Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY190055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 27. Januar 2020
in Sachen
A._____, Kläger / Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte / Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Schuldneranweisung) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 26. November 2019; Proz. FP190008
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien haben am tt. März 2011 geheiratet und haben die gemeinsame Tochter C._____, geb. am tt.mm 2014 (act. 6/1/2). Mit Entscheid des Kreisgerichtes See-Gaster vom 21. März 2018 wurden die Parteien geschieden. Der Kläger/Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Kläger) verpflichtete sich gemäss der mit diesem Entscheid genehmigten Scheidungsvereinbarung u.a., für die Tochter Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'600.– (davon Fr. 1'680.– als Betreuungsunterhalt) bis tt.mm 2020 zu bezahlen, anschliessend Fr. 2'500.– (davon Fr. 1'400.– als Betreuungsunterhalt) bis tt.mm 2026, anschliessend Fr. 2'000.– (davon Fr. 840.– als Betreuungsunterhalt) bis tt.mm 2030 und zuletzt Fr. 900.– bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Entsprechende Reduktionen der Unterhaltsbeiträge wurden für den Fall, dass die Beklagte/Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen gewissen Reingewinn erziele, vorgesehen (vgl. im Detail act. 6/3/A, 6/5/73, 6/5/75 u. 6/5/77). 1.2. Der Kläger machte am 21. Mai 2019 beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon (Vorinstanz) ein Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils anhängig. Er verlangte im Rahmen dieses Verfahrens insbesondere Änderungen der Obhut, Betreuung und der Beistandschaft, sowie die Anpassung der Unterhaltsregelung (act. 6/1). 1.3. In diesem Verfahrens stellte die Beklagte am 21. Oktober 2019 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ein Gesuch um Anweisung der Arbeitgeberin des Klägers zur direkten Überweisung des Kindesunterhalts zzgl. Kinderzulagen an sich (Schuldneranweisung; vgl. act. 6/51 u. 6/53/1–3). Nach Einholen einer Stellungnahme beim Kläger (act. 6/57–60) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. November 2019 die Arbeitgeberin des Klägers, die D._____ AG, unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle an, "ab sofort bis auf Weiteres vom monatlichen Lohn des Klägers Fr. 2'600.– inkl. Kinderzulagen" in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Beklagten zu überweisen. Zudem wurde
- 3 der Kläger mit selbiger Verfügung verpflichtet, für das Hauptsachenverfahren einen (weiteren) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten (act. 3/71= act. 5 = act. 6/66, nachfolgend zitiert als act. 5). 1.4.1 Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig ein Rechtsmittel bei der Kammer und stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/70/2): " I. Das Gesuch unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht, der Arbeitgeberin (D._____ AG) des Gesuchsgegners ist vollumfänglich durch das Obergericht des Kantons Zürich zu widerrufen. II. Den weiteren Kostenvorschuss von Fr. 1'500.–, gegen den Gesuchsgegners ist vollumfänglich durch das Obergericht des Kantons Zürich zu widerrufen. III. Das Einzelgericht, namentlich der Ersatzrichter lic. jur. E._____ ist wegen Unverhältnismässigkeit, Gebührenüberforderung, mangelnde Beweiswürdigung zu rügen und als Ersatzrichter im vorliegenden Prozess zu entheben. IV. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen MWST.) zulasten des Bezirksgerichts Pfäffikon und der Gesuchstellerin." Im weiteren stellt der Kläger im Rahmen seines Rechtsmittels die folgenden Anträge (act. 2 S. 3 f.): " I. Der vorliegende Prozess FP-190008 beim Bezirksgericht Pfäffikon ist wegen der Besorgnis der Befangenheit und Misstrauen in die Unterparteilichkeit des Bezirksgerichts, umgehend an das Obergericht des Kantons Zürich zu übertragen. Dies beinhaltet alle Akten, sowie alle bereits geleisteten Kostenvorschüsse. II. Es ist ein disziplinarisches Verfahren gegen das Bezirksgericht Pfäffikon wegen massiver Verletzung der gerichtlichen Sorgfaltspflicht anzuordnen." 1.4.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–72). Der Rechtsmitteleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 7). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 reichte der Kläger ein von ihm verfasstes Schreiben an das kjz Pfäffikon samt Beilagen zu den Akten (act. 10 ff.). Am 14. Januar 2020 und am 23. Januar 2020 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein (act. 13–16). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden
- 4 - (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Rechtsmittelschrift sowie der weiteren durch den Kläger eingereichten Unterlagen zuzustellen. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Der Antrag des Klägers um "Widerruf" des durch die Vorinstanz einverlangten Kostenvorschusses wurde daher als Beschwerde entgegengenommen und ist in einem separaten Verfahren zu behandeln (vgl. Geschäfts-Nr. PC190041). 2.2.1 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Anweisung an die Arbeitgeberin des Klägers, bis auf Weiteres Fr. 2'600.– zzgl. Kinderzulagen von dessen Lohn direkt an die Beklagte zu überweisen. Der Kläger will das nicht und verfolgt mit seinem Begehren folglich wirtschaftliche Interessen. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Die angefochtene Anweisung ist unbefristet. Daher rechtfertigt es sich, den Streitwert in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO zu berechnen, womit der Streitwert für die Berufung ohne weiteres Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. OGer ZH LY160027 vom 28. September 2016, E. 2.2.). 2.2.2 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der ans Obergericht gelangenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage-
- 5 nen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung aber ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen. 2.2.3. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO). 3. 3.1.1 Die Voraussetzungen, unter denen gestützt auf Art. 291 ZGB die Schuldneranweisung erfolgen kann, wurden von der Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (act. 5 E. 4.1.). 3.1.2 Die Vorinstanz erwog, bereits aus der Klage des Klägers auf Abänderung des Scheidungsurteils gehe hervor, dass er für die Tochter nur noch den Barunterhalt leisten und den Betreuungsunterhalt auf ein separates Konto einzahlen werde. Sodann ergebe sich aus den unbestrittenen und belegten beklagtischen Vorbringen, dass für die Monate Mai bis wohl September und Oktober 2019 der aufgrund des Scheidungsurteils vom 21. März 2018 geschuldete Unterhalt in zu geringem Umfang oder gar nicht (für die Monate Juli und August 2019) geleistet worden sei. Damit sei der Kläger seiner Unterhaltspflicht über einen längeren Zeitraum unvollständig und unregelmässig nachgekommen, was bereits für die Gutheissung des Gesuchs um Schuldneranweisung spreche. Das Vorbringen des Klägers, den Unterhalt und Kinderzulagen für den Monat November 2019 in zwei Tranchen überwiesen und bis auf weiteres einen Dauerauftrag eingerichtet zu haben, ändere daran nichts. Dies insbesondere nicht, da der Kläger die Nichtbezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge damit begründet habe, die Beklagte sei erziehungsunfähig und würde die Unterhaltsgelder für die Tochter veruntreuen, und weil der Kläger zudem angeführt habe, bei der Beklagten bestehe aufgrund der Abdeckung des Existenzminimums durch deren neuen Ehepartner kein betreuungsbedingtes Einkommensmanko mehr. Aufgrund all
- 6 dessen sei ernsthaft zu befürchten, dass der Kläger den anscheinend eingerichteten Dauerauftrag jederzeit wiederrufen könne und erneut die Unterhaltsbeiträge unvollständig bzw. unregelmässig leiste. Auch eine Schuldneranweisung in bloss einem Teilbetrag des Unterhaltsbetrages falle ausser Betracht, da hinsichtlich des anderen Teilbetrages mit einer unvollständigen oder überhaupt keiner Leistung zu rechnen sei. Zudem greife die Schuldneranweisung nicht in das Existenzminimum des Klägers ein, weshalb auch dies einer Anordnung nicht entgegenstehe (act. 5 E. 4.2.). 3.2. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht auseinander. Weder macht er geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, noch stellt er die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz in Frage. Die Begründung der Berufung erschöpft sich in allgemeiner Kritik an der vorinstanzlichen Verfahrensführung, der Gegenpartei und weiterer verfahrensinvolvierter Personen sowie an der Person des zuständigen Ersatzrichters (act. 2). Zur angeordneten Schuldneranweisung äussert sich der Kläger inhaltlich demgegenüber mit keinem Wort. Seine einzige – pauschal bleibende – Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpft sich darin, dass seine diesbezügliche Stellungnahme nicht gewürdigt worden sei (vgl. act. 2 S. 3). Auf welche von ihm vorgebrachten Argumente die Vorinstanz konkret nicht eingegangen sein soll, lässt er aber offen und kommt damit seiner Begründungsobliegenheit nicht nach. Das vom Kläger Vorgebrachte genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht (vgl. E. 2.2.2), und auf die Berufung ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Zudem zeigt sich aufgrund der oben wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz (E. 3.1.2), dass diese sich sehr wohl mit den Einwänden des Klägers auseinandersetzte und begründete, weshalb sie diesen nicht folgte. Die Kritik des Klägers ist damit auch unter diesem Aspekt nicht stichhaltig. Zudem sei allgemein darauf hingewiesen, dass sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren darf, von welchen es sich hat leiten lassen, und damit nicht auf sämtliche – für den Entscheid zuweilen nicht relevanten – Parteivorbringen einzugehen braucht (vgl. BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f. m.w.H.).
- 7 - 3.3. Soweit der Kläger eine "Enthebung" des zuständigen vorinstanzlichen Richters verlangt (act. 2 S. 2 f.), ist die Kammer für ein solches Begehren nicht zuständig, und auf das Rechtsmittel ist in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten. Ein Ausstandsgesuch wäre an die Vorinstanz zu richten (§ 127 lit. c GOG). Die den Ausstand begründenden Tatsachen (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO) sind hierbei durch die ersuchende Partei glaubhaft zu machen (Art. 49 ZPO). 3.4.1 Auch das pauschale Vorbringen, der vorinstanzliche Prozess werde – dies in Absprache mit der Beklagten – "hinausgeschoben" (vgl. act. 2 S. 2 f.), entbehrt einer hinreichenden Begründung, worin der Kläger ein solches Hinausschieben konkret zu erblicken glaubt, und es braucht darauf ebenfalls nicht weiter eingegangen werden. Zuhanden des Klägers ist aber doch festzuhalten, dass ein "Hinausschieben" des Verfahrens – entgegen seiner pauschalen Kritik – mit Blick auf die Akten keinesfalls zu erkennen ist: So zeigt sich, dass im Verfahren – welches am 20. Mai 2019 anhängig gemacht wurde – sogleich die Akten des Scheidungsverfahrens beigezogen (act. 6/4–5) wurden und zur Einigungsverhandlung bzw. Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege auf den 9. September 2019 vorgeladen worden war (6/6–7). Die Zeit bis zur Verhandlung nutzte die Vorinstanz zur Einholung der sachdienlichen Unterlagen sowie eines aktuellen Berichts bei der Beiständin F._____ zwecks Beurteilung der Kinderbelange (act. 6/12 f.; act. 6/21). Weiter werde eine Stellungnahme der Beiständin zu zwei zwischenzeitlich erfolgten Gefährdungsmeldungen eingeholt (act. 6/32 u. act. 6/34; vgl. Gefährdungsmeldungen betreffend C._____: act. 6/27; act. 6/29; act. 6/30). Auch die am 24. August 2019 vom Kläger bei der Vorinstanz eingereichte Eingabe mit diversen Anträgen im Hinblick auf die anberaunte Verhandlung (act. 6/36 f.) wurde unverzüglich der Gegenseite zugestellt (act. 6/39). Am 9. September 2019 fand die Verhandlung statt (Prot. Vi. S. 4 ff.). An dieser einigten sich die Parteien darauf, dass von der Vorinstanz ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Parteien eingeholt werden soll (Prot. Vi. S. 25) und sie schlossen eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen (act. 6/42), welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. September 2019 genehmigt wurde – mit selbiger Verfügung wurde der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege be-
- 8 willigt und eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestellt, sowie vom Kläger ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 6/46). Am 8. Oktober 2019 stellte der Kläger ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6/48–50), welches mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 abgewiesen wurde (act. 6/54). Am 21. Oktober 2019 ersuchte die Beklagte sodann – wie gezeigt – um die Schuldneranweisung (act. 6/51–53), und der Kläger wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 zur Stellungnahme aufgefordert (act. 6/55), welche am 4. November 2019 bei der Vorinstanz einging (act. 6/58–60). Am 26. November 2019 erging schliesslich der hier angefochtene Entscheid. Es zeigt sich damit, dass die Vorinstanz das Verfahren stets vorantrieb und die notwendigen Verfahrensschritte jeweils zügig vornahm. Dass ein Verfahren – gerade dann, wenn die Standpunkte kontrovers und auch immer wieder diverse prozessuale Anträge zu behandeln und organisatorische Vorkehren zu treffen sind – eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, liegt in der Natur der Sache. Worin der Kläger eine "lange Hinausschiebung des Prozesses" ersieht, ist damit nicht nachvollziehbar. Ebenso bleibt offen, worin der Kläger eine diesbezügliche "Absprache mit der Beklagten" erkennen will. 3.4.2 Auch das klägerische Vorbringen, sämtliche seiner Anträge seien im vorinstanzlichen Verfahren missachtet bzw. nicht gewürdigt worden (act. 2 S. 2), bleibt allgemein und es ist unklar, was der Kläger damit genau meint. Er bezieht sich zwar auf act. 30 (= act. 6/30). Dabei handelt es sich aber um ein Schreiben der KESB, und nicht um eine (Anträge enthaltende) Eingabe von ihm. Die Rechtsmittelbegründung ist damit auch in diesem Punkt nicht stichhaltig. Zuhanden des Klägers ist immerhin festzuhalten, dass seine Anträge im Wesentlichen Gegenstand des vorinstanzlichen Hauptverfahrens bilden und noch zu prüfen sein werden. Bezüglich der vorsorglichen Massnahmen schlossen die Parteien offenbar einen Vergleich. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Klägers wurde von der Vorinstanz bereits behandelt und abschlägig entschieden. 3.4.3 Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die pauschalen Vorwürfe an die Vorinstanz, sie versuche den Kläger "mürbe zu machen" und schütze "den Personenkreis im Bezirk Pfäffikon" mit allen Mitteln (act. 2 S. 3) – was der Kläger mit diesen
- 9 allgemeinen Vorbringen konkret beanstandet, bleibt offen. Genauso wenig verfängt die Kritik, die Vorinstanz stelle wichtige Verfügungen nicht allen involvierten Personen zu – so habe F._____ (die Beiständin) die Verfügung vom 18. September 2019 erst am 11. November 2019 erhalten (act. 2 S. 3). Wann und in welcher Form F._____ über die Verfügung informiert worden ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Vom Kläger anerkannt ist aber, dass sie informiert wurde, weshalb seinem Argument bereits deshalb nicht gefolgt werden kann. Unklar bleibt zudem, was der Kläger aus diesen Ausführungen bzw. diesem Umstand zu seinen Gunsten abzuleiten versucht. 3.4.4 Auf die übrigen Vorbringen des Klägers wird hier – ebenfalls mangels genügender Substantiierung und wie auch mangels erkennbarer Relevanz für die von ihm gestellten Anträge – nicht weiter eingegangen. 3.4.5 Auf den Antrag, es sei ein disziplinarisches Verfahren gegen die Vorinstanz wegen massiver Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht anzuordnen (act. 2 S. 4), ist mit Blick auf das Dargelegte bereits wegen des Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist auch auf den Antrag, das Verfahren FP190008 des Bezirksgerichtes Pfäffikon sei zur weiteren Durchführung an das Obergericht des Kantons Zürich zu übertragen (act. 2 S. 3). Es besteht keine Handhabe dafür, dass das Obergericht an Stelle eines Bezirksgerichtes ein erstinstanzliches Verfahren übernimmt. Das Obergericht ist für Verfahren wie das vorliegende einzig Rechtsmittelinstanz und nicht zur erstinstanzlichen Verfahrensführung und Entscheidung in der Sache befugt. 3.5. Die vom Kläger mit "Lieferschein" vom 23. Dezember 2019, 14. Januar 2020 und 23. Januar 2020 bei der Kammer eingereichten Unterlagen "mit der Bitte um Anhandnahme und Einbezug in das laufende Verfahren" (act. 10–16) sind im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hatte sein Rechtsmittel innert Rechsmittelfrist abschliessend zu begründen. Neue Vorbringen – welche grundsätzlich auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebracht werden können – sind nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Weder tut der Kläger aber dar, inwiefern es sich bei den nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nunmehr eingereichten Unterlagen um durch die Kammer zu beachten-
- 10 de neue Vorbringen handelt, noch legt er überhaupt dar, inwiefern die neu eingereichten Unterlagen für dieses Verfahren von Relevanz sind. Solches ist auch nicht ersichtlich. 3.6. Damit ist auf die Berufung insgesamt nicht einzutreten. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den Streitwert (vgl. E. 2.2.1) ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger/Gesuchsgegner und Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte/Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte unter Beilage von act. 2–3 und act. 10–16, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 11 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
Beschluss vom 27. Januar 2020 Erwägungen: 1. 2. 3. 4. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger/Gesuchsgegner und Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte/Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte unter Beilage von act. 2–3 und act. 10–16, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...