Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 29.04.2025 LY240041

29 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,833 parole·~39 min·1

Riassunto

Abänderung ausländisches Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240041-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG A. Rakita Urteil vom 29. April 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

- 2 betreffend Abänderung ausländisches Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. September 2024 (FP230112-L)

- 3 - Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 65 S. 2 und Urk. 98): " 1. In Abänderung der Ziffern 1.5 und 1.6 des vom Middlesex Probate & Family Court in Massachusetts, USA, mit Modification Judgement vom 11. März 2020 genehmigten Agreement for Child moving abroad sei die Aufteilung der Ferien von C._____ zwischen den Eltern für die Dauer des Verfahrens wie folgt zu regeln: 1.1. […] 1.2. Von den Herbst- und Weihnachtsferien 2024 verbringt C._____ - je die zweite Woche (d.h. in den Herbstferien vom 13. Oktober 2024, 18:00 Uhr, bis 20. Oktober 2024, 18:00 Uhr, und in den Weihnachtsferien vom 29. Dezember 2024, 18:00 Uhr, bis 5. Januar 2025 18:00 Uhr) bei der Gesuchsgegnerin; eventualiter je die erste Woche (d.h. in den Herbstferien vom 6. Oktober 2024, 18:00 Uhr, bis 13. Oktober 2024, 18:00 Uhr, und in den Weihnachtsferien vom 22. Dezember 2024, 18:00 Uhr, bis 29. Dezember 2024 18:00 Uhr) [bei der Gesuchsgegnerin]; - die übrige Zeit, d.h. je die erste Woche (d.h. in den Herbstferien bis 13. Oktober 2024, 18:00 Uhr, und in den Weihnachtsferien bis 29. Dezember 2024, 18.00 Uhr) beim Gesuchsteller; eventualiter je die zweite Woche (d.h. in den Herbstferien ab 13. Oktober 2024, 18:00 Uhr, und in den Weihnachtsferien ab 29. Dezember 2024, 18.00 Uhr) beim Gesuchsteller; 1.3. Ab den Sportferien 2025 verbringt C._____ jährlich - sieben Wochen bei der Gesuchsgegnerin (Beginn und Ende der Ferienwoche jeweils Sonntag, 18:00 Uhr) davon jeweils mindestens eine Woche in den Frühlings- und Herbstferien sowie maximal drei Wochen in den Sommerferien; - die übrige Zeit, d.h. sechs Wochen beim Gesuchsteller, davon jeweils mindestens eine Woche in den Sport- und Weihnachtsferien sowie mindestens zwei Wochen in den Sommerferien. Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen, wobei das Vorwahlrecht in ungeraden Jahren dem Gesuchsteller zuzusprechen sei; in geraden Jahren der Gesuchsgegnerin. 2. Die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, sich konsequent an die Ferienregelung zu halten und C._____ am Ende des Ferienbe-

- 4 suchsrechts wieder in die Obhut des Gesuchstellers zu übergeben, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis Fr. 10'000.--). Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchsgegnerin. der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 100): "Das Gesuch des Gesuchstellers vom 26. Juni 2024 sei abzuweisen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers." des weiteren Verfahrensbeteiligten (Urk. 101 sinngemäss): "Die Schulferien von C._____ (insgesamt 13 Wochen) sollen zwischen seinen Eltern grundsätzlich wie folgt aufgeteilt werden: 1. Die Sportferien verbringt C._____ a) ganz mit der Mutter, wenn das Chinesische Neujahr und mindestens die ersten 5 Tage des 15-tätigen Neujahrsfestes in die Zeit der Sportferien fallen, b) ansonsten je zur Hälfte mit der Mutter und mit dem Vater; 2. Die Frühlingsferien des entsprechenden Jahres verbringt C._____ a) im Falle von 1. a) je zur Hälfte mit der Mutter und dem Vater, b) im Falle von 1. b) ganz mit der Mutter; eventualiter: im Falle von 1. b) ganz mit der Mutter, wenn die Herbstferien des entsprechenden Jahres je hälftig aufgeteilt werden, je zur Hälfte mit dem Vater und mit der Mutter, wenn die Herbstferien des entsprechenden Jahres ganz mit der Mutter verbracht werden. 3. In den Sommerferien verbringt C._____ drei Wochen mit der Mutter und zwei Wochen mit dem Vater. 4. Die Herbstferien verbringt C._____ mit der Mutter. eventualiter: Die Herbstferien verbringt C._____

- 5 ganz bei der Mutter, wenn die Frühlingsferien des entsprechenden Jahres hälftig aufgeteilt werden bzw. wurden, je zur Hälfte mit der Mutter und mit dem Vater, wenn die Frühlingsferien des entsprechenden Jahres ganz mit der Mutter verbracht werden bzw. wurden. 5. Die Weihnachtsferien verbringt C._____ je zur Hälfte mit dem Vater und mit der Mutter. Ferienbeginn und -ende sollen in gerichtsüblicher Weise bspw. auf den Samstag 12:00 Uhr, festgelegt werden, wobei die Eltern in gegenseitiger Absprache im Einzelfall Änderungen vornehmen können. Bei alledem sprechen sich die Eltern über die konkrete Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab, wobei das Vorwahlrecht in geraden Jahren der Mutter und in ungeraden Jahres dem Vater zustehen soll." Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. September 2024 (Urk. 2 S. 12 f.): 1. In Abänderung der Ziffern 1.5 und 1.6 des vom Middlesex Probate & Family Court Massachusetts, USA, mit Modification Judgment vom 11. März 2020 genehmigten Agreement for Child moving abroad wird die Ferienaufteilung von C._____ zwischen den Eltern für die Dauer des Prozesses mit Wirkung ab dem Jahre 2025 wie folgt neu geregelt: C._____ verbringt nachfolgende Ferienwochen beim Gesuchsteller: - die zweite Woche der Sportferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl, - die zweite Woche der Frühlingsferien in Jahren mit gerader Jahreszahl, - die letzten beiden Sommerferienwochen, - die zweite Herbstferienwoche, - die erste Weihnachtsferienwoche.

- 6 - Alle übrigen Ferienwochen verbringt C._____ mit der Gesuchsgegnerin. Die Ferienwochen beginnen und enden jeweils am Samstag, 12:00 Uhr. Es wird davon Vormerk genommen, dass C._____ die erste Weihnachtferienwoche (vom 22. - 29. Dezember 2024) beim Gesuchsteller verbringt. 2. Das Begehren um Erlass von Vollstreckungsmassnahmen wird abgewiesen. 3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids wird zusammen mit dem Endentscheid entschieden. 4. [Mitteilungssatz.]. 5. [Rechtsmittel: Berufung, 10 Tage]. Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1): "Es sei Ziffer 1, 1. und 2. Abschnitt des angefochtenen Entscheides aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 11): "1. Die Berufung vom 4. Oktober 2024 sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsklägerin." des weiteren Verfahrensbeteiligten (Urk. 13): "Es sei die Berufung abzuweisen."

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Kläger) sowie die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) befanden sich seit dem 22. September 2023 vor dem Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend die Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils (vgl. Urk. 65/1), als der Kläger mit Eingabe vom 26. Juni 2024 die vorsorgliche Regelung des Ferienbesuchsrechts beantragte (Urk. 6/65). Zuvor hatte die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. November 2023 für das Kind als weiteren Verfahrensbeteiligten mit Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ einen eigenen Vertreter bestellt (Urk. 6/24). Nach Fristansetzung zur Stellungnahme an die Beklagte und den weiteren Verfahrensbeteiligten (Urk. 6/67) sowie nach Eingang der jeweiligen Stellungnahmen (Urk. 6/71; Urk. 6/75) regelte die Vorinstanz vorerst das Ferienbesuchsrecht für die Sommerferien 2024 mit Verfügung vom 8. Juli 2024 (Urk. 6/77). Sodann lud sie zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 25. September 2024 (Urk. 6/87), anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. I. S. 16 ff.). Entsprechend regelte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2024 das Ferienbesuchsrecht für die Dauer des Verfahrens (Urk. 6/104=Urk. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 erhob die Beklagte Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung (Urk. 1). In der Folge beglich sie den Gerichtskostenvorschuss (vgl. Urk. 8-9). Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde dem Kläger Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 10), welcher diese mit Eingabe vom 29. November 2024 erstattete (Urk. 11). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde dem Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zur Berufung und zur Berufungsantwort Stellung zu nehmen (Urk. 12), was dieser mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 tat (Urk. 13). Die Beklagte und der Kläger liessen sich danach noch je ein Mal vernehmen (Urk. 18; Urk. 23). Mit Eingabe vom 11. März 2025 reichte der Vertreter des Verfahrensbeteiligten seine Honorarnote ein, welche dem Kläger und der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 26), ohne dass sich diese dazu vernehmen liessen. Das Verfahren erweist

- 8 sich demnach als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz (Urk. 6/1-107) wurden beigezogen. II. Prozessuales 1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Die Berufungsinstanz auferlegt sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz jedoch insoweit Zurückhaltung, als sie ihr eigenes Rechtsfolgeermessen nicht ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht näher steht (vgl. OGer ZH LF220044 vom 24. August 2022 E. II. 3 m.w.H.). Sie kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation abweisen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 1.2. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374

- 9 - E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Dabei kann die Offizialmaxime nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Kindes gelten (BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012, E. 3.3). Dasselbe gilt bezüglich der Untersuchungsmaxime (BGE 148 III 270 E. 6.4 [S. 290] mit weiteren Hinweisen). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 296 ZPO ändert indes nichts an der summarischen Natur des vorsorglichen Massnahmeverfahrens. Die tatsächlichen Verhältnisse sind nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Selbst bei Kinderbelangen kann das Gericht auf ihm plausibel erscheinende Aussagen einer Partei abstellen, ohne weitere Beweismittel beizuziehen (OGer ZH LE110043 vom 2. April 2012 E. III/2.2). Es muss nicht voll überzeugt sein, sondern es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019 E. 3).

- 10 - III. Ferienbesuchsrecht 1. Obhut 1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass bei den Parteien unterschiedliche Ansichten darüber vorzuherrschen scheinen, wer die Obhut über das Kind innehat. Die Beklagte ging davon aus, die Obhut über das Kind liege beim Kläger (vgl. Urk. 1 S. 3 Rz 3.3), während dieser zuerst die Ansicht vertrat, es bestehe nach wie vor die alternierende Obhut, und das Kind lebe nur faktisch unter seiner Obhut (Urk. 11 S. 4 Rz 6). Später argumentierte der Kläger aber ebenfalls, die Vorinstanz habe den Kriterien von Art. 273 ZGB angemessen Rechnung getragen (Urk. 11 S. 6 Rz 19). Vorliegend unbestritten ist, dass in tatsächlicher Hinsicht der Kläger die Obhut über das Kind allein ausübt. Dies hat auszureichen, um eine Anpassung des Kontaktrechts in Anwendung von Art. 273 ZGB vorzunehmen, beziehungsweise um davon auszugehen, dass dem anderen Elternteil die Obhut vorliegend (wie in Art. 273 ZGB verlangt) nicht zusteht. Unter den vorliegenden Umständen wäre es unangemessen, von etwas anderem als der alleinigen Obhut des Klägers auszugehen. Ein solches Vorgehen würde den rechtlichen Begriff der Obhut einerseits untergraben. Andererseits beruht die rechtliche Regelung der Obhut auf einer ausländischen Vereinbarung, die vor ausländischen Gerichten geschlossen wurde (Urk. 4/1). Ob der Begriff der "shared physical custody" aus der Vereinbarung (Urk. 4/1) der alternierenden Obhut nach schweizerischem Recht entspricht, ist demgemäss auslegungsbedürftig, und nicht ohne weiteres anzunehmen. Schlussfolgernd ist für das Berufungsverfahren davon auszugehen, dass eine alleinige Obhut des Klägers über das Kind vorliegt, und das Ferienbesuchsrecht zu regeln ist. 2. Ausgangslage und Parteistandpunkte 2.1. Im Sinne einer Vorbemerkung kann festgehalten werden, dass von keiner Partei in Abrede gestellt wird, dass die Kontakte zwischen den Eltern und dem Kind für dessen Entwicklung wichtig sind. Strittig ist zwischen dem Kläger und der Beklagten einzig der Umfang des (Ferien-)Besuchsrechts. Ferner beanstandet die Be-

- 11 klagte, dass die Voraussetzungen für die Abänderbarkeit der bisherigen Regelung nicht erfüllt gewesen seien (vgl. E. 2.2.1 nachfolgend). 2.2. Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung zunächst, dass eine Anordnung vorsorglicher Massnahmen voraussetze, dass diese nötig, geeignet und verhältnismässig seien. Nicht erfüllt seien diese Voraussetzungen, wenn die Rechtsbeziehungen bereits angemessen geregelt seien, es sei denn, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich erheblich und dauerhaft geändert, so dass die geltende Regelung für die Dauer des Verfahrens nicht mehr angemessen erscheine (Urk. 2 E. 2.2). Die Verhältnisse hätten sich konkret im Vergleich zu früher "massiv" geändert, zumal die räumliche Distanz zwischen den Parteien reduziert worden sei und eine reale Möglichkeit der Beklagten für den Kontakt zum Kind ausserhalb der Ferien bestehe (Urk. 2 E. 3.4). Entsprechend seien die Voraussetzungen für eine Abänderung gegeben (Urk. 2 E. 3.4). Was die effektive Ferienaufteilung betraf erwog die Vorinstanz, dass für die Entwicklung des Kindes wichtig sei, dass es mit beiden Elternteilen Ferien verbringen könne. In den Ferien sei es möglich, ausserhalb des geregelten Alltagslebens Zeit mit dem Kind zu verbringen. Es sei deswegen zu beachten, dass das Kind mit beiden Eltern angemessene Ferienzeit verbringen könne, wobei der Mutter mehr Ferienzeit zuzuweisen sei (Urk. 2 E. 4.2). Als angemessene Aufteilung der 13 Wochen Schulferien des Kindes erscheine ein Verhältnis von fünf Wochen für den Kläger, und von acht Wochen für die Beklagte. Im Weiteren teilte sie die einzelnen Ferien den Parteien zu (Urk. 2 E. 4.2). 2.2.1. Die Beklagte rügte den Entscheid der Vorinstanz zuerst damit, dass es an der Voraussetzung der Abänderbarkeit der bisherigen Regelung gefehlt habe (Urk. 1 S. 4). Sie äusserte sich zu den Hintergründen, wie die damalige Vereinbarung entstand und leitete daraus ab, dass die Parteien die Obhut über das Kind unabhängig von der Distanz zwischen ihren jeweiligen Wohnorten geregelt hätten. Entsprechend habe keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eintreten können (Urk. 1 S. 4). Die Begründung der Vorinstanz für die Veränderung der Verhältnisse, wonach seit dem Umzug der Beklagten nach D._____ [Stadt in Deutschland] die Distanz zwischen ihrem und dem Wohnort des Kindes kleiner geworden sei, greife sodann aus verschiedenen Gründen zu kurz (Urk. 1 S. 5). Aufgrund der prak-

- 12 tikablen, geltenden Regelung habe weiter grundsätzlich keine Notwendigkeit für eine Abänderung bestanden (Urk. 1 S. 5). Höchstens eine Kindswohlgefährdung hätte entsprechend zur Anpassung der bestehenden Ferienregelung führen können (Urk. 1 S. 5). Zur Begründung der Kindswohlgefährdung habe die Vorinstanz auf den Umstand verwiesen, dass das Kind unter "der Situation" leide und es ihm nicht zuzumuten sei, bis zum Endentscheid nicht zu wissen, mit wem es wann die Ferien verbringe (Urk. 1 S. 5). Die Ursache für das Leiden des Kindes liege gemäss der Beklagten aber im Streit der Eltern um eine neue Regelung, nicht in einer ungewissen bestehenden Regelung (Urk. 1 S. 6). Das Kind selbst habe sich nie über die bestehende Ferienregelung beklagt oder diesbezüglich Wünsche geäussert (Urk. 1 S. 6). Die neue Regelung bringe für das Kind in dieser Hinsicht auch keinerlei Verbesserung (Urk. 1 S. 6). Entsprechend habe keine Kindeswohlgefährdung vorgelegen. Dass die bisherige Regelung die Entwicklung des Kindes beeinträchtige, sei durch die Vorinstanz ferner nicht stichhaltig begründet worden. Dies zeige deutlich, dass die Vorinstanz aus Sicht des Klägers argumentiere (Urk. 1 S. 6). Die neue, vorsorgliche Ferienregelung reduziere ferner die Betreuungszeit der Beklagten um einen Drittel und wirke sich auf die Beziehung zwischen ihr und dem Kind aus (Urk. 1 S. 7). Die Vorinstanz argumentiere damit, dass die Beklagte seit ihrem Umzug nach D._____ auch die Möglichkeit habe, das Kind zu besuchen. Solche Besuche seien mit Reiseaufwand verbunden und führten auf beiden Seiten zu keinem befriedigenden Ergebnis (Urk. 1 S. 7 und S. 8). Schliesslich habe auch der Kindsvertreter für das Kind einen Wunsch betreffend die Ferienaufteilung geäussert, welcher durch das Gericht aber teilweise unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 1 S. 8). Die Beklagte forderte die ersatzlose Aufhebung der vorsorglich angeordneten Ferienkontaktregelung. 2.2.2. Der Kläger verwies in der Berufungsantwort wiederholt auf die vorinstanzlichen Erwägungen und bestritt die Ausführungen der Beklagten (Urk. 11). Weiter hielt er zusammengefasst fest, die vorherige Regelung sei keineswegs ausgewogen gewesen (Urk. 11 S. 5), und auch das Kind habe sich eine "gerechte(re)" Aufteilung der Ferien gewünscht (Urk. 11 S. 5). Die bisherige Regelung habe zwischen den Parteien regelmässig zu Auseinandersetzungen geführt, und sei weder einfach, noch klar, noch ohne weiteres praktikabel gewesen (Urk. 1 S. 5). Sie lasse

- 13 sich auch nicht mit dem Kindswohl in Übereinstimmung bringen (Urk. 11 S. 5). Das Kind habe das Recht, mit beiden Elternteilen Ferien zu verbringen, und zwar mehr als eine Woche pro Jahr. Die Vorinstanz habe den Kriterien von Art. 273 ZGB angemessen Rechnung getragen, als sie die bisherige Ferienregelung abgeändert habe (Urk. 11 S. 6). Dass die Klägerin sich in D._____ und nicht näher am Wohnort des Kindes niedergelassen habe, sei durch sie selbst zu verantworten. Sie sei auch nicht auf Samstagsarbeit angewiesen. Es sei ihr ohne weiteres zumutbar, das Kind auch ausserhalb der Ferien in Zürich zu besuchen (Urk. 11 S. 6). Es sei wichtig, dass das Kind regelmässigen Kontakt zu den Eltern habe. Die neue Regelung trage nicht nur diesem Umstand besser Rechnung als die alte, sie entspreche auch dem Wunsch des Kindes nach einer gerechteren Aufteilung der Ferien (Urk. 11 S. 7). 2.2.3. Der Verfahrensbeteiligte liess sich im Berufungsverfahren ebenfalls vernehmen (Urk. 13). Er wies darauf hin, dass er im Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern gefangen sei, und insbesondere darunter leide, vor jeden Ferien in grosser Unklarheit sein zu müssen (Urk. 13 S. 1). Eine angemessene Aufteilung der Ferien zwischen beiden Eltern entspreche seinen subjektiven Wünschen und auch objektiven Bedürfnissen (Urk. 13 S. 2). Ein grösserer Teil der Ferien sei mit der Mutter und ein kleinerer Teil mit dem Vater zu verbringen. Die bisherige Regelung entspreche aber weder seinem Willen noch seinem Wohl (Urk. 13 S. 2). Zudem sei nicht zu vernachlässigen, dass sich die Parteien in einem sehr strittigen Verfahren befänden, und darin eine Gefährdung des Kindswohls bestehe (Urk. 13 S. 2). Die Beklagte vernachlässige in ihrer Berufung eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Perspektive des Kindes und erkenne dessen Bedürfnisse und dessen Wille nicht hinreichend (Urk. 13 S. 3). Die Bedürfnisse der Eltern hätten hinter diejenigen des Kindes zurückzutreten (Urk. 13 S. 3). Es sei für das Kind nicht zumutbar, in dauerhaft strittigen Verhältnissen aufzuwachsen und den Streitigkeiten ausgesetzt zu sein (Urk. 13 S. 3). 2.2.4. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (Urk. 18) zu den Ausführungen des Klägers und des Verfahrensbeteiligten Stellung. Im Wesentlichen wiederholte sie ihren Standpunkt und hielt fest, dass der Kontakt zwischen ihr und dem Kind über Gebühr gestutzt worden sei (Urk. 18 S. 2). Ferner habe das Kind

- 14 nicht ausgeführt, die Ferien sollten gerechter aufgeteilt werden, sondern sie sollten gerecht aufgeteilt werden (Urk. 18 S. 2). Dies sei ein gewichtiger Unterschied. Ferner lasse sich aus dieser Aussage nicht herleiten, das das Kind die bisherige Regelung als ungerecht empfinde. Konkrete Ausführungen des Kindes, wie lange er bei welchem Elternteil Ferien verbringen wolle, fehlten (Urk. 18 S. 2). 2.2.5. Der Kläger liess sich hierauf ebenfalls erneut vernehmen. Er führte im Wesentlichen aus, die vorsorgliche Regelung habe den Kontakt zwischen der Mutter und dem Kind nicht massiv und über Gebühr gestutzt. Erst dank dieser Regelung könne das Kind mit beiden Eltern angemessen Ferien verbringen (Urk. 23 S. 1). 3. Voraussetzungen für die Abänderung und für den Erlass vorsorglicher Massnahmen 3.1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund, die Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; vgl. statt vieler BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3 m.w.H.; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 10 m.w.H.). Von herausragender Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes (vgl. BGE 124 III 90). Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören (vgl. Art. 298 ZPO). Zur Angemessenheit der Besuchsrechtsregelung gehört ebenfalls die Möglichkeit der Anpassung an veränderte Verhältnisse (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 10). Ist eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der Scheidung eingetreten, welche die Abänderung der im Scheidungsurteil getroffenen Regelung im Interesse des Kindes zwingend erfordert, darf das Abänderungsgericht die Regelung an die neuen Verhältnisse anpassen. Dabei genügt es (nach damaligem Recht), wenn die Prognose des Scheidungsrichters über die Auswirkungen des persönlichen Verkehrs zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind sich als eindeutig falsch erwiesen hat und die Beibehaltung der bisherigen Regelung zu einer Gefährdung des Wohl des Kindes führen würde (BGE 100 II 77 E. 3; BGE 111 II 405 E. 3).

- 15 - 3.2. Was die Notwendigkeit bzw. das Bedürfnis für die Anpassung der Ferienregel betrifft, ist zunächst auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen. Eine Kontaktregelung soll grundsätzlich nicht starr beibehalten werden, sondern den veränderten Verhältnissen, und allem voran dem Wohl und den Interessen des Kindes gerecht werden. Vorweggenommen werden kann, dass das Erfordernis des Prognosefehlers aus Art. 157 aZGB für eine Abänderung des Scheidungsurteils ausser Kraft getreten ist: Für die Abänderung der Elternrechte und Elternpflichten aus Scheidungsurteilen ist grundsätzlich Art. 134 ZGB massgebend, welcher diese Voraussetzung nicht mehr aufführt und auf die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses verweist (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Entsprechend vorausgesetzt ist für eine Abänderung geltender Regelungen aus dem Scheidungsurteil eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse und die Notwendigkeit der Abänderung zur Wahrung des Kindeswohls (vgl. Art. 298d ZGB). Von den Voraussetzungen für die Abänderung der bestehenden Kontaktregelung zu trennen sind die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen, wofür ebenfalls eine Notwendigkeit vorausgesetzt wird (vgl. Art. 276 ZPO). Zuerst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung der Ferienregelung generell gegeben waren, ehe überhaupt geprüft werden muss, ob die Abänderung auch vorsorglich im Verfahren angeordnet werden durfte. 3.2.1. Die Beklagte macht geltend, die Distanz zwischen den Eltern sei nun weniger gross als damals gedacht, was aber keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse darstelle. Ohnehin sei die bestehende Ferienregelung unabhängig von der Distanz der jeweiligen Wohnorte geschlossen worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht von einem anderen Kontinent in ein Nachbarland der Schweiz gezogen ist, was in objektiver Hinsicht eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt. In geographischer Hinsicht ist eine erheblichere tatsächliche Veränderung der Verhältnisse nur schwer denkbar. An der tatsächlich wesentlichen Veränderung ändert im Übrigen nichts, dass die Vereinbarung unabhängig vom Wohnort der Parteien geschlossen wurde. Es ist zwar erstrebenswert, möglichst universal geltende Regelungen aufzustellen, um nicht wiederholt Anpassungen vereinbaren oder wie vorliegend gerichtlich durch-

- 16 setzen zu müssen. Wesentliche tatsächliche Veränderungen dürfen jedoch nicht von vorneherein als Abänderungsgründe ausgeschlossen werden, indem Regelungen wie vorliegend in rechtlicher Hinsicht als ortsunabhängig gültig ausgestaltet werden. Dies würde in einem Widerspruch zur gesetzlichen Regelung stehen (vgl. Art. 134 ZGB, Art. 298d ZGB). 3.2.2. Der Beklagten ist indessen grundsätzlich darin Recht zu geben, dass die Reise von D._____ nach Zürich und umgekehrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zeitintensiv ist. Nichtsdestotrotz wurden diese Zugreisen nun überhaupt erst möglich, was für die Strecke von Zürich in die USA nicht gesagt werden kann. Darüber hinaus sind Zugreisen im Vergleich zu Transkontinentalflügen nicht mit einer ausserordentlichen finanziellen Belastung verbunden. Ferner geht aus der Beilage der Beklagten hervor (Urk. 4/2), dass gleich mehrere Zugverbindungen jeden Tag bestehen. Entsprechend sind auch spontane Besuche nicht ausgeschlossen. Linienflüge von Zürich in die USA und umgekehrt gibt es zwar auch, allerdings ist einerseits die Hin- und Rückreise gleichentags inklusive sinnvollem Kontakt zwischen Elternteil und Kind ausgeschlossen, andererseits erscheint es eher unwahrscheinlich, dass eine spontane Flugreise in die USA, sofern überhaupt Plätze verfügbar sind, im Regelfall jederzeit erschwinglich ist. Sodann bringt der Umzug der Beklagten nach Deutschland auch ganz andere Möglichkeiten für Kontakte mit sich. Beispielsweise kann sie das Kind, insbesondere mit weiter zunehmendem Alter, in Basel (oder an einem anderen Ort) treffen, wobei beispielsweise der Kläger ohne übermässige Aufwände sicherstellen kann, dass das Kind dort hingelangt. Dies war vorher ebenfalls ausgeschlossen. 3.2.3. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Parteien die geltende Vereinbarung schlossen, als das Kind sieben Jahre alt war und sich in Zürich erst einfinden musste. Damals waren die Eltern die primären Bezugspersonen des Kindes. Mittlerweile hat das inzwischen gut 12-jährige Kind in Zürich seinen Lebensmittelpunkt und gemäss seinen Ausführungen anlässlich der Kinderanhörung auch ausserhalb seiner eigenen Klasse Freunde gefunden (Urk. 6/57, S. 2). Weiter hat das Kind auch einige Hobbys, welche es in Zürich ausübt. Damit haben sich auch die Verhältnisse und die Bedürfnisse des Kindes wesentlich verändert. Dies war gewisser-

- 17 massen im Zeitpunkt der Vereinbarung zu erwarten, führt aber gleichwohl dazu, dass die Verhältnisse als wesentlich verändert zu gelten haben. 3.2.4. Zusammengefasst liegt objektiv eine wesentlich andere Situation vor als bei der Scheidung oder unmittelbar nach dem Umzug des Kindes mit dem Kläger aus den Vereinigten Staaten nach Zürich. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Abänderbarkeit der geltenden Regelung grundsätzlich zu bejahen. 3.3. Eine Abänderung setzt wie dargelegt ferner voraus, dass die Anpassung der bestehenden Regelung zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist. Im Umkehrschluss muss die Aufrechterhaltung der bestehenden Regelung zu einer Gefährdung des Kindeswohls beitragen (BGE 111 II 405 E. 3; vgl. E. 3.1 vorstehend). Dabei ist wie erwähnt das Interesse bzw. der Wille des Kindes von zentraler Bedeutung (BGE 124 III 90; BGE 111 II 405 E. 3). 3.3.1. Die Beklagte rügt den Entscheid der Vorinstanz zunächst damit, dass sich das Kind nie über die bestehende Ferienregelung beklagt habe. Sie habe bereits anlässlich der Massnahmeverhandlung hierauf aufmerksam gemacht. Sie verweist hierzu auf ein Plädoyer, ohne die genaue Aktenstelle anzugeben, was der Begründungsanforderung nicht genügt. 3.3.2. Ohnehin ist es nicht erforderlich, dass das Kind sich explizit gegen die Kontaktregelung ausspricht, wie das allenfalls von einer erwachsenen Person zu erwarten wäre. Es ist notorisch, dass sich Kinder bei Streitigkeiten zwischen den Eltern in Loyalitätskonflikten befinden. Im konkreten Fall wird dieser Loyalitätskonflikt durch den Kindsvertreter als stark ausgeprägt wahrgenommen (vgl. Urk. 6/58 S. 2 ff.). Selbst älteren Kindern fällt es regelmässig schwer, sich in solchen Situationen klar und frei zu äussern. Nicht umsonst sieht der Gesetzgeber zahlreiche (schonende) Mittel vor, um dem Kind eine Äusserungsmöglichkeit bei Streitigkeiten der Eltern zu gewähren, und seine Wünsche ins Verfahren einzubringen, ohne es zu exponieren. Weil Kinderanhörungen nicht mit Hilfsmitteln aufgezeichnet werden dürfen, keine Wortprotokolle geführt werden (Art. 298 ZPO; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 298 N 33 m.w.H.), und Kinder explizit die Möglichkeit haben, gegen eine Aufnahme ihrer einzelnen Aussagen ins Protokoll zu opponieren (ZK ZPO-

- 18 - Schweighauser, Art. 298 N 34 m.w.H.), sind semantische Auseinandersetzungen mit den protokollierten Aussagen des Kindes wenig zielführend. Was das notabene zwölfjährige Kind im Prozess explizit gesagt oder nicht gesagt haben soll, darf vor diesen Hintergründen also kein Argument darstellen (vgl. Urk. 11 S. 5 und Urk. 18 S. 2). 3.3.3. Fakt ist indessen, dass das Kind – soweit mit seinem Einverständnis protokolliert wurde – nach eigenen Aussagen gerne und häufig mit der Mutter in die Ferien fährt (Urk. 6/57 S. 3), es ihm in D._____ gefällt, obwohl es dort nicht viele Freunde habe und ihm dort seine Halbgeschwister fehlten (Urk. 6/57 S. 3). Aus seinen weiteren Aussagen lässt sich erkennen, dass seine Beziehung zu seinen Freunden und seinen Halbgeschwistern dem Kind viel bedeuten (Urk. 6/57 S. 2 f.). In einer idealen Welt würde das Kind gemäss seinen Äusserungen gleich viel Zeit mit beiden Eltern in Zürich verbringen, weil es so in seiner bisherigen Umgebung bleiben könnte (Urk. 6/57 S. 3). Weiter würde es jeweils mit jenem Elternteil, bei welchem es nicht lebt, mehr Ferien verbringen wollen, in jedem Fall würde es aber gerne mit beiden Elternteilen Ferien verbringen (Urk. 6/57 S. 4). Das sind die relevanten Informationen, die bei der Beurteilung, ob die geltende Regelung dem Willen des Kindes entspricht, zu berücksichtigen sind. Ob das Kind überhaupt davon gesprochen hat, es wolle eine "gerechte" Aufteilung der Ferien, ist fraglich. Darüber hinaus ist dieser Aussage auch wenig Gewicht beizumessen, zumal es ohnehin nicht weiter klar ist, was das zwölfjährige Kind unter Gerechtigkeit versteht. Von Belang ist, dass das Kind den Kontakt zu beiden Eltern möchte, und keinen Elternteil zulasten des anderen benachteiligen will. Dies ist typisch für einen Loyalitätskonflikt und in gewisser Hinsicht auch für jedes Kind in diesem Alter. Weiter hervorzuheben ist, dass sich das Kind konkret zur Ferienaufteilung geäussert hat. 3.3.4. Aus den Aussagen des Kindes geht zweifelsfrei hervor, dass es mit beiden Eltern in die Ferien gehen möchte. Die Vorinstanz würdigte diese Umstände und hielt fest, dass die Ferien eine spezielle Zeit seien, in welchen ausserhalb des geregelten Alltagslebens mit dem Kind Zeit verbracht werden könne (Urk. 2 E. 4.2). Diese Formulierung ist unglücklich gewählt, zumal der Stellenwert der Ferien aus Sicht der Eltern dargelegt wird. Im Kern zeigt diese Erwägung aber gleichwohl, dass

- 19 die Vorinstanz auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes Rücksicht nahm: Das Kind soll ausserhalb des geregelten Alltags mit und bei beiden Eltern Zeit verbringen können. Auch für das Kind ist es speziell, mit dem Vater (und höchstwahrscheinlich mit seinen Halbgeschwistern) Zeit zu verbringen, wenn es nicht in den Alltag eingebunden ist. Dies ist dem Kind zu ermöglichen. Im Umkehrschluss entspräche eine Regelung, die diesen Wünschen entgegenstünde, nicht dem Kindeswohl, und sie wäre abzuändern. 3.3.5. Weiter ist davon auszugehen, dass das Kind bereits heute, und in absehbarer Zukunft immer häufiger einen Teil seiner Ferienzeit mit Freunden wird verbringen wollen. Hierfür ist in der bisherigen Ferienregelung allerdings gar kein Platz: Das Kind ist gemäss dieser Regelung nämlich während zwölf seiner dreizehn Ferienwochen nicht in Zürich. In der einen übrigen Woche dürfte es wohl auch so (gewesen) sein, dass die Ferienzeit mit dem Vater und seinen Halbgeschwistern im Ausland verbracht wird. Ferienaktivitäten mit seinen Freunden, oder beispielsweise der Besuch eines schulischen Skilagers, sind bei dieser Regelung undenkbar. Eine solche Regelung ist nicht im Interesse eines heranwachsenden Jugendlichen, zumal solche Aktivitäten für die soziale Entwicklung junger Menschen von grosser Bedeutung sind. Dies ist umso mehr zu berücksichtigen, zumal sich das Kind explizit dahingehend geäussert hat, dass ihm seine Freunde bei der Mutter fehlen. Im Übrigen stellt die bisherige Ferienregelung das Kind vor eine ganz andere Herausforderung: Die Ferienzeit mit Freunden steht dem Pflichtbesuch bei der Mutter gegenüber, was das Kind zusätzlich einem weiteren inneren Konflikt unterwerfen kann. Dies ist nicht zielführend. 3.3.6. Die Beklagte kritisiert zwar die Vorinstanz, sie habe keine stichhaltigen Gründe genannt, wie die bisherige Regelung die Entwicklung des Kindes beeinträchtige, bringt aber auch selbst keine Argumente hervor, weshalb dem Kind das Recht vorenthalten werden sollte, mehr Ferienzeit mit dem Vater, seinen Halbgeschwistern, oder seinen Freunden verbringen zu können. Es ist zwar richtig, dass die neue Regelung eine Reduktion der Mutter-Kind-Zeit bewirkt, aber diese Zeit geht nicht zulasten der Mutter, und wirkt sich auch nicht zugunsten des Vaters, sondern zugunsten des Kindes aus. Wie ausgeführt ermöglicht ihm mehr Ferienzeit

- 20 in Zürich auch mehr Zeit für soziale Kontakte und darüber hinaus auch die Erholung im vertrauten Umfeld. Dies sind gewichtige Interessen des Kindes, welche zu berücksichtigen sind. 3.3.7. Im Übrigen ist das Argument, nicht die Ferienregelung sei für das Kind belastend, sondern der Streit um die neue Regelung, wenig relevant. Solange nicht beide Eltern eine beständige Lösung finden, mit welcher sie zufrieden sind, besteht Konfliktpotential, unter welchem das Kind leidet. Das ist eine Realität, die innerhalb der Grenzen des für das Kind Zumutbaren hinzunehmen ist, zumal es bei getrennten Eltern kaum jemals Betreuungslösungen gibt, bei denen alle Beteiligten immer vollkommen zufrieden sind. Dass der neuere Loyalitätskonflikt durch die anbegehrte Ferienregelung verstärkt wurde oder neuerlich aufgeflammt ist, ist zwar denkbar. Es ist indessen kaum davon auszugehen, dass nicht (wie vom Kläger auch hervorgebracht) auch unter der alten Regelung Konflikte durchlebt wurden, und nicht auch in Zukunft Konflikte unter der alten Regelung drohen. Es spielt nur eine untergeordnete Rolle, wie der aktuelle Zustand herbeigeführt wurde. So oder anders ist es nun so, dass das Kind von der Neubeurteilung der Ferien und vom Prozess im Allgemeinen Kenntnisse hat, insbesondere weil es Prozesspartei ist, es angehört wurde (Urk. 6/57), und auch mit seiner Vertretung ein regelmässiger Austausch (vgl. Urk. 6/58) stattfand. Das Kind befindet sich damit in einer Belastungssituation, was sich nicht mehr ändern lässt. Entsprechend hat das Gericht sich darauf zu konzentrieren, die Belastung des Kindes zu minimieren. Der Beklagten ist soweit Recht zu geben, dass die Möglichkeit, den vorsorglichen Massnahmeantrag abzuweisen und es bei der alten Regelung zu belassen, hinsichtlich der Gewissheit für das Kind gleichwertig gewesen wäre. Weshalb aber aus anderen Gründen eine Notwendigkeit für die Anpassung der Ferienregelung bestand, wurde bereits dargelegt. Ohnehin kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass dem Kind bereits heute seine Freunde und Halbgeschwister bei seinem Aufenthalt in D._____ fehlen. Dieses Gefühl dürfte sich in Zukunft noch verstärken. Es ist davon auszugehen, dass es das Kind spätestens nach Eintritt in die Pubertät bevorzugen wird, Zürich nicht in sämtlichen Ferien verlassen zu müssen. Nur zu gut vorstellbar sind unter dem

- 21 alten Setting Situationen, in welchen das Kind lieber mit seinen Freunden die Ferien verbringen will, der Vater aber dafür sorgen muss, dass das Kind zur Mutter geht, und das Kind die Mutter dafür verantwortlich sieht, dass ihm Zeit mit seinen Freunden vorenthalten bleibt. Das ist weder im Interesse des Kindes, noch in jenem der Mutter. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die alte Regelung nicht wirklich zum Wohl des Kindes. 3.3.8. Zusammengefasst entspricht die alte Ferienregelung damit nicht dem Kindeswohl und dem Kindeswillen. Davon schient auch der Sachrichter ausgegangen zu sein, weshalb er sich in Ausübung seines Ermessens für eine Abänderung der Ferienregelung entschied. Wie bereits ausgeführt ist in dieses nur mit Zurückhaltung einzugreifen (vgl. E. II.1.1). 3.4. Insgesamt waren die Voraussetzungen für eine Abänderung der Ferienregelung durch die Vorinstanz gegeben. 3.5. Soweit die Beklagte geltend macht, es sei keine Notwendigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gegeben gewesen (Urk. 1 S. 5), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich nur marginal mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte, indem sie festhielt, die Gründe für die rasche Neuregelung sei nicht weiter begründet (Urk. 1 S. 6). Die Vorinstanz erwog explizit, dass es dem Kind nicht zuzumuten sei, bis zum definitiven Verfahrensende zuwarten zu müssen. Ferner äusserte sie sich wie bereits ausgeführt zum Stellenwert der Ferienkontakte des Kindes zu beiden Elternteilen (Urk. 2 E. 4.2, S. 10). Das Argument der Beklagten, das Kind leide nicht unter der alten Regelung, sondern unter der beantragten Neuregelung, wurde grundsätzlich bereits zuvor behandelt (vgl. E. III.3.3.7 vorstehend). Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen kann darüber hinaus festgehalten werden, dass eine rasche Anpassung sogar angezeigt war: Das Kind befand sich wie dargelegt in einer Belastungssituation und sagte insbesondere einen Termin mit seinem Vertreter ab (vgl. insb. Urk. 101 S. 3). Es ist Aufgabe des Gerichtes, diesem Zustand mit geeigneten (Kindesschutz-) Massnahmen entgegenzuwirken.

- 22 - 3.6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass verschiedene Gründe vorhanden waren, damit die Vorinstanz eine vorsorgliche Abänderung der Ferienregelung vornehmen konnte. Dass diese teilweise von der Vorinstanz nicht in Erwägung gezogen wurden, spielt keine Rolle, zumal die angerufene Kammer über umfassende Kognition verfügt (vgl. E.II.1.1 vorstehend). Es bleibt zu klären, ob die vorinstanzliche Aufteilung der Ferienregelung beizubehalten ist. 4. Überprüfung des vorinstanzlich festgelegten Ferienbesuchsrechts 4.1. Die Ausgestaltung des angemessenen Besuchsrechts im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts (Art. 4 ZGB; vgl. statt vieler BGer 5A_41/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.1 m.w.H.; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 10 m.w.H). Bei der konkreten Regelung des Besuchsrechts können folgende Kriterien in Betracht gezogen werden (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 10 und N 13, m.w.H.; BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3):  Alter des Kindes,  Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten,  Häufigkeit bisheriger Kontakte,  Beziehung und Bindung des Kindes zum Besuchsberechtigten,  Beziehung der Eltern untereinander,  zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten,  Gesundheitszustand der Beteiligten,  Geschwister,  Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte,  Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil,  Lebensgestaltung des Kindes und beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit. Insbesondere bei grösseren Distanzen zwischen den Wohnorten kann eine kleinere Kadenz von Wochenendbesuchen durch längere einzelne Wochenendeinheiten und/oder längere Ferienaufenthalte (teil-)kompensiert werden (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8; BGE 136 III 353 E. 3.3). Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen Konflikte zwischen den Eltern aller-

- 23 dings nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13). 4.1.1. Grundsätzlich zu Recht hat die Vorinstanz dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beklagte nun in D._____ lebt. Die geringere Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und demjenigen der Beklagten muss angemessen berücksichtigt werden. 4.1.1.1. Wochenendkontakte zwischen Mutter und Kind sind möglich, wenn auch aufwändig. Insbesondere bei sinnvoller Ausgestaltung können sie einen regelmässigen physischen Kontakt des Kindes zur Mutter sicherstellen, welcher dem Kontakt über digitale Kommunikationskanäle vorzuziehen ist. Es wäre also ganz allgemein im Interesse des Kindes, dass solche Kontakte regelmässig stattfinden, auch ungeachtet der Ausgestaltung des Ferienbesuchsrechts. Sinnvoll und sicherlich durchführbar sind einmal monatlich, allenfalls in einem fünfwöchigen Rhythmus, stattfindende Wochenendbesuche. Dies würde auch die zeitlichen Intervalle verkürzen, in welchen sich die Beklagte und das Kind nicht persönlich sehen können. 4.1.1.2. Die Beklagte hielt diesbezüglich fest, dass sie durch Samstagsarbeit an solchen Besuchen verhindert sei, und dass sie solche Besuche als "zweckwidrig" erachte (Urk. 1 S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Samstagsarbeit lediglich für den September 2024 mit einem Schichtplan belegt (Urk. 6/100B/4) und ansonsten ein Schreiben des Assistant Store Managers (Urk. 6/100B/7) eingereicht wurde, aus welchem hervorgeht, dass die Beklagte einen freien Tag innerhalb der Woche hat, und "regelmässig Samstags beschäftigt" sei. Es ist zwar glaubhaft gemacht, dass die Beklagte an Samstagen regelmässig arbeitet. Gründe dafür, dass sich dies nicht zumindest punktuell ändern liesse, werden aber keine glaubhaft gemacht. Insbesondere sollte es der Beklagten möglich sein, das Kind an einem Wochenende jeden Monats zu besuchen. Dass sie die Besuche als "zweckwidrig" erachtet, ändert im Übrigen nichts daran, dass diese möglich und insbesondere im Interesse des Kindes sind. 4.1.1.3. Indem die Beklagte diese Wochenendkontakte kategorisch ablehnt, stellt sie ihre Interessen über jene des Kindes. Sämtliche Kontaktrechte haben sich aber

- 24 primär nach den Interessen des Kindes zu richten, denn die Interessen des Kindes gehen den Interessen der Eltern vor (BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3 m.w.H.). Wenn die Beklagte Wochenendkontakte trotz Möglichkeit nicht wahrnehmen will, darf das nicht dazu führen, dass andere Kontaktrechte des Kindes limitiert werden, um den Interessen der Mutter gerecht zu werden. Mit anderen Worten kann die Beklagte nicht darauf beharren, dass ihr sämtliche Ferienzeit mit dem Kind zugesprochen wird, obwohl die Möglichkeit zu regelmässigen Wochenendkontakten besteht und eine solche Ferienaufteilung auch im Übrigen nicht den Interessen des Kindes entspricht. 4.1.1.4. Die Beklagte führt sodann aus, dass Wochenendbesuche in der Qualität nicht ersetzen könnten, was sie in den Ferien mit dem Kind an Zeit verbringen könne. Primär geht es vorliegend darum, regelmässige Kontakte zwischen Kind und Beklagter sicherzustellen, zumal das im Interesse des Kindes ist. Dass physische Kontakte nicht jedes Wochenende stattfinden können, ist verständlich, und diese regelmässigen Kontakte sind zu kompensieren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein ausgedehntes Ferienrecht längeren Besuchswochenenden gleichzustellen, wenn es um die Kompensation regelmässiger kürzerer Besuche geht (BGE 136 III 353 E. 3.3). Entsprechend sind beide Kontaktformen entgegen den Ausführungen der Beklagten gleichwertig. Zudem wurde den Umständen des Einzelfalls genügend Rechnung getragen, indem die Vorinstanz der Beklagten nach wie vor den überwiegenden Teil der Ferien zusprach. 4.1.1.5. Aus den genannten Gründen ist an der vorinstanzlichen Berücksichtigung der Entfernung der Wohnorte nichts auszusetzen. 4.1.2. Von grosser Bedeutung sind vorliegend auch das Alter und die Persönlichkeit des Kindes, welche von beiden Parteien thematisiert wurden. Das Kind ist nun zwölf Jahr alt, hat in Zürich Hobbys und Freunde gefunden (Urk. 6/57). Offenbar ist angedacht, dass das Kind das Gymnasium besuchen soll (Urk. 19). Sein Lebensmittelpunkt ist langfristig in Zürich. Entsprechend hat das Kind naturgemäss auch das Bedürfnis, seine Freizeit in Zürich zu verbringen, sei es mit Freunden, sei es zur Ausübung seiner Hobbys. Dies ist für seine Entwicklung förderlich. Ohne Weiteres klar ist, dass die Ferien hierfür dienen können und sollen. Wie bereits ausgeführt,

- 25 verunmöglicht dies eine Ferienregelung, in welcher das Kind grundsätzlich sämtliche Ferien ausserhalb der Stadt Zürich verbringt (vgl. E. III.3.3.5 vorstehend). Auch vor diesem Hintergrund ist dem Kind mehr als nur eine Woche Ferien in Zürich einzuräumen, und die vorsorglich getroffene Regelung stellt diesbezüglich eine wesentliche Verbesserung im Vergleich zur alten Regelung dar. 4.1.3. Nicht vernachlässigt werden darf bei der Festsetzung des Besuchsrechts auch, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur der physische Kontakt, sondern auch Kontakt über moderne Kommunikationsmittel eine Form des Besuchsrechts darstellen (BGE 143 I 21 E. 5.3). Das Kind ist nun zwölf Jahre alt und pflegt nach eigenen Aussagen einen regelmässigen, mehrmals wöchentlich stattfindenden Kontakt zur Mutter über Telefon (Urk. 6/57 S. 3). Das war nicht denkbar, als das Kind noch jünger und zwingend auf physischen Kontakt zur Mutter angewiesen war. Eine gewisse Kompensation des Ferienkontaktrechts durch regelmässigen Austausch über Telefon und/oder moderne Kommunikationsmittel ist damit durchaus gerechtfertigt. 4.1.4. Schliesslich ist auch ausgewiesen, dass das Kind den Kontakt zu seinen Halbgeschwistern schätzt (Urk. 6/57 S. 3), auch wenn es einiges älter ist als diese (Jahrgänge 2019, 2021 und 2022, vgl. Urk. 18/29). Während der Schulferien führte die bisherige Regelung zu einer Trennung des Kindes von seinen Halbgeschwistern. Gemeinsame Ferien waren nur während einer Woche denkbar. Dies kann nicht im Interesse des Kindes sein. Gerade für die langfristige Beziehung zwischen dem Kind und seinen Halbgeschwistern ist es wichtig, dass diese ebenfalls gemeinsam Zeit verbringen können, wenn sie nicht in ihren Schulalltag eingebunden sind. Entsprechend ist auch in dieser Hinsicht mit der neuen Ferienregelung für das Kind eine verbesserte Situation geschaffen worden, in welcher es zwar immer noch mehr Zeit mit seiner Mutter, allerdings auch mehr Zeit mit seinen Halbgeschwistern verbringen kann. 4.1.5. Bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids ist insbesondere von grosser Bedeutung, dass die Vorinstanz das Kind persönlich anhörte (Urk. 6/57), und auch dessen Vertretung im Verfahren sicherstellte (vgl. Urk. 6/58; vgl. Urk. 6/101). Die Vorinstanz liess damit den Willen und die Bedürfnisse des Kindes

- 26 nicht unbeachtet. Soweit die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes aus den Akten hervorgehen (vgl. Urk. 6/57, E.I II.2.2.2.3. vorstehend), widerspricht der vorinstanzliche Entscheid diesen nicht. Die Beklagte macht diesbezüglich geltend, es sei durch den Verfahrensbeteiligten beantragt worden, die Aufteilung der Ferien solle so erfolgen, dass er neun Wochen mit der Mutter und vier Wochen mit dem Vater verbringen könne (Urk. 1 S. 8). Diese Ferienaufteilung war mit gewissen Vorbehalten vorgeschlagen worden, und der Verfahrensbeteiligte schloss eine andere Aufteilung der Ferien explizit nicht aus, insbesondere nicht eine Aufteilung von fünf Wochen beim Vater und acht Wochen bei der Mutter (Urk. 6/101 S.4 f.). Im Berufungsverfahren liess sich der Verfahrensbeteiligte ebenfalls vernehmen. Er äusserte sich nicht dahingehend, dass seine Anträge ignoriert worden seien, sondern verlangte im Gegenteil die Abweisung der Berufung. Mit Verweis auf die Kinderanhörung (Urk. 6/57) hielt er fest, sein Wille und sein Bedürfnis lägen in einer anderen Aufteilung der Ferien, was von der Beklagten allerdings zu wenig erkannt werde (Urk. 13 S. 2 f.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Kindeswillen hinreichend beachtete, ansonsten auch der Kindsvertreter für das Kind gegen die Ferienaufteilung Rechtsmittel erhoben hätte. 4.2. Insgesamt wurde mit der neuen Ferienregelung wie dargelegt eine Situation geschaffen, welche den Bedürfnissen und Wünschen des Kindes in objektiver und subjektiver Hinsicht gerecht wird. Der Entscheid der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Verfahrenskosten 1.1. Die Vorinstanz behielt sich den Entscheid über die Verfahrenskosten für den Endentscheid vor (Art. 104 Abs. 3 ZPO; Urk. 2 E. 5), weswegen über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auch nicht befunden werden kann. 2. Kosten des Berufungsverfahren 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 5, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12

- 27 - GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Zur Entscheidgebühr hinzu kommen die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), welche sich gemäss Honorarnote auf Fr. 1'221.20 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer belaufen und entsprechend festzusetzen sind (Urk. 26). Insgesamt betragen die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren Fr. 3'221.20. 2.2. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 97 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1, § 5, § 9 und § 13 AnwGebV auf Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 2.3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend erhob die Beklagte Berufung und unterliegt vollständig, zumal die Berufung abzuweisen ist. Weil keine Gründe ersichtlich sind, ermessensweise von dieser Kostenverteilung abzuweichen (vgl. Art. 107 ZPO), ist die Beklagte bei diesem Verfahrensausgang zu verpflichten, die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen und dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 27. September 2024 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt 3. Die Kosten der Kindsvertretung werden auf Fr. 1'221.20 festgesetzt. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird als Vertreter des Verfahrensbeteiligten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'221.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zusammen mit den Kosten der Kindsvertretung der Beklagten auferlegt und mit ihrem

- 28 - Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 29. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG A. Rakita versandt am: jo

LY240041 — Zürich Obergericht Zivilkammern 29.04.2025 LY240041 — Swissrulings