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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.12.2024 LY240009

6 dicembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·577 parole·~3 min·2

Riassunto

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 6. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Februar 2024; Proz. FE210783 Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind Eltern des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2012. Sie reichten am 20. Dezember 2021 ein gemeinsames Scheidungsbegehren bei der Vorinstanz ein (act. 4/1).

- 2 - 1.2. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 erliess die Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen zur Regelung der Kinderbelange (act. 6/112 = act. 5), wogegen der Beklagte mit Eingabe vom 19. Februar 2024 Berufung erhob (act. 2). Nach Eingang der Berufungsantwort (samt Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung) wurde der Berufung mit Beschluss vom 14. März 2024 in Bezug auf einzelne Dispositivziffern die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 12). Zudem wurden die Parteien auf den 4. April 2024 zur Ausübung des Replikrechts und Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 11/1-2). Anlässlich der Verhandlung vereinbarten die Parteien unter anderem eine Betreuungsregelung für die Dauer des Berufungsverfahrens und beantragten die Sistierung desselben (act. 17). Mit Beschluss vom 9. April 2024 wurde die Vereinbarung genehmigt, das Berufungsverfahren sistiert und die Parteien auf den 4. Juli 2024 zur Fortsetzung der Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 18). Am 24. Juni 2024 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten telefonisch mit, dass die Parteien eine Scheidungskonvention abgeschlossen hätten, in der sie auch die vorliegende sowie die parallel laufende Berufung (betreffend Geschäfts- Nr. LY220057) zurückgezogen hätten (act. 20). Nachdem die Vorinstanz den Eingang der Scheidungskonvention bestätigt hatte, wurde die Ladung zur Verhandlung vom 4. Juli 2024 mündlich abgenommen (act. 20). 1.3. Am 31. Oktober 2024 übermittelte die Vorinstanz der Kammer ihr Scheidungsurteil vom 27. August 2024 sowie einen Auszug aus der Scheidungskonvention der Parteien. In Ziff. 20 der Konvention zog der Beklagte die vorliegende Berufung zurück (act. 21 und act. 22/116). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'200.– festzusetzen. Vereinbarungsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. act. 22/116 S. 5).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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