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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.06.2025 LY250018

6 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·478 parole·~2 min·6

Riassunto

Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 6. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. April 2025 (FP240007-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Seit dem 1. März 2024 stehen sich die Parteien vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 15. Dezember 2017 gegenüber. Am 25. April 2025 erliess die Vorinstanz eine Verfügung über vorsorgliche Massnahmen (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit Eingabe vom 9. Mai 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 4/74) Berufung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 wurde ihm Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 4'000.– angesetzt (Urk. 3), welcher nicht geleistet wurde. Am 26. Mai 2025 zog der Kläger seine Berufung zurück (Urk. 5). 3. Das Berufungsverfahren ist zufolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 3 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 6. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ip

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