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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.10.2024 LY240034

15 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·725 parole·~4 min·1

Riassunto

Ehescheidung (Art. 112 ZGB) / vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 15. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie 1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch E._____

- 2 betreffend Ehescheidung (Art. 112 ZGB) / vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. September 2024; Proz. FE210184

- 3 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien führen seit dem 2. November 2021 ein Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz). 1.2 Mit Verfügung vom 10. September 2024 (act. 4/1 = act. 15 [Aktenexemplar]) fällte die Vorinstanz in Bezug auf die Herbstferien 2024 einen vorsorglichen Massnahmeentscheid. Sie passte die Regelung betreffend die Herbstferienwochen für das Jahr 2024 entsprechend der erwähnten (mit Hilfe der Beiständin F._____ getroffenen) Vereinbarung der Parteien und in Abänderung der Verfügung vom 4. Juli 2024 an, und berechtigte und verpflichtete die Mutter, D._____ in der zweiten Herbstferienwoche des Jahres 2024 zu betreuen, dementsprechend falle die erste Herbstferienwoche des Jahres 2024 in die Betreuungszeit des Vaters (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen behielt die Vorinstanz dem Endentscheid vor (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). 1.3 Mit Eingabe vom 18. September 2024 (überbracht; act. 2) erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen diesen Entscheid der Vorinstanz und reichte Unterlagen ins Recht (act. 3, act. 4/1-38). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 16/1-219). Mit Verfügung vom 20. September 2024 (act. 8) wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung superprovisorisch nicht erteilt. Gleichzeitig wurde dem Berufungsbeklagten sowie der Kindesvertreterin E._____ Frist angesetzt, um zur aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Am 19. und 20. September 2024 erfolgten weitere Eingaben der Berufungsklägerin (act. 5, 6 und act. 7/39). Mit Eingabe vom 30. September 2024 (act. 10) reichte die Berufungsklägerin eine Teilvereinbarung der Parteien über vorsorgliche Massnahmen betreffend Ferien vom 26. September 2024 (act. 11/40) ein und beantragte, das Verfahren sei abzuschreiben und die Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen (act. 10 S. 2). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (act. 12) reichte auch der Berufungsbeklagte die erwähnte Teilvereinbarung der Parteien ein (act.

- 4 - 13) und beantragte, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen. Die Kindesvertreterin E._____ reichte keine Stellungnahme ein. 2.1 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (act. 17) zog die Berufungsklägerin die Berufung zurück (s.a. act. 14). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2.2 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen (vgl. § 12 i.V.m. 5 i.V.m. 6 i.V.m. 10 GebV OG). Mangels Einreichung einer Stellungnahme sind der Kindesvertreterin keine Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Entsprechende Kosten sind daher nicht zu erheben (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). 2.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie als unterliegend gilt, und dem Berufungsbeklagten nicht, weil er für den Fall des Berufungsrückzugs auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren verzichtet hat (vgl. act. 14).

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. Kosten für die Vertretung der Kinder werden keine erhoben. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten (an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 12, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, 5, 6, 10 und 17), sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

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