Woche von Samstag Morgen 8.00 Uhr bis Sonntag Abend 18.30 Uhr (mit Übernachtung); die Übergaben des Kindes erfolgen jeweils am Wohnort der Mutter ohne persönlichen Kontakt der Eltern, namentlich dergestalt, dass B._____ alleine von der Wohnungstüre zur Eingangstüre bzw. umgekehrt läuft;

- 10 -

- in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten jeweils vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 10.00 Uhr, und an Neujahr jeweils vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis am 2. Januar, 12.00 Uhr;

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 10.00 Uhr, und an Silvester jeweils vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 1. Januar, 12.00 Uhr;

- entweder an Ostern oder Pfingsten, je nachdem auf welche dieser Festtage das Betreuungswochenende des Vaters fällt; die Betreuungsverantwortung verlängert sich jeweils bis Oster- bzw. Pfingstmontag,18.30 Uhr;

sowie zusätzlich ab Januar 2017:

- während vier Wochen Ferien pro Jahr; die Wochen, in welchen der Vater die Ferienbetreuung übernimmt, sind unter den Parteien jeweils drei Monate im Voraus zu vereinbaren; bei fehlender Einigung betreut der Vater seinen Sohn B._____ während der ersten gemeinsamen Sportferienwoche von Vater und Kind, während den letzten beiden gemeinsamen Sommerferienwochen von Vater und Kind und während der ersten gemeinsamen Herbstferienwoche von Vater und Kind.

Weitergehender persönlicher Verkehr von B._____ im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern ist jederzeit möglich. Beistandschaft und Kommunikation 4. Die Eltern beantragen der KESB Uster die Fortführung der Besuchsrechtsbeistandschaft mit Frau F._____ als Besuchsrechtsbeiständin. 5. Die Eltern vereinbaren über sämtliche Kinderbelange im Sinne einer einträchtigen Elternschaft und zum Wohle des Kindes miteinander offen zu kommunizieren. Die Kommunikation soll in erster Linie zwischen den Eltern per Telefon und SMS stattfinden. Im Konfliktfall soll die Besuchsrechtsbeiständin zur frühzeitigen Schlichtung beigezogen werden. Unterhaltsbeiträge 6. Die Eltern erklären, dass sich der Vater und der Sohn (vertreten durch dessen Beiständin RAin Y._____) über die Unterhaltsbeiträge in einer separaten Vereinbarung geeinigt haben, welche das eingangs erwähnte, am Obergericht hängige Unterhaltsverfahren beendet. Eine

- 11 - Kopie der Vereinbarung wird dieser Elternvereinbarung angehängt. Die Mutter erklärt, mit der in der Vereinbarung getroffenen Unterhaltsregelung einverstanden zu sein. Erziehungsgutschriften 7. Die Eltern vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften der AHV vollumfänglich der Mutter angerechnet werden sollen. Anträge / Kosten und Entschädigungsfolgen 8. Die Eltern legen diese Elternvereinbarung der KESB Uster vor und beantragen die Sistierung des Verfahrens betreffend gemeinsame elterliche Sorge im Sinne von Art. 298a Abs. 4 ZGB (Ziff. 1 dieser Vereinbarung), die Regelung der Obhut im Sinne dieser Vereinbarung, die Fortführung der Besuchsrechtsbeistandschaft sowie Vormerknahme von den übrigen getroffenen Regelungen. Die Parteien übernehmen allfällige Kosten für das Verfahren vor der KESB Uster je zur Hälfte und verzichten gegenseitige auf eine Parteientschädigung. 9. Die Eltern beantragen dem Bezirksrat Uster, das vom Vater anhängig gemachte Beschwerdefahren gegen den Entscheid der KESB Uster vom 29. Juli 2015, Nr. 2015-804 / V5.02, betreffend Besuchsrecht, unter Kostenauflage an den Vater abzuschreiben. Die Eltern verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung in diesem Verfahren. Bedingung 10. Die Parteien stellen diese Elternvereinbarung unter die Bedingung, dass die KESB Uster den Sistierungsantrag im Sinne von Ziffer 1 dieser Vereinbarung gutheisst."

2. Vergleich 2.1. Sodann trafen die Parteien des Berufungsverfahrens anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 27. Januar 2016 unter Mitwirkung des Gerichts die folgende Vereinbarung:

"Unterhaltsbeiträge 1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu bezahlen:

- 12 - − Fr. 1'100.– ab 1. August 2015 bis 30. September 2016; − Fr. 1'250.– ab 1. Oktober 2016 bis 30. September 2022; − Fr. 1'300.– ab 1. Oktober 2022 bis zu Mündigkeit des Klägers, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit. Der Beklagte verpflichtet sich, diese Unterhaltsbeiträge auch über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter zahlbar, solange der Kläger in seinem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziff. 1 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2015 mit 97.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, nach folgender Formel angepasst: neuer Unterhaltsbeitrag = (alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) 97.3

Berechnungsgrundlagen

3. Die Parteien gehen von der Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs gemäss angehängter Elternvereinbarung vom 27. Januar 2016 sowie von den aus den angehängten Berechnungstabellen ersichtlichen finanziellen Grundlagen aus. Diese Anhänge werden zum Bestandteil dieser Vereinbarung erklärt.

Kosten und Entschädigung

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen.

5. Auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet."

2.2. Soweit es Kinderbelange, wozu die Kinderunterhaltsbeiträge gehören, zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung der

- 13 gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. 2.3. Die in der Vereinbarung vorgesehenen Unterhaltsbeiträge für den Kläger von Fr. 1'100.– (August 2015 bis September 2016; bis zum 6. Altersjahr des Klägers), Fr. 1'250.– (Oktober 2016 bis September 2022, 7.-12. Altersjahr des Klägers) und Fr. 1'300.– (ab Oktober 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung; ab dem 13. Altersjahr des Klägers) werden den gelebten bzw. von den Eltern für die Zukunft vereinbarten Betreuungsverhältnissen (vgl. Ziff. 1.1 und 1.4) gerecht. Sie entsprechen den von den Parteien ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziellen Möglichkeiten der Eltern (vgl. Ziff. 1.1 und die Berechnungstabellen im Anhang zur Vereinbarung, Urk. 177; hypothetisches Einkommen Vater: Fr. 7'750.–, ansteigend auf Fr. 8'600.–; hypothetisches Einkommen Mutter: Fr. 2'000.–, ab dem 13. Altersjahr des Klägers Fr. 4'000.–) und ermöglichen dem Kläger bzw. der obhutsberechtigten Kindsmutter, den auf der Berechnung nach den Zürcher Tabellen basierenden Kindesbedarf zu decken. Das vom Beklagten ausgewiesene Existenzmininum von Fr. 3'436.– (Urk. 157 Rz. 35) wird durch die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der vereinbarten Höhe gewahrt. Die getroffene Vereinbarung erscheint deshalb im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung angemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen ist. 3. Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils Das vorinstanzliche Urteil wurde bloss hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab dem 1. August 2015 angefochten (Urk. 157 S. 2). Damit ist Dispositiv- Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils wie folgt in Rechtskraft erwachsen: "1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 560.– ab tt.mm.2010 bis 31. Dezember 2010; − Fr. 400.– ab 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011; − Fr. 777.– ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012; − Fr. 426.– ab. 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013;

- 14 - − Fr. 511.– ab 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014; − Fr. 924.– ab. 1. August 2014 bis 30. September 2014; − Fr. 1'898.– ab 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014; − Fr. 400.– ab 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015; […]" Im Übrigen sind Dispositiv-Ziffer 1 sowie damit einhergehend Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils angefochten und Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffern 4-8) wurden ebenfalls nicht angefochten (Urk. 157 S. 2) und sind damit in Rechtskraft erwachsen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist aufgrund des Streitwerts der noch im Streit liegenden Rechtsbegehren (§ 12 Abs. 2 GebV) von etwa Fr. 180'000.– (Barwert einer monatlichen Rente in der Höhe der Differenz der Rechtsbegehren der Berufung und der Anschlussberufung bei einem Zinssatz von 2% pro Jahr) zu berechnen. Darauf basierend ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. 4.2. Vereinbarungsgemäss (Urk. 177 Ziff. 4 und 5) sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Hinweis auf die beiden Parteien bewilligte unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (Urk. 167) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 15. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche

- 15 oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 560.– ab tt.mm.2010 bis 31. Dezember 2010; − Fr. 400.– ab 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011; − Fr. 777.– ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012; − Fr. 426.– ab. 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013; − Fr. 511.– ab 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014; − Fr. 924.– ab. 1. August 2014 bis 30. September 2014; − Fr. 1'898.– ab 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014; − Fr. 400.– ab 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015; […]" 2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 4-8 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 15. April 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 15. April 2015 wird, soweit sie gemäss heutigem Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben. 2. Die Dispositiv-Ziffern 2-3 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 15. April 2015 werden aufgehoben. 3. Die Vereinbarung der Parteien vom 27. Januar 2016 wird hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge genehmigt. Die entsprechenden Ziffern der Vereinbarung lauten wie folgt: "Unterhaltsbeiträge 1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'100.– ab 1. August 2015 bis 30. September 2016; − Fr. 1'250.– ab 1. Oktober 2016 bis 30. September 2022; − Fr. 1'300.– ab 1. Oktober 2022 bis zu Mündigkeit des Klägers, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit.

- 16 - Der Beklagte verpflichtet sich, diese Unterhaltsbeiträge auch über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter zahlbar, solange der Kläger in seinem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziff. 1 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2015 mit 97.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, nach folgender Formel angepasst: neuer Unterhaltsbeitrag = (alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) 97.3

Berechnungsgrundlagen

3. Die Parteien gehen von der Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs gemäss angehängter Elternvereinbarung vom 27. Januar 2016 sowie von den aus den angehängten Berechnungstabellen ersichtlichen finanziellen Grundlagen aus. Diese Anhänge werden zum Bestandteil dieser Vereinbarung erklärt."

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 825.–. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 6'825.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 17 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Casciaro

versandt am: js

Beschluss und Urteil vom 3. Februar 2016 Rechtsbegehren (Urk. 2): Anlässlich der Verhandlung vom 6. November 2014 geändertes Rechtsbegehren (Urk. 132): Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 15. April 2015 (Urk. 158): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu bez...  Fr. 560.– ab tt.mm.2010 bis 31. Dezember 2010;  Fr. 400.– ab 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011;  Fr. 777.– ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012;  Fr. 426.– ab. 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013;  Fr. 511.– ab 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014;  Fr. 924.– ab. 1. August 2014 bis 30. September 2014;  Fr. 1'898.– ab 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014;  Fr. 400.– ab 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015;  Fr. 2'132.– ab 1. August 2015 bis 31. August 2015;  Fr. 1'025.– ab 1. September 2015 bis. 30. September 2016;  Fr. 1'243.– ab 1. Oktober 2016 bis 30. September 2022;  Fr. 1'344.– ab 1. Oktober 2022 bis 30. September 2026;  Fr. 1'549.– ab 1. Oktober 2026 bis zu Mündigkeit des Klägers, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2015 mit 97.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar ein... 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 6. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens (GV.2011.00008) beim Friedensrichteramt D._____ von Fr. 300.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. D... 7. Die Bezirksgerichtskasse Uster wird angewiesen, der Gemeinde D._____ die Kosten des Schlichtungsverfahrens (GV.2011.00008) im Betrag von Fr. 300.– zu bezahlen. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an  den Kläger, unter Beilage der Doppel von act. 153 und 154/1-2,  den Beklagten, unter Beilage einer Kopie von act. 152,  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster,  die Bezirksgerichtskasse Uster, je gegen Empfangsschein. 10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 80... Berufungs- und Anschlussberufungsanträge: Erwägungen: "Gemeinsame elterliche Sorge Persönlicher Verkehr 1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu beza...  Fr. 1'100.– ab 1. August 2015 bis 30. September 2016;  Fr. 1'250.– ab 1. Oktober 2016 bis 30. September 2022;  Fr. 1'300.– ab 1. Oktober 2022 bis zu Mündigkeit des Klägers, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit. 2.3. Die in der Vereinbarung vorgesehenen Unterhaltsbeiträge für den Kläger von Fr. 1'100.– (August 2015 bis September 2016; bis zum 6. Altersjahr des Klägers), Fr. 1'250.– (Oktober 2016 bis September 2022, 7.-12. Altersjahr des Klägers) und Fr. 1'300... "1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu bez...  Fr. 560.– ab tt.mm.2010 bis 31. Dezember 2010;  Fr. 400.– ab 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011;  Fr. 777.– ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012;  Fr. 426.– ab. 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013;  Fr. 511.– ab 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014;  Fr. 924.– ab. 1. August 2014 bis 30. September 2014;  Fr. 1'898.– ab 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014;  Fr. 400.– ab 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015; […]" Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 15. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu bez...  Fr. 560.– ab tt.mm.2010 bis 31. Dezember 2010;  Fr. 400.– ab 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011;  Fr. 777.– ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012;  Fr. 426.– ab. 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013;  Fr. 511.– ab 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014;  Fr. 924.– ab. 1. August 2014 bis 30. September 2014;  Fr. 1'898.– ab 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014;  Fr. 400.– ab 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015; […]" 2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 4-8 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 15. April 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 15. April 2015 wird, soweit sie gemäss heutigem Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben. 2. Die Dispositiv-Ziffern 2-3 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 15. April 2015 werden aufgehoben. 3. Die Vereinbarung der Parteien vom 27. Januar 2016 wird hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge genehmigt. Die entsprechenden Ziffern der Vereinbarung lauten wie folgt: 1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu beza...  Fr. 1'100.– ab 1. August 2015 bis 30. September 2016;  Fr. 1'250.– ab 1. Oktober 2016 bis 30. September 2022;  Fr. 1'300.– ab 1. Oktober 2022 bis zu Mündigkeit des Klägers, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 825.–. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 6'825.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs.... 6. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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