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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.09.2025 LY250011

18 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,230 parole·~36 min·10

Riassunto

Ergänzung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 18. September 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ergänzung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. März 2025; Proz. FE240336

- 2 - Rechtsbegehren: des Berufungsklägers (act. 7/50 S. 2 f.): "1. Es sei der Klägerin die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, bis Ende Februar 2025 zu verlassen. 3. Es sei die Vermieterin anzuweisen, das Mietverhältnis über die 3-Zimmerwohnung, 1. Stock, C._____-strasse 1 in D._____ per sofort auf die Klägerin alleine zu übertragen und den Beklagten aus dem Mietverhältnis zu entlassen. 4. Es sei die Obhut für die gemeinsamen Kinder E._____, geboren tt.mm.2011, F._____, geboren tt.mm.2014, und G._____, geboren tt.mm.2020, für die Dauer der Ergänzungsverfahrens der Klägerin zuzuteilen und ihr Wohnsitz sei bei der Klägerin festzulegen. 5. Es sei dem Beklagten für die Dauer des Ergänzungsverfahrens ein angemessenes Besuchsrecht zuzusprechen, mindestens jedoch wie folgt: Phase 1 (keine eigene Wohnung, sondern ein Zimmer): - Einen Tag jedes Wochenende, entweder Samstag oder Sonntag für mindestens fünf Stunden - Jede Woche einen Abend unter der Woche von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr Phase 2 (eigene Wohnung): - Jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen 10.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr - Jede Woche einen Abend unter der Woche von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr Dem Beklagten sei zudem für berechtigt zu erklären, mit den Kindern mindestens drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Ein allfälliges weitergehendes Besuchsrecht sei in Absprache mit den Parteien untereinander jederzeit möglich 6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Kinder E._____, geboren tt.mm.2011, F._____, geboren tt.mm.2014, und G._____, geboren tt.mm.2020, ab 1. März 2025 und für die Dauer des Ergänzungsverfahrens im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats angemessene Unterhaltsbeiträge von max. je CHF 285.00 (zzgl. vertraglich und/oder gesetzliche Kinderzulagen) zu bezahlen. 7. Entgegenstehende Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen.

- 3 - 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." der Berufungsbeklagten (act. 7/40 S. 2): "1. Der Klägerin sei die vormals eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, spätestens per 1. Februar 2025 aus der Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, auszuziehen. 3. Es sei die Vermieterin anzuweisen, das Mietverhältnis über die 3-Zimmerwohnung, 1. Stock, C._____-strasse 1 in D._____, per 1. Dezember 2024 auf die Klägerin alleine zu über-tragen und den Beklagten aus dem Mietverhältnis zu entlassen. 4. Die Obhut für die gemeinsamen Kinder E._____, geboren tt.mm.2011, F._____, geboren tt.mm.2014, und G._____, geboren tt.mm.2020, sei für die Dauer des Ergänzungsverfahrens der Mutter zuzuteilen und ihr Wohnsitz sei bei der Mutter festzulegen. 5. Dem Vater sei für die Dauer des Ergänzungsverfahrens ein angemessenes, gerichtsübliches Besuchsrecht zuzusprechen. 6. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter für die Kinder E._____, geboren tt.mm.2011, F._____, geboren tt.mm.2014, und G._____, geboren tt.mm.2020, rückwirkend ab 1. Juli 2024 und für die Dauer des Ergänzungsverfahrens im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats angemessene Unterhaltsbeiträge (zzgl. vertraglich und/oder gesetzliche Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: - E._____: mindestens CHF 770 - F._____: mindestens CHF 820 - G._____: mindestens CHF 1'080 (wovon CHF 460 Betreuungsunterhalt)" Urteil des Einzelgerichtes (act. 6 S. 25 ff.): 1. Die Obhut für die Kinder E._____, geboren tt.mm.2011, F._____, geboren tt.mm.2014, und G._____, geboren tt.mm.2020, wird für die Dauer des Ergänzungsverfahrens der Klägerin zugeteilt. 2. Der Beklagte ist für die Dauer des Ergänzungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: Ab sofort, solange er lediglich in einem Zimmer wohnt:  an jedem Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

- 4 -  an jedem Mittwoch von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr,  jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr. Sobald der Beklagte über eine eigene, für Kinderbesuche angemessene Wohnung verfügt:  in den ungeraden Kalenderwochen jeweils ab Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,  sofern das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern fällt, ab Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr,  sofern das Betreuungswochenende des Beklagten auf Pfingsten fällt, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,  an jedem Mittwoch von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr,  jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,  während vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend per 1. März 2025, für die Dauer des Ergänzungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:  CHF 751.– für E._____ (Barunterhalt),  CHF 804.– für F._____ (Barunterhalt) und  CHF 935.– für G._____ (Barunterhalt CHF 604.– und Betreuungsunterhalt CHF 331.–). Unter der Voraussetzung, dass der Beklagte durch Vorlage eines schriftlichen und unterzeichneten Vertrages nachweist, dass seine tatsächlichen Kosten für die Miete einer Wohnung einschliesslich Nebenkosten und allfälliger Prämie für eine Mietkautionsversicherung den Betrag von CHF 904.– im Monat übersteigen, reduziert sich seine Unterhaltspflicht ab dem Moment, in dem die höheren Kosten anfallen (Mietbeginn), im CHF 904.– übersteigenden Betrag, maximal um CHF 696.– pro Monat für alle Kinderunterhaltsbeiträge. Eine allfällige Reduktion des Unterhaltsbeitrags wird (1) auf den für G._____ geschuldeten Betreuungsunterhalt von CHF 345.– und (2) darüber hinaus anteilsmässig vom Barunterhalt aller drei Kinder abgezogen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, für den 1. März 2025 innert drei Werktagen seit Zustellung dieses Entscheids. Die Zahlungsmodali-

- 5 täten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen:  Erwerbseinkommen Klägerin: CHF 0.– netto;  Erwerbseinkommen Beklagter (inkl. Überstunden- und Überzeitentschädigung, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 5'273.– netto;  Familienzulagen für E._____: CHF 286.–;  Familienzulagen für F._____: CHF 215.–;  Familienzulagen für G._____: CHF 215.–; Vermögen:  Vermögen der Klägerin: CHF 0.–;  Vermögen der Beklagten: CHF 0.–; Bedarf:  Bedarf Klägerin: CHF 2'372.–;  Bedarf E._____: CHF 1'019.–;  Bedarf F._____: CHF 1'019.–;  Bedarf G._____: CHF 1'819.–;  Bedarf Beklagter: CHF 2'783.– zuzüglich allfälliger im Sinne von Ziffer 3 vorne nachgewiesenen, CHF 904.– übersteigende Mietkosten, maximal aber ein Bedarf von insgesamt CHF 3'479.–. Der Klägerin fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgender Betrag: CHF 2'041.– (bzw. bei nachgewiesenen höheren Mietkosten des Beklagten im Sinne von Ziffer 3 vorn bis zu CHF 2'737.–). 5. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____, wird der Klägerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung umgehend zu verlassen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. 6. Die Untervermieterin, Sozialbehörde D._____, H._____-strasse 2, D._____, wird angewiesen, das Mietverhältnis über die 3-Zimmerwohnung, 1. Stock, C._____-strasse 1, D._____, per 1. März 2025 auf die Klägerin alleine zu übertragen und den Beklagten aus dem Mietverhältnis zu entlassen. 7. Es wird vorgemerkt, dass über die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden wird. 8./9. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung]

- 6 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2 S. 2 ff.): "1. Es seien die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: "3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend per 1. März 2025, für die Dauer des Ergänzungsverfahrens an den Unterhalt und an die Erziehung der Kinder folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - max. CHF 323.10 für jedes Kind Unter der Voraussetzung, dass der Beklagte durch Vorlage eines schriftlichen und unterzeichneten Vertrages nachweist, dass seine tatsächlichen Kosten für die Miete einer Wohnung einschliesslich Nebenkosten und allfälliger Prämien für eine Mietkautionsversicherung den Betrag von CHF 904.00 im Monat übersteigen, reduziert sich seine Unterhaltspflicht ab dem Moment, in dem die höheren Kosten anfallen (Mietbeginn), im CHF 904.00 übersteigenden Betrag, maximal um CHF 696.00 pro Monat für alle Kinderunterhaltsbeiträge. Eine allfällige Reduktion des Unterhaltsbeitrags wird anteilmässig vom Barunterhalt aller drei Kinder abgezogen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. „4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: - Erwerbseinkommen Klägerin: CHF 0.00 netto (bis Ende August 2025) Erwerbseinkommen Klägerin: CHF 2’000.00 netto (50% Pensum ab 1. September 2025) - Erwerbseinkommen Beklagter (bei einer Erwerbstätigkeit von 100%, ohne KZL): CHF 3’752.35 netto - Familienzulagen für E._____: CHF 286.00 - Familienzulagen für F._____: CHF 215.00 - Familienzulagen für G._____: CHF 215.00 Vermögen:

- 7 - - Vermögen der Klägerin: CHF 0.00 - Vermögen des Beklagten: CHF 0.00 Bedarf: - Bedarf Klägerin: CHF 2’212.00 (bis Ende August 2025) CHF 2’409.00 (ab 1. September 2025) - Bedarf E._____: CHF 939.00 - Bedarf F._____: CHF 939.00 - Bedarf G._____: CHF 739.00 - Bedarf Beklagter: CHF 2’783.00 zuzüglich allfälliger im Sinne von Ziffer 3 vorne nachgewiesenen, CHF 904.00 übersteigende Mietkosten, maximal aber ein Bedarf von insgesamt CHF 3’479.00. Der Klägerin fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgender Betrag: - bis Ende August 2025: CHF 3’143.70 (bzw. bei nachgewiesenen höheren Mietkosten des Beklagten im Sinne von Ziffer 3 vorne bis zu CHF 3’839.70). - ab 1. September 2025: CHF 1’339.80 (bzw. bei nachgewiesenen höheren Mietkosten des Beklagten im Sinne von Ziffer 3 vorne bis zu CHF 2’035.80). 2. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2025 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten. Prozessuale Anträge: 1. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Vollstreckbarkeit von Disp. Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. März 2025 aufzuschieben. 2. Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bestellen." der Berufungsbeklagten (act. 21 S. 2 und act. 22 S. 2): "1. Es sei auf die Berufung vom 2. April 2025 nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mwst zu Lasten des Berufungsklägers.

- 8 - Prozessualer Antrag: Es sei der Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei in der Person von Rechtsanwältin Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts I._____ vom 24. Juni 2024 in der Ukraine rechtskräftig geschieden und haben drei gemeinsame unmündige Töchter, E._____ (geb. tt.mm.2011), F._____ (geb. tt.mm.2014) und G._____ (geb. tt.mm.2020). Die Parteien stehen sich seit dem 18. Oktober 2024 vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur in einem Verfahren betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils gegenüber (act. 7/1 und act. 7/3/6). In diesem Verfahren stellten die Parteien verschiedene Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 7/1 S. 3 f., act. 7/40 S. 2 und act. 7/50 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 12. März 2025 (act. 7/55 = act. 6) regelte das Einzelgericht für die Dauer des Ergänzungsverfahrens die Obhut und Betreuung für die Kinder (Dispositiv-Ziff. 1 und 2), die Kinderunterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziff. 3 und 4) sowie die Zuweisung der Familienwohnung (Dispositiv-Ziff. 5 und 6). Für die Einzelheiten der vorinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 6 S. 4 f.). 1.2. Gegen die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge in den Dispositiv-Ziff. 3 und 4 dieser Verfügung erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 2. April 2025 (per IncaMail) Berufung bei der Kammer und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 2). 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1-62 und 9/63-64). Mit Verfügung vom 17. April 2025 wurde der Berufung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung für geschuldete Unterhaltsbei-

- 9 träge im Fr. 569.-- für E._____, Fr. 601.-- für F._____ und Fr. 455.-- für G._____ übersteigenden Umfang (total Fr. 865.--) einstweilen teilweise aufschiebende Wirkung gewährt. Gleichzeitig wurde der Berufungsbeklagten einerseits eine zehntägige Frist angesetzt, um zum teilweisen Aufschub der Vollstreckbarkeit Stellung zu nehmen. Andererseits wurde der Berufungsbeklagten eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (act. 10). Nachdem der Berufungskläger am 24. und 25. April 2025 weitere Eingaben eingereicht hatte (act. 13-14 und act. 16-17), wurde der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 29. April 2025 Gelegenheit gegeben, sich innert der mit Verfügung vom 17. April 2025 angesetzten Berufungsantwortfrist auch dazu zu äussern (act. 19). Die Berufungsbeklagte verzichtete mit Schreiben vom 12. Mai 2025 auf eine Stellungnahme, stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und erstatte mit Eingabe vom 30. Mai 2025 fristgerecht die Berufungsantwort (act. 21 und act. 22). Ferner reichte der Berufungskläger unter dem 27. Juni 2025 weitere Noven zu den Akten (act. 24). Diese Noveneingabe sowie die Berufungsantwort wurde den Parteien mit Verfügung vom 4. Juli 2025 gegenseitig zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zugestellt (act. 27). Die Berufungsbeklagte verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 29). Der Berufungskläger reichte unter dem 16. Juli 2025 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort sowie Noven ein (act. 30-31), weshalb mit Verfügung vom 11. August 2025 der Berufungsbeklagten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gewährt wurde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Verfahren in die Beratungsphase übergeht (act. 35). Mit Eingabe vom 12. August 2025 reichte der Berufungskläger ein weiteres Novum ein (act. 37-38). Die Berufungsbeklagte reichte bis heute keine Stellungnahme ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 10 - 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO; Streitwert vorliegend über Fr. 10'000.--, vgl. nachfolgend E. 5.2.). Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem Rechtsmittelanträge in der Sache und deren Begründung zu enthalten hat (vgl. ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34). Die vorliegende Berufung vom 2. April 2025 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (vgl. act. 7/57). Zudem enthält die Berufung Anträge und eine Begründung. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 2.2. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE/EVA BENGTSSON, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung, und es gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz bzw. – soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind – die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Das hat die Vorinstanz bereits zutreffend und ausführlich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 6 S. 5 ff.). Diese Grundsätze sind in allen Verfahrensstadien und von allen kantonalen Instanzen zu beachten (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGer 5A_923/2014 vom 27.8.2015 E. 3; FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 296 N 6). Die in Kinderbelangen geltende strenge Untersuchungsmaxime wird im Rechtsmittelverfahren aber durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Bean-

- 11 standungen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer 5A_357/2015 vom 19.8.2015, E. 4.2; BGer 5A_141/2014 vom 28.4.2014, E. 3.4; BGer 5D_65/2014 vom 9.9.2014, E. 5.1). Sie führt insbesondere nicht dazu, dass die Parteien von jeglichen Mitwirkungspflichten entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht oder nur ungenügend nachkommen, und wo die so erstellten Grundlagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen verzichten (z.B. OGer ZH LY200006 vom 16.7.2020, E. II.1.2.3; OGer ZH LY160050 vom 18.4.2017, E. II.3.2). 2.3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Ermessensüberprüfung auferlegt sich die Berufungsinstanz grundsätzlich insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wo es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Bezirksgericht nähersteht (vgl. BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 310 N 3; BLICKENSTORFER, DIKE- Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10). 2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Untersteht das Verfahren allerdings wie hier der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO), hat das Gericht aus diesem Grund selbst Noven zuzulassen, die unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO fallen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1. = Pra 108 (2019) Nr. 88; BGer 5A_77/2018 vom 6.3.2019 E. 3.2; OGer ZH LY160019 vom 21.07.2016). 2.5. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist daher weder an die Argumente des Berufungsklägers noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1).

- 12 - Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand des Berufungsklägers eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.; BGE 145 III 324 E. 6.1; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Auf die Ausführungen der Parteien, insbesondere auch auf die neben dem gesetzlich vorgesehenen Schriftenwechsel eingereichten Eingaben, wird daher in den nachfolgenden Erwägungen insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Ohne Berücksichtigung bleibt hingegen die Noveneingabe des Berufungsklägers vom 12. August 2025 mit der Lohnabrechnung vom Juli 2025 (act. 37-38), weil sich das Verfahren gemäss Verfügung vom 11. August 2025 in diesem Zeitpunkt bereits im Stadium der Urteilsberatung befand (act. 35, vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5). 3. 3.1. Die vorliegende Berufung richtet sich einzig gegen die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge sowie den diesen zugrunde gelegten finanziellen Grundlagen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Entscheides). Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundlagen und die massgebenden Kriterien für die Unterhaltsberechnung zutreffend dar (act. 6 S. 12 ff.). Da sie vom Berufungskläger nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden, kann auf eine Wiederholung verzichtet und darauf verwiesen werden. 3.2. Vor diesem Hintergrund stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Parteien ein Gesamteinkommen von Fr. 5'273.-- und einen Gesamtbedarf von Fr. 8'012.-- hätten, woraus bei der Klägerin ein Manko von Fr. 2'041.-- resultiere. Der Berufungskläger sei im Umfang von Fr. 2'490.-- leistungsfähig und zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für E._____ in Höhe von Fr. 751.-- (Barunterhalt), für F._____ in Höhe von Fr. 804.-- (Barunterhalt) und für G._____ in der

- 13 - Höhe von Fr. 935.-- (Barunterhalt Fr. 604.-- und Betreuungsunterhalt Fr. 331.--), je zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen (act. 6 S. 21 f.). Für diese Unterhaltsberechnung ging die Vorinstanz von einem Einkommen des Berufungsklägers in Höhe von Fr. 5'272.77, einem Einkommen der Berufungsbeklagten in Höhe von Fr. 0.--, Kinderzulagen von Fr. 215.-- für G._____ und F._____ sowie Fr. 268.-- für E._____, einem Bedarf des Berufungsklägers in Höhe von Fr. 2'783.--, einem Bedarf der Berufungsbeklagten in Höhe von Fr. 2'372.--, einem Bedarf von E._____ und F._____ in Höhe von je Fr. 1'019.-- und einem Bedarf von G._____ in Höhe von Fr. 1'819.-- aus (act. 6 S. 19). 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz ging beim Berufungskläger wie erwähnt von einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von Fr. 5'272.77 aus. Sie stützte sich dabei auf den Durchschnittswert der Lohnabrechnungen der Monate Januar und Mai - November 2024 mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 4'800.-- zuzüglich der schwankenden, aber regelmässigen Entschädigungen für Überstunden/Überzeit, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, der Beiträge für die Quellensteuer zwischen Fr. 20.-- und Fr. 70.-- und der Kinderzulagen. Dazu erwog sie, der Berufungskläger arbeite als Lagerist in einem 100 % Pensum bei der J._____ AG. Zudem leiste der Berufungsbeklagte Überstunden, wofür er zusätzlich entschädigt werde. Es sei auf das tatsächliche Einkommen abzustellen, wie es erzielt werde. In Anbetracht der knappen finanziellen Verhältnisse gehe es nicht an, zum Nachteil der Kinder ein unter dem tatsächlich verdienten Lohn liegendes Einkommen anzunehmen. Die Überstundenentschädigungen seien einstweilen weiter anzurechnen. Das erscheine für die beschränkte Dauer des Verfahrens zumutbar und angemessen. Die Lohnabrechnung von Januar 2025 sei nicht zu berücksichtigen, weil darin aus nicht nachvollziehbaren Gründen für die Quellensteuer ein Betrag von rund Fr. 500.-- abgezogen worden sei, statt wie im Jahr 2024 zwischen Fr. 20.-und Fr. 70.-- (act. 6 S. 16 ff.). 3.3.2. Der Berufungskläger bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz rechne ihm durchschnittlich über 45 Überstunden pro Monat an, was einem Arbeitspensum von fast 130 % entspreche. Überstunden seien eine Mehrbelastung,

- 14 die ein Gesundheitsrisiko darstelle. Er leide unter Stress und Erschöpfungszuständen und vermöge diese Überstundenarbeit nicht auf Dauer zu leisten. Dazu dürfe er auch nicht verpflichtet werden (act. 2 S. 6 ff.). Der Arzt bestätige, dass er nicht mehr als ein 100 %-Pensum arbeiten könne (act. 30 S. 4). Die Vorinstanz habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Überstunden nicht mehr im Umfang anfallen würden, wie er sie während wenigen Monaten geleistet habe. Aus der Januarabrechnung 2025 gehe hervor, dass die Überstunden nicht garantiert seien und nicht mehr im selben Umfang weiterhin anfallen würden. Im Januar 2025 seien noch 31.92 Stunden angefallen, im Februar 2025 noch 21.5 Stunden und im März 2025 lediglich 15 Stunden. Sein Arbeitgeber bestätige, dass Überzeiten unregelmässig und ohne Garantie seien, der Berufungskläger bislang noch zu wenig effizient gewesen sei, weshalb Überstunden angefallen seien, und sich dies aber nun verändert habe. Weil er mehr Erfahrung habe und weniger Überstunden leisten müsse, werde ihm seit Januar 2025 auch ein um Fr. 200.-höheres Bruttoeinkommen ausbezahlt. Zudem seien im Jahr 2024 zu wenig Quellensteuern abgezogen worden, weil die Scheidung dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt worden sei. Der Tarif nach der Scheidung habe sich von B3N auf A0N geändert. Entsprechend würden ab Januar 2025 inskünftig deutlich höhere Quellensteuerabzüge anfallen. Es sei für die Berechnung des Nettoeinkommens auf die aktuellen Einkünfte gemäss Lohnabrechnungen Januar bis März 2025 abzustellen, wobei die Überstunden nicht zu berücksichtigen seien, weil diese nicht garantiert und rückläufig seien. Es sei ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3'752.35 anzurechnen (act. 2 S. 6 ff.). 3.3.3. Die Berufungsbeklagte stützt sich hinsichtlich der Anrechenbarkeit und Zumutbarkeit der Überstunden im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz. Ferner weist sie zusammengefasst darauf hin, dass die Überstunden nicht geleistet worden seien, weil der Berufungskläger zu wenig effizient gewesen sei, sondern zwecks Schuldenabzahlung. Die Lohnerhöhung von Fr. 200.-- könne nicht ernsthaft die zuvor regelmässig erzielte Überstundenentschädigung von über Fr. 1'000.-- wettmachen. Selbst wenn auf die Lohnabrechnungen Januar bis April 2025 abgestellt würde, seien zur Ermittlung der durchschnittlichen Überstundenentschädigung die Lohnabrechnungen 2024 miteinzubeziehen (act. 22

- 15 - S. 4 ff.). Zudem könne die Korrektur der Quellensteuer höchstens für die Dauer von April bis August 2025 einkommensmindernd angerechnet werden (act. 22 S. 9). 3.3.4. Aus der Lohnabrechnung Januar 2025 sowie den vom Berufungskläger neu zu den Akten gelegten Lohnabrechnungen Februar bis Juni 2025 und den Auskünften seines Arbeitsgebers vom 26. März 2025 und 1. April 2025 (act. 4/3-6, act. 7/51/3, act. 17 und act. 25/1-2) wird ersichtlich, dass sich die Abzüge für die Quellensteuer ab Januar 2025 auf Grund der Tarifänderung infolge der Scheidung deutlich erhöht haben. Dementsprechend besteht auch eine Nachforderung für die zu geringen Abzüge in den Monaten nach der Scheidung im Jahr 2024 (vgl. act. 14). Ebenfalls erscheint insbesondere auch mit der Bestätigung des Arbeitgebers ausgewiesen, dass sich seit Januar 2025 die Anzahl der Überstunden verringert und im Gegenzug der Grundlohn um Fr. 200.-- erhöht hat, weil der Berufungskläger seine Effizienz steigern konnte. Es erscheint daher angemessen, für die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. März 2025 auf die Lohnverhältnisse ab Januar 2025 abzustellen und vom neuen, erhöhten Grundlohn auszugehen. Weiter leistete der Berufungskläger seit Januar 2025 pro Monat durchschnittlich noch rund 20 Überstunden. In diesem deutlich geringeren Umfang und in Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungskläger diese Überstunden weiterhin regelmässig geleistet hat, erscheint die Anrechnung von Überstunden in diesem Umfang ohne Weiteres zumutbar und angemessen und es erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den - im Übrigen nicht konkretisierten und bereits realisierten - gesundheitlichen Bedenken des Berufungsklägers. Die Anrechnung dieses tatsächlich verdienten Lohnes rechtfertigt sich vorliegend insbesondere auch auf Grund der knappen finanziellen Verhältnisse. Das hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt. 3.3.5. Der Nettolohn des Berufungsklägers belief sich ohne Kinderzulagen bei einem Bruttolohn von Fr. 5'000.-- zuzüglich Überstundenentschädigungen und abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Quellensteuer im Januar 2025 auf Fr. 4'617.10, im Februar 2025 auf Fr. 4'373.50, im März 2025 auf Fr. 4'233.55, im April 2025 auf Fr. 4'346.45, im Mai 2025 auf Fr. 4'476.40 und im Juni 2025 auf

- 16 - Fr. 4'227.55. Das ergibt einen durchschnittlichen Nettolohn von gerundet Fr. 4'379.--. Darauf ist vorliegend abzustellen. 3.4. 3.4.1. Bei der Berufungsbeklagten rechnete die Vorinstanz kein Einkommen an. Dabei ging sie in Nachachtung des Schulstufenmodells davon aus, dass das jüngste Kind G._____ erst im August 2025 eingeschult werde und bis dahin ein definitiver Entscheid in der Sache ergehen werde. Zudem wäre der Berufungsbeklagten für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine angemessene Frist von mindestens sechs Monaten zu gewähren. Es sei davon auszugehen, dass es dem Berufungskläger in dieser Zeit gelingen werde, eine Wohnung zu finden. Da der Berufungsbeklagten dann ein Manko von bis zu Fr. 2'737.-- entstehen würde, bliebe es auch unter Anrechnung eines angemessenen hypothetischen Einkommens von Fr. 2'000.-- (unter Abzug von Gestehungskosten und Quellensteuer) bei der Berufungsbeklagten beim geschuldeten Unterhalt, selbst wenn sich ihre Wohnkosten noch senken würden (act. 6 S. 14 f.). 3.4.2. Der Berufungskläger hält dem entgegen, dass der Berufungsbeklagten bereits ab 1. September 2025 ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 2'000.-- für ein 50 % Pensum anzurechnen sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Hauptverfahren bis zum August 2025 definitiv abgeschlossen sei. Auch wenn sich allenfalls auf Grund einer Mankosituation nichts an den zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen ändern würde, so wäre das Manko doch entsprechend niedriger, was betragsmässig korrekt festzuhalten sei. Entsprechend sei ab 1. September 2025 eine zweite Phase zu berechnen (act. 2 S. 13 f.). 3.4.3. Die Berufungsbeklagte erachtet demgegenüber die Bildung einer zweiten Phase ab 1. September 2025 zwecks Festhalten eines korrekten Mankos als unnötig, zumal realistischer Weise mit einem Abschluss des Verfahrens bis Ende August 2025 gerechnet werden könne (act. 22 S. 8). 3.4.4. Wie in E. 3.3. vorstehend festgestellt, hat sich die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers verändert. Mithin sind die Unterhaltsbeiträge neu zu bestim-

- 17 men. Zudem ist ungewiss, bis wann das Hauptverfahren bei der Vorinstanz tatsächlich abgeschlossen sein wird. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der Einkommenssteigerung bei der Berufungsbeklagten und weiterer Veränderungen im Bedarf (vgl. nachfolgend E. 3.5. f.). Dies auch vor dem Hintergrund, dass in sog. Mankofällen wie dem vorliegenden, wenn sich angesichts beschränkter Leistungsfähigkeit nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Kinder decken lässt, der Fehlbetrag im Urteil auszuweisen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO). 3.4.5. Wie die Vorinstanz zur Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten zutreffend ausgeführt hat, ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (sog. Schulstufenmodell) der Berufungsbeklagten ab Einschulung des jüngsten Kindes im August 2025 ab 1. September 2025 ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50% anzurechnen (act. 6 S. 14 f.; BGE 144 III 481). Dieses ist entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz mit Fr. 2'000.-- zu veranschlagen, was die Parteien nicht beanstanden und welches Einkommen auch möglich und zumutbar erscheint. Insbesondere legt die Berufungsbeklagte nicht dar, inwiefern ihre frühere Krebserkrankung heute noch die Aufnahme einer Teilzeitarbeitstätigkeit im Umfang von 50% als unzumutbar erscheinen lässt. Eine Übergangsfrist ist hingegen nicht zu berücksichtigen, weil die Berufungsbeklagte um ihre Leistungspflicht ab Schuleintritt des jüngsten Kindes wusste und bereits im Vorfeld nach einer geeigneten Anstellung hätte suchen können. 3.5. 3.5.1. Weiter beanstandet der Berufungskläger, die Vorinstanz habe beim Bedarf der Tochter G._____ Fr. 1'819.-- berücksichtigt, anstatt Fr. 819.-- (act. 2 S. 12). 3.5.2. Die Vorinstanz hat in der Tabelle zu den Bedarfszahlen (act. 6 S. 19) sowie in Dispositiv-Ziff. 4 den Bedarf von G._____ zwar mit total Fr. 1'819.-- angegeben. Die einzelnen Bedarfspositionen sind indes (korrekt und nicht beanstandet) mit Fr. 400.--, Fr. 380.-- und Fr. 39.-- vermerkt und ergeben zusammen Fr. 819.--. In der Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz denn auch zutreffend den Betrag

- 18 von Fr. 819.-- berücksichtigt und auf einen Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 8'012.-- abgestellt (Fr. 2'372.--, Fr. 1'019.--, Fr. 1'019.--, Fr. 819.-- und Fr. 2'783.--; vgl. act. 22 S. 19 und S. 21 f.). Mithin handelt es sich um einen Redaktionsfehler, welcher im Dispositiv grundsätzlich zu berichtigen wäre. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind die finanziellen Grundlagen sowie die Unterhaltsberechnung ohnehin anzupassen. 3.6. 3.6.1. Die Wohnkosten der Berufungsbeklagten berücksichtigte die Vorinstanz in deren Bedarfsrechnung mit Fr. 760.-- und bei den Kindern mit je Fr. 380.-- (Total Fr. 1'900.--). Die Krankenkassenprämien veranschlagte die Vorinstanz sodann unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung mit Fr. 262.-- für die Berufungsbeklagte und je Fr. 39.-- pro Kind (act. 6 S. 19 f.; vgl. act. 7/3/9-10). 3.6.2. Der Berufungskläger beanstandet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Berufungsbeklagte nach eigenen Angaben mit den Kindern spätestens per 1. April 2025 in eine kostengünstigere Wohnung ziehe. Die Kosten würden sich auf Fr. 1'300.-- exklusiv Nebenkosten belaufen. Entsprechend seien Kosten inklusive Nebenkosten von Fr. 1'500.-- anzurechnen und anteilsmässig im Umfang von Fr. 600.-- auf die Berufungsbeklagte und je Fr. 300.-- auf die Kinder aufzuteilen (act. 2 S. 12). Weiter seien bei der Berufungsbeklagten mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch Gestehungskosten zu berücksichtigen, nämlich Fr. 87.-- für ein ÖV-Billett und Fr. 110.-- für auswärtige Verpflegung (act. 2 S. 14). 3.6.3. Die Berufungsbeklagte führt dazu aus, dass der Umzug erst per Ende Juni [recte: Juli]/Anfangs August 2025 erfolge und sich die monatliche Nutzungsgebühr auf Fr. 1'480.-- belaufe. Daher würden die Wohnkosten per 1. Juli 2025 Fr. 592.-für die Berufungsbeklagte und je Fr. 296.-- pro Kind betragen (act. 22 S. 7). Zum weiteren Bedarf macht die Berufungsbeklagte geltend, sie würden auf Grund ihres Schutzstatus und der Unterstützung durch die Sozialhilfe keine individuelle Prämienverbilligung erhalten, weshalb die vollen Krankenkassenprämien anzurechnen seien. Diese würden sich auf Fr. 457.35 für die Berufungsbeklagte und Fr. 113.85

- 19 für jedes Kind belaufen (act. 22 S 7 f.). Zu den Gestehungskosten macht die Berufungsbeklagte keine Ausführungen. 3.6.4. Die Parteien gehen demnach übereinstimmend von tieferen Wohnkosten der Berufungsbeklagten und den Kindern per 1. Juli 2025 aus. Gestützt auf die E- Mail der Gemeinde D._____ vom 28. Mai 2025 (act. 23/1) sind per 1. Juli 2025 Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'480.-- ausgewiesen und zu berücksichtigen, aufgeteilt auf Fr. 592.-- bei der Berufungsbeklagten und Fr. 296.-- bei jedem Kind. Weiter geht aus dieser E-Mail sowie dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats D._____ vom 17. März 2025 hervor, dass die Berufungsbeklagte von der Gemeinde wirtschaftliche Hilfe erhält und ihr deshalb keine Prämienverbilligung zusteht (act. 23/1 und act. 23/3). Belegt sind ab April 2025 sodann Krankenkassenprämien für die Berufungsbeklagte und die Kinder in Höhe von Fr. 457.35 bzw. Fr. 113.85 (act. 23/2), weshalb der Bedarf auch in dieser Hinsicht anzupassen ist. Mit der Anrechnung des hypothetischen Einkommens sind der Berufungsbeklagten ab diesem Zeitpunkt zudem Ausgaben für die Fahrt und die auswärtige Verpflegung anzurechnen, wobei Fahrtkosten in Höhe von Fr. 87.-- (Monatsabonnement für 1-2 Zonen im Kanton Zürich) und Kosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 110.-- angemessen erscheinen. 3.7. Vor dem Hintergrund der vorstehend festgestellten Änderungen der finanziellen Verhältnisse, namentlich der neuen Wohnkosten ab 1. Juli 2025 und der Anrechnung eines Einkommens bei der Berufungsbeklagten ab 1. September 2025 ergeben sich grundsätzlich zwei Phasen, wobei es sich zur Vereinfachung und unter Berücksichtigung, dass der Berufungsbeklagten keine Übergangsfrist für die Anrechnung des hypothetischen Einkommens angerechnet wurde (vgl. E. 3.4.5 vorstehend), rechtfertigt von einer ersten Phase bis 31. August 2025 und einer zweiten Phase ab 1. September 2025 auszugehen. Die zugrunde liegenden Zahlen präsentieren sich wie folgt: 1. Phase (bis 31. August 2025):

- 20 - Berufungsbeklagte E._____ F._____ G._____ Berufungskläger Einkommen Fr. 0.- Fr. 268.- Fr. 215.- Fr. 215.- Fr. 4'379.- Gesamteinkommen der Parteien Fr. 5'077.- Bedarf 1) Grundbetrag Fr. 1'350.- Fr. 600.- Fr. 600.- Fr. 400.- Fr. 1'200.- 2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 760.- Fr. 380.- Fr. 380.- Fr. 380.- Fr. 904. - 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 457.- Fr. 114.- Fr. 114.- Fr. 114.- Fr. 252.- 4) Fahrkosten Fr. 207.- 5) auswärtige Verpflegung Fr. 220.- Total Fr. 2'567.- Fr. 1'094.- Fr. 1'094.- Fr. 894.- Fr. 2'783.- Gesamtbedarf der Parteien Fr. 8'432.- 2. Phase (ab 1. September 2025): Berufungsbeklagte E._____ F._____ G._____ Berufungskläger Einkommen Fr. 2'000.- Fr. 268.- Fr. 215.- Fr. 215.- Fr. 4'379.- Gesamteinkommen der Parteien Fr. 7'077.- Bedarf 6) Grundbetrag Fr. 1'350.- Fr. 600.- Fr. 600.- Fr. 400.- Fr. 1'200.- 7) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 592.- Fr. 296.- Fr. 296.- Fr. 296.- Fr. 904. - 8) Krankenkasse (KVG) Fr. 457.- Fr. 114.- Fr. 114.- Fr. 114.- Fr. 252.- 9) Fahrkosten Fr. 87.- Fr. 207.- 10) auswärtige Verpflegung Fr. 110.- Fr. 220.- Total Fr. 2'596.- Fr. 1'010.- Fr. 1'010.- Fr. 810.- Fr. 2'783.- Gesamtbedarf der Parteien Fr. 8'209.-

- 21 - 3.7.1. In beiden Phasen beträgt die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers unverändert Fr. 1'596.-- (Fr. 4'379.-- abzgl. Fr. 2'783.--), weshalb für die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge auf eine Phasenbildung zu verzichten ist. Der Berufungskläger ist zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Zeit ab 1. März 2025 für die weitere Dauer des Verfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) für E._____ in Höhe von Fr. 555.--, für F._____ in Höhe von Fr. 591.-- und für G._____ Fr. 450.--, je zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. 3.7.2. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist in der 1. Phase der Barbedarf von E._____ im Umfang von Fr. 271.-- nicht gedeckt, derjenige von F._____ im Umfang von Fr. 288.-- und derjenige von G._____ im Umfang von Fr. Fr. 229.--. Bei den Lebenshaltungskosten der Berufungsbeklagten und damit beim Betreuungsunterhalt von G._____ resultiert zusätzlich ein Manko von Fr. 2'567.--. 3.7.3. In der 2. Phase ist der Barbedarf von E._____ im Umfang von Fr. 187.-nicht gedeckt, derjenige von F._____ im Umfang von Fr. 204.-- und derjenige von G._____ im Umfang von Fr. Fr. 145.--. Das Manko der Berufungsbeklagten bei den Lebenshaltungskosten beträgt Fr. 596.--, in diesem Umfang besteht ein Manko im Betreuungsunterhalt bei G._____ . 3.7.4. Sodann bleibt es bei der Anordnung der Vorinstanz (vgl. act. 6 S. 22), wonach sich die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers für alle Kinder anteilsmässig reduziert, wenn er durch Vorlage eines gültigen, unterzeichneten Vertrages gegenüber der Berufungsbeklagten nachweist, dass seine tatsächlichen Kosten für die Miete einer Wohnung einschliesslich Nebenkosten und allfälliger Prämie für eine Mietkautionsversicherung den Betrag von Fr. 904.-- pro Monat übersteigen. Die Reduktion entspricht dem die Wohnkosten von Fr. 904.-- übersteigenden Betrag bis maximal Fr. 696.-- (Wohnkosten bei Fr. 1'600.--). 4. Mit Blick auf die von den Parteien gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren kann für die Beurteilung der finanziellen Situa-

- 22 tion grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien und auf die Unterhaltsberechnung im angefochtenen Entscheid bzw. in den vorstehenden Erwägungen abgestellt werden. Es ist festzustellen, dass beide Parteien ohne Weiteres mittellos sind. Weiter kann in Statusund Ehesachen in der Regel nicht von Aussichtslosigkeit die Rede sein und die Parteien vertreten im Berufungsverfahren keine von vornherein aussichtslosen Standpunkte, weshalb beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Dem Berufungskläger ist in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ und der Berufungsbeklagten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ je eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Beide Parteien sind auf ihre Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen, die greift sobald sie dazu in der Lage sind. 5. 5.1. Trifft die Kammer wie vorliegend einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf einen Entscheid über die Prozesskosten verzichtete und diesen dem Entscheid über die Hauptsache vorbehielt (Art. 104 Abs. 3 ZPO, act. 6 Dispositiv-Ziff. 7), ist auch im Rechtsmittelverfahren kein diesbezüglicher Entscheid zu treffen. Demgegenüber ist an dieser Stelle über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens zu befinden. 5.2. Grundlage der Gebührenfestsetzung im Zivilprozess bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- beträgt. Ist im Rahmen dieser Streitigkeit wie vorliegend auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Im Berufungs-

- 23 verfahren sind allein vermögensrechtliche Aspekte (Höhe der Unterhaltsleistungen während der Dauer des Verfahrens) zu beurteilen. Ausgehend von der verlangten Herabsetzung der vom Berufungskläger zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge um insgesamt monatlich Fr. 1'520.70 (von Fr. 2'490.-- auf Fr. 969.30) ab 1. März 2025 bei einer geschätzten Verfahrensdauer von zwei Jahren ab Einreichung des Begehrens um Ergänzung des Scheidungsurteils im Oktober 2024 (1. März 2025 bis Oktober 2026: 20 Monate), ist vorliegend von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 30'414.-- auszugehen. Die Entscheidgebühr ist im Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. 5.3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Prozessen kann von diesen Grundsätzen abgewichen, und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). So können bei Streitigkeiten über die Regelung der Elternrechte (Obhut, Sorge und Kontakt) die Prozesskosten den Eltern in der Regel – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – hälftig auferlegt werden, wenn beide Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe für ihren Standpunkt hatten. Stehen hingegen wie hier vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zentrum, ist diesbezüglich ein Ermessensentscheid nicht angezeigt, sondern es drängt sich für die darauf entfallenden Kosten eine Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen auf. Der Berufungskläger beanstandet mit der Berufung die Höhe der Unterhaltsansprüche und obsiegt gemessen an der konkret beantragten Korrektur zu rund zwei Drittel. Dabei waren indes Noven zu berücksichtigen und auch die Berufungsbeklagte vertrat mit guten Gründen ihre Standpunkte, weshalb es sich insgesamt rechtfertigt, die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig, d.h. im Umfang von je Fr. 500.--, aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach Vorlage der Aufstellung ihrer Bemühungen werden die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Parteien

- 24 für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 2. Dem Berufungskläger wird Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Der Berufungsbeklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. März 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend per 1. März 2025 für die Dauer des Ergänzungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - CHF 555.– für E._____ (Barunterhalt), - CHF 591.– für F._____ (Barunterhalt) und

- 25 - - CHF 450.– für G._____ (Barunterhalt). Zur Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums fehlen in der Zeit vom 1. März 2025 bis 31. Juli 2025 monatlich die folgenden Beträge: - CHF 271.– für E._____, - CHF 288.– für F._____ und - CHF 2'796.– für G._____ (davon Fr. 2'567.– Betreuungsunterhalt). Zur Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums fehlen in der Zeit ab 1. September 2025 monatlich die folgenden Beträge: - CHF 187.– für E._____, - CHF 204.– für F._____ und - CHF 741.– für G._____ (davon Fr. 596.– Betreuungsunterhalt). Unter der Voraussetzung, dass der Beklagte durch Vorlage eines schriftlichen und unterzeichneten Vertrages nachweist, dass seine tatsächlichen Kosten für die Miete einer Wohnung einschliesslich Nebenkosten und allfälliger Prämie für eine Mietkautionsversicherung den Betrag von CHF 904.– im Monat übersteigen, reduziert sich seine Unterhaltspflicht ab dem Moment, in dem die höheren Kosten anfallen (Mietbeginn), im CHF 904.– übersteigenden Betrag, maximal um CHF 696.– pro Monat für alle Kinderunterhaltsbeiträge. Eine allfällige Reduktion des Unterhaltsbeitrags wird anteilsmässig vom Barunterhalt aller drei Kinder abgezogen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, für den 1. März 2025 innert drei Werktagen seit Zustellung dieses Entscheids. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen:

- 26 - - Klägerin: CHF 0.– netto bis 31. August 2025 CHF 2'000. – netto ab 1. September 2025 (50 % Pensum); - Beklagter (inkl. Überstunden- und Überzeitentschädigung, zuzüglich Familien- , Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 4'379.– netto; - Familienzulagen für E._____: CHF 286.–; - Familienzulagen für F._____: CHF 215.–; - Familienzulagen für G._____: CHF 215.–; Vermögen: - Vermögen der Klägerin: CHF 0.–; - Vermögen des Beklagten: CHF 0.–; Bedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum): - Klägerin: CHF 2'567.– bis 31. August 2025 CHF 2'596.– ab 1. September 2025 - E._____: CHF 1'094.– bis 31. August 2025 CHF 1'010.– ab 1. -September 2025 - F._____: CHF 1'094.– bis 31. August 2025 CHF 1'010.– ab 1. September 2025 - G._____: CHF 894.– bis 31. August 2025 CHF 810.– ab 1. September 2025 - Beklagter: CHF 2'783.– zuzüglich allfälliger im Sinne von Ziffer 3 vorne nachgewiesenen, CHF 904.– übersteigende Mietkosten, maximal aber ein Bedarf von insgesamt CHF 3'479.–." 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. März 2025 bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

- 27 - 4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte, also im Umfang von je Fr. 500.--, auferlegt und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Die Rechtsbeiständin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin MLaw X._____, und die Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, werden nach Vorlage der Aufstellungen für ihre Bemühungen mit separatem Beschluss entschädigt werden. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'414.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 28 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

LY250011 — Zürich Obergericht Zivilkammern 18.09.2025 LY250011 — Swissrulings