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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.05.2024 LY240014

14 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·645 parole·~3 min·1

Riassunto

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 14. Mai 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch MLaw X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 29. Februar 2024; Proz. FE220075

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien stehen sich seit anfangs April 2022 in einem Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB am Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren (fortan Vorinstanz), gegenüber (Geschäfts-Nr. FE220075; act. 5/1). Die Vorinstanz verfügte am 29. Februar 2024 unter anderem, dem Kläger werde in teilweiser Gutheissung der Editionsbegehren der Beklagten eine Frist zur Einreichung diverser Unterlagen angesetzt (Dispositiv Ziffer 1). Im Mehrumfang werde das Auskunfts- und Editionsbegehren der Beklagten vom 22. November 2023 einstweilen abgewiesen (Dispositiv Ziff. 2). Dagegen erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) rechtzeitig Berufung mit Eingabe vom 12. März 2024 (Datum Poststempel; act. 2; vgl. act. 5/136) mit den folgenden Anträgen: "1. Das Vorinstanzliche Verfahren sei bis zum Berufungsentscheid zu sistieren. 2. Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Februar 2024 sei aufzuheben. 3. Der Kläger und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den vollständigen Auszug 2010 des Kontos CH1 zu edieren. 4. Unter o/e-Kostenfolge für den Kläger und Berufungsbeklagten." 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-138). Mit Beschluss vom 28. März 2024 wurde auf den Antrag der Beklagten auf Sistierung des Verfahrens nicht eingetreten. Zudem wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von einstweilen Fr. 1'500.00 für das zweitinstanzliche Verfahren angesetzt und die weitere Prozessleitung wurde delegiert (act. 6). Da innert Frist keine Zahlung erfolgte, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 2. Mai 2024 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 9). 3. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 (Datum Poststempel, bei der Kammer eingegangen am 10. Mai 2024) versehen mit der Überschrift "Berufung - Rückzug", liess die Beklagte mitteilen, das Hauptverfahren vor Vorinstanz nehme seinen weiteren Lauf und sie verzichte auf eine Berufung. Das Verfahren ist somit abzuschreiben. Bislang ist kein Kostenvorschuss eingegangen.

- 3 - 4. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Ein Rückzug kommt einem materiellen Unterliegen gleich, weshalb nicht auf eine Entscheidgebühr verzichtet werden kann (act. 10; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den entstandenen Aufwand des Gerichtes rechtfertigt sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG eine Herabsetzung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 auf Fr. 750.00. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Berufungsbeklagten und Kläger für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungsklägerin und Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten und Kläger unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagen (act. 3/1-2), sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

- 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'314.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:

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