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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.11.2025 LY250008

21 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,311 parole·~27 min·6

Riassunto

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Stamm Beschluss vom 21. November 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich 8. Abteilung vom 12. Februar 2025 (FE200685-L)

- 2 - Massnahmebegehren: des Beklagten, Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 4/162 S. 1 f): "1. (…) 2. Die Klägerin sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, umfassend Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen und insbesondere folgende Urkunden zu edieren:  Steuererklärung des Jahres 2021 samt Verzeichnissen und Beilagen  Steuererklärung des Jahres 2022 samt Verzeichnissen und Beilagen  Steuererklärung des Jahres 2023 samt Verzeichnissen und Beilagen  Alle definitiven Steuerrechnungen ab dem Steuerjahr 2018  Lohnausweis des Jahres 2021 inkl. Zusatz- und Beiblätter  Lohnausweis des Jahres 2022 inkl. Zusatz- und Beiblätter  Alle Lohnabrechnungen seit 1. Januar 2024  Aktueller Arbeitsvertrag  Alle aktuellen Reglemente zum Arbeitsvertrag, insbesondere o Personnel Regulations o Performance Bonus Regulations o C._____ Personnel Pension Fund Regulations o Expenses and Business Travel Regulations o Training and Further Education  Kontoauszüge ab 11. September 2016 beziehungsweise ab Kontoeröffnung bis 16. Oktober 2020 betreffend UBS Privatkonto IBAN CH 1  Kontoauszüge ab 11. September 2016 beziehungsweise ab Kontoeröffnung bis 16. Oktober 2020 betreffend Privatkonto Banca Intesa 2  Kontoauszüge ab 11. September 2016 beziehungsweise ab Kontoeröffnung bis 16. Oktober 2020 sämtlicher weitere Konten und Wertschriften 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin."

- 3 - Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 12. Februar 2025: (Urk. 4/185 = Urk. 2) 1. Das Gesuch des Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Auskunft wird abgewiesen, soweit es nicht als durch Einreichung der folgenden Unterlagen:  Steuererklärung des Jahres 2021 samt Verzeichnissen und Beilagen  Steuererklärung des Jahres 2022 samt Verzeichnissen und Beilagen  Steuererklärung des Jahres 2023 samt Verzeichnissen und Beilagen  Alle definitiven Steuerrechnungen ab dem Steuerjahr 2020  Lohnausweis des Jahres 2021 inkl. Zusatz- und Beiblätter  Lohnausweis des Jahres 2022 inkl. Zusatz- und Beiblätter  Alle Lohnabrechnungen seit 1. Januar 2024  Aktueller Arbeitsvertrag  Alle aktuellen Reglemente zum Arbeitsvertrag, insbesondere o Global Travel Policy o Regulations for external Training o Pension Fund Regulations des D._____ Fund o Terms of Emplyoment von E1._____ (January 2024 Edition) o E._____ Limited Group Short Term Incentive (STI) Plan - Plan Rules: 2023/2024, amended 28 February 2024 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorliegenden Verfügung wird im Endentscheid entschieden. 3. [Mitteilungen] 4. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: des Beklagten, Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2): "1. Die erste Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. FE200685-L) sei betreffend Dispositiv- Ziffer 1 aufzuheben. 2. Die Klägerin sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, folgende Urkunden zu edieren:

- 4 - – Kontoauszüge ab 11. September 2016 beziehungsweise ab Kontoeröffnung bis 16. Oktober 2020 betreffend UBS Privatkonto IBAN CH 1 – Kontoauszüge ab 11. September 2016 beziehungsweise ab Kontoeröffnung bis 16. Oktober 2020 betreffend Privatkonto Banca Intesa 2 – Kontoauszüge ab 11. September 2016 beziehungsweise ab Kontoeröffnung bis 16. Oktober 2020 sämtlicher weiterer Konten und Wertschriften Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin." der Klägerin, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 2): "1. Es sei das Berufungsverfahren infolge Gegenstandlosigkeit erledigt abzuschreiben. 2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind verheiratet und haben den gemeinsamen Sohn F._____, geboren am tt.mm.2017. Sie stehen sich seit dem 16. Oktober 2020 in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 4/1). Im Rahmen der schriftlichen Klageantwort vom 23. September 2024 stellte der Berufungskläger, Gesuchsteller und Beklagte (fortan Beklagter) die vorstehend erwähnten Anträge zum Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Edition von Unterlagen (Urk. 4/162 S. 1 f.). Am 12. Februar 2025 erliess die Vorinstanz eine Verfügung über vorsorgliche Massnahmen und wies die Editionsbegehren des Beklagten ab, soweit diese durch die von der Berufungsbeklagten, Gesuchsgegnerin und Klägerin (fortan Klägerin) eingereichten Belege nicht gegenstandslos geworden waren (Urk. 4/185 = Urk. 2). 2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 legte der Beklagte rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 4/186/1) Berufung (Urk. 1) gegen den Mass-

- 5 nahmenentscheid vom 12. Februar 2025 (Urk. 2) ein. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 5). Nachdem der Beklagte den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (Urk. 6), wurde der Klägerin mit Verfügung vom 13. Mai 2025 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 8). Innert Frist erstattete die Klägerin die Berufungsantwort vom 19. Juni 2025 (Urk. 9), welche dem Beklagten mit Verfügung vom 4. Juli 2025 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 10). Die daraufhin erfolgte Eingabe des Beklagten vom 21. Juli 2025 (Urk. 12) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 6. August 2025 zur allfälligen Äusserung zugestellt (Urk. 13). Innert Frist reichte die Klägerin am 25. August 2025 eine Stellungnahme ein (Urk. 14), welche mit Verfügung vom 27. August 2025 wiederum dem Beklagten zugestellt wurde. Dieser äusserte sich nicht mehr. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erheblich erscheint. 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-200). II. Prozessuales 1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels

- 6 genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz „iura novit curia“ (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22). 2. Die Klägerin macht zunächst geltend, der Beklagte habe sein Auskunftsbegehren im Rahmen der Erstattung der Klageantwort gestellt, das Hauptverfahren sei zwischenzeitlich jedoch fortgesetzt worden. Die Vorinstanz habe dem Beklagten in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2025 Frist zur Erstattung der Duplik in der Hauptsache angesetzt und mit Einreichung der Duplik durch den Beklagten am 5. Mai 2025 (Urk. 4/193) sei die Novenschranke gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO gefallen. Daher sei es ihm nicht mehr möglich, aufgrund von allfälligen sich aus dem Auskunftsbegehren ergebenen Noven neue Tatsachenbehauptungen aufzustellen oder Beweismittel zu nennen. Er habe nicht verlangt, die Frist für die Erstattung der Duplik erst nach rechtskräftigem Entscheid über das Auskunftsbegehren anzusetzen bzw. er habe nicht die Abnahme der bereits angesetzten Frist beantragt. Es mangle ihm folglich an einem Rechtsschutzinteresse für die verlangte Auskunft, weshalb die Berufung infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abzuschreiben sei (Urk. 9 N 8).

- 7 - 3. Dem hält der Beklagte im Wesentlichen entgegen, in seiner Duplik bereits darauf hingewiesen zu haben, dass ihm im Falle der Gutheissung seiner Berufung gegen die Abweisung seines Auskunftsbegehrens Gelegenheit zu geben sei, gestützt auf die erhaltenen Auskünfte neue oder weitere Behauptungen aufzustellen. Dieses Vorgehen sei von der Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Mai 2025 (recte: 16. Mai 2025) auch bestätigt worden (Urk. 12 N 2). 4. Die Klägerin bringt in ihrer Stellungnahme dazu im Wesentlichen erneut vor, bei den sich aus einem Auskunftsbegehren ergebenden Noven handle es sich nicht um Noven gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO; daran vermöge die falsche Rechtsauffassung der Vorinstanz nichts zu ändern. Sodann habe der Beklagte erst im Rahmen der Duplik – also mit Eintritt der Novenschranke – einen entsprechenden Hinweis zur Aufstellung neuer sich aus den erhaltenen Auskünften ergebender Behauptungen gemacht und die Vorinstanz habe ihre falsche Rechtsauffassung nach Eintritt der Novenschranke in der Verfügung vom 16. Mai 2025 dargelegt (Urk. 14 N 5). 5. Es ist zunächst zu prüfen, ob der Beklagte trotz Abschluss des zweiten Schriftenwechsels und Fallens der Novenschranke (nach wie vor) ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Edition hat und ob die revidierten, per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzten novenrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden. Art. 229 ZPO ist im Katalog derjenigen Bestimmungen, die sofort anwendbar sind (Art. 407 f. ZPO), nicht aufgeführt. Entsprechend gilt die Bestimmung für am 1. Januar 2025 rechtshängige Verfahren nicht. Da das Scheidungsverfahren vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig gemacht wurde (vgl. vorstehende Erw. 1), findet die per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzte Revision der novenrechtlichen Bestimmung keine Anwendung auf das vorliegende Verfahren (AS 2023 491; BBl 2020 2697, in Kraft ab 1.1.2025; BSK ZPO-Willisegger Art. 229 N 8). Die Zulässigkeit von Noven ist vorliegend also nach bisherigem Recht zu beurteilen. 6. Gemäss Art. 229 Abs. 1 aZPO können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch vorgebracht werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (sog. echte Noven [lit. a]) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren,

- 8 aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (sog. unechte Noven [lit. b]). Entsprechend ergibt sich gestützt auf Art. 229 Abs. 1 aZPO grundsätzlich die Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweismittel, welche sich aus den zu erteilenden Auskünften ergeben, in das Verfahren einzubringen, sofern diese ohne Verzug vorgebracht werden. So hat auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Mai 2025 betreffend die Abweisung des Antrags des Beklagten um Erlass eines Teilurteils festgehalten, dem Beklagten würde im Falle der Gutheissung seiner Berufung und Edition der entsprechenden Unterlagen Gelegenheit zur Aufstellung allfälliger neuer/weiterer Behauptungen gegeben, damit diese anlässlich der Hauptverhandlung bereits vorliegen würden (Urk. 4/196 Erw. 2.3.4.). Dem von der Vorinstanz in Aussicht gestellten Vorgehen ist beizupflichten, handelt es sich doch hinsichtlich allfälliger Erkenntnisse aus den edierten Unterlagen um nach dem Aktenschluss entstandene sog. echte Noven. Werden diese ohne Verzug vorgebracht, so sind sie grundsätzlich zu berücksichtigen (OFK ZPO-Engler, Art. 229 N 4a). Dass der Beklagte erst im Rahmen der Erstattung der Duplik auf allfällige sich aus den zu edierenden Unterlagen ergebende neue Tatsachen und Beweismittel hingewiesen hat, steht dem ebenso wenig entgegen, wie der von der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Mai 2025 – mithin nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels – angebrachte Hinweis (Urk. 4/196 Erw. 2.3.4.). Das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an der vorliegend zu beurteilenden Edition von Unterlagen der Klägerin ist demnach weiterhin vorhanden. 7. Sodann ist festzuhalten, dass dem von der Klägerin ins Feld geführten Entscheid der hiesigen Kammer vom 4. Mai 2023 (Geschäfts-Nr. LC220014-O) ein nach Aktenschluss gestelltes Editionsbegehren zugrunde lag. Da die um Auskunft ersuchende Partei die Voraussetzungen zur Einbringung von Noven nicht dargelegt hatte bzw. nicht darzulegen vermochte, erwies sich das Auskunftsbegehren als verspätet und wurde auf dieses nicht eingetreten (OGer ZH LC220014 vom 4. Mai 2023 E. 4c). Da vorliegend jedoch ein vor Abschluss des zweiten Schriftenwechsels – mithin also vor Eintritt des Aktenschlusses – gestelltes Editionsbegehren zu beurteilen ist, vermag die Klägerin aus dem genannten Entscheid nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

- 9 - 8. Gestützt auf das oben Ausgeführte ist festzuhalten, dass es sich bei Erkenntnissen aus allfällig edierten Unterlagen um sog. echte Noven handelt, welche grundsätzlich zu berücksichtigen sind. III. Materielles 1. Rechtslage des Auskunftsrechts nach Art. 170 ZGB 1.1. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Gericht kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Auskunft verlangen kann ein Ehegatte über alles, was für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Ausgeschlossen sind Auskunftsersuchen aus Schikane oder aus blosser Neugier (vgl. BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.1). Der um Auskunft ersuchende Ehegatte muss glaubhaft darlegen, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche er Auskunft benötigt (Frage des Rechtsschutzinteresses) und weshalb er zur Geltendmachung dieser Ansprüche auf die anbegehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht [BSK ZGB I- Maier/Schwander, Art. 170 N 20]). Unzulässig ist es, wahllos Finanzinstitute herauszugreifen, um zu erforschen, ob der verpflichtete Ehegatte dort Vermögen angelegt hat. Ein unzulässiger Ausforschungsversuch liegt (nur) vor, wenn der Antragsteller keine Anhaltspunkte vortragen kann, die seinen Tatsachenvortrag plausibel machen (vgl. hierzu OGer ZH LC180020 vom 4. Februar 2019, IV./E. 1.). Zum Wesen des Informationsanspruchs gehört, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht (vgl. BGer 5A_994/2014 vom 11.1.2016, E. 5.3; BGer 5A_1022 vom 29.4.2016, E. 7.4). Im Übrigen kann auf die zutreffende Darlegung der rechtlichen Grundlagen des Auskunftsanspruchs durch die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 2 Erw. 2). 1.2. Der Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB bestimmt sich nach dem materiell-rechtlichen Anspruch, für welchen

- 10 das Auskunftsbegehren gestellt wird. Das Gericht kann den auskunftsersuchten Ehegatten nur zur Erteilung der Auskünfte über Tatsachen und Umstände verpflichten, welche als Tatsachen und Umstände für den materiell-rechtlichen Anspruch entscheidrelevant sind. Mit Art. 170 ZGB soll jeder Ehegatte die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten gerichtlich durchsetzen können, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten eherechtliche Ansprüche begründen zu können. Es soll ihm somit Gelegenheit gegeben werden, seine Behauptungen vorab genügend substantiiert aufstellen zu können. Es muss daher nicht nur Auskunft über diejenigen Tatsachen und Umstände gegeben werden, auf welche das Gericht in Ausübung seines Ermessens im Endentscheid letztendlich abstellt, sondern vielmehr über sämtliche (beispielsweise) aus der angewandten Unterhaltsbemessungsmethode abgeleiteten Tatsachen und Umstände, welche als entscheidrelevante Tatsachen in Frage kommen können (sog. „potenziell entscheidrelevante Tatsachen“). Nur wenn dem behauptungs- und beweisbelasteten Ehegatten Gelegenheit gegeben wird, in diese potenziell entscheidrelevanten Tatsachen Einsicht zu nehmen, kann er abwägen, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen und Umstände seines Erachtens relevant und damit in den Prozess einzubringen sind. In einem weiteren Schritt hat das Gericht in seinem Entscheid in der Sache selbst zu bestimmen, ob die geltend gemachten Tatsachen und Umstände von Relevanz sind und ob sie von der beweispflichtigen Partei mittels der bezeichneten Beweismittel bewiesen wurden. Der Kreis der entscheidrelevanten Tatsachen und Umstände ist somit bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht nach Art. 170 Abs. 2 ZGB mitunter weiter zu fassen als die Umstände und die Tatsachen, welche das Gericht bei der Urteilsfällung zur Ausfüllung seines Ermessens effektiv beizieht (vgl. zum Ganzen OGer ZH LE160021 vom 23. September 2016, E. 6.1. m.H. auf die Literaturstellen; BGer 5A_1022 vom 29.4.2016, E. 7.4). 2. Erwägungen der Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz erwog, unentgeltliche Zuwendungen oder Vermögensentäusserungen, welche der Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB unterliegen, stellten irreguläre Vermögensabflüsse dar und seien anhand von Indizien glaubhaft zu ma-

- 11 chen. Der Beklagte habe als einzigen Anhaltspunkt für das Bestehen solcher Irregularitäten die von der Klägerin zwischen Ende Juni 2018 und Mitte Oktober 2020 verbrauchten finanziellen Mittel von insgesamt Fr. 193'590.– angeführt, weitere Indizien habe er jedoch nicht erwähnt. Für die Prüfung eines irregulären Verhaltens der Klägerin komme es auf den Umfang der ihr zugeflossenen und von ihr verbrauchten Mittel an (Urk. 2 Erw. 4.3.5.). Werde die Differenz zwischen Einkünften der Klägerin aus Erwerbstätigkeit und Unterhaltsbeiträgen zur Errungenschaft per 16. Oktober 2020 von Fr. 193'590.– auf den Monat umgerechnet, resultiere ein monatlicher Betrag von Fr. 7'040.– (Fr. 193'590.– / 27.5 Monate [Dauer von Ende Juni 2018 bis Mitte Oktober 2020]). Gestützt auf die Teilvereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 15. Dezember 2021 sei der Klägerin für sich und den gemeinsamen Sohn F._____ ab mm.2020 ein familienrechtlicher Bedarf zwischen Fr. 8'328.– und Fr. 9'179.– pro Monat angerechnet worden (Urk 4/90). Bereits im Zeitraum zwischen der Trennung der Parteien am 5. Mai 2018 und dem Beginn der ersten Unterhaltsphase im mm.2020 gemäss Teilvereinbarung vom 15. Dezember 2021 habe die Klägerin ihren Bedarf sowie denjenigen von F._____ mit ihren Einkünften aus Erwerbstätigkeit und den Unterhaltsleistungen des Beklagten gedeckt bzw. decken müssen. Dass sie in diesem Zeitraum den erwähnten durchschnittlichen Betrag von Fr. 7'040.– pro Monat verbraucht habe, erscheine durchaus glaubhaft und erstaune nicht. Es gebe daher keine Hinweise auf unentgeltliche Zuwendungen oder Vermögensentäusserungen im Sinne von Art. 208 ZGB (Urk. 2 Erw. 4.3.6.). Sodann sei die finanzielle Situation der beiden Parteien im massgeblichen Zeitraum keineswegs vergleichbar gewesen. So habe sich der Beklagte aufgrund seines mit mehr als Fr. 30'000.– netto im Monat deutlich überdurchschnittlichen Einkommens (unter Hinweis auf Urk. 4/90 und Urk. 4/162 S. 42 f.) und einem in der Klageantwort geltend gemachten familienrechtlichen Bedarf von monatlich Fr. 13'729.– (einschliesslich einer weitaus überdurchschnittlichen Steuerlast [unter Hinweis auf Urk. 4/162 S. 43]) in weitaus besseren finanziellen Verhältnissen als die Klägerin befunden. Im Übrigen habe der Beklagte im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen betreffend Kinderbelange und Unterhalt und in der Klageantwort selbst Zahlungen an Dritte als Teil der Sparquote geltend gemacht (unter Hinweis auf Urk. 4/53 S. 27 ff., Urk. 4/162 S. 30 ff.), weshalb durch-

- 12 aus konkrete Anhaltspunkte für mögliche Hinzurechnungstatbestände bestanden hätten (Urk. 2 Erw. 4.3.7). 3. Parteivorbringen 3.1. Der Beklagte macht zusammengefasst geltend, er habe um Auskunft durch Edition der klägerischen Kontoauszüge für die Dauer des Güterstandes ab tt. September 2016 bis 16. Oktober 2020 (Datum Einreichung der Scheidungsklage) ersucht, um seine güterrechtlichen Ansprüche und allfällige Hinzurechnungen gemäss Art. 208 ZGB prüfen zu können. Allein von Ende Juni 2018 bis am 16. Oktober 2020 seien der Klägerin aus ihrem Einkommen und Direktzahlungen des Beklagten gesamthaft mindestens Fr. 333'360.– zugeflossen (Urk. 1 N 7). Per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung habe sie eine Errungenschaft von Fr. 139'770.– ausgewiesen. Wofür die Klägerin den Differenzbetrag von Fr. 193'590.– in diesem Zeitraum verwendet habe, sei jedoch nicht ersichtlich. Indem die Vorinstanz das Editionsgesuch des Beklagten mit der Begründung, dieser habe keine Irregularitäten im Sinne von Hinzurechnungstatbeständen glaubhaft gemacht, abgewiesen habe, habe sie das Wesen des Informationsanspruchs beziehungsweise des Auskunftsrechts nach Art. 170 ZGB verletzt (Urk. 1 N 7 ff.). Schliesslich sei es gerade der Kern des Auskunftsrechts, dass man auf die Information angewiesen sei, weil der materiell-rechtliche Anspruch ohne die Auskunft nicht bewiesen werden könne. Das gelte unabhängig vom angewandten Beweismass. Nur wenn dem behauptungs- und beweisbelasteten Ehegatten Gelegenheit gegeben werde, in diese potentiell entscheidrelevanten Tatsachen Einsicht zu nehmen, könne er abwägen, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen und Umstände seines Erachtens relevant und in den Prozess einzubringen sind (Urk. 1 N 10 m.w.H.). Glaubhaft zu machen sei entsprechend lediglich, dass die Auskunft potentiell entscheidrelevant sei. Einzige Voraussetzung dürfe also sein, ob Hinzurechnungstatbestände möglich, mithin nicht von vornherein ausgeschlossen seien (Urk. 1 N 15). Wenn die Vorinstanz festhalte, der Beklagte vermöge „keine Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass [die Klägerin] […] unentgeltliche Zuwendungen oder Vermögensentäusserungen im Sinne von Art. 208 ZGB getätigt hätte“ verlange sie den Nachweis von Hinzurechnungen, welcher jedoch erst durch die

- 13 anbegehrte Auskunft zu erwarten sei. Indem die Vorinstanz vorausgesetzt habe, dass Hinzurechnungen nicht bloss als möglich, sondern als glaubhaft ausgewiesen würden, habe sie Art. 170 ZGB verletzt (Urk. 1 N 18). 3.2. Mit den Berechnungen der Vorinstanz hinsichtlich des Verbrauchs des Differenzbetrags durch die Klägerin hat sich der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht auseinandergesetzt. Erst in seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort der Klägerin trägt er vor, zwischen der für die Unterhaltsberechnung massgebenden Lebenshaltung einerseits und der güterrechtlichen Auseinandersetzung andererseits bestehe kein direkter Zusammenhang (Urk. 12 N 16). Bei den geflossenen Geldern sei klar, dass es der Klägerin grundsätzlich möglich gewesen sei, Zuwendungen und/oder Vermögensentäusserungen im Sinne von Art. 208 ZGB vorzunehmen (Urk. 12 N 8). Wenn die Klägerin behaupte, sie habe am Stichtag ein Vermögen von Fr. 139'000.– angespart, folge daraus, dass sie offensichtlich nicht alle zugeflossenen Mittel verbraucht habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass ihr unentgeltliche Zuwendungen und Vermögensentäusserungen möglich gewesen seien (Urk. 12 N 15). Sodann sei unklar, was die Klägerin damit meine, er wolle mittels seines Auskunftsbegehrens „finanziellen sowie emotionalen Druck“ auf sie ausüben. Wenn sie ihre Kontoauszüge vorzulegen habe, werde sie dadurch genauso wenig schikaniert wie er [der Beklagte], der dies auf erstes Verlangen getan habe (Urk. 12 N 4). 3.3. Die Klägerin hält dem zusammengefasst entgegen, das vorliegend zu beurteilende Editionsbegehren sei schikanös und als „fishing expedition“ zu werten. Bei Betrachtung des Auskunftsbegehrens und der Berufung des Beklagten entstehe der Eindruck, er habe die Auskunft einzig verlangt, weil von ihm ebenfalls entsprechende Auskünfte verlangt worden seien. Es gehe ihm nicht darum, tatsächliche für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevante Informationen zu erhalten, sondern er versuche in der Manier „wenn ich muss, musst du auch“, finanziellen sowie emotionalen Druck auf sie auszuüben. Ein wie vorliegend offensichtlich aus blosser Neugier oder Schikane gestelltes Auskunftsbegehren scheitere am Rechtsschutzinteresse (Urk. 9 N 13 f.). Sodann führt die Klägerin aus, die Herangehensweise der Vorinstanz sei grundsätzlich korrekt, ihr sei aber bei der Berechnung des

- 14 von ihr (der Klägerin) durchschnittlich verbrauchten monatlichen Betrags insofern ein Fehler unterlaufen, als der Beklagte selbst von einem Zeitraum zwischen dem 10. Juni 2018 und dem 16. Oktober 2020 ausgehe. So habe der Beklagte vorgebracht, zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 25. September 2020 Direktzahlungen an die Klägerin vorgenommen zu haben. Er bestätige somit, dass ein Teil der Zahlungen bereits im Juni 2018 erfolgt sei. Entsprechend entfalle ein Teil des vom Beklagten berechneten Differenzbetrags bereits auf den Juni 2018, weshalb der Differenzbetrag durch 28.5 Monate hätte geteilt werden müssen. Sodann sei der Differenzbetrag nach unten zu korrigieren, weil der 13. Monatslohn 2020 sowie der Oktoberlohn 2020 erst nach dem 16. Oktober 2020 an die Klägerin ausbezahlt worden seien. Die der Klägerin insgesamt zugeflossenen Mittel würden sich somit auf Fr. 316'073.– belaufen und nach Abzug der Errungenschaft der Klägerin per 16. Oktober 2020 resultiere ein Differenzbetrag von lediglich Fr. 176'303.–. Dividiert durch 28.5 Monate belaufe sich der durchschnittlich verbrauchte Betrag auf monatlich Fr. 6'186.– (vor Abzug der Quellensteuern) und liege somit sogar deutlich unter dem von der Vorinstanz festgestellten Bedarf der Klägerin und von F._____ zwischen Fr. 8'832.– und Fr. 9'172.– pro Monat (Urk. 9 N 17). 4. Würdigung 4.1. Zunächst ist auf die Vorbringen des Beklagten einzugehen, wonach lediglich glaubhaft zu machen sei, dass die beantragte Auskunft potentiell entscheidrelevant sei und einzige Voraussetzung hierfür sein dürfe, ob Hinzurechnungstatbestände möglich, mithin nicht von vornherein ausgeschlossen seien (Urk. 1 N 15). Gestützt auf obige Ausführungen unter Erw. 1.2 hat der Beklagte zwar nicht zu beweisen, dass sich aus den von ihm anbegehrten Kontoauszügen Hinweise auf unentgeltliche Zuwendungen oder Vermögensentäusserungen im Sinne von Art. 208 ZGB ergeben würden, er muss aber entsprechende Hinweise/Indizien zumindest glaubhaft darlegen. Die rein theoretische Möglichkeit, dass sich aus den Kontoauszügen allfällige Hinweise auf unentgeltliche Zuwendungen oder Vermögensentäusserungen ergeben könnten, genügt für die Begründung eines Auskunftsanspruchs gestützt auf Art. 170 ZGB nicht. Indem die Vorinstanz vorausgesetzt hat, dass Hinzurechnungen nicht bloss als möglich, sondern als glaubhaft ausgewiesen werden, hat sie

- 15 - Art. 170 ZGB somit nicht verletzt. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Beklagte Hinweise, die auf irreguläre Vermögensabflüsse schliessen liessen, glaubhaft machen konnte. 4.2. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, den vom Beklagten genannten Differenzbetrag (insgesamt der Klägerin im fraglichen Zeitraum zugeflossene Mittel [ihr Erwerbseinkommen sowie Unterhaltszahlungen] abzüglich die am Stichtag vorhandene Errungenschaft; vgl. Urk. 2 E. 4.3.6.) in Relation zu den Ausgaben der Klägerin (Bedarf Klägerin zuzüglich Bedarf des bei ihr wohnhaften Sohns F._____) zu setzen, ist nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden. So wurde in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin über den Zeitraum von Ende Juni 2018 bis am 16. Oktober 2020 monatlich einen durchschnittlichen Betrag von Fr. 7'040.– verbraucht hat, wobei der Teilvereinbarung vom 15. Dezember 2021 seitens der Klägerin durchschnittliche Bedarfe von Fr. 5'111.– (Klägerin) sowie von Fr. 3'458.– (F._____), mithin von gesamthaft Fr. 8'569.–, zugrunde lagen (Urk. 4/90). Ausgehend von den genannten durchschnittlichen familienrechtlichen Bedarfen der Klägerin und von F._____ hätte die Klägerin über den genannten Zeitraum von 27.5 Monaten hinweg also einen Betrag von Fr. 235'647.50 (27.5 Monate x Fr. 8'569.–) verbrauchen „dürfen“ respektive beliefen sich die Lebenshaltungskosten der Klägerin und von F._____ gemäss der genannten Teilvereinbarung auf diese Summe. Im fraglichen Zeitraum verfügte die Klägerin über Direktzahlungen des Beklagten in Höhe von Fr. 120'000.– (Urk. 9 N 17 unter Hinweis auf Urk. 4/162 N 13) sowie ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Dieses setzte sich zusammen aus dem Nettolohn 2018 von Fr. 40'593.– (Urk. 20/3 S. 2), dem Nettolohn 2019 von Fr. 89'532.– (Urk. 20/2 S. 2) und dem Nettolohn 2020 (Januar 2020 bis 16. Oktober 2020), welcher sich wie folgt berechnet: Der Nettolohn 2020 betrug für das gesamte Jahr Fr. 95'126.– (Urk. 48/33). Gemäss Lohnausweis 2020 wurde der Klägerin ein Bruttolohn von insgesamt Fr. 110'045.– ausbezahlt, was 13 monatlichen Raten à Fr. 8'465.– entspricht und auch mit dem auf den einzelnen Lohnabrechnungen angegebenen Bruttolohn übereinstimmt (vgl. Urk. 26/2 und Urk. 48/32). Da der 13. Monatslohn erst per 18. Dezember 2020 aus-

- 16 gerichtet wurde (Urk. 48/32), die Klägerin am 16. Oktober 2020 also noch nicht über diesen verfügen konnte (auch nicht anteilsmässig), ist dieser im relevanten Zeitraum nicht zu berücksichtigen. Gleichermassen verhält es sich mit dem Oktoberlohn 2020, der erst am 23. Oktober 2020 und damit nach dem Stichtag am 16. Oktober 2020 an die Klägerin ausbezahlt wurde (Urk. 26/2 S. 2). Zu den Vorbringen der Klägerin, wonach der 13. Monatslohn ebenfalls netto Fr. 7'195.– wie die übrigen Nettomonatslöhne betragen habe, ist anzufügen, dass ihr gemäss Lohnabrechnung Dezember 2020 Fr. 15'045.05 (Dezemberlohn 2020 und 13. Monatslohn netto vor Quellensteuerabzug [Urk. 48/32]) ausgerichtet wurden. Allerdings wurden vom 13. Monatslohn keine Pensionskassenbeiträge abgezogen, da diese Beiträge im monatlichen Pensionskassenabzug von Fr. 653.65 bereits enthalten waren. Entsprechend betrug der 13. Monatslohn gerundet Fr. 7'849.– (Fr. 7'195.70 + Fr. 653.65 [vgl. Urk. 48/32]). Da der im Lohnausweis 2020 ausgewiesene „Profit Sharing Bonus“ in Höhe von netto Fr. 335.– (Urk. 48/33) in den Lohnabrechnungen September 2020 bis Dezember 2020 nicht aufgeführt ist, ist davon auszugehen, dass er der Klägerin zuvor, mithin im vorliegend relevanten Zeitraum, zugeflossen ist. Entsprechend ist es angezeigt, vom Nettolohn 2020 drei Nettomonatslöhne von Fr. 7'195.– sowie den 13. Monatslohn von Fr. 7'849.– in Abzug zu bringen: Fr. 95'126.– - 3 x Fr. 7'195.– - Fr. 7'849.– = Fr. 65'692.–. Zusammen mit den Nettolöhnen 2018 und 2019 verfügte die Klägerin im genannten Zeitraum also über ein Einkommen von Fr. 195'817.– ([Fr. 40'593.– + Fr. 89'532.– + Fr. 65'692.–). Unter Hinzurechnung der Direktzahlungen des Beklagten beläuft sich der ihr zur Verfügung gestandene Betrag auf insgesamt Fr. 315'817.– (Fr. 195'817.– + Fr. 120'000.–) bzw. auf Fr. 11'484.– pro Monat (Fr. 315'817.– / 27.5 Monate). Wird die per Stichtag vorhandene Errungenschaft der Klägerin von Fr. 139'770.– davon in Abzug gebracht, ergibt sich, dass die Klägerin zwischen Ende Juni 2018 und dem 16. Oktober 2020 einen Betrag von Fr. 176'047.– (Fr. 315'817.– - Fr. 139'770.–) bzw. von monatlich Fr. 6'402.– (Fr. 176'047.– / 27.5 Monate) für ihre Lebenshaltungskosten und diejenigen des Sohns F._____ verbraucht hat. Im Rahmen der Teilvereinbarung vom 15. Dezember 2021 wurde ihr für sich und F._____ jedoch ein Bedarf von insgesamt Fr. 235'647.50 bzw. von

- 17 monatlich durchschnittlich Fr. 8'569.– (Fr. 235'647.50 / 27.5 Monate) angerechnet (Urk. 4/90). 4.3. Daraus erhellt, dass bei der Klägerin im fraglichen Zeitraum keine unerklärlich hohen finanziellen Mittel abgeflossen sind; im Gegenteil hat sie für den Lebensunterhalt von sich und des Sohns F._____ einen tieferen Betrag benötigt, als in der Teilvereinbarung vorgesehen: Der vom Beklagten monierte Differenzbetrag in Höhe von Fr. 193'590.– könnte in Anbetracht der vorstehenden Berechnungen sogar noch um Fr. 42'057.50 höher liegen (Fr. 235'647.50 - Fr. 193'590.–) und die per Stichtag vorhandene Errungenschaft der Klägerin entsprechend geringer ausfallen. Dazu macht der Beklagte im vorliegenden Verfahren keine Ausführungen. Er äusserte sich insbesondere nicht dazu, weshalb die Klägerin die ihr zugeflossenen Mittel (Einkommen und Direktzahlungen des Beklagten) im Umfang des effektiven Differenzbetrags von Fr. 193'590.– entgegen der Vorinstanz nicht für den Lebensunterhalt von sich und F._____ verwendet haben soll. Die Argumentation, es hätte selbstverständlich sein müssen, dass auch die Klägerin von sich aus Transparenz schafft, damit die güterrechtlichen Ansprüche der Parteien möglichst rasch und einfach festgestellt werden können (Urk. 12 N 16), genügt nicht. Insgesamt ist der Beklagte seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Überdies kann aus dem Umstand, dass der Beklagte selbst zur Edition von Unterlagen verpflichtet wurde, kein „Gegenrecht“ abgeleitet werden, wonach die Klägerin zur Edition beliebiger Unterlagen aufgefordert werden könnte. 4.4. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass sie sparsam gelebt und nicht sämtliche ihr zugeflossenen finanziellen Mittel (eigenes Einkommen und Direktzahlungen des Beklagten) zur Bestreitung des Lebensunterhalts von sich und F._____ verbraucht hat (Urk. 9 N 17). Hinweise bzw. Indizien, welche auf unentgeltliche Zuwendungen oder Vermögensentäusserungen schliessen liessen, sind vorliegend nicht ersichtlich und konnten vom Beklagten auch nicht glaubhaft gemacht werden. Die beantragte Edition erweist sich daher als für die Geltendmachung der güterrechtlichen Ansprüche des Beklagten als nicht notwendig. Vor diesem Hintergrund bleibt irrelevant, ob die Vorinstanz den vom Beklagten vorgebrachten Differenzbetrag von Fr. 193'590.– durch

- 18 - 28.5 Monate (statt durch 27.5 Monate) hätte dividieren müssen, wie es die Klägerin vorbringt (Urk. 9 N 17). 4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet, ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu regeln. Die Vorinstanz legte für die angefochtene Verfügung keine Kosten- und Entschädigungsfolgen fest (Urk. 2; Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Sodann ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäss (Urk. 9 S. 12 und Urk. 14 S. 5) eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 Anw- GebV eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 12. Februar 2025 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.

- 19 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Stamm versandt am: jo

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