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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.10.2019 LY190021

31 ottobre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·352 parole·~2 min·5

Riassunto

Ehescheidung (Schutzschrift)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY190021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Verfügung vom 31. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und (in zweiter Instanz) Gesuchsteller

gegen

B._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Ehescheidung (Schutzschrift)

- 2 - Erwägungen: Die gesetzliche Aufbewahrungsdauer für eine Schutzschrift ist sechs Monate, und weil das Verfahren summarisch ist, steht sie in den Gerichtsferien nicht still. Damit ist die Frist für die Schutzschrift vom 19. April 2019 abgelaufen. Wie in der Verfügung vom 26. April 2019 in Aussicht genommen, ist sie dem Einreicher ("Gesuchsteller") zurückzugeben. Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen trägt die Kosten, auf dessen Veranlassung das Gericht tätig geworden ist. Parteientschädigungen entfallen. Es wird verfügt: 1. Die Schutzschrift vom 19. April 2019 wird dem Gesuchsteller zurückgegeben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung entfällt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller mit dem Original der Schutzschrift act. 2 und gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (Scheidung). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 3 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am:

Verfügung vom 31. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. Die Schutzschrift vom 19. April 2019 wird dem Gesuchsteller zurückgegeben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung entfällt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller mit dem Original der Schutzschrift act. 2 und gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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