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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.02.2020 LY200001

20 febbraio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,746 parole·~49 min·6

Riassunto

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY200001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 20. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 21. November 2019 (FE190005-L)

- 3 - Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 112 S. 1 f.) "1. Die mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 superprovisorisch angeordnete Übertragung der Obhut über C._____ auf den Kläger sei als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Prozesses aufrecht zu erhalten bzw. zu bestätigen. 2. Es sei zum (aktuellen) Geistes- und Gesundheitszustand der Beklagten - vorzugsweise durch Dr. med. D._____, eventuell durch Dr. med. E._____ - ein neues psychiatrisches Gutachten zu erstellen, welches sich auch über die Aspekte der Erziehungsfähigkeit der Beklagten äussert. 3. Es sei bei Frau F._____, Leiterin der Fachstelle …, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, … [Adresse], vor der Anordnung einer neuen Obhutsregelung ein kinderpsychiatrisches Gutachten über die Frage einzuholen, wie der Kontakt zur bzw. das Besuchsrecht der Beklagten in der für das Kind C._____ schonendsten Weise möglichst bald und schrittweise wieder aufgebaut werden kann, und es sei der persönliche Verkehr zwischen dem Sohn C._____ und der Beklagten entsprechend diesen Empfehlungen zu regeln. 4. Eventualiter, für den Fall, dass entgegen den Anträgen Ziff. 1 und 2 verfahren und sogleich eine neue Obhutsregelung angeordnet werden sollte, sei die Beklagte einstweilen zu berechtigen, den Sohn C._____ jeden Mittwoch, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, und jeden zweiten Samstag, von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, zu betreuen. In einem zweiten Schritt - ab Vorliegen des kinderpsychiatrischen Gutachtens gemäss Antrag Ziff. 3 sei der persönliche Verkehr zwischen der Beklagten und C._____ gemäss den dort abgegebenen Empfehlungen zu regeln. Subeventualiter sei die Beklagte zu berechtigen, C._____ an jedem zweiten Wochenende, von Freitag, nach Kindergarten- oder Schulschluss, bis Montagvormittag, Kindergarten- oder Schulbeginn, zu betreuen sowie an jedem Mittwoch, ab 12:00 Uhr oder Kindergarten-/Schulschluss, bis Donnerstagvormittag, Kindergarten-/Schulbeginn. 5. In jedem Fall sei anzuordnen, dass der Aufbau des Kontaktes zwischen dem Sohn C._____ und der Beklagten im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch eine Fachperson des Vereins G._____ erfolgt bzw. durch diese engmaschig begleitet wird. 6. Am Antrag Ziff. 6 der klägerischen Plädoyernotizen vom 22. Oktober 2019 [Es sei in Wiedererwägung der Verfügung vom

- 4 - 15. Oktober 2019 Frau Z1._____ als Kindsvertreterin für C._____ zu entlassen und RA Dr. Z2._____, eventuell eine andere vom Gericht zu ernennende erfahrene Person, als neue Kindsvertretung zu ernennen] wird festgehalten." Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 110 S. 1 f.) 1. Es sei in Abänderung bzw. Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der superprovisorischen Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 1. Oktober 2019 die Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2013, für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens wieder an die Beklagte zu übertragen. 2. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 23. Juli 2019 [recte: 2018] (Verfahren EE170047-L/Z10) für die weitere Dauer des Ehescheidungsverfahrens folgende Betreuungsregelung für C._____ festzulegen: - Der Kläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: in den geraden Kalenderwochen von Freitag Kindergarten-, bzw. Schulschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr, in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (d.h. von Freitag Kindergarten-, bzw. Schulschluss bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr) und vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis Sonntagabend vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr, 18:00 Uhr, wobei das Betreuungswochenende des Klägers vor dem 25. Dezember entfällt, sollte es das Wochenende unmittelbar vor dem 25. Dezember sein; in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (d.h. von Gründonnerstagabend, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr) sowie über die Auffahrtstage (d.h. von Auffahrtsdonnerstag, 9:00 Uhr, bis am darauffolgenden Sonntag, 18:00 Uhr) und nach dem letzten Kindergarten- bzw. Schultag im Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, zusätzlich für fünf Wochen Ferien pro Jahr und zwar je eine Woche in den Sport-, Frühjahrs- und Herbstferien sowie zwei Wochen in den Sommerferien, wobei er verpflichtet ist, seine Ferienpläne mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen und schriftlich festzuhalten. - In der übrigen Zeit wird C._____ von der Beklagten betreut. 3. Die Anträge des Klägers seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen der Beklagten decken.

- 5 - Prozessuale Anträge 1. Es sei über den Antrag Ziffer 1 unverzüglich (d.h. bereits für die Dauer des vorliegenden Verfahrens) superprovisorisch zu entscheiden. Eventualiter sei der Beklagten unverzüglich (d.h. bereits für die Dauer des vorliegenden Verfahrens) superprovisorisch ein wöchentliches Betreuungsrecht für C._____ von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr, sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag 18:00 Uhr bis Montag Kindergartenbeginn zu gewähren. 2. Es sei zur Erziehungsfähigkeit des Klägers ein Gutachten einzuholen und es sei der Beklagten Gelegenheit zu geben, nach Vorliegen dieses Gutachtens ihre Anträge gemäss Ziffer 2 vorstehend zu präzisieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." Rechtsbegehren der Kindesvertreterin für C._____: (Urk. 113 S. 2 und S. 3) Derzeit keine formellen Anträge.

Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 21. November 2019 1. Dispositiv-Ziffer 1 der superprovisorischen Verfügung vom 1. Oktober 2019 betreffend die einstweilige Übertragung der Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2013, an den Kläger wird nicht bestätigt. Es bleibt für die weitere Dauer des Verfahrens damit bei der Regelung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 27. Juli 2017 (Verfahrens-Nr. EE170047-L, Z02), mit welcher die Obhut über C._____ der Beklagten zugeteilt wurde. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 23. Juli 2018 (Verfahrens-Nr. EE170047-L, Z10) gilt für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende Betreuungsregelung für C._____:

- 6 - Regelung zum Wiederaufbau des Kontaktes zwischen C._____ und der Beklagten: Die Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ in der Zeit bis am 6. Januar 2020 (Kindergartenbeginn) auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: – Samstag, 23. November 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen bei der Beklagten), bis Montag, 25. November 2019, Kindergartenbeginn, – Mittwoch, 27. November 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen bei der Beklagten), bis Donnerstag, 28. November 2019, Kindergartenbeginn, – Mittwoch, 4. Dezember 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen bei der Beklagten), bis Donnerstag, 5. Dezember 2019, Kindergartenbeginn, – Freitag, 6. Dezember 2019, Kindergartenschluss, bis Montag, 9. Dezember 2019, Kindergartenbeginn, – Mittwoch, 11. Dezember 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen bei der Beklagten), bis Donnerstag, 12. Dezember 2019, Kindergartenbeginn, – Mittwoch, 18. Dezember 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen bei der Beklagten), bis Donnerstag, 19. Dezember 2019, Kindergartenbeginn, – Weihnachtsferien der Beklagten mit C._____: Freitag, 20. Dezember 2019, nach Kindergartenschluss, bis Mittwoch, 25. Dezember 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen beim Kläger). In der übrigen Zeit sowie ab dem Mittwoch, 25. Dezember 2019, 12:00 Uhr, bis Montag, 6. Januar 2020, Kindergartenbeginn (Weihnachtsferien des Klägers mit C._____) wird C._____ vom Kläger betreut. Der Kläger hat C._____ jeweils zu Beginn der Betreuungszeit zur Beklagten zu bringen und diese bringt den Sohn zum Ende dieser Zeit zum Kläger zurück. Von dieser Regelung ausgenommen sind Beginn und Ende von Betreuungszeiten im direkten Anschluss an den Kindergartenschluss oder -beginn. Diesfalls holt und bringt die Beklagte das Kind vom/zum Kindergarten.

- 7 - Ab dem ersten Schultag im neuen Jahr (6. Januar 2020) und für die weitere Dauer des Verfahrens gilt die folgende Betreuungsregelung für C._____: Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: – in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, nach Kindergarten- /Schulschluss, bis Montag, Kindergarten-/Schulbeginn, – jeden Mittwoch nach Kindergarten-/Schulschluss bzw. 12:00 Uhr (Mittagessen beim Kläger), bis am Donnerstagmorgen, Kindergarten- /Schulbeginn, – in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (d.h. von Freitag vor Pfingsten, Kindergarten-/Schulschluss, bis am Dienstag nach Pfingsten, Kindergarten-/Schulbeginn) und vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis Montagmorgen des Kindergarten-/Schulbeginns im neuen Jahr, wobei das Betreuungswochenende des Klägers vor dem 25. Dezember entfällt, sollte es das Wochenende unmittelbar vor dem 25. Dezember sein; in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (d.h. von Kindergarten- /Schulschluss vor Ostern bis Dienstag nach Ostern, Kindergarten- /Schulbeginn) sowie über die Auffahrtstage (d.h. vom Mittwoch vor Auffahrt, Kindergarten-/Schulschluss bis am darauffolgenden Montag Kindergarten-/Schulbeginn), und nach dem letzten Kindergarten- bzw. Schultag im Dezember, Kindergarten-/Schulschluss, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, – zusätzlich für fünf Wochen Ferien pro Jahr und zwar je eine Woche in den Sport-, Frühjahrs- und Herbstferien sowie zwei Wochen in den Sommerferien, wobei er verpflichtet ist, seine Ferienpläne mit der Beklagten mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen und schriftlich festzuhalten (bezüglich der Sportferien 2020 sollen die Ferienpläne rasch möglichst abgesprochen werden). Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit ungerader Jahreszahl das

- 8 - Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Beklagten. Die Ferien dauern jeweils von Samstag 12:00 Uhr (bzw. in der ersten Schulferienwoche von Freitag nach Kindergarten-/Schulschluss) bis Samstag 12:00 Uhr (bzw. nach der letzten Schulferienwoche bis Montag, Kindergarten-/Schulbeginn) und gehen in diesem Umfang der Betreuung des andern Elternteils sowie der obigen Feiertagsregelung vor. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Beklagten betreut. Die Beklagte hat C._____ jeweils zu Beginn der Betreuungszeit zum Kläger zu bringen und dieser bringt den Sohn zum Ende dieser Zeit zur Beklagten zurück. Von dieser Regelung ausgenommen sind Beginn und Ende von Betreuungszeiten im direkten Anschluss an den Kindergarten-/Schulschluss oder -beginn. Diesfalls holt und bringt der Kläger das Kind, solange es den Schulweg noch nicht alleine bewältigen kann. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Beiden Parteien wird die Weisung erteilt, sobald als möglich eine KET- Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) beim H._____ Institut zu beginnen und diese wahrzunehmen, solange dies der Beistand oder das Gericht als notwendig erachtet. 4. Für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2013, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten den Sohn betreffend; − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; − Überwachung und nötigenfalls Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung der angeordneten Weisung zur KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) beim H._____ Institut;

- 9 - − Ansprechperson für beide Parteien bei Fragen im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung zu sein, wobei der Beistand/die Beiständin ermächtigt wird, die Betreuungszeiten im einzelnen Streitfall den Bedürfnissen des Sohnes entsprechend abweichend von der vorstehenden Regelung für die Parteien verbindlich zu regeln und/oder diese Regelung im einzelnen Streitfall den Bedürfnissen des Sohnes entsprechend zu ergänzen. − Ansprechperson für beide Parteien bei weiteren Angelegenheiten betreffend C._____ zu sein.

5. Die Kindesschutzbehörde wird ersucht, einen für die Aufgaben gemäss vorstehend Ziffer 4 geeigneten Beistand bzw. eine dafür geeignete Beiständin zu ernennen. 6. Der Antrag des Klägers um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Oktober 2019 wird abgewiesen. 7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für den vorliegenden Entscheid wird im Endentscheid entschieden.

8. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien sowie die Kindesvertreterin, gegen Empfangsschein, − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich. 9. Eine Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 1-4 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Dispositiv Ziffer 2. Absatz 4 (Betreuungsregelung ab 6. Januar 2020 Kindergartenschluss) erster bis vierter Aufzählungsstrich des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben und es sei ab 6. Januar 2020

- 10 - (Kindergartenschluss) folgendes Besuchsrecht des Berufungsbeklagten für C._____ anzuordnen: Der Berufungskläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr. in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (d.h. von Freitag 18:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr) und vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis Sonntagabend vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr, 18:00 Uhr, wobei das Betreuungswochenende des Berufungsbeklagten vor dem 25. Dezember entfällt, sollte es das Wochenende unmittelbar vor dem 25. Dezember sein; in Jahre mit gerader Jahreszahl an Ostern (d.h. von Gründonnerstagabend, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr) sowie über die Auffahrtstage (d.h. von Auffahrtsdonnerstag, 9:00 Uhr, bis am darauffolgenden Sonntag, 18:00 Uhr), und nach dem letzten Kindergarten- bzw. Schultag im Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, zusätzlich für vier Wochen Ferien pro Jahr und zwar je eine Woche in den Frühjahrs- und Herbstferien sowie zwei Wochen in den Sommerferien, wobei er verpflichtet ist, seine Ferienpläne schriftlich festzuhalten. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Berufungsbeklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Berufungsklägerin. Die Ferien dauern jeweils von Samstag 12:00 Uhr bis Samstag 12:00 Uhr und gehen in diesem Umfang der Betreuung des anderen Elternteils sowie der obigen Feiertagsregelung vor. In der Übrigen Zeit wird C._____ von der Berufungsklägerin betreut. Die Berufungsklägerin hat C._____ jeweils zu Beginn der Betreuungszeit zum Berufungsbeklagten zu bringen und dieser bringt den Sohn zum Ende der Zeit zur Berufungsklägerin zurück. 2. Dispositiv Ziffer 3. des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben. 3. Dispositiv Ziffer 4. des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben. 4. Dispositiv Ziffer 5. des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben. 5. Es sei über Antrag Ziff. 1 superprovisorisch (d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei) zu entscheiden. Eventualiter sei die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung im Umfang des Berufungsantrages Ziff. 1 superprovisorisch (d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei) aufzuschieben.

- 11 - 6. Es sei die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung im Umfang der Berufungsanträge (Ziff. 2. - 4. vorstehend) superprovisorisch (d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei) aufzuschieben. 7. Es sei zur Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten ein Gutachten einzuholen und es sei der Berufungsklägerin Gelegenheit zu geben, nach Vorliegen dieses Gutachtens ihre Anträge gemäss Ziff. 1 vorstehend zu präzisieren. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsbeklagten"

Prozessualer Antrag (Urk. 1 S. 3): "Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 20'000.– zu bezahlen."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2013. Seit dem 9. Februar 2017 stehen sie vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich in einem Eheschutzverfahren (Prozess Nr. EE170047-L) und seit dem 4. Januar 2019 im Scheidungsprozess vor der Vorinstanz. Für den genauen Prozessverlauf und die ausgefällten Verfügungen betreffend Obhut/Betreuungsregelung ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 6 ff.). Mit Verfügung vom 21. November 2019 in unbegründeter und auf Ersuchen der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) in begründeter Ausfertigung fällte die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid. 2. Die Beklagte erhob am 3. Januar 2020 fristgerecht Berufung mit den erwähnten Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.). Am 16. Januar 2020 erliess die Präsidentin der Kammer die folgende Verfügung (Urk. 7 S. 18 f.): 1. Der Antrag der Beklagten, es sei die von ihr im Berufungsverfahren beantragte Betreuungsregelung superprovisorisch anzuordnen, wird abgewiesen.

- 12 - 2. Der eventualiter gestellte Antrag der Beklagten, es sei der Berufung gegen Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgewiesen.

3. Der Antrag der Beklagten, es sei der Berufung gegen die Dispositivziffern 3- 4 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgewiesen.

4. Der Antrag der Beklagten, es sei der Berufung gegen Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgeschrieben.

5. (Schriftliche Mitteilung /Beschwerde).

3. Am 29. Januar 2020 gingen bei der Kammer zwei Verfügungen der Stadtpolizei Zürich vom 15. Januar 2019 (recte 2020) ein, welche Strafanzeigen der Beklagten gegen den Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) betreffen. Sie wurden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich in Kopie übermittelt (Urk. 9 - 11). Am 6. Februar 2020 teilte die Rechtsvertreterin der Beklagten mit, dass sie ihre Klientin nicht mehr vertrete (Urk. 12). Am 10. Februar 2020 erfolgte mit neuer Rechtsvertretung eine weitere Eingabe der Beklagten (Urk.13). 4. Da sich die Berufung als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.

1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend

- 13 präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Bereich des vorliegend anwendbaren strengen Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO (betreffend sämtliche Kinderbelange) können die Parteien mit der Berufung jedoch Noven vortragen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Obhutsregelung), 6 (Abweisung Wiedererwägung) und 7 (Kosten- und Entschädigungsfolgen). Diese Ziffern sind rechtskräftig, was vorzumerken ist. 4. Berufungsantrag Ziffer 7: Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten / Präzisierung der Anträge 4.1 Die Beklagte verlangt die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Kläger, um hernach ihre Berufungsanträge gemäss Ziffer 1 zu präzisieren. Im Wesentlichen erhebt sie drei Vorwürfe gegen den Kläger: a) Sie macht geltend, der Kläger habe ihr seit der superprovisorischen Verfügung vom 1. Oktober 2019 praktisch keinen Kontakt zum Kind ermöglicht. Die Vorinstanz habe ihr in der genannten Verfügung nicht einmal ein minimales Be-

- 14 treuungs- oder auch nur Kontaktrecht eingeräumt. Dies ungeachtet des Grundsatzes, dass selbst wenn ein Kind durch eine Psychose eines Elternteils gefährdet sei, - was vorliegend nicht der Fall sei - der Kontakt zu diesem Elternteil in der Regel reduziert und nur in Ausnahmefällen ganz abgebrochen werden dürfe. In den Erwägungen der Verfügung vom 1. Oktober 2019 habe die Vorinstanz lediglich darauf hingewiesen, dass es dem Kläger freistehe und wünschenswert wäre, Kontakte zu C._____ zu ermöglichen. Der Kläger habe diese Situation ausgenützt und während fast zwei Monaten jeglichen Betreuungskontakt der Beklagten zu ihrem noch nicht einmal sechsjährigen Sohn vereitelt. Abgesehen von einem zufälligen, kurzen Treffen in der Zahnarztpraxis vom 1. November 2019 und einem Telefongespräch habe die Beklagte zwischen dem 28. September bis zur Verhandlung vom 20. November 2019 keinerlei Kontakt zu ihrem Sohn gehabt. An dieser Verhandlung habe die Beklagte auch ausgeführt, dass der Kläger einzig sein Angebot eines Telefonkontaktes zwischen Mutter und Sohn aufrechterhalten habe, allerdings nur in überwachter Form und unter enger Themenvorgabe, was nicht erfüllbar gewesen sei (Urk. 1 S. 11 f.). Entgegen der Vorinstanz sei der vom Kläger verursachte Kontaktabbruch zwischen Mutter und Sohn von über acht Wochen in keiner Art und Weise nachvollziehbar (Urk. 1 S. 15). b) Weiter wirft die Beklagte dem Kläger vor, er habe ihren schlechten psychischen Zustand, der zu ihrer fürsorgerischen Unterbringung geführt habe, provoziert, was dessen Bindungstoleranz als Teil der Erziehungsfähigkeit in Frage stelle. Unzutreffend sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die superprovisorische Umteilung der Obhut über C._____ habe nicht zur akuten Situation vom Abend des 1. Oktober 2019 mit fürsorgerischer Unterbringung führen können, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben keine Kenntnis von der E-Mail Mitteilung von Dr. med. I._____ vom 29. September und von der Verfügung vom 1. Oktober 2019 gehabt habe. Die Geheimabsprache zu Dr. med. I._____, so die Beklagte, und die überfallartige Umsetzung tags darauf (29.09.2019) sowie die falsche Zusicherung von Dr. med. I._____, dass C._____ am Sonntag (29.09.2019) um 18 Uhr wieder abgegeben werde, würden anschaulich zeigen, welch grosser Druck auf die Beklagte ausgeübt worden und wie beunruhigend die Situation gewesen sei und dass sie sich zunehmend Sorgen gemacht habe, da

- 15 - C._____ am Sonntag (29.09.2019) nicht wie zugesichert um 18 Uhr nachhause gekommen sei (Urk. 1 S. 15). c) Schliesslich wird geltend gemacht, einzelne Vorfälle während der Betreuung von C._____ durch den Kläger würden auf die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit hinweisen. Aus den Eheschutzakten ergebe sich, dass C._____ wiederholt mit Schürfwunden und Beulen aus der Betreuungszeit zurückgekehrt sei. Zudem habe er in der Rekonvaleszenzzeit seines ersten Armbruches wegen der mangelnden Aufsicht durch den Kläger einen weiteren Armbruch am selben Arm erlitten. Die Vorinstanz verkenne, dass in der Rekonvaleszenzzeit ein anderes Mass an Aufsicht und Rücksichtnahme des betreuenden Elternteils notwendig sei. Ferner weise der erneute Fieberkrampf von C._____ auf die bereits im Eheschutzverfahren dargelegte Überforderung von ihm in der Betreuungszeit des Klägers hin, der ihn mit sportlichen Aktivitäten fordere, die nicht altersadäquat seien. Hinzu komme, dass der Kläger als medizinischer Laie C._____ schröpfe, was bei einem Kleinkind nicht zu verantworten sei (Urk. 1 S. 18). 4.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 21. November 2019 im Wesentlichen das Folgende aus: a) Im Rahmen der superprovisorischen Verfügung vom 1. Oktober 2019 sei der Beklagten aufgrund ihres unklaren Gesundheitszustandes ausdrücklich kein Besuchsrecht eingeräumt worden, aber es sei darauf hingewiesen worden, dass es dem Kläger freistehe und wünschenswert wäre, Kontakte zwischen der Beklagten und C._____ zu ermöglichen, soweit dies aus seiner Sicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Ab dem Abend des 1. und bis am 10. Oktober 2019 sei die Beklagte aufgrund der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in der PUK Zürich hospitalisiert gewesen. Anlässlich der Verhandlung vom 22. Oktober 2019 hätten das Gericht wie die Parteien die Meinung vertreten, zum aktuellen (psychischen) Gesundheitszustand der Beklagten ein Kurzgutachten einzuholen. Die Beklagte habe in der Folge keine Vermittlungsperson genannt, welche bei den Telefonkontakten zwischen C._____ und der Beklagten hätte anwesend sein können. Es könne deshalb dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er kei-

- 16 nen Kontakt zugelassen habe. Dies sei aufgrund der massiven gesundheitlichen Krise der Beklagten nachvollziehbar (Urk. 2 S. 19 f.). b) Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe ihren schlechten psychischen Gesundheitszustand Ende September inszeniert oder provoziert, was dessen Bindungstoleranz als Teil der Erziehungsfähigkeit in Frage stelle, als in keiner Weise glaubhaft. Die Beklagte habe selbst bestätigt, dass sie im Zeitpunkt der Einweisung in die PUK noch keine Kenntnis von der E-Mail von Dr. med. I._____ betreffend Zurückbehalten des Sohnes durch den Kläger als auch von der am 1. Oktober 2019 erlassenen Verfügung betreffend superprovisorische Umteilung der Obhut gehabt habe. Die superprovisorische Umteilung der Obhut über C._____ könne also nicht zur akuten Situation vom Abend des 1. Oktobers mit fürsorgerischer Unterbringung geführt haben. Es erscheine auch nicht glaubhaft, dass die Beklagte am 30. September 2019 in grosser Sorge um C._____ gewesen sein soll, wenn sie dem Kläger selben Abends um 17.52 Uhr geschrieben habe, er könne C._____ noch über Nacht behalten. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ändere sich auch nichts daran, dass die Beklagte bei der Einlieferung in die PUK und in den ersten Tagen Verfolgungs- und Vergiftungsängste sowie Beeinträchtigungserleben gehabt habe wie etwa, sie werde von Trump bedroht, sie sei eine Diplomatin, Kameras seien in ihrer Wohnung installiert, ihr Sohn sei von einem Psychiater entführt etc. Auch habe der Vater der Beklagten zu "Protokoll gegeben", dass aufgrund der Geschehnisse in der Zeit von Freitag, 27. September, bis Montag, 30. September 2019, sich die Eltern der Beklagten und der Kläger einig gewesen seien, dass die Beklagte Hilfe brauche und Dr. med. I._____ am ehesten in Frage käme (Urk. 2 S. 20 f.). c) Die Vorinstanz führte weiter an, die Beklagte erwähne Fieberkrämpfe, namentlich den Fieberkrampf von C._____ im März 2019, als C._____ beim Kläger gewesen sei. Weiter werde dem Kläger mangelnde Aufsicht vorgeworfen. Die Beklagte stütze sich dabei auf einen E-Mail- bzw. WhatsApp-Austausch zwischen den Parteien vom 28. Mai 2019 und vom 4. September 2019. Dem E-Mail- Austausch könne lediglich entnommen werden, dass die Beklagte schreibe, C._____ solle mit zwei anderen Kindern (drei- und fünfjährig) mit Einwilligung des

- 17 - Klägers, aber ohne Überwachung, mit Treter und Velos auf den Schulhausplatz losgezogen sein und dass die Mutter der beiden anderen Kinder nicht einverstanden gewesen sei. Aus dem WhatsApp-Austausch vom 4. September 2019 ergebe sich, dass der Kläger der Beklagten mitgeteilt habe, dass C._____ Temperatur habe und man sich später bei Dr. J._____ sehe. Mit diesen Kommunikationsverläufen sei, so die Vorinstanz, in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass der Kläger nicht in der Lage sein solle, C._____ in dem mit dieser Verfügung festgelegten Umfang zu betreuen (Urk. 2 S. 22). Weiter schloss die Vorinstanz, es sei unstrittig, dass C._____ im März 2019 einen Fieberkrampf erlitten und einmal seinen Arm gebrochen habe, als er beim Kläger gewesen sei. Den selben Arm hätte C._____ aber auch schon gebrochen, als er gerade in der faktischen Obhut der Beklagten gewesen sei. Weder der Armbruch noch der Fieberkrampf könne der Betreuung durch den und damit dem Kläger angelastet werden. Die unterschiedlichen Erziehungsstile seien zwar augenscheinlich und bewegten sich wohl in einem Spannungsverhältnis zwischen einer Tendenz zur Überbehütung (Beklagte) und einer Tendenz zur Risikofreude (Kläger). Es bestehe derzeit kein Grund, an der Erziehungsfähigkeit des Klägers zu zweifeln, und die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens im Rahmen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen sei nicht nötig (Urk. 2 S. 22 f.). 4.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Kriterium der Erziehungsfähigkeit vorrangige Bedeutung bei der Frage der Zuteilung der Obhut. Auch die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum andern Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz), ist bei der Obhutsfrage ein wesentlicher Gesichtspunkt (BGer 5A_968/2017 vom 14. Juni 2017, E. 3.1.). Gegenstand der Berufung bildet demgegenüber der persönliche Verkehr im Sinne eines ausgedehnten Besuchsrechts für die Dauer des Scheidungsverfahrens (fortan in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Formulierung: Betreuungsregelung). Es geht nicht um die Regelung der Obhut. Die Berufungsanträge verdeutlichen zudem, dass dem Kläger auch nach Auffassung der Beklagten ein re-

- 18 gelmässiges Betreuungsrecht zustehen soll. Auch sie geht demnach grundsätzlich davon aus, dass der Kläger in der Lage ist, das Kind richtig zu betreuen. 4.4 Vorsorglichen Massnahmen ist inhärent, dass sie das in der Hauptsache umstrittene Rechtsverhältnis für die Dauer des Verfahrens regeln. Sie ergehen in einem summarischen Verfahren. Es geht darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGer 5A_57/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.6). Die Rechtsprechung subsumiert unter besondere Umstände z.B. sexuellen Missbrauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä. (BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3). Gerade Gutachten, welche erfahrungsgemäss mehrere Monate in Anspruch nehmen, werden dem Ziel einer raschen vorsorglichen Regelung nicht gerecht. Vielmehr ist anzustreben, die möglichen Konfliktpunkte zwischen den Parteien sofort durch eine "Friedensordnung" unter den Eheleuten zu beseitigen. Aussergewöhnliche Umstände, welche die Entwicklung des Kindes ernstlich gefährden würden, werden von der Beklagten, wie zu zeigen ist, nicht dargetan. 4.5 Der bereits von der Vorinstanz einlässlich begründete Kontaktunterbruch zwischen Mutter und Sohn stand im Zeichen einer akuten psychotischen Störung mit Einweisung der Beklagten in die PUK. Es war das Gericht, das der Beklagten keine Kontakte eingeräumt hatte. Daher kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe jeglichen Betreuungskontakt der Beklagten zu ihrem Sohn verhindert. Anlässlich der Verhandlung vom 22. Oktober 2019 erklärte die Beklagte, bereits mit einem Psychiater und Neurologen in Kontakt zu stehen, und es wurde vereinbart, ein Kurzgutachten über ihren aktuellen Gesundheitszustand einzuholen (Prot. I S. 30 f. ). Am 20. November 2019 stand sodann die Verhandlung mit der Befragung des Gutachters im Raum (Prot. I S. 34). Der Ablauf der Geschehnisse spricht gegen die These der Beklagten, der Kläger habe ihren Zustand provoziert. Offenbar hat die Beklagte sich und dem Kind mit dem Aufenthalt in K._____ wegen einer Filmproduktion selber zu viel zugemutet (Urk. 5/70 S. 6 ff., Urk. 5/98 S. 5). Zu früheren Vorfällen betreffend C._____, deren Zeitpunkt z.T.

- 19 unklar ist, wie bespielsweise die in der Rekonvaleszenzzeit des ersten Armbruchs erfolgte Zweitfraktur, hat die Vorinstanz plausibel dargelegt, dass weder der Armbruch noch der Fieberschub im Frühjahr 2019 dem Kläger zufolge mangelnder Betreuung/Überwachung angelastet werden könne. Zudem waren diese Ereignisse bislang kein Grund, das Besuchsrecht und das Ferienbesuchsrecht des Klägers einzuschränken bzw. eine Einschränkung zu beantragen. Noch im November 2019 plädierte die Beklagte beispielsweise für ein fünfwöchiges Ferienrecht (Urk. 5/110 S. 2), weil offenbar keine grundlegenden Zweifel an der Erziehungsfähigkeit vorhanden waren. Dies muss auch für die Tatsache gelten, dass der Kläger den Sohn in der Vergangenheit mit der alternativen Methode des Schröpfens behandelt hat (Prot. I S. 26). 4.6 Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 werden erstmals Vorfälle vorgebracht, welche die sexuelle Integrität von C._____ betreffen sollen (Urk. 13). Die Beklagte lässt vortragen, C._____ habe seiner Mutter mitgeteilt, dass ihm sein Vater bei verschiedenen Besuchen im Frühjahr 2019 einen Massagestab ausgehändigt habe, damit C._____ diesen auf sein eigenes Glied lege und dieses unter Anwesenheit des Klägers massiere. Die Beklagte sei sehr besorgt gewesen und habe deshalb im April 2019 die Kinderschutzgruppe und Opferberatungsstelle des Universitäts-Kinderspitals Zürich aufgesucht und über dieses aussergewöhnliche Verhalten des Klägers gesprochen. Eine klare Beratung, was die Beklagte tun solle, sei aber ausgeblieben (Urk. 13 S. 1). Vorwürfe, die sich gegen die sexuelle Integrität des Kindes richten, sind ernst zu nehmen. Gleichwohl ist augenfällig, dass die Beklagte erst zehn Monate später das Vorkommnis im Scheidungsverfahren thematisiert und der Kläger sich bisher dazu gar nicht äussern konnte. Laut Bestätigung des Kinderspitals Zürich vom 17. Januar 2020 kontaktierte die Beklagte die Opferberatungsstelle am 9. April 2019, welche mit der Beklagten die Handlungsmöglichkeiten und einen unterstützenden Umgang mit ihrem Sohn besprochen hat (Urk. 15/1). Genaueres führt die Beklagte nicht aus. Entscheidend ist, dass sich die Beklagte bereits an Fachpersonen gewandt hat und diese, so legt die Bestätigung nahe, weitere Abklärungen nicht als notwendig erachtet haben. Daher ist eine konkrete Gefährdung des Kindswohls nicht glaubhaft gemacht. Der weitere Einwand in der Eingabe vom 10. Februar 2020, die Anpassung und Ausdeh-

- 20 nung des Besuchsrechts hätte zu einer leichten Wesensveränderung bei C._____ geführt, C._____ würde lieber mehr Zeit mit seiner Mutter verbringen (Urk. 13 S. 2), ist pauschal gehalten und spricht nicht gegen die Erziehungsfähigkeit des Klägers. 4.7 Nach dem Gesagten sind keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche für die Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit über den Kläger sprechen. Berufungsantrag Ziffer 7 ist deshalb abzuweisen. 5. Berufungsantrag Ziffer 1: Betreuungsregelung 5.1 Mit Berufungsantrag Ziffer 1 wendet sich die Beklagte gegen das Betreuungsrecht des Klägers am Mittwoch. Weiter ist die Ausdehnung am Wochenende bis zum Montagmorgen, Schulbeginn, umstritten. 5.2 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Immerhin hat der persönliche Verkehr in den vergangenen Jahren eine zunehmende Ausdehnung erfahren, wobei innerschweizerisch ein gewisses Gefälle dahingehend auszumachen ist, dass die Besuchsrechtsregelungen von Osten gegen Westen grosszügiger werden. Die allgemeine Tendenz zur Ausweitung des Besuchsrechtes fusst auf der Erkenntnis, dass der Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil für das Kind von grosser Bedeutung ist und dadurch namentlich auch die Scheidungsverarbeitung erleichtert und langfristig die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes gefördert wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 m.H.). 5.3 Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien grundsätzlich, d.h. bis zum superprovisorischen Entscheid vom 1. Oktober 2019 betreffend Obhutsumteilung, die Betreuung gemäss Verfügung im Eheschutzverfahren vom 23. Juli 2018 gelebt hätten (Urk. 2 S. 6 f.). Diese lautete wie folgt:

- 21 - " 7. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.2. der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 27. Juli 2017 (Verfahrens-Nr. EE170047-L, Z02) gilt ab dem 20. August 2018 und für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens folgende Betreuungsregelung für C._____: Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: - in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch, nach Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis am Donnerstagmorgen, Kindergarten- bzw. Schulbeginn, - in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (d.h. von Freitagabend vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis am Pfingstmontag, 18:00 Uhr) und vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis Sonntagabend vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn im neuen Jahr, 18:00 Uhr, wobei das Betreuungswochenende des Gesuchstellers vor dem 25. Dezember entfällt, sollte es das Wochenende unmittelbar vor dem 25. Dezember sein; in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (d.h. von Gründonnerstagabend, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr) sowie über die Auffahrtstage (d.h. von Auffahrtsdonnerstag, 9:00 Uhr, bis am darauffolgenden Sonntag, 18:00 Uhr), und nach dem letzten Kindergarten- bzw. Schultag im Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, - zusätzlich für fünf Wochen Ferien pro Jahr und zwar je eine Woche in den Sport-, Frühjahrs- und Herbstferien sowie zwei Wochen in den Sommerferien, wobei er verpflichtet ist, seine Ferienpläne mit der Gesuchsgegnerin mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen und schriftlich festzuhalten (bezüglich der Herbstferien 2018 sollen die Ferienpläne rasch möglichst abgesprochen werden). In der übrigen Zeit wird C._____ von der Gesuchsgegnerin betreut. Die Gesuchsgegnerin hat C._____ jeweils zu Beginn der Betreuungszeit zum Gesuchsteller zu bringen und dieser bringt den Sohn zum Ende dieser Zeit zur Gesuchsgegnerin zurück. Von dieser Regelung ausgenommen sind Beginn und Ende von Betreuungszeiten im direkten Anschluss an den Kindergarten- bzw. Schulschluss oder -beginn. Diesfalls holt und bringt der Gesuchsteller das Kind, solange es den Schulweg noch nicht alleine bewältigen kann. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten."

5.4 Zur Mittwochsbetreuung hielt die Vorinstanz das Folgende fest (Urk. 2 S. 24): "Die Mittwochsbetreuung des Klägers wurde mit Entscheid des Ehe-

- 22 schutzgerichts vom 23. Juli 2018 mit der Begründung eingeführt, dass aus psychologischer Sicht ab dem Kindergartenalter gemäss Schreiner [FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 203 f.] grundsätzlich ganztägige oder zweitägige Kontakte mit Übernachtung zu dem nichtobhutsberechtigten Elternteil angemessen und sinnvoll seien. Auch hier gelte aber, dass ein Kontaktunterbruch von zwölf Tagen von diesen Kindern noch als "ewig" erlebt werde. Entsprechend seien zusätzliche Kontakte zwischen den Kontaktwochenenden empfehlenswert. Sodann sei zu beachten, dass zu geringe Zeiten mit dem Kind die Etablierung eines autoritativen Erziehungsstils erschwerten. Dieser […] sei nach heutigem Wissensstand die wohl entwicklungsfördern(d)ste Form der Erziehung in westlichen Ländern. Klarerweise spiele insbesondere unter dem Blickwinkel der Kontinuität auch die bisher gelebte Betreuung bei der Ausgestaltung der zukünftigen Betreuungsregelung eine grosse Rolle (act. 160 S. m.w.H.). Daran hat sich bis heute nichts geändert und die Betreuungsregelung hat sich insgesamt bisher auch mehr oder weniger bewährt." Die Vorinstanz führte weiter an, diese Betreuungsregelung beinhalte innerhalb zweier Wochen insgesamt vier direkte Übergänge von C._____ von einer zur anderen Partei und nur zwei Übergänge über den Kindergarten. Die Kindesvertreterin sei der Meinung, dass C._____ das Spannungsverhältnis zwischen den Parteien spüre und die direkten Übergaben problematisch seien. Vielleicht könne man - so die Kindesvertreterin - schauen, dass es nur noch eine direkte Übergabe gebe, welche auch Ausgangspunkt für den Aufbau weiterer Kontakte zwischen den Eltern sein könnte. Die Vorinstanz schloss, es erscheine daher angemessen und sinnvoll, den Zeitpunkt der anstehenden Veränderung in der Betreuung von C._____ dafür zu nutzen, die Übergänge zwischen den Parteien / den Welten der Parteien anzupassen und für C._____ zu optimieren. Dies betreffe sowohl die ordentliche Betreuung als auch die Feiertage. An der Mittwochsbetreuung durch den Kläger sei dabei festzuhalten, weshalb weiterhin eine direkte Übergabe zwischen den Parteien / den Welten der Parteien pro Woche verbleibe. Dieses Mass an direkten Übergaben scheine trotz des hochstrittigen Konflikts zwischen den Parteien vertretbar und könne, wie von der Kindesvertreterin angedacht, hoffent-

- 23 lich in Zukunft als Ausgangspunkt für den Aufbau weiterer Kontakte zwischen den Parteien als Eltern dienen (Urk. 2 S. 24 f.). 5.5 Die Beklagte moniert, mit dieser Erweiterung werde C._____ vor der Betreuungszeit durch den Vater nach dem Kindergarten nicht mehr wie gewohnt zuerst zur Mutter zurückkehren können und müsse nach der Betreuung durch den Vater direkt in den Kindergarten gehen und überdies eine Nacht mehr beim Vater verbringen. Dies sei eine erhebliche Veränderung, die angesichts des Alters von C._____ unter dem Aspekt der Kontinuität nicht mit dem Kindswohl vereinbar sei. Eine Veränderung der Betreuungsregelung sei vorzunehmen, wenn sich die Verhältnisse verändert hätten. Die Vorinstanz lege jedoch nicht dar, dass eine Veränderung der Verhältnisse vorliegen würde, die eine erhebliche Ausweitung der Betreuung durch den Kläger rechtfertigen würde. Sie thematisiere die direkten Übergänge, die gemäss den Parteien nicht problematisch seien. C._____ sei vielmehr darauf angewiesen, möglichst bald wieder in die gewohnte Betreuungssituation zurückzukehren, soweit sich diese bewährt habe. Dass die Vorinstanz die wöchentliche Mittwochsbetreuung trotz des hochstrittigen Konflikts als vertretbar erachte, sei nicht nachvollziehbar. Bei so hochstrittigen Verhältnissen, bei denen die Vorinstanz gar die Errichtung einer Beistandschaft als notwendig erachte, sei eine wöchentliche Betreuung mit Übernachtung nicht mit dem Kindswohl vereinbar (Urk. 1 S. 19 f.). 5.6 Voraussetzung für eine Abänderung ist, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder sich die tatsächlichen Umstände, die dem Eheschutzentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt in jedem Fall das Kindeswohl, das anhand der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). 5.7 Die Vorinstanz hat wie erwähnt dargelegt, dass es angemessen und sinnvoll erscheine, den Zeitpunkt der sowieso anstehenden Veränderung in der Betreuung von C._____ dafür zu nutzen, die Übergänge zwischen den Parteien / den Welten der Parteien anzupassen und zu optimieren (Urk. 2 S. 25). Dies liegt im Kindes-

- 24 wohl. Laut der unter Erw. 5.3 wiedergegebenen Verfügung hat der Kläger seit Sommer 2018 C._____ alle zwei Wochenenden und jeden Mittwoch, nach Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis am Donnerstagmorgen, Kindergarten- bzw. Schulbeginn, betreut. Die Erwägung der Vorinstanz, dass die Verfügung (bis zum superprovisorisch verfügten Obhutswechsel am 1. Oktober 2019) grundsätzlich so gelebt wurde (Urk. 2 S. 7), blieb unangefochten. Daher ist zu folgern, dass C._____ am Donnerstag direkt vom Kläger in den Kindergarten ging, weshalb dies dem gewohnten Alltag entspricht. Auch wenn die Parteien die Übergänge als nicht problematisch einschätzen, hat die Vorinstanz darauf verwiesen, dass die Kindesvertretung diese Ansicht nicht teile und eine Reduzierung bzw. eine Vermeidung der persönlichen Übergaben im Interesse von C._____ liegen würde. Die Kindesvertretung hat zudem erwähnt, dass C._____ die Spannungen zwischen den Eltern spüren würde (Urk. 2 S. 25). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Gerade der Umstand, dass sie vorträgt, aufgrund der fast zwei Monate dauernden Kontaktverweigerung durch den Kläger sei der Konflikt zwischen den Eltern vollends eskaliert (Urk. 1 S. 20), indiziert die vorinstanzliche Lösung. 5.8 C._____ war in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 20. November 2019 unter der alleinigen Obhut des Klägers. Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 16. Januar 2020 festgehalten, macht die Beklagte in Bezug auf C._____ keine nachteiligen Vorkommnisse in dieser Zeit geltend, welche das physische oder psychische Wohl beeinträchtigt hätten (Urk. 7 S. 15). Das Gleiche trifft auf die Weihnachtsferien 2019/2020 zu, welche C._____ mit dem Kläger verbrachte. Wesentlich erscheint zudem, dass auch die Kindergärtnerin von C._____ der Kindesvertretung erklärte, ihrer Wahrnehmung nach gehe es C._____ gut. Sie habe seit seinem Kindergartenbeginn kein verändertes Verhalten festgestellt (Urk. 5/113: Plädoyer 20.11.2019). Daher ist in der Ausdehnung des Betreuungsrechts um eine Übernachtung am Wochenende keine konkrete Gefährdung des Kindswohls ersichtlich. Zudem dient die Ausdehnung von Freitagnachmittag ab Kindergarten bis Montagmorgen Kindergartenbeginn auch dazu, die persönlichen Begegnungen zwischen den äusserst zerstrittenen Eltern zu vermeiden. C._____ möglichst wenig dem Spannungsverhältnis zwischen den von ihm geliebten Eltern auszu-

- 25 setzen, liegt sehr wohl im Kindsinteresse. Dies spricht für die von der Vorinstanz festgelegte Alltagsbetreuung. 5.9 Die beantragte Anpassung des Feiertagsbesuchsrechts wurde nicht begründet, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 5.10 Die Vorinstanz sprach ein Ferienrecht von fünf Wochen zu (Urk. 2 S. 36). Diese Regelung entspricht der Verfügung vom 23. Juli 2018. Die Beklagte will lediglich vier Wochen gewähren. Sie macht geltend, die Ferien hätten regelmässig zu Konflikten zwischen den Parteien geführt (Urk. 1 S. 20). Konflikte zwischen den Eltern sind kein Grund für eine Beschränkung des Besuchsrechts gegenüber dem Kind. Eine solche rechtfertigt sich einzig, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen ist, dass die Gewährung des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährdet (BGE 131 III 209 Regeste). Weder substantiiert die Beklagte die Konflikte zwischen den Parteien und damit auf der Elternebene, noch behauptet sie konkret, das Wohl von C._____ sei gefährdet gewesen. Letztlich sind die Parteien daran zu erinnern, dass sich Eltern zu bemühen haben, die Ausübung des Besuchsrechts nicht zum Anlass zu nehmen, ihre gegenseitigen Zwistigkeiten auszutragen (BGE 131 III 209 E. 5). Daher bleibt es bei der angefochtenen Regelung. 5.11 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen in der Berufung den erstinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen. Die von der Vorinstanz im Rahmen ihres weiten Ermessens getroffene Regelung ist vertretbar, eine unrichtige Rechtsanwendung liegt nicht vor. 6. Berufungsantrag Ziffer 2: Verpflichtung für KET-Beratung 6.1 In Dispositiv-Ziffer 3 erteilte die Vorinstanz den Parteien die Weisung, eine KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) beim H._____ Institut für das Kind zu besuchen. Sie erwog, bereits in der Verfügung vom 23. Juli 2018 sei ausgeführt worden, dass eine grosse Anzahl von Forschungsergebnissen darauf hinweisen würde, dass Elternkonflikte einen der grössten Risikofaktoren im Trennungsprozess für die Entwicklung der Kinder darstellten. C._____ befinde sich

- 26 augenscheinlich in einem grossen Loyalitätskonflikt betreffend seine Eltern. Dies sei insbesondere auch an der Kinderanhörung vom 19. November 2019 klar ersichtlich geworden. Es scheine deshalb – trotz unklarem Erfolg des mit jener Verfügung angeordneten Besuchs des Elternkurses "Kinder im Blick" – angezeigt, beiden Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, sobald als möglich eine KET-Beratung beim H._____ Institut für das Kind zu beginnen und diese wahrzunehmen, solange dies der Beistand oder das Gericht als notwendig erachte. Dem Beistand sei die Aufgabe zu erteilen, die KET-Beratung zu überwachen und die Parteien nötigenfalls bei der Umsetzung der angeordneten Weisung zur KET-Beratung zu unterstützen. Dabei sei davon auszugehen, dass für das von der Beklagten angeführte Problem der Finanzierung der Beratung bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen der Parteien eine Lösung gefunden werde (Urk. 2 S. 30 f.). 6.2 Die Beklagte beantragt die Aufhebung der angeordneten Weisung. Der Kläger gehe seit Januar 2017 mit aller Vehemenz gegen sie vor und der Konflikt sei nach der von ihm erwirkten vorübergehenden Obhutsumteilung und seinem anschliessenden Verhalten vollends eskaliert. Gegen die Beklagte als Mutter von C._____ in dieser Art und Weise vorzugehen und gleichzeitig eine gemeinsame Elterntherapie machen zu wollen, sei für sie, die Beklagte, ein unauflösbarer Widerspruch. Für sie sei die seit Jahren nicht geregelte finanzielle Situation äusserst belastend. Der Kläger setze sie mit seinem Verhalten zum Trennungsunterhalt enorm unter Druck. Bei dieser Ausgangslage Therapiegespräche zur Elternsituation zu führen, ergebe keinen Sinn. Bei der KET-Beratung werde auch das Kind einbezogen. C._____ sei durch das Gericht bereits zweimal angehört worden und habe eine eigene Rechtsvertretung. Dass ein sechsjähriges Kind mit einer weiteren Person Gespräche im Zusammenhang mit dem Elternkonflikt führen solle, sei mit dem Kindswohl nicht vereinbar (Urk. 1 S. 21). 6.3 Oberste Maxime bildet das Kindeswohl. Ausgangspunkt für die Weisung bildet der gegenüber der Kindesvertretung geäusserte Wunsch von C._____, dass die Eltern miteinander so umgehen sollen, dass es für ihn gut sei (Urk. 2 S. 30, Urk. 5/113 S. 2). Die Kindesvertretung erklärte gegenüber dem Gericht, die KET-

- 27 - Beratung sei ein mögliches Gefäss für eine Elternberatung (Prot. I S. 59). Anzustreben ist, die massiven Elternkonflikte durch eine Elternbegleitung zu minimieren, Spannungen und negative Beeinflussungen abzubauen, so dass sich auch der Loyalitätskonflikt von C._____ abschwächen kann. Die Beklagte erwähnt selbst, dass der Konflikt nach der Obhutsumteilung vollends eskaliert sei, was den dringenden Handlungsbedarf bekräftigt. Nicht konkretisiert wird weiter, inwiefern das Wohl von C._____ gefährdet würde, wenn er im Rahmen der KET-Beratung ein weiteres Mal angehört würde. Auch wenn sich die Beklagte gegen die Anordnung stellt, gilt es unter dem Aspekt des Kindeswohls alles daran zu setzen, C._____ inskünftig einen möglichst konfliktarmen Alltag zu ermöglichen. Dafür stehen beide Parteien als Eltern in der Pflicht. Auf entsprechende Anfrage durch die Vorinstanz hat denn das H._____ Institut für das Kind bestätigt, dass eine KET-Beratung auch bei hochstrittigen Eltern Sinn machen könne (Urk. 2 S. 30, Urk. 5/114). Die weiteren Einwände zur Finanzierung überzeugen bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen nicht, was die Vorinstanz bereits dargelegt hat. Demzufolge ist Berufungsantrag Ziffer 2 abzuweisen. 7. Berufungsantrag Ziffer 3 und 4: Beistandschaft/Befugnisse/Ernennung 7.1 In Dispositiv-Ziffer 4 errichtete die Vorinstanz eine Beistandschaft und in Dispositiv-Ziffer 5 ersuchte sie die Kindesschutzbehörde, eine geeignete Person als Beistand zu ernennen. Die Vorinstanz hielt fest, im Rahmen des Entscheids vom 23. Juli 2018 sei noch erwogen worden, die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft sei derzeit nicht angezeigt, dies auch, da die Frage des strittigen Aufenthaltsortes von C._____ mit dem Entscheid geklärt und ebenso die Betreuungsregelung angepasst würde. Seither habe sich der seit der Trennung zwischen den Parteien bestehende Konflikt nochmals verschärft. Insbesondere habe auch der mit dem genannten Entscheid für beide Parteien angeordnete Besuch des Kurses "…" den Fokus der Parteien nicht zu ändern vermocht. Es sei damit angezeigt, für C._____ gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft anzuordnen. Dabei sei – entgegen den Befürchtungen der Beklagten – davon auszugehen, dass die KESB einen Beistand ernennen werde, welcher der Situation der Parteien und C._____ gewachsen sei. Der Beistand sei sodann

- 28 zu ermächtigen, die Betreuungszeiten im einzelnen Streitfall den Bedürfnissen von C._____ entsprechend abweichend von der vorstehenden Regelung für die Parteien verbindlich zu regeln und/oder diese Regelung im einzelnen Streitfall den Bedürfnissen von C._____ entsprechend zu ergänzen. Wichtig sei aufgrund des hochstrittigen Konflikts der Parteien, dass dabei grundsätzlich die vom Gericht getroffene Regelung Bestand haben und nur im Ausnahmefall und zurückhaltend eine abweichende Regelung getroffen werden solle (Urk. 2 S. 32 f.). In der Folge übertrug die Vorinstanz dem Beistand / der Beiständin die Aufgaben gemäss Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 33). 7.2 Die Beklagte beantragt die Aufhebung der Beistandschaft. Sie trägt vor, auch wenn sich der Konflikt nochmals verschärft habe, sei keine Beistandschaft für C._____ zu errichten, sondern es sei eine klare, der Konfliktsituation der Parteien angepasste Betreuungsregelung zu erlassen. Bei hochstrittigen Verhältnissen und derart unterschiedlichen Vater- und Mutterwelten sei eine wöchentliche Betreuung mit Übernachtung nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Die von der Vorinstanz angeführten Beispiele für eine allfällige Notwendigkeit der einzelfallweisen Abweichung von ihrer detaillierten Betreuungsregelung würden denn die Ferien und die Mittwochsregelung betreffen. Da die von der Beklagten beantragte Betreuungsregelung der hochstrittigen Situation genügend Rechnung trage, sei die Errichtung einer Beistandschaft im jetzigen Zeitpunkt nicht angemessen. Zudem werde der Beistand ermächtigt, Abweichungen verbindlich zu regeln, weshalb den Parteien ein weiteres Konfliktfeld eröffnet werde. Ein weiteres Konfliktfeld sei keinesfalls im Interesse von C._____ (Urk. 1 S. 22). 7.3 Aus kinderpsychologischer Sicht ist die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig und kann bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen. Gerade bei Knaben ist die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur von grosser Bedeutung (BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Seit der Trennung der Parteien im Jahr 2017 hat der Kläger seinen Sohn regelmässig und in jeder Woche tageweise betreut (vgl. Urk. 7 S. 3; Urk. 2 S. 6 f.). Es ist zu schliessen, dass zwischen Vater und Sohn eine gute und enge Beziehung besteht. Etwas anderes wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Unter Erw. 5.7 und

- 29 - 5.8 wurde dargelegt, weshalb in der konkreten Situation das vorinstanzlich festgelegte Betreuungsrecht zu bestätigen ist. Es ist darauf zu verweisen. 7.4 Ausgehend von diesem Betreuungsrecht liegt es indes auf der Hand, dass die Parteien auf eine vermittelnde Person angewiesen sind. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Beistandschaft nämlich fest, es sei augenscheinlich, dass die Parteien derzeit im Bereich der Betreuung grosse Schwierigkeiten hätten, gemeinsam Lösungen zum Wohle von C._____ zu finden. Trotz der mit diesem Entscheid angeordneten sehr detaillierten Betreuungsregelung sei es wahrscheinlich, dass es in naher und weiterer Zukunft immer wieder zu Situationen kommen werde, in welchen eine Frage durch die Betreuungsregelung nicht explizit geregelt oder eine einzelfallweise Abweichung von der Regelung ausnahmsweise im Interesse von C._____ sei. Als Beispiel sei die ergebnislose Diskussion zwischen den Parteien zum genauen Beginn und Ende der Ferien im Mai 2019 oder zum Aufenthalt von C._____ im Engadin während der Dreharbeiten der Beklagten im September 2019 erwähnt (Urk. 2 S. 32). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht substantiiert auseinander, sondern wiederholt den vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt (vgl. Prot. I S. 59). Damit aber bleibt es bei der angeordneten Beistandschaft gemäss Dispositiv-Ziffer 4. 7.5 Ebenfalls zu bestätigen ist Dispositiv-Ziffer 5 betreffend die Ernennung einer Beistandsperson. Die Ziffer wäre ohnehin nur beschwerdefähig und die Beklagte macht keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft. 8. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Die Berufung ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. III. 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 30 - Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beklagte stellt ein Gesuch für einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 20'000.– (Urk. 1 S. 3). Ein Prozesskostenvorschuss (wie auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) setzt voraus, dass die ersuchende Person mittellos ist und das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; OGer ZH LN100047 vom 09.01.2012, S. 9; OGer ZH LE180033 vom 19.09.2018, S. 10; OGer ZH LE180016 vom 11.09.2018, S. 26; Weingart, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 683 f.; Breitschmid/Müller, Recht kostet – Was darf die Scheidungsfreiheit in der Schweiz kosten? in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich 2017, S. 142; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. A., Zürich 1995, S. 551 f.; BK ZGB-Bühler/Spühler, Art. 145 N 265; BK ZGB- Spühler/Frei-Maurer, Ergänzungsband, Art. 145 N 265; BK ZGB-Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 163 N 15). Gemäss den vorstehenden Ausführungen (Erw. II) muss die Berufung als aussichtslos betrachtet werden. Das Begehren betreffend Prozesskostenvorschuss ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 21. November 2019, betreffend die Dispositiv-Ziffern, 1, 6 und 7 in Rechtskraft erwachen ist. 2. Das Gesuch der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 31 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 21. November 2019 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an - den Kläger unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, 3, 4 und Urk. 9-11 sowie Urk. 12, 13 und 15/1-2

- die Beklagte unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 9-11

- den Verfahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1, 3, 4 und Urk. 9-11 sowie Urk. 12, 13 und 15/1-2

- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, Postfach 8225, 8036 Zürich

- die Vorinstanz je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 32 - Dies ist Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 20. Februar 2020 Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 112 S. 1 f.) Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 110 S. 1 f.) Rechtsbegehren der Kindesvertreterin für C._____: (Urk. 113 S. 2 und S. 3) Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 21. November 2019 1. Dispositiv-Ziffer 1 der superprovisorischen Verfügung vom 1. Oktober 2019 betreffend die einstweilige Übertragung der Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2013, an den Kläger wird nicht bestätigt. Es bleibt für die weitere Dauer des Verfahrens dami... 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 23. Juli 2018 (Verfahrens-Nr. EE170047-L, Z10) gilt für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende Betreuungsregelung für C._____: Regelung zum Wiederaufbau des Kontaktes zwischen C._____ und der Beklagten: Die Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ in der Zeit bis am 6. Januar 2020 (Kindergartenbeginn) auf eigene Kosten wie fo... – Samstag, 23. November 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen bei der Beklagten), bis Montag, 25. November 2019, Kindergartenbeginn, – Mittwoch, 27. November 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen bei der Beklagten), bis Donnerstag, 28. November 2019, Kindergartenbeginn, – Mittwoch, 4. Dezember 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen bei der Beklagten), bis Donnerstag, 5. Dezember 2019, Kindergartenbeginn, – Freitag, 6. Dezember 2019, Kindergartenschluss, bis Montag, 9. Dezember 2019, Kindergartenbeginn, – Mittwoch, 11. Dezember 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen bei der Beklagten), bis Donnerstag, 12. Dezember 2019, Kindergartenbeginn, – Mittwoch, 18. Dezember 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen bei der Beklagten), bis Donnerstag, 19. Dezember 2019, Kindergartenbeginn, – Weihnachtsferien der Beklagten mit C._____: Freitag, 20. Dezember 2019, nach Kindergartenschluss, bis Mittwoch, 25. Dezember 2019, 12:00 Uhr (Mittagessen beim Kläger). In der übrigen Zeit sowie ab dem Mittwoch, 25. Dezember 2019, 12:00 Uhr, bis Montag, 6. Januar 2020, Kindergartenbeginn (Weihnachtsferien des Klägers mit C._____) wird C._____ vom Kläger betreut. Der Kläger hat C._____ jeweils zu Beginn der Betreuungs... Ab dem ersten Schultag im neuen Jahr (6. Januar 2020) und für die weitere Dauer des Verfahrens gilt die folgende Betreuungsregelung für C._____: Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: – in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, nach Kindergarten-/Schulschluss, bis Montag, Kindergarten-/Schulbeginn, – jeden Mittwoch nach Kindergarten-/Schulschluss bzw. 12:00 Uhr (Mittagessen beim Kläger), bis am Donnerstagmorgen, Kindergarten-/Schulbeginn, – in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (d.h. von Freitag vor Pfingsten, Kindergarten-/Schulschluss, bis am Dienstag nach Pfingsten, Kindergarten-/Schulbeginn) und vom 25. Dezember, 12:00 Uhr, bis Montagmorgen des Kindergarten-/Schulbeginns ... in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (d.h. von Kindergarten-/Schulschluss vor Ostern bis Dienstag nach Ostern, Kindergarten-/Schulbeginn) sowie über die Auffahrtstage (d.h. vom Mittwoch vor Auffahrt, Kindergarten-/Schulschluss bis am darauffolg... – zusätzlich für fünf Wochen Ferien pro Jahr und zwar je eine Woche in den Sport-, Frühjahrs- und Herbstferien sowie zwei Wochen in den Sommerferien, wobei er verpflichtet ist, seine Ferienpläne mit der Beklagten mindestens drei Monate im Voraus abzus... Die Ferien dauern jeweils von Samstag 12:00 Uhr (bzw. in der ersten Schulferienwoche von Freitag nach Kindergarten-/Schulschluss) bis Samstag 12:00 Uhr (bzw. nach der letzten Schulferienwoche bis Montag, Kindergarten-/Schulbeginn) und gehen in diesem... In der übrigen Zeit wird C._____ von der Beklagten betreut. Die Beklagte hat C._____ jeweils zu Beginn der Betreuungszeit zum Kläger zu bringen und dieser bringt den Sohn zum Ende dieser Zeit zur Beklagten zurück. Von dieser Regelung ausgenommen sind ... Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Beiden Parteien wird die Weisung erteilt, sobald als möglich eine KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) beim H._____ Institut zu beginnen und diese wahrzunehmen, solange dies der Beistand oder das Gericht als notwendig erachtet. 4. Für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2013, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:  Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;  Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten den Sohn betreffend;  Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern;  Überwachung und nötigenfalls Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung der angeordneten Weisung zur KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) beim H._____ Institut;  Ansprechperson für beide Parteien bei Fragen im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung zu sein, wobei der Beistand/die Beiständin ermächtigt wird, die Betreuungszeiten im einzelnen Streitfall den Bedürfnissen des Sohnes entsprechend abweichend von ...  Ansprechperson für beide Parteien bei weiteren Angelegenheiten betreffend C._____ zu sein. 5. Die Kindesschutzbehörde wird ersucht, einen für die Aufgaben gemäss vorstehend Ziffer 4 geeigneten Beistand bzw. eine dafür geeignete Beiständin zu ernennen. 6. Der Antrag des Klägers um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Oktober 2019 wird abgewiesen. 7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für den vorliegenden Entscheid wird im Endentscheid entschieden. 8. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien sowie die Kindesvertreterin, gegen Empfangsschein,  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich. 9. Eine Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 1-4 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. ... Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 21. November 2... 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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