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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.03.2014 LZ130005

20 marzo 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,421 parole·~32 min·1

Riassunto

Unterhalt, Kostenauflage

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ130005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 20. März 2014

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Beiständin C._____ vertreten durch lic. iur. Y._____

betreffend Unterhalt, Kostenauflage Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Februar 2013 (FP110190-L)

- 2 - Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen in der Höhe von CHF 800.– ab der Geburt bis 30. April 2014 CHF 1'000.– ab 1. Mai 2014 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Klägers; soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- oder Ausbildungszulagen seien monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin des Klägers, nach Erreichen der Volljährigkeit an den Kläger oder an eine von diesem ermächtigte Person. Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpriese des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom November 2011 von 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2013. Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 3. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten, wobei die Prozessentschädigung der Stadt Zürich, Soziale Dienste, zuzusprechen sei." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Februar 2013: "1. Das Verfahren wird bezüglich des Antrages auf Nicht-Zulassung von Frau lic. iur. Y._____ als Vertreterin des Klägers abgeschrieben. 2. Der Antrag des Beklagten auf Entfernen der Scheidungsakten FE101069 aus dem vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. 3. Der Antrag des Beklagten auf Einholen eines zweiten DNA- Gutachtens wird abgewiesen.

- 3 - 4. Es wird festgesellt, dass der Beklagte der leibliche Vater des Klägers ist. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 70.– rückwirkend vom 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2012; - Fr. 145.– vom 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012; - Fr. 195.– vom 1. November 2012 bis 31. Mai 2013; - Fr. 590.– vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2028; - Fr. 1'180.– vom 1. April 2028 bis zum Erreichen der Mündigkeit; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 [recte 5] hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2012 von 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 7. Auf den Antrag des Beklagten auf Regelung des Besuchsrechts wird nicht eingetreten. 8. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'497.00 Gutachten. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen, zahlbar direkt an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich. […]."

- 4 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 71 S. 2): "1. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 2. Die Ziff. 5, 6 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Februar 2013 im Geschäft Nr. FP110190 seien aufzuheben. 3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 70.– rückwirkend vom 1.06.2012 bis 31.07.2012 - Fr. 145.– vom 1.08.2012 bis 31.03.2028 - Fr. 290.– vom 01.04.2028 bis zur Mündigkeit zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes. Eventuell sei das Geschäft zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell seien die Unterhaltsbeiträge erst ab 1. Juni 2014 auf Fr. 590.– zu erhöhen. 4. Die Bestimmung zur Anpassung der Unterhaltsbeiträge an den Landesindex der Konsumentenpreise sei ersatzlos zu streichen. Eventuell sei die Bestimmung folgendermassen zu ergänzen: Weist der Beklagte nach, dass sein Einkommen geringer ist als Fr. 4'450.– zuzüglich der Erhöhung des Indexes für Konsumentenpreise seit November 2014, so entfällt die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise. 5. Die Kosten des Verfahrens seien den Parteien gemäss deren Obsiegen bzw. Unterliegen aufzuerlegen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten."

des Berufungsbeklagten (Urk. 78): "1. Die Berufung sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

- 5 - 2. Für den Fall des Unterliegens seien dem Berufungsbeklagten keine Kosten oder Entschädigungen aufzuerlegen. 3. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger), B._____, wurde am tt.mm.2011 als Kind der D._____ geboren (Urk. 4). Auf die vom Kläger erhobene Vaterschaft- und Unterhaltsklage hin, stellte die Vorinstanz mit eingangs aufgeführtem Urteil vom 11. Februar 2013 die Vaterschaft des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) fest und verpflichtete ihn zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Kläger (Urk. 72). 2. Mit Eingabe vom 22. März 2013, eingegangen am 25. März 2013, erhob der Beklagte Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 71). Die Berufungsantwort des Klägers vom 26. August 2013 (Urk. 78) wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 79). 3. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 und 7 blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken. Massgebender Zeitpunkt ist der Ablauf der Frist zur Erhebung einer möglichen Anschlussberufung (Art. 313 ZPO), namentlich der 26. August 2013 (vgl. Urk. 78). II. A. Vorbemerkungen Umstritten sind vorliegend die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, statuiert Art. 296 ZPO für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizial-

- 6 grundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. B. Unterhaltsbeiträge 1. Einkommen des Beklagten 1.1. Die Vorinstanz rechnete dem als Architekt arbeitenden Beklagten bis Ende Mai 2013 ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 3'661.– netto, zuzüglich Kinderzulagen, an (Urk. 72 S. 23). Dieses ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Aus dem vom Beklagten neu eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2012 lässt sich ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 46'332.– entnehmen, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'861.– inkl. Kinderzulagen bzw. Fr. 3'661.– zuzüglich Kinderzulagen entspricht (Urk. 75/3). Auf das vor Vorinstanz umstrittene Arbeitspensum des Beklagten ist im Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen, ist ihm doch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in der ersten Zeitperiode sein tatsächlich erzieltes Einkommen anzurechnen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich im Berufungsverfahren der Kläger hierzu mit keinem Wort äussert, während der Beklagte – sollten Zweifel an seinem Arbeitspensum aufkommen und diese Grundlage des Entscheids werden (Urk. 71 S. 9 f.) – dies lediglich im Rahmen einer Beweisofferte thematisiert. Da die Vorinstanz dem Beklagten das unbestritten gebliebene und belegte effektive Einkommen anrechnete, besteht auch kein Raum für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens in Bezug auf das Arbeitspensum des Beklagten (Urk. 71 S. 10). Das Eventualbegehren des Beklagten, es sei das Geschäft zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 71 S. 2), ist daher abzuweisen. 1.2. Zur Beantwortung der Frage, ob dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, verglich die Vorinstanz die Löhne gemäss Lohnstrukturerhebung 2011 – Durchschnittseinkommen eines Architekten im Alter zwischen 31 und 35 Jahren im Bereich Projektarbeit Fr. 5'695.– brutto pro Monat (Philipp Mülhauser, Das Lohnbuch 2011, S. 366) – mit denjenigen der Be-

- 7 schäftigungsstatistik 2009 der ETH Zürich – jährlicher Reallohn von Fr. 50'000.– bis Fr. 59'000.– brutto für Architekten – und kam zum Schluss, das tatsächliche Einkommen des Beklagten liege weit unter dem durchschnittlichen Monatslohn für einen Architekten, der seit rund vier Jahren im Beruf arbeite (Urk. 72 S. 11 und 12). Sie rechnete ihm bei einem Arbeitspensum von 100 % ein hypothetisches monatliches Einkommen von Fr. 4'450.– netto zuzüglich Kinderzulagen ab 1. Juni 2013 an. Dabei berücksichtigte sie, dass das Projekt des Beklagten per Ende November 2012 ausgelaufen sei und er bereits im August 2012 erklärt habe, sich auf Stellensuche zu befinden (Urk. 72 S. 12). 1.3. Grundsätzlich ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit sein Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf des Kindes zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a). Die Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, lässt sich anhand von diversen Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten etc. bestimmen. Steht fest, welche Tätigkeit als zumutbar und möglich erscheint, ist aufgrund der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder anderer Quellen (z.B. Philippe Mühlhauser, Das Lohnbuch 2013) zu bestimmen, von welchem hypothetischen Einkommen auszugehen ist (BGE 137 III 118 E. 3.2, BGE 128 III 4 E. 4c bb). 1.4. Der Beklagte wehrt sich im Berufungsverfahren gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Während er zu Recht in rechtlicher Hinsicht zusammen mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 11) eine Tätigkeit als Architekt als zumutbar hält (Urk. 71 S. 7), verneint er in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen (Urk. 71 S. 9). Er selbst räumt jedoch im Berufungsverfahren ein, dass sein tatsächliches Einkommen unterdurchschnittlich ist (Urk. 71 S. 8). Konkrete Gründe für sein auch nach über fünfjähriger Arbeitstätigkeit unterdurchschnittliches Einkommen nennt er keine. Seine beispielhafte Aufzählung für die mannigfaltigen Gründe eines unterdurchschnittlichen Lohnes (unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit: Konzentrationsfähigkeit und Fehleranfäl-

- 8 ligkeit, Auffassungsgabe etc.; unterdurchschnittliche "soft skills": Soziale Kompetenzen etc.; oder mangelnde persönliche Voraussetzungen: z.B. eine unterdurchschnittliche Fähigkeit, sich auf dem Arbeitsmarkt anzupreisen und zu verkaufen) ist nur allgemeiner Natur. Er legt dabei nicht dar, dass einige der aufgeführten Gründe auf ihn zutreffen. Sein Erklärungsversuch, in den Jahren 2008 und 2009 scheine gemäss den Absageschreiben wiederholt die mangelnde Erfahrung als Studienabgänger mitgespielt zu haben (Urk. 71 S. 9), überzeugt nach mehreren Jahren Berufungserfahrung nicht. Ebenso lässt sich allein aus dem Umstand, dass er bisher nie mehr als Fr. 4'000.– brutto verdient habe (Urk. 71 S. 8), kein auch in der Zukunft stets im unterdurchschnittlichen Bereich anzusiedelndes Einkommen ableiten. Der Beklagte hegt anlässlich der aktuellen Anstellungssuche immerhin die Hoffnung, dass er eine besser bezahlte Anstellung finden könne (Urk. 71 S. 9). In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der heute 33,5jährige Beklagte einem Arbeitspensum von 100 % nachgehen kann. Es ist ihm daher zumutbar und auch möglich, einem Vollzeitpensum als Architekt nachzugehen. Stellt man zur Ermittlung der Höhe des hypothetischen Einkommens auf das Lohnbuch 2013 ab, resultiert bei einer Anstellung als Architekt im Bereich Projektarbeit und einem Alter von 31 bis 35 Jahren ein erzielbarer Bruttolohn von Fr. 5'666.– pro Monat, ohne 13. Monatslohn (Philipp Mülhauser, Das Lohnbuch 2013, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2013, S. 408). Zieht man die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, heran, führt diese einen Bruttolohn von Fr. 6'130.– pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn; Anforderungsniveau: vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse) bzw. Fr. 8'018.– pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn; Anforderungsniveau: Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) an. Auch die vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschäftigungsstatistik 2009 der ETH Zürich welche für 12 % der Absolventen (Architektur) mit Diplom 2009 ein jährliches Bruttoeinkommen von unter Fr. 50'000.–, für 43 % ein solches von Fr. 50'000.– bis Fr. 59'999.– und für 45 % ein solches von über Fr. 60'000.– bescheinigt (Urk. 72 S. 11 mit Verweis auf Urk. 61/2) kann als Quelle für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens herangezogen werden, ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte im Beru-

- 9 fungsverfahren den Einwand erhebt, er habe kein hypothetisches Einkommen in der Höhe der Beschäftigungsstatistik 2009 der ETH Zürich anerkannt, sondern nur begründen wollen, weshalb aus einem unterdurchschnittlichen Lohn nicht gefolgert werden könne, dass er freiwillig auf Einkommen verzichte (Urk. 71 S. 9). Stellt man die Ergebnisse der Einkommenserhebungen mit dem von der Vorinstanz dem Beklagten angerechneten hypothetischen Einkommen von Fr. 5'000.– brutto pro Monat, d.h. Fr. 4'450.– netto pro Monat, gegenüber, ergibt sich deutlich, dass die Vorinstanz dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen in bescheidener Höhe anrechnete. Ihr Entscheid liegt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und benachteiligt den Beklagten keineswegs. Folglich sind – entgegen den Ausführungen des Beklagten (Urk. 71 S. 9) – die Voraussetzungen für die Annahme eines hypothetischen Einkommens erfüllt, und es ist ihm in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4'450.– pro Monat zuzüglich Kinderzulagen anzurechnen. Der Beklagte ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für die Entrichtung von Kinderunterhaltsbeiträgen für ein unmündiges Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind und sich die Eltern entsprechend ausrichten müssen, um ihre Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen (BGE 137 III 118 E. 3; Urteil 5A_170/2011 E. 2.3 vom 9. Juni 2011). 1.5. Zu prüfen bleibt, ab wann dem Beklagten das hypothetische Einkommen anzurechnen ist. Die Vorinstanz rechnete ihm das hypothetische Einkommen unter Berücksichtigung einer praxisgemässen Übergangsfrist ab 1. Juni 2013 an, laufe doch sein Projekt bei der Arbeitgeberin per Ende November 2012 aus (Urk. 72 S. 12). Dem Beklagten wurde mit Schreiben vom 27. Februar 2013 per 30. April 2013 gekündigt (Urk. 75/10). Wer die handschriftliche Notiz "Kündigung  Achtung diverse unzutreffende Aussagen" auf der rechten Seiten oben erstellte und worauf sich diese bezieht, bleibt unklar. Der Beklagte macht weiter geltend, sein Zivildiensteinsatz behindere ihn bei der Arbeitssuche, weshalb kaum vorstellbar sei, dass er sich vor Oktober 2013 erfolgreich bewerben könne, weshalb ihm sub-

- 10 eventualiter eine deutlich längere Übergangsfrist bis Juni 2014 für das Finden einer neuen Arbeitsstelle mit einem höheren Einkommen einzuräumen sei (Urk. 71 S. 12). Das Schreiben der Vollzugsstelle für den Zivildienst vom 6. März 2013 bescheinigt seinen Zivildiensteinsatz vom 1. Juli 2013 bis 4. Oktober 2013 (Urk. 75/11). Aus dem E-Mail des RAV vom 20. März 2013 ergibt sich einerseits die noch abzuklärende Vermittlungsfähigkeit des Beklagten und andererseits sein bis 31. Mai 2013 verlängertes Arbeitsverhältnis, welches der Beklagte gleichentags mit einem E-Mail bestätigte (Urk. 75/12 S. 1). Die vom Beklagten geltend gemachte Vermittlungsunfähigkeit bis zum Zivildiensteinsatz (Urk. 71 S. 12) wird durch das E-Mail des RAV nicht bekräftigt, erscheint jedoch plausibel. Was seine Arbeitssuchbemühungen anbelangt, reicht er im Berufungsverfahren fünfzehn im März 2013 per E-Mail versandte Bewerbungsschreiben zu den Akten (Urk. 75/13). Es ist davon auszugehen, dass der Beklagten während des Zivildienstes Erwerbsausfallentschädigung bezogen hat. Ob er den Zivildienst vorverschieben konnte (vgl. E-Mail des Beklagten an das RAV, Urk. 75 S. 2), ist unklar. Ebenso ist über seine aktuelle Arbeitssituation nichts bekannt. Seiner Unterhaltsberechnung legt der Beklagte im Berufungsverfahren sein effektives Einkommen von Fr. 3'662.– zugrunde und unterlässt jegliche Ausführungen über eine allfällige Lohneinbusse für die Zeit der Stellensuche bzw. des Zivildienstes. Wohl datiert die Berufung vom 22. März 2013 und endete das Arbeitsverhältnis erst am 31. Mai 2013. Der Kläger liess sich seither aber nicht mehr vernehmen und unterliess es, neue Tatsachen zu seinem Einkommen vorzutragen. Er beantragt jedoch die Verlängerung der Übergangsfrist für das ihm zu veranschlagende hypothetische Einkommen bis zum 1. Juni 2014 (Urk. 71 S. 2 und 12). Es ist grundsätzlich nicht zulässig, ein tatsächlich nicht vorhandenes Einkommen rückwirkend anzurechnen, weshalb ein hypothetisches Einkommen lediglich für die Zukunft zu berücksichtigen ist. Es ist nicht einsichtig, weshalb dem Beklagten die Übergangsfrist um weitere Monate verlängert werden soll. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beklagten eine nur kurze Übergangsfrist zu gewähren (vgl. BGer 5A_692/2012 E. 4.3 vom 21. Januar 2013). Das hypothetische Einkommen von Fr. 4'450.– netto pro Monat (exkl. Kinderzulagen) ist ihm ab 1. Mai 2014 anzurechnen. Damit ist sein Subeventualbegehren um Einräumung einer Übergangsfrist bis 1. Juni 2014 abzuweisen.

- 11 - 2. Bedarf des Beklagten 2.1 Den Bedarf des Beklagten errechnete die Vorinstanz wie folgt (Urk. 72 S. 22): Bedarfsposition 04.2011 - 05.2012 ab 05.2012 ab 08.2012 ab 11.2012 Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Fr.1'200.00 Fr.1'200.00 Kinderbetreuung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Miete inkl. Nebenkosten Fr. 1'050.00 Fr. 1'050.00 Fr.1'050.00 Fr.1'050.00 Krankenkassenprämie Fr. 373.00 Fr. 305.00 Fr. 305.00 Fr. 305.00 Selbstbehalt/Franchise Fr. 25.00 Fr. 25.00 Fr. 25.00 Fr. 25.00 Zahnhygiene Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Arbeitsweg Fr. 280.00 Fr. 280.00 Fr. 280.00 Fr. 180.00 auswärtige Verpflegung Fr. 230.00 Fr. 230.00 Fr. 230.00 Fr. 230.00 Mehrkosten Ernährung (Diät) Fr. 100.00 Fr. 100.00 Fr. 100.00 Fr. 100.00 Telefon/TV/Radio Fr. 120.00 Fr. 120.00 Fr. 120.00 Fr. 120.00 Hausrat-/Haftpflicht Fr. 30.00 Fr. 30.00 Fr. 30.00 Fr. 30.00 SIA Mitgliedschaft Fr. 35.00 Fr. 35.00 Fr. 35.00 Fr. 35.00 Unterhaltsbeitrag für E._____ Fr. 400.00 Fr. 400.00°/ Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Arbeitsauslagen/Weiterbildung Fr. 150.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 _________________________________________________________________________ Total Fr. 3'993.00 Fr. 3'925.00°/Fr. 3'375.00 Fr. 3'275.00 Fr. 3'525.00 _________________________________________________________________________ °nur für den Monat Mai 2012, hernach Fr. 0.00, entsprechend ab Juni 2012 Fr. 3'525.00 Bedarf pro Monat 2.2. Der Beklagte bemängelt im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz in seinem Bedarf nicht einberechneten Besuchsrechtskosten (Urk. 71 S. 10). Ob das Gericht dem Besuchsberechtigten im Streit um die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge einen gewissen Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts zugestehen will, ist Ermessensfrage (BGer 5A_390/2012 E. 6.4 vom 21. Januar 2013 m.w.H.). Mit dem Beklagten (Urk. 41 S. 10) und der Vorinstanz (Urk. 72 S. 15) ist auf den Umstand hinzuweisen, dass noch kein Besuchsrecht zwischen dem Beklagten und dem Kläger festgelegt worden ist. Allein schon aus diesem Grund sind mangels tatsächlicher Kosten die von ihm verlangten Fr. 50.– pro Mo-

- 12 nat nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind effektive Besuchsrechtskosten lediglich dann anzurechnen, wenn es die finanziellen Verhältnisse es zulassen. Unter den gegebenen angespannten finanziellen Verhältnissen erscheint die Berücksichtigung der Besuchsrechtskosten unangemessen. Damit besteht auch kein Raum für die vom Beklagten eventualiter beantragte automatische Reduktion der Unterhaltsbeiträge um Fr. 50.–, sobald ein Besuchsrecht zwischen ihm und dem Kläger festgelegt worden sei (Urk. 71 S. 10 f.). Aus den gleichen Gründen können die Besuchsrechtskosten für E._____ – sein Kind aus früherer Ehe – nicht in seinem Bedarf angerechnet werden (begleiteter Besuchstreff im Kinderhaus F._____, Urk. 75/4). 2.3. Weiter übt der Beklagte Kritik an der von der Vorinstanz unterlassenen Anrechnung eines höheren Mietzinses von Fr. 1'400.– pro Monat. Mit seinem Vorbringen, seine 1 ½-Zimmerwohnung (vgl. Urk. 59 S. 4) sei für den Besuch seiner beiden Kinder unzureichend und für Fr. 1'050.– pro Monat inklusive Nebenkosten sei keine 2 ½-Zimmerwohnung im Einzugsgebiet der Stadt Zürich erhältlich (Urk. 71 S. 11), wiederholt der Beklagte seine vorinstanzlichen Ausführungen und setzt den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nichts entgegen (Urk. 72 S. 15 f.). Mit den vorliegenden beengten finanziellen Verhältnissen ist es nicht angezeigt, die nicht übermässig hohen Kinderunterhaltsbeiträge zu Gunsten der Kosten für die Besuchsrechtsausübung zu reduzieren. Daran ändert auch das dem Beklagten – entgegen seinen Ausführungen (Urk. 71 S. 11) – anzurechnende hypothetische Einkommen nichts. Dem Beklagten sind somit weiterhin Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'050.– pro Monat anzurechnen. 2.4. Statt der vom Beklagten vor Vorinstanz unter dem Titel "Franchise/ Selbstbehalt" geltend gemachten und auch zuerkannten monatlichen Fr. 25.– (Urk. 72 S. 17 und 22) fordert der Beklagte im Berufungsverfahren einen Betrag von Fr. 30.– pro Monat (Position "Gesundheitskosten, Urk. 71 S. 4). Er begründete im vorinstanzlichen Verfahren diese Kosten zunächst damit, dass er an körperlichen Beschwerden in Form von mehreren Allergien leide und er sich gerne mit Alternativmethoden behandeln lasse (Prot. I S. 5). Im Laufe des Verfahrens bringt

- 13 er (ergänzend) vor, er habe u.a. wegen seiner Empfindlichkeit des Darms jedes Jahr regelmässig ärztliche Behandlungen in der Höhe von mindestens der Franchise von Fr. 300.– (Urk. 59 S. 5). Seine vagen Ausführungen anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 9. August 2012 vermögen die von ihm generierten Gesundheitskosten nicht zu erklären (Prot. I S. 38 f.). Anhand des Schreibens der G._____ [Versicherung] vom 20. Januar 2012 "Bescheinigung 2011" ergeben sich ungedeckte Kosten aus der Grundversicherung von Fr. 307.50 für das Jahr 2011 (Urk. 17/3). Das neu vom Beklagten im Berufungsverfahren eingereichte Schreiben der G._____ vom 18. Januar 2013 "Bescheinigung 2012" weist ungedeckte Kosten von Fr. 372.20 für das Jahr 2012 aus (Urk. 75/6). Der Beklagte schweigt sich im Berufungsverfahren über den Grund der leicht höheren Gesundheitskosten aus. Zudem finden sich in den Akten keine Rechnungen oder Quittungen, welche die Vorbringen des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf seinen empfindlichen Darm und/oder seiner Allergien untermauern würden. Es lässt sich somit nicht eruieren, ob dem Beklagten auch künftig ungedeckte Gesundheitskosten in dieser Höhe entstehen. Entsprechend hat es mit der Anrechnung von Fr. 25.– pro Monat für Franchise/Selbstbehalt im Bedarf des Beklagten sein Bewenden. Anzufügen ist, selbst wenn ihm die um Fr. 5.– pro Monat höheren Gesundheitskosten im Jahre 2012 im Bedarf einberechnet würden, hätte dies zufolge der zu rundenden Beträge keine Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge. Der Beklagte moniert die im angefochtenen Entscheid zu Gunsten des Klägers (und des Kindes aus der früheren Ehe des Beklagten) aufgerundeten Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren nicht (Urk. 72 S. 23 f.). Seine Unterhaltsberechnung billigt denn auch bei einem Freibetrag von Fr. 282.– (vgl. Bedarfsaufstellung in Urk. 71 S. 4) dem Kläger (und seinem Kind aus früherer Ehe) einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 145.– pro Monat zu (Urk. 71 S. 11). 2.5. Da die weiteren im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Positionen des Bedarfes des Beklagten belegt sind bzw. angemessen erscheinen, besteht kein Grund darauf zurückzukommen. Es kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorgängig wiedergegebene vorinstanzliche Bedarfsaufstellung verwiesen werden (vgl. Erwägung Ziffer II. B. 2.1).

- 14 - 3. Fazit Das von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einkommen des Beklagten von Fr. 4'450.– zuzüglich Kinderzulagen pro Monat und sein Bedarf bleiben unverändert. Lediglich die Übergangsfrist für das Erzielen des hypothetischen Einkommens ist neu auf den 1. Mai 2014 festzulegen. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte den Unterhaltsbeitrag von Fr. 590.– nicht bereits ab 1. Juni 2013, sondern erst ab 1. Mai 2014 zu bezahlen hat. Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 70.– rückwirkend vom 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2012; - Fr. 145.– vom 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012; - Fr. 195.– vom 1. November 2012 bis 30. April 2014; - Fr. 590.– vom 1. Mai 2014 bis 31. März 2028; - Fr. 1'180.– vom 1. April 2028 bis zum Erreichen der Mündigkeit. C. Indexierung der Unterhaltsbeiträge 1. Die Vorinstanz indexierte die dem Kläger zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (Urk. 72 Dispositiv-Ziffer 6). Der Beklagte verlangt im Berufungsverfahren die ersatzlose Streichung der Indexierung der Unterhaltsbeiträge sowie eventualiter die Ergänzung der Indexierung mit folgendem Wortlaut: "Weist der Beklagte nach, dass sein Einkommen geringer ist als Fr. 4'450.– zuzüglich der Erhöhung des Indexes für Konsumentenpreise seit November 2014, so entfällt die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise" (Urk. 71 S. 2). 2. Das vom Beklagten vorgetragene Argument, bei Annahme eines hypothetischen Einkommens sei auf eine Indexierung zu verzichten bzw. diese zumindest mit einem Vorbehalt zu versehen, sticht nicht. Gemäss Art. 286 Abs. 1 ZGB kann der Richter anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. Die Veränderung der Lebenskosten bildet einen selbständigen Grund für die Anordnung der Inde-

- 15 xierung unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern. Die Indexierung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder ist somit grundsätzlich von der Einkommensentwicklung des pflichtigen Elternteils unabhängig (BK-Hegnauer, N 27 zu Art. 286 ZGB). Besteht wie hier die Gefahr, dass durch die Indexierung in den Existenzbedarf des Pflichtigen eingegriffen wird – dem Beklagten verbleibt unter Berücksichtigung eines gleich hohen Unterhaltsbeitrags von Fr. 590.– für seinen weiteren Sohn E._____ ab 1. Mai 2014 kein Freibetrag – kann sich zwar eine Bedingung, wonach die Indexierung von einer entsprechenden Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abhängig gemacht wird, notwendig erweisen (FamKomm Scheidung/Wullschleger, N 3 zu Art. 286 ZGB; BK-Hegnauer, N 32 zu Art. 286 ZGB). Zu beachten gilt es im hier zu beurteilenden Fall aber auch, dass das hypothetische Einkommen des Beklagten per 1. Mai 2014 mit Fr. 4'450.– bescheiden bemessen ist (E. 1.4) und erwartet werden kann, er werde mit steigendem Alter, zunehmender Erfahrung oder Verantwortung noch Lohnerhöhungen erhalten, während beim Kläger weniger Flexibilität auszumachen ist, um auf die Preisentwicklung zu reagieren (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, N 5 zu Art. 286 ZGB). Eine gegenseitige Abwägung der Interessen muss daher zum Ergebnis führen, dass dem Beklagten mit seinem Abschluss als Architekt ETH eher zugemutet werden kann, sich auf die Kostenentwicklung einzustellen bzw. diese aufzufangen. Damit ist die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ohne den vom Beklagten gewünschten Vorbehalt zu bestätigen, die Indexklausel aber dem aktuellen Stand anzupassen. D. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Mit dem Hinweis auf Art. 106 ZPO auferlegte die Vorinstanz die unangefochten auf Fr. 1'800.– festgesetzten Gerichtskosten samt Kosten für das Gutachten von Fr. 1'497.– dem Beklagten (Urk. 72 S. 25). Der Beklagte übt in seiner Berufung Kritik an der vorinstanzlichen Verteilung der Gerichtskosten. Nach seiner Ansicht sei der Kläger mit seiner Unterhaltsforderung im Umfang von Fr. 800.– ab Geburt bis 30. April 2014 sowie Fr. 1'000.– ab 1. Mai 2014 bis zur Mündigkeit ganz erheblich unterlegen, weshalb dem Kläger die Gerichtskosten hätten teilweise auferlegt werden müssen (Urk. 71 S. 14). Der Kläger hält – ohne

- 16 eindeutige Bezugnahme auf die Kosten des erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrens – demgegenüber fest, dass ihm im Falle des Unterliegens in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c oder f ZPO keine Kosten aufzuerlegen seien. Als minderjähriges Kleinkind könne er nichts für sein Dasein. Er habe einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt, den er aufgrund der abwehrenden Haltung des Beklagten über mehrere Gerichtsinstanzen habe vertreten müssen (Urk. 78 S. 4). 2. Der Beklagte unterlag vollumfänglich mit seinen Anträgen betreffend Nicht-Zulassung von Frau lic. iur. Y._____ als Vertreterin des Klägers, Entfernen der Scheidungsakten aus dem Verfahren und Einholen eines zweiten DNA- Gutachtens sowie in Bezug auf die Feststellung der Vaterschaft, die Regelung des Besuchsrechts und die Indexierung der Unterhaltsbeiträge. Der Kläger verlangte im vorinstanzlichen Verfahren die Festsetzung der Unterhaltspflicht von Fr. 800.– pro Monat ab Geburt bis 30. April 2014 und von Fr. 1'000.– ab 1. Mai 2014 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit. Ausgehend von der Dauer der Unterhaltsverpflichtung bis zur Mündigkeit des Klägers resultiert ein Betrag von insgesamt Fr. 209'600.–. Der Beklagte beantragte demgegenüber die Abweisung der Klage. An seinem Eventualantrag, es seien angemessene Unterhaltsbeiträge festzusetzen, falls die Vaterschaft festgestellt werde, hielt der Beklagte im Laufe des Verfahrens nicht fest (vgl. Prot. I S. 4 und Urk. 59 S. 1). Im Ergebnis werden die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 70.– von 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2012, Fr. 145.– von 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012, Fr. 195.– von 1. November 2012 bis 30. April 2014, Fr. 590.– von 1. Mai 2014 bis 31. März 2028 und Fr. 1'180.– von 1. April 2028 bis 30. April 2029 festgesetzt, was insgesamt Fr. 117'955.– ergibt. Damit unterliegt der Beklagte hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge im Umfang von 56 %. Gesamthaft hätte der Beklagte gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO die vorinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von rund 85 % und der Kläger im Umfang von 15 % zu tragen. In familienrechtlichen Verfahren kann von den Verteilgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie der Beklagte zu Recht ausführt (Urk. 71 S. 14), gehört ein allenfalls auf den Kläger entfallender Anteil an den Gerichtskos-

- 17 ten zu seinem Unterhalt, der von beiden Eltern zu tragen ist. Der Beklagte bringt hierzu im Berufungsverfahren vor, die Mutter des Klägers erziele mit ca. Fr. 4'100.– pro Monat ein höheres Einkommen als er und verfüge über ein Vermögen von Fr. 43'000.–, weshalb sie in der Lage sei, die Gerichtskosten zu tragen (Urk. 71 S. 14). Dem hält der Kläger entgegen, seine Mutter habe bis heute seinen Unterhalt alleine bestritten, weshalb ihr Vermögen für den Lebensbedarf aufgezehrt worden sei (Urk. 78 S. 4). Der Kläger ist ein Kleinkind, das über kein Einkommen und Vermögen verfügt. Die finanziellen Verhältnisse des Beklagten sind angespannt. Die Kindsmutter leistet, angesichts des Alters des Klägers, mit einem Arbeitspensum von über 50 % und der Übernahme von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, einen überdurchschnittlichen Beitrag zur Deckung des Unterhalts des Klägers (vgl. 72 S. 8 f.). Sodann erscheint plausibel, dass sie ihr Vermögen für die Bestreitung des Lebensbedarfes für sich und den Kläger (wohl grösstenteils) aufgezehrt hat. Der Beklagte hätte voraussichtlich ohnehin einen Grossteil der auf den Kläger fallenden Kosten zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz gewährt wurde, sind die ihm auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts des Staates (Art. 123 ZPO). Gegen die Festsetzung und Bemessung der Parteientschädigung, zahlbar an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, trägt der Beklagte keine (weiteren) Rügen vor (Urk. 71 S. 14). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat der Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen (Urk. 72 S. 25). Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 10) ist damit zu bestätigen.

- 18 - E. Unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren 1. Der Beklagte stellt im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 71 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat zusätzlich Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2. Die Mittellosigkeit des Beklagten ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen zu den Unterhaltsbeiträgen, verbleiben ihm doch nach Deckung seines (Not-)Bedarfs und nach Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber dem Kläger und dem Kind aus seiner früheren Ehe keine finanziellen Mittel. Er verfügt auch über kein namhaftes Vermögen (vgl. Urk. 17/9-10 und 75/8-9). Überdies können seine Anträge im Berufungsverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Damit ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren. Sodann war er zur Wahrung seiner Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen, weshalb ihm die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von lic. iur. X._____ beizugeben ist. 3. Nachdem dem Kläger ausgangsgemäss keine Gerichtskosten im Berufungsverfahren entstehen und ihm eine (volle) Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. nachstehende Erwägungen Ziffer III.), erübrigt sich die Behandlung des Eventualbegehrens, mit welchem er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren beantragt (Urk. 78 S. 2). III. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zu befinden.

- 19 - 2. Der Streitwert beträgt rund Fr. 78'000.– (die Vorinstanz sprach dem Kläger insgesamt Fr. 122'300.– zu, berufungshalber wird die Reduktion auf gesamthaft Fr. 43'930.– gefordert). Die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 bis 3 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts). 3. Der Beklagte verlangte im Berufungsverfahren die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 70.– von 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2012, auf Fr. 145.– von 1. August 2012 bis 31. März 2028 und auf Fr. 290.– von 1. April 2008 bis zur Mündigkeit (Urk. 71 S. 2). Unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung bis zur Mündigkeit ergibt dies gesamthaft Fr. 43'930.–. Der Kläger beantragte die Abweisung der Berufung und verlangte damit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, welches Unterhaltsbeiträge von Fr. 70.– von 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2012, Fr. 145.– von 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012, Fr. 195.– von 1. November 2012 bis 31. Mai 2013, Fr. 590.– von 1. Juni 2013 bis 31. März 2028 und Fr. 1'180.– von 1. April 2028 bis zum Erreichen der Mündigkeit festsetzte. Aus den darin zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen lässt sich eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten von insgesamt Fr. 122'300.– ermitteln. Neu sind die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 70.– von 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2012, Fr. 145.– von 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012, Fr. 195.– von 1. November 2012 bis 30. April 2014, Fr. 590.– von 1. Mai 2014 bis 31. März 2028 und Fr. 1'180.– von 1. April 2028 bis 30. April 2029 festgesetzt, was gesamthaft Fr. 117'955.– ergibt. Der Beklagte unterliegt in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge zu rund 95 %. Weiter unterliegt er vollumfänglich mit seinen Anträgen betreffend Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, Streichung bzw. Ergänzung der Indexierungsklausel sowie erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (siehe Erwägungen Ziffer II. E.) sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts des Staates (Art. 123 ZPO).

- 20 - 4. Parteienentschädigungen werden nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei. Der Beklagte ist daher entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten, dem Kläger, der durch eine Beiständin der Sozialen Dienste Zürich bzw. deren rechtskundigen Substitutin vertreten ist, eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese richtet sich nicht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010. Sie ist ermessensweise auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 und 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Februar 2013 am 26. August 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 70.– rückwirkend vom 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2012; - Fr. 145.– vom 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012; - Fr. 195.– vom 1. November 2012 bis 30. April 2014;

- 21 - - Fr. 590.– vom 1. Mai 2014 bis 31. März 2028; - Fr. 1'180.– vom 1. April 2028 bis zum Erreichen der Mündigkeit; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes. 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2014 von 98.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2015, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 8 bis 10) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen, zahlbar direkt an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 22 - 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 78'370.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 20. März 2014 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Februar 2013: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. Bedarfsposition 04.2011 - 05.2012 ab 05.2012 ab 08.2012 ab 11.2012 Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Kinderbetreuung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Miete inkl. Nebenkosten Fr. 1'050.00 Fr. 1'050.00 Fr. 1'050.00 Fr. 1'050.00 Krankenkassenprämie Fr. 373.00 Fr. 305.00 Fr. 305.00 Fr. 305.00 Selbstbehalt/Franchise Fr. 25.00 Fr. 25.00 Fr. 25.00 Fr. 25.00 Zahnhygiene Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Arbeitsweg Fr. 280.00 Fr. 280.00 Fr. 280.00 Fr. 180.00 auswärtige Verpflegung Fr. 230.00 Fr. 230.00 Fr. 230.00 Fr. 230.00 Mehrkosten Ernährung (Diät) Fr. 100.00 Fr. 100.00 Fr. 100.00 Fr. 100.00 Telefon/TV/Radio Fr. 120.00 Fr. 120.00 Fr. 120.00 Fr. 120.00 Hausrat-/Haftpflicht Fr. 30.00 Fr. 30.00 Fr. 30.00 Fr. 30.00 SIA Mitgliedschaft Fr. 35.00 Fr. 35.00 Fr. 35.00 Fr. 35.00 Unterhaltsbeitrag für E._____ Fr. 400.00 Fr. 400.00 / Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Arbeitsauslagen/Weiterbildung Fr. 150.00 Fr. 150.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 _________________________________________________________________________ Total Fr. 3'993.00 Fr. 3'925.00 /Fr. 3'375.00 Fr. 3'275.00 Fr. 3'525.00 _________________________________________________________________________ III. Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2014 von 98.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes J... 3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 8 bis 10) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen, zahlbar direkt an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...