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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.03.2025 LY240042

31 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,318 parole·~12 min·1

Riassunto

Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 31. März 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. September 2024; Proz. FP240011

- 2 - Zuletzt aufrechterhaltene Anträge der Klägerin und Berufungsbeklagten im Massnahmeverfahren: Vom 29. April 2024 (act. 7/18 S. 1): " 1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 03. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. FE230155-K) seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2018, und D._____, geb. tt.mm.2020, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4.2.lit.b des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 03. Oktober 2023 (Geschäfts- Nr. FE230155-K/U/vs) sei der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder C._____ und D._____ am Wohnsitz der Mutter vorzusehen. 3. Dem Gesuchsgegner sei ein dem Kindeswohl angemessenes Besuchsrecht für die Kinder C._____ und D._____ zu gewähren. 4. Dem Gesuchsgegner sei die Weisung zu erteilen, seine Einwilligung für die von den Lehrpersonen des Kindergartens beider Kinder empfohlenen Förder- und Unterstützungsmassnahmen zu geben. 5. Eventualiter sei das Kinder- und Jugendhilfezentrum der Stadt Winterthur zu beauftragen, eine Abklärung über die geeignete Betreuung der Kinder C._____ und D._____ vorzunehmen. 6. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4.4. des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 03. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr.: FE230155-K/U/vs) seien die von der Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltszahlungen zu sistieren. 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von CHF 1'960.– (Barunterhalt) für C._____ und CHF 2'260.– (Barunterhalt) für D._____ ab 1. Juni 2024 und für den Monat Mai 2024 CHF 1'750.– pro Kind, jeweils monatlich, auf den Ersten jeden Monats, zuzüglich allfällig von ihm bezogene Familienzulagen, zu zahlen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST zulasten des Gesuchsgegners." Ergänzt durch superprovisorisches Massnahmebegehren vom 14. Juni 2024 (act. 7/27 S. 1): " 1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4.2.c) Absatz 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Oktober 2023 (Geschäfts- Nr. FE230155-K) sei für die Kinder C._____, geb. tt.mm.2018, und D._____, geb. tt.mm.2020, superprovisorisch und ohne vor-

- 3 gängige Anhörung des Beklagten folgende Betreuungsregelung vorzusehen: durch die Mutter: von Mittwoch, 12 Uhr, bis Freitagabend, 18 Uhr; jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8 Uhr durch den Vater: von Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8 Uhr bis Mittwoch, 12 Uhr; jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8 Uhr. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MwSt. zulasten des Beklagten." Zuletzt aufrechterhaltene Anträge des Beklagten und Berufungsklägers im Massnahmeverfahren: Vom 29. April 2024 (act. 7/20 S. 1 und act. 7/33 S. 2): " 1. Die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. FE230155-K/U/vs) sei wie folgt abzuändern: Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2018, und D._____, geb. tt.mm.2020, sind unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen. 2. Die Dispositiv Ziffer 4.2. c des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. FE230155-K/U/vs) sei wie folgt abzuändern: Die Mutter ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder wie folgt zu betreuen: • an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Montagmorgen Schulbeginn • jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, • fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 19:00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 17:00 Uhr, • fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 17:00 Uhr, • während 2 Wochen Schulferien

- 4 - In der übrigen Zeit betreut der Vater die Kinder. 3. […] 4. […] 5 Eventualiter seien die Bestimmungen gemäss Dispositiv Ziff. 3, Ziff. 4.2 lit. b, Ziff. 4.3 sowie Ziff. 4.4 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. FE230155- K/U/vs) beizubehalten. 6. […] 7. […] 8. […] 9. […] 10. […] 11. […] Vorsorgliche Massnahmen 12. Es seien die Anträge 1, 2 und 5 als vorsorgliche Massnahme ab Datum der Einreichung der Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils bis Rechtskraft eines Abänderungsurteils zu verfügen. 13. Die Dispositiv-Ziffer 4.4. des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. FE230155-K/U/vs) sei wie folgt abzuändern: Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten für die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2018, und D._____, geb. tt.mm.2020, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälligen Familien-/Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Für C._____: CHF 795.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab Einleitung des Verfahrens bis zur Volljährigkeit Für D._____ : CHF 784.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab Einleitung des Verfahrens bis zur Volljährigkeit Die Unterhaltsbeiträge und die Familien-/Ausbildungszulagen sind zahlbar an den Beklagten und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 14. Es sei der Antrag, Ziff. 1-3 und 5-6 seien vorsorglich anzuordnen (Ziff. 7 der Klage vom 28.03.2024) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist."

- 5 - Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 7/46 = act. 4/2 = act. 6) 1. Die Kinder, C._____ , geb. tt.mm.2018, und D._____ , geb. tt.mm.2020, verbleiben für die Dauer des Verfahrens unter der alternierenden Obhut der Parteien. 2. Die Betreuung der Kinder erfolgt ab dem 1. Oktober 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens zu rund 50 % durch die Klägerin und zu 50 % durch den Beklagten. Für den Fall, dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt betreffend den Zeiten, während welchen die Parteien die Kinder, C._____ , geb. tt.mm.2018, und D._____ , geb. tt.mm.2020, betreuen, gilt ab 1. Oktober 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens die Betreuungsregelung in Abänderung vom Scheidungsurteil vom 3. Oktober 2023, Dispositiv Ziffer 4.2.c) Absatz 2 wie folgt: " – von Mittwoch 12:00 Uhr bis Freitagabend, 18:00 Uhr; – in geraden Kalenderwochen am Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr, – jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, – während 5 Wochen Schulferien. " 3. Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer Weisung an den Beklagten, seine Einwilligung für die von den Lehrpersonen des Kindergartens beider Kinder empfohlenen Förder- und Unterstützungsmassnahmen zu geben, wird abgewiesen. 4. In Abänderung des Scheidungsurteils vom 3. Oktober 2023, Dispositiv Ziffer 4 (Kinderunterhalt), gilt ab 1. Oktober 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens die folgende Kinderunterhaltsregelung: " Die Eltern tragen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, Ferienhort) jeweils selber. Darüber hinaus wird der Vater verpflichtet, die Kosten für die Krankenkasse zu übernehmen. Die Familienzulagen werden vom Vater bezogen und von ihm für die Deckung der Kinderkosten verwendet. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von Fr. 645.– für C._____ und Fr. 750.– für D._____ zu bezahlen. Die Beiträge an die Kinderkosten für jedes der Kinder sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Oktober 2024.

- 6 - Die Eltern werden dazu verpflichtet, die ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein, die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten." 5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten. 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): " 1. Es seien die Dispositivziffern 2 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. September 2024 (Geschäfts-Nummer FP240011-K) aufzuheben; 2. Es sei die Berufungsbeklagte für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder zu betreuen: - jeden Mittwochabend, 19.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn; - jeden zweite Wochenende von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn; - während 5 Wochen Ferien pro Jahr. 3. In Abänderung des Scheidungsurteils vom 3. Oktober 2024 [recte: 2023], Dispositiv-Ziffer 4 (Kinderunterhalt), sei die Berufungsbeklagte ab 1. Oktober 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt verpflichtet, sich an den anfallenden Kinderkosten zu beteiligen: Die Eltern tragen diejenigen Kosten, für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insbesondere Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, Ferienhort) jeweils selber. Darüber hinaus wird der Vater verpflichtet, die Kosten für die Krankenkasse zu übernehmen. Die Familienzulagen werden vom Vater bezogen und von ihm für die Deckung der Kinderkosten verwendet.

- 7 - Die Mutter verpflichtet sich, dem Vater monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von CHF 629.15 für C._____ und CHF 621.45 für D._____ zu bezahlen. Die Beiträge an die Kinderkosten für jedes der Kinder sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Eltern werden verpflichtet, die ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als CHF 300.00 pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen alleine, die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 10 S. 2): " 1. Auf die Berufung des Berufungsklägers vom 7. Oktober 2024 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter zu Ziffer 1 dieses Rechtsbegehrens sei die Berufung des Berufungsklägers vom 7. Oktober 2024 abzuweisen. 3. Eventualiter zu Ziffer 1 dieses Rechtsbegehrens sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 2, 4. Spiegelstrich, der Verfügung vom 24. September 2024 des Bezirksgerichts Winterthur (Geschäfts- Nr.: FP240011) wie folgt abzuändern: "- während 6.5 Wochen Schulferien." Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt zulasten des Berufungsklägers)." Gemeinsame Schussanträge der Parteien: (act. 23, sinngemäss) 1. Es sei die Vereinbarung der Parteien vom 25. März 2025 zu genehmigen und die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. September 2024 seien entsprechend abzuändern. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. September 2024 werden aufgehoben. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 25. März 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Dispositivziffern 2 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur (FP240011-K) vom 24. September 2024 und der vom Berufungskläger dagegen erhobenen Berufung was folgt, und ersuchen das Gericht unter Genehmigung dieser Vereinbarung um entsprechende Abänderung dieser Verfügung: "2. Die Betreuung der Kinder erfolgt ab dem 1. Oktober 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens zu rund 50 % durch die Klägerin und zu 50 % durch den Beklagten. Für den Fall, dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt betreffend den Zeiten, während welchen die Parteien die Kinder, C._____ , geb. tt.mm.2018, und D._____ , geb. tt.mm.2020, betreuen, betreut die Klägerin die Kinder ab 1. Oktober 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens in Abänderung vom Scheidungsurteil vom 3. Oktober 2023, Dispositiv Ziffer 4.2.c) Absatz 2 wie folgt: " – von Mittwochmittag, Schulende bzw. 11:50 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr; die Kinderübergabe am Mittwoch findet beim Kindergarten bzw. der Schule von C._____ statt; am Freitagabend bringt die Klägerin die Kinder zum Beklagten, – in geraden Kalenderwochen am Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr, – jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, – während 6.5 Wochen Schulferien."

- 9 - 4. In Abänderung des Scheidungsurteils vom 3. Oktober 2023, Dispositiv Ziffer 4 (Kinderunterhalt), gilt ab 1. Oktober 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens die folgende Kinderunterhaltsregelung: " Die Eltern tragen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, Ferienhort) jeweils selber. Darüber hinaus wird der Vater verpflichtet, die Kosten für die Krankenkasse zu übernehmen. Die Familienzulagen werden vom Vater bezogen und von ihm für die Deckung der Kinderkosten verwendet. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter monatliche Beiträge an die Kinderkosten wie folgt zu bezahlen: • Ab 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 Fr. 547.50 für C._____ und Fr. 547.50 für D._____; • Ab 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 Fr. 442.50 für C._____ und Fr. 442.50 für D._____; • Ab 1. August 2025 Fr. 425.– für C._____ und Fr. 425.– für D._____; Die Beiträge an die Kinderkosten für jedes der Kinder sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Oktober 2024. Die Eltern werden dazu verpflichtet, die ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als 300.– pro Ausgabeposition, ab 1. April 2025 ab 0.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die ent-

- 10 sprechende Ausgabe einstweilen allein, die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten." Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat: - Mutter: Fr. 6'140.– (100% Pensum) - Vater: Fr. 7'310.– (100% Pensum) - Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 215.– […] familienrechtlicher Bedarf: - Mutter mit den Kindern: CHF 5'597.– - Vater mit den Kindern: CHF 4'184.–" 2. Im Übrigen zieht der Berufungskläger die Berufung zurück. 3. Die Parteien vereinbaren darüber hinaus, dass sich ihre Rechtsvertretungen um einen Vergleich in der Hauptsache bemühen werden. 4. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 5. Die Parteien beantragen dem Gericht die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung und die Abschreibung des Berufungsverfahren LY240042." 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 11 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: