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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.12.2019 LY190051

17 dicembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·979 parole·~5 min·6

Riassunto

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY190051-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 7. November 2019 (FE140235-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Im Scheidungsverfahren der Parteien fällte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) am 28. August 2019 den Endentscheid (Urk. 2 Erw. 1.2). Die hiergegen vom Beklagten erhobene Berufung ist bei der Kammer unter der Geschäfts-Nummer LC190027-O hängig. Mit Verfügung vom 7. November 2019 (Urk. 2 S. 13 f.) regelte die Vorinstanz die aufgrund des Eheschutz-Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. Oktober 2012 (EE120069-M) bestehende Unterhaltspflicht des Beklagten für die beiden Kinder der Parteien mit Wirkung ab Juli 2019 neu und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin für die Dauer des Verfahrens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 700.-- für den Sohn und Fr. 800.-- für die Tochter, je zuzüglich allfällige Familienzulagen, zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2 betreffend ursprüngliche Dispositiv-Ziffer 7.a); die Vorinstanz hielt auch die aktuellen Grundlagen der Unterhaltsberechnung fest (Dispositiv- Ziffer 2 betr. ursprüngliche Dispositiv-Ziffer 7.c). b) Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin am 19. November 2019 Berufung (Urk. 1). c) Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufung konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 9). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten soll. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen dabei genau beziffert sein. Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich zwar, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Anträgen ausnahmsweise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen sein soll. Ergeben sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Begründung keine ge-

- 3 nügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Klägerin gibt in ihrer Berufungsschrift lediglich an, was angefochten ist ("Kinderunterhalt 700 und 800 CHF", "Dispositiv-Ziffern 3.7a und 3.7c"; Urk. 1 S. 1). Sie sagt jedoch nirgends, welche konkreten Unterhaltsbeiträge denn stattdessen zugesprochen werden sollten. Auch aus der Berufungsbegründung lassen sich keine konkreten Anträge ableiten. In dieser legt die Klägerin zusammengefasst lediglich dar, dass die Schulkosten des Sohnes eine grosse Belastung seien und sie seit Monaten am Existenzminimum lebe, dass der Beklagte seine Besuche nicht wahrnehme und ihr dadurch mehr Kosten anfallen würden und dass der Beklagte im Konkubinat lebe, seiner Ferienpflicht in den letzten fünf Jahren nicht nachgekommen sei, obwohl er selber dieses Jahr vier Wochen und 2016/ 2017 zwei Monate in Brasilien verbracht habe und auch anscheinend noch das gleiche Lohnverhältnis habe (Urk. 1). c) Nach dem Gesagten enthält die Berufung keine genügenden Berufungsanträge. Demgemäss kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben (Urk. 1). Sie hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dadurch entsteht ihr allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3/1-3, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten verbleiben im Berufungsverfahren LC190027-O. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Dezember 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 17. Dezember 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3/1-3, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten verbleiben im Berufungsverfahren LC190027-O. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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