Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 9. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. April 2024 (FE230064-M)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 102 S. 1): " 1. Es sei die Kindsmutter vorsorglich zu verpflichten, ab Februar 2024 Kindesunterhalt von CHF 1'840.00 zu zahlen. 2. Es sei die Kindsmutter vorsorglich zu verpflichten, rückwirkend Unterhalt von März 2023 bis Oktober 2023 von monatlich CHF 1'376.00 zu bezahlen (Gesamtbetrag von CHF 11'008.00). 3. Es sei die Kindsmutter vorsorglich zu verpflichten, rückwirkend Unterhalt von November 2023 bis Januar 2024 von monatlich CHF 2'450.00 zu zahlen (Gesamtbetrag von CHF 7'350.00)." der Gesuchstellerin (Urk. 93 S. 1): " 1. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer vom 1. April 2023 bis 31. Oktober 2023 einen Betrag von Fr. 14'021.95 an den Unterhalt bzw. zum Ausgleich ihres Beitrags an den Familienbedarf zu bezahlen. 2. Die Gesuchstellerin sei berechtigt zu erklären, den Betrag gemäss der obigen Ziff. 1 zu verrechnen, für den Fall, dass sie ab November 2023 zur Leistung eines Kindesunterhaltes an den Gesuchsteller verpflichtet werden sollte. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zulasten des Gesuchstellers." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. April 2024: (Urk. 7/123 S. 21 f. = Urk. 2 S. 21 f.) 1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller einen rückwirkenden Unterhalts- bzw. Ausgleichsbetrag für die Zeit von 1. April 2023 bis 31. Januar 2024 in der Höhe von Fr. 3'549.85 zu bezahlen. Der Beitrag ist an den Gesuchsteller zahlbar, und zwar in zehn monatlichen Raten in der Höhe von Fr. 355.00 jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Mai 2024.
- 3 - 2. Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin derzeit mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 3. Es wird festgehalten, dass der gebührende Unterhalt des Sohnes C._____ nicht gedeckt ist. Es fehlt ab 1. Februar 2024 ein monatlicher Betrag von Fr. 739.00 (davon Betreuungsunterhalt: Fr. 0.–) für C._____. 4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Dispositivziffern 1-3 basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat (ohne Familienzulagen) – Gesuchstellerin: Fr. 3'492.00 von 1. April 2023 bis 30. November 2023 Fr. 3'534.00 ab 1. Dezember 2023 – Gesuchsteller: Fr. 5'452.00 von 1. April 2023 bis 31. Januar 2024 Fr. 4'362.00 ab 1. Februar 2024 – D._____: Familienzulage von derzeit Fr. 250.00 – C._____: Familienzulage von derzeit Fr. 200.00 Vermögen: kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen 5. Die Kostenregelung bleibt dem Endentscheid vorbehalten. 6. [Mitteilungssatz] 7. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2; Urk. 14 S. 1 f.): in der Hauptsache: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. April 2024 (Geschäftsnr. FE23064) sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: " Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen rückwirkenden Unterhalts- bzw. Ausgleichsbetrag für die Zeit
- 4 vom 1. April 2023 bis 31. Januar 2024 in der Höhe von Fr. 11'943.70 zu bezahlen." 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für beide Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten. prozessuale Anträge: " 1. Es sei der Antrag des Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 5'000.– durch die Berufungsklägerin abzuweisen. 2. ln Ergänzung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vom 15. April 2024 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 3. Eventualiter zur obigen Ziff. 2 sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 2; Urk. 18): in der Hauptsache: " 1. Die Anträge der Berufungsklägerin seien alle abzuweisen. 2. Es sei Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. April 2024 dahingehend anzupassen, als dass die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin zu verpflichten sei, rückwirkend für [die] Zeit von 1. April 2023 bis 31. Januar 2024 einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 9'487.00 zu leisten (statt CHF 3'549.85). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin." prozessuale Anträge: " 1. Es sei die Berufungsklägerin zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrages von CHF 5'000.00 zu verpflichten. 2. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen." sowie " Der Antrag der Berufungsklägerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen."
- 5 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Söhne, D._____, geboren tt.mm.2009, und C._____, geboren tt.mm.2012. Seit dem 30. März 2023 ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren hängig (Urk. 7/1). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 f.). Die Vorinstanz fällte am 2. April 2024 einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin ("Berufungsklägerin") innert Frist Berufung und stellte die vorstehend wiedergegebenen Anträge (Urk. 1 S. 2; Urk. 4; Urk. 5/2-3). Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 wurde dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten ("Berufungsbeklagter") Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 8), die rechtzeitig erstattet wurde (Urk. 9; Urk. 11; Urk. 12/1-7). Nachdem der Berufungsklägerin die Berufungsantwort mit Verfügung vom 5. Juli 2024 zugestellt und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 13), liess sie sich mit Eingabe vom 19. Juli 2024 vernehmen (Urk. 14; Urk. 15; Urk. 16/4). Nach Zustellung dieser Eingabe liess sich auch der Berufungsbeklagte erneut vernehmen (Urk. 18; vgl. Urk. 17). Diese Eingabe wurde der Gegenseite zugestellt (Urk. 19). 3. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Urk. 21) liess der Berufungsbeklagte in Absprache mit der Berufungsklägerin dem Gericht die folgende aussergerichtliche Vereinbarung zukommen (Urk. 22; vgl. Prot. S. 6): " Vereinbarung auf Verzicht auf rückwirkende Unterhaltsbeiträge [...] Einleitung Die Parteien reichten im März 2023 vor dem Bezirksgericht Dietikon ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.
- 6 lm Zusammenhang mit diesem Scheidungsverfahren stehen im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen allfällig rückwirkende Unterhaltsbeiträge im Streit. Derzeit ist ein[] Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LY240017) bezüglich dieser vorsorglichen Massnahmen hängig. ln der Zwischenzeit haben die Parteien vereinbart, das Scheidungsbegehren zurückzuziehen und möchten auch alle anderen strittigen Punkte klären. Aus diesem Grund vereinbaren die Parteien folgendes: 1. Verzicht auf rückwirkende Unterhaltspflicht Die Parteien vereinbaren, dass jeder von ihnen auf einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen vollumfänglich und bedingungslos verzichtet. 2. Antrag vor Obergericht auf Abschreibung des Verfahrens Die Parteivertreterinnen reichen dem Obergericht je ein beidseits unterzeichnetes Exemplar dieser Vereinbarung im Original ein und beantragen dem Gericht, das hängige Gerichtsverfahren zufolge Vergleichs abzuschreiben, wobei der Wortlaut dieser Vereinbarung in den Abschreibungsentscheid aufzunehmen ist. 3. Gerichtskosten und Parteientschädigung Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. An ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor dem Obergericht des Kantons Zürich halten beide Parteien fest." 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-129). Das Verfahren ist spruchreif; es ist mit einem begründeten Entscheid abzuschliessen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG). II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist festzustellen, dass die vorinstanzliche
- 7 - Verfügung in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 in Rechtskraft erwachsen ist. III. 1. Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Eine blosse Abschreibung des Verfahrens, wie sie von den Parteien beantragt wird (Urk. 21 f.), ist nicht zulässig. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird. 2. Die Parteien haben vereinbart, das Scheidungsverfahren zurückzuziehen und möchten auch alle anderen strittigen Punkte klären. Sie vereinbaren, dass jeder von ihnen auf einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen vollumfänglich und bedingungslos verzichtet (Urk. 22). Ihre Vereinbarung über die in der Vergangenheit liegende finanzielle Situation erscheint aufgrund des zurückgezogenen Scheidungsbegehrens (vgl. Prot. S. 7) im Kindswohl und ist zu genehmigen. IV. 1. Die Vorinstanz behielt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor, was aufgrund von Art. 104 Abs. 3 ZPO zulässig und zu bestätigen ist. 2. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 14 S. 1 f.; Urk. 9 S. 2 i.V.m. Urk. 18). 3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Fa-
- 8 milie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person muss ihre aktuelle finanzielle Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) darlegen und beweisen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4. Die Berufungsklägerin hat mit ihrem Einkommen von Fr. 3'580.– (Urk. 1 Rz. 25; Urk. 5/3) und dem glaubhaft gemachten Bedarf von rund Fr. 4'165.– (Urk. 1 Rz. 26) als mittellos zu gelten. Über Vermögen verfügt sie nicht (Urk. 7/32/12; Urk. 7/94/24; Urk. 16/4). Die Mittellosigkeit der Berufungsklägerin ist damit glaubhaft und die Bestellung einer Rechtsbeiständin ist erforderlich. Dass die Berufungsklägerin zunächst auf ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags verzichtete (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 14 S. 1 f.), hat vorliegend aufgrund der offensichtlichen beidseitigen Mittellosigkeit (vgl. nachstehende Erwägung) keine Auswirkungen. Der Berufungsklägerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und ihr ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 5. Der Berufungsbeklagte hat mit seinem Einkommen von rund 4'800.– (Urk. 9 Rz. 59; Urk. 12/6, zzgl. 13. Monatslohn) und dem glaubhaft gemachten Bedarf von rund Fr. 4'400.– (Urk. 9 Rz. 59) als mittellos zu gelten, da seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern zusätzlich berücksichtigt werden muss. Über Vermögen verfügt er nicht (Urk. 12/7; Urk. 7/32/12; Urk. 7/103/31). Die Mittellosigkeit des Berufungsbeklagten ist damit glaubhaft und die Bestellung einer Rechtsbeiständin ist erforderlich. Die Berufungsklägerin ist finanziell nicht in der Lage, einen Prozesskostenbeitrag zu leisten, womit auch dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen ist und ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist.
- 9 - 6. Die Rechtsvertreterinnen sind aufzufordern, ihre Honorarnoten einzureichen. 7. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der aussergerichtlichen Vereinbarung in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Diese ist ihnen – wie sie beantragen (Urk. 22) – hälftig aufzuerlegen. Die gesamten Gerichtskosten gehen einstweilen zulasten des Kantons (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Beide Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Urk. 22). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. April 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Dem Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. April 2024 wird aufgehoben und die Vereinbarung der Parteien wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " [...] 1. Verzicht auf rückwirkende Unterhaltspflicht
- 10 - Die Parteien vereinbaren, dass jeder von ihnen auf einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen vollumfänglich und bedingungslos verzichtet. [...]" 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 5) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und – aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 21 und 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen sofort an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'493.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo