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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.10.2025 LY240045

15 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,708 parole·~14 min·5

Riassunto

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240045-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Weber Beschluss vom 8. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 15. November 2024 (FE240141-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen vor der Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren. Im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 1. Oktober 2024 schlossen sie eine erste (Urk. 7/38) und anlässlich der Fortsetzung der Einigungsverhandlung am 12. November 2024 eine zweite (Urk. 7/52) Teilvereinbarung mit Widerrufsvorbehalt ab. Die zweite Teilvereinbarung wurde vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. November 2024 widerrufen. Auf die relevante Prozessgeschichte wird zurückzukommen sein (E. 2.4.1 nachstehend). Mit Verfügung vom 15. November 2024 genehmigte die Vorinstanz die Vereinbarung vom 1. Oktober 2024 hinsichtlich der Kinderbelange und nahm im Übrigen von ihr Vormerk (Urk. 7/54 = Urk. 2 Dispositivziffer 1). Ferner merkte sie die Vereinbarung vom 12. November 2024 betreffend akonto Kinderunterhalt bis zum Inkrafttreten einer anderen Regelung vor, regelte die Obhut über die Kinder und das Besuchsrecht des Gesuchstellers und wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an, C._____ als Kinderbeiständin zu ernennen (Urk. 2 Dispositivziffern 2–4 und Dispositivziffer 6). Zur Begründung erwog sie unter Verweis auf die widerrufene Teilvereinbarung vom 12. November 2024, die Parteien hätten darin vereinbart, dass die Regelungen betreffend elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht und Beistandschaft der Teilvereinbarung vom 1. Oktober 2024 sowie die Regelung betreffend Kinderunterhalt der Teilvereinbarung vom 12. November 2024 als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsprozess in Kraft treten sollten. Trotz des Widerrufs der Teilvereinbarung vom 12. November 2024 durch den Gesuchsteller erscheine es notwendig und dringlich, die erwähnten Regelungen per sofort während des laufenden Scheidungsverfahrens in Kraft zu setzen. Da die Vereinbarung der Parteien vom 1. Oktober 2024 das Wohl der Kinder in angemessener Weise berücksichtige, sei sie bezüglich der Kinderbelange zu genehmigen (Urk. 2 E. 3.1 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhob der Gesuchsteller Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. November 2024, beantragte die Aufhebung von deren Dispositivziffern 1, 3 und 4 und stellte den Antrag, die Kinder für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen sowie deren Betreuung antragsgemäss zu regeln. Als Begründung führte er an,

- 3 die Regelung der Obhut und der Kinderbetreuung gemäss der angefochtenen Verfügung entspreche nicht dem Kindeswohl. Es sei im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine alternierende Obhut zu erkennen und den Eltern die Kinderbetreuung zu gleichen Teilen zuzugestehen. Sämtliche Voraussetzungen dafür seien im vorliegenden Fall erfüllt. Beide Elternteile seien erziehungsfähig und in der Lage, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren sowie im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Des Weiteren befänden sich die Wohnungen der Parteien nicht weit voneinander entfernt (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 ersuchte der Gesuchsteller – durch seinen am 24. Januar 2025 mandatierten Rechtsvertreter – sodann um Wiederherstellung der Berufungsfrist und ergänzte seine Berufungsbegründung (Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt um zum Wiederherstellungsgesuch Stellung zu nehmen, woraufhin sie innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 13 f. sowie Urk. 16). Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen und das Verfahren einstweilen auf die Frage einer möglichen Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz beschränkt, unter Fristansetzung zur Stellungnahme zu dieser Frage (Urk. 17 S. 6 Disp.-Ziff. 1–3). Die Parteien erstatteten mit Eingaben vom 16. Juni 2025 fristgerecht ihre Stellungnahmen, welche der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 18–21). Mit Eingabe vom 22. August 2025 erstattete die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe, welche dem Gesuchsteller ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 22). Der Gesuchsteller liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen (vgl. im Übrigen im Einzelnen zur Prozessgeschichte im vorliegenden Verfahren Urk. 17 E. 1.1. f.). Mit Verfügung vom 22. September 2025 wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 25). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1–60). Mit Schreiben vom 24. September 2025 erklärte Rechtsanwalt lic. iur. D._____, den Gesuchsteller nicht mehr zu vertreten, unter Hinweis darauf, dass dieser eine neue Wohnadresse habe (Urk. 26). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.

- 4 - 1.3. Der Beschluss vom 4. Juni 2025 betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist blieb unangefochten. Es bleibt damit dabei, dass die seine Berufungsschrift vom 2. Dezember 2024 ergänzende Eingabe des Gesuchstellers vom 3. Februar 2025 im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben hat. Der Klarheit halber ist in diesem Zusammenhang aber auch zu wiederholen, dass gemäss der dem Beschluss vom 4. Juni 2025 zugrunde liegenden - im Licht der Begründung (vgl. E. 1.1) vorgenommenen - Auslegung des Dispositivs des angefochtenen Entscheids davon auszugehen ist, dass dieser abweichend von seinem Wortlaut einzig vorsorgliche Massnahmen in Kinderbelangen behandelt (vgl. Urk. 17 E. 3.3). Das Scheidungsverfahren, insbesondere die Anhörung der Parteien, ist damit von der Vorinstanz noch durchzuführen. 1.4. Da die im Sinne vorsorglicher Massnahmen getroffenen Regelungen betreffend elterliche Sorge (Urk. 2 Dispositivziffer 1.2 a), des vom Gesuchsteller bis zum Inkrafttreten einer anderen Regelung akonto zu leistenden Kindesunterhalts (Urk. 2 Dispositivziffer 2) und der Beistandschaft (Urk. 2 Dispositivziffern 1.3 und Dispositivziffern 5 und 6) nicht mit Berufung angefochten wurden, ist die Verfügung vom 15. November 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen. 2.1. Das Berufungsgericht kann den angefochtenen Entscheid bestätigen, neu entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Eine Rückweisung kann namentlich bei unvollständiger Klärung des Sachverhalts und/oder schwerwiegenden Verfahrensmängeln im erstinstanzlichen Verfahren erfolgen. Übereinstimmende Anträge der Parteien, wonach auf eine Rückweisung zu verzichten sei, können Anlass sein, von einer solchen abzusehen (Art. 318 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO II-Hilber/Reetz, Art. 318 N 37; vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.7). 2.2.1. Der Gesuchsteller bringt in seiner Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Rückweisung des Verfahrens vor, angesichts der Tatsache, dass in Kinderbelangen die Offizialmaxime gelte und dass zwei ganztägige Verhandlungen durchgeführt worden seien sowie eine Parteibefragung stattgefunden habe, bringe die Durchführung eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen wohl keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu Tage (Urk. 18 S. 2). Damit scheint er

- 5 sich sinngemäss gegen eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz auszusprechen. 2.2.2. Die Gesuchstellerin macht zur Frage einer allfälligen Rückweisung des Verfahrens zusammengefasst geltend, nachdem auch der Gesuchsteller der Auffassung sei, dass eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen keine neuen oder entscheidrelevanten Erkenntnisse bringe, seien weder die Vereinbarung vom 1. Oktober 2025 noch die Verfügung vom 15. November 2024 zu beanstanden. Zudem erschliesse es sich nicht, inwiefern die Vorinstanz kein Verfahren betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durchgeführt haben soll. Die Parteien hätten anlässlich der Einigungsverhandlung vom 12. November 2024 eine Teilvereinbarung über den Kindesunterhalt und die Anmeldung für den Kurs „Kinder im Blick“ abgeschlossen. Im zweiten Absatz der Widerrufsvorbehaltsklausel der Teilvereinbarung sei festgehalten, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 akonto während der Verfahrensdauer zu bezahlen seien, bis eine andere Regelung in Kraft trete. Darin sei unmissverständlich eine gemeinsame Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen für den weiteren Scheidungsprozess zu erkennen. Ziffer 2 der Teilvereinbarung vom 12. November 2024 sei mit der Berufung nicht beanstandet worden und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urk. 19 Rz. 2 f. und Urk. 22 S. 1). Die Vereinbarung vom 1. Oktober 2024 sei zweifelsfrei als gemeinsamer Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zu werten. So sei diese ohne Widerrufsvorbehalt und in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien sowie unter Mitwirkung des Gerichts erarbeitet und abgeschlossen worden. Der Vereinbarung sei der deutliche Parteiwille zur sofortigen Gültigkeit und Umsetzbarkeit der Bestimmungen zu entnehmen. Insbesondere werde dies aus der ersten Phase der Betreuungsregelung ersichtlich, welche ab dem 23. Oktober 2024 Anwendung finde. Dasselbe gelte für die in Ziff. 7 i.V.m. Ziff. 2 der Teilvereinbarung vom 12. November 2024 getroffene Unterhaltsregelung. Die Parteien hätten verbindlich festlegen wollen, was bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens hinsichtlich der Kinderbelange gelten soll. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes bedürfe eine Vereinbarung über Kinderbelange der gerichtlichen Genehmigung und das Gericht nehme eine solche Übereinkunft als ge-

- 6 meinsamen Antrag entgegen. Des Weiteren sei die Teilvereinbarung vom 1. Oktober 2024 und deren Inhalt nicht Gegenstand der Einigungsverhandlung vom 12. November 2024 gewesen. Einzig in Ziffer 6 der Teilvereinbarung vom 12. November 2024 sei festgehalten (und nicht vereinbart) worden, dass die Ziffern 2 bis 4 der Teilvereinbarung vom 1. Oktober 2024 sinngemäss als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess in Kraft treten sollen. Der Widerruf der Teilvereinbarung vom 12. November 2024 durch den Gesuchsteller habe keine Wirkung auf die Teilvereinbarung vom 1. Oktober 2024, da letztere mit Widerruf nicht beanstandet worden sei. Ausserdem seien auch keine von der Vereinbarung vom 1. Oktober 2024 abweichenden Anträge hinsichtlich der Kinderbelange gestellt worden (Urk. 19 Rz. 4–8). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung habe somit eine klare Rechtslage und ein liquider Sachverhalt bestanden. Das Verfahren sei spruchreif gewesen und aufgrund der übereinstimmenden Parteianträge sei der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt worden. Die Vorinstanz habe korrekterweise im Sinne von Art. 256 Abs. 1 ZPO – im summarischen Verfahren ohne Verhandlung – aufgrund der Akten entscheiden dürfen. Für die Parteien sei klar gewesen, dass die vor dem Gericht abgeschlossenen Teilvereinbarungen von der Vorinstanz genehmigt würden und die entsprechenden Regelungen im Sinne von vorsorglichen Massnahmen gelten sollten. Es liege keine Rechtsverletzung vor und eine solche werde im Übrigen auch nicht gerügt. Demnach bestünden keine Gründe für eine Rückweisung an die Vorinstanz (Urk. 19 Rz. 9 f.). 2.2.3. Für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DIKE-Komm ZPO-Dolge, Art. 276 N 14). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ZPO), wobei in Kinderbelangen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Vereinbarungen der Parteien betreffend Kinderbelange haben lediglich die Bedeutung eines gemeinsamen Antrags. Letztlich hat das Gericht einen materiellen Ent-

- 7 scheid zu fällen, wobei es vorgängig eine Verhandlung durchzuführen hat, sofern die Verhältnisse nicht schon aufgrund der schriftlichen Eingaben klar sind (Art. 273 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid ist – vorbehältlich vorliegend nicht einschlägiger Ausnahmen – in Anwendung von Art. 238 lit. g ZPO und als Ausfluss des rechtlichen Gehörs zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so gefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 2.4.1. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte der Gesuchsteller ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit (unbegründeten) eigenen Anträgen in der Hauptsache (Urk. 7/1-2), woraufhin die Gesuchstellerin dieses als nicht abgesprochen zurückwies (Urk. 7/8), ohne inhaltlich Stellung zu nehmen oder Anträge zu stellen. Mit Verfügung vom 29. April 2024 setzte die Vorinstanz den Parteien Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung weiterer Unterlagen (Urk. 7/18 S. 4 f.). Da nur ein Teil des verlangten Kostenvorschusses einbezahlt wurde, gewährte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 28. Mai 2024 eine Nachfrist, innert welcher schliesslich der gesamte Kostenvorschuss bezahlt und die verlangten Unterlagen eingereicht wurden (Urk. 7/20-29/1-39/1-15). In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 4. Juli 2024 zur Anhörung und Einigungsverhandlung mit freigestellten Parteivorträgen auf den 1. Oktober 2024 vorgeladen (Urk. 7/30/1-4). Mit Eingabe vom 27. September 2024 erstattete die Gesuchstellerin eine „freigestellte Eingabe“ mit „freiwilligen Rechtsbegehren“ in der Hauptsache (Urk. 7/33). Anlässlich der Verhandlung vom 1. Oktober 2024 mit protokollierter Anhörung fanden Vergleichsgespräche statt, welche zum Abschluss einer ersten Teilvereinbarung führten (Prot. I S. 10-36 und Urk. 7/38). In der Folge wurden die Parteien auf den 12. November 2024 zur Fortsetzung der Einigungsverhandlung mit freigestellten Parteivorträgen vorgeladen (Urk. 7/39/1-4). Im Hinblick auf die Fortsetzung der Einigungsverhandlung erstatteten die Parteien weitere freiwillige Einga-

- 8 ben betreffend die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge sowie die Einkommensund Bedarfszahlen der Parteien (Urk. 7/40 f. und Urk. 7/50 f.). Im Rahmen der Fortsetzung der Einigungsverhandlung vom 12. November 2024 schlossen die Parteien eine zweite Teilvereinbarung mit Widerrufsvorbehalt ab, welche jedoch vom Gesuchsteller innert Widerrufsfrist am 14. November 2024 widerrufen wurde (Prot. I S. 37 f. und Urk. 7/52-53). Im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren haben somit zwei Einigungsverhandlungen stattgefunden. 2.4.2. In der Einigungsverhandlung soll das Gericht in formloser Atmosphäre die Scheidungsklage mit den Parteien erörtern und den Sachverhalt zu klären versuchen (BSK ZPO-Bähler, Art. 291 N. 2). Die Einigungsverhandlung ersetzt weder eine Verhandlung in der Hauptsache noch eine Verhandlung über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Teilvereinbarung vom 1. Oktober 2024 als gemeinsamer Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren sei. Der Vereinbarung vom 1. Oktober 2024 sind jedoch keine Bestimmungen zu entnehmen, welche auf gemeinsame vorsorgliche Massnahmebegehren schliessen lassen würden. Entsprechende Begehren lassen sich auch nicht dem Verhandlungsprotokoll entnehmen (Prot. S. 8-38). Anders ist es in Bezug auf die Teilvereinbarung vom 12. November 2024: Ziffer 6 der Vereinbarung – wonach die vorstehenden Ziffern 2-4 sowie die Ziffern 2-4 der Vereinbarung vom 1. Oktober 2024 sinngemäss als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess in Kraft treten sollen – ist als gemeinsamer Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren (Urk. 7/52 Ziffer 6). Der gemeinsame Antrag fiel jedoch mit fristgerechtem Widerruf der Teilvereinbarung vom 12. November 2024 – ausser in Bezug auf die Akontozahlung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 der Teilvereinbarung – dahin. Eine Verhandlung betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, anlässlich welcher entsprechende Begehren gestellt und begründet worden wären, fand nicht statt. Bei den vorinstanzlichen Akten finden sich sodann ebenfalls keine Eingaben, welche eine Massnahmeverhandlung theoretisch obsolet machen würden. Der Vorinstanz fehlte es als Folge davon hinsichtlich der Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht nur an formellen Parteianträgen, sondern auch an der Entscheidungsgrundlage, was sich auch in der äusserst knap-

- 9 pen Entscheidbegründung manifestiert, in der sie im Ergebnis lediglich floskelhaft auf das Kindeswohl verweist (Urk. 2 E. 3.1). 2.5. Der Entscheid vom 15. November 2024 leidet damit an so grundsätzlichen Mängeln, dass er hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte aufzuheben und zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3. Zufolge Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz können die Kostenund Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren nicht abschliessend geregelt werden. Es sind daher zwar für das Berufungsverfahren Gerichtskosten festzusetzen, doch ist der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Da das Verfahren nicht abgeschlossen wird, ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 12 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Es ist sodann vorzumerken, dass der Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet hat (Urk. 10). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1.2 a), 1.3 sowie die Dispositivziffern 2, 5 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 15. November 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Im Übrigen wird die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 15. November 2024 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet hat.

- 10 - 4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens wird dem Endentscheid der Vorinstanz vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am: jo

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