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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.06.2020 LY190050

26 giugno 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,844 parole·~1h 9min·5

Riassunto

Ehescheidung, Art. 114 ZGB (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY190050-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 26. Juni 2020

in Sachen

A._____, Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Ehescheidung, Art. 114 ZGB (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Oktober 2019; Proz. FE170097

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 4/52 S. 2) " 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2016 aufzuheben und der Kläger sei ab Einreichung des vorliegenden Massnahmebegehrens für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, der Beklagten an den Barunterhalt von C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 855, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2016 ab Einreichung des vorliegenden Massnahmebegehrens aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 4/59 S. 2) " Die Rechtsbegehren 1 und 2 des Klägers wie auch die Kostenfolge seien abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7%) zu Lasten des Klägers." Verfügung des Bezirksgerichts: (act. 5) " 1. Das Gesuch des Klägers und Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgelegt. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen. [Mitteilung / Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2 S. 2): " 1. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Oktober 2019 (FE170097) sei aufzuheben und es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2016 der Kläger zu verpflichten, ab Einreichung des Massnahmeverfahrens für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Beklagten an den Barunterhalt von C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 855, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Darüber hinaus sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2016 ab Einreichen des Massnahmebegehrens aufzuheben. 2. Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Oktober 2019 (FE170097) sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen. 3. Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Oktober 2019 (FE170097) sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen; 4. Eventualiter seien Ziff. 1-3 der 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Oktober 2019 (FE170097) aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten."

der Berufungsbeklagten (act. 8 S. 2): " Es seien die Berufungsanträge 1 (Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 und Änderung Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Eheschutzentscheides), 2 (Aufhebung Dispositiv-Ziffer 2 und Kostenauflage zu Lasten der Berufungsbeklagten, 3 (Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 und Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung zu Lasten der Berufungsbeklagten), 4 (Eventualantrag Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1-3 und Rückweisung an Vorinstanz) sowie die Kostenfolge des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers."

- 4 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Juni 1999 miteinander verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2008. Spätestens seit dem Jahre 2015 leben die Parteien getrennt (act. 5 S. 3). 1.2. Mit Urteil vom 1. Juli 2016 (act. 4/2/56) regelte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Eheschutzgericht) das Getrenntleben der Parteien und verpflichtete den Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) unter anderem dazu, der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'600.– sowie an die Beklagte persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'515.– (ab 1. April 2016) zu bezahlen. 1.3. Am 21. Juni 2017 (act. 4/1) reichte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (act. 4/52) machte er sodann das eingangs erwähnte Massnahmebegehren anhängig. Darin beantragte er die Herabsetzung der eheschutzrichterlich festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 855.– sowie die Aufhebung der Pflicht zur Leistung von Ehegattenunterhalt. Die Beklagte schloss in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2018 (act. 4/59) auf Abweisung des Abänderungsbegehrens. An einer Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen vom 25. Oktober 2018 wurde der Kläger als Partei befragt (Prot. Vi., S. 38 ff.) und liess eine Stellungnahme als verlesen zu den Akten nehmen (act. 4/66; Prot. Vi., S. 56). In der Folge nahmen beide Parteien mehrmals Stellung (act. 4/70, 4/80, 4/87, 4/96, 4/98). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 (act. 5) wies die Vorinstanz das Massnahmebegehren des Klägers ab. 1.4. Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Eingabe vom 11. November 2019 [Datum Poststempel]; act. 2). Mit Verfügung vom 25. November 2019 (act. 6) wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt; diese ging rechtzeitig ein (act. 8) und wurde

- 5 dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 10). In der Folge nahmen beide Parteien unaufgefordert Stellung zu den jeweiligen Eingaben der Gegenseite (Eingabe des Klägers vom 7. April 2020 [act. 15]; Eingabe der Beklagten vom 27. April 2020 [act. 21]; Eingabe des Klägers vom 4. Mai 2020 [act. 26]). Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (act. 28) wurde schliesslich die letztgenannte Eingabe des Klägers der Beklagten zugestellt mit dem Hinweis, eine allfällige Stellungnahme habe in einer mündlichen Verhandlung "zum letzten Wort" zu erfolgen, sofern die Beklagte eine solche innert angesetzter Frist verlange; dies tat sie nicht. Wie in der erwähnten Verfügung (act. 28) explizit angeordnet, ging die Sache demnach mit Ablauf des 18. Mai 2020 in das Stadium der Beratung über (dazu unten, E. 5.7). Am 2. Juni 2020 (Datum Poststempel; act. 30) reichte der Kläger eine weitere Eingabe ins Recht. Diese ist der Beklagten mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Die vom Kläger dazu eingereichten ärztlichen Berichte (act. 31/1) sind dagegen unter Verschluss zu halten und der Beklagten (vorerst) nicht zugänglich zu machen. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-105). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich familienrechtliche Unterhaltsansprüche (Kindes- und Ehegattenunterhalt), weshalb die Streitigkeit eine vermögensrechtliche ist (vgl. BGer, 5A_501/2018 vom 22. November 2018, E. 1.1; 5A_652/2009 vom 18. Januar 2010, E. 1.1; 5D_41/2007 vom 27. November 2007, E. 2.3). Der massgebende Streitwert ist ohne Weiteres erreicht (Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. unten, E. 9.3). 2.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Berufung führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids

- 6 einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Berufungsschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.3; 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1). Dieses Begründungserfordernis gilt auch in Verfahren, für welche der (strenge) Untersuchungsgrundsatz gilt (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013, E. 4.3; 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2.1). 2.3. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. BGer, 5D_113/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2; OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Berufungsinstanz freilich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der

- 7 - Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). 2.4. In Kinderbelangen gilt wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Rechtsmittelverfahren die strenge Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (sog. Freibeweis; Art. 296 Abs. 1 ZPO). Soweit es nicht um Kinderbelange geht – vorliegend in Bezug auf den Ehegattenunterhalt –, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Die eingeschränkte wie auch die strenge Untersuchungsmaxime wird indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandungen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer, 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.1). Sie führt zudem nicht dazu, dass die Parteien von der Mitwirkung gänzlich entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht oder nur ungenügend nachkommen und wo die so erstellten Grundlagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen verzichten (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2). 2.5. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime; eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz bei Geltung der Untersuchungsmaxime Noven bis zum Beginn der Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen werden, fällt für das Berufungsverfahren grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 625, E. 2.2; 142 III 413, E. 2.2.2). Zu beachten bleibt indessen, dass das Gericht – im Rahmen der Beanstandungen auch die Berufungsinstanz – in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus Untersuchungen an-

- 8 stellen kann bzw. muss (vgl. BGer, 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, mit Verweis auf BGE 138 III 625). Dies führt dazu, dass in Kinderbelangen Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY150026 vom 4. März 2016, E. II.4; LY160035 vom 14. Dezember 2016, E. 2.3; LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2). 2.6. Es gelten damit unterschiedliche Verfahrensgrundsätze, je nachdem, ob die Beurteilung des Kinder- oder des Ehegattenunterhaltsanspruchs in Frage steht. Mit Bezug auf Ersteren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und es sind Noven unbeschränkt zulässig; hinsichtlich des Letzteren gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime und es sind Noven im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Freilich lässt sich die Tatsachenfeststellung in diesem Zusammenhang regelmässig nicht in eine solche aufteilen, die (nur) mit Bezug auf den Kinderunterhalt erfolgt, und eine solche, die (nur) hinsichtlich des Ehegattenunterhaltsanspruchs vorgenommen wird. Fast sämtliche Tatsachen, die für den einen Anspruch rechtserheblich sind, erweisen sich auch für den anderen Anspruch als entscheidend, beispielsweise mit Bezug auf das Einkommen der beiden Ehegatten/Elternteile. Hinzu kommt, dass zwischen diesen beiden Ansprüchen eine erhebliche materiellrechtliche Interdependenz besteht und dass letztlich eine gemeinsame Berechnung auf einheitlicher Grundlage erfolgen muss. Die Anwendung unterschiedlicher Verfahrensgrundsätze mit Bezug auf Tatsachen, die in diesem Sinne eine "Doppelrelevanz" aufweisen, erscheint demzufolge nicht sachgerecht. Mit dem Bundesgericht ist davon auszugehen, dass in diesem Umfang die für den Kinderunterhalt massgebende strenge Untersuchungsmaxime und das diesbezüglich geltende umfassende Novenrecht gewissermassen auf den Ehegattenunterhaltsanspruch "durchschlagen" und ausnahmsweise – soweit die fraglichen Tatsachen auch für den parallel dazu angefochtenen (bzw. gestützt auf Art. 282 Abs. 2 ZPO zu beurteilenden) Kinderunterhalt massgebend sind (vgl. dazu BGer, 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017, E. 3.1) – auch dafür gelten (BGE 128 III 411, E. 3.2.2; BGer, 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 5.3). Ferner ist darauf

- 9 hinzuweisen, dass die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und das umfassende Novenrecht – die im erwähnten Sinne "akzessorisch" auch für den Ehegattenunterhalt gelten – nicht nur zugunsten des Gläubigers (insbesondere des Kindes), sondern auch zugunsten des Unterhaltsschuldners (d.h. zulasten des Kindes) wirken (BGE 128 III 411, E. 3.2.1). 3. Grundlagen 3.1. Das Scheidungsgericht trifft für die Dauer des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, bleiben auch nach Einreichung der Scheidungsklage bis zur rechtskräftigen Scheidung in Kraft, wobei für deren Aufhebung oder Abänderung nunmehr das Scheidungsgericht zuständig ist (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Es sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO) und es gilt das summarische Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die entscheidrelevanten Tatsachen sind nicht strikte zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen. Folglich genügt es, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht (vgl. BGer, 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014, E. 4.3; OGer ZH, LY130038 vom 18. März 2014, E. 3.2); dies gilt auch in Kinderbelangen. Eine Beweismittelbeschränkung besteht nicht (Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 296 Abs. 1 bzw. Art. 272 ZPO). 3.2. Eheschutzentscheide und im Scheidungsverfahren getroffene vorsorgliche Massnahmenentscheide weisen eine bloss beschränkte materielle Rechtskraft auf; sie können grundsätzlich aus zwei Gründen abgeändert werden (vgl. zum Ganzen ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra 1/2018, S. 61 ff.): Erstens können solche Entscheide an neue Tatsachen (echte Noven) angepasst werden, die seit Erlass des abzuändernden Entscheids (zeitliche Rechtskraftgrenze) eingetreten sind (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Vorausgesetzt ist dabei eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 III 376, E. 3.3.1). Auf diesen Abänderungsgrund kann sich eine Partei indessen nicht berufen, wenn sie die veränderte Sachlage durch eigenmächtiges und rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeige-

- 10 führt hat. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist eine Veränderung, wenn sie bereits im Zeitpunkt des früheren Entscheids voraussehbar und bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags mitberücksichtigt worden war (BGer, 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.4.1). 3.3. Zweitens können Eheschutz- und vorsorgliche Massnahmenentscheide aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Entscheid nachträglich als unrichtig herausstellt, weil sich die zugrunde gelegten Tatsachen als unzutreffend erweisen bzw. nicht wie prognostiziert verwirklichen oder weil relevante Tatsachen dem Gericht nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376, E. 3.3.1; BGer, 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.4.2). Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Abänderung mit der Begründung, es liege dem früheren Entscheid eine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde oder es seien bereits bekannte Umstände oder Beweismittel falsch gewürdigt worden (BGer, 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016, E. 4). Dieser zweite Abänderungsgrund bezweckt nämlich nicht eine eigentliche Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheids, sondern stellt gewissermassen einen erleichterten Revisionsgrund hinsichtlich unechter Noven dar (der ausnahmsweise im Wege eines Abänderungsverfahrens und nicht im Rahmen eines Rechtsmittels geltend zu machen ist). 3.4. Ist ein Abänderungsgrund gegeben, sei es wegen veränderter Verhältnisse oder aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit des Entscheids, so muss grundsätzlich die gesamte Unterhaltsberechnung neu durchgeführt, d.h. an die aktuellen Verhältnisse angepasst werden, und zwar auch insoweit, als gewisse Veränderungen für sich selbst genommen keinen Abänderungsgrund darstellen würden. Die Neufestsetzung hat sich indessen – weil eine eigentliche Wiedererwägung aufgrund der beschränkten materiellen Rechtskraft des abzuändernden Entscheids ausgeschlossen ist – grundsätzlich an den dort getroffenen Wertungen zu orientieren (BGE 137 III 604, E. 4.1.2; 138 III 289 E. 11.1.1; BGer, 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016, E. 4; 5C.197/2003 vom 30. April 2004, E. 2.1; OGer ZH, LY170005 vom 14. Dezember 2017, E. 5.5; LY160041 vom 28. März 2017, E. II.2.2; LY130038 vom 18. März 2014, E. 3.3).

- 11 - 4. Eheschutzentscheid, geltend gemachte Abänderungsgründe und Entscheid der Vorinstanz 4.1. Das Eheschutzgericht rechnete in seinem Entscheid vom 1. Juli 2016 dem Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 18'580.– an (act. 4/2/56, E. V.3.2). Der Kläger sei als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung wirtschaftlicher Alleineigentümer der D._____ GmbH (nachfolgend D._____) gewesen. Zwar habe er sich formell bloss ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'735.40 (für ein Arbeitspensum von 80%) auszahlen lassen, es seien ihm aber – als Selbständigerwerbender – weitere Einkünfte anzurechnen, die er in der Vergangenheit aus der Gesellschaft entnommen habe, so namentlich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'444.60, das er der Beklagten ohne nennenswerte Gegenleistung habe auszahlen lassen, sowie der Mietzins von monatlich Fr. 1'400.–, den die D._____ dem Kläger für die Nutzung der im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnung entrichte. Der Beklagten rechnete das Eheschutzgericht demgegenüber – abgesehen von monatlich Fr. 200.– Kinderzulagen für C._____ – kein (hypothetisches) Einkommen an, wobei es erwog, es entspreche der Betreuungsaufwand für ein unter zehnjähriges Kind praxisgemäss einem vollen Arbeitspensum, und es sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur zumutbar, wenn eine Fremdbetreuung in Frage komme; dies sei mit Blick auf die während der Ehe gelebte Rollenverteilung zumindest im Urteilszeitpunkt nicht der Fall (act. 4/2/56, E. V.3.3). Für den Kläger errechnete das Eheschutzgericht einen monatlichen Bedarf von Fr. 5'999.–, für die Beklagte und C._____ zusammen (ab dem 1. April 2016) einen solchen von Fr. 8'384.– (act. 4/2/56, E. V.4). Den Überschuss von Fr. 4'397.– (Gesamteinkommen von Fr. 18'780.– abzüglich des Gesamtbedarfs von Fr. 14'383.–) wies es zu zwei Dritteln (Fr. 2'931.–) der Beklagten und C._____ zu, was einen Gesamtunterhaltsanspruch der Beklagten und C._____ zusammen von Fr. 11'115.– ergab. Davon sprach das Eheschutzgericht Fr. 3'600.– C._____ und Fr. 7'515.– der Beklagten zu (act. 4/2/56, E. V.5). 4.2. Der Eheschutzentscheid erging noch unter altem Kinderunterhaltsrecht, d.h. vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom 20. März 2015 (AS 2015 4299) am 1. Januar 2017, und er folgte entsprechend einer bis dahin verbreiteten Berech-

- 12 nungsmethode. Dass diese Rechtsänderung bereits für sich genommen einen Abänderungsgrund darstellen würde, macht der Kläger zu Recht nicht geltend (vgl. Art. 13c Satz 2 SchlT ZGB). Ebenso wenig stellt er sich auf den Standpunkt, es sei der abzuändernde Eheschutzentscheid ursprünglich unrichtig gewesen, sondern er beruft sich ausschliesslich auf seither eingetretene neue Verhältnisse (echte Noven). 4.3. Als Abänderungsgründe macht der Kläger eine Reduktion seines Einkommens, eine Erhöhung seines Bedarfs sowie ein erhöhtes (bzw. nunmehr festzusetzendes) hypothetisches Einkommen der Beklagten geltend. Vor Vorinstanz führte er zusammengefasst aus, es seien die Geschäfte der D._____ massiv eingebrochen, so dass diese Gesellschaft habe liquidiert werden müssen. Nachdem er sich zunächst beim RAV … angemeldet habe, erziele er nun (seit April 2018) über die E._____ IT Services AG (nachfolgend E._____) ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'989.35. Zudem erziele er monatlich Fr. 1'886.– aus Mietzinseinnahmen (act. 4/52 S. 4 ff.). Sein Bedarf habe sich auf monatlich Fr. 8'020.– erhöht, so dass seine Leistungsfähigkeit neu nur noch monatlich Fr. 855.– betrage (act. 4/52 S. 6 ff., insb. Rz. 3.3). Der Beklagten sei ferner neu ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 12'000.– (ohne Übergangsfrist) anzurechnen (act. 4/52 S. 8 ff.). 4.4. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Hinsichtlich der behaupteten Einkommensreduktion des Klägers führt sie zusammengefasst aus, es habe der Kläger eine unverschuldete Veränderung der relevanten Einkommensverhältnisse nicht dargelegt; insbesondere habe er keine nachvollziehbare Erklärung für den rasanten und fast vollständigen finanziellen Zusammenbruch der D._____ im Geschäftsjahr 2017 und für die dennoch sehr hohen Ausgaben in diesem Zeitraum geliefert (act. 5 S. 14 ff.). Mit Bezug auf den geltend gemachten Bedarf führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger nunmehr Wohnkosten in der Höhe von monatlich Fr. 4'000.– anzurechnen sein sollen, während im Eheschutzentscheid diesbezüglich noch von einem ehelichen Standard von Fr. 2'940.– ausgegangen worden sei, der sich aus den (hypothetischen) Wohnkosten für die im Miteigentum der

- 13 - Parteien stehende Wohnung im F._____, G._____ [Ort], ergebe. Sämtliche anderen der geltend gemachten Veränderungen im Bedarf des Klägers würden für sich genommen keine Abänderungsgründe darstellen, sondern seien höchstens – bei Vorliegen eines (anderen) Abänderungsgrundes – im Rahmen einer Neuberechnung zu berücksichtigen (act. 5 S. 22 ff.). Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beklagten erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, es könne der Beklagten aktuell zwar grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 50% zugemutet werden (ab dem Übertritt von C._____ in die Oberstufe, voraussichtlich im Sommer 2021, sogar eine solche von 80%), es setze die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im IT-Bereich jedoch eine Weiterbildung voraus, die sich die Beklagte bisher – aufgrund der bloss schleppenden Zahlung der Unterhaltsbeiträge durch den Kläger – nicht habe leisten können. Zum heutigen Zeitpunkt könne ihr deshalb noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (act. 5 S. 24 ff.). 4.5. Der Kläger hält in seiner Berufung an allen drei Abänderungsgründen fest. Darauf ist im Folgenden je einzeln einzugehen. 5. Einkommen des Klägers 5.1. Erwägungen der Vorinstanz 5.1.1. Mit Bezug auf das Einkommen des Klägers führt die Vorinstanz Folgendes aus: Das Eheschutzgericht habe den Kläger als Selbständigerwerbenden betrachtet, da er in wirtschaftlicher Hinsicht Alleineigentümer der D._____ gewesen sei. Auch heute noch sei der Kläger als wirtschaftlicher Alleineigentümer seiner Arbeitgeberin – neu der E._____ IT Services AG – zu betrachten. Entgegen der Auffassung des Klägers könne deshalb nicht einfach auf den formellen Arbeitsvertrag abgestellt werden, sondern es wären vielmehr die Geschäftsabschlüsse der E._____ der letzten drei Jahre heranzuziehen und zudem sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Bezüge des Klägers oder ihm nahestehender Personen zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der Kläger gemäss dem Arbeitsvertrag bloss einem Arbeitspensum von 80% nachgehe, dass das Eheschutzgericht aber eine solche Reduktion der Erwerbstätigkeit nicht zugelassen habe; neue Gründe,

- 14 die für eine reduzierte Arbeitstätigkeit sprechen würden, habe der Kläger nicht dargetan (act. 5 S. 14 f.). 5.1.2. Eine konkrete Berechnung des Einkommens des Klägers könne indessen unterbleiben, weil er eine unverschuldete Veränderung der Sachlage diesbezüglich nicht glaubhaft gemacht habe (act. 5 S. 15 f.). Aus der Steuererklärung der D._____ von 2017 bzw. der beigelegten Erfolgsrechnung gehe hervor, dass im Jahre 2017 gegenüber dem Jahre 2016 einerseits der "Erlös Dienstl. Inland" von Fr. 1'334'170.40 auf Fr. 232'753.97 und der "Erlös Dienstl. EUR" von Fr. 314'589.10 auf Fr. 183'232.17 zurückgegangen sei und dass andererseits die Aktiven der Gesellschaft von Fr. 1'465'860.17 auf Fr. 53'878.78 entschwunden seien. Dieser rasante und fast vollständige Zusammenbruch der D._____ im Geschäftsjahr 2017 bedürfe einer nachvollziehbaren und plausiblen Erklärung durch den Kläger, die ein Eigenverschulden ausschliesse; eine solche Erklärung habe er nicht beigebracht (act. 5 S. 17, 21). 5.1.3. Sodann hält die Vorinstanz fest, dass die H._____ bereits im März 2015 einen bestimmten Auftrag von der D._____ auf die E._____ übertragen habe, wobei "operativ" aber weiterhin die D._____ (im Auftrag der E._____) die Arbeiten für die H._____ ausgeführt habe. Ob der Kläger – entgegen seinen eigenen Angaben – nicht doch bereits im Jahre 2015 an der E._____ beteiligt gewesen sei, hält die Vorinstanz zumindest für zweifelhaft (act. 5 S. 17). 5.1.4. Weiter erwägt die Vorinstanz, es seien die für "Fremdarbeiten" verbuchten Kosten der D._____ zu hoch gewesen. Bereits 2015 seien plötzlich und ohne ersichtlichen Grund wesentlich höhere Kosten für "Fremdarbeiten" verbucht worden als in den Jahren zuvor. Neu seien monatlich Fr. 9'000.– bis Fr. 10'000.– an I._____ ausbezahlt worden. Dies habe der Kläger damit erklärt, dass Herr I._____ 2014 noch Teilzeit und als Student für die D._____ gearbeitet habe, dass sich nach seinem Hochschulabschluss aber ein höheres Salär gerechtfertigt und Herr I._____ von der Türkei aus auf Auftragsbasis für die Gesellschaft gearbeitet habe. Es seien indessen, so die Vorinstanz, auch in den Jahren 2016 und 2017, als die D._____ finanziell zusammengebrochen sei und 96.3% ihrer Aktiven eingebüsst habe, auffallend hohe Fremdarbeitskosten angefallen. So habe die D._____ ver-

- 15 schiedenen IT-Spezialisten, die in der Türkei lebten und arbeiteten, erhebliche Honorare ausbezahlt, nämlich insbesondere (act. 5 S. 18): – an J._____ (einem Neffen des Klägers): Fr. 66'000.– im Jahre 2017 (und über die Firma E._____ zusätzlich Fr. 141'680.– im Jahre 2016); – an K._____: Fr. 57'000.– im Jahre 2017 und Fr. 93'726.47 im Jahre 2016 (sowie über die Firma E._____ zusätzlich Fr. 113'610.– im Jahre 2016); – an L._____: Fr. 79'500.– im Jahre 2017 und Fr. 87'300.– im Jahre 2016; – zudem Fr. 234'565.83 für "Fremdarbeit allgemein" im Jahre 2017. 5.1.5. Diese Leistungen seien angesichts des erheblich tieferen Preisniveaus in der Türkei viel zu hoch gewesen und würden vom Kläger nicht plausibel erklärt. Zudem seien die klägerischen Ausführungen zur Buchung "Fremdarbeiten allgemein" teilweise widersprüchlich bzw. aktenwidrig gewesen (act. 5 S. 19). Ohnehin werde die betriebliche Notwendigkeit dieser Fremdarbeiten dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kläger in der persönlichen Befragung nicht habe erläutern können, welche Personen im Jahre 2017 konkret auf welchen spezifischen Projekten gearbeitet hätten. Bei derart erheblichen Kosten, die in einer Phase des geschäftlichen Niederganges verbucht würden, müsste ein Geschäftsführer aber konkrete Auskunft über Anzahl und Aufgaben von Personen geben können, für die monatlich mehrere tausend bzw. zehntausend Franken entrichtet würden. Hinzu komme, dass diese Personen in Auftrags- und nicht in Arbeitsverhältnissen zur Gesellschaft gestanden hätten, so dass eine Abschätzung bzw. Beschränkung des wirtschaftlichen Risikos hätte möglich sein müssen (act. 5 S. 19). 5.1.6. Weiter sei unklar, wie sich der Kläger seine luxuriöse Wohnsituation (bei geltend gemachten Wohnkosten von monatlich Fr. 4'000.–) angesichts der behaupteten Einkommensreduktion soll leisten können (act. 5 S. 19 f.). Ferner seien die Vorbringen des Klägers auch sonst regelmässig mit Widersprüchen behaftet bzw. würde er diese jeweils nachträglich zu korrigieren versuchen (so z.B. seine Darstellung hinsichtlich der Kostentragung für die Privatschule von M._____ [des Sohnes seiner neuen Partnerin], hinsichtlich einer Reise nach China, bezüglich der Verwendung von Geschäftsfahrzeugen bzw. der Bezahlung einer Verkehrs-

- 16 busse sowie mit Bezug auf die Buchung einer Yacht im Sommer 2016; act. 5 S. 20 f.). Keine befriedigende Erklärung habe er sodann für gewisse Spesenbezüge geliefert (Fr. 12'000.– am 4. Juli 2016 und Fr. 10'861.– am 11. Juli 2016). 5.1.7. Im Sinne einer Eventualerwägung hält die Vorinstanz schliesslich dafür, es sei dem Kläger ohnehin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zwar könne ihm nicht vorgeworfen werden, nach dem angeblich unfreiwilligen Zusammenbruch der D._____ die faktische Selbständigkeit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgezogen zu haben, er habe aber die damit verbundenen Risiken selbst zu tragen, und es sei unbillig, diese auf die Beklagte und die gemeinsame Tochter zu überwälzen. Zusammengefasst sei dem Kläger deshalb ein Einkommen von Fr. 18'580.– anzurechnen (act. 5 S. 22). 5.2. Darstellung des Klägers in seiner Berufungsschrift 5.2.1. In seiner Berufungsschrift (act. 2) führt der Kläger hierzu Folgendes aus: Grund für den Zusammenbruch der D._____ sei der Weggang ihres Hauptkunden, der H._____, gewesen. Nachdem die Zusammenarbeit bereits im Jahre 2015 reduziert worden sei, sei der Auftrag der H._____ im Jahre 2017 vollständig weggefallen, was eine Umsatzeinbusse von 75% bedeutet habe. Diese habe nicht kompensiert werden können und es habe die Gesellschaft deshalb liquidiert werden müssen. Dass der Kläger den Auftrag freiwillig weggegeben und die Liquidation der D._____ damit aktiv herbeigeführt habe, entbehre jeder Grundlage. Der Kläger habe sämtliche Unterlagen transparent offengelegt, und es wäre an der Beklagten gewesen, ein Verschulden des Klägers am Untergang der D._____ nachzuweisen (act. 2 Rz. 12 ff., 18). 5.2.2. Mit Bezug auf die Kosten für "Fremdleistungen" führt der Kläger aus, es seien diese im Jahre 2016 gegenüber dem Vorjahr um 13.4% erhöht (von Fr. 573'665.– auf Fr. 650'691.–), im Jahre 2017 aber um 32.8% reduziert worden (auf Fr. 437'065.–). Es könne damit nicht von einer übermässigen Erhöhung gesprochen werden. Sämtliche von der Beklagten beanstandeten Fremdleistungen habe er vor Vorinstanz "substantiiert bestritten", und es seien die Fremdleistungen auf dem Kontoblatt gemäss act. 4/81/10 ausgewiesen. Daraus werde ersicht-

- 17 lich, dass die den Herren J._____, K._____ und L._____ geschuldeten Beträge in Wahrheit – wegen fehlender Liquidität – gar nie ausbezahlt worden seien; in der Bilanz würden diese Positionen denn auch als Kreditoren geführt. Dasselbe gelte für die von der E._____ geschuldeten Entschädigungen zugunsten dieser drei Herren; auch diese seien gar nie ausbezahlt worden. Sodann sei unzutreffend, dass die Fremdleistungen geschäftlich nicht begründet bzw. nicht angemessen gewesen seien; der Kläger habe sämtliche Positionen erklärt (act. 2 Rz. 17 ff.). Wenn die Vorinstanz von ihm verlange, er hätte in der Lage sein müssen, abzuschätzen, zu welchen Tarifen er türkische IT-Spezialisten würde entschädigen können, um die eingehenden Aufträge der D._____ zu erfüllen, so verlange sie von ihm Unmögliches; er habe den Weggang der Hauptkundin nicht vorhersehen können. Als dies dann geschehen sei, habe er entsprechende Massnahmen ergriffen und die Kosten substantiell gesenkt ("Waren, Material und Drittleistungen" um 32.8%; "Löhne" um 43.7%; "Sozialversicherungen" um 43.7%; "Fremdmieten" um 27.1%; "Unterhalt, Reparaturen und Ersatz" um 42%; "Fahrzeuge und Transport" um 47.3%; "Verwaltung und Informatik" um 65.9%). Bei vielen "Fix- und Betriebskosten" habe es sich um langfristige Verbindlichkeiten gehandelt, die nicht sofort hätten aufgelöst werden können (act. 2 Rz. 20 f.). 5.2.3. Nachdem die D._____ zusammengebrochen sei, so der Kläger weiter, sei er arbeitslos geworden und habe sich beim RAV angemeldet; eine unselbständige Stelle habe er nicht finden können. Mangels Alternativen habe er in der Folge über die von ihm gehaltene E._____ Leistungen für die N._____ Sourcing AG ausgeführt. Die Ertragslage der E._____ sei indessen eine andere als noch bei der D._____; der Kläger erziele aktuell ein Einkommen von bloss Fr. 8'875.– (act. 2 Rz. 12 ff.). Ein hypothetisches Einkommen könne ihm nicht angerechnet werden, weil er den Niedergang der D._____ nicht verschuldet bzw. nicht freiwillig hingenommen habe, weil er sich um eine unselbständige Stelle bemüht, aber keine solche gefunden habe und weil er über die E._____ nicht mehr als Fr. 8'875.– verdienen könne. Aus dieser Gesellschaft könne er nebst seinem Lohn bereits deshalb nichts entnehmen, weil diese in den letzten zwei Jahren Verluste geschrieben habe und weil die gesetzlichen Reserven noch nicht geäufnet seien.

- 18 - Sein Pensum von 80% könne er aus betrieblichen Gründen und wegen der Kinderbetreuung nicht erhöhen (act. 2 Rz. 24). 5.3. Würdigung der Vorbringen des Klägers vor Vorinstanz und in seiner Berufungsschrift 5.3.1. Der Kläger macht geltend, es hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Eheschutzentscheid wesentlich und dauerhaft verändert; insbesondere habe sich sein Einkommen seither massgeblich reduziert. Hierfür trägt er die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast (Art. 8 ZGB; rechtsverändernde Tatsache). 5.3.2. Im Grundsatz ist unbestritten, dass die vom Kläger kontrollierte D._____ GmbH nach dem Eheschutzentscheid finanziell zusammengebrochen ist und liquidiert werden musste. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Kläger nunmehr die E._____ IT Services AG kontrolliert. Der Kläger bestreitet zwar, dass er als Selbständigerwerbender zu betrachten sei (act. 2 Rz. 24), er setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (act. 5, E. V.3.3) jedoch in keiner Weise auseinander und bringt in seiner Berufung auch sonst nichts vor – abgesehen von seiner blossen Bestreitung –, was dem entgegenstehen würde. Namentlich stellt er nicht in Abrede, in wirtschaftlicher Hinsicht Alleinberechtigter an der E._____ zu sein und die alleinige Kontrolle über diese Gesellschaft innezuhaben. Dass er sich von der von ihm kontrollierten E._____ formell anstellen lässt, kann vor diesem Hintergrund nicht entscheidend sein; darauf stellte – damals noch mit Bezug auf die D._____ – bereits das Eheschutzgericht ab (act. 4/2/56, E. V.3.2). 5.3.3. Diese Umstände – die Liquidation der D._____, aus der der Kläger bisher sein selbständiges Erwerbseinkommen bezogen hat, und der Neuerwerb einer anderen Gesellschaft durch den Kläger, der E._____, aus der er nunmehr sein Einkommen bezieht – würden im Grundsatz dann einen Abänderungsgrund darstellen, wenn sich das aus der neuen Gesellschaft (E._____) bezogene Einkommen des Klägers massgeblich und dauerhaft von jenem unterscheiden würde, das er gemäss dem Eheschutzentscheid zuvor aus seiner bisherigen Gesellschaft (D._____) bezogen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 5, E. V.3.3), wären zu diesem Zweck grundsätzlich die Geschäftsabschlüsse der E._____ aus

- 19 den letzten drei Jahren heranzuziehen und zudem die ordentlichen sowie die ausserordentlichen Bezüge (offene und verdeckte Gewinnentnahmen) des Klägers und ihm nahestehender Personen zu berücksichtigen, und es wäre dieses neue Einkommen mit dem bisherigen Einkommen des Klägers (gemäss dem Eheschutzentscheid) zu vergleichen. 5.3.4. Eine Partei kann sich jedoch dann nicht auf eine eingetretene (wesentliche und dauerhafte) Veränderung berufen, wenn sie diese eigenmächtig und in rechtsmissbräuchlicher Weise herbeigeführt hat (BGE 141 III 376, E. 3.3.1; BGer, 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.4.1). Für diesen Einwand, der letztlich auf dem Rechtsmissbrauchsverbot beruht (Art. 2 Abs. 2 ZGB), trägt die Beklagte die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast (Art. 8 ZGB), denn es stellt dies eine rechtshindernde Tatsache (Ausnahmetatbestand) dar, die der im Grundsatz vom Kläger darzulegenden Rechtsveränderung entgegenstünde. 5.3.5. Die Beklagte hat ihren Vorwurf, der Kläger habe die behauptete Veränderung, insbesondere den Niedergang der D._____ GmbH, bewusst, eigenmächtig und damit rechtsmissbräuchlich herbeigeführt, vor Vorinstanz substantiiert dargelegt (vgl. act. 4/59 S. 5 ff., 13 ff., act. 4/70 S. 3 ff., 12 ff., 19 ff.; vgl. zudem act. 8 S. 5 ff., 12 ff.). Sie liess ausführen, es habe der Kläger bisherige und neue Aufträge – etwa von der H._____ AG oder von der N._____ Sourcing AG – systematisch von der D._____ in sein neues Unternehmen, die E._____, überführt. Zudem habe er mit der E._____ Mitarbeiter der D._____ übernommen (z.B. Herrn O._____) und die D._____ durch unberechtigte Buchungen und Schuldverpflichtungen (ungerechtfertigte Kosten und Gewinnentnahmen) in die Liquidation geführt. Die Beklagte nennt in diesem Zusammenhang zahlreiche konkrete Umstände, um diese Behauptungen zu untermauern: Ab März 2015 (und nicht erst ab dem Jahre 2017) seien überhaupt keine Zahlungen der H._____ mehr bei der D._____ eingegangen, dafür aber solche bei der E._____. Die Kosten für Fremdarbeiten seien bei der D._____ in den Jahren 2015-2017 erheblich angestiegen bzw. angesichts der angeblich schwindenden Auftragslage ungerechtfertigt hoch gewesen. Insbesondere seien den Herren J._____, K._____ und L._____ in den Jahren 2016 und 2017 Jahreshonorare zwischen Fr. 57'000.– und Fr. 93'726.47 bezahlt

- 20 worden, obschon diese Personen in der Türkei lebten und arbeiteten, sie teilweise auch noch bei anderen Unternehmen beschäftigt seien und für solche Tätigkeiten in der Türkei realistischerweise bloss rund Fr. 25'000.– jährlich bezahlt würden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Buchung "Fremdarbeiten allgemein" erklärungsbedürftig. Im Jahre 2016 seien zudem die Treuhand- und Rechtsberatungskosten von Fr. 30'000.– auf Fr. 57'728.05 angestiegen; dabei handle es sich vermutlich um die privaten Anwaltskosten des Klägers. 5.3.6. Diese substantiierten Behauptungen der Beklagten, wonach der Kläger die D._____ in ihrer Substanz ausgehöhlt habe, indem er Aufträge systematisch in die E._____ überführt und die Aktiven der D._____ durch überhöhte bzw. nicht gerechtfertigte Kosten bis hin zur Liquidation geschmälert habe, hat der Kläger vor Vorinstanz nicht substantiiert bestritten, sondern sich diesem Vorwurf nur ganz pauschal widersetzt (vgl. act. 4/66 S. 1 f., 6, 14; act. 4/80 S. 2 f., 9). Über die Gründe für den rasanten finanziellen Zusammenbruch der D._____ machte er keinerlei konkreten Angaben, sondern verwies letztlich bloss auf die Buchhaltung der Gesellschaft, die geprüft worden sei. Inwiefern die von der Beklagten monierten Kosten im Einzelnen angemessen und gerechtfertigt bzw. wenigstens unternehmerisch vertretbar gewesen sein sollen, legte der Kläger nicht konkret dar. Mit Bezug auf die beanstandeten Fremdleistungen, für die den Herren J._____, K._____ und L._____ in den Jahren 2016 und 2017 substantielle Entschädigungen bezahlt bzw. versprochen worden seien, führte der Kläger einzig aus, es hätten diesen Entschädigungen Leistungen für "Hardware Design" und "Software Development" gegenübergestanden (vgl. act. 4/66 S. 6, 8; act. 4/80 S. 8, 10). Einzelheiten legte er nicht dar, namentlich reichte er weder die entsprechenden Verträge ein noch spezifizierte er die konkreten Leistungen näher, für die diese Beträge bezahlt worden seien. Die Angabe "Hardware Design" oder "Software Development" ist allein zu wenig konkret, um die klägerische Bestreitung zu substantiieren. Hinzu kommt, dass es sich bei diesen Verträgen der D._____, unter denen die monierten Fremdleistungen bezogen worden sein sollen, selbst nach den Ausführungen des Klägers um projektbezogene Auftrags- und nicht um Arbeitsverhältnisse gehandelt haben soll, die jeweils flexibel abgeschlossen worden seien bzw. auch wieder hätten aufgelöst werden können (act. 4/66 S. 8; vgl. auch

- 21 - Prot. Vi., S. 44 ff.). Weshalb diese Verträge aber angesichts der angeblich prekären Auftragslage der D._____ überhaupt eingegangen bzw. nicht rechtzeitig gekündigt worden waren, liess der Kläger offen. 5.3.7. Auch dem Vorwurf, er habe Aufträge von der D._____ systematisch in die E._____ überführt, ist der Kläger nur pauschal entgegengetreten bzw. sind seine diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich. Vor Vorinstanz machte er geltend, es habe die E._____ mit Ausnahme eines "sehr kleinen Projekts", das von Serbien ausgeführt worden sei, keine Aufträge der D._____ übernommen (act. 4/66 S. 15). An anderer Stelle führte er indessen aus, dass auch ein Auftrag der H._____ – wegen des Erfordernisses einer neuen Datenschutzerklärung – von der D._____ auf die E._____ übertragen worden sei (act. 4/66 S. 7). Die entsprechenden Verträge oder sonstige Belege reichte der Kläger nicht ein und machte auch sonst keine weiteren Angaben zur Vertragsbeziehung mit der H._____ (vgl. noch Prot. Vi., S. 43, wo der Kläger ausführte, "er" arbeite seit 2016 nicht mehr mit der H._____ zusammen, wobei unklar blieb, ob dies die D._____ und/oder die E._____ betroffen haben soll). 5.3.8. In seiner Berufungsschrift bringt der Kläger neu vor, Grund für den Zusammenbruch der D._____ sei der Weggang des Hauptkunden, der H._____, gewesen. Die Zusammenarbeit zwischen der D._____ und der H._____ sei im Jahre 2015 reduziert und im Jahre 2016 vollständig beendigt worden, was zu einer Umsatzeinbusse von 75% geführt habe und nicht habe kompensiert werden können (act. 2 Rz. 12 ff., 18). Diese Behauptung hat der Kläger vor Vorinstanz zwar in seiner Klagebegründung im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorgebracht (act. 4/33 S. 9), nicht aber in seinen zahlreichen Eingaben im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren, weshalb es sich hierbei um ein (unechtes) Novum handelt. Dieses ist jedoch, weil sich die entsprechende Behauptung sowohl mit Bezug auf den Kinderunterhalt als auch hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als relevant erweist, im Berufungsverfahren voraussetzungslos zuzulassen (dazu oben, E. 2.5- 2.6). 5.3.9. Diese neuen Ausführungen des Klägers führen indessen nicht zu einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Beurteilung. Zunächst unterlässt

- 22 es der Kläger auch in seiner Berufung, irgendwelche konkreten Angaben über den Weggang der H._____ als Kundin der D._____ zu machen oder diesbezüglich entsprechende Verträge oder Kündigungen ins Recht zu legen. Vielmehr belässt er es bei der pauschalen Behauptung, die H._____ habe der D._____ 2016 die Aufträge entzogen. Den von der Beklagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert vorgetragenen Behauptungen, es seien in Wahrheit bereits ab März 2015 keine Zahlungen der H._____ mehr an die D._____ ausgerichtet worden und es habe der Kläger diese Zahlungen – sowie die entsprechenden Aufträge – stattdessen auf die E._____ umgeleitet (act. 4/70 S. 3 f. mit Verweis auf act. 4/71/112 und act. 4/3/41/3), hat der Kläger weder vor Vorinstanz noch in der Berufung etwas Substantielles entgegengesetzt. Wenn die Zusammenarbeit der D._____ mit der H._____ bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2015 beendet worden war, was der Kläger nicht substantiiert bestritten hat, dann ist nicht ersichtlich, inwiefern dies der Grund dafür sein soll, dass die D._____ (erst) im Jahre 2017 (und nicht schon früher) finanziell zusammengebrochen ist und (erst dann) über 96% ihrer einstmals doch beträchtlichen Aktiven eingebüsst hat. 5.3.10. Hinzu kommt, dass der Kläger vor Vorinstanz selbst eingeräumt hat, dass gewisse Aufträge, namentlich ein solcher der H._____, von der D._____ auf die – ebenfalls von ihm kontrollierte – E._____ übertragen worden sind, wobei er ausführen liess, es seien die entsprechenden Arbeiten faktisch nach wie vor von der D._____ verrichtet worden und es habe die E._____, die neue formelle Vertragspartnerin der H._____, der D._____ entsprechende Vergütungen entrichtet (act. 4/66 S. 7). Diese Darstellung widerspricht seiner neuen Erklärung, es sei der Niedergang der D._____ dem Umstand geschuldet, dass die H._____ die D._____ verlassen habe, wenn doch – anstelle von Direktzahlungen der H._____ – nunmehr gleichwohl indirekte Vergütungen der H._____ über die E._____ geleistet worden sein sollen. 5.3.11. Auch mit Bezug auf die Fremdleistungskosten, die nach den Erwägungen der Vorinstanz überhöht und geschäftlich nicht notwendig gewesen seien, unterlässt es der Kläger in seiner Berufung, hinreichend konkrete Angaben zu machen. Er führt einzig aus, es seien die Fremdleistungskosten 2017 gegenüber 2016 um

- 23 - 32.8% reduziert worden (nachdem sie 2016 gegenüber 2015 noch um 13.4% erhöht worden seien), und es seien die entsprechenden Beträge (Schulden) in Wahrheit gar nie ausbezahlt worden (act. 2 Rz. 18). Inwiefern dies den klägerischen Standpunkt aber stützen soll, ist nicht ersichtlich. Zum einen ändert der Umstand, dass die monierten Fremdleistungskosten gar nicht ausbezahlt worden sind, nichts daran, dass die entsprechenden Schuldverpflichtungen tatsächlich eingegangen worden waren, und es wird damit in keiner Weise dargelegt, inwiefern diese (geschuldeten) Entschädigungen angemessen und betrieblich notwendig bzw. wenigstens unternehmerisch vertretbar gewesen sein sollen. Zum anderen entfällt dadurch, dass die beanstandeten Fremdleistungskosten gar nicht ausbezahlt worden sind, gerade eine mögliche Erklärung dafür, weshalb die D._____ im Geschäftsjahr 2017 rund 96% ihrer Aktiven eingebüsst hat (Fr. 1'465'860.17 gegenüber Fr. 53'878.78; vgl. act. 5 S. 17; act. 4/67/4 S. 6). Es verschärft sich so vielmehr die Frage, wohin denn die Barmittel und sonstigen Aktiven der D._____ geflossen sind, wenn damit nicht Schulden aus externen Auftragsverhältnissen beglichen wurden. 5.3.12. Zusammengefasst hat der Kläger weder vor Vorinstanz noch in seiner Berufungsschrift eine plausible und nachvollziehbare Erklärung für den wirtschaftlichen Zusammenbruch der D._____ geliefert. Die substantiierte Behauptung der Beklagten, er habe die D._____ bewusst und eigenmächtig ausgehöhlt, indem er Aufträge in die E._____ überführt und die Aktiven der D._____ verschleudert habe, hat er nicht nachvollziehbar bestritten. Aus diesem Grund scheitert sein Vorbringen, es sei in seiner veränderten beruflichen Situation – jedenfalls für die Zeit vor Februar 2020 – ein Abänderungsgrund zu sehen. 5.3.13. Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt – soweit Kinderunterhaltsansprüche betroffen sind, sogar die strenge Untersuchungsmaxime (dazu oben, E. 2.4-2.6) –, denn es liegt letztlich auch hier an den Parteien, die notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu liefern. Wenn es der Kläger vor Vorinstanz auch auf mehrfachen Hinweis der Beklagten (vgl. etwa act. 4/70 S. 4 f., 12 f., 16, 19 ff., 27; act. 4/87 S. 5 f., 10) sowie auf ausführliches Befragen der Vorinstanz hin (vgl. Prot. Vi., S. 38 ff., 44 ff.) unterlassen hat, im hier

- 24 interessierenden Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, so konnte es die Vorinstanz dabei bewenden lassen. Dasselbe gilt für das Berufungsverfahren, denn es ist bei dieser Sachlage nicht an der Berufungsinstanz, eigene Abklärungen zu machen. 5.4. Darstellung des Klägers in seinen Stellungnahmen vom 7. April 2020 und vom 4. Mai 2020 5.4.1. In seinen Eingaben vom 7. April 2020 (act. 15) und vom 4. Mai 2020 (act. 26) bringt der Kläger mit Bezug auf seine Einkommenssituation zahlreiche Noven vor, welche die relevanten Geschehnisse im Zusammenhang mit den beiden Firmen des Klägers, der D._____ und der E._____, teilweise in einem neuen Licht erscheinen lassen: 5.4.2. Am 31. März 2015 habe er, der Kläger, die E._____ vor dem Hintergrund neu gegründet, dass die H._____ einen neuen Datenschutzvertrag verlangt habe, einen solchen aber nur mit der neu gegründeten E._____, nicht aber mit der D._____, habe abschliessen wollen (act. 15 S. 10; act. 17/21; vgl. schon act. 4/66 S. 7; act. 4/80 S. 2). In der Folge sei die E._____ formeller Vertragspartner der H._____ gewesen, wobei aber die D._____ im Auftrag der E._____ letztlich sämtliche Dienstleistungen für die H._____ erbracht habe. Hierfür habe die E._____ die D._____ finanziell entschädigt. In Wahrheit habe die E._____ fast sämtliche Einnahmen aus dem H._____-Mandat entschädigungshalber an die D._____ weitergeleitet; dies habe im Jahre 2015 98% des H._____-Umsatzes entsprochen, im Jahre 2016 77% und im Jahre 2017 94%. Umgekehrt hätten diese Zahlungen der E._____ den grössten Teil des Umsatzes der D._____ ausgemacht, nämlich im Jahre 2015 74% des Gesamtumsatzes, im Jahre 2016 81% und im Jahre 2017 43% (act. 15 S. 8 ff., 43; ferner habe die E._____ der D._____ Darlehen ausgerichtet, die aber zurückbezahlt worden seien). 5.4.3. Sodann führt der Kläger neu aus, es habe die H._____ Ende 2016 ihre Geschäftsbeziehungen mit der E._____ (und nicht nur, wie er bisher behauptet hat, mit der D._____; vgl. act. 2 Rz. 12 ff., 18) vollständig beendet (act. 15 S. 10); dies belegt er neu mit einem entsprechenden Schreiben der H._____ (E-Mail vom

- 25 - 15. Dezember 2016; act. 17/22). Auf der Grundlage der Darstellung des Klägers in seiner Berufungsschrift musste noch davon ausgegangen werden, dass die H._____ zwar ihre Geschäftsbeziehungen mit der D._____ beendet hatte, dass der entsprechende Auftrag aber auf die andere Gesellschaft des Klägers, die E._____, übertragen worden war (oben, E. 5.3.8-5.3.10). Nunmehr hat der Kläger indessen klargestellt, dass (auch) die Geschäftsbeziehungen zwischen der H._____ und der E._____ beendet worden waren und dass demzufolge auch die Entschädigungszahlungen der E._____ an die D._____ ab dem 1. Januar 2017 entfallen waren. Darin liege der Hauptgrund für den Niedergang der D._____, die mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 aufgelöst worden sei. 5.4.4. Mit Bezug auf den Geschäftsaufwand der D._____ führt der Kläger u.a. aus, er habe in den Jahren vor der Liquidation der D._____ jeweils hohe Boni aus der Gesellschaft entnommen, um die der Beklagten und C._____ geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlen zu können; dies sei ab 2018, d.h. im Rahmen seiner neuen Gesellschaft, der E._____, nicht mehr möglich gewesen (act. 15 S. 4 f., 18 f.). Hinsichtlich der sowohl von der Vorinstanz (act. 5 S. 18 f.) als auch von der Beklagten (act. 8 S. 7, 12 ff.) beanstandeten Kosten für Fremdleistungen der D._____ bringt der Kläger nichts Neues vor; im Wesentlichen wiederholt er seine Darstellung, es seien die entsprechenden Schulden gegenüber den Herren J._____, K._____ und L._____ weitgehend gar nie erfüllt worden (act. 15 S. 12 ff., 25 f.). 5.4.5. Weiter macht der Kläger geltend, er sei nach der Liquidation der D._____ Anfang 2018 während dreier Monate arbeitslos gewesen und erst ab April 2018 in einem 80%-Pensum bei seiner neuen Firma, der E._____, angestellt worden (act. 15 S. 3 ff., 39). Bis vor kurzem (März 2020; act. 17/51) sei die N._____ Sourcing AG Hauptkundin der E._____ gewesen; dieses Mandat sei jedoch weniger einträglich gewesen als jenes der H._____ (act. 15 S. 4, 28 ff., 39). Die E._____ schreibe seit dem Jahr 2017 Verluste (2017: Verlust von Fr. 35'406.45; 2018: Verlust von 62'766.15; 2019: Verlust von 90'893.30; act. 15 S. 29, 38, 40, 44; act. 17/9-13, act. 17/48).

- 26 - 5.4.6. Sodann bringt der Kläger neu vor, er habe per 17. Februar 2020 eine Festanstellung im 100%-Pensum bei der N._____ ... AG angetreten (act. 17/50), einer Schwestergesellschaft des N._____-Konzerns, zu dem auch die Hauptkundin der E._____, die N._____ Sourcing, gehöre. Im Rahmen dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit erziele er neu ein jährliches Bruttogehalt von Fr. 172'000.–, d.h. monatlich netto Fr. 12'494.55 (act. 17/94). Zu diesem Schritt habe er sich entschieden, weil er sich damit letztlich ein höheres Einkommen erhoffe, als dies im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit über die E._____ möglich sein würde. Zwar sei er nach wie vor Inhaber der E._____, es habe indessen der N._____-Konzern, zu dem auch seine Arbeitgeberin gehöre, die Zusammenarbeit mit der E._____ aufgrund möglicher Interessenkonflikte des Klägers – als Folge seiner Anstellung – beendet (act. 17/51). Damit betreibe die E._____ in der Schweiz keine Geschäfte mehr. Er, der Kläger, verbleibe zwar mit Bezug auf die Auslandaktivitäten formell noch Direktor der E._____; dafür erhalte er jedoch keine Entschädigung. Er arbeite nunmehr 100% für die N._____ ... AG und habe keine Zeit, für die E._____ neue Kunden zu finden oder auf Projekten mitzuarbeiten. Zudem ziehe er eine Liquidation der Gesellschaft in Erwägung, da er bezweifle, dass diese ohne das N._____-Geschäft Gewinn machen könne (act. 15 S. 21 f., 48; act. 26 S. 4). 5.4.7. Schliesslich führt der Kläger neu aus, er erhalte von der E._____ Mietzinszahlungen von jährlich brutto Fr. 36'000.– für die Nutzung der Liegenschaft im F._____ und er erziele aus neun Wohnungen in der Türkei Mietzinseinnahmen von jährlich insgesamt brutto Fr. 9'528.– (act. 17/101 S. 1 ff.). Bei einem pauschalen Abzug von 20% ergebe dies monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 3'035.– (act. 15 S. 48 f.). Damit anerkennt der Kläger ab März 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 15'529.– (ohne Kinderzulagen; act. 15 S. 49).

5.5. Würdigung der neuen Vorbringen des Klägers mit Bezug auf die Zeit bis Februar 2020

- 27 - 5.5.1. Die vom Kläger mit seinen Eingaben vom 7. April 2020 (act. 15) bzw. vom 4. Mai 2020 (act. 26) vorgebrachten Noven sind, soweit sie sich auf seine Einkommenssituation beziehen, ohne Weiteres zuzulassen, weil sie sich (auch) mit Bezug auf den Kinderunterhalt als relevant erweisen (dazu oben, E. 2.5-2.6). 5.5.2. Mit seinen neuen Ausführungen scheint der Kläger letztlich einzuräumen, dass die von ihm beherrschten Unternehmen D._____ und E._____ gewissermassen – wirtschaftlich gesehen – eine Einheit dargestellt haben und dass es aus seiner Sicht letztlich unmassgeblich war, ob Aufträge formell über die eine oder die andere Gesellschaft abgewickelt wurden bzw. welche der Gesellschaften letztlich die Dienstleistungen effektiv erbracht hat. Zudem stellt er nun klar, dass der Weggang der vormaligen Hauptkundin, der H._____, nicht nur die D._____, sondern auch die E._____ betroffen hat, so dass er, der Kläger, letztlich über keines seiner beiden Unternehmen mehr Umsätze aus H._____-Aufträgen erzielen konnte. Damit wird zwar der ab 2017 eingetretene gesamthafte Umsatzrückgang dieser beiden Unternehmen etwas nachvollziehbarer, und es erscheint auch plausibel, dass die ab 2018 neu gewonnene Hauptkundin der E._____, die N._____ Sourcing AG, letztlich weniger Umsatz einbrachte, als dies noch im Rahmen des H._____-Mandats der Fall war (vgl. act. 17/5-6; act. 17/10-13). Damit löst der Kläger indessen nur einen Teil der Unstimmigkeiten auf, die sich aus seinen bisherigen Ausführungen ergeben haben. Insbesondere wird hiermit der innerhalb nur eines Jahres eingetretene Niedergang der D._____, die im Geschäftsjahr 2017 rund 96% ihrer Aktiven eingebüsst hat (Fr. 53'878.78 gegenüber Fr. 1'465'860.17 Ende 2016; act. 4/67/4 S. 6), nicht hinreichend erklärt. Auf diesen Umstand hat bereits die Vorinstanz hingewiesen (act. 5 S. 17). 5.5.3. Der Kläger behauptet zwar, die D._____ durch hohe Gewinnentnahmen (Boni) geschädigt zu haben, die er für Unterhaltszahlungen zugunsten der Beklagten und C._____ verwendet habe. Da die jährliche Unterhaltslast des Klägers gemäss dem Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2016 indessen "nur" rund Fr. 130'000.– betrug, kann dies den Aktivenverlust der D._____ von rund Fr. 1.4 Mio. in nur einem Jahr nicht erklären.

- 28 - 5.5.4. Sodann hat der Kläger auch in seinen Eingaben vom 7. April 2020 und vom 4. Mai 2020 keine konkreten Angaben zu den von der Vorinstanz (act. 5 S. 18 f.) und der Beklagten (act. 8 S. 7, 12 ff.) monierten Kosten für Fremdleistungen der D._____ gemacht (dazu bereits oben, E. 5.3.6 und E. 5.3.11). Namentlich hat er nicht dargetan, inwiefern diese Fremdleistungen, die im Geschäftsjahr 2017 immerhin noch Fr. 437'065.84 betragen haben (bei einem Umsatz von Fr. 435'963.98 und Lohnkosten von Fr. 574'690.33; act. 4/67/4; act. 17/6), auch nach dem Weggang der H._____ in dieser Höhe noch gerechtfertigt bzw. unternehmerisch vertretbar gewesen sein sollen. Bei einer nach den Behauptungen des Klägers so prekären Auftragslage der D._____ im Jahre 2017, die nicht einmal die Lohnkosten der eigenen Angestellten zu decken vermochte, wäre es am Kläger gewesen, eine plausible Erklärung für diese verbuchten externen Dienstleistungskosten zu liefern, zumal es sich hierbei auch nach seinen eigenen Angaben nicht um Arbeitsverhältnisse, sondern um (grundsätzlich jederzeit bzw. kurzfristig kündbare) Auftragsverhältnisse gehandelt haben soll. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Drittleistungen nicht entsprechend hätten reduziert werden können. Unklar bleibt sodann, wofür – wenn nicht für die H._____ – diese Drittleistungen überhaupt notwendig gewesen sein sollen. Diesbezüglich hat der Kläger keine substantiierten Ausführungen gemacht. Dasselbe gilt für die von der Beklagten beanstandete Höhe der jeweiligen Vergütungen, die den externen Dienstleistern aus der Türkei bezahlt bzw. versprochen worden sein sollen. Auch diesbezüglich hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern die entsprechenden Vergütungen angesichts des tieferen Lohnniveaus in der Türkei angemessen gewesen sein sollen. Schliesslich wiederholt der Kläger seine Darstellung, es seien die geschuldeten Vergütungen in Wahrheit weitestgehend gar nicht ausbezahlt worden. Dies ändert jedoch wie gesagt nichts daran, dass die entsprechenden Schuldverpflichtungen eingegangen wurden und dass das Geschäftsergebnis entsprechend belastet wurde. Zudem entfällt damit gerade eine mögliche Erklärung dafür, dass die D._____ im Jahre 2017 rund 96% ihrer Aktiven (rund Fr. 1.4 Mio.) eingebüsst hat. 5.5.5. Schliesslich bleiben auch gewisse substantielle Aufwendungen der E._____ unerklärt, die gemäss der vom Kläger vorgelegten Erfolgsrechnung im Geschäfts-

- 29 jahr 2018 immerhin einen Umsatz von Fr. 929'721.34 (bei Fremdleistungen von Fr. 304'263.93 und Lohnkosten von Fr. 542'699.03; act. 17/48 S. 9 f.) erwirtschaftet hat (die provisorische Erfolgsrechnung der E._____ für das Geschäftsjahr 2019 hat der Kläger nur unvollständig vorgelegt; act. 17/13). Dies gilt insbesondere für ein Darlehen in der Höhe von Fr. 235'000.–. Die Beklagte hat vor Vorinstanz substantiiert behauptet, es habe die E._____ IT Services AG gemäss dem Zwischenabschluss des 1. Halbjahres 2018 (act. 4/67/6) dem Kläger oder einer ihm nahestehenden Person ein "Darlehen" im Umfang von Fr. 235'000.– entrichtet; dabei habe es sich in Wahrheit um eine verdeckte Gewinnentnahme gehandelt (act. 70 S. 6 f.; vgl. auch act. 8 S. 17 f.). Diese Behauptung hat der Kläger im Grundsatz nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten, sondern bloss geltend gemacht, es betreffe die Verbuchung des Darlehens in Wahrheit (wegen Abgrenzungen, die im Rahmen des provisorischen Zwischenabschlusses des ersten Halbjahres 2018 noch nicht vorgenommen worden seien) nicht das Jahr 2018, sondern das Jahr 2017 (act. 80 S. 5). Dass dem Kläger bzw. einer ihm nahestehenden Person aber Fr. 235'000.– von der E._____ ausbezahlt worden sind – betreffe es nun das Jahr 2017 oder das Jahr 2018 –, hat er nicht bestritten; dass er dieses Darlehen der E._____ zurückbezahlt habe, hat er nicht behauptet (vgl. act. 15 S. 32 f.). Damit steht fest, dass es dem Kläger auch nach dem Weggang der H._____ – ab dem Jahre 2017 über die von ihm gehaltene E._____ IT Services AG – noch möglich war, neben dem formell bezogenen Lohn substantielle Beträge aus seiner Gesellschaft zu entnehmen. 5.5.6. Insgesamt kann deshalb nicht gesagt werden, es habe der Kläger für den Zeitraum bis Februar 2020 eine unverschuldete Einkommensreduktion glaubhaft gemacht. Mit seinen Eingaben vom 7. April 2020 und vom 4. Mai 2020 hat er zwar dargelegt, dass und inwiefern sich der Gesamtumsatz seiner beiden Gesellschaften mit dem Weggang der Hauptkundin, der H._____, seit Anfang 2017 reduziert hatte – und dass dieser in der Folge mit der neu gewonnenen Hauptkundin, der N._____ Sourcing AG, nicht wieder auf dasselbe Mass gesteigert werden konnte –, er hat aber nicht nachvollziehbar ausgeführt, inwiefern namentlich die erheblichen Kosten für Fremdleistungen nicht entsprechend hätten reduziert werden können. Ebenso wenig hat er eine plausible Erklärung für den fast vollständigen

- 30 finanziellen Zusammenbruch der D._____ im Jahre 2017 (Aktivenverlust von Fr. 1.4 Mio. bzw. rund 96%) geliefert. Damit bleibt es letztlich dabei, dass der Kläger die von der Beklagten substantiiert vorgetragene Behauptung, er habe die D._____ bewusst, eigenmächtig und rechtsmissbräuchlich ausgehöhlt, nicht substantiiert bestritten hat. 5.5.7. Ferner hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er mit der E._____ im Zeitraum bis Februar 2020 weniger verdient hat, als dies noch – im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids – mit der D._____ der Fall war. Insbesondere steht im Jahre 2017/2018 eine Gewinnentnahme in Form eines "Darlehens" in der Höhe von Fr. 235'000.– zu Buche. Bereits damit erreichte der Kläger – zusammen mit dem Lohn, den er sich von der E._____ formell auszahlen liess, sowie den zusätzlich erzielten Mietzinseinnahmen (dazu unten, E. 5.6.2-5.6.3) – ein ähnliches Einkommen wie es im Eheschutzentscheid zugrunde gelegt worden war. 5.6. Einkommen des Klägers ab März 2020 5.6.1. 5.6.1.1. Es ist unbestritten, dass der Kläger per 17. Februar 2020 eine Stelle im 100%-Pensum bei der N._____ ... AG angetreten hat, wobei sein monatliches Fixgehalt netto Fr. 12'494.55 beträgt (act. 15 S. 21 f., 48; act. 21 S. 1 ff.; act. 17/50, act. 17/94). Zwar war der Kläger auch bisher (jeweils über eine seiner beiden eigenen Gesellschaften) formell in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, er war jedoch – wovon bereits das Eheschutzgericht und auch die Vorinstanz zu Recht ausgegangen waren – als Selbständigerwerbender zu betrachten, weil er seine Arbeitgeberin jeweils faktisch kontrolliert hatte. Dies ist im Rahmen seiner neuen Anstellung bei der N._____ ... AG nicht mehr der Fall; die Erwerbstätigkeit des Klägers ist nunmehr grundsätzlich als unselbständig zu qualifizieren. 5.6.1.2. Die Beklagte macht geltend, es werde dem Kläger zusätzlich zu seinem Fixlohn ein Bonus ausbezahlt; dieser betrage voraussichtlich rund Fr. 48'000.– brutto pro Jahr (act. 21 S. 1 f.; act. 22/6). Ferner sei unklar, ob ihm bei Stellenantritt allenfalls ein "Sign-on-Bonus" ausbezahlt worden sei (act. 21 S. 2). Dem hält

- 31 der Kläger im Wesentlichen entgegen, es stehe nicht fest, ob und in welcher Höhe er einen Bonus erhalten werde; gemäss Arbeitsvertrag liege dessen Ausrichtung im freien Ermessen der Arbeitgeberin und es sei angesichts der Coronavirus- Pandemie nicht anzunehmen, dass in absehbarer Zeit Bonuszahlungen entrichtet würden. Einen "Sign-on-Bonus" habe er nicht erhalten (act. 26 S. 2). 5.6.1.3. Zum massgeblichen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern auch effektiv ausbezahlte Boni, Gratifikationen, Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Trinkgelder, Überstundenentschädigungen, Spesenentschädigungen (soweit ihnen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen) etc. Bei unregelmässigen Einkünften ist auf Durchschnittswerte einer als massgeblich zu betrachtenden Zeitspanne abzustellen (BGer, 5A_44/2012 vom 20. März 2012, E. 4.4.3; 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3). 5.6.1.4. Der Kläger hat seine neue Stelle erst Mitte Februar 2020 angetreten, weshalb diesbezüglich nicht auf Durchschnittswerte vergangener Jahre abgestellt werden kann. Gemäss seinem Arbeitsvertrag ist die Entrichtung eines Bonus bzw. einer Gratifikation sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe vollständig in das Ermessen der Arbeitgeberin gestellt (act. 17/50 S. 1). Damit ist zum heutigen Zeitpunkt schlicht nicht abschätzbar, ob und in welcher Höhe der Kläger in Zukunft Boni bzw. Gratifikationen erhalten wird. Der von der Beklagten eingereichte Auszug der Vergleichsplattform www.glasdoor.ch, der für die Position eines "Sales Director" bei der N._____ in Zürich einen jährlichen Bonus von Fr. 48'000.– bis Fr. 52'000.– ausweist (act. 22/6), basiert auf der Grundlage eines einzigen Vergleichsfalls und ist schon deshalb nicht hinreichend verlässlich. Hinzu kommt, dass die Ausrichtung einer Bonus- bzw. Gratifikationszahlung in der Regel von der individuellen Arbeitsleistung, von der konkreten Beschäftigungsart und den Qualifikationen des jeweiligen Arbeitnehmers sowie vom konkreten Geschäftsverlauf abhängig ist und insofern pauschale Aussagen über die Höhe allfälliger Boni nur beschränkt möglich sind. Umgekehrt kann die Möglichkeit einer in Aussicht stehenden – gegebenenfalls nicht unerheblichen – Bonuszahlung aber auch nicht einfach ignoriert werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, den

- 32 jährlichen Bonus bzw. Gratifikationen oder andere Sondervergütungen, die der Kläger von seiner Arbeitgeberin ausbezahlt erhält, von der allgemeinen Unterhaltsberechnung auszunehmen und den Kläger zu verpflichten, der Beklagten und C._____ jeweils per Ende März Auskunft über die tatsächlich entrichteten Sondervergütungen des vergangenen Jahres zu erteilen und ihnen davon einen Anteil zu entrichten, der der (noch festzusetzenden; dazu unten, E. 8.5.4-8.5.5) Quote der allgemeinen Überschussverteilung entspricht (vgl. SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.130). 5.6.1.5. Dass dem Kläger anlässlich der Vertragsunterzeichnung ein sog. "Signon-Bonus" ausbezahlt worden wäre, wie es die Beklagte geltend macht, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte bringt diesbezüglich reine Mutmassungen vor, ohne konkrete Anhaltspunkte zu liefern. Ein "Sign-on-Bonus" kann dem Kläger schon deshalb nicht angerechnet werden. 5.6.2. 5.6.2.1. Tatsächlich erzielte Vermögenserträge sind grundsätzlich als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (OGer ZH, LY150035 vom 10. Februar 2016, E. III.2.2.3; SIX, a.a.O., Rz. 2.155); dazu gehören auch Erträge aus in- und ausländischen Immobilien. 5.6.2.2. Das Eheschutzgericht rechnete den Mietzins von monatlich Fr. 1'400.–, den damals noch die D._____ dem Kläger für die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende (ehemals eheliche) Wohnung an der P._____-Strasse ... im F._____ entrichtete, vollständig dem Kläger als Einkommen an (act. 4/2/56 S. 20). Umgekehrt berücksichtigte es darauf entfallende Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 560.– ebenfalls ausschliesslich im Bedarf des Klägers (act. 4/2/56 S. 27). 5.6.2.3. Es ist unbestritten, dass der Kläger heute für die nach wie vor im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Wohnung im F._____ von seiner anderen Gesellschaft, der E._____, monatlich brutto Fr. 3'000.– Mietzinszahlungen erhält (act. 4/52 S. 5; act. 4/59 S. 18; act. 4/87 S. 8; act. 8 S. 19 f.; act. 15 S. 34, 48 f., act. 21 S. 2). Hiervon möchte der Kläger – anders als dies noch im Eheschutzent-

- 33 scheid festgelegt worden war – bereits auf der Stufe der Einkommensberechnung monatlich Fr. 560.– für Hypothekarkosten und Fr. 554.– für Nebenkosten in Abzug bringen (act. 4/52 S. 5 ff.; act. 66 S. 16 f.; act. 2 Rz. 35). Mit seiner Eingabe vom 7. April 2020 beantragt er nunmehr, auf der Stufe der Einkommensberechnung pauschal 20% für "Wartungskosten" in Abzug zu bringen (act. 15 S. 48 f.) und zudem Hypothekar- und Nebenkosten im Umfang von Fr. 833.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen (act. 15 S. 47). Die Beklagte weist indessen zu Recht darauf hin (act. 4/59 S. 18 ff.; act. 8 S. 29), dass auf die Wohnung im F._____ entfallende Aufwendungen im Eheschutzentscheid im Rahmen des Bedarfs des Klägers – und nicht beim Einkommen – berücksichtigt worden sind, dass der Kläger dort Nebenkosten nicht geltend gemacht hat und dass er diese im Übrigen auch heute nicht belegt. Es bleibt folglich bei der Wertung des Eheschutzgerichts, wonach dem Kläger mit Bezug auf die Wohnung im F._____ der volle Bruttomietzins, neu also Fr. 3'000.–, als Einkommen anzurechnen ist, dass ihm aber Fr. 560.– für Hypothekarkosten im Rahmen seines Bedarfs in Abzug zu bringen sind. 5.6.2.4. Die Beklagte macht sodann geltend, es erhalte der Kläger darüber hinaus Mietzinszahlungen von der E._____ in der Höhe von monatlich Fr. 1'666.65, wobei sie auf ein "Konto ..." der E._____ gemäss act. 4/81/2 verweist, von dem im Jahre 2018 Fr. 15'000.– in neun Monaten für Mietzinszahlungen entnommen worden sein sollen (act. 4/87 S. 8; act. 8 S. 20, 25; act. 21 S. 2). Es ist freilich schlicht nicht nachvollziehbar, worauf sich die Beklagte diesbezüglich abstützt. Aus der genannten Beilage act. 4/81/2 geht nichts Derartiges hervor, so dass dem Kläger bereits aus diesem Grund keine solchen Mieterträge angerechnet werden können.

- 34 - 5.6.3. 5.6.3.1. Mit seinen Eingaben vom 7. April 2020 und vom 4. Mai 2020 bringt der Kläger neu vor, er halte zusammen mit der Beklagten zehn Liegenschaften in der Türkei jeweils im hälftigen Miteigentum, was unbestritten geblieben ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass aus diesen zehn je hälftig gehaltenen türkischen Liegenschaften im Jahre 2018 ein Gesamtertrag von brutto TRY 111'175.– (entsprechend dem Doppelten des vom Kläger in der Türkei versteuerten Anteils von 50%, i.e. TRY 55'587.50; vgl. act. 26 S. 8; act. 17/101 S. 3 f.) aus Mietzinszahlungen erzielt wurde. Unbestritten ist sodann, dass mit Bezug auf acht Liegenschaften (Liegenschaften Nr. 2-9 auf S. 1 von act. 17/101 bzw. Liegenschaften Nr. 1-2, 4-8, 10 auf S. 3 von act. 17/101) jeweils der gesamte Mietzins an den Kläger bezahlt wird, dass aber mit Bezug auf zwei Liegenschaften (die zwei unter "Nr. 10" geführten Liegenschaften auf S. 1 von act. 17/101 bzw. Liegenschaften Nr. 3 und Nr. 9 auf S. 3 von act. 17/101) der Mietzins jeweils vollständig an die Beklagte entrichtet wird (act. 15 S. 48 f.; act. 21 S. 3 f.; act. 26 S. 6 ff.). 5.6.3.2. In Anlehnung an die hier zu übernehmende Wertung des Eheschutzgerichts, wonach die Mietzinseinnahmen nach Massgabe des tatsächlichen Zahlungsflusses – und nicht gemäss den jeweiligen Eigentumsverhältnissen – als Einkommen anzurechnen sind (act. 4/2/56 S. 20), beträgt der auf den Kläger entfallende Anteil an Mietzinseinnahmen aus den gemeinsam gehaltenen Wohnungen in der Türkei (entsprechend den Zahlen aus dem Jahre 2018) brutto TRY 101'900.– (i.e. das Doppelte der in act. 17/101 S. 3 ausgewiesenen Beträge für die Wohnungen Nr. 1-2, 4-8 und 10); der auf die Beklagte entfallende Anteil beträgt entsprechend brutto TRY 9'275.– (i.e. das Doppelte der in act. 17/101 S. 3 ausgewiesenen Beträge für die Wohnungen Nr. 3 und 9). Anzumerken ist freilich, dass mit dieser Einrechnung der jeweils tatsächlich einkassierten Mietzinseinnahmen in die Unterhaltsberechnung eine Rückforderung der jeweils hälftigen Mietzinserträge gestützt auf andere Rechtstitel bereits aufgrund des Bereicherungsverbots entfallen muss. 5.6.3.3. Der Kläger macht sodann geltend, von den Einnahmen aus den von den Parteien in der Türkei gemeinsam gehaltenen Liegenschaften sei eine Pauschale

- 35 von 20% für darauf entfallende Unterhalts- und Verwaltungskosten in Abzug zu bringen (act. 15 S. 48 f.). Dieser Berechnungsmethode hat sich die Beklagte – jedenfalls mit Bezug auf die vom Kläger gehaltenen Liegenschaften – nicht grundsätzlich widersetzt (act. 21 S. 4), weshalb insoweit darauf abzustellen ist. Demzufolge sind von den Mietzinseinnahmen, die aus den gemeinsam gehaltenen Wohnungen in der Türkei generiert werden, dem Kläger jährlich insgesamt TRY 81'520.– (TRY 101'900.– abzgl. 20%), der Beklagten TRY 7'420.– (TRY 9'275.– abzgl. 20%) als Einkommen anzurechnen. Bei einem durchschnittlichen Wechselkurs von TRY/CHF 0.140865 im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis Ende Mai 2020 (vgl. www.fxtop.com) ergibt dies mithin ein monatlich anrechenbares Einkommen des Klägers von rund Fr. 960.– und ein solches der Beklagten von rund Fr. 90.–. 5.6.4. 5.6.4.1. Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang sodann neu vor, es halte die Beklagte in der Türkei drei weitere Wohnungen zu Alleineigentum, aus denen sie ebenfalls Mietzinserträge erwirtschafte (act. 15 S. 48 f., 74, 78; act. 26 S. 6 ff.). Die Beklagte ihrerseits bestreitet nicht, dass sie die entsprechenden Wohnungen in ihrem Alleineigentum hält. Sie lässt indessen ausführen, dass sich die daraus erzielten "steuerbaren Mietzinse" im Jahre 2018 auf TRY 15'342.49 belaufen hätten, wovon Steuern (TRY 2'401.20), Kosten für die Erstellung der Steuererklärung (TRY 250.–), Gerichtskosten für in der Türkei laufende Verfahren sowie Ausgaben für die Möblierung einer dieser Wohnungen (rund TRY 11'000.–) in Abzug zu bringen seien; somit verbleibe aus diesen Liegenschaften letztlich bloss ein Verlust (act. 21 S. 3 f.). 5.6.4.2. Aus act. 22/8 geht hervor, dass die Beklagte für diese drei in ihrem Alleineigentum stehenden Wohnungen in der Türkei im Jahre 2018 insgesamt brutto TRY 18'250.– erzielt hat (act. 22/8 S. 1, Liegenschaften Nr. 1, 2 und 4). Davon sind – wie bereits mit Bezug auf die gemeinsam gehaltenen Liegenschaften – pauschal 20% abzuziehen, was die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für türkische Steuern und die Erstellung der Steuererklärung (insgesamt TRY 2'651.20) übersteigt. Nicht gefolgt werden kann ihr demgegenüber, wenn sie

- 36 zudem (nicht bezifferte) Kosten für in der Türkei geführte Gerichtsverfahren sowie für die (einmalige) Anschaffung von Möbeln für eine dieser Wohnungen in Abzug bringen will (act. 21 S. 4). Es resultieren folglich der Beklagten anrechenbare monatliche Einkünfte aus diesen drei Liegenschaften von rund Fr. 170.– (jährlich TRY 14'600.– [TRY 18'250.– abzgl. 20%] bei einem Wechselkurs von TRY/CHF 0.140865). 5.6.5. 5.6.5.1. Schliesslich macht die Beklagte geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die E._____ IT Services AG weiterhin aus in- oder ausländischen Aktivitäten Gewinn erwirtschafte, der letztlich dem Kläger als Inhaber dieser Gesellschaft zukomme (act. 21 S. 2). Dagegen wendet der Kläger ein, er arbeite seit Mitte Februar 2020 ausschliesslich für seine neue Arbeitgeberin, die N._____ ... AG, und er habe keine Zeit, zusätzlich auch noch für die E._____ zu arbeiten. Er bezweifle, dass diese auch ohne ihn bzw. ohne das N._____-Geschäft Gewinn erwirtschaften könne und er ziehe daher eine Liquidation der Gesellschaft in Betracht (act. 15 S. 22; act. 26 S. 4). 5.6.5.2. Es ist unbestritten, dass der Kläger seit Mitte Februar 2020 in einem Vollzeitpensum für die N._____ ... AG arbeitet und insofern einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Es kann deshalb in der Tat nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die E._____ auch ohne seine Mitarbeit und ohne ihren Hauptkunden, den N._____-Konzern, noch in einem Ausmass gewinnträchtig sein wird, das es dem Kläger erlauben würde, im Rahmen seiner Stellung als Aktionär bzw. Verwaltungsrat substantielle Dividenden oder verdeckte Gewinnauszahlungen aus der Gesellschaft zu entnehmen. Insbesondere kann von ihm nicht erwartet werden, neben seiner Vollzeitstelle bei der N._____ auch noch substantielle Tätigkeiten für die E._____ zu verrichten. Insoweit wäre es an der Beklagten gewesen, wenigstens ansatzweise darzutun, dass und in welcher Höhe der Kläger auch nach seinem Weggang zur N._____ ... AG noch Gewinne – dies wären dann, weil sie ohne seine Arbeitsleistung zustande kämen, Vermögenserträge – aus der E._____ IT Services AG entnehmen kann. Dass der Kläger für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der E._____ – die neben seiner Vollzeitbeschäftigung

- 37 bei der N._____ ... AG von vornherein nur untergeordneter Natur sein kann – nicht entschädigt wird, erscheint in der vorliegenden Konstellation nachvollziehbar; etwas anderes hat die Beklagte auch nicht behauptet. 5.6.5.3. Es bleibt somit dabei, dass dem Kläger ab März 2020 Fr. 12'494.55 aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für die N._____ ... AG (exkl. Bonus) und Fr. 3'960.– aus Mietzinseinnahmen (Fr. 3'000.– aus der Wohnung der Parteien im F._____ und Fr. 960.– aus Wohnungen der Parteien in der Türkei), d.h. insgesamt rund Fr. 16'455.–, als Einkommen anzurechnen sind. 5.7. Eingabe des Klägers vom 2. Juni 2020 5.7.1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Datum Poststempel; act. 30) bringt der Kläger neu vor, es sei bei ihm am 27. Mai 2020 eine chronische lymphatische Leukämie diagnostiziert worden, was sich in Zukunft negativ auf seine Leistungsfähigkeit auswirken werde; insbesondere sei nicht klar, in welchem Umfang er zukünftig werde arbeiten können (act. 30 S. 2 f.). Ferner beantragt er neu, es sei ihm ein erweitertes Besuchsrecht für C._____ im Umfang von sechs anstatt nur drei Wochen Ferien zuzugestehen und es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 20 S. 3). 5.7.2. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (act. 28) wurde der Beklagten eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um zu erklären, ob sie eine Verhandlung zum "letzten Wort" verlange, mit dem Hinweis, es gehe die Sache andernfalls mit Ablauf der Frist ins Stadium der Beratung über. Eine solche Verhandlung hat die Beklagte nicht verlangt; das Verfahren ging deshalb mit Ablauf des 18. Mai 2020 (vgl. act. 29/2) automatisch in die Beratungsphase über. 5.7.3. Nach Beginn der Urteilsberatung können weder echte noch unechte Noven ins Verfahren eingebracht werden; es sind nur Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die bis zum Beginn der oberinstanzlichen Beratung entstanden sind und die bis dann ins Recht gereicht wurden (BGE 142 III 413, E. 2.2.3-6). Dies gilt selbst in Kinderbelangen. Tatsachen, die erst nach Beginn der Beratungsphase entstanden sind, wie vorliegend die beim Kläger diagnostizierte Krebserkrankung,

- 38 können alsdann nur noch im Rahmen einer neuen Klage – bzw. hier im Rahmen eines neuen Abänderungsgesuchs – vorgebracht werden. Sie werden von der Rechtskraft des zwar erst später gefällten, sich aber bereits zuvor in Beratung befindenden Entscheids nicht erfasst (BGE 142 III 413, E. 2.2.6). Die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sowie die neuen Anträge des Klägers sind folglich nicht mehr zu berücksichtigen. Dem Kläger steht es indessen frei, entsprechende Anträge im Rahmen eines neuen Abänderungsgesuchs bei der Vorinstanz zu stellen und die fraglichen Noven dort einzubringen. 5.7.4. Hinzuweisen ist zudem auf Folgendes: Die beim Kläger diagnostizierte Krebsdiagnose ist als solche weder mit Bezug auf sein Einkommen noch hinsichtlich seines Bedarfs unmittelbar relevant. Zu beachten wären bloss – hier nicht geltend gemachte – Umstände, die tatsächlich zu einer Einkommensreduktion führen (z.B. durch Verlust der Arbeitsstelle oder Reduktion des Arbeitspensums, jeweils unter Berücksichtigung allfälliger Sozialleistungen) oder einen erhöhten Bedarf zur Folge haben (z.B. regelmässig anfallende Gesundheitskosten). 5.8. Veränderung des Einkommens des Klägers als Abänderungsgrund 5.8.1. Wie bereits erwähnt, setzt die Abänderung eines Eheschutzentscheides eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, die im Zeitpunkt des abzuändernden Entscheides nicht vorhersehbar war bzw. nicht mitberücksichtigt wurde (oben, E. 3). Die dargelegte Veränderung der Einkommenssituation des Klägers per Anfang März 2020, die vom Eheschutzgericht nicht vorauszusehen war, ist eine dauerhafte. Fraglich ist indessen, ob diese Veränderung bereits als solche als wesentlich i.S.v. Art. 179 ZGB zu qualifizieren ist und ob sie entsprechend eine Abänderung des Eheschutzentscheides rechtfertigt. 5.8.2. Die Erheblichkeit einer Veränderung ist im Einzelfall zu prüfen und lässt sich nicht allgemein in Zahlen ausdrücken (BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004, E. 3.3). Während in Mankofällen auch bereits geringfügige Veränderungen erheblich sein können, liegt die Schwelle bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier zweifelsohne (immer noch) vorliegen, deutlich höher.

- 39 - Keine allgemein gültigen Kriterien bestehen für die Frage, welche Parameter der Unterhaltsberechnung miteinander zu vergleichen sind. Möglich sind insbesondere Vergleiche der jeweiligen Leistungsfähigkeit (Einkommen abzüglich Bedarf) bzw. der jeweils geschuldeten Unterhaltsbeiträge vor und nach der Veränderung; immerhin im Sinne einer groben Richtschnur möglich sind sodann auch reine Einkommensvergleiche (vgl. BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004, E. 3.3, wo eine Verminderung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners um Fr. 2'000.– bzw. 18% als wesentlich qualifiziert wurde; vgl. zudem BGer, 5A_93/2011 vom 13. September 2011, E. 6.1; BSK ZGB I-GLOOR/SPYCHER, Art. 129 N 7). 5.8.3. Ab März 2020 reduziert sich das dem Kläger anrechenbare Einkommen um monatlich Fr. 2'125.– von bisher Fr. 18'580.– auf neu rund Fr. 16'455.–. Wird zudem auch der leicht erhöhte Bedarf des Klägers miteinbezogen (neu monatlich Fr. 6'272.– statt bisher Fr. 5'999.–; dazu unten, E. 8.3), so reduziert sich seine Leistungsfähigkeit um Fr. 2'398.– bzw. rund 19 % (von Fr. 12'581.– auf Fr. 10'183.–). Diese Veränderung ist ohne Weiteres als wesentlich zu qualifizieren, so dass bereits in der Reduktion des Einkommens des Klägers per März 2020 ein Abänderungsgrund zu sehen ist. 6. Erhöhter Bedarf des Klägers als Abänderungsgrund 6.1. Als weiteren Abänderungsgrund – der bereits per Einreichung des Massnahmenbegehrens (2. Juli 2018) bestehen soll – macht der Kläger einen erhöhten Bedarf geltend. Während ihm im Eheschutzentscheid ein solcher von Fr. 5'999.– zugestanden wurde, macht er neu einen solchen von Fr. 8'020.– (act. 2 Rz. 26 ff.) bzw. Fr. 11'790.– (act. 15 S. 46 ff.) geltend. Hierzu führt die Vorinstanz aus, es sei eine neue Bedarfsberechnung – mit aktualisierten Bedarfspositionen – nur und erst dann vorzunehmen, wenn ein Abänderungsgrund festgestellt worden sei, d.h. eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse. Als Abänderungsgrund mache der Kläger im Wesentlichen veränderte Wohnkosten von neu Fr. 4'000.– im Monat geltend, während ihm das Eheschutzgericht noch solche von Fr. 2'940.– angerechnet habe in der Erwägung, es ergebe sich der eheliche und gebührende Standard diesbezüglich aus einem hypothetischen Mietzins, der bei Vermietung der im Miteigentum der Parteien stehenden Familienwohnung im

- 40 - F._____ erzielt werden könne. Der Kläger habe nicht aufgezeigt, inwiefern dieser eheliche Standard heute nicht mehr gelten soll und weshalb er sich nunmehr eine Wohnung soll anmieten dürfen, die mehr als Fr. 1'000.– pro Monat teurer sei als die bisherige Wohnung. Bezüglich aller anderer Bedarfspositionen stelle der Kläger bloss eine Neuberechnung auf, ohne darzutun, inwiefern darin jeweils ein Abänderungsgrund zu erblicken sei. Insbesondere reiche eine Veränderung von Fr. 100.– im Grundbetrag angesichts der guten Verhältnisse der Parteien für eine Abänderung nicht aus. Weil ein Abänderungsgrund nicht dargetan sei, sei eine blosse Bedarfsaktualisierung nicht vorzunehmen (act. 5 S. 22 f.). 6.2. Hiergegen bringt der Kläger in seiner Berufung vor, es seien – sofern ein Abänderungsgrund gegeben sei – sämtliche Bedarfspositionen den aktuellen Verhältnissen anzupassen bzw. sei eine Neuberechnung vorzunehmen, und zwar auch insoweit, als gewisse Bedarfsveränderungen für sich genommen keine Abänderungsgründe darstellen würden. Von den verschiedenen Bedarfspositionen, die der Kläger aktualisiert haben will, macht er aber bloss die veränderten Wohnkosten und die aufgrund seiner (behaupteten) veränderten beruflichen Situation neu anfallenden Kosten für Mobilität und auswärtige Verpflegung als eigentliche Abänderungsgründe geltend (act. 2 Rz. 43). 6.3. Zu den Wohnkosten führt der Kläger einzig aus, es seien die geltend gemachten Kosten von Fr. 4'000.– im Monat "ausgewiesen und belegt", und es sei darin eine Abkehr vom ehelichen Standard nicht zu erblicken (act. 2 Rz. 34). Damit setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander; diese Ausführungen genügen den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO an die Berufungsbegründung nicht (vgl. dazu oben, E. 2.2). Nachdem ihm bereits die Vorinstanz vorgehalten hat, er habe in keiner Weise dargelegt, inwiefern Wohnkosten von Fr. 4'000.– dem ehelichen Standard entsprechen würden und inwiefern die Neuanmietung einer um rund Fr. 1'000.– pro Monat teureren Wohnung gerechtfertigt sein soll, unterlässt es der Kläger auch in der Berufung, entsprechende Ausführungen zu machen. Auf diese Beanstandung ist deshalb nicht weiter einzugehen. Es bleibt diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Erwägung.

- 41 - 6.4. Mit Bezug auf die Kosten für Mobilität und auswärtige Verpflegung verweist der Kläger im Wesentlichen auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen (act. 2 Rz. 39 f.), was dem Begründungserfordernis ebenfalls nicht zu genügen vermag (oben, E. 2.2). In seiner Berufungsschrift führt er einzig aus, es habe sich seine "berufliche Situation" massgeblich verändert – gemeint ist die neue Tätigkeit des Klägers für die E._____ von Anfang 2017 bis Februar 2020, die sich von jener bei der D._____ erheblich unterscheiden soll –, und er müsse eine "viel grössere Reisetätigkeit" absolvieren als früher, weshalb ihm monatliche Kosten von Fr. 874.– für das Fahrzeug und Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung anzurechnen seien (act. 2 Rz. 39 f.). Worin diese neue Reisetätigkeit aber bestehen soll, wie häufig und wohin solche Reisen anfallen und weshalb er hierfür keine Spesenentschädigung erhält, führt er nicht aus. Mangels hinreichender Begründung muss es bereits deshalb beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben. Hinzu kommt, dass der Kläger die von der Beklagten substantiiert vorgetragene Behauptung, er habe seine berufliche Veränderung eigenmächtig und rechtsmissbräuchlich herbeigeführt, nicht substantiiert bestritten hat (dazu oben, E. 5). Demzufolge müssen auch Kosten, die aufgrund dieser rechtsmissbräuchlich herbeigeführten Veränderung neu anfallen, unberücksichtigt bleiben. 6.5. In einer allfälligen Veränderung des Bedarfs des Klägers (dazu im Einzelnen unten, E. 8.3) ist somit für sich genommen kein Abänderungsgrund zu erblicken. 7. Einkommen der Beklagten 7.1. 7.1.1. Als dritten Abänderungsgrund macht der Kläger geltend, es sei die Beklagte nunmehr – anders als noch im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids – gehalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und es sei ihr ein hypothetisches Einkommen von monatlich mindestens Fr. 12'000.– anzurechnen. 7.1.2. Hierzu erwägt die Vorinstanz, es sei mit Bezug auf die Frage der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch den kinderbetreuenden Ehegatten der Zeit-

- 42 ablauf ein zentraler Faktor, der eine Abänderung grundsätzlich zu rechtfertigen vermöge, namentlich dann, wenn die Betreuungsbedürfnisse der Kinder abnehmen würden. Zudem habe bereits das Eheschutzgericht – obschon es der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet habe – darauf hingewiesen, dass die Beklagte angesichts ihres Alters, ihrer Ausbildung und der durch die Trennung veränderten Lebensplanung in Zukunft eine Erwerbstätigkeit werde aufnehmen müssen. Weiter führt die Vorinstanz aus, es sei der Beklagten aktuell – C._____ besuche zum heutigen Zeitpunkt die 5. Primarklasse – grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 50% zuzumuten, ab dem Übertritt von C._____ in die Sekundarstufe (voraussichtlich im Sommer 2021) sogar eine solche von 80%. Die Beklagte habe selbst in Aussicht gestellt, sich per Januar 2020 um eine Teilzeitanstellung zu bemühen, sie habe aber auch glaubhaft dargelegt, dass sie vor der (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im IT-Bereich einer Weiterbildung bedürfe, da die ihr vertraute Programmiersprache veraltet sei. Einer Erwerbstätigkeit ausserhalb ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung nachzugehen, sei ihr nicht zumutbar (act. 5 S. 24 f.). 7.1.3. Sodann erwägt die Vorinstanz, es sei der Beklagten grundsätzlich – bei vorherigem Abschluss einer entsprechenden Weiterbildung – die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im IT-Bereich (bzw. ein ernsthaftes Bemühen um eine Stelle) per Januar 2020 zumutbar gewesen. Weil der Kläger aber seinen Unterhaltsverpflichtungen gemäss dem Eheschutzentscheid nur ungenügend nachgekommen sei – er habe seit Anfang 2018 monatlich statt der insgesamt geschuldeten Fr. 11'115.– für die Beklagte und C._____ zusammen bloss zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 3'000.– bezahlt –, sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, die notwendige Weiterbildung zu finanzieren. Es könne ihr deshalb zum heutigen Zeitpunkt noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (act. 5 S. 24 ff.). Die Vorinstanz wies indessen auf die Möglichkeit einer Abänderung per Januar 2021 hin, sofern der Kläger seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkomme (act. 5 S. 27). 7.1.4. Der Kläger wendet in seiner Berufung ein, es sei das vom Bundesgericht neu etablierte Schulstufenmodell in einem Abänderungsverfahren auch dann an-

- 43 zuwenden, wenn der abzuändernde Eheschutzentscheid noch unter altem Recht ergangen sei. Da C._____ aktuell die 5. Primarklasse besuche, sei der Beklagten gemäss dem neuen Schulstufenmodell grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 50% zuzumuten, ab ihrem Übertritt in die Sekundarstufe (voraussichtlich ab August 2021) eine solche von 80%. Die Privatschule Q._____, die C._____ besuche, biete indessen verglichen mit öffentlichen Schulen ein verstärktes Betreuungsangebot an, wonach die Kinder bereits um 07.30 Uhr in der Schule abgegeben und dort bis um 18.00 Uhr betreut werden könnten. C._____ könne insofern in einer tagesschulähnlichen Privatschule umfassend fremdbetreut werden, weshalb es der Beklagten zumutbar sei, einem 100%-Pensum nachgehen. Bei einem solchen Pensum könne sie ein Einkommen von monatlich brutto Fr. 12'000.– bis Fr. 16'200.– erzielen (act. 2 Rz. 44 ff., 50, 52; act. 15 S. 49 ff., 59 ff., 66 ff., 80). 7.1.5. Weiter beanstandet der Kläger die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beklagten nur deshalb (noch) kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, weil er die Unterhaltsschulden nicht vollständig beglichen habe und weil die Beklagte eine Weiterbildung entsprechend nicht habe finanzieren können. Hierzu führt er aus, es hätten sich die Parteien bereits im Jahre 2014 getrennt und es würde diese über fünf- bzw. mittlerweile fast sechsjährige Trennungszeit als Übergangsfrist zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Weiteres genügen. Dennoch habe die Beklagte seither keinerlei Bemühungen unternommen, eine Weiterbildung zu absolvieren oder eine Stelle anzutreten. Die vorinstanzliche Erwägung, dass eine Weiterbildung finanzierbar sein und eine Erwerbstätigkeit andernfalls nicht aufgenommen werden müsse, sei unzutreffend; andernfalls könne etwa in Mankofällen ein hypothetisches Einkommen unter Umständen überhaupt nie angerechnet werden. Hinzu komme, dass die Beklagte im April und im Mai 2019 unbefugterweise rund Fr. 90'000.– vom Kinderkonto von C._____ abgehoben und für sachfremde Zwecke (etwa die eigene Lebenshaltung) eingesetzt habe; entsprechend könne sie sich nicht über fehlende finanzielle Mittel beschweren (act. 2 Rz. 48 f.; act. 15 S. 51 ff., 64 ff.). 7.1.6. Die Beklagte bestreitet, dass ihr ein 100%-Pensum heute zumutbar sein soll und macht geltend, sie könne nur zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

- 44 - C._____ sei jeweils nur von 08.30 bis 15.15 Uhr in der Schule; eine Betreuung ab 07.30 Uhr am Morgen würde zusätzlich Fr. 25.– pro Woche kosten. Nach Schulschluss betreue die Beklagte C._____, indem sie mit ihr Hausaufgaben mache und sie zu verschiedenen Freizeitaktivitäten begleite. Die Beklagte sei seit über zehn Jahren nicht mehr bzw. nur noch zu einem Pensum von 5% für kleinere Projektarbeiten beschäftigt gewesen. Einer normalen Anstellung von 100% sei sie zuletzt 2005 nachgegangen und habe damals monatlich brutto Fr. 7'800.– verdient; zwischenzeitlich sei sie zudem noch für rund eineinhalb Jahre für die Firma R._____ (Schweiz) AG tätig gewesen. Die von der Beklagten beherrschten Programmiersprachen seien heute veraltet bzw. in der Schweiz nicht mehr nachgefragt, weshalb sie sich nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die vom Kläger benannten Stellen bewerben könne. Es sei deshalb unerlässlich, dass sie vor dem Wiedereinstieg in ihren angestrebten Beruf eine Weiterbildung absolviere; hierfür sei grundsätzlich eine Übergangsfrist von einem Jahr angemessen (act. 8 S. 33 ff.). 7.1.7. Die Beklagte räumt ein, dass es ihr angesichts der abnehmenden Betreuungsbedürfnisse von C._____ im Verlaufe des Jahres 2018 grundsätzlich möglich und zumutbar geworden wäre, sich um eine Weiterbildung zu bemühen, dass sie dies eigentlich auch geplant und angestrebt hatte und dass sie eine solche Weiterbildung bis Ende 2019 hätte abschliessen können bzw. sollen (act. 8 S. 33, 39 f.). Die Beklagte wendet aber ein, dass der Kläger seinen Unterhaltsschulden aus dem Eheschutzentscheid nur ungenügend nachgekommen sei und dass sie deshalb eine Weiterbildung nicht habe finanzieren können. Ab 2018 – also just ab jenem Zeitpunkt, als eine Weiterbildung zumutbar gewesen wäre – habe der Kläger monatlich nur noch zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 3'000.– für die Beklagte und C._____ zusammen bezahlt, sodass damit nicht einmal mehr der Notbedarf gedeckt gewesen sei. Die ausstehenden Unterhaltsschulden würden heute Fr. 230'364.– betragen. Die Fr. 90'000.–, die die Beklagte notgedrungen vom Konto von C._____ abgehoben habe, habe sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts von C._____ verwendet (alleine die ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge würden sich auf Fr. 91'200.– belaufen). Unter diesen Umständen sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, eine Weiterbildung zu absolvieren bzw. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sobald der Kläger seinen Unterhaltsverpflichtun

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