Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 17.11.2025 LY250032

17 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·606 parole·~3 min·6

Riassunto

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250032-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 17. November 2025 in Sachen A._____, Beklagte, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Kläger, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Juni 2023 (FE220123-E) Rückweisung: Urteil des Bundesgericht vom 11. August 2025 (vormaliges Verfahren: LY230026-O)

- 2 -

- 3 - Nach Einsicht in die Eingabe der Beklagten vom 11. November 2025 (Urk. 4) und die damit eingereichte Scheidungskonvention zwischen den Parteien (Urk. 5), in der Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 11. August 2025 das Urteil der hiesigen Kammer vom 29. Juni 2024 (Urk. 3/29) aufgehoben und zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens zurückgewiesen hat (Urk. 1 Dispositiv-Ziffern 1.1 und 4), dass die Parteien bezüglich der neu zu regelnden Kosten- und Entschädigungsfolgen vereinbart haben, dass sie gegenseitig auf Parteientschädigung verzichten und die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen (Urk. 5 Ziff. XIV), dass die Vorinstanz die Kosten der angefochtenen Verfügung den Parteien zur Hälfte auferlegte und keine Parteientschädigungen zusprach (Urk. 3/2 Dispositiv- Ziffer 9 und 10), weshalb diesbezüglich nichts mehr vorzukehren ist und das vorliegende Berufungsverfahren antragsgemäss abzuschreiben ist (Urk. 4; Art. 241 Abs. 3 ZPO), dass sich die mit Urteil vom 29. Juni 2024 in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5, § 6 und § 8 GebV OG auf Fr. 5'000.– festgesetzte Entscheidgebühr (vgl. Urk. 3/29 E. IV.2.1) nach wie vor als angemessen erweist und für den Erlass dieses Beschlusses um Fr. 300.– zu erhöhen sowie mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (Urk. 3/9) zu verrechnen ist (aArt. 111 Abs. 1 ZPO; vgl. BGer 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.4), dass die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien vereinbarungsgemäss hälftig aufzuerlegen sind und vom Verzicht auf gegenseitige Parteientschädigung Vormerk zu nehmen ist (Urk. 5 Ziff. XIV), dass beim Urteil vom 29. Juni 2024 Oberrichterin Dr. C._____ und Gerichtsschreiber MLaw D._____ mitwirkten, die beide nicht mehr auf der hiesigen Kammer tätig sind, weshalb an deren Stelle Oberrichterin lic. iur. E._____ und Gerichtsschreiberin MLaw F._____ bei diesem Beschluss mitwirken,

- 4 wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'500.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse den Parteien Rechnung. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 4 und 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

- 5 - Zürich, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo

LY250032 — Zürich Obergericht Zivilkammern 17.11.2025 LY250032 — Swissrulings