Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY190052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss vom 10. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beklagter/Massnahmegesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin/Massnahmegesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. November 2019; Proz. FE180067
- 2 - Erwägungen: Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht Horgen ein Ehescheidungsverfahren hängig. Am 6. November 2019 erliess das Einzelgericht zwei Verfügungen (act. 6). Mit Eingabe an das Obergericht vom 21. November 2019 erhob der Beklagte gegen die "Zweitverfügung" Berufung (act. 2). Gegen die "Erstverfügung" erhob er mit der gleichen Eingabe Beschwerde, welche Gegenstand eines separaten Verfahrens ist (PC190039). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019, beim Obergericht eingegangen am 30. Dezember 2019, zog der mittlerweile nicht mehr anwaltlich vertretene Beklagte beide Rechtsmittel zurück (act. 18). Zuvor war sein Gesuch um eine superprovisorische Anordnung mit Verfügung vom 28. November 2019 abgewiesen worden (act. 4). Sein Gesuch, es sei der Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen, hat die Kammer mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 11). Den ihm am 19. Dezember 2019 auferlegten Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren hat der Beklagte nicht geleistet (act. 11). Als Folge des Rechtsmittelrückzuges ist das Berufungsverfahren abzuschreiben. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 und § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 GebV OG nach dem Tarif für vermögensrechtliche Streitigkeiten gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG zu bemessen (Streitwert: rund Fr. 200'000; vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2019), wobei die Reduktionsgründe von § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 und insbesondere § 10 Abs. 1 GebV OG zu beachten sind. Angemessen sind Fr. 2'000.–. Eine Parteientschädigung ist der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe für das Rechtsmittelverfahren nicht zuzusprechen.
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von act. 13, 14, 16 und 17, an die Klägerin unter Beilage von Doppeln/Kopien von act. 2, dem dazugehörigen Beilagenverzeichnis, act. 3/2–3, 13 und 15–18, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler versandt am:
Beschluss vom 10. Januar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von act. 13, 14, 16 und 17, an die Klägerin unter Beilage von Doppeln/Kopien von act. 2, dem dazugehörigen Beilagenverzeichnis, act. 3/2–3, 13 und 15–18, sowie – unt... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...