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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.04.2015 LZ150006

28 aprile 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·993 parole·~5 min·2

Riassunto

Abänderung Unterhalt

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ150006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 7. Mai 2015

in Sachen

A._____,

Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____,

Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung Unterhalt Berufung, ev. Beschwerde, gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. März 2015 (FK150003-E)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Beklagte ist die Tochter des Klägers. Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 hatte das Bezirksgericht Hinwil den Kläger verpflichtet, der Beklagten bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 795.-- pro Monat zu bezahlen (Urk. 4/24). Am 9. März 2015 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung (Aufhebung) der Unterhaltsbeiträge ein (Urk. 1). Ohne prozessuale Weiterungen fällte die Vorinstanz am 16. März 2015 die Verfügung (Urk. 5 = Urk. 8): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– angesetzt. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung.] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; Beschwerde mit gleicher Frist, wenn nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten werden.] b) Dagegen hat der Kläger am 24. April 2015 fristgerecht (Urk. 6) ein als "Anfechtung Urteil / Armenrechtlich => Unentgeldlich" bezeichnetes Rechtsmittel eingereicht (Urk. 7). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich das Rechtsmittel sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere prozessuale Handlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 bzw. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Sowohl eine Berufung als auch eine Beschwerde müssen innert der Rechtsmittelfrist begründet eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört auch, dass in der Berufungs- bzw. Beschwerdeschrift konkrete Anträge gestellt werden müssen. Darauf wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich hingewiesen (vgl. Urk. 8 S. 3 Dispositiv-Ziffer 6). Die Rechtsmittelschrift des Klägers enthält nun aber keine solchen Anträge. Es bleibt unklar, was der Kläger anfechten will.

- 3 b) Aus den Formulierungen "Halte an der Alimentenkürzung fest" (Urk. 7 S. 1) und "Bestehe auf Alimentenkürzung bis Anulierung" (Urk. 7 S. 2) wäre an sich zu vermuten, dass der Kläger das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Klage anfechten will. Jedoch findet sich in der ganzen Rechtsmittelschrift dann dazu kein Wort der Begründung, wieso das Nichteintreten auf die Klage nicht rechtmässig sein sollte. Die Vorinstanz hatte hierzu erwogen, dass vor dem Verfahren am Gericht zwingend ein Schlichtungsverfahren stattfinden müsse, und da dies vorliegend nicht erfolgt sei, könne auf die Klage nicht eingetreten werden. Dies ist korrekt (Art. 59 Abs. 1, Art. 197-199, Art. 209 Abs. 3 ZPO). c) Aus der Formulierung "Mit beigelegtem Schreiben sehen Sie das ich anrecht habe auf Armenrecht da kein Einkommen habe" (Urk. 7 S. 2) wäre dagegen zu vermuten, dass der Kläger (nur?) die Kostenauflage anfechten will. Dies begründet der Kläger dann allerdings nur damit, dass er keine finanziellen Mittel habe. Die Vorinstanz hatte hierzu erwogen, dass gemäss dem Ausgang des Prozesses (Nichteintreten) die Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen seien. Auch dies ist korrekt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hatte im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Gewährung des Armenrechts gestellt (vgl. Urk. 1); im Rechtsmittelverfahren könnte das Armenrecht sodann nicht rückwirkend für das erstinstanzliche Verfahren gewährt werden. d) Insgesamt ist damit nicht genügend klar, was genau der Kläger anfechten will. Auf sein Rechtsmittel kann daher nicht eingetreten werden. e) Der Kläger ist erneut (schon die Vorinstanz hat dies getan; Urk. 8 S. 2 unten) darauf hinzuweisen, dass er für eine Reduktion oder Aufhebung der Unterhaltsbeiträge zuerst einmal ein Schlichtungsgesuch beim zuständigen Friedensrichteramt stellen müsste. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

- 4 b) Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren gestellt (vgl. Urk. 7). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Rechtsmittelverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Rechtsmittel des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: kt

Beschluss vom 7. Mai 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Rechtsmittel des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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