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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2025 LY240015

26 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·875 parole·~4 min·3

Riassunto

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Weber Beschluss vom 26. Juni 2025 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Februar 2024 (FE210283-C)

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 7/28): "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Kindes C._____, geb. tt.mm.2017, rückwirkend ab dem 1. September 2021 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Barunterhaltsbeiträge von CHF 5'720 bis und mit August 2022 und CHF 4'980 ab September 2022 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich. 2. Der Gesuchsgegner sei weiter zu verpflichten, ausserordentliche Auslagen (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für kieferorthopädische Massnahmen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Privatschulen, Therapie etc.) zur Hälfte zu bezahlen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder Dritten übernommen werden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchgegners." Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Februar 2024: 1. [Delegation Verfahrensleitung]. 2. Die Obhut über das Kind C._____, geb. tt.mm.2017, wird der Klägerin zugewiesen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt des Kindes C._____, geb. tt.mm.2017, rückwirkend ab dem 5. September 2021 (für den Monat September 2021 pro rata temporis) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 260.– ab 1. September 2021 bis 31. August 2022 und von Fr. 170.– ab 1. September 2022 als Barunterhalt zu bezahlen, zahlbar im Voraus an die Klägerin jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Bisher geleistete und für den Unterhalt des Kindes bestimmte Zahlungen des Beklagten an die Klägerin sind davon in Abzug zu bringen.

- 3 - Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Bedarf des Kindes gedeckt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Dauer des Scheidungsverfahrens ausserordentliche Auslagen des Kindes (zahnärztliche Behandlung, schulische Förderung, Therapien etc.) zu einem Viertel zu bezahlen, sofern und soweit damit nicht in den Notbedarf des Beklagten von Fr. 1'599.– pro Monat eingegriffen wird. Voraussetzung der Beitragspflicht des Beklagten ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen:  Klägerin*: Fr. 8'121.–  Beklagter*: Fr. 2'356.–  Kind 1: Fr. 200.– (Familienzulage) * Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Bedarf (familienrechtlich):  Klägerin: Fr. 4'285.–  Beklagter: Fr. 1'599.–  Kind 1: Fr. 2'767.– (1. September 2021 bis 31. August 2022) bzw. Fr. 2'417.– (ab 1. September 2022) 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage]

- 4 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1): "1. Die Dispositiv Ziff. 3, 4 und 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Februar 2024 (FE210283-C) seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien die Dispositiv Ziff. 3, 4 und 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Februar 2024 (FE210283-C) aufzuheben und der Beklagte / Berufungsbeklagte sie zu verpflichten: 1. der Klägerin / Berufungsklägerin an den Unterhalt des Kindes C._____, geb. tt.mm.2017, monatliche Barunterhaltsbeiträge von CHF 4'269 ab dem 5. September 2021 bis zum 31. August 2022, von CHF 3'987 ab dem 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2023 und von CHF 4'026 ab dem 1. Januar 2024 für die Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats und ab Verfalle zu 5% verzinslich, 2. ausserordentliche Auslagen für das Kind C._____ (z. B. Zahnarztkosten, Kosten für kieferorthopädische Massnahmen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Privatschulen, Therapien etc.) zur Hälfte zu bezahlen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder Dritten übernommen werden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten / Berufungsbeklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 10): "1. Die Berufung der Klägerin sei in Bestätigung der Verfügung des Einzelgerichts Bülach vom 14. Februar 2024 vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten der Klägerin."

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. Verlangt eine Partei eine Begründung, trägt sie die daraus entstehenden Mehrkosten selbst. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren ohne Begründung des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf die Klägerin entfallende Hälfte wird mit dem von ihr in diesem Verfahren geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichtet haben. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück. 6. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung dieses Beschlusses verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.

- 6 - Zürich, 26. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am: ip

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