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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.08.2024 LY230044

26 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,332 parole·~1h 7min·2

Riassunto

Ehescheidung auf Klage (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 26. August 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung auf Klage (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. November 2023; Proz. FE220112

- 2 - Anträge der Beklagten und Berufungsbeklagten im Massnahmeverfahren: (act. 5/10 S. 2, act. 5/24 S. 1, act. 5/34 S. 1) "1. Es sei die Berechtigung der Parteien zum Getrenntleben festzustellen. 2. Es sei die Tochter C._____, geboren tt.mm.2006, unter die elterliche Obhut der Beklagten zu stellen. 3. Angesichts von C._____s Alter sei auf die gerichtliche Regelung der Betreuung zu verzichten. 4. Es sei der Kläger zu verpflichten, für die Tochter ab 15. Juli 2022 und für die Beklagte persönlich ab 1. Mai 2022 angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen für die Dauer des Prozesses, zahlbar monatlich und im Voraus an die Beklagte. 5. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten den Fahrzeugausweis für den in ihrem Besitz befindlichen VW Golf herauszugeben. 6. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers." Zuletzt aufrechterhaltene Anträge des Klägers und Berufungsklägers im Massnahmeverfahren: (act. 5/39 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien, zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens am 11. Juli 2022, bereits seit über drei Jahren getrennt leben; 2. Die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2006 sei beiden Elternteilen zu belassen; die Obhut für die Tochter sei der Beklagten zuzuteilen; 3. Es sei allfälliger Kindesunterhalt für die Tochter C._____ nach Ergebnis der Beweisaufnahme festzusetzen, jedoch max. 762.– CHF, die an die Mutter zu zahlen sind. Persönliche Unterhaltsbeträge sind keine geschuldet; 4. Die Beklagte sei zu verpflichten für die Dauer der Nutzung des Fahrzeugs des Klägers alle Kosten und Ausgaben für das Fahrzeug zu tragen, einschliesslich der Versicherung, der Steuern, der Reparaturen und dem laufenden Unterhalt und allfälliger Bussen; 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Schlüssel vom Haus D._____-Strasse …, E._____ auszuhändigen; 6. Der Antrag auf Prozesskostenvorschuss sei abzuweisen;

- 3 - 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beklagten." Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 5/44 = 3/63 = act. 4) 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien bereits getrennt leben. 2. Die Obhut für die Tochter C._____, geb. am tt.mm.2006, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten zugeteilt. 3. Auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs für die Tochter C._____ wird aufgrund ihres Alters verzichtet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, für die Tochter C._____ rückwirkend ab 1. Juli 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen) im folgenden Umfang zu bezahlen: Ab 1. Juli 2022 bis zum 30. November 2024 Fr. 1'757.– (davon Fr. 1'157.– Barunterhalt und Fr. 600.– Überschussanteil). Ab 1. Dezember 2024 bis zum Abschluss der Lehre Fr. 1'567.– (Barunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) sind an die Beklagte zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich rückwirkend ab 1. Juli 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge im folgenden Umfang zu bezahlen: Ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 Fr. 3'085.–. Ab 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2024 Fr. 2'982.–.

- 4 - Ab 1. Mai 2024 bis zum 30. November 2024 Fr. 2'621.–. Ab 1. Dezember 2024 Fr. 2'391.–. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar. 6. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Zahlungen in Höhe von Fr. 52'171.80 von den rückwirkend im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 29. Oktober 2023 geschuldeten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten innert 20 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Entscheids den Fahrzeugausweis des Fahrzeugs VW Golf herauszugeben. 8. Das Begehren des Klägers auf Herausgabe der Schlüssel des Hauses D._____-Strasse … (Rechtsbegehren-Ziffer 5) wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. 9. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Begehren der Parteien abgewiesen. 10. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten. 11. (Schriftliche Mitteilung) 12. (Rechtsmittelbelehrung) 13. (Fristenstillstand)

- 5 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers in seiner Berufungsschrift (act. 2 S. 2): "1. Dispositivziff. 4 der Verfügung des BG Dielsdorf vom 10.11.2023 (FE220112-D) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «Der Kläger wird verpflichtet, für die Tochter C._____ rückwirkend ab 1. Juli 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeitrage (zzgl. allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen) im folgenden Umfang zu bezahlen: Ab 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 CHF 1'724.– (davon CHF 1'124.– Barunterhalt und CHF 600.– Überschussanteil). Ab 1. Februar 2023 bis 30. April 2024 CHF 1'715.– (davon CHF 1'115.– Barunterhalt und CHF 600.– Überschussanteil). Ab 1. Mai 2024 bis 30. November 2024 CHF 1'714.– (davon CHF 1'114.– Barunterhalt und CHF 600.– Überschussanteil). Ab 1. Dezember 2024 bis zum Abschluss der Lehre CHF 1'388.– (Barunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) sind an die Beklagte zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.» 2. Dispositivziff. 5 der Verfügung des BG Dielsdorf vom 10.11.2023 (FE220112-D) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich rückwirkend ab 1. Juli 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge im folgenden Umfang zu bezahlen: Ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 CHF 1'990.–. Ab 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2024 CHF 1'326.–. Ab 1. Mai 2024 bis zum 30. November 2024 CHF 455.–. Ab 1. Dezember 2024 CHF 593.–. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.» 3. Dispositivziff. 6 der Verfügung des BG Dielsdorf vom 10.11.2023 (FE220112-D) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: «Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Zahlungen in der Höhe von CHF 63'450.– von den rückwirkend im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2023 geschuldeten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen.» 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten."

- 6 des Klägers und Berufungsklägers in seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 25. Februar 2024 (act. 10 S. 2): "Die rückwirkende Bezahlung des Differenzbetrags der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2023, sei bis zur Berufungsentscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich aufgeschoben. Ein etwaig resultierender Differenzbetrag sei in einer Ratenzahlung von max. CHF 1'000.– pro Monat, ab Berufungsentscheidung, abzubezahlen." der Beklagten und Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsantwort (act. 21 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. November 2023 sei aufzuheben und wie folgt zu berichtigen: Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, Zahlungen in Höhe von Fr. 44'865.80 von den rückwirkend im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 29. Oktober 2023 geschuldeten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. November 2023 sei der Berufungskläger zu verpflichten, die monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'567.– (Barunterhalt) für die Tochter ab 1. Dezember 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen. 3. Im Übrigen sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers."

- 7 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. A._____ (Kläger und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) und B._____ (Beklagte und Berufungsbeklagte, nachfolgend Berufungsbeklagte) heirateten am tt. Juni 1998 in F._____. Aus der Ehe gingen die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2006, sowie der gemeinsame, bereits volljährige Sohn G._____, geboren am tt. Juni 2002, hervor (act. 5/3/2, act. 5/4). 2. Die Parteien standen sich ab dem 11. Juli 2022 in einem Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) gegenüber (act. 5/1). Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 30. September 2022 um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 5/10). Der Berufungskläger beantragte mit Eingaben vom 7. November 2022 (act. 5/16), 2. Februar 2023 (act. 5/29) und 30. Oktober 2023 (act. 5/39) davon abweichende vorsorgliche Massnahmen (vgl. die eingangs erwähnten, zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren). Für den detaillierten Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 4 E. 1.1. ff.). Mit Verfügung vom 10. November 2023 entschied die Vorinstanz über die vorsorglichen Massnahmen und verpflichtete den Berufungskläger unter anderem zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Tochter C._____ und die Berufungsbeklagte für die weitere Dauer des Getrenntlebens (act. 5/44 = act. 3/63 = act. 4; fortan zitiert als act. 4). 3. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 22. November 2023 (Datum Poststempel: 23. November 2023) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten materiellen Anträge (act. 2). Der vom Berufungskläger verlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 4 und act. 8). Sodann ersuchte der Berufungskläger mit separater Eingabe vom 25. Februar 2024 (Datum Poststempel: 26. Februar 2024) um aufschiebende Wirkung betreffend die rückständigen Unterhaltsbeiträge (act. 10). Mit Stellungnahme vom 21. März 2024 beantragte die Be-

- 8 rufungsbeklagte die Abweisung des Antrags des Berufungsklägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Nach dem Eingang von je einer weiteren Stellungnahme des Berufungsklägers vom 21. April 2024 (Datum Poststempel: 22. April 2024; act. 19) und der Berufungsbeklagten vom 7. Mai 2024 (act. 28) wurde mit Beschluss vom 17. Mai 2024 der Berufung des Berufungsklägers in Bezug auf die gemäss Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2023 für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 30). Die Berufungsbeklagte erstattete mit Eingabe vom 26. April 2024 fristgerecht ihre Berufungsantwort und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (act. 21). Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 nahm der Berufungskläger Stellung zur Berufungsantwort (act. 29), auf welche die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 29. Mai 2024 reagierte (act. 32). Der Berufungskläger reichte daraufhin am 18. Juni 2024 (Datum Poststempel: 19. Juni 2024) eine erneute Stellungnahme ein (act. 35), zu welcher sich die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 3. Juli 2024 äusserte (act. 39). 4. Während des laufenden Berufungsverfahrens zog der Berufungskläger die Scheidungsklage vom 11. Juli 2022 anlässlich der beschränkten Hauptverhandlung vom 25. April 2024 vor Vorinstanz vorbehaltlos zurück (act. 23, act. 26). 5. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 48). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10'000.–, womit die Berufung das zutreffende Rechtsmittel ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Berufung erfolgte fristgerecht innert zehn Tagen (vgl. act. 5/44), enthält Anträge sowie eine Begründung und der für das Beru-

- 9 fungsverfahren verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 276 Rz. 15). Es soll in einem raschen Verfahren eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 248 lit. d ZPO). Die entscheidrelevanten Tatsachen sind nicht strikte zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen. Folglich genügt es, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht (vgl. BGer 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.3; OGer ZH LY130038 vom 18. März 2014 E. 3.2). In Bezug auf den Ehegattenunterhalt gilt die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO) und in Bezug auf die Kinderbelange die Offizialmaxime mit uneingeschränktem Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). 3. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die berufungführende Partei trifft dabei eine Begründungspflicht bzw. -obliegenheit (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Es genügt nicht, bloss allgemeine Kritik zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4.2.4; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 f.; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; sie hat sich – abgesehen von offensichtli-

- 10 chen Mängeln – auf die Beurteilung der rechtsgenüglich vorgebrachten Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5). Dies gilt auch in Verfahren, die – wie das vorliegende in Bezug auf die Kinderbelange – der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ungeachtet der Begründungspflicht ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die von den Parteien geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist (sog. Motivsubstitution; Art. 57 ZPO; vgl. BK ZPO-HURNI, Art. 57 Rz. 21; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 57 Rz. 22). 4. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime. Im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) wird dieser Grundsatz relativiert und Noven sind im Berufungsverfahren unabhängig von den erwähnten Einschränkungen bis zur Urteilsberatung zulässig (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; OGer ZH LY240008 vom 15. Mai 2024 E. II./3.). Es gelten damit unterschiedliche Verfahrensgrundsätze und Novenregelungen, je nachdem ob die Beurteilung des Kindes- oder des Ehegattenunterhaltsanspruchs in Frage steht. Die Tatsachenfeststellung lässt sich indes regelmässig nicht in eine solche aufteilen, die (nur) mit Bezug auf den Kinderunterhalt erfolgt, und eine solche, die (nur) hinsichtlich des Ehegattenunterhaltsanspruchs vorgenommen wird. Fast sämtliche Tatsachen, die für den einen Anspruch rechtserheblich sind, erweisen sich auch für den anderen Anspruch als entscheidend. Entsprechend sind die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime und dem damit verbundenen Novenrecht gewonnenen Erkenntnisse auch für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt zu

- 11 berücksichtigen (BGE 147 III 301 E. 2; OGer ZH LY200033 vom 24. November 2020 E. 2.6. m.w.H.). 5. Im summarischen Verfahren ist eine Anschlussberufung mit der Berufungsantwort grundsätzlich unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO; vgl. ZK ZPO-REETZ/THEI- LER, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 312 Rz. 13). Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Berufungsantwort indessen nicht nur die vollumfängliche Abweisung der Berufung, sondern auch, der Berufungskläger sei zu verpflichten, die für die Tochter C._____ ab 1. Dezember 2024 geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 1'567.– bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (und nicht bloss bis zum Abschluss der Lehre) zu bezahlen, sowie die Feststellung, der Berufungskläger sei berechtigt, lediglich Fr. 44'865.80 für rückwirkende Unterhaltbeiträge abzuziehen (und nicht wie von der Vorinstanz festgestellt Fr. 52'171.80; act. 29 S. 2, Anträge Ziffer 1 und 2). Auf diese Anträge ist nicht einzutreten. Mit Bezug auf den Kindesunterhalt gilt allerdings auch im Berufungsverfahren der Offizialgrundsatz, d.h. das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_472/2019 vom 3. November 2020 E. 4.2.1; BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.4). Das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) greift nicht. Wegen der Geltung des Offizialgrundsatzes kann der Kindesunterhalt in der vorliegenden prozessualen Ausgangslage  der Berufungskläger beantragt eine Herabsetzung  deshalb nicht nur gekürzt, sondern auch erhöht bzw. verlängert werden (BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1; BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3; BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Der Antrag der Berufungsbeklagten betreffend längerer Dauer der Unterhaltsphase des Kindesunterhalts kann deshalb im Sinne eines unverbindlichen Vorschlags berücksichtigt werden (vgl. ZK ZPO-REETZ/HIL- BER, a.a.O., Art. 317 Rz. 76). Das Gleiche hat betreffend die Feststellung von anrechenbaren Unterhaltsbeiträgen zu gelten, sofern davon (auch) Kindesunterhaltsbeiträge erfasst sind. Die Berufungsbeklagte ist sodann befugt und gehalten, eigene Beanstandungen am angefochtenen Entscheid vorzubringen, um die Berufung der Gegenpartei abzuwehren (vgl. BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Entsprechend

- 12 sind die zur Begründung ihrer Anträge vorgebrachten Beanstandungen in der nachfolgenden Beurteilung mit zu berücksichtigen. 6. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Scheidungsklage kann jeder Ehegatte für die Dauer des Verfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben und das Gericht ersuchen, die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens anzuordnen. Endet die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, ohne dass ein Urteil ergangen wäre, so wirken die zur Regelung des Getrenntlebens angeordneten vorsorglichen Massnahmen so lange weiter, wie die Ehegatten getrennt bleiben und keiner von ihnen beim nunmehr zuständigen Eheschutzgericht die Abänderung verlangt (BGE 137 III 614 E. 3.2.2). Mit Verfügung vom 10. November 2023 ordnete die Vorinstanz vorliegend vorsorgliche Massnahmen an, die nach dem Gesagten während der Dauer des Getrenntlebens weiter zu gelten haben, auch wenn der Berufungskläger die Scheidungsklage vor Vorinstanz in der Zwischenzeit zurückgezogen hat. Folglich ist die vom Berufungskläger erhobene Berufung nachfolgend zu prüfen. III. Materielles 1. Überblick über die angefochtene Verfügung 1.1. Die Vorinstanz legte die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter C._____ unter Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 und für vier separate Phasen fest (act. 4 E. 4.4. ff.). Nicht in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde der volljährige Sohn G._____ (act. 4 E. 4.4.1.3.). 1.2. Für Phase I (ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023) ging die Vorinstanz von folgendem familienrechtlichen Existenzminimum aus (act. 4 E. 4.4.3.11.): Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.–

- 13 - Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 57.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 134.– Fr. 134.– Garage – – – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 176.– – Steuern Fr. 1'000.– Fr. 450.– Fr. 150.– Total Bedarf: Fr. 4'310.– Fr. 3'878.– Fr. 1'682.– Dem Berufungskläger wurde ein Einkommen von Fr. 11'228.–, der Berufungsbeklagten von Fr. 2'869.– und C._____ von Fr. 525.– angerechnet (act. 4 E. 4.4.2.2., E. 4.4.2.6., E.4.4.2.9., E. 4.4.4.2.). Nach Verteilung des Überschusses (ohne Berücksichtigung einer Sparquote) wurde der Unterhalt für C._____ auf Fr. 1'757.– (davon Fr. 1'157.– Barunterhalt und Fr. 600.– Überschussanteil) und für die Berufungsbeklagte auf Fr. 3'085.– festgelegt (act. 4 E. 4.4.4.8.). 1.3. In Phase II (ab 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2024) wurde von folgendem familienrechtlichen Existenzminimum ausgegangen (act. 4 E. 4.4.3.11.): Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 57.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 370.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 176.– – Steuern Fr. 950.– Fr. 600.– 150.– Total Bedarf: Fr. 4'260.– Fr. 4'384.– Fr. 1'682.–

- 14 - Dem Berufungskläger wurde ein Einkommen von Fr. 11'228.–, der Berufungsbeklagten von Fr. 3'632.– und C._____ von Fr. 525.– angerechnet (act. 4 E. 4.4.2.2., E. 4.4.2.7., E.4.4.2.9., E. 4.4.4.5.). Nach Verteilung des Überschusses (ohne Berücksichtigung einer Sparquote) wurde der Unterhalt für C._____ auf Fr. 1'757.– (davon Fr. 1'157.– Barunterhalt und Fr. 600.– Überschussanteil) und für die Berufungsbeklagte auf Fr. 2'982.– festgelegt (act. 4 E. 4.4.4.8.). 1.4. Für Phase III (ab 1. Mai 2024 bis zum 30. November 2024) wurde von folgendem familienrechtlichen Existenzminimum ausgegangen (act. 4 E. 4.4.3.11.): Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 57.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 462.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – Steuern Fr. 950.– Fr. 650.– Fr. 150.– Total Bedarf: Fr. 4'260.– Fr. 4'570.– Fr. 1'682.– Dem Berufungskläger wurde ein Einkommen von Fr. 11'228.–, der Berufungsbeklagten von Fr. 4'540.– und C._____ von Fr. 525.– angerechnet (act. 4 E. 4.4.2.2., E. 4.4.2.8., E.4.4.2.9., E. 4.4.4.6.). Nach Verteilung des Überschusses (ohne Berücksichtigung einer Sparquote) wurde der Unterhalt für C._____ auf Fr. 1'757.– (davon Fr. 1'157.– Barunterhalt und Fr. 600.– Überschussanteil) und für die Berufungsbeklagte auf Fr. 2'621.– festgelegt (act. 4 E. 4.4.4.8.). 1.5. In Phase IV (ab 1. Dezember 2024) legte die Vorinstanz das folgende familienrechtliche Existenzminimum fest (act. 4 E. 4.4.3.11.):

- 15 - Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'100.– Fr. 1'110.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 57.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 462.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – Steuern Fr. 1'200.– Fr. 500.– Fr. 50.– Total Bedarf: Fr. 4'510.– Fr. 4'170.– Fr. 2'092.– Dem Berufungskläger wurde ein Einkommen von Fr. 11'228.–, der Berufungsbeklagten von Fr. 4'540.– und C._____ von Fr. 525.– angerechnet (act. 4 E. 4.4.2.2., E. 4.4.2.8., E.4.4.2.9., E. 4.4.4.7.). Nach Verteilung des Überschusses (ohne Berücksichtigung einer Sparquote) wurde der Unterhalt für C._____ auf Fr. 1'567.– (Barunterhalt) und für die Berufungsbeklagte auf Fr. 2'391.– festgelegt (act. 4 E. 4.4.4.8.). 1.6. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dem Berufungskläger seien für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 29. Oktober 2023 Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 52'171.80 als bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen (act. 4 E. 4.4.4.16.). 1.7. Der Berufungskläger rügt in seiner Berufung die Nichtberücksichtigung des Sohnes G._____ in der Bedarfsberechnung, die Höhe verschiedener berücksichtigter Bedarfspositionen, die Nichtberücksichtigung einer Sparquote sowie die festgestellte Höhe der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen. Auf diese Rügen wird nachfolgend eingegangen.

- 16 - 2. Bedarf der Parteien 2.1. Vorbemerkung zur Bedarfsermittlung 2.1.1. Die Parteien beanstanden das vorinstanzliche Vorgehen nach der zweistufigen Methode mit anschliessender Überschussverteilung grundsätzlich nicht (act. 21 S. 3; act. 29 Rz. 12). Der Berufungskläger rügt jedoch, die Vorinstanz sei bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge fälschlicherweise von überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen, obwohl er mittlerweile eine geringere Leistungsfähigkeit habe (act. 2 Rz. 8). Die Vorinstanz ging insbesondere betreffend die Bedarfsermittlung davon aus, es seien aufgrund der vorhandenen Einkommen genügend finanzielle Mittel vorhanden, um direkt das familienrechtliche Existenzminimum, und nicht zuerst das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu bestimmen (vgl. act. 4 E. 4.4.3.2.). Ausgehend von den vorinstanzlich festgestellten, im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen monatlichen Einkommen (Berufungskläger: Fr. 11'228.–; Berufungsbeklagte: zwischen Fr. 2'869.– und Fr. 4'540.–) und dem Umstand, dass auch nach Berücksichtigung des familienrechtlichen Existenzminimums kein Mankofall resultierte, ist die Annahme von genügenden finanziellen Mitteln aber nicht zu beanstanden und es ist auch bei der nachfolgenden Bedarfsermittlung vom familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Betreffend seine behauptete geringere Leistungsfähigkeit verweist der Berufungskläger sodann lediglich auf den Rückgang seines Vermögens (act. 2 Rz. 8 f., act. 29 Rz. 11 f.), nicht jedoch auf ein etwaig vermindertes Einkommen. Da das Vermögen bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden ist, kann der Berufungskläger daraus Nichts ableiten. 2.1.2. Sodann moniert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz den Sohn G._____ nicht in der Bedarfsberechnung berücksichtigte (act. 2 Rz. 9). Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der volljährige Sohn G._____ habe seine Ausbildung als Elektroinstallateur EFZ abgeschlossen und absolviere momentan eine berufsbegleitende Weiterbildung. Es sei für den Massnahmenentscheid davon auszugehen, dass G._____ damit eine angemessene Ausbildung abgeschlossen habe und daher keine Unterhaltspflicht ihm gegenüber mehr bestehe (act. 4 E. 4.4.1.3.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungskläger in seiner Be-

- 17 rufung nicht auseinander, sondern kritisiert die Nichtberücksichtigung von G._____ in allgemeiner Weise (act. 2 Rz. 9), verweist auf seine Vorbringen vor Vorinstanz (act. 29 Rz. 16) und reicht eine Weiterbildungsbestätigung ein (act. 36/75). Damit genügt der Berufungskläger dem Begründungserfordernis nicht (vgl. oben E. II/3.) und es hat mit der vorinstanzlichen Feststellung, G._____ sei nicht mehr unterhaltsberechtigt, sein Bewenden. Leistungen des Berufungsklägers an ihn sind freiwillige Zuwendungen, die in der Bedarfsermittlung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. 2.2. Beanstandete Bedarfspositionen 2.2.1. Grundbetrag 2.2.1.1. Für die Phasen I bis III berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf der Berufungsbeklagten einen Grundbetrag von Fr. 1'350.– und im Bedarf von C._____ einen Grundbetrag von Fr. 600.–. Ab Phase IV legte die Vorinstanz den Grundbetrag sowohl für die Berufungsbeklagte als auch für C._____ auf jeweils Fr. 1'100.– fest. Dazu erwog die Vorinstanz, C._____ werde am tt.mm.2024 volljährig, weshalb es sich bei der Berufungsbeklagten ab Dezember 2024 nicht mehr um eine alleinerziehende Person handle und ihr nicht mehr der entsprechende Grundbetrag anzurechnen sei. Allerdings handle es sich ab diesem Zeitpunkt bei C._____ auch nicht mehr um ein Kind, weshalb auch ihr neu der Grundbetrag einer erwachsenen Person anzurechnen sei. Es werde eine Wohngemeinschaft von erwachsenen Personen bestehen, wofür die Richtlinien (i.e. die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009) als Regel das Einsetzen der Hälfte des Ehegattengrundbetrags vorsähen. Allerdings passe diese grundsätzlich für Konkubinatspaare vorgesehene Regel nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Fall. Es erscheine vorliegend vielmehr angemessen, beiden einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– einzusetzen (act. 4 E. 4.4.3.3.). Dem Berufungskläger rechnete die Vorinstanz im Bedarf über alle Phasen einen Grundbetrag von F. 1'100.– an. Er wohne mit dem erwachsenen Sohn

- 18 - G._____ zusammen, welcher eine angemessene Ausbildung absolviert habe. Es liege deshalb auch bei ihm eine Wohngemeinschaft vor, weshalb auch ihm Fr. 1'100.– als Grundbetrag anzurechnen seien (act. 4 E. 4.4.3.3. in fine). 2.2.1.2. Der Berufungskläger macht berufungsweise geltend, ihm sei für alle Phasen der volle Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen, da G._____ aufgrund seiner Weiterbildung und seinem finanziellen Manko nichts zu den Lebens- und Wohnkosten beigesteuert habe und er sich auch künftig nicht daran beteiligen werde (act. 2 Rz. 10). Sodann sei der Grundbetrag von C._____ und der Berufungsbeklagten in Phase IV auf je Fr. 850.– zu reduzieren, da bei ihnen eine kostensenkende Wohn-/ Lebensgemeinschaft bestehe. Jedenfalls habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Grundbetrag für C._____ in Phase IV mit Fr. 1'110.– falsch eingetragen (act. 2 Rz. 11 f.). 2.2.1.3. Die Berufungsbeklagte führt dagegen aus, der Berufungskläger wohne in einer Haushaltsgemeinschaft mit G._____, weshalb ihm die Vorinstanz zu Recht und richtlinienkonform einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– angerechnet habe. Sodann seien die Grundbeträge der Berufungsbeklagten und von C._____ in Phase IV bei Fr. 1'100.– zu belassen: Der reduzierte Grundbetrag für Hausgemeinschaften komme nur bei Hausgemeinschaften partnerschaftlicher Natur zur Anwendung. Die Wohngemeinschaft einer Mutter mit ihrer Tochter lasse sich damit nicht vergleichen, schon gar nicht, wenn die Tochter noch in der Lehre sei (act. 21 S. 4). 2.2.1.4. Der einzusetzende Grundbetrag ist nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (nachfolgend Richtlinien) zu bestimmen (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Die Richtlinien sehen für erwachsene Personen folgende Grundbeträge vor: Für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'200.–, für einen alleinerziehenden Schuldner Fr. 1'350.– und für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern insgesamt Fr. 1'700.–. Sodann halten die Richtlinien fest, bei kinderlosen, kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaften, in welchen der Partner des Schuldners ebenfalls über Einkommen ver-

- 19 füge, sei der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, dieser sei aber in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (Richtlinien Ziff. I). Mit der kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaften ist indessen hauptsächlich ein Konkubinatsverhältnis gemeint, welches mit einer Ehe gleichgestellt werden kann. Die von einem Elternteil mit einem volljährigen Kind gebildete Wohngemeinschaft lässt sich damit nicht vergleichen, weshalb in solchen Situationen nicht auf den entsprechenden Grundbetrag für kostensenkende Wohn- und Lebensgemeinschaften zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu auch BGE 132 III 485 E. 4.2). Ausgehend von den Richtlinien ist für Personen in Haushaltsgemeinschaften mit anderen erwachsenen Personen, zwischen denen keine partnerschaftliche Beziehung besteht und damit auch keine vergleichbare wirtschaftliche Verbindung anzunehmen ist, vielmehr grundsätzlich der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner heranzuziehen, welcher jedoch durch einen kleinen Abzug angemessen zu reduzieren ist. Dies hat auch zu gelten, wenn eine Person mit ihrem erwachsenen, nicht mehr unterhaltsberechtigten Kind zusammenwohnt (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich / St. Gallen 2023, Rz. 935). Sodann beträgt gemäss Richtlinien der Grundbetrag für Kinder bis 10 Jahre Fr. 400.– und für Kinder über 10 Jahre Fr. 600.–. Die Richtlinien äussern sich nicht dazu, ob der Grundbetrag für Kinder bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss der Erstausbildung gilt. Wird ein Kind volljährig, ist es mangels abgeschlossener Erstausbildung aber noch unterhaltsberechtigt, so ist jedoch davon auszugehen, dass sich sein Grundbetrag nicht ändert, solange es noch bei einem Elternteil wohnt. Der Grundbetrag eines volljährigen, noch bei einem Elternteil wohnenden Kindes, welches die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat, ist demnach gleich zu bestimmen wie jener eines minderjährigen Kindes (vgl. auch BGE 148 III 353 nicht publ. E. 8.3.). Der Grundbetrag beträgt daher in diesem Fall bei einem Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung Fr. 600.–. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch daher, als dass dem unterhaltsberechtigten Kind nicht sein gesamtes Einkommen angerechnet wird, sondern lediglich ein Anteil davon. Im Umkehrschluss ist jedoch beim Elternteil, bei welchem das nun volljährige Kind lebt, weiterhin der Grundbetrag für ei-

- 20 nen alleinerziehenden Schuldner anzurechnen, solange das Kind die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat. 2.2.1.5. Der Berufungskläger wohnt(e) mit seinem erwachsenen Sohn G._____ zusammen, womit bei ihm grundsätzlich der Grundbetrag eines alleinstehenden Schuldners im Betrag von Fr. 1'200.– einzusetzen ist. Der Grundbetrag ist jedoch für die Dauer des Zusammenlebens mit G._____ durch einen kleinen Abzug zu reduzieren, um der bestehenden Wohngemeinschaft Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hat beim Berufungskläger Fr. 1'100.– berücksichtigt, was nach dem Gesagten als angemessen erscheint. Ab dem Auszug von G._____ wäre dem Berufungskläger der volle Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen (vgl. dazu nachfolgend E. III/2.2.2.5.). Sodann ist in Phase IV der Grundbetrag von C._____ trotz Erreichen der Volljährigkeit auf Fr. 600.– zu belassen, solange sie noch bei der Berufungsbeklagten wohnt. Gleichzeitig ist jedoch der Berufungsbeklagten auch in Phase IV der Grundbetrag von Fr. 1'350.– für eine alleinerziehende Schuldnerin anzurechnen. 2.2.2. Miet- / Wohnkosten 2.2.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Berufungsklägers über alle Phasen Miet- und Wohnkosten im Betrag von Fr. 953.–. Dazu hielt sie fest, es seien Hypothekarkosten im Betrag von Fr. 467.–, 1% des Wertes der Liegenschaft für Nebenkosten, also Fr. 941.–, sowie Fr. 21.– für die obligatorische Gebäudeversicherung zu berücksichtigen. Weitere vom Berufungskläger geltend gemachte Kosten für Strom, Heizung, Wasser etc. seien bereits in den Nebenkosten berücksichtigt und dürften nicht doppelt veranschlagt werden. Es erscheine angemessen, die Wohnkosten (i.e. insgesamt Fr. 1'429.–) zu zwei Drittel dem Berufungskläger anzurechnen und zu einem Drittel dem Sohn G._____ zu überwälzen (act. 4 E. 4.4.3.4.). 2.2.2.2. Der Berufungskläger macht in seiner Berufung Miet- und Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'662.– geltend (act. 2 Rz. 16). Die Wohnkosten würden sich auf folgende Beträge pro Monat belaufen: Fr. 941.– für Unterhalt, Fr. 467.– für Hypothekarzinsen sowie Fr. 21.– für die Gebäudeversicherung, mithin Fr. 1'429.–.

- 21 - Diese Wohnkosten seien nicht marktgerecht, sondern der günstigen Festhypothek geschuldet. Der zu erwartende Anstieg der Hypothekarkosten Ende September 2024 sei in der Phasenbildung nicht berücksichtigt worden (act. 2 Rz. 14, act. 29 Rz. 21). Sodann habe die Vorinstanz weitere nachgewiesene Kosten nicht berücksichtigt, obwohl es sich dabei um andere Kosten als die angerechneten Unterhaltskosten handeln würde. Durch die Berechnung der Vorinstanz würden daher nicht alle Kosten des Berufungsklägers gedeckt (act. 2 Rz. 15). Weiter macht der Berufungskläger zusätzliche Mietkosten in der Höhe von Fr. 233.– pro Monat geltend, welche ihm durch das Elternhaus aus unverteilter Erbschaft entstehen würden. Diese Kosten würden den Betrieb und den Unterhalt des Elternhauses sicherstellen (act. 2 Rz. 16, act. 29 Rz. 23). Der Berufungskläger beansprucht in seiner Berufung sodann sämtliche Wohnkosten für sich, da G._____ nicht in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde. Dies entspreche auch der tatsächlichen Situation, G._____ habe sich nie an den Wohnkosten beteiligt und habe aufgrund der laufenden Ausbildung auch keine Möglichkeit dazu. Zudem halte sich G._____ mehr und mehr bei seiner Freundin auf und sei nur noch selten zuhause. Es sei davon auszugehen, dass er bald ausziehen und nicht mehr beim Berufungskläger wohnen werde (act. 2 Rz. 13). In späteren Eingaben führt der Berufungskläger sodann aus, G._____ wohne seit Ende 2023 nicht mehr bei ihm, sondern bei seiner Freundin (act. 29 Rz. 19, act. 35 S. 2). 2.2.2.3. Die Berufungsbeklagte bestreitet in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen, es würden Anhaltspunkte vorliegen, dass G._____ bald ausziehen würde. Der Situation von G._____ sei insofern Rechnung getragen worden, als dass der überwiegende Teil der Wohnkosten beim Berufungskläger eingesetzt worden sei (act. 21 S. 5). Behauptungen des Berufungsklägers, G._____ wohne seit Ende 2023 nicht mehr bei ihm sondern bei seiner Freundin, seien unbelegt und würden bestritten (act. 32 S. 2). Eine entsprechende Bestätigung von G._____ sei ohne Beweiskraft, sondern eine blosse Parteibehauptung vom Berufungskläger, da zu vermuten sei, der Berufungskläger habe diese selbst verfasst und dem Sohn zur Unterschrift vorgelegt. Sodann werde durch die Semesterbestätigung des

- 22 - H._____ vom 17. Juni 2024 belegt, dass der Sohn nach wie vor an der gleichen Adresse wie der Berufungskläger wohne (act. 39 Rz. 2). Ebenso seien die weiteren geltend gemachten Wohnkosten aus unverteilter Erbschaft der Eltern des Berufungsklägers nicht zu berücksichtigen. Im Nachlass befinde sich ein Haus auf der I._____, das der Berufungskläger und seine Geschwister zu Ferienzwecken nutzen würden. Solche Ausgaben gehörten nicht zum erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum (act. 21 S. 6). 2.2.2.4. Der Berufungskläger macht im Berufungsverfahren, soweit ersichtlich, Wohnkosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'662.– geltend, bestehend aus Kosten von Fr. 1'429.– für selbstbewohntes Wohneigentum sowie Fr. 233.– für zusätzliche Mietkosten für das sich in einer unverteilten Erbschaft befindende Elternhaus (act. 2 Rz. 16). Als Wohnkosten werden die effektiv anfallenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten angerechnet. Bei selbstbewohnten Liegenschaften im Eigentum eines Ehegatten setzen sich die Wohnkosten gemäss den Richtlinien aus den Hypothekarzinsen und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten im Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Dazu kommen Prämien für die Gebäudeversicherung, wenn diese obligatorisch sind. Gemäss Praxis des Kantons Zürich werden die jährlichen Nebenkosten eines selbstbewohnten Einfamilienhauses mit 1% des Wertes der Liegenschaft veranschlagt (SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, 21.01 ff.; OGer ZH LE150035 vom 16. Juni 2016 E. 6.4 m.w.H.). Die Kosten für das selbstbewohnte Wohneigentum im Betrag von Fr. 1'429.– (davon Fr. 467.– Hypothekarzinsen, Fr. 941.– Nebenkosten und Fr. 21.– Prämien für die obligatorische Gebäudeversicherung) sind – abgesehen von der Verteilung davon – grundsätzlich unbestritten. Die Kosten im Betrag von Fr. 233.–, welche der Berufungskläger für das Elternhaus aufwendet, betreffen eine Liegenschaft, welche als Ferienhaus benutzt wird (vgl. act. 21 S. 6), was vom Berufungskläger nicht bestritten wird. Die Liegenschaft dient damit nicht eigentlichen Wohnzwecken und die entsprechenden Aufwendungen sind nicht im familienrechtlichen Existenzminimum als Wohnkosten anzurechnen. Der Berufungskläger kritisiert sodann, die Vorinstanz habe weitere ausgewiesene Kosten für Strom, Wasser, Kehricht sowie Versicherungen nicht beachtet. Er scheint diese aber im Berufungsverfahren selbst nicht mehr geltend zu machen (vgl. dazu auch die Be-

- 23 rechnungen des Berufungsklägers in act. 2 Rz. 34). Ebenso tut der Berufungskläger seinen Unmut darüber kund, dass die Vorinstanz allenfalls steigende Hypothekarzinsen ab September 2024 nicht berücksichtigt habe, er leitet aber im Berufungsverfahren daraus ebenfalls nichts mehr ab. Es erübrigen sich entsprechend Weiterungen dazu, wobei festgehalten werden kann, dass das vorinstanzliche Vorgehen auch nicht zu beanstanden ist. Die vom Berufungskläger aufgeführten Kosten sind entgegen seinen Vorbringen sehr wohl durch die Nebenkostenpauschale von 1% des Liegenschaftswertes erfasst. Sodann sind künftige Zinsentwicklungen, die im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhaltes noch unbestimmt und blosse Vermutung sind, unbeachtlich, und wären allenfalls in einem Änderungsverfahren vorzubringen. 2.2.2.5. Der Berufungskläger beantragt sodann, sämtliche Wohnkosten seien ihm anzurechnen und nicht teilweise seinem Sohn zu überwälzen. Besteht eine Wohngemeinschaft mit einem nicht unterstützungspflichtigen volljährigen Kind, ist dem grundsätzlich durch Reduktion bzw. anteilsmässige Umverteilung der Wohnkosten Rechnung zu tragen (Richtlinien Ziff. II; vgl. dazu SIX, a.a.O., 21.01 ff.). Die Höhe der Reduktion ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen (JUNKER/BLUMENFELD/GLOOR, Kommentierte Musterklagen zum Familienrecht [Bd. IV], 2. Aufl., Zürich 2022, §72 Rz. 61 Bemerkung 31). Da der Berufungskläger mit G._____ – zumindest zeitweise – eine Wohngemeinschaft bildet(e), sind die Wohnkosten für die Dauer der Wohngemeinschaft anteilsmässig zu verteilen. Dies wurde von der Vorinstanz unter Ausübung ihres Ermessens im Verhältnis 2/3 und 1/3 vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Einer allfälligen verminderten Leistungsfähigkeit von G._____ aufgrund seiner Weiterbildung wurde damit genügend Rechnung getragen. Es ist auch nicht entscheidend, ob sich G._____ tatsächlich an den Kosten beteiligte oder nicht. Da G._____ nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, stellt eine vollständige Kostenübernahme der Wohnkosten durch den Berufungskläger eine freiwillige Unterhaltsleistung dar, welche im Rahmen der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen ist. Eine vollständige Anrechnung der Wohnkosten beim Berufungskläger wäre nur dann angezeigt, wenn keine Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person mehr bestünde und die Kosten angemessen erscheinen. Der

- 24 - Berufungskläger bringt dazu in seiner Berufung neu vor, G._____ werde bald ausziehen (act. 2 Rz. 13), bzw. er sei Ende 2023 ausgezogen (act. 29 Rz. 19; act. 35 S. 2). Dabei handelt es sich um ein neues Vorbringen, welches mit Blick auf den Kindsunterhalt von C._____ aufgrund der geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen vorliegend beachtlich und somit auch hinsichtlich des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. II/4.). Zwar bestreitet die Berufungsbeklagte, G._____ wohne nicht mehr bei seinem Vater (act. 32 S.2). Jedoch brachte der Berufungskläger bereits in seiner Berufung vom 22. November 2023 vor, der Auszug von G._____ zeichne sich ab (act. 2 Rz. 13), und er teilte schliesslich im Rahmen der Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 13. Mai 2024 mit, G._____ sei tatsächlich Ende 2023 ausgezogen (act. 29 Rz. 19). Dies wird von G._____ bestätigt (act. 36/74), wobei es ohne Belang ist, ob das entsprechende Schreiben vom Berufungskläger geschrieben und von G._____ lediglich unterzeichnet worden ist, oder ob G._____ es gänzlich selbst verfasst hat. Es dient jedenfalls dazu zu belegen, dass G._____ seinen Auszug selbst urkundlich bescheinigt. Der Berufungskläger macht damit glaubhaft, dass mittlerweile keine Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person mehr besteht. Daran ändert auch nichts, dass die Semesterbestätigung des H._____ vom 17. Juni 2024 (act. 36/75) noch auf die Adresse des Berufungsklägers lautet. Es erscheint durchaus plausibel, dass G._____ bei der Weiterbildungseinrichtung noch die Adresse, welche zu Beginn seiner Ausbildung galt, hinterlegt hat. Sodann ist auch nicht entscheidend, dass der Berufungskläger erst mit Eingabe vom 13. Mai 2024 vorbrachte, G._____ sei bereits Ende 2023 ausgezogen. Der Berufungskläger als Laie vertrat ungeachtet eines allfälligen Auszugs von G._____ den Standpunkt, alle Wohnkosten seien ihm anzurechnen, weshalb er es auch nicht für angezeigt hielt, den Auszug von G._____ sofort der Kammer mitzuteilen. In Anbetracht dieses Umstandes und zur Vermeidung einer neuen Phasenbildung sind dem Berufungskläger jedoch erst ab Phase III (also ab 1. Mai 2024) die vollständigen Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'429.– anzurechnen. Diese Kosten erscheinen sodann nicht als unangemessen, was von der Berufungsbeklagten auch nicht geltend gemacht wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger ab Phase III mit dem Auszug von G._____ auch der volle Grund-

- 25 betrag für alleinstehende Schuldner von Fr. 1'200.– anzurechnen ist (vgl. oben E. III/2.2.1.5.).

- 26 - 2.2.3. Hausrats- und Haftpflichtversicherung 2.2.3.1. Für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf des Berufungsklägers für alle Phasen den Betrag von Fr. 57.– (act. 4 E. 4.4.3.6.). 2.2.3.2. Der Berufungskläger macht geltend, die Versicherungsgebühren würden nachweislich Fr. 708.90 bzw. Fr. 59.– pro Monat betragen und seien entsprechend zu korrigieren (act. 2 Rz. 17; act. 29 Rz. 24). Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, der Berufungskläger habe selbst vor Vorinstanz Fr. 57.– geltend gemacht (act. 21 S. 7). 2.2.3.3. Vor Vorinstanz machte der Berufungskläger ursprünglich gestützt auf die Prämienrechnung 2022 Fr. 57.– pro Monat für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung geltend (act. 5/16 Rz. 9; act. 5/18/7), erhöhte dies aber in den folgenden Eingaben auf Fr. 59.– (act. 5/29 Rz. 29, act. 5/39 Rz. 19). Die Berufungsbeklagte anerkannte die vom Berufungskläger geltend gemachten Kosten von Fr. 59.– pro Monat (act. 5/34 S. 9). Im Berufungsverfahren reicht der Berufungskläger eine entsprechende Prämienrechnung für das Jahr 2023 ein, aus welchem eine Jahresprämie von Fr. 708.90, somit Fr. 59.– pro Monat, hervorgeht (act. 3/65). Diese Prämienrechnung datiert zwar vom 21. November 2022 und hätte ohne weiteres vor Vorinstanz eingereicht werden können. Da die entsprechenden Kosten im Massnahmeverfahren jedoch nur glaubhaft zu machen sind und die Berufungsbeklagte die Kosten von Fr. 59.– pro Monat für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung selbst anerkannte, ist dies im Bedarf des Berufungsklägers entsprechend zu korrigieren, und ihm sind ab Phase II (2023) Fr. 59.– pro Monat anzurechnen. 2.2.4. Mobilitätskosten 2.2.4.1. Dem Berufungskläger rechnete die Vorinstanz über alle Phasen hinweg monatliche Mobilitätskosten im Betrag von Fr. 420.– an, der Berufungsbeklagten in Phase I Fr. 134.–, in Phase II Fr. 370.– zzgl. Fr. 120.– für einen Garagenplatz und ab Phase III Fr. 462.– zzgl. Fr. 120.– für einen Garagenplatz. Zu den Mobilitätskosten der Berufungsbeklagten erwog die Vorinstanz, in Phase I seien ihr die

- 27 ausgewiesenen Kosten für das ZVV-Abonnement in der Höhe von Fr. 134.– anzurechnen, ihrem Auto käme hingegen kein Kompetenzcharakter zu, da sie es nicht für den Arbeitsweg benutzt habe. Ab Februar 2023 komme dem Auto jedoch Kompetenzcharakter zu, zumal die dadurch erreichte Zeitersparnis beim Arbeitsweg von J._____ nach K._____ notorisch sei und über eineinhalb Stunden pro Tag betrage. Der Arbeitsweg umfasse 15 km, weshalb Kosten in der Höhe von Fr. 370.– (15 km x 2 x Fr. 0.70 x 22 Arbeitstage x 80%) anzurechnen seien. Ab Mai 2024 seien es sodann Fr. 462.– bei einem 100% Pensum. Hinzu kämen die ausgewiesenen Kosten für den Garagenplatz. Auch dem Auto des Berufungsklägers räumte die Vorinstanz Kompetenzcharakter ein, weshalb ihm die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 420.– angerechnet wurden (act. 4 E. 4.4.3.8.). 2.2.4.2. Der Berufungskläger bestreitet den Kompetenzcharakter des Autos der Berufungsbeklagten (act. 2 Rz. 18). Die Vorinstanz übersehe, dass die blosse Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr das Auto für die Zurücklegung des Arbeitswegs noch nicht zwingend notwendig machen würde. Massgebend sei vielmehr, ob der Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr, zu Fuss oder mit dem Velo in zumutbarer Art und Weise zurückgelegt werden könne. Der aktuelle Arbeitsweg der Berufungsbeklagten mit dem öffentlichen Verkehr betrage rund 57 Minuten im 15-Minuten-Takt, was zumutbar sei. Dem Fahrzeug der Berufungsbeklagten komme somit kein Kompetenzcharakter zu. Demzufolge könnten ihr ab Phase II nur die zugestandenen Kosten für ein Jahresabonnement in der Höhe von Fr. 155.– pro Monat und ohne Parkplatz angerechnet werden (act. 2 Rz. 19 ff.). Sodann seien der Berufungsbeklagten ab Phase II 22 Anfahrtstage pro Monat angerechnet worden, dem Berufungskläger aber nur deren 20. Dies entspreche nicht dem Prinzip der Gleichbehandlung und der Berufungskläger beantrage deshalb in seiner Bedarfsrechnung ebenfalls 22 Anfahrtstage pro Monat einzusetzen, was zu Mobilitätskosten von Fr. 462.– pro Monat führe (act. 2 Rz. 23). Die Berechnung seiner Mobilitätskosten ergebe sich aus der Steuererklärung und basiere bei Fr. 420.– pro Monat auf 20 Arbeitstagen x 15 km x Fr. 0.70 x 2 (act. 29 Rz. 26 ff.).

- 28 - 2.2.4.3. Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, ihrem Auto komme Kompetenzcharakter zu. Sie habe rund eine Stunde Zeitersparnis pro Weg, wenn sie das Auto nehme anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel. Sodann habe die Vorinstanz dem Berufungskläger nicht lediglich 22 Anfahrtstage pro Monat angerechnet. Vielmehr habe der Berufungskläger einen Betrag von Fr. 420.– geltend gemacht, welcher ihm auch von der Vorinstanz eingesetzt worden war. Der Berufungskläger habe nicht erläutert, wie er auf diesen Betrag gekommen sei (act. 2 S. 7). 2.2.4.4. Strittig ist zunächst der Kompetenzcharakter des Fahrzeugs der Berufungsbeklagten. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten sind nur dann in den Bedarf einzurechnen, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt, das heisst, wenn einem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen (z.B. bei Nacht- oder Schichtarbeit). Das ist jedoch nicht leichthin anzunehmen. Die blosse Zeitersparnis führt für sich allein nicht dazu, dass einem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Jedoch können mehrere Umstände zusammen die Benutzung des öffentlichen Verkehrs als unzumutbar erscheinen lassen (OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019 E. II/B.2.5.5.3). Alleine aus der Zeitersparnis der Berufungsbeklagten lässt sich damit der Kompetenzcharakter ihres Autos zwar nicht ableiten, jedoch ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von der Kompetenzqualität des Fahrzeuges der Berufungsbeklagten ausgegangen: Die schnellste Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnsitz der Berufungsbeklagten bis zu ihrem Arbeitsort im L._____ dauert zwischen rund 1 Stunde und 1 Stunde 15 Minuten. Die Verbindung für den Heimweg dauert zwischen 1 Stunde 10 Minuten und 1 Stunde 25 Minuten. Mit dem Fahrzeug dauert die Fahrt der ca. 15 Kilometer langen Strecke in beide Richtungen ca. 20 Minuten (vgl. Routenplaner von Google Maps [www.google.ch/maps]). Die Zeitersparnis mit dem eigenen Fahrzeug vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück beträgt damit mindestens 1 Stunde 30 Minuten pro Tag. Hinzu kommt, dass sich die Streckenbewältigung relativ beschwerlich gestaltet, müsste die Berufungsbeklagte doch mindestens zweimal, beim Grossteil der Verbindung sogar dreimal umsteigen. Der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erscheint daher im Verhältnis zum relativ kurzen Arbeitsweg mit dem Fahrzeug als unangemessen lang und

- 29 aufwendig, mit vielem Umsteigen und teilweise knappen Anschlüssen. Entsprechend bejahte die Vorinstanz den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs der Berufungsbeklagten im Rahmen ihres Ermessens zu Recht. Ebenso ist zu beachten, dass die Vorinstanz auch beim Berufungskläger selbst den Kompetenzcharakter mit Hinweis auf eine relevante Zeitersparnis anerkannte (act. 4 E. 4.4.3.8.), somit bei beiden Ehegatten die gleichen Kriterien anwandte. Die Berechnung der Höhe der Mobilitätskosten der Berufungsbeklagten wurde vom Berufungskläger nicht bestritten, weshalb die von der Vorinstanz eingesetzten Kosten von Fr. 370.– in Phase II bzw. Fr. 462.– in Phasen III und IV, sowie die Parkplatzmiete im Betrag von Fr. 120.– ab Phase II zu bestätigen sind. 2.2.4.5. Der Berufungskläger beantragt sodann, ihm seien wie der Berufungsbeklagten Kosten für die Mobilität im Betrag von Fr. 462.– basierend auf 22 Arbeitstagen zuzugestehen. Der Berufungskläger machte im vorinstanzlichen Verfahren Kosten im Betrag von Fr. 420.– geltend. Er legte dazu in seinen Eingaben jedoch keine Berechnungsgrundlagen dar (act. 5/16 Rz. 9 f.; act 5/29 vor Rz. 30 und Rz. 37). Somit war für die Vorinstanz nicht ersichtlich, auf welchen Berechnungsgrundlagen die geltend gemachte Pauschale basierte, sie hielt sie aber im Rahmen ihres Ermessens für angemessen. Es war dabei auch nicht Aufgabe der Vorinstanz, ohne konkrete Anhaltspunkte oder genaue Verweise auf die exakte Fundstelle in den Beilagen die Steuererklärung zu durchforschen, um die Berechnungsgrundlagen zu ergründen. Dies wäre vom Berufungskläger selbst darzulegen gewesen, wenn er daraus etwas ableiten wollte. Die von der Vorinstanz im Bedarf des Berufungsklägers eingesetzten Mobilitätskosten im Betrag von Fr. 420.– sind daher nicht zu beanstanden. 2.2.5. Auswärtige Verpflegung 2.2.5.1. Als unumgängliche Berufskosten rechnete die Vorinstanz beiden Parteien die Kosten für auswärtige Verpflegung an. Im Bedarf des Berufungsklägers wurden dabei über alle Phasen Fr. 220.– berücksichtigt, bei der Berufungsbeklagten Fr. 176.– während ihrer 80%igen Erwerbstätigkeit in Phase I und II, und ab Phase III ebenfalls Fr. 220.– (act. 4 E. 4.4.3.9.).

- 30 - 2.2.5.2. Der Berufungskläger bringt in seiner Berufung vor, die Kosten für auswärtige Verpflegung der Berufungsbeklagten würden nicht dem Stand der Ehe entsprechen und seien von der Berufungsbeklagten nicht nachgewiesen worden (act. 2 nach Rz. 23). Der Stand der Ehe sei gewesen, dass sich die Berufungsbeklagte das Essen zuhause gekocht und mitgenommen habe. Dies habe er so vorgebracht und sei nicht bestritten worden (act. 29 Rz. 29). 2.2.5.3. Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Berufungsbeklagte Kosten für auswärtige Verpflegung erstmals mit Eingabe vom 27. September 2023 geltend (act. 5/34 S. 6). Der Berufungskläger bestritt diese in der Folge nicht ausdrücklich. Er nahm die Kosten zwar nicht in seine Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten auf, machte dazu aber keine weiteren Ausführungen (vgl. act. 5/39 S. 5). Insbesondere brachte er – soweit ersichtlich – nicht vor, die Berufungsbeklagte habe ihr Essen jeweils zuhause gekocht und an den Arbeitsort mitgenommen. Der Berufungskläger verweist auch nicht auf entsprechende Fundstellen. Entsprechend kann aus den vorinstanzlichen Akten auch nicht entnommen werden, die Berufungsbeklagte hätte ein solches Vorbringen nicht bestritten. Es handelt sich damit um eine blosse Behauptung des Berufungsklägers. Es ist indessen glaubhaft, dass der Berufungsbeklagten aufgrund des nun berücksichtigen Arbeitspensums von 80% bzw. 100% entsprechende Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anfallen. Bei einer Fahrzeit von ca. 20 Minuten pro Weg kann davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Hause über Mittag nicht möglich ist. Zudem wurde der Berufungsbeklagten im Massnahmenentscheid ein höheres Arbeitspensum angerechnet, weshalb es durchaus plausibel ist, dass sie nunmehr ihr Mittagessen auswärtig einnimmt, selbst wenn sie dieses bei früheren Arbeitsstellen von zuhause mitgenommen hätte. Somit sind die bei der Berufungsbeklagten berücksichtigten Kosten für die auswärtige Verpflegung nicht zu beanstanden. 2.2.6. Steuern 2.2.6.1. Aufgrund der zu erwartenden Unterhaltszahlungen sowie der finanziellen Verhältnisse der Parteien (inkl. Vermögen und Liegenschaft sowie der steuerlichen Behandlung von Volljährigenunterhalt) ging die Vorinstanz von folgenden summarisch geschätzten Steuerbeträgen aus (act. 4 E. 4.4.3.10.):

- 31 - Kläger Beklagte C._____ Phase I Fr. 1'000.– Fr. 450.– Fr. 150.– Phase II Fr. 950.– Fr. 600.– Fr. 150.– Phase III Fr. 950.– Fr. 650.– Fr. 150.– Phase IV Fr. 1'200.– Fr. 500.– Fr. 50.– 2.2.6.2. In seiner Berufung beantragt der Berufungskläger, ihm sei die Steuerbelastung, welche aus einer unverteilten Erbschaft resultiere, im Bedarf anzurechnen. Es gehe dabei um zusätzliches Einkommen (Eigenmietwert) von Fr. 16'492.– und um ein Gesamtvermögen von Fr. 1'133'633.–, welches von den fünf Erben der Erbengemeinschaft je zu 20% versteuert werde. Es seien ihm daher zusätzlich die Steuern für Einkommen von Fr. 3'298.– sowie Vermögen von Fr. 226'727.– anzurechnen (act. 2 Rz. 24). Es seien die folgenden Steuerwerte basierend auf beigelegten Steuerberechnungen zu berücksichtigten (ebenfalls unter Berücksichtigung der korrigierten Unterhaltsberechnungen; act. 2 Rz. 28): Kläger Beklagte C._____ Phase I Fr. 1'539.– Fr. 394.– Fr. 117.– Phase II Fr. 1'735.– Fr. 423.– Fr. 108.– Phase III Fr. 1'995.– Fr. 421.– Fr. 107.– Phase IV Fr. 2'045.– Fr. 365.– Fr. 131.– 2.2.6.3. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass die Steuerbelastung für die unverteilte Erbschaft im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen sei. Vor Vorinstanz habe der Berufungskläger nicht dargelegt, um was es gehe oder in welcher Höhe Steuern veranlagt würden. Zusätzlich zum Haus auf der I._____ würden sich im Nachlass auch Wertschriften im Betrag von über Fr. 400'000.– befinden. Somit könne der Berufungskläger die Steuern aus seinem Erbschaftsanteil, den Nachlasserträgen oder aus dem Überschuss begleichen (act. 21 S. 8). 2.2.6.4. Aus der angefochtenen Verfügung sind die Berechnungsgrundlagen, auf welchen die vorinstanzlich geschätzten Steuerbeträge basieren, nicht zu entnehmen (vgl. act. 4 E. 4.4.3.10.). Es ist daher unklar, von welchem steuerbaren Einkommen und Vermögen die Vorinstanz bei der Berechnung ausging. Da sich auf-

- 32 grund der vorgenannten Ausführungen (und ebenso aufgrund der nachfolgenden Erwägungen betreffend die Sparquote, vgl. E. III/4.) sodann die Unterhaltsbeiträge, zu deren Leistung der Berufungskläger verpflichtet wird, zumindest teilweise ändern (vgl. nachfolgend E. III/5.), sind die entsprechenden Berechnungen im Berufungsverfahren nochmals vorzunehmen. 2.2.6.4.1. Dem Berufungskläger wurde über alle Phasen ein unbestritten gebliebenes Einkommen von Fr. 11'228.– pro Monat angerechnet, mithin Fr. 134'736.– pro Jahr. Da der Berufungskläger Eigentümer einer selbstbewohnten Liegenschaft ist, ist er verpflichtet, auch den entsprechenden Eigenmietwert der Liegenschaft zu versteuern (Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG, § 21 Abs. 1 lit. b StG ZH). Dieser ist ihm entsprechend zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen. Gemäss den Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021 deklarierte der Berufungskläger einen Eigenmietwert von Fr. 31'500.–, abzüglich der Pauschale für Unterhalt und Abgaben von Fr. 6'300.– (act. 5/18/8). Somit sind ihm zusätzlich Fr. 25'200.– als Einkommen anzurechnen. Ausgehend von diesem Gesamteinkommen und abzüglich der Berufsauslagen von ca. Fr. 11'640.– (direkte Bundessteuer: Fr. 9'640.–), Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (direkte Bundessteuer: Fr. 1'700.–) sowie der mutmasslichen Unterhaltsbeiträge (vgl. unten E. III/5.), ist in Phase I von einem geschätzten steuerbaren Einkommen von rund Fr. 100'000.– (bzw. Fr. 103'000.– für die Bundessteuer) auszugehen. Sodann hat der Berufungskläger seine Liegenschaft als Vermögen zu versteuern. Gemäss Steuererklärungen deklariert er Liegenschaft(en) im Wert von Fr. 901'000.–, abzüglich Hypothekarschulden von Fr. 640'000.– (act. 5/18/8). Da der Berufungskläger im Jahr 2022 zusätzlich noch Wertschriften und Kontoguthaben im Betrag von Fr. 56'500.– deklarierte (act. 3/62), sind diese in Phase I ebenso zu berücksichtigen. Es ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 317'500.– auszugehen. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich resultiert in Phase I so eine mutmassliche Steuerbelastung von rund Fr. 1'400.– pro Monat. In Phase II wird sich der geschuldete Unterhaltsbetrag des Berufungsklägers (vgl. unten E. III/5.) reduzieren, weshalb er weniger Abzüge vom Einkommen geltend machen kann, und sich sein steuerbares Einkommen entsprechend leicht erhöhen wird. Es ist in Phase II von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 105'000.– (bzw. Fr. 108'000.–) auszugehen. Der Be-

- 33 rufungskläger führt sodann aus, Ende 2023 über kein wesentliches Wertschriftenund Bankvermögen mehr zu verfügen (vgl. act. 2 Rz. 8), weshalb ab Phase II das mutmassliche steuerbare Vermögen Fr. 261'000.– (i.e. Liegenschaftswert abzüglich Hypothek) beträgt. In Phase II ergibt sich daraus eine geschätzte monatliche Steuerbelastung von Fr. 1'500.–. In Phase III werden die vom Einkommen abziehbaren Unterhaltsbeiträge weiter sinken, und das steuerbare Einkommen ist auf etwa Fr. 115'000.– (bzw. Fr. 118'000.–) zu schätzen. Unter Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von Fr. 261'000.– ist für die Steuern monatlich Fr. 1'700.– im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen. In Phase IV werden die zu leistenden Unterhaltsbeiträge schliesslich noch einmal sinken, womit in der Konsequenz ein höheres Einkommen zu versteuern sein wird. Es ist von rund Fr. 120'000.– (bzw. Fr. 123'000.–) auszugehen, und die monatlichen Steuerbelastungen sind beim Berufungskläger auf rund Fr. 1'900.– zu schätzen. 2.2.6.4.2. Der Berufungskläger bringt vor, ihm sei zusätzlich ein Eigenmietwert von Fr. 3'298.– sowie Vermögen von Fr. 226'727.– aufgrund der Liegenschaft aus unverteilter Erbschaft im Kanton Graubünden anzurechnen. Es kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob diese Werte grundsätzlich berücksichtigt werden können: Einkommen und Vermögen aus unverteilten Erbschaften sind von jedem Erben einzeln entsprechend seiner Erbquote zu versteuern und entsprechend in der Steuererklärung an seinem Wohnort zu deklarieren (Art. 10 Abs. 1 DBG, § 9 Abs. 1 Abs. 1 StG ZH). Demzufolge hätte der Berufungskläger in aller Regel seinen Einkommens- und Vermögensanteil an der seit 2013 bestehenden Erbengemeinschaft auch in der Steuererklärung im Kanton Zürich offen zu legen. Aus den eingereichten Unterlagen (und insbesondere den Steuererklärungen des Kantons Zürich, act. 5/18/8) ist indessen nicht ersichtlich, aus welchen Beiträgen sich die deklarierten Einkünfte aus Liegenschaften und die deklarierten Liegenschaftswerte zusammensetzen, und ob dort allenfalls die entsprechenden Anteile an der unverteilten Erbschaft bereits berücksichtigt worden sind oder nicht. In den Steuererklärungen der Jahre 2019, 2020 und 2021 findet sich unter Ziff. 60 jeweils lediglich die Bemerkung "Für unverteilte Erbschaft: Siehe Beilage Kanton Graubünden, Unverteilte Erbschaften, M._____ Erben". Zwar ist der Sachverhalt vorliegend von Amtes wegen zu erforschen, jedoch entbindet dies den Berufungskläger

- 34 nicht von seiner Mitwirkungspflicht, und es wäre an ihm gelegen, die vollständigen Steuererklärungen, die interkantonale Steuerausscheidung oder Steuerrechnungen vom Kanton Graubünden einzureichen. Entsprechendes steuerbares Mehreinkommen und Mehrvermögen kann der Berufungskläger jedenfalls mit dem Fragebogen zur Ermittlung der Anteile an Einkommen und Vermögen bei unverteilten Erbschaften des Kantons Graubünden (act. 3/66) alleine nicht glaubhaft machen. Sodann ist festzuhalten, dass Steuern auch nur geschätzt werden können und Ungenauigkeiten nicht zu vermeiden sind. Das geltend gemachte Mehreinkommen von rund Fr. 3'300.– und -vermögen von rund Fr. 230'000.– führen zu einer verhältnismässig geringen Mehrbelastung, und würden wohl zumindest teilweise durch andere Abzüge, welche in der vorstehenden Berechnung nicht berücksichtigt wurden (wie etwa Abzüge für Säule 3a-Beiträge oder Hypothekarzinszahlungen), kompensiert. Nach dem Gesagten ist das diesbezüglich geltend gemachte Mehreinkommen resp. –vermögen nicht zu berücksichtigen. 2.2.6.4.3. Der Berufungsbeklagten und C._____ ist für die Berechnung des steuerbaren Einkommens in Phase I Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 34'428.– anzurechnen. Hinzu kommen die mutmasslichen Unterhaltsbeiträge (vgl. unten E. III/5.), abzüglich der Berufsauslagen von geschätzt Fr. 5'720.–, Versicherungsprämien für beide von Fr. 3'900.– (Bundessteuer Fr. 2'400.–) sowie dem Kinderabzug von Fr. 9'000.– (Bundessteuer Fr. 6'500.–). Es ist mithin von einem geschätzten steuerbaren Einkommen von rund Fr. 60'000.– (bzw. Fr. 66'000.– für die Bundessteuer) auszugehen. Steuerbares Vermögen ist keines ersichtlich. In Phase I resultiert so eine mutmassliche Steuerbelastung von Fr. 450.– pro Monat, wovon Fr. 350.– im Bedarf der Berufungsbeklagten und Fr. 100.– im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen sind. Ab Phase II werden die Berufungsbeklagte und C._____ zwar beide jeweils mehr verdienen (auch C._____ wird ein höheres Lehrlingseinkommen generieren), jedoch werden sie in der Summe weniger Unterhaltsbeiträge erhalten. Es kann bei ihnen für die Phasen II bis IV von einem stabil bleibenden steuerbaren Einkommen von schätzungsweise rund 62'000.– (bzw. Fr. 68'000.–) ausgegangen werden, und es sind die monatlichen Steuern mit Fr. 500.– zu veranschlagen, wovon Fr. 400.– der Berufungsbeklagten und Fr. 100.– C._____ im Bedarf anzurechnen sind.

- 35 - 2.3. Übersicht Bedarf der Parteien 2.3.1. Aus den vorstehenden Ausführungen ergeben sich die folgenden Bedarfe der Parteien, wobei auf unbeanstandet gebliebene Beträge, welche die Vorinstanz festlegte, ohne Weiteres abgestellt wird: 2.3.2. Phase I (ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023) Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 57.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 134.– Fr. 134.– Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 176.– – Steuern Fr. 1'400.– Fr. 350.– Fr. 100.– Total Bedarf: Fr. 4'710.– Fr. 3'778.– Fr. 1'632.– 2.3.3. Phase II (ab 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2024) Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 953.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 59.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 370.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 176.– – Steuern Fr. 1'500.– Fr. 400.– Fr. 100.– Total Bedarf: Fr. 4'812.– Fr. 4'184.– Fr. 1'632.–

- 36 - 2.3.4. Phase III (ab 1. Mai 2024 bis zum 30. November 2024) Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 1'429.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 59.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 462.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – Steuern Fr. 1'700.– Fr. 400.– Fr. 100.– Total Bedarf: Fr. 5'588.– Fr. 4'320.– Fr. 1'632.– 2.3.5. Phase IV (ab 1. Dezember 2024) Kläger Beklagte C._____ Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Miet-/Wohnkosten Fr. 1'429.– Fr. 1'194.– Fr. 596.– Krankenkasse (KVG) Fr. 230.– Fr. 352.– Fr. 107.– Krankenkasse (VVG) Fr. 182.– Fr. 44.– Fr. 65.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 59.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung Fr. 148.– Fr. 148.– Fr. 30.– Mobilitätskosten Fr. 420.– Fr. 462.– Fr. 134.– Garage – Fr. 120.– – Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – Steuern Fr. 1'900.– Fr. 400.– Fr. 100.– Total Bedarf: Fr. 5'788.– Fr. 4'320.– Fr. 1'632.– 3. Phasenbildung 3.1. Die Berufungsbeklagte bringt in ihrer Berufungsantwort vor, es wäre eigentlich der Beginn ihrer Unterhaltsberechtigung anzupassen. In ihrem Gesuch

- 37 um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 30. September 2022 habe sie beantragt, die Unterhaltsbeiträge für sie persönlich ab 1. Mai 2022 (Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes) und für die Tochter ab 15. Juli 2022 (Umzug der Tochter vom Berufungskläger zur Berufungsbeklagten) festzulegen. Die Vorinstanz habe davon abweichend für sie und die Tochter den gleichen Anfangszeitpunkt festgelegt, um unnötig kurze Phasen zu verhindern. Die Vorinstanz habe der Berufungsbeklagten damit aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Unterhaltsanspruch für die Monate Mai und Juni 2022 entzogen. Dieser Betrag in der Höhe von mehreren tausend Franken werde nicht annährend dadurch kompensiert, dass die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag für die Tochter bereits ab 1. Juli 2022 statt erst ab 15. Juli 2022 festgelegt habe (act. 21 S. 12). Jedenfalls anzupassen sei das Ende der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers für die Tochter C._____. Die Vorinstanz habe den Unterhalt bis zum Abschluss der Lehre befristet. Die elterliche Unterhaltspflicht bestehe jedoch bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung. Dies müsse nicht der Lehrabschluss der Tochter sein. Die Tochter erwäge, nach der Lehre die Berufungsmittelschule zu besuchen und anschliessend ein Studium an einer Fachhochschule aufzunehmen. Die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers sei deshalb nicht an das Ende der Lehre, sondern an den Abschluss einer angemessenen ordentlichen Erstausbildung zu knüpfen (act. 21 S. 13). 3.2. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, er habe den Beginn der Unterhaltspflicht sowie das Ende der Unterhaltspflicht von C._____ nicht beanstandet, die Vorbringen der Berufungsbeklagten seien daher unbeachtlich. Die Phasenbildung sei zur Vereinfachung gewählt worden. Ansonsten hätten aufgrund des Umzugs der Tochter per Mitte Juli 2022 und des Abschlusses der Ausbildung des Sohnes Ende Juli 2022 noch weitere Phasen gebildet werden müssen (act. 29 Rz. 40). 3.3. Die Berufungsbeklagte kritisiert zwar die vorinstanzliche Phasenbildung insofern, als dass sie in Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von ehelichem Unterhalt nicht mit dem Beginn vom 1. Juli 2022 einverstanden zu sein scheint, sie stellte jedoch keinen entsprechenden Antrag. Es kann vorliegend offen bleiben, ob hinsichtlich des ehelichen Unterhaltes ein solcher Antrag notwendig wäre,

- 38 da die Phasenbildung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist: Zwar hätte die Berufungsbeklagte einen Unterhaltsanspruch ab 1. Mai 2022, die Tochter jedoch erst ab dem Umzug vom Vater zur Mutter, somit ab Mitte Juli 2022. Sodann wäre bis am 31. Juli 2022 auch noch der Sohn G._____ in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen gewesen, da er seine Berufslehre erst per Ende Juli 2022 abgeschlossen hat (vgl. act. 5/10 S. 2). Für die Zeit von Mai 2022 bis Juli 2022 wäre der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten somit deutlich geringer ausgefallen, da noch eine Person mehr im Bedarf zu berücksichtigten gewesen wäre. Der vom Gericht festzusetzende Unterhalt und die damit einhergehende Phasenbildung sind nicht das Ergebnis einer wissenschaftlich genauen Berechnung, und es liegt nur eine Scheingenauigkeit vor, welche auch dem Ermessen des Gerichts unterliegt. Indem die Vorinstanz die erste Phase für die Berufungsbeklagte zwar verkürzt, für die gemeinsame Tochter aber verlängerte und den Sohn gar nicht in die Berechnungen einbezog, hat sie ihr Ermessen indessen nicht überschritten. 3.4. Der Berufungskläger hat mit der Berufung auch die Festlegung des Kindesunterhaltes angefochten und beantragt dessen Herabsetzung. Wie festgestellt, ist die Berufungsinstanz in Verfahren, die der Offizialmaxime unterliegen, nicht an die Parteianträge gebunden und kann somit grundsätzlich von den Berufungsanträgen abweichen (vgl. oben E. II/5.). Der Unterhaltspruch eines volljährigen Kindes besteht bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Dies hat auch die Vorinstanz entsprechend erwogen, knüpfte das Ende der Unterhaltspflicht aber an den Abschluss der Lehre (act. 4 E. 4.4.1.5.). Der Abschluss einer Berufslehre kann, muss aber nicht einer angemessenen Erstausbildung entsprechen. Die Unterhaltsbeiträge an C._____ sind daher nicht nur bis zum Abschluss der Lehre, sondern bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung zuzusprechen. Es ist dabei unbeachtlich, dass bei G._____ die Weiterbildung nicht mehr als Erstausbildung qualifiziert wurde (vgl. oben E. III/2.1.2.). Sollte C._____ einen weiteren Bildungsweg verfolgen, so wird unter Berücksichtigung eines Ausbildungsplanes und des anvisierten Studiums in ihrem Fall noch zu beurteilen sein, ob es sich dabei um eine Erstausbildung handelt oder nicht.

- 39 - 4. Sparquote / letzter gemeinsam gelebter Standard 4.1. Der Berufungskläger machte vor Vorinstanz die Berücksichtigung einer Sparquote geltend (act. 5/29 Rz. 41 ff.; act. 5/39 Rz. 23 ff.). Die Vorinstanz berücksichtigte diese nicht, sondern ging davon aus, es könne offen bleiben, ob eine Sparquote nachgewiesen sei, da die trennungsbedingten Mehrkosten eine allfällige Sparquote übersteigen würden (act. 4 E. 4.4.4.3.). Der Berufungskläger rügt berufungsweise die Nichtbeachtung der Sparquote, diese sei nachgewiesen und durch die trennungsbedingten Mehrkosten nicht kompensiert. Die Lebenshaltung sei auf jene im Zeitpunkt des Zusammenlebens zu plafonieren (act. 2 Rz. 29 ff.). 4.2. Ausgangspunkt der Unterhaltsbemessung ist beim Ehegattenunterhalt der gebührende Unterhalt. Dieser bemisst sich anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Parteien Anspruch haben. Gleichzeitig findet der Ehegattenunterhalt (wie auch der nacheheliche Unterhalt) seine obere Grenze in der bisherigen gemeinsamen Lebensführung der Parteien. Dabei ist auch eine allfällige Sparquote zu beachten, wobei sich diese nach den Verhältnissen vor der Trennung richtet. Im Ergebnis ist der Überschuss zu verteilen, der während des Zusammenlebens verbraucht und entsprechend nicht angespart wurde (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. auch BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2 und zuletzt BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2 zu ehelichen Unterhaltsbeiträgen; OGer ZH LY220050 vom 22. Dezember 2023 E. 2.2.2; FamKomm Scheidung-MAIER/ VETTERLI, 4. Aufl. 2022, Art. 176 Rz. 29a). Das Vorliegen einer Sparquote wirkt sich daher begrenzend auf die Höhe des allfälligen Unterhaltsanspruchs aus. Daher ist in vom uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren bei hinreichend substantiierter Behauptung einer Sparquote auch die zuletzt gelebte Lebenshaltung zu bestimmen, damit der Unterhaltsanspruch diese Obergrenze nicht überschreitet (BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.6.2.). Ist eine Sparquote substantiiert vorgebracht, ist folglich zur Eruierung des maximalen Überschussanteils in erster Linie der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, wovon eine allfällige Sparquote abzuziehen ist. Die Obergrenze des Ehegattenunterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrennt-

- 40 leben zuzüglich des unveränderten Anteils des früheren gemeinsam verbrauchten Überschusses. Hierbei ist auf den zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard abzustellen. Dabei sind grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung als relevante Referenzperiode zu betrachten, wobei bei grösseren Schwankungen ausnahmsweise auf eine längere Referenzperiode abzustellen ist. Die Referenzperiode für das Einkommen, den Verbrauch und die Sparquote haben identisch zu sein (vgl. OGer ZH LY220050 vom 22. Dezember 2023 E. 2.2.2.; OGer ZH LE210015 vom 24. Januar 2022 E. D.2.5; ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: FANKHAUSER/REUSSER/SCHWANDER [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 51). 4.3. Die sinngemässe Kritik des Berufungsklägers an der vorinstanzlichen Überschussverteilung und Nichtberücksichtigung der Sparquote ist zutreffend. Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt, pauschal davon auszugehen, eine Sparquote würde durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht. Da der Berufungskläger vor Vorinstanz jedoch substantiiert eine Sparquote behauptete (vgl. act. 5/29 Rz. 41 ff.; act. 5/39 Rz. 25 ff.), wäre jedoch die zuletzt gelebte Lebenshaltung und damit einhergehend der Überschuss vor der Trennung der Ehegatten zu bestimmen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre auch die relevante Referenzperiode und eine allfällige Sparquote festzulegen gewesen. Die Vorinstanz stellte lediglich fest, eine Sparquote wäre durch von ihr nicht weiter bezifferte trennungsbedingte Mehrkosten konsumiert. Methodisch wäre eine Sparquote aber nicht vom Gesamtüberschuss abzuziehen, sondern vorab vom gedeckelten Überschuss während des Zusammenlebens. Es ist entsprechend nachfolgend auf die zuletzt gelebte Lebenshaltung – somit auf den Überschuss und die Sparquote der noch festzulegenden Referenzperiode – einzugehen. Die zuletzt gelebte Lebenshaltung wurde zwar im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich thematisiert. Jedoch äusserten sich die Parteien bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur Sparquote sowie zur Referenzperiode (act. 5/29 Rz.41 ff.; act. 5/34 S. 7; act. 5/39 Rz. 25 ff.). Sodann kann auch für die Referenzperiode der massgebliche Überschuss aus den bekannten bzw. von den Parteien vor Vorinstanz geltend gemachten Zahlen und eingereichten Belegen eruiert werden. Es rechtfertigt sich

- 41 daher (auch angesichts der summarischen Natur des Verfahrens), von einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzusehen, sondern nachfolgend im Berufungsverfahren die zuletzt gelebte Lebenshaltung festzustellen. 4.4. Referenzperiode 4.4.1. Zwischen den Parteien ist strittig, auf welche Referenzperiode zur Bestimmung der während des Zusammenlebens gelebten Lebenshaltung abzustellen ist. Der Berufungskläger macht geltend, die Sparquote der letzten Ehejahre sei nicht repräsentativ für die ganze Dauer der Ehe, da die Ehe für den Berufungskläger in den letzten Ehejahren kaum mehr auszuhalten gewesen sei, und er daher jede Möglichkeit ergriffen habe, nicht im Haus zu sein. Dies habe zu höheren Kosten geführt. Es sei daher auf die Sparquote der Jahre 2013 bis 2018 abzustellen, damit auf die letzten fünf Jahre vor der Trennung (act. 2 Rz. 31; act. 29 Rz. 35 ff.; ebenso in act. 5/29 Rz. 42). Die Berufungsbeklagte führt hingegen aus, die Parteien hätten sich erst im Mai 2022 räumlich getrennt, massgebend sei somit der Zeitraum vom Mai 2021 bis April 2022. Es biete sich daher an, auf die Steuererklärung 2021 abzustellen (act. 5/34 S. 7; act. 21 S. 9). 4.4.2. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass erst ab Mai 2022 getrennte Haushalte geführt wurden. Grundsätzlich wäre somit der Zeitraum von Mai 2021 bis April 2022 als Referenzperiode heranzuziehen. Daran ändert auch die Behauptung des Berufungsklägers nichts, aufgrund der zerrütteten Ehe sei es in den letzten Jahren der Ehe zu höheren Ausgaben gekommen. Diese Behauptungen sind unsubstantiiert und unbelegt, und der Berufungskläger macht keine Ausführungen dazu, welche Mehrkosten überhaupt angefallen sein sollten. Sodann ist aus seiner Übersicht über die behauptete Höhe der Sparquoten (vgl. act. 5/29 Rz. 42) ersichtlich, dass sich die Sparquote in den Jahren 2013 bis 2018 zwischen Fr. 14'880.– und Fr. 59'698.– bewegt haben soll, also bereits in diesen Jahren grösseren Schwankungen unterlag. Für das letzte ganze Jahr vor der Trennung (i.e. 2021) machte der Berufungskläger eine Sparquote von Fr. 24'233.– geltend, diese entspricht im Wesentlichen auch der behaupteten Sparquote der letzten zehn Jahre der Ehe (2011 - 2021, vgl. act. 2 Rz. 30). Es ist vorliegend daher nicht angezeigt, auf eine andere oder eine längere Zeitspanne abzustellen, als

- 42 das Jahr vor der räumlichen Trennung. In Übereinstimmung mit der Berufungsbeklagten rechtfertigt es sich vorliegend allerdings, das Jahr 2021 als Referenzperiode festzulegen und u.a. auf die entsprechende Steuererklärung abzustellen. 4.5. Überschussberechnung 2021 4.5.1. Zur Bestimmung des ehelich gelebten Standards ist ausgehend vom Einkommen sowie vom familienrechtlichen Grundbedarf der Familie der Überschuss im Jahr 2021 zu bestimmen. Der Sohn der Ehegatten absolvierte unbestrittenermassen bis Ende Juli 2022 seine Erstausbildung zum Elektroinstallateur (vgl. act. 5/10 S. 2; act. 5/16 Rz. 11), er war somit während der Referenzperiode noch unterhaltsberechtigt und ist somit ebenfalls in der Berechnung zu berücksichtigen. 4.5.2. Für das Jahr 2021 ergibt sich aus der Steuererklärung 2021 ein Nettoeinkommen des Berufungsklägers von Fr. 153'920.– und der Berufungsbeklagten von Fr. 23'143.–, zuzüglich Fr. 1'433.– Erwerbsausfallentschädigung aus Arbeitslosenversicherung (vgl. act. 5/18/8). C._____ war 2021 noch nicht in der Berufsausbildung (vgl. act. 5/10 S. 2). G._____ beendete seine Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ im Juli 2022, war somit während des Referenzjahres im dritten, bzw. ab Juli 2021 im vierten Lehrjahr (vgl. act. 5/29 Rz. 49). Da C._____ gemäss vorinstanzlichem Entscheid ein Drittel ihres Lehrlingslohnes an ihren eigenen Bedarf angerechnet wird (vgl. act. 4 E. 4.4.2.9.), rechtfertigt es sich, in der Referenzperiode auch von dem Lehrlingslohn von G._____ einen Drittel zum Familieneinkommen zu addieren. Die Parteien machten im vorinstanzlichen Verfahren keine Angaben dazu, wieviel G._____ in seiner Lehre verdiente. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. Liste der empfohlenen Lehrlingslöhne auf www.berufungsberatung.ch) beträgt der empfohlene monatliche Lehrlingslohn für einen Elektroninstallateur EFZ im dritten Lehrjahr Fr. 950.– bis Fr. 1'200.– und im vierten Lehrjahr Fr. 1'100.– bis 1'600.–. Es ist vom Durchschnittswert davon auszugehen, mithin rund Fr. 1'200.–, wovon ein Drittel (i.e. Fr. 400.–) im Familieneinkommen zu berücksichtigen ist. Das Familieneinkommen in der Referenzperiode betrug somit Fr. 183'296.–, mithin Fr. 15'275.– pro Monat.

- 43 - 4.5.3. Der familienrechtliche Bedarf der Familie für das Jahr 2021 kann sodann wie folgt festgestellt werden: Für den Grundbetrag der Ehegatten sind Fr. 1'700.– und für die beiden Kinder, welche im Jahr 2021 beide über 10 Jahre, aber noch in Erstausbildung waren, je Fr. 600.– zu berücksichtigen. Als Wohnkosten sind Fr. 1'429.– einzusetzen (Fr. 467.– für Hypothekarzinszahlungen [act. 5/31/39b], Fr. 941.– pauschal für die Nebenkosten [vgl. oben E. III/2.2.2.4.], Fr. 21.– für die obligatorische Gebäudeversicherung [act. 5/18/7]). Die Hausrats- und Haftpflichtversicherung betrug im Jahr 2021 Fr. 57.– (act. 5/18/7 sowie oben, E. III/2.2.3.). Sodann sind die Krankenkassenprämien (VVG und KVG) der Familienmitglieder mit insgesamt Fr. 1'219.– zu berücksichtigen (Fr. 230.– + Fr. 182.– für den Berufungskläger [act. 5/18/9], Fr. 352.– + Fr. 44.– für die Berufungsbeklagte [act. 5/26/9 und act. 5/26/10], Fr. 174.– + Fr. 65.– für G._____ [act. 5/31/42], Fr. 107.– + Fr. 65.– für C._____ [act. 5/18/6a]). Hinzu kommen Kommunikationskosten. Gerichtsüblich wird bei einer erwachsenen Einzelperson eine Kommunikationspauschale von Fr. 120.– und die Schweizerischen Radio- und TV-Empfangsgebühren (Serafe) von rund Fr. 28.– veranschlagt. Einige Kosten fallen pro Haushalt nur einmal an (beispielsweise Internet und Festnetz), während andere (beispielsweise das Mobiltelefon) pro Person zu bezahlen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Kommunikationspauschale auf Fr. 80.– pro Elternteil herabzusetzen. Für die beiden Kinder sind jeweils Fr. 30.– zu berücksichtigen. Die Kosten für Kommunikation und Mediennutzung sind somit auf insgesamt Fr. 220.– festzulegen. Weiter sind Kosten für die Mobilität miteinzuberechnen: Dem Berufungskläger sind Fr. 420.– anzurechnen. Die Berufungsbeklagte fuhr 2021 mit dem Zug zur Arbeit, wofür sie ein ZVV-Abonnement im Betrag von Fr. 134.– benötigte (act. 5/10 S. 3 und S. 5). Die gleichen Kosten sind auch für die beiden Kinder zu berücksichtigen, was gerundet den Kosten eines Jahres-Junior-GA entspricht. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Kosten für auswärtige Verpflegung – dem Berufungskläger basierend auf einem 100% Pensum (Fr. 220.–), der Berufungsbeklagten basierend auf 108 von 240 Arbeitstagen (Fr. 99.–; vgl. Aufstellung der Berufsauslagen der Berufungsbeklagten in der Steuererklärung 2021, act. 5/18/8). Schliesslich ist noch ein Steuerbetrag anzurechnen. Es ist dabei von dem in der Steuererklärung 2021 (act. 5/18/8) deklarier-

- 44 ten steuerbaren Einkommen (Fr. 138'066.– für die Staatssteuer und Fr. 144'538.– für die Bundessteuer) und Vermögen (Fr. 397'554.–) auszugehen. Für das Jahr 2021 ergibt dies im Steuerrechner des Kantons Zürich für Privatpersonen mit dem Verheiratetentarif ohne Konfession mit zwei Kindern im Haushalt eine Staats- und Gemeindesteuer in E._____ von Fr. 17'272.– sowie eine direkte Bundessteuer von Fr. 4'850.–, somit ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 1'850.–. Insgesamt betrug das familienrechtliche Existenzminimum der Familie im Referenzjahr (2021) damit monatlich Fr. 8'816.–. 4.5.4. Die Parteien haben somit im Jahr 2021 von dem Einkommen von Fr. 15'275.– Fr. 8'816.– für ihren Bedarf verwendet. Es resultierte ein monatlicher Überschuss von Fr. 6'459.–. Von diesem ist eine allfällige Sparquote abzuziehen. 4.6. Sparquote 2021 4.6.1. Weiter ist strittig, ob der Berufungskläger für die Referenzperiode eine Sparquote nachweisen konnte. Eine solche Sparquote, die grundsätzlich beim Unterhaltsschuldner verbleibt, hat dieser glaubhaft zu machen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Die Sparquote entspricht denjenigen Vermögenswerten, die vom Haushaltseinkommen während des Zusammenlebens nicht verbraucht worden sind, sondern zur Ersparnisbildung beigetragen haben (MAIER, a.a.O., Rz. 499). Dazu gehören der Erwerb von Wohneigentum (inkl. Investitionen), die Äufnung von Barmitteln auf Bankkontos, der Kauf von Wertpapieren, Einzahlungen in Säule 3a Konti, Tilgung von Schulden sowie Auslagen oder Anschaffungen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen (ARNDT, Die Sparquote, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, S. 52; vgl. zu diverser Kasuistik MAIER, a.a.O., Rz. 512 ff.). Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind, wie Ausgaben für das Wohnen (inkl. Nebenkosten), Freizeit und Ferien (ARNDT, a.a.O., S. 55). 4.6.2. Der Berufungskläger macht für das Jahr 2021 eine Sparquote von insgesamt Fr. 24'233.– geltend. Dabei berücksichtigt er Einzahlungen in seine Säule 3a (Fr. 6'883.–), der Kauf eines Autos (Fr. 24'080.–), Renovationen am Haus (Fr. 2'443.–), und zieht davon Fr. 9'173.– aus der Veränderung des in der Steuer-

- 45 erklärung 2020 deklarierten Vermögens gegenüber des Vermögens 2021 ab (act. 2 Rz. 33; ebenso in act. 5/39 Rz. 30). 4.6.3. Die Berufungsbeklagte bringt vor, eine allfällige Sparquote sei durch die trennungsbedingten Mehrkosten neutralisiert (act. 21 S. 9). Eine allfällige Sparquote könne zudem nicht einseitig dem Berufungskläger zugewiesen werden. Die Parteien hätten sich auf eine Zuverdienstehe geeinigt, und die Berufungsbeklagte habe keine Ersparnisse bilden können, da sie für die Betreuung der Kinder und die Haushaltführung zuständig gewesen sei. Eine Sparquote, die während der Trennungszeit durch Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der unterhaltsberechtigten Person entstehe, müsse als gemeinsam erwirtschaftet gelten und entsprechend auch hälftig geteilt werden. Vorliegend wäre ein anderes Vorgehen besonders stossend, weil die Parteien die Gütertrennung vereinbart hätten, die Berufungsbeklagte demnach nicht an der Errungenschaft des Berufungsklägers partizipiere (act. 21 S. 11). 4.6.4. Der Berufungskläger machte im vorinstanzlichen Verfahren Angaben zur Sparquote im Jahr 2021 (vgl. act. 5/39 Rz. 30) und legte Belege ins Recht (act. 5/41/59). Vor Vorinstanz bestritt die Berufungsbeklagte das Vorliegen einer Sparquote in der Referenzperiode (vgl. act. 5/34 S. 7). Im Berufungsverfahren äussert sie sich nicht mehr zu den einzelnen, vom Berufungskläger geltend gemachten Positionen, sie bestreitet die Sparquote lediglich mit Blick darauf, sie sei durch die trennungsbedingten Mehrkosten kompensiert. Dem Berufungskläger gelingt es denn auch, eine Sparquote im Umfang von Fr. 24'233.– nachzuweisen: Unzweifelhaft ist die Einzahlung von Fr. 6'883.– auf das Säule 3a-Konto des Berufungsklägers als Sparen zu betrachten (vgl. Gutschriftanzeige in act. 5/41/59). Ebenso ist die Anschaffung eines neuen (Occasions-) Fahrzeugs im Betrag von Fr. 24'080.– als unregelmässige Ausgabe zur Sparquote zu zählen (vgl. Kaufvertrag in act. 5/41/59). Gleich verhält es sich mit den Kosten für eine Schallschutztür in der ehelichen Liegenschaft im Betrag von Fr. 2'443.– (vgl. Rechnung in act. 5/41/59). Diese Ersparnisse sind um den Rückgang des Vermögens im Referenzjahr zu bereinigen. Dieser Rückgang ergibt sich aus den Steuererklärungen 2020 und 2021 (act. 5/18/8) und beträgt Fr. 9'173.–. Im Referenzjahr weist der

- 46 - Berufungskläger somit eine Sparquote von Fr. 24'233.–, also Fr. 2'019.– pro Monat, nach. 4.6.5. Die Berufungsbeklagte macht selbst keine Sparquote geltend, welche ihr zugewiesen werden könnte. Sie führt vielmehr selbst aus, sie habe in der Ehe keine Ersparnisse gebildet. Die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen hat sich jedoch auf den zuletzt gelebten ehelichen Standard zu beschränken. Im Rahmen der Festlegung der Unterhaltsberechnung kann der Berufungsbeklagten entsprechend nicht eine Sparquote zuerkannt werden, welche sie während der Ehe nicht tatsächlich gebildet und nachgewiesen hätte, ansonsten bei ihr der zuletzt gelebte eheliche Lebensstandard eben gerade überschritten würde. Die Festlegung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen dient nicht dazu, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegzunehmen oder allenfalls gar korrigierend einzugreifen, wenn etwa eine Gütertrennung zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Sodann finden etwaige Ersparnisse, die nach der Trennung erwirtschaftet werden können, in die vorliegende Unterhaltsberechnung keinen Eingang. 4.7. Trennungsbedingte Mehrkosten 4.7.1. Zu prüfen bleibt die Höhe der trennungsbedingten Mehrkosten. 4.7.2. Vorab bringt die Berufungsbeklagte vor, der Berufungskläger hätte sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu den trennungsbedingten Mehrkosten geäussert. Er könne nicht im Berufungsverfahren mit neuen Behauptungen kommen, welche er im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, und die sich nun zu Lasten der Berufungsbeklagten und C._____ auswirken würden (act. 21 S. 9). Dazu ist festzuhalten, dass im Bereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes wie bereits ausgeführt die Novenschranke von Art. 317 ZPO nicht gilt, was sich auch auf den Ehegattenunterhalt auswirken kann (vgl. oben E. II/4.). Dies gilt nicht nur zugunsten des Unterhaltsgläubigers, sondern auch zugunsten des Unterhaltsschuldners (vgl. BGE 147 III 301; OGer ZH LY200033 vom 24. November 2020 E. 2.6 m.w.H.). Entsprechende Vorbringen des Berufungsklägers wären daher auch im Berufungsverfahren zu beachten, selbst wenn sich dies zum Nachteil der Berufungsbeklagten oder C._____ auswirken würde.

- 47 - 4.7.3. Der Berufungskläger äusserte sich vor Vorinstanz nicht zu den trennungsbedingten Mehrkosten (vgl. act. 5/39 Rz. 23 ff.). Die Berufungsbeklagte führte höhere Grundbeträge (+Fr. 750.–), zusätzliche Mietkosten (+Fr. 1'911.–) sowie Mehrausgaben für Kommunikation, Radio-/TV-Gebühr und für Versicherungsprämien an, welche die Sparquote vollständig konsumieren würden (vgl. act. 5/34 S. 7 unten). Die Vorinstanz bezifferte die trennungsbedingten Mehrkosten ebenso nicht, sah diese aber jedenfalls als eine allfällige Sparquote übersteigend an (vgl. act. 4 E. 4.4.4.3.). In der Berufung beziffert der Berufungskläger die trennungsbedingten Mehrkosten über alle Phasen hinweg auf Fr. 1'938.– (act. 2 Rz. 32). Die Berufungsbeklagte macht in der Berufungsantwort die folgenden trennungsbedingten Mehrkosten geltend: Fr. 3'254.– für Phase I und Phase II, Fr. 3'448.– für Phase III und Fr. 3'798.– in Phase IV. 4.7.4. In Phase I fallen aufgrund der Führung zweier Haushalte im Wesentlichen die folgenden trennungsbedingten Mehrkosten im Vergleich mit der Referenzperiode (vgl. für den Bedarf der Phase I oben E. III/2.3.2. und für den Bedarf der Referenzperiode oben E. III/4.5.3.) an: Der Grundbetrag der Ehegatten wird nicht mehr mit Fr. 1'700.– veranschlagt, sondern ab der räumlichen Trennung mit Fr. 1'100.– für den Berufungskläger und Fr. 1'350.– für die Berufungsbeklagte, somit um Fr. 750.– höher als während des Zusammenlebens. Hinzu kommen sodann neu die separaten Wohnkosten der Berufungsbeklagten und C._____ im Betrag von Fr. 1'790.– sowie die entsprechende Haftpflichtversicherung der Berufungsbeklagten im Betrag von Fr. 30.–. Die Kommunikationskosten erhöhen sich um Fr. 136.–. Unter Berücksichtigung des in Phase I angerechneten Arbeitspensums erhöhen sich sodann die Kosten für die auswärtige Verpflegung auf Seiten der Berufungsklägerin um Fr. 77.– im Vergleich zur Referenzperiode. Keine Abweichungen gibt es hingegen entgegen der nicht näher begründeten Behauptung der Berufungsbeklagten bei den Mobilitätskosten, mangels Kompetenzcharakter ihres Autos in Phase I ist sodann auch der Garagenparkplatz nicht als Mehrausgabe zu berücksichtigen. Sodann ist davon auszugehen, dass sich die Steuerbelastung der Ehegatten in Phase I gegenüber der Referenzperiode nicht erhöhen wird, auch wenn die Berufungsbeklagte mehr verdient. Die Parteien werden ab der Trennung getrennt besteuert, und der Berufungskläger kann seine Unterhalts-

- 48 zahlungen als Abzug geltend machen. Die mutmassliche Steuerbelastung wird sich daher ungefähr im gleichen Rahmen bewegen. Insgesamt ist in Phase I von trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 2'783.– auszugehen. In Phase II ist dem Auto der Berufungsbeklagten sodann Kompetenzcharakter zuzugestehen (vgl. oben E. III/2.2.4.4.), womit sich ihre Mobilitätskosten um Fr. 236.– erhöhen, und ebenso die Miete für die Garage im Betrag von Fr. 120.– in die Berechnung der trennungsbedingten Mehrkosten einzuberechnen ist. In Phase II ist davon auszugehen, dass sich die Steuern um rund Fr. 150.– erhöhen werden. Die t

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