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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.03.2024 LY230035

22 marzo 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,920 parole·~1h 10min·2

Riassunto

Unterhalt / Rückweisung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss und Urteil vom 22. März 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt / Rückweisung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Juli 2022; Proz. FP180160 Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. November 2022; LY220039 Urteil Bundesgericht vom 29. August 2023; Proz. 5A_954/2022

- 2 - Anträge des Beklagten zu den vorsorglichen Massnahmen: (act. 4/173 S. 1 ff.; act. 4/184 S. 1 ff.) " 1. Der Klägerin sei zu verbieten, den Wohnsitz von C._____ per 1. Oktober 2021 an die D._____-strasse 1 in E._____ zu verlegen. 2. Der Klägerin sei gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB vorsorglich die Weisung zu erteilen, C._____ weiterhin in die Kita F._____ an der G._____-gasse 2 in H._____ zu bringen. 3. Ziffer 3 Ziffer 1 lit. a (Obhut) der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2018 sei wie folgt abzuändern: Hauptantrag: „C._____ sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen. Der Wohnsitz von C._____ sei ab sofort beim Beklagten." Eventualantrag: „C._____ sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens bis am 31. Juli 2022 unter der gemeinsamen Obhut der Parteien zu belassen. Ab 1. August 2022 sei C._____ unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen. Der Wohnsitz von C._____ sei ab sofort beim Beklagten." Subeventualantrag: „C._____ sei vorsorglich für die Dauer des Verfahrens bis am 31. Juli 2022 unter der gemeinsamen Obhut der Parteien zu belassen. Ab 1. August 2022 sei C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen." 4. Die Ziffer 1 lit. c) der Vereinbarung vom 20. Mai 2020 und genehmigt in Ziffer 1 Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. August 2021 (Betreuung) sei wie folgt abzuändern: Hauptantrag: "Der Klägerin wird das folgende Kontaktrecht eingeräumt: Phase 1 bis 31. Juli 2022: - In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 8 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ beim Beklagten abzuholen und zurück zu bringen. - Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr. - Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr. - In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr.

- 3 - - Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr. - In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr. - 5 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück). - Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter. - Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr sowie den Geburtstag von C._____ sowie Ferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. In der übrigen Zeit wird C._____ durch seinen Vater betreut. Phase 2 ab 1. August 2022: Kontaktrecht Mutter: - Jede Woche ab Mittwochmittag nach Kindergarten- bzw. Schulende, bis Donnerstagmorgen vor Kindergarten bzw. Schulbeginn. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ jeweils in den Kindergarten bzw. die Schule zu bringen resp. zu holen. - In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Kindergarten- bzw. Schulende Montagmorgen zum Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ jeweils in den Kindergarten- bzw. die Schule zu bringen resp. zu holen. - Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Montagabend, 18 Uhr. - Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr. - In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr. - Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr. - In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr. - Die Hälfte der Schulferien (maximal 2 Wochen am Stück). - Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter.

- 4 - In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Vater betreut. Eventualantrag: Phase 1 bis 31. Juli 2022: Betreuungsanteile Vater: - Jede Woche jeweils Sonntagabend, 18 Uhr, bis Mittwochabend, 18 Uhr - In den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ am Freitagabend an den Wohnsitz des Beklagten zu bringen. - Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Mittwochabend, 18 Uhr. - Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verbleibt C._____ ohnehin bis am Mittwochabend beim Vater. - In den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr. - Sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr. - In den Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 12 Uhr. - In den Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt die Mutter den Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr. - 5 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück). - Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter. Betreuungsanteile Mutter: - Jede Woche ab Mittwochabend, 18 Uhr, bis Freitagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ am Wohnsitz des Beklagten zu holen und ihn in den ungeraden Wochen am Freitagabend zum Wohnsitz des Beklagten zu bringen. - In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ am Sonntagabend an den Wohnsitz des Beklagten zu bringen.

- 5 - - Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Montagabend, 18 Uhr. - Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr. - In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr. - Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr. - In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr. - 5 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück). - Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter. - Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr sowie den Geburtstag von C._____ sowie Ferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Phase 2 ab 1. August 2022: Kontaktrecht Mutter: - Jede Woche ab Mittwochmittag nach Kindergarten- bzw. Schulende, bis Donnerstagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ jeweils in den Kindergarten bzw. die Schule zu bringen resp. zu holen. - In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Kindergarten- bzw. Schulende bis Montagmorgen zum Kindergartenbzw. Schulbeginn. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ jeweils in den Kindergarten bzw. die Schule zu bringen resp. zu holen. - Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Montagabend, 18 Uhr. - Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr. - In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr. - Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr.

- 6 - - In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr. - Die Hälfte der Schulferien (maximal 2 Wochen am Stück). - Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Vater betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr sowie den Geburtstag von C._____ sowie Ferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Subeventualantrag Phase 1 bis 31. August 2022: Betreuungsanteile Vater: - Jede Woche jeweils Sonntagabend, 18 Uhr, bis Mittwochmittag, 12 Uhr. - In den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ in am Freitagabend an den Wohnsitz des Beklagten zu bringen. - Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Mittwochabend, 18 Uhr. - Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verbleibt C._____ ohnehin bis am Mittwochabend beim Vater. - In den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr. - Sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr. - In den Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr. - In den Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt die Mutter den Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 12 Uhr. - 5 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück). - Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei-

- 7 dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter. Betreuungsanteile Mutter: - Jede Woche ab Mittwochmittag, 12 Uhr, bis Freitagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ am Wohnsitz des Beklagten zu holen und ihn in den ungeraden Wochen am Freitagabend zum Wohnsitz des Beklagten zu bringen. - In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr. Die Klägerin sei zu verpflichten, C._____ am Sonntagabend an den Wohnsitz des Beklagten zu bringen. - Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Montagabend, 18 Uhr. - Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr. - In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr. - Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr. - In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr. - 5 Wochen Ferien (maximal 2 Wochen am Stück). - Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter. - Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr sowie den Geburtstag von C._____ sowie Ferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Phase 2 ab 1. August 2022: Kontaktrecht Vater: - Jede Woche ab Mittwochmittag nach Kindergarten- bzw. Schulende, bis Donnerstagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn. - In den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach Kindergarten- bzw. Schulende bis Montagmorgen zum Kindergartenbzw. Schulbeginn. - Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10 Uhr, und dauert bis am Montagabend, 18 Uhr.

- 8 - - Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis am Montagabend, 18 Uhr. - In den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember 12 Uhr. - Sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 12 Uhr. - In den Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ von 14 Uhr bis am Folgetag um 8 Uhr und in den Jahren mit gerader Jahreszahl von 9 Uhr bis 14 Uhr. - Die Hälfte der Schulferien (maximal 2 Wochen am Stück). - Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens 3 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Zahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Mutter betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr sowie den Geburtstag von C._____ sowie Ferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor." 5. Ziffer 3 Ziffer 2 lit. a der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2018 sei wie folgt abzuändern: Hauptantrag: "Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für C._____ - ab sofort einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens Fr. 1'995.– - und ab September 2022 einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 1'695.– je zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen." Eventualantrag: „Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kita-Kosten in der Höhe von Fr. 533.– bis und mit Juli 2022 zu bezahlen." „Für die Phase ab August 2022 sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens Fr. 1'695.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen." Subeventualantrag: „Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kita-Kosten in der Höhe von Fr. 533.– bis und mit Juli 2022 zu bezahlen." "Für die Phase ab August 2022 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von maximal Fr. 1'300.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.

- 9 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zu Lasten der Klägerin." Anträge der Klägerin zu den vorsorglichen Massnahmen: (act. 4/186 S. 1 ff., sinngemäss) 1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts, 4. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 8. September 2021 (Geschäfts-Nr.: FP180160-L/Z08) sei aufzuheben und es sei das Gesuch des Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen (superprovisorisch) vollumfänglich abzuweisen. 2. Insbesondere sei der Antrag Ziffer 2 der Eingabe des Beklagten vom 7. September 2021 «es sei der Klägerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB vorsorglich die Weisung zu erteilen, C._____ weiterhin in die Kita F._____ an der G._____-gasse 2 in H._____ zu bringen», abzuweisen. 3. Ebenso sei der Antrag Ziffer 3 der Eingabe des Beklagten vom 7. September 2021 abzuweisen. 4. Weiter sei der Antrag Ziffer 4 der Eingabe des Beklagten vom 7. September 2021 abzuweisen. 5. Auch sei der der Antrag Ziffer 5 der Eingabe des Beklagten vom 7. September 2021 vollumfänglich abzuweisen. 6. Es sei der Beklagte anzuweisen, die Unterschrift zur Kündigung des Kita-Vertrags (Kita F._____, G._____-gasse 2) in H._____ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss 292 StGB zu leisten. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beklagten. Prozessualer Antrag der Klägerin (act. 186 S. 9; sinngemäss) Es sei ein Beweisverfahren durchzuführen, in welchen insbesondere Dr.med. I._____, die Psychologin J._____ und weitere Personen, die zum Kindeswohl von C._____ Aussagen machen können, zu befragen seien. Verfügung des Einzelgerichtes: 1. Die Anträge der Parteien betreffend den montäglichen Besuch C._____s, geboren am tt.mm.2017, der Kita F._____ an der G._____-gasse 2 in H._____ werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Weisung an die Klägerin, C._____ jeweils am Montag weiterhin in die Kita F._____ an der G._____-gasse 2 in H._____ zu bringen, wird per 1. August 2022 aufgehoben.

- 10 - 3. Der prozessuale Antrag der Klägerin, wonach Dr. med. I._____, lic. phil. I J._____ und "weitere Personen, die zum Kindeswohl von C._____ Aussagen machen können", befragt werden sollen, wird abgewiesen. 4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird C._____ für die Dauer des vorliegenden Verfahrens per 1. August 2022 unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt. Der Wohnsitz von C._____ ist beim Beklagten und seine Einschulung per August 2022 findet an diesem Ort statt. 5. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird die Klägerin für die Dauer des vorliegenden Verfahrens berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen:  in den geraden Kalenderwochen ab Freitag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, wobei die Klägerin C._____ jeweils am Freitag vom Kindergarten bzw. der Schule abholt und ihn am Montag in den Kindergarten bzw. die Schule bringt;  an jedem Mittwoch nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Donnerstagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, wobei die Klägerin C._____ jeweils am Mittwoch vom Kindergarten bzw. der Schule abholt und ihn am Donnerstag in den Kindergarten bzw. die Schule bringt;  Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr bzw. nach Kindergarten- bzw. Schulschluss, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr; danach hat sie C._____ zurück zum Beklagten zu bringen;  Fällt das Betreuungswochenende der Klägerin auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, danach hat sie C._____ zurück zum Beklagten zu bringen;  in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr); wobei die Klägerin C._____ beim Vater abholt und ihn wieder zurückbringt;  in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, wobei die Klägerin C._____ beim Beklagten abholt und ihn wieder zurückbringt;  in Jahren mit ungerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ nach Kindergarten- bzw. Schulschuss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, wobei die Klägerin C._____ vom Kindergarten bzw. der Schule abholt und ihn am Folgetag wieder in den Kindergarten bzw. die Schule bringt; fällt der Geburtstag auf einen Wochenendtag, so betreut die Klägerin C._____ von 10.00 Uhr bis am Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, wobei die Klägerin C._____ beim Beklagten abholt und ihn am Folgetag wieder zum Beklagten bzw. in den Kindergarten bzw. die Schule bringt;  während der Hälfte der Schulferien (höchstens zwei Wochen am Stück).

- 11 - In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Beklagten betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr, den Geburtstag von C._____ sowie die Schulferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte bzw. -betreuung nach gegenseitiger Ansprache und mit Rücksichtnahme auf die Wünsche des Kindes bleiben vorbehalten. 6. Für C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand / Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:  Überwachung des Besuchsrechts der Klägerin insofern, als er/sie in regelmässigen Abständen mit den Eltern klärt, wie die Besuche verlaufen sind und insbesondere, ob das Abholen und Bringen von C._____ vom bzw. in den Kindergarten bzw. die Schule durch die Klägerin reibungslos funktioniert;  Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat, insbesondere betreffend die neue Betreuungssituation;  Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten C._____ betreffend;  Förderung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, zum Beispiel durch die Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern;  dem Gericht im Rahmen des Verfahrens über die Entwicklung Bescheid zu geben und bei diesem bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse respektive bei einer drohenden Kindeswohlgefährdung entsprechende Massnahmen zu beantragen. 7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil wird ersucht, umgehend einen Beistand/eine Beiständin für die Aufgaben gemäss vorstehend Dispositiv-Ziffer 6 zu ernennen. 8. Die Verpflichtung des Beklagten, Kinderunterhalt für C._____ an die Klägerin zu bezahlen, wird per 1. August 2022 für die Dauer des Verfahrens aufgehoben.

- 12 - 9. Der Antrag des Beklagten, die Klägerin sei zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens Kinderunterhalt für C._____ zu leisten, wird mangels aktueller Leistungsfähigkeit der Klägerin abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Dem Beklagten wird das Rückgriffsrecht auf die Klägerin im Umfang von CHF 1'500.– eingeräumt. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13./14. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel. Berufungsanträge der (Berufungs-)Klägerin: (act. 2 S. 2, vgl. auch act. 17 S. 2) "1. Vorab seien die Vorakten des Bezirksgerichts Zürich 4. Abt., Einzelgericht (Geschäfts-Nr.: FP180160-L/Z13) beizuziehen. 2. Es seien die Ziffer 3, 4, 5, 8, der Verfügung vom 18. März 2022 (recte: 25. Juli 2022) des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht (Geschäfts-Nr. FP180160-L/Z13) aufzuheben und es sei - dem prozessualen Antrag der Klägerin, wonach Dr. med. I._____, lic. phil. I J._____ und "weitere Personen, die zum Kindeswohl von C._____ Aussagen machen können", befragt werden sollen, stattzugeben und diese Fachpersonen zum Kindswohl von C._____ zu befragen bzw. ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu erteilen. - Weiter sei C._____ für die Dauer des vorliegenden Verfahrens weiterhin unter die gemeinsame Obhut der Eltern zu stellen, wie dies das Gesetz vorsieht und von den Parteien vereinbart wurde. Weiter es sei der Wohnsitz bei der Klägerin zu belassen. Zudem sei anzuordnen, dass die Einschulung am Wohnsitz der Klägerin zu erfolgen hat. 3. Es wird ein zweiter Schriftenwechsel beantragt. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsgegners."

- 13 - Anträge der (Berufungs-)Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2022 (Prot. S. 19, S. 26, S. 37 im Verfahren LY220039): "Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Obhut über C._____ wieder der Klägerin zuzuteilen." Prozessualer Antrag der (Berufungs-)Klägerin: (act. 2 S. 3) "Es sei mit sofortiger Wirkung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme des Kindswohls eine Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie einer Stellungnahme des MMI durchzuführen, damit der Sachverhalt im Sinne des Gesetzes geklärt werden kann." Berufungsanträge des (Berufungs-)Beklagten: (act. 8 S. 2; vgl. auch act. 20 S. 1 Ziff. 1 sinngemäss) "1. Es seien sämtliche Anträge der Berufungsklägerin in der Hauptsache abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. 2. Es seien die prozessualen Anträge betr. Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels vollumfänglich abzuweisen. 3. Es seien die Anträge betr. vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren a. wonach C._____ für die Dauer des Berufungsverfahrens unter der gemeinsamen Obhut der Eltern zu belassen sei b. wonach der Wohnsitz bei der Berufungsklägerin zu belassen sei c. wonach die Einschulung am Wohnsitz der Berufungsklägerin zu erfolgen habe abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin." Anträge der (Berufungs-)Klägerin zum Kindesunterhalt: (Prot. S. 6 im Verfahren LY220039, sinngemäss) 1. Es seien keine Kindesunterhaltsbeiträge durch die Berufungsklägerin zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, einen angemessenen Unterhalt in der Höhe von Fr. 1'320.– zu bezahlen.

- 14 - Anträge des (Berufungs-)Beklagten zum Kindesunterhalt: (act. 20 S. 1) "1. (…) 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an die Berufungsklägerin für C._____ rückwirkend ab 1. Oktober 2021 bis und mit 31. Juli 2022 einen Unterhaltsbeitrag von maximal monatlich Fr. 100.– zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungsbeklagte während dieser Zeitspanne einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'320.– zuzüglich Fr. 266.– für die Kita überwiesen hat. 3. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. August 2022 und für die Dauer des Hauptverfahrens an den Berufungsbeklagten für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von mindestens monatlich Fr. 740.– zu bezahlen. 4. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Obhutsumteilung und für die Dauer des Hauptverfahrens an die Berufungsklägerin für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich maximal Fr. 742.– zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin." Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich: (act. 22 = act. 38) Beschluss: 1. Der prozessuale Antrag der Klägerin betreffend Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie Einholung einer Stellungnahme des MMI wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Erkenntnis: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

- 15 - "4. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, wird ab 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Hauptverfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich ab dann bei der Klägerin, wo er ab Januar 2023 den Kindergarten besuchen wird. 5. Der Beklagte wird für die weitere Dauer des Hauptsachenverfahrens berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: – an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagnachmittag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Montagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn, beginnend mit dem Wochenende vom 13. Januar 2023; – Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr; – Fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; – in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie an Silvester vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr; – in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr; – in Jahren mit gerader Jahreszahl am Geburtstag von C._____ nach Kindergarten- bzw. Schulschuss bis zum Folgetag vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. bis samstags oder während der Ferienzeit bis zum Folgetag um 10.00 Uhr; fällt der Geburtstag auf einen Samstag oder Sonntag eines Betreuungswochenendes der Klägerin, so betreut der Beklagte C._____ von 10.00 Uhr bis zum Folgetag um 10.00 Uhr bzw. bis vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Ausserdem wird der Beklagte ab 2023 berechtigt und verpflichtet, C._____ für die Dauer von vier Wochen pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sind verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Beklagte das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl; die Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl. In der Übrigen Zeit wird C._____ durch die Klägerin betreut. Die Betreuungsregelung für Weihnachten, Sylvester und Neujahr, den Geburtstag von C._____ sowie die Schulferien gehen der wöchentlichen Betreuung vor. Endet ein Wochenende mit Ferien von C._____ mit einem Elternteil, so be-

- 16 ginnt die Wochenendbetreuung des Folgewochenendes mit dem jeweilig anderen Elternteil neu. Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ jeweils im Kindergarten bzw. in der Schule und ausserhalb der Kindergarten- /Schulzeiten bei der Klägerin abzuholen und wieder zurückzubringen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte bzw. -betreuung nach gegenseitiger Absprache und mit Rücksicht auf die Wünsche und das Wohl von C._____ bleiben vorbehalten. 8.1 Der Beklagte wird für die Dauer des Hauptverfahrens verpflichtet, für C._____ ab Januar 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'320.– (davon Fr. 410.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 450.– als Überschussanteil), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen. 8.2 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:  Klägerin: Fr. 0.–  Beklagter: Fr. 6'850.– (70%-Pensum)  C._____: Fr. 200.– (gesetzliche Kinderzulagen) Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum):  Klägerin: Fr. 1'650.–  Beklagter: Fr. 2'990.–  C._____: Fr. 660.–" 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 25. Juli 2022 bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

- 17 - 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5./6. Schriftliche Mitteilung/Rechtsmittel. Urteil des Bundesgerichtes: (act. 36 = act. 39) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 5. Rechtsanwalt X._____ wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 6. Mitteilungen. Prozessuale Anträge des (Berufungs-)Beklagten nach der bundesgerichtlichen Rückweisung: (act. 40 S. 1, act. 64 S. 1, act. 75 S. 1) "1. Es sei für C._____ umgehend eine Kindsverfahrensvertretung nach Art. 299 ZPO zu bestellen. 2. Es sei C._____ im Sinne von Art. 298 ZPO anzuhören. 3. Es sei ein Bericht der Beiständin von C._____ einzuholen."

- 18 - Prozessuale Anträge der (Berufungs-)Klägerin nach der bundesgerichtlichen Rückweisung: (act. 43 S. 2, act. 73 S. 2) "1. Die Anträge des Berufungsbeklagten seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Weiter sei der Beschluss und das Urteil des Obergerichts Zürich, II. Zivilkammer vom 14. November 2022 mit einer korrekten, gesetzeskonformen Gerichtsbesetzung neu zu bestätigen bzw. zu fällen. 3. Die durch die Fehlbesetzung des obergerichtlichen Gerichtskörpers beim Bundesgericht entstandenen Kosten von CHF 3'000.-- zulasten der Berufungsklägerin, seien ihr vom Obergericht des Kantons Zürich (Gerichtskasse) zu erstatten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen MWST) zulasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen I. 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2017 (act. 4/1; act. 4/8/1). Seit dem 19. Mai 2018 leben die Parteien getrennt, wobei der damals neun Monate alte C._____ mit seiner Mutter, der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin), vorerst in der gemeinsam gemieteten Wohnung blieb und sein Vater, der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter), auszog (act. 4/1 S. 4; act. 4/6 S. 3; Prot. S. 27 im Verfahren LY220039). 2. 2.1 Seit August 2018 ist zwischen den Parteien – bzw. zu Beginn zwischen C._____ und dem Beklagten – ein Verfahren betreffend Unterhalt sowie die weiteren Kinderbelange vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung (fortan Vorinstanz), hängig (act. 4/1). Mit Eingabe vom 17. September 2018 stellte der Beklagte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, wobei er unter anderem die alternierende Obhut beantragte (act. 4/6). Anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 2018 über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen trafen die Parteien eine Vereinbarung und einigten sich unter anderem auf die gemeinsame elterliche Sorge sowie die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung und zivilrechtlichem Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin (Prot. Vi. S. 5 und 16;

- 19 act. 4/44). Es folgten in den nächsten rund drei Jahren weitere Gerichtsverhandlungen (Prot. Vi. S. 23 ff., S. 41 f., S. 43 ff. und S. 72 ff.), die teilweise bezüglich Details der Regelungen zu anderslautenden Vereinbarungen führten (act. 4/93; act. 4/105; act. 4/171A). Anzumerken ist, dass sich die Parteien teilweise auch aussergerichtlich auf andere Betreuungsregelungen einigten (vgl. z.B. act. 4/121). Es blieb aber immer bei der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie (formell) bei der Anordnung der alternierenden Obhut mit wechselnder Betreuung und zivilrechtlichem Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin (act. 4/44; act. 4/93; act. 4/105; act. 4/171A). Gemäss der Betreuungsregelung vom 20. Mai 2020 und konkret betreute der Beklagte C._____ von da an im Wesentlichen jede Woche jeweils ab Dienstagmorgen, 8.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, sowie in den ungeraden Kalenderwochen bzw. jedes zweite Wochenende jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Die übrige Zeit wurde C._____ gemäss dieser Regelung von der Klägerin betreut (act. 4/105; act. 4/171A). 2.2 Nachdem im Juli 2021 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingegangen war und die Parteien sich im Rahmen einer Instruktionsverhandlung bereit erklärt hatten, eine Eltern-/Familienberatung am Marie Meierhofer Institut (fortan MMI) in Anspruch zu nehmen, wozu ihnen auch eine Weisung auferlegt worden war, zog die Klägerin mit C._____ im Herbst 2021 zufolge neuer Partnerschaft nach E._____ (act. 4/170; act. 4/171A; act. 4/172C). 2.3 Mit Eingabe vom 7. September 2021 verlangte der Beklagte zunächst superprovisorisch, der Klägerin sei unter anderem die Weisung zu erteilen, C._____ weiterhin in die Kita F._____ in H._____ zu bringen. Die Vorinstanz hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 8. September 2021 gut (act. act. 4/173; act. 4/176). Weiter beantragte der Beklagte mit der genannten Eingabe vom 7. September 2021, es sei ihm vorsorglich für die Dauer des Verfahrens die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen (act. 4/173). Anlässlich der im Folgenden stattgefundenen Verhandlung vom 11. Oktober 2021 kam keine Einigung zwischen den Parteien zustande (Prot. Vi. S. 72 ff.). 2.4 Die Klägerin liess mit Eingabe vom 26. November 2021 sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen die am Entscheid vom 8. September 2021 beteiligte

- 20 - Einzelrichterin und gegen die für die Instruktionsverhandlung vom 19. Juli 2021 und die Verhandlung über den Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 11. Oktober 2021 zuständige Einzelrichterin stellen (act. 4/196). Das Ausstandsbegehren wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 des Vizepräsidenten der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich abgewiesen (act. 4/204). 2.5 Es wurde im Folgenden zur Hauptverhandlung auf den 7. März 2022 vorgeladen, die kurzfristig nicht stattfinden konnte (act. 4/215; act. 4/230-33). Mit Eingabe vom 8. März 2022 ersuchte der Beklagte daraufhin unter anderem um sofortigen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss seinem Gesuch vom 7. September 2021 (act. 4/235). 2.6 Nach Bemühungen der Vorinstanz, einen neuen Verhandlungstermin zu finden, sowie nach Einforderung weiterer Unterlagen von der Klägerin und rechtzeitiger Bezahlung des dem Beklagten auferlegten Kostenvorschusses betreffend das Massnahmenverfahren, erging am 25. Juli 2022 der vorinstanzliche Entscheid zu den vorsorglichen Massnahmen mit dem eingangs erwähnten Dispositiv (act. 4/238-240; act. 4/243; act. 4/252 = act. 3, fortan zitiert als act. 3). Die Vorinstanz verfügte im Wesentlichen und in Abweichung der zuvor geltenden Regelung, dass C._____ für die Dauer des Verfahrens per 1. August 2022 unter die alleinige Obhut des Beklagten – mit Wohnsitz und Einschulung beim Beklagten – gestellt wird und dementsprechend die Verpflichtung des Beklagten zu Kindesunterhaltszahlungen aufgehoben wird. Ebenso wurde der prozessuale Antrag der Klägerin auf Befragung diverser Personen abgewiesen und eine Beistandschaft für C._____ errichtet (act. 3). 3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. August 2022 Berufung bei der Kammer mit den eingangs erwähnten Rechtsmittelanträgen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-254). Das Berufungsverfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. LY220039 geführt (act. 1- 36). Mit Verfügung der Kammer vom 11. August 2022 wurde das superprovisorische Massnahmenbegehren der Klägerin betreffend die Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie Einholung einer Stellungnahme des MMI abgewiesen und dem Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Art. 312

- 21 - Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. 5). Innert Frist ging die Berufungsantwort des Beklagten ein (act. 6/2; act. 8). Mit Verfügung vom 8. September 2022 wurde der Klägerin die Berufungsantwort zugestellt und die Parteien zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert (act. 14). Auf Vorladung hin fand am 14. Oktober 2022 eine Instruktionsverhandlung zur Sachverhaltsfeststellung inkl. Wahrung des Replikrechts statt, anlässlich welcher die Parteien zu den Noven Stellung nahmen sowie Anträge zum Kindesunterhalt stellen konnten und die Parteien befragt wurden (act. 12; Prot. S. 5 ff. im Verfahren LY220039). Ohne – und entgegen dem unbegründeten Antrag der Klägerin (vgl. act. 2) – einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, der in summarischen Verfahren nicht vorgesehen ist und dessen Notwendigkeit nicht ersichtlich war, erging der obgenannte Entscheid der hiesigen Kammer vom 14. November 2022 (act. 22 = act. 38). 4. Dagegen erhob der Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde – welcher vorgängig die aufschiebende Wirkung betreffend die Obhut zuerkannt worden war (act. 32) – infolge unzulässiger Gerichtsbesetzung gut, hob das Urteil der Kammer vom 14. November 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (vgl. oben sowie BGer 5A_954/2022 vom 29. August 2023 = act. 36 = act. 39, fortan zitiert als act. 39). In materieller Hinsicht äusserte sich das Bundesgericht nicht zum Urteil der Kammer. 5. Nach Rückweisung durch das Bundesgericht wird das Verfahren unter der Prozess-Nr. LY230035 geführt. Die Akten des Berufungsverfahrens LY220039 inklusive der vorinstanzlichen Akten (act. 4/1-254) wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-36). Mit Eingabe vom 19. September 2023 stellte der Beklagte im obergerichtlichen Verfahren die eingangs erwähnten prozessualen Anträge (vgl. oben sowie act. 40 S. 1). Innert der der Klägerin mit Verfügung vom 27. September 2023 angesetzten Frist nahm sie Stellung und beantragte die Abweisung der Anträge des Beklagten und die Bestätigung des Entscheids vom 14. November 2022. Ebenso verlangte sie von der Obergerichtskasse die Rückerstattung der ihr durch die Fehlbesetzung des obergerichtlichen Gerichtskörpers beim Bundesgericht "entstandenen Kosten von Fr. 3'000.–" (act. 43 S. 2). Nach telefonischen An-

- 22 fragen der Beiständin und deren Vorgesetzten wurden den Parteien die entsprechenden Aktennotizen der zuständigen Gerichtsschreiberin der Kammer (act. 44- 45) mit Verfügung vom 7. November 2023 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 46). Sowohl der Beklagte (act. 48) als auch die Klägerin (act. 50- 51/1-3) nahmen fristgerecht Stellung, wobei die Klägerin mit genannter Stellungnahme zugleich für das obergerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 50 S. 2). Mit (berichtigter) Verfügung vom 11. Dezember 2023 und Mitteilung vom 28. Dezember 2023 erhielt der Beklagte nochmals Gelegenheit, sich zu den Stellungnahmen der Klägerin gemäss act. 43 und act. 50 zu äussern (act. 56, act. 62). Die entsprechenden Stellungnahme des Beklagten gingen fristgerecht ein (act. 60 und act. 64). Der Beklagte zog in der Stellungnahme vom 11. Januar 2024 (act. 64 S. 1) den Antrag, es sei ein Bericht des Psychotherapeuten Dr. phil. K._____ einzuholen, zurück. Mit Beschluss vom 29. Januar 2024 wurde die Kinderanhörung von C._____ angeordnet und der Klägerin – unter Hinweis auf eine separate Vorladung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – die letzten Stellungnahmen des Beklagten (act. 48, act. 60 und act. 64) zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 65). Die Kinderanhörung fand am 16. Februar 2024 statt (act. 71); das Protokoll wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 72/1-2). Anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2024 konnten die Parteien zum Protokoll der Kinderanhörung sowie zu den Noven abschliessend Stellung nehmen (Prot. S. 9 ff.; act. 73-77). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 (Abweisung Antrag auf Befragung von Dr. med. I._____ sowie lic. phil. I J._____), 4 (Obhutszuteilung), 5 (Besuchsrecht) und 8 (Kindesunterhalt) der vorinstanzlichen Verfügung. Damit liegt insgesamt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 2. Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich, mit Rechtsmittelanträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung können die

- 23 unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Die Rechtsmittelinstanz kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien – entgegen den Ausführungen des Beklagten (vgl. Prot. S. 7 und 37 im Verfahren LY220039) – auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Berufungsverfahren Noven nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, gilt folglich nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 3. Vorsorgliche Massnahmen bezwecken, in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung herzustellen. Im Rahmen dieses summarischen Verfahrens sind die entscheidrelevanten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen. Es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2). Blosse Behauptungen genügen danach aber nicht, sondern es müssen gewisse objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. Dass das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich der Kinderbelange von Amtes wegen erforscht, ändert im Grundsatz nichts an der summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. zum Ganzen auch OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019 E. 3.1 sowie OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013

- 24 - E. II./1.4 f., je mit Hinweisen; BK ZGB-Spycher, Art. 296-327c ZGB, Bern 2016, Art. 296 N 5 ff.). 4. 4.1 Die Berufung vom 8. August 2022 wurde rechtzeitig erhoben, wobei die eingangs erwähnten Rechtsmittelanträge gestellt wurden (act. 2; act. 4/253/1 zur Rechtzeitigkeit). Die entsprechenden Anträge der Klägerin sind zusammen mit der Begründung sowie den Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2022 zu lesen (vgl. act. 17 S. 2 und 15; Prot. S. 37 im Verfahren LY220039). Zusammenfassend will die Klägerin C._____ (bei formell unterschiedlichen Anträgen betreffend alternierende und alleinige Obhut) in ihrer Obhut haben, C._____ soll bei ihr Wohnsitz haben und in E._____ den Kindergarten bzw. die Schule besuchen (vgl. act. 2 S. 2; act. 17 S. 2 und 15; Prot. S. 37 im Verfahren LY220039). Die Klägerin ist daran zu erinnern, dass im Rechtsmittelverfahren die Begründungsobliegenheit gilt, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen hat, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid schadet vorliegend jedoch insoweit nicht, als dieser im Umfang der gerügten Obhutszuteilung, des Besuchsrechts und des Kindesunterhalts sowie der diesbezüglichen prozessualen Anträge aufgrund der geltenden Offizialund Untersuchungsmaxime zu überprüfen ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere die durch die Vorinstanz errichtete Beistandschaft. Nachfolgend ist insoweit auf die Ausführungen in der Berufung und Berufungsantwort einzugehen, als diese für den vorliegenden Entscheid relevant sind. 4.2 Entgegen den Ausführungen des Beklagten (vgl. act. 8 S. 11 f.) ist davon auszugehen, dass sich der Berufungsantrag Ziffer 2, 2. Spiegelstrich, entsprechend der dortigen Auflistung auf die Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 4 bezieht und es sich demnach um die Obhutszuteilung für die Dauer des laufenden Hauptsachenverfahrens handelt. Dass die Klägerin zusätzlich noch die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für das Berufungsverfahren beantragen bzw. einen (sinngemässen) Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen wollte,

- 25 ist der Berufung(-sbegründung) nicht zu entnehmen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin einen konkreten Antrag gestellt und sich insbesondere inhaltlich dazu geäussert hätte, weshalb C._____ für das laufende Berufungsverfahren - wie vor dem vorinstanzlichen Entscheid - unter die alternierende Obhut mit Wohnsitz bei der Klägerin zu stellen gewesen wäre. 4.3 Im Weiteren ist die Klägerin – aufgrund ihrer entsprechenden Ausführungen (act. 2 Rz. II./1; act. 17 S. 3) – darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich gemäss § 136 GOG üblicherweise entweder ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin den Entscheid unterzeichnet, wenn es sich nicht um einen Endentscheid in der Sache im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren handelt. Dass die vorinstanzliche Verfügung im summarischen Verfahren durch die Gerichtsschreiberin unterzeichnet wurde, ist folglich nicht zu beanstanden und lässt – entgegen den Ausführungen der Klägerin – nicht darauf schliessen, dass der Richter beim Entscheid nicht mitgewirkt hat. Zudem sind keine Hinweise vorhanden, die darauf schliessen würden, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtskonform ergangen sein sollte. 5. 5.1 Die Klägerin beantragte im Berufungsverfahren im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie die Einholung einer Stellungnahme des MMI (act. 2 S. 3). Das superprovisorische Massnahmenbegehren wurde von der Kammer mit Verfügung vom 11. August 2022 abgewiesen (act. 5), weshalb im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelentscheids darauf zurück zu kommen ist. Gleichzeitig beantragte die Klägerin in ihrer Berufung, es sei dem diesbezüglich vor Vorinstanz ähnlich gestellten Antrag unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Dispositiv- Ziff. 3) stattzugeben (act. 2 S. 2). 5.2 Vor Vorinstanz stellte die Klägerin den Antrag, es seien Befragungen von Dr. med. I._____, der Psychologin J._____ und weiteren Personen durchzuführen, die zum Kindeswohl von C._____ Aussagen machen können bzw. es sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu erteilen. Die Vorinstanz wies den Antrag

- 26 im angefochtenen Entscheid ab und erwog diesbezüglich, dass nicht erläutert worden sei, zu welchen konkreten Themen die Personen hätten befragt werden sollen, wobei das Kindeswohl von C._____ kein allgemein abzuklärendes Sachverhaltselement darstelle. Die Notwendigkeit von weiteren Aussagen von Dr. med. I._____ und der Psychologin J._____ seien unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Schriften nicht ersichtlich (act. 3 S. 40; act. 4/186 S. 9). 5.3 Die Klägerin führte in ihrer Berufung zur Begründung aus, gemäss MMI sei eine psychologische Begutachtung von C._____ angebracht, was die Vorinstanz verneint habe. Die Vorinstanz habe – trotz Gefährdungsmeldung vom Kinderarzt Dr. med. I._____ und von der Psychologin J._____ – alle Anträge der Klägerin für ein psychologisches Gutachten abgewiesen und habe ohne Fachwissen entschieden. Aufgrund der vom Beklagten produzierten Dramen und Lügen gegenüber C._____ sei ein Fachgutachten dringend angezeigt (act. 2 Rz. II./6, 8 und 14). Auch anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2022 liess die Klägerin ausführen, der Sachverhalt sei mit dem MMI, allenfalls mit einer anderen unabhängigen Stelle, abzuklären (act. 17 S. 9). 5.4. 5.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung neben den Anträgen auf Befragung von Dr. med. I._____ und lic. phil. I J._____ sowie auf Einholung einer Stellungnahme des MMI die Anordnung einer psychologischen Begutachtung thematisiert. Ein konkreter Antrag liegt indes nicht vor, insbesondere auch nicht, ob ein kinderpsychologisches Gutachten oder ein Erwachsenengutachten einzuholen sei. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass die von der Klägerin angesprochenen Gefährdungsmeldungen nicht per se die Einholung eines Gutachtens indizieren, wobei diesen Gefährdungsmeldungen auch nicht zu entnehmen ist, dass aus ärztlicher Sicht ein Gutachten notwendig erscheine (vgl. act. 4/110/1; act. 4/170). Dem Schreiben des MMI vom 20. Januar 2022 ist zwar zu entnehmen, dass eine gutachterliche Beurteilung der Situation von C._____ bei beiden Elternteilen empfohlen werde (act. 4/214). Jedoch erachtete es die

- 27 - Vorinstanz als nicht notwendig, aufgrund der Aktenlage für den vorsorglichen Massnahmenentscheid noch weitere Abklärungen zu tätigen. Inwiefern eine psychologische Begutachtung von C._____ im jetzigen Zeitpunkt im Rahmen des summarisch geführten vorsorglichen Massnahmenverfahrens erforderlich erscheint, ist nicht dargetan und aus den Akten auch nicht ersichtlich. 5.4.2 Der Berufung nicht zu entnehmen ist, inwiefern den beantragten Befragungen von J._____ und I._____ sowie der Stellungnahme des MMI Erkenntniswert zukommen sollte. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Äusserungen dieser Personen bzw. des MMI für den vorsorglichen Massnahmenentscheid notwendig sein sollten. Damit ist sowohl der prozessuale Antrag der Klägerin (act. 2 S. 3) als auch die Berufung im Umfang des Antrags auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung inklusive erster Spiegelstrich der Ziffer 2 der Berufungsanträge (act. 2 S. 2) abzuweisen. 6. 6.1 Wie eingangs erwähnt, beantragte der Beklagte nach der bundesgerichtlichen Rückweisung die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung, die Anhörung von C._____ und die Einholung eines Berichts von C._____s Beiständin (act. 40 S. 1; vgl. auch act. 60; act. 64 S. 1; act. 75 S. 1). Der Beklagte begründete sowohl die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung als auch die Anhörung von C._____ damit, dass sich C._____ mit seinen mittlerweile sechs Jahren zu seinen Wünschen und Befindlichkeiten äussern könne, weshalb es im vorliegenden, hochstrittigen Verfahren dringend nötig sei, dass er eine eigene Interessenvertretung erhalte und angehört werde. C._____ habe nun über ein Jahr unter der alleinigen Obhut des Beklagten gelebt. Diese neuen Lebensumstände der vergangenen 12 Monate hätten noch keinen Eingang in das Verfahren gefunden und seien zu berücksichtigen. Da die vorliegende Obhutszuteilung präjudizierende Wirkung für den Fortgang des Hauptverfahrens vor Bezirksgericht haben werde, seien eine entsprechende Bestellung sowie die Anhörung zum jetzigen Zeitpunkt unerlässlich. Durch die Anhörung von C._____ könne sich das Obergericht ein Bild von den Wünschen und Bindungen von C._____ sowie der Qualität der Beziehungen

- 28 von C._____ zu seinen Eltern machen. Für die Klärung des Sachverhalts sei sodann die Beiständin L._____ aufzufordern, in einem Bericht ihre Beobachtungen, Feststellungen, Eindrücke und gegebenenfalls Anträge mitzuteilen (act. 40 S. 2 ff.). Da einige Themen, die C._____ anlässlich der Kinderanhörung angesprochen habe, nicht Eingang ins Protokoll gefunden hätten, stelle sich die Frage, ob diese Erzählungen bei der Obhutszuteilung relevant sein könnten und ins Verfahren einfliessen müssten. Folglich sei die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung unerlässlich, welche gestützt auf die Erzählungen von C._____ Anträge stellen könne, sollte nicht den Anträgen des Beklagten gefolgt werden (act. 75 Rz. 2). 6.2 Die Klägerin beantragte die Abweisung der Anträge des Beklagten und hielt im Wesentlichen fest, dass in diesem Verfahren kein Anlass für Weiterungen bestehe und die Anträge des Beklagten im Hauptverfahren zu stellen seien. Die Eingabe des Beklagten diene einzig dazu, die Entfremdung von C._____ ihr gegenüber voranzutreiben und die Obhutsumteilung zu verhindern bzw. möglichst lange hinauszuzögern. Insbesondere habe der Beklagte keine echten Noven vorbringen können (act. 43 S. 1 ff., vgl. auch act. 73 S. 1 ff.). 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte in seinen Eingaben vom 19. September 2023 und 11. Januar 2024 nicht dartat, inwiefern die Gutheissung seiner Anträge der Sachverhaltsermittlung dienen könnte. Er erläutert nicht, wie sich der Sachverhalt im vergangenen Jahr konkret verändert haben soll bzw. welche (neuen) Fakten durch die Gutheissung der Anträge untermauert werden könnten. Vielmehr ist festzuhalten, dass das Verfahren seit August 2018 hochstrittig geführt wird (act. 40 S. 2) und sich der Elternkonflikt nach Angaben des Beklagten sogar noch verschärft hat (act. 60 S. 4). Ob und welche Schlussfolgerungen aus der eingetretenen zeitlichen Verzögerung zu ziehen sind, ist eine Rechtsfrage. Auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, gemäss welcher das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat, hat das Gericht nicht von sich aus das Verfahren durch für den Entscheid unerhebliche Abklärungen auszuweiten. Dies gilt im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens umso mehr. Zu den Anträgen ist im Einzelnen folgendes festzuhalten:

- 29 - 6.3.1 Zur beantragten Kinderanhörung ist grundsätzlich festzuhalten, dass im Sinne einer Richtlinie die Anhörung ab dem sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553, E. 1.2.3. und E. 1.2.4.), wobei die Alterslimite nicht schematisch anzuwenden ist (BGer 5C.149/2006 vom 10. Juli 2006 E. 1.2.). Die Anhörung von kleineren Kindern dient in erster Linie der Sachverhaltsfeststellung (und der persönlichkeitsrechtliche Aspekt der Anhörung steht, anders als bei älteren Kindern, weniger im Fokus). Gemäss Bundesgericht sind Kinder erst ab einem Alter von 11 oder 12 Jahren zur autonomen Willensbildung fähig. So ist bei einem 11 ½-jährigen Kind angesichts des fortgeschrittenen Alters seinem konstant geäusserten Willen eine relativ grosse Beachtung zu schenken, auch wenn dem Kind selbstverständlich kein eigentliches Bestimmungsrecht zukommt, bei welchem Eltern es zukünftig leben möchte (vgl. BGer 5A 1013/2018 vom 1. Februar 2019 E. 5; bestätigt für einen 14-Jährigen in BGer 5A 558/2021 vom 29. Juli 2021 E. 3). Die Eltern können aufgrund ihrer Parteistellung die Anhörung des Kindes beantragen. Dann besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründen (Art. 298 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich eine Verpflichtung, eine Anhörung durchzuführen (vgl. bspw. BGer 5A 821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4.). In Gutheissung des entsprechenden prozessualen Antrags des Beklagten wurde am 16. Februar 2024 – insbesondere mit Blick auf den Zeitablauf seit dem erstinstanzlichen Entscheid und die einschneidenden Folgen, die mit der vorliegend zu prüfenden Obhutsumteilung verbunden sind – eine Kinderanhörung mit C._____ durchgeführt. Aus dem Protokoll dieser Kinderanhörung geht im Wesentlichen hervor, dass C._____ in seinem noch jungen Alter – während er spielte – dem nahezu eine Stunde dauernden Gespräch problemlos und konzentriert folgen und am Ende des Gesprächs klar sagen konnte, was er protokolliert und den Eltern mitgeteilt haben möchte und was nicht. Er äusserte sich zum Kindergarten und Freunden, Ferien und Feiertagen sowie zu Spielen, die er mag, und solchen, die er nicht mag. Ausführungen zur familiären Situation wollte C._____ nicht protokolliert haben, mit Ausnahme, dass er nächsten Mittwoch zu seiner Mutter gehe. Zur Visualisierung wurde eine Linie auf dem Tisch markiert und C._____ wurde gebeten, im unteren Bereich zu zeigen, was gut sei, und im oberen Bereich, was noch besser sein könnte. Dabei erklärte C._____ auf Nachfrage, es gebe nichts,

- 30 das er in den einen oder anderen Bereich tun würde. Es sei gut und er mache sich keine Sorgen (Letzteres auf Frage, ob ihm etwas Sorgen mache, ihn etwas bekümmere). Als C._____ noch einmal darüber informiert wurde, dass alles, was aufgeschrieben werde, von seinen Eltern gelesen werden könne, bezeichnete er mehrere konkrete Aussagen, die er nicht protokolliert haben wollte (act. 71). 6.3.2 Im Hinblick auf die beantragte Einholung eines Berichts der Beiständin ist in erster Linie auf das bereits Festgehaltene zu den neuen prozessualen Anträgen zu verweisen, wonach nicht dargetan ist, inwiefern die beantragten Berichte der Sachverhaltsermittlung dienen würden bzw. welche neuen Sachverhaltselemente daraus zu erwarten wären. Behauptungen dazu fehlen. Zudem setzen sich die Beiständin und deren Vorgesetzte aus eigener Initiative am 2. und 3. November 2023 telefonisch mit der Kammer in Verbindung (act. 44-45). Die Besuchsbeiständin, L._____, bat um einen telefonischen Ideenaustausch zwischen der zuständigen Richterin und ihrer Vorgesetzten, Frau M._____. Die Situation der Eltern sei hochstrittig und es stelle sich ihr (Frau L._____) die Frage, was sie noch machen könne, damit C._____ in der ganzen Sache zumindest etwas weniger geschädigt werde. Am darauffolgenden Tag, dem 3. November 2023, teilte Frau M._____ der Kammer telefonisch mit, sie sorge sich um das Kindeswohl und befürchte, die Interessen von C._____ würden im Gerichtsverfahren zu wenig berücksichtigt. Gemäss Frau M._____ sei dringend eine Kindsverfahrensvertretung zu bestellen. Aus ihrer Sicht dürfe C._____ nicht zur Mutter zurückplatziert werden. Sie wisse nicht, was passieren würde, wenn C._____ zur Mutter umgeteilt würde. Die von ihnen durchgeführte Anhörung von C._____ habe ergeben, dass der Bube beim Vater bleiben möchte. C._____ habe mit seinen Argumenten, wie beispielsweise "die Mutter dusche zu lange", versucht zu sagen, dass die Mutter bzw. es bei der Mutter nicht gut sei. Die Übergaben für die Ausübung der Besuche würden nicht rund laufen und C._____ sträube sich jeweils, zur Mutter zu gehen. Der Elternkonflikt habe sich leider nicht verbessert, es werde immer schlimmer. Seitdem C._____ beim Vater sei, habe sich das Blatt gewendet und nun sei es die Mutter, die sich nicht mehr kooperativ verhalte, während der Vater nun vordergründig kooperativ sei. Es bestehe der Eindruck, dass die Eltern die Beiständin "einnehmen" wollten. Es sei nicht möglich, mit der Mutter Gespräche zu führen und Lösungen

- 31 zu finden. Die Mutter scheine auch sonst alles zu unternehmen, um den Vater schlecht dastehen zu lassen; es würden immer wieder Arztberichte über C._____ eingeholt (act. 45). Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, dass die Beiständin (derzeit) keinen Zugang zur Klägerin findet und gegenüber dem Beklagten Vorbehalte zu haben scheint, was ihre Zusammenarbeit mit den beiden Elternteilen von C._____ erschwert. Zudem zeigen die wiedergegebenen Schilderungen das massive Spannungsfeld auf, in welchem sich C._____ befindet (vgl. nachstehende E. III./A.5. f.) zur genaueren Würdigung der Ausführungen). Die Kontaktaufnahmen mit der Kammer als solche wie auch die Schilderungen der Beiständin und deren Vorgesetzter lassen auf eine gewisse Überforderung schliessen. Es ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass ein Bericht der Beiständin keine neuen Erkenntnisse für die im heutigen Zeitpunkt vorzunehmenden – notwendigen – Regelungen hervorbrächte. Es ist daher davon abzusehen, einen Bericht der Beiständin einzuholen. 6.3.3 Eine Kindsverfahrensvertretung kann zwar auch erst im Rechtsmittelverfahren bestellt werden, wenn sich deren Anordnung erst dann aufdrängt (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, 3. Aufl. 2021, Art. 299 N 2). Es sind allerdings keine (neuen) Umstände ersichtlich, welche die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung im Rechtsmittelverfahren dringend notwendig erscheinen lassen. Die Bestellung eines Kindsvertreters würde das vorliegende Verfahren erheblich verzögern. Ebenso wäre die Kindsvertretung eines gut sechsjährigen Kindes mit grossen Herausforderungen verbunden und würde neben umsichtig anzugehenden altersadäquaten Gesprächen auch zeitintensive Beobachtungen des Kindes in verschiedenen Situationen bedingen, um das wohlverstandene Interesse des Kindes eruieren zu können. Da die für die vorsorgliche Obhutszuteilung von C._____ notwendigen Sachumstände – insbesondere auch nach durchgeführter Kinderanhörung und erneuten Ausführungen der Parteien anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2024 – aus den Akten hinreichend hervorgehen sowie angesichts der mit der Bestellung einer Kindesvertretung verbundenen Verzögerung des Verfahrens, ist der Antrag auf Bestellung einer Kindesvertretung im vorliegenden Verfahren abzuweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Frau M._____ offenbar die Bestellung einer Kindesvertretung befürwortet. Es ist insbesondere nicht er-

- 32 sichtlich, inwiefern die Bestellung einer Kindsverfahrensvertretung am festgestellten massiven Loyalitätskonflikt und der festgestellten Kindswohlgefährdung in der jetzigen Konstellation (vgl. nachfolgende E. III./A.5) etwas zu ändern vermöchte. Auch an der hoch strittigen Ausgangslage, die sich einer Beistandsperson präsentiert, würde sich dadurch nichts ändern. 6.4 Aufgrund des Gesagten sind – mit Ausnahme des Antrages auf Anhörung von C._____ (act. 65) – die nach der Rückweisung des Bundesgerichts gestellten, prozessualen Anträge des Beklagten abzuweisen. 7. Nachfolgend ist der Entscheid nach der Rückweisung des Bundesgerichts und unter Berücksichtigung der Weiterungen zum Sachverhalt (vgl. insbesondere die Kinderanhörung) neu zu fällen. III. A. Obhut 1. Strittig ist in erster Linie die Zuteilung der Obhut für C._____ für die Dauer des Hauptverfahrens. Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung die Aufhebung der vorinstanzlichen Ziffer betreffend die Obhutszuteilung an den Beklagten und die Zuteilung der Obhut an sie bzw. das Wechselmodell mit Wohnsitz und Einschulung von C._____ bei ihr (act. 2 S. 2; act. 17 letzte Seite; Prot. S. 37 im Verfahren LY220039). Der Beklagte beantragte die Abweisung sämtlicher Anträge der Klägerin, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (act. 8 S. 2). 2. Die Vorinstanz verneinte die Weiterführung der alternierenden Obhut einerseits mit der Argumentation der neuen Wohnsituation der Klägerin und andererseits – unabhängig von der geografischen Komponente – mit dem Elternkonflikt, welcher dem Wohl von C._____ zuwiderlaufe. Sie begründete sodann ihren Entscheid, die Obhut dem Beklagten zuzuteilen, insbesondere mit der mangelhaften Bindungstoleranz der Klägerin, d.h. der Fähigkeit bzw. Bereitschaft, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern oder zumindest zuzulassen. Der Beklage habe bisher keine Versuche un-

- 33 ternommen, der Klägerin C._____ vorzuenthalten, entsprechende Handlungen der Klägerin seien jedoch aktenkundig. Die Kriterien Stabilität und Kontinuität des Umfeldes würden sodann insgesamt – wenngleich sie nicht ausschlaggebend seien – für eine Obhutszuteilung an den Beklagten sprechen (act. 3 E. II./B.3.4). 3. 3.1 Entscheidend für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses ist immer das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. In den Entscheid über die Obhutszuteilung einbezogen werden müssen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die persönliche Beziehung des Kindes zu den beiden Elternteilen, deren erzieherische Fähigkeiten, die Eignung und Bereitschaft, sich weitgehend persönlich um das Kind zu kümmern und sich mit ihm zu beschäftigen, die Stabilität und Kontinuität, die die Eltern dem Kind bieten können, die Kooperationsbereitschaft sowie die Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen. Das Konfliktverhalten der Eltern kann deren Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beeinträchtigen. Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, 7. Aufl. 2022, Art. 298 N 5 und 7a m.w.H.). 3.2 Auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes hat das Gericht zu prüfen, ob die alternierende Obhut möglich ist und dem Kindeswohl entspricht (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Voraussetzung ist, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter hat das Gericht im Wesentlichen anhand der bereits genannten Beurteilungskriterien (E. III./A.3.1 vorstehend) zu prüfen, ob die beantragte alternierende Obhut sich auch praktisch umsetzen lässt. Die alternierende Obhut stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kinder. Sie erfordert vermehrte organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen, weshalb die praktische Umsetzung voraussetzt, dass die Eltern diesbezüglich fähig und bereit sind, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein weil ein Elternteil eine alternierende Betreuungsregelung ablehnt, kann die Kooperationsfähigkeit noch nicht verneint werden.

- 34 - Bei einem anhaltenden Konflikt zwischen den Eltern in Fragen der Kinderbelange sind dagegen Schwierigkeiten bei der Kooperation vorhersehbar, mit der Folge, dass das Kind immer wieder dem Elternkonflikt ausgesetzt wäre, was seinen Interessen offensichtlich widersprechen würde (anstatt vieler: BGE 142 III 612 E. 4.2 ff.). Ein (von der Vorinstanz festgestellter,) schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt, insbesondere eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern, steht schon der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen. So scheidet auch eine alternierende Obhut als Betreuungslösung aus, setzt doch gerade die praktische Umsetzung einer alternierenden Kinderbetreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren und gar in einem höheren Mass als bei einer einseitigen Betreuungsregelung zur konstruktiven Austragung ihrer Konflikte in der Lage sind (BGer 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4; vgl. auch BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, a.a.O, Art. 298 N 6 ff. m.w.H.). Bei der Anordnung der alternierenden Obhut sind zudem das Entwicklungsalter des Kindes und die sogenannte Fussläufigkeit (die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern) zu beachten. 4. 4.1 Die Parteien beantragen beide, sei es im Haupt- oder Eventualantrag, die alternierende Obhut, weshalb es deren Anordnung nachfolgend zu prüfen gilt. 4.2 Voranzustellen ist, dass sich die Parteien zu einem Zeitpunkt getrennt haben, als C._____ erst neun Monate alt war. Eine stabile, harmonische Betreuungssituation hat sich weder während des kurzen gemeinsamen Familienlebens noch danach etabliert. 4.3 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Parteien immer wieder – und teilweise sehr weitgehende – Vorwürfe gegen einander erheben (bspw. Prot. Vi. S. 60 und 74, act. 2 Rz. II./5; act. 4/40 S. 8; act. 4/77 S. 3; act. 4/160 Rz. 10, act. 4/172B; act. 4/185/93; act. 4/186 S. 10 und 12; act. 4/190/1+3; act. 4/218/1-2). So gab die Klägerin an, sie habe Gewalt in der Beziehung mit dem Beklagten erlebt. Ebenso erhob sie vor Vorinstanz den Vorwurf, sie sei zweimal zu Schwangerschaftsabbrüchen genötigt worden, und dass dritte Mal, bei

- 35 - C._____, habe sie sich dem Ansinnen des Beklagten, der eine weitere Abtreibung gewollt habe, widersetzen können (vgl. act. 4/77 S. 3). Der Beklagte äusserte sich gegenüber der Klägerin despektierlich und führte aus, die beiden Schwangerschaften vor C._____ seien für die Klägerin (und nicht für ihn) ungünstig gewesen, weil sie damals zuerst die Nase, die Ohren, die Füsse und die Brüste der Schönheit wegen habe operieren lassen wollen (Prot. S. 28 im Verfahren LY220039). Die schwerwiegende Konfliktlage der Eltern zeigt sich unter anderem auch am Strafverfahren gegen die Klägerin auf Anzeige des Beklagten (vgl. hierzu nachstehende E. 5.4.2). 4.4 Eine einigermassen konstruktive mündliche Kommunikation zwischen den Parteien ist über die letzten fünf bis sechs Jahre nicht (zumindest nicht anhaltend) möglich gewesen (act. 4/40 S. 9; act. 4/77 S. 4 und 8; Prot. Vi. S. 56, act. 60 S. 4). Diese Einschätzung lässt sich insbesondere den SMS-Chatverläufen entnehmen (vgl. u.a. act. 4/82/51; act. 4/236/106). Exemplarisch hierfür steht auch die Art, wie die Klägerin dem Beklagten ihren Umzug nach E._____ mitteilte. Die Klägerin teilte dem Beklagten an einem Morgen mündlich und danach am 17. August 2021 per E-Mail schriftlich mit, sie werde im Oktober 2021 zu ihrem neuen Partner nach E._____ ziehen und der Krippenplatz von C._____ in H._____ werde gekündigt (vgl. Prot. Vi. S. 81 f., S. 85 und S. 94; act. 4/173 Rz. 3; act. 4/174/76-79). Zuvor war C._____ im Frühling 2019 bereits einige Monate in einer Kita, bis der Beklagte davon erfuhr. Weiter konsultieren die Parteien verschiedene ("ihre eigenen") Kinderärzte. Der Beklagte hat den Verdacht, dass die Klägerin nur dann zu Dr. I._____ geht, wenn sie Berichte braucht, die im Prozess ihren Standpunkt stützen (Prot. S. 35 im Verfahren LY220039, act. 60 S. 3 f.). Der Austausch in gesundheitlichen Belangen von C._____ funktioniert nicht und zeugt von gegenseitigem Misstrauen (vgl. Prot. Vi. S. 24, 35 f., 55 und 62 f.; act. 4/81 Rz. 3 und 14; act. 4/100/64; act. 4/173 Rz. 23, act. 60 S. 3 f., vgl. auch act. 74/7.2-10 sowie act. 74/13-14 und zuletzt in Prot. S. 13 f., S. 22). Ferner kontaktierte die Klägerin den Vermieter des Beklagten, als sie aufgrund von Äusserungen von C._____ vermutete, der Beklagte lebe entgegen dessen Darstellung mit seiner Partnerin zusammen (Prot. Vi S. 60 f.). Die Parteien sind massiv zerstritten und vertrauen sich nicht.

- 36 - In den letzten Jahren wurde sodann mehrfach mit Paar- und Elternberatungen versucht, den elterlichen Konflikt zu lösen: Im Januar und Februar 2018 besuchten die Parteien ein Paar-Coaching (act. 4/41/2). Nach der Trennung im Sommer 2018 versuchte die Fachstelle Elternschaft der Sozialen Dienste der Stadt Zürich auf Ersuchen der Klägerin eine Einigung in den Kinderbelangen zu finden (act. 4/3). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich stellte daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2018 fest, dass keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen war (act. 4/15 letzte beiden Seiten). Mit Verfügung vom 18. September 2019 genehmigte die Vorinstanz eine Vereinbarung der Parteien, welche Beratungsgespräche beim Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) zum Gegenstand hatte, und sistierte das Verfahren bis Ende Februar 2020 (act. 4/93). Mit Eingabe vom 3. März 2020 liess der Beklagte mitteilen, es hätten diverse Gespräche beim kjz stattgefunden, die finanziellen Belange seien selbstredend nicht diskutiert worden und das Verfahren sei wieder aufzunehmen (act. 4/96). Das Verfahren nahm seinen Fortgang und anlässlich einer weiteren Instruktionsverhandlung vom 20. Mai 2020 einigten sich die Parteien erneut, eine Elternberatung aufzusuchen, vorzugsweise bei der Paarberatung und Mediation Kanton Zürich (act. 4/105). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 2. August 2021 wurden die Parteien schliesslich angewiesen, eine Eltern-/Familienberatung am MMI wahrzunehmen, wobei die Beratung ebenfalls nicht in Gang kam und scheiterte (act. 4/171A; act. 4/214). Dem Schreiben des MMI vom 20. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass sich die gerichtlich angeordneten Beratungsgespräche aufgrund des tiefen gegenseitigen Misstrauens zwischen den Eltern als sehr schwierig gestaltet hätten. Mit der Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung des Beklagten gegen die Klägerin habe sich für das MMI bestätigt, dass der Rahmen einer psychologischen Beratung nicht mehr das richtige Format sei. Wenn schwere, strafrechtlich relevante Vorwürfe im Raum stehen würden, fehle die Basis für einen positiven Beratungsprozess. Durch diese Anzeige sei C._____ nun ins Zentrum des elterlichen Konflikts gerückt, weshalb das MMI eine gutachterliche Beurteilung der Situation von C._____ bei beiden Elternteilen empfehle (act. 4/214). Gemäss Ausführungen der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 19. Juli 2021 sei absehbar gewesen, dass die Beratungen nichts gebracht hätten,

- 37 weil die Probleme viel weiter greifen würden, als die Verständigungsprobleme in Bezug auf C._____ (Prot. Vi. S. 49). Aufgrund des Gesagten ist in der Tat augenscheinlich, dass all die obgenannten Beratungsbemühungen nicht gefruchtet haben, insbesondere das Verhältnis zwischen den Parteien nicht besser geworden ist, sondern sich der Elternkonflikt vielmehr verschärft hat, wovon auch die Parteien ausgehen (vgl. act. 60 S. 4; act. 73 S. 7). Die rund vier Jahre seit Verfahrensbeginn bis zum vorinstanzlichen Entscheid zeigen, dass das bis im Juli 2022 angeordnete Betreuungsmodell der alternierenden Obhut das Verhalten der Parteien nicht zu ändern vermochte und sich die Beziehung bzw. die Kommunikation und Kooperation der Parteien nicht besserten, auch wenn die Parteien inzwischen separat Unterstützung in Anspruch nehmen bzw. Kurse besuchen ("Eltern bleiben - Mein Kind im Zentrum"; act. 60 S. 8). 4.5 Zusammenfassend ist der jahrelange, mittlerweile als schwerwiegend zu bezeichnende Dauerkonflikt der Parteien, dem Wohl von C._____ in hohem Masse abträglich. Die nötige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern als wesentliches Element für die Anordnung der alternierenden Obhut ist nicht gegeben, was unter anderem die jüngsten, sich teilweise widersprechenden Vorbringen bzw. gegenseitigen Anschuldigungen der Parteien zur Besuchs- und Ferienregelung, zur Behandlung der HMO-Entzündung und weiteren Belangen zeigen (vgl. insbes. act. 73 S. 5 ff., act. 75 Rz. 6 ff., Prot. S. 9 ff.). Die alternierende Obhut ist als Betreuungslösung gescheitert und scheidet aus. Damit kommt dem Kriterium der geographischen Nähe zwischen den Wohnorten der Eltern und der Umstand, dass die Klägerin mit dem Wegzug nach E._____ eine grössere Distanz zwischen den Wohnorten schuf, keine besondere Bedeutung mehr zu. Auf den Wegzug nach E._____ ist nicht mehr näher einzugehen. Abschliessend ist festzuhalten, dass – entsprechend den obigen Erwägungen – seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2018 keine Basis für die Anordnung der alternierenden Obhut für ein Kleinkind vorhanden war. 5. Zur Beurteilung der Frage, welchem Elternteil die alleinige Obhut zuzuteilen ist, sind insbesondere die obgenannten Kriterien unter Einbezug der vorinstanzli-

- 38 chen Erwägungen und der Vorbringen der Parteien zu prüfen (vgl. obige E. III./A.3.1). 5.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten (vgl. act. 3 E. II./B.3.4.2 f.), dass einstweilen (noch) von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien sowie einer engen Bindung von C._____ zu beiden Elternteilen auszugehen ist. Eine Kindeswohlgefährdung durch einen hochstrittigen Elternkonflikt kann allerdings ein Hinweis für fehlende Erziehungsfähigkeit sein. Diesbezügliche allfällige Weiterungen bleiben dem Hauptverfahren vorbehalten. 5.2 In Bezug auf die Eignung und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung von C._____ brachte die Klägerin vor, sie könne sich vollständig um die Kinderbetreuung kümmern, währenddessen der Beklagte einer Berufstätigkeit nachgehen müsse (act. 2 Rz. II./3; act. 17 S. 4). Der Beklagte führte aus, dass er C._____ aufgrund der Kindergartenzeiten und seiner flexiblen Arbeitszeiten mit Ausnahme des Donnerstagnachmittags selbst betreuen könne. Dass C._____ einen Nachmittag fremdbetreut werde, heisse nicht, dass eine Obhutszuteilung an ihn ausgeschlossen wäre. Auch das Bundesgericht gehe vom Gleichwertigkeitsgrundsatz von Fremd- und Eigenbetreuung aus (act. 8 Rz. 4; Prot. S. 8 f. im Verfahren LY220039). Der Beklagte macht neu geltend, die Klägerin biete unterdessen Beratungen als psychologischer Coach an, weshalb das Argument, die Klägerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und könne sich daher vollständig um die Betreuung von C._____ kümmern, nicht mehr verfange (act. 60 S. 9, act. 61/5). Die Klägerin betreut unbestrittenermassen die am tt.mm.2022 geborene Halbschwester von C._____, N._____ (Prot. S. 18 f. im Verfahren LY220039; act. 17 S. 4; act. 19/4; act. 73 S. 7; Prot. S. 11). Auch wenn sie Beratungen als psychologischer Coach anbietet, bedeutet dies nicht, dass sie C._____ ausserhalb der Schulzeiten nicht persönlich betreuen kann, zumal glaubhaft ist, dass sie ihre Tochter N._____ nach wie vor 100% betreut und dies weiterhin tun wird (vgl.

- 39 act. 73 S. 7). Das Kriterium der persönlichen Betreuung spricht damit eher für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin. 5.3 Betreffend das Kriterium der Stabilität und Kontinuität des sozialen Umfelds ist aktenkundig, dass der Beklagte seit Einleitung des Hauptverfahrens im August 2018 immer dieselbe Arbeitsstelle hatte und – mit einem Umzug in derselben Gemeinde – stets im selben Umfeld gewohnt hat. Die Klägerin wechselte hingegen ihre Arbeitsstelle und auch ihren Wohnort mehrere Male (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen act. 3 E. II./B.3.4.5 mit Verweis auf die entsprechenden Aktenstellen). Die Klägerin war indes stets bemüht, sogleich eine neue Arbeitsstelle zu finden, um den Lebensunterhalt von ihr und C._____ zu bestreiten, was Verantwortungsbewusstsein zeigt. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte sind in einer neuen Partnerschaft, wobei der neuen Partnerschaft der Klägerin, wie erwähnt, eine Tochter entsprossen ist, was auf eine enge partnerschaftliche Verbindung schliessen lässt. Der Beklagte ist gemäss eigenen Ausführungen seit mehreren Jahren in derselben Partnerschaft, wobei sie sich mittlerweile verlobt hätten und bald heiraten würden (vgl. act. 2 Rz. II./4; act. 8 Rz. 6 f.; act. 19/11; Prot. S. 18 im Verfahren LY220039; Prot. S. 15). Die neuen Partnerschaften und das derzeitige soziale Umfeld der Parteien sind neutral zu gewichten. Derzeit für die Obhutszuteilung an den Beklagten spricht im Rahmen der Stabilität und Kontinuität, dass C._____ seit August 2022 beim ihm lebt und in O._____ den Kindergarten besucht. Hier nicht massgeblich ins Gewicht fällt der kürzlich nach den Sportferien im Februar 2024 erfolgte Kindergartenwechsel (vgl. Prot. S. 9 ff., act. 73 S. 6, act. 75 Rz. 7 ff., act. 76 /11), zumal C._____ voraussichtlich im Sommer 2024 ohnehin in die Schule gehen wird und es wiederum einen Wechsel geben wird. In Bezug auf das Kriterium der Stabilität und Kontinuität des sozialen Umfelds ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses – wie von der Vorinstanz festgehalten – aufgrund des (immer) noch jungen Alters von C._____ noch nicht im Vordergrund steht. 5.4 Hinsichtlich der Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen bzw. zu unterstützen (sog. Bindungstoleranz), ist Folgendes auszuführen:

- 40 - 5.4.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte unbestrittenermassen keine Versuche unternommen habe, der Klägerin C._____ vorzuenthalten oder auf andere Weise die Ausübung ihres Betreuungsrechts zu verhindern. Auf Seiten der Klägerin seien mehrere Handlungen aktenkundig, mit denen sie dem Beklagten den gemeinsamen Sohn vorenthalten habe und sein Betreuungs- und Sorgerecht stark erschwert habe. Zu nennen seien der Versuch, C._____ eigenmächtig von der Kita F._____ abzumelden, und der Umzug nach E._____. Auch habe die Klägerin im Februar 2021 spontan entschieden, sich nicht mehr an die aussergerichtliche Vereinbarung vom Oktober 2020 zu halten. Diese Vorfälle würden deutlich auf eine mangelhafte Bindungstoleranz der Klägerin hinweisen. Die Klägerin scheine häufig nicht willens und in der Lage zu sein, sich an gelebte oder gerichtlich vereinbarte Betreuungsregelungen zu halten, was auch für C._____ das Verständnis und die Akzeptanz betreffend die Betreuungsregelung erschwere (act. 3 E. II./B.3.4.6). Dass die Klägerin den Kontakt von C._____ zum Beklagten teilweise verweigerte, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aktenkundig. So erklärte die Klägerin selbst, C._____ im Juli 2021 bis auf Weiteres bei sich behalten zu haben (Prot. Vi. S. 51; act. 4/174/85). Den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu verweigern, wenn die Situation selber als sogenannt "toxisch" empfunden wird (Prot. Vi. S. 51), ist nicht angemessen. Jedoch ist die Vorgehensweise der Klägerin bzw. sind die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu relativieren, denn weitergehende aussergerichtliche Betreuungsregelungen gelten nur, solange sich die Parteien einig sind. Es ist der Klägerin daher nichts vorzuwerfen, wenn sie aufgrund der schwierigen elterlichen Situation der gerichtlich genehmigten Betreuungsregelung nachleben wollte (vgl. act. 4/121; act. 4/135; Prot. Vi. S. 45 f.), zumal auch der Beklagte bereits von einer aussergerichtlichen Vereinbarung Abstand nahm und wieder die Einhaltung der gerichtlich genehmigten Betreuungsregelung verlangte (vgl. act. 4/57). Weiter machte der Beklagte geltend, C._____ von Mitte August bis Mitte September 2018 nicht gesehen zu haben, worauf die Klägerin entgegnete, mit C._____ damals in den Ferien gewesen zu sein (act. 4/6 S. 3 Rz. 3; act. 4/38

- 41 - S. 6; act. 4/39/25 S. 8 f.; act. 4/173 Rz. 19; Prot. Vi. S. 12). Zu berücksichtigen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Betreuungsregelung gab. In diesem Zusammenhang beanstandet der Beklagte neu, dass die Klägerin C._____ während der Sport- und Frühjahrsferien 2023 nicht zu sich genommen habe, obwohl sie aufgrund des aktuell geltenden Entscheides des Bezirksgerichtes Zürich dazu verpflichtet gewesen sei (act. 60 S. 5 f.). Ob und aus welchen Gründen die Besuchsregelung nicht klappte und wie die Anordnung der Vorinstanz zu verstehen ist, welche die Klägerin berechtigt, C._____ während der Hälfte der Schulferien, höchstens zwei Wochen am Stück, zu betreuen (act. 3 S. 41 f. Dispositivziffer 5 am Schluss), kann im Rahmen des summarischen Berufungsverfahrens offen bleiben. Festzuhalten ist jedoch, dass die Ausführungen des Beklagten zur Ferienregelung und zu den Übergaben (vgl. act. 60 S. 5 oben und auch act. 74/19) zeigen, dass sich die Situation (auch aus seiner Sicht) in keiner Weise beruhigt hat und übliche Handlungen von getrennten Eltern wie Übergabe und Empfangnahme des kleinen gemeinsamen Kindes nicht konfliktlos möglich sind. Alleine aus diesen Vorkommnissen abzuleiten, der Klägerin fehle es an der nötigen Bindungstoleranz, weshalb dem Beklagten die Obhut alleine zuzuweisen sei, überzeugt angesichts des jahrelangen Paar- und Elterndramas jedenfalls nicht. 5.4.2 Die Vorinstanz übergeht im Rahmen der Bindungstoleranz den durch den Beklagten erhobenen und von ihm als strafrechtlich relevant erachteten Vorwurf der schweren Körperverletzung begangen durch die Klägerin zum Nachteil von C._____. Gemäss polizeilicher Befragung des Beklagten soll die Klägerin C._____ am 11. Juni 2021 mit einem iPad ins Gesicht geschlagen haben, wobei C._____ aufgrund dieses Vorfalls am 3. November 2021 einen Zahnwurzelbruch erlitten haben soll (act. 4/218/1 S. 3 f.). Allerdings geht aus dem E-Mail der Kinderzahnarztpraxis, welches dem Beklagten am 3. November 2021 weitergeleitet wurde, hervor, diese Zahnwurzelfraktur stamme von einem Spielplatzunfall im März 2021 (act. 4/218/1 S. 9 ff.). Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Beklagte am 11. Juni 2021 zwei Videos drehte, in welchen C._____ gesagt habe, dass die Klägerin ihm die Verletzung an der Lippe mit dem iPad zugefügt habe (act. 4/218/1 S. 4 f.). Gemäss Ausführungen des Beklagten sei auf dem einen Vi-

- 42 deo zu sehen, wie C._____ ins Auto einsteige und umgehend erzähle, dass seine Mutter ihn mit dem iPad geschlagen habe und dass er Schmerzen an der Lippe habe (Prot. Vi. S. 52). Solche "Beweismittel" irritieren. Darüber hinaus erscheint nicht glaubhaft, dass C._____ exakt im Moment der Videoaufnahme bei einem alltäglichen Vorgang wie des Einsteigens in ein Auto von sich aus von einem derart schwerwiegenden Vorfall erzählen würde. In der vorinstanzlichen Verhandlung vom 19. Juli 2021 führte die Klägerin – ohne danach gefragt worden zu sein – aus, dass sie vor zwei Wochen wieder so eine Situation gehabt habe: Der Beklagte habe C._____ am Freitag wohlbehalten abgeholt und eine Viertelstunde später mitgeteilt, er befinde sich im Notfall des Spitals, weil C._____ eine aufgeschlagene Lippe habe und gesagt habe, dass sie (die Klägerin) ihn mit dem iPad an den Kopf geschlagen habe. Sie frage sich, weshalb er ihr das Kind zurückgegeben habe, wenn er (der Beklagte) tatsächlich geglaubt hätte, dass sie C._____ derart geschlagen habe (Prot. Vi. S. 48). Gleichlautende Aussagen, wonach sie C._____ dem Beklagten wohlbehalten übergeben habe, machte die Klägerin auch im Strafverfahren (act. 4/218/1 S. 31 f. F/A 84 ff.). Im Laufe des Strafverfahrens wurde C._____ am 11. Januar 2022 durch die Polizei, Kinderschutz, im Beisein einer Psychologin befragt. Zur Befragung erschien C._____ in Begleitung des Beklagten und dessen Partnerin. Auf entsprechende Frage erklärte C._____, er sei bei der Polizei, weil sein Zahn gebrochen sei, seine Mutter habe ihn mit dem iPad ins Gesicht geschlagen. Sie habe das gemacht, weil sie es schön finde und es einfach sei. Auf Frage, wie genau sie dies gemacht habe, sagte C._____: "Weil sie so geboren ist." Nähere Angaben, wie seine Mutter ihn geschlagen habe, konnte C._____ auf Befragen ausführen. Auch konnte er sich nicht mehr daran erinnern, wie er reagiert habe und ob er geweint habe. Schliesslich sagte C._____, dass die Mutter ihn, nachdem sie ihn mit dem iPad geschlagen habe, immer wieder geschlagen habe; 1000 Mal habe sie das gemacht. Er gehe nicht gerne zur Mutter, weil sie gemein sei. Gemäss Einschätzung und Bericht der Psychologin töne die Aussage von C._____ "weil sie so geboren sei" merkwürdig für einen Vierjährigen. Er sei – auch wegen seines Alters – kaum in der Lage, etwas selbständig und chronolo-

- 43 gisch zu schildern (act. 4/218/2, Sammelbeilage, am Schluss "Bericht zur Videobefragung"). Die pauschalen Vorwürfe von C._____ gegen seine Mutter erscheinen unglaubhaft und lassen erkennen, dass er den Vorfall des Schlagens mit dem iPad nicht mit einer konkreten Situation verbinden konnte (vgl. act. 4/218/1 letzte vier Seiten). Es erscheint unwahrscheinlich, dass ein vierjähriges Kind von sich aus solche Äusserungen macht. Die Übertreibung, die Klägerin habe ihn 1000 Mal geschlagen, ist ein weiteres deutliches Zeichen für die unrealistische Wiedergabe eines angeblichen Vorfalls. Auch die Formulierung "Weil sie so geboren ist" entspricht nicht derjenigen eines vierjährigen Kindes. Solches Aussagenverhalten lässt gegenteils darauf schliessen, dass C._____ massgeblich vom Beklagten beeinflusst wurde. Unerklärlich bleibt zudem, weshalb der Beklagte erst am 25. November 2021 bzw. Monate nach dem angeblichen Vorfall Strafanzeige erstattete, sollte sich der Vorfall tatsächlich wie von ihm behauptet ereignet haben (vgl. auch act. 60 S. 6). Es überrascht daher nicht, dass das Strafverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. September 2022 rechtskräftig eingestellt wurde (act. 51/1). Der Vorfall erweist sich mit Blick auf das Wohl des Kindes jedoch als bedenklich und äusserst besorgniserregend. Der Zahnwurzelbruch bei C._____ spricht nicht gegen die Obhutszuteilung des Kindes an die Klägerin, sondern deutet gegenteils darauf hin, dass der Beklagte dieses Ereignis als Instrument im Obhutsstreit für seine Anliegen zu nutzen versuchte und damit C._____ als Spielball im Obhutsstreit missbraucht wurde. 5.4.3 Die Klägerin sprach im Berufungsverfahren unter anderem erneut an, der Beklagte erzähle C._____, dass er im Bauch seiner Freundin geboren worden sei (act. 2 Rz. II./13; act. 50 S. 2; vgl. auch act. 4/160 Rz. 2; act. 4/172). Anlässlich einer vorinstanzlichen Verhandlung erklärte der Beklagte dazu: "Wie soll ich das einem Dreijährigen erzählt haben, er hat ja gar keine Ahnung davon? So etwas hat er aus meinem Mund nie gehört" (Prot. Vi. S. 56). Zu einem späteren Zeitpunkt, als der Beklagte diese "Bauch-Geschichte" anlässlich einer weiteren Verhandlung selbst ansprach, führte er aus, wenn man C._____ sage, es gebe den Osterha-

- 44 sen, dann werde er sagen, es gebe den Osterhasen (Prot. Vi. S. 79 f.). In der Berufungsantwort stellte der Beklagte in Abrede, dass er C._____ erzähle, er sei im Bauch seiner Freundin geboren worden. C._____ wisse ganz genau, wer seine Mutter sei (act. 8 Rz. 18). Der Beklagte führte vor Vorinstanz aus, C._____ komme immer zu ihnen und sage, Mami habe gesagt, er sei im Bauch von P._____ auf die Welt gekommen. Er (der Beklagte) müsse ihm nun ständig das Gegenteil erklären (Prot. Vi S. 93). Aus welchen Gründen C._____ dies äusserte, lässt sich im Rahmen des vorsorglichen Verfahrens nicht eruieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass allein der Umstand, dass C._____ solches wiederholt erklärte, die bestehenden Bedenken an seiner gesunden Entwicklung bestätigen. An seiner Anhörung nannte C._____ die Partnerin seines Vaters "Stiefmami" und sagte auf Nachfrage, sie heisse "P._____"; die Klägerin nannte er "sein Mami" (vgl. act. 71 S. 2). 5.4.4 Im Laufe des Verfahrens führte die Klägerin aus, C._____ habe seinen Vater gerne und sie wolle bzw. hoffe, dass der Kontakt zum Vater bzw. die Betreuung durch beide Elternteile funktioniere (Prot. Vi. S. 50, 63 f.). Sie wolle, dass C._____ einen Vater habe (Prot. Vi. S. 63). Es sei nie ihr Ziel gewesen, die Betreuung von C._____ durch den Beklagten irgendwie zu erschweren (Prot. Vi. S. 82). Die Parteien müssten nun hinsichtlich der Betreuungsregelung einen Weg finden (Prot. Vi. S. 84). Ihr sei das Wohl von C._____ das Wichtigste und ihm könne nur geholfen werden, wenn beide Elternteile am gleichen Strang ziehen würden (Prot. S. 19 im Verfahren LY220039). Der Verlauf bis zur vorsorglichen Obhutszuteilung durch die Vorinstanz zeigt ferner, dass die Klägerin C._____ trotz Konfliktsituation und schwerwiegender Vorwürfe gegen sie zum Beklagten gehen liess und die Besuche nicht vereitelte. Eine fehlende Bindungstoleranz der Klägerin lässt sich daher nicht bestätigen. Der Beklagte stellte dagegen seine Vorzüge bei der Betreuung wiederholt in den Vordergrund und ging auf die Bedeutung der Betreuung durch die Klägerin für C._____ nicht näher ein. Er wies des Öfteren darauf hin, dass die Betreuung von C._____ durch ihn gut funktioniere, wogegen die Klägerin mit der Betreuung Mühe haben bzw. überfordert sein könnte (Prot. Vi. S. 56, 58 und 93; act. 4/81

- 45 - Rz. 6; act. 4/172B S. 14). Zuletzt machte der Beklagte geltend, die Klägerin sei nicht in der Lage, die Bedürfnisse von C._____ wahrzunehmen (act. 75 Rz. 3). Angesprochen auf seine angebliche ablehnende Haltung gegenüber der Klägerin äusserte sich der Beklagte pauschal und eher ausweichend (Prot. Vi. S. 52 und 93). Die Klägerin sehe (so der Beklagte weiter) eine Gefahr darin, dass C._____ lieber bei ihm sei (Prot. Vi. S. 58). Auch erklärte er, es könne sein, dass C._____ sich bei der Klägerin langweile; er hingegen unternehme sehr viel mit ihm, wovon er "eine Million Videos zeigen" könnte (Prot. Vi. S. 56). Schliesslich hielt er fest, er wisse, dass C._____ die Mutter gerne habe und er auch kein Problem damit habe (Prot. S. 30). Die aus den Aussagen des Beklagten erkennbare Tendenz, seine eigenen Betreuungsfähigkeiten als Vater hervorzuheben und diejenigen der Klägerin in Frage zu stellen, lassen daran zweifeln, dass er den Kontakt von C._____ zur Klägerin unterstützt und fördert. Dafür, dass der Beklagte C._____ nicht motiviert, zur Klägerin zu gehen, spricht insbesondere die Tatsache, dass die Übergaben zur Ausübung des Besuchsrechts gemäss Beiständin nicht gut verlaufen und C._____ sich sträube, zur Klägerin zu gehen (act. 45). Wesentlich für das Kindeswohl fällt in Betracht, dass der Beklagte das Befinden von C._____ zu verkennen scheint. So ist er der Ansicht, es gehe C._____ gut und er entwickle sich gut (vgl. z.B. Prot. S. 34 im Verfahren LY220039, act. 75 Rz. 1 f., Prot. S. 17 f.). Er erklärte pauschal, verschiedene Kinderpsychologen – ohne diese aber namen

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