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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2018 LY180026

1 ottobre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·12,238 parole·~1h 1min·6

Riassunto

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY180026-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 1. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (2. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2018; Proz. FE160636

- 2 - Rechtsbegehren: - der Gesuchstellerin (act. 5/30 S. 2 f.): "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien aufgehoben ist. 2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen, bei der sie auch ihren Wohnsitz hat. 3. Der Vater sei – vorbehältlich einer anderen Einigung der Eltern im Einzelfall – für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ zu folgenden Zeiten zu betreuen: - in Wochen mit gerader Wochenzahl von Donnerstagmittag (12.00 Uhr) bis Montagmorgen (08.00 Uhr) - in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und Silvester/Neujahr (31.12.–2.01.) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten und Weihnachten (24.–26.12.) - im Vorschulalter während 3 Wochen im Jahr und ab dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten während 4 Wochen im Jahr in den Schulferien, wobei der Vater der Mutter mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich mitteilt, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben wird. Er hat dabei auf die Ferientermine der Mutter Rücksicht zu nehmen, sofern ihm diese vorgängig bekanntgegeben worden sind. 4. Kann der Vater seinen Betreuungspflichten aus zwingenden beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen, hat er für eine anderweitige Betreuung durch die Krippe oder eine der Tochter vertraute Person zu sorgen. Er ist zu verpflichten, die diesbezüglich anfallenden Kosten der Fremdbetreuung zu tragen. 5. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab Mai 2016 für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt, die Erziehung und die Betreuung von C._____ monatliche, jeweils auf den ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbare, angemessene, einstweilen mit CHF 2'873.00 bezifferte, Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Die definitive Bezifferung der Kinderunterhaltsbeiträge bleibt vorbehalten, bis im Lichte des Beweisergebnisses, insbesondere der nachstehend zur Edition verlangten Unterlagen, Klarheit über die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Gesuchgegners besteht. 6. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persönlich mit Wirkung ab Mai 2016 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche, jeweils auf den ersten eines jeden

- 3 - Monats zum Voraus zahlbare, angemessene, einstweilen mit CHF 2'500.00 bezifferte, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die definitive Bezifferung der ehelichen Unterhaltsbeiträge bleibt vorbehalten, bis im Lichte des Beweisergebnisses, insbesondere der nachstehend zur Edition verlangten Unterlagen, Klarheit über den Bedarf und die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Gesuchgegners besteht. 7. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen und für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 15'000.00 zu bezahlen. Eventuell: Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Prozessvertreterin zu bestellen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners." - des Gesuchstellers (act. 5/35 S. 3 ff.): "1. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alternierende gemeinsame Obhut beider Ehegatten zu stellen; 2. es sei die Gesuchstellerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten im Einzelfall, C._____ in Wochen mit gerader Ordnungszahl jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen; 3. es sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten im Einzelfall, C._____ in Wochen mit ungerader Ordnungszahl jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr zu betreuen; 4. in Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 sei die Gesuchstellerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten, C._____ im Einzelfall wie folgt zu betreuen: a) In Jahren mit geraden Jahreszahlen: - Ostern (Karfreitag, 08.00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr), - tt.mm. (08.00 Uhr - 18.00 Uhr) - 1. Weihnachtstag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr) - Silvester (08.00 Uhr - 18.00 Uhr)

- 4 b) In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen - Pfingsten (Pfingstsamstag, 08.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr) - 2. Weihnachtstag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr) - Neujahrstag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr) c) Jährlich: - 21.01. (08.00 Uhr - 18.00 Uhr) - Muttertag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr); 5. In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten, C._____ im Einzelfall wie folgt zu betreuen: a) In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen - Ostern (Karfreitag, 08.00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr) - tt.mm. (08.00 Uhr - 18.00 Uhr) - 1. Weihnachtstag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr) - Silvester (08.00 Uhr - 18.00 Uhr) b) In Jahren mit geraden Jahreszahlen: - Pfingsten (Pfingstsamstag, 08.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr) - 2. Weihnachtstag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr) - Neujahrstag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr) c) Jährlich: - 09.06. (08.00 Uhr - 18.00 Uhr) - Vatertag (08.00 Uhr - 18.00 Uhr); 6. in Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 sei die Gesuchstellerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten, im Einzelfall in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen für zwei Wochen in den Sommerferien zu sich zu nehmen, in Jahren mit geraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbstferien; 7. in Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 sei der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten, im Einzelfall in Jahren mit geraden Jahreszahlen für zwei Wochen in den Sommerferien zu sich zu nehmen, in Jahren

- 5 mit ungeraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbstferien; 8. kann eine der Parteien ihren Betreuungspflichten nicht nachkommen, so hat sie auf ihre Kosten für die betreffende Zeit eine anderweitige Betreuung zu organisieren, sofern die Betreuung dem anderen Elternteil nicht möglich ist; 9. es sei der Gesuchsgegner zu Unterhaltsleistungen für den Unterhalt, die Erziehung und die Betreuung von C._____ von maximal CHF 1'000.–/Monat zu verpflichten; 10. im übrigen seien die Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen; 11. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." Verfügung des Einzelgerichts, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2018: (act. 5/64 = act. 4) Das Einzelgericht verfügt: 1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a - c ZPO gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. und verfügt weiter: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Der Gesuchsteller wird berechtigt, die Tochter für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens auf eigene Kosten wie folgt zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen:

- 6 - - in den Wochen mit gerader Wochenzahl jeweils von Donnerstagmittag um 12.00 Uhr bis Montagmorgen um 8.00 Uhr, - in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und Silvester/Neujahr sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten und Weihnachten, - während 3 Wochen pro Jahr in den Schulferien, wobei sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen haben. Erzielen sie keine Einigung, so kommt in geraden Jahren der Gesuchstellerin und in ungeraden Jahren dem Gesuchsteller das Entscheidungsrecht betreffend die Ferienaufteilung zu. Kann der Gesuchsteller seinen Betreuungspflichten aus zwingenden beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen, so hat er auf eigene Kosten für eine anderweitige Betreuung durch die Krippe oder eine der Tochter vertraute Person besorgt zu sein. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– (davon Fr. 200.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Februar 2018. 5. Der Gesuchstellerin werden mangels weiterer Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: Einkommen (netto pro Monat): - Gesuchsteller: Fr. 6'400.– - Gesuchstellerin: Fr. 3'850.– (60%-Pensum; inkl. 13. Monatslohn)

- 7 - - Tochter C._____: Fr. 295.– (Kinder- und Betreuungszulagen) Bedarf (pro Monat): - Gesuchsteller: Fr. 4'900.– (inkl. Unterhalt D._____) - Gesuchstellerin: Fr. 4'050.– - Tochter C._____: Fr. 1'590.– (inkl. Krippenkosten von Fr. 395.– pM) 7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen wird mit dem Endentscheid befunden. 8./9. (Mitteilung / Rechtsmittel).

Berufungsanträge: - des Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 2):

"1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2018, Prozess-Nr. FE160636, insbesondere Ziffern 2 und 3 aufzuheben; 2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alternierende gemeinsame Obhut beider Ehegatten zu stellen. 3. Es sei die Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten im Einzelfall, C._____ in Wochen mit gerader Ordnungszahl jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen; 4. Es sei der Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten im Einzelfall, C._____ in Wochen mit ungerader Ordnungszahl jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen; 5. In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 (recte: Ziff. 3 und 4) sei die Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten, C._____ im Einzelfall wie folgt zu betreuen: a) In Jahren mit geraden Jahreszahlen:

- 8 - - Ostern (Karfreitag, 08:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18:00 Uhr), - tt.mm. (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - 1. Weihnachtstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - Sylvester (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) b) In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen - Pfingsten (Pfingstsamstag, 08:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr), - 2. Weihnachtstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - Neujahrstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) c) Jährlich - 21.01. (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - Muttertag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) 6. In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 (recte: Ziff. 3 und 4) sei der Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten, C._____ im Einzelfall wie folgt zu betreuen: a) In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen: - Ostern (Karfreitag, 08:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18:00 Uhr), - tt.mm. (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - 1. Weihnachtstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - Sylvester (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) b) In Jahren mit geraden Jahreszahlen - Pfingsten (Pfingstsamstag, 08:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr), - 2. Weihnachtstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - Neujahrstag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) c) Jährlich - 09.06. (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) - Vatertag (08:00 Uhr – 18:00 Uhr) 7. In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 (recte: Ziff. 3 und 4) sei die Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten, im Einzelfall in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen für zwei Wochen in den Sommerferien zu

- 9 sich zu nehmen, in Jahren mit geraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbstferien; 8. In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 2 und 3 (recte: Ziff. 3 und 4) sei der Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten, im Einzelfall in Jahren mit geraden Jahreszahlen für zwei Wochen in den Sommerferien zu sich zu nehmen, in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbstferien; 9. kann eine der Parteien ihren Betreuungspflichten nicht nachkommen, so hat sie auf ihre Kosten für die betreffende Zeit eine anderweitige Betreuung zu organisieren, sofern die Betreuung dem anderen Elternteil nicht möglich ist; 10. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mwst. zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten."

- der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (act. 11):

1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, unter vollumfänglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsklägers. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) und die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) heirateten am tt. Mai 2004. Die Trennung der Parteien erfolgte während der Schwangerschaft der Berufungsbeklagten mit der gemeinsamen Tochter C._____ (vgl. act. 5/30 Rz. 6; act. 5/35 Rz. 1), welche am tt.mm.2015 zur Welt kam (act. 5/4). Am tt.mm.2016 wurde der Berufungskläger Vater von D._____, der zusammen mit seiner Mutter, E._____, in Wien lebt (vgl. act. 5/35 Rz. 2.2). Der Berufungskläger betreut D._____ zwei Werk- plus zwei Wochenendtage jeden Monat (vgl. act. 2 Rz. 19; act. 11 Rz. 23). In Bezug auf die Betreuung von C._____

- 10 ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Berufungskläger C._____ seit Juni 2017 jede zweite Woche von Donnerstag bis Montagmorgen (08:00 Uhr) betreut (vgl. act. 2 Rz. 15 und 27; act. 11 Rz. 23). Darüber, wie die Betreuung von C._____ von Dezember 2016 bis Juni 2017 gehandhabt wurde, gehen die Ansichten der Parteien auseinander (vgl. nachfolgend E. III./1.4.3). Der Berufungskläger war zur Zeit der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens beim Bezirksgericht Zürich noch an der … [Adresse] wohnhaft (vgl. act. 5/1 und 5/3). Seit November 2016 wohnt er wie die Berufungsbeklagte in Bern; zunächst wohnte er am F._____-Weg …, zwei Haustüren vom Wohnort der Berufungsbeklagten entfernt, und seit Juni 2017 wohnt er am G._____ …, 140 Meter vom Wohnort der Berufungsbeklagten entfernt (vgl. act. 2 Rz. 21 und Rz. 23; act. 11 Rz. 23 und Rz. 25 ff.). 1.2 Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 23. August 2016 das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien ein (vgl. act. 5/1 und 5/3). Das Einzelgericht, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) führte in der Folge am 30. November 2016 eine Verhandlung durch, in der die Parteien angehört und Vergleichsgespräche geführt wurden (vgl. act. 5/7 und Prot. Vi. S. 3 ff.). Da diese Gespräche scheiterten, wurde das Verfahren zu den strittigen Scheidungsfolgen kontradiktorisch fortgesetzt (vgl. act. 5/23). Am 8. Mai 2017 reichte die Berufungsbeklagte innert Frist die Klagebegründung ein (vgl. act. 5/27- 29) und stellte mit weiterer Eingabe vom 12. Mai 2017 das eingangs wiedergegebene vorsorgliche Massnahmebegehren (vgl. act. 5/30-31). Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 nahm der Berufungskläger innert Frist schriftlich dazu Stellung (vgl. act. 5/35). In einer Verhandlung vom 25. September 2017 konnte zwischen den Parteien (auch) im Massnahmeverfahren keine Einigung erzielt werden. Zur übrigen vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. 4 E. I.). 1.3 Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 (vgl. act. 5/59) entschied die Vorinstanz wie eingangs wiedergegeben über das Begehren um vorsorgliche Massnahmen und eröffnete diese schriftlich in unbegründeter Fassung. Beide Parteien verlangten eine Begründung (vgl. act. 5/61-62), weshalb die Verfügungen vom

- 11 - 26. Januar 2018 in der Folge schriftlich begründet eröffnet wurde (vgl. act. 5/64 = act. 4 [Aktenexemplar]; act. 5/65/1-2). 2.1 Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 (Poststempel) erhob der Berufungskläger dagegen rechtzeitig (vgl. act. 5/65/1 i.V.m. act. 2 S. 1) Berufung bei der Kammer (vgl. act. 2 und act. 3/1-2). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 (act. 6) wurde vom Berufungskläger ein Kostenvorschuss einverlangt, den dieser fristgerecht leistete (vgl. act. 6 i.V.m. act. 7 i.V.m. act. 8). Sodann wurde der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (act. 9) Frist zur Berufungsantwort gesetzt, welche sie mit Eingabe vom 4. Juli 2018 fristgerecht (vgl. act. 9-11) erstattete. Das Doppel der Berufungsantwort (act. 11) ist dem Berufungskläger mit dem vorliegenden Entscheid noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-66). Die Sache ist damit spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufung vom 24. Mai 2018 wurde wie oben dargelegt rechtzeitig sowie zudem schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Es ist daher grundsätzlich auf die Berufung einzutreten. 1.2 Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge. Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht jedoch in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen können oder nicht. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet (vgl. BGE 137 III 17 ff. E. 4.5). Die Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich ein Berufungskläger nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des ange-

- 12 fochtenen erstinstanzlichen Entscheides oder die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zu beantragen. Er hat auch einen Antrag in der Sache selbst zu stellen und grundsätzlich im Rechtsbegehren anzugeben, wie im Fall der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Das folgt zwangsläufig aus der reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Natur der Berufung (vgl. etwa OGer ZH LE110051 vom 10. November 2011; BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011). Mindestens aber muss sich der Berufungsantrag aus der Begründung des Antrags oder aus dem angefochtenen Entscheid ergeben (vgl. OGer ZH LC150004 vom 12. Mai 2015, E. II./2.1 mit Verweis auf OGer ZH RU120018 vom 12. Juni 2012, E. 3.2.1; OGer ZH LY170033, E. II./1.2; IWO W. HUNGERBÜH- LER/MANUEL BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 23; BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2, BGE 134 III 235 ff., E. 2 = Pra 97 [2008] Nr. 133). 1.3 Der anwaltlich vertretene Berufungskläger verlangt in seiner Berufung mit seinen formellen Rechtsbegehren die Aufhebung der Verfügung vom 26. Januar 2018, insbesondere der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (betreffend die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung), und beantragt die Anordnung der alternierenden Obhut (Rechtsbegehren Ziff. 2) gestützt auf die von ihm beantragte Betreuungsregelung (Rechtsbegehren Ziff. 3-9) (vgl. act. 2 S. 3-5). Der Berufungskläger verlangt zwar die Aufhebung der gesamten angefochtenen Verfügung, stellt jedoch namentlich in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 4 und 5, worin die Vorinstanz dessen Unterhaltspflicht regelte, keine Anträge in der Sache im Sinne eines formellen Rechtsbegehrens am Anfang oder Ende der Berufungsschrift. Jedoch führt er in seiner Begründung für den Fall der Gutheissung der Berufung aus, monatlich Fr. 1'000.– an den (Bar-)Unterhalt von C._____ leisten zu wollen (vgl. act. 2 Rz. 35). Zum einen entscheidet die Rechtsmittelinstanz wie dargelegt über die Kinderbelange ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), sobald – wie hier – ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Zum anderen gehen die Anträge des Berufungsklägers in Bezug auf seine Unterhaltspflicht aus der Berufungsbegründung klar hervor (monatlich Fr. 1'000.– exkl. Kinder- und Betreuungszulagen an den [Bar-]Unterhalt von C._____, davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Daher erschiene es überspitzt formalistisch, diesbezügliche Anträge in der Sache in Ge-

- 13 stalt formeller Rechtsbegehren am Anfang oder Ende der Berufungsschrift vorauszusetzen (vgl. etwa OGer ZH LY170033 vom 23. April 2018, E. II./1.3 m.w.H.). Dem Eintreten auf die Berufung steht somit grundsätzlich nichts im Weg (vgl. zur Unterhaltsregelung nachfolgend E. III./2). Da der Berufungskläger hingegen zu den Dispositiv-Ziffern 1, 5, 6 und 7 keine Anträge in der Sache stellt (vgl. act. 2), sondern sich damit begnügt, deren Aufhebung zu verlangen, ist insoweit auf seine Berufung nicht einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Grundsätzlich auferlegt sich die Berufungsinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz insoweit Zurückhaltung, als sie nicht eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere wenn es örtliche und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, denen das Sachgericht nähersteht. 2.2 Es gilt die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die berufungführende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Daher genügt es nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt die Berufungsinstanz insoweit auf die Berufung nicht ein (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff., insbes. N 37 m.w.H.). 2.3 Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobenen Einwände einzugehen. Jedoch verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 238 lit. g ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder

- 14 sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. 3.1 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der prozessualen Voraussetzungen von vorsorglichen Massnahmen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 4 E. II.). 3.2 In Bezug auf die im Bereich der Kinderbelange geltenden uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaximen bleibt anzufügen, dass auch die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten von Amtes wegen zu erforschen hat und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus noch Untersuchungen anstellen kann (vgl. BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2 mit Verweis auf BGE 138 III 625 ff., E. 2.2). Daher sind Noveneingaben der Parteien im obergerichtlichen Verfahren, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ohnehin zulässig sind, jedenfalls insoweit zur Kenntnis zu nehmen, als das Gericht dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, denen es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hat (vgl. OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016, E. 2.2.1.2). Das Gericht ist verpflichtet, jede Sachverhaltsabklärung vorzunehmen, die notwendig oder geeignet ist, den massgeblichen Sachverhalt zu erstellen (vgl. ZK ZPO- SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2016, Art. 296 N 11 m.w.H.). III. Zur Berufung im Einzelnen 1. Obhut- und Betreuungsregelung 1.1.1 Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör?

- 15 - Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihn an der Verhandlung beinahe ausschliesslich zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt habe, statt zu seinen Lebensplänen und der Gestaltung der Obhut von C._____. Auch habe sie ihm für Ergänzungsfragen viel zu wenig Zeit eingeräumt (vgl. act. 2 Rz. 43). 1.1.2 In der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen wurden beide Parteien befragt (vgl. Prot. Vi. S. 19 ff. und S. 27 ff.). Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers bei beiden Befragungen Gelegenheit gab, Ergänzungsfragen zu stellen, er diese auch wahrnahm und abschliessend erklärte, keine weiteren Ergänzungsfragen stellen zu wollen (vgl. Prot. Vi. S. 25 ff. und S. 36 f.). Soweit sich der Rechtsvertreter des Berufungsklägers dabei selber Beschränkungen auferlegt haben sollte – namentlich in zeitlicher Hinsicht, so wie er dies vor seiner Stellungnahme zu den Noven der Berufungsbeklagten angekündigt hatte (vgl. Prot. Vi. S. 14) –, kann dies nicht der Vorinstanz angelastet werden. Dies im Übrigen auch deshalb nicht, weil die Vorinstanz den Berufungskläger namentlich zu C._____, zur Betreuungssituation und dazu, wie er die beantragte Betreuung von C._____ jede zweite Woche die gesamte Woche lang mit seinem Arbeits- und Privatleben zu vereinbaren gedenke, befragte, und er sich frei dazu äussern konnte (vgl. Prot. Vi. S. 27 ff., insb. S. 29 ff.). Im Übrigen bringt der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift auch nicht vor, wozu er nicht befragt worden bzw. mit welchen Ausführungen er nicht gehört worden sei. Eine Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar. 1.2 Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.2.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung zur Obhuts- und Betreuungsregelung im Wesentlichen, der elterliche Konflikt und die Lebenssituation des Berufungsklägers liessen eine gemeinsame Obhut der Parteien als unrealistisch erscheinen, wenn man hierfür als zentrale Leitlinie das Kindeswohl betrachte (vgl. act. 4 E. III./2.3c). Grundsätzlich seien zwar beide Parteien bereit, sich aktiv als Eltern von C._____ einzubringen und über deren Belange miteinander zu kommunizieren, doch vor dem Hintergrund der unvermittelten Trennung des Beru-

- 16 fungsklägers von der schwangeren Berufungsbeklagten sowie der anderweitigen Beziehung des Berufungsklägers mit der beinahe gleichzeitigen Geburt eines weiteren Kindes (Sohn D._____) bestehe ein nachhaltiger Konflikt, welcher sich von der Paar- auch auf die Elternebene erstrecke, als selbst über Detailfragen der Betreuung immer wieder Uneinigkeit herrsche. Konstruktive Gespräche zwischen den Parteien würden sich deshalb überaus schwierig gestalten, was das konfliktreiche Verhältnis anhaltend belaste, sodass sogar die Grosseltern darunter leiden würden. Eine gemeinsame Obhut komme nicht in Frage, denn es sei von elementarer Bedeutung, dass das Kind im Alltag von andauernden Konflikten über seine Betreuung verschont bleibe. Hinzu komme, dass der Berufungskläger aufgrund seines anstrengenden Berufslebens, seiner Betreuungsaufgaben für den in Österreich lebenden Sohn D._____ sowie seiner weiteren Verpflichtungen schlichtweg nicht über die notwendigen Ressourcen verfüge, um seine Tochter im Sinne einer tatsächlich gelebten alternierenden Obhut betreuen zu können, woran seine anderweitigen Beteuerungen nichts zu ändern vermögen würden. Er habe nicht ansatzweise aufzeigen können, dass er die gemeinsame Tochter wie beantragt eine ganze Woche ununterbrochen betreuen könne (vgl. act. 4 E. III./2.3a). Das bisher gelebte Konzept mit teilweiser Krippenbetreuung habe sich gut eingependelt und garantiere der Tochter Kontinuität und Stabilität (vgl. act. 4 E. II./2.3b). Der Berufungskläger solle die bis anhin praktizierte Betreuung an jedem zweiten Donnerstagmittag bis Montagmorgen sowie an den üblichen Feiertagen und in den Ferien (während 3 Wochen) wenn immer möglich so weiterführen können. Dieses Konzept sei für die Beteiligten zwar ziemlich anspruchsvoll, doch habe sich C._____ daran mittlerweile offenbar gewöhnt und auch die Berufungsbeklagte scheine aufgrund ihrer gleichlautenden Anträge grundsätzlich hinter dieser Regelung zu stehen (vgl. act. 4 E. III./2.3d). 1.2.2 Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut bzw. der hälftigen Betreuung im Wesentlichen damit, entgegen der Vorinstanz habe er aufgezeigt, dass er C._____ eine ganze Woche ununterbrochen betreuen könne (act. 2 Rz. 6 ff., Rz. 19 f., Rz. 23 f.). Die alternierende Obhut sei denn auch bereits zwischen Dezember 2016 und Juni 2017 gelebt worden (vgl. act. 2 Rz. 17). Ab Juni 2017 sei er gezwungen gewesen, C._____ nur noch

- 17 jede zweite Woche von Donnerstagmorgen 08:00 Uhr bis Montagmorgen zu betreuen. Dies, weil die Berufungsbeklagte die gelebte Obhutsregelung begründungslos aufgekündigt habe (vgl. act. 2 Rz. 7 - 11, Rz. 14 ff., Rz. 30, Rz. 33 f.). 1.2.3 Die Berufungsbeklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, der Berufungskläger sei nicht in der Lage, C._____ jede zweite Woche eine ganze Woche zu betreuen (vgl. act. 11 Rz. 26). Sie hätten zusammen mit ihren Anwälten ab Mitte Dezember 2016 eine Betreuung alle 14 Tage ab Donnerstagmittag bis Montagmorgen vereinbart gehabt (vgl. act. 11 Rz. 19); der Berufungskläger habe sich aber nicht an die vereinbarten Zeiten gehalten. Er habe aus finanziellen Gründen eine 50:50 Betreuung angestrebt, in den folgenden Wochen möglichst viele Betreuungstage "gesammelt" und C._____ oft nicht zu ihr zurückgebracht, weshalb es immer wieder zum Streit gekommen sei (vgl. act. 11 Rz. 20). Es habe nie eine eingespielte tatsächlich gelebte alternierende Obhut gegeben, weshalb diese von ihr im Mai 2017 auch nicht habe aufgekündigt werden können (vgl. act. 11 Rz. 21 f.). Ausserdem entspreche das vom Berufungskläger beantragte Betreuungskonzept nicht dem Kindeswohl; C._____ sei damals gerade mal 1 ½-jährig gewesen und sie habe eine enge Bindung zu ihr; im Gegensatz zum Berufungskläger sei sie seit der Geburt immer für C._____ da gewesen (vgl. act. 11 Rz. 27). 1.3 Rechtliches 1.3.1 Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass seit dem 1. Juli 2014 die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern den Regelfall darstellt (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Seither umfasst die elterliche Sorge grundsätzlich auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der "Obhut" hat sich aufgrund dessen auf die "faktische Obhut" reduziert, das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 ff., E. 4.1). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Das mit dieser Frage befasste Gericht muss aber unabhängig davon, ob sich die Eltern

- 18 auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, und die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann – wie die Vorinstanz bereits ausführte (vgl. act. 4 E. III./2.1) – auch nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Vielmehr wäre davon erst dann auszugehen, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Wird das Kind bei einer alternierenden Obhut kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt oder wären die ständigen Wechsel zu belastend, ist diese Form nicht geeignet (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 5. Aufl. 2014, Art. 298 N 6 f. m.w.H.; BGE 142 III 617 ff., E. 3.2.3; BGer 5A_527/2015 vom 16. Oktober 2015, E. 4; OGer ZH LY150026 vom 4. März 2016, E.III./A./2.3a S. 27). Ob die alternierende Obhut möglich ist und sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. BGE 142 III 612 ff., E. 4.2 m.w.H.; 141 III 328 ff., E. 5.4; BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 5.1). Entspricht die alternierende Obhut aller Voraussicht nach nicht dem Kindeswohl, ist – wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid tat – die Anordnung der alleinigen Obhut eines Elternteils mit ausgedehntem Besuchsrecht des andern Elternteils zu prüfen, wobei zusätzlich die Fähigkeit eines jeden Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern, zu würdigen ist (vgl. BGE 142 III 612 ff., E. 4.4).

- 19 - 1.3.2 Wie die Vorinstanz ebenfalls bereits zutreffend ausführte (vgl. act. 4 E. III./2.1), stellt die alternierende Obhut hohe Anforderungen an die Eltern und kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. BGE 142 III 612 ff. E. 4.3 mit Verweisen auf BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; BGer 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. Bei Säuglingen und Kleinkindern spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes eine wichtige Rolle. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdiente beispielsweise eine besondere Beachtung, wenn die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordern würde (vgl. BGer 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 4.5). 1.4 Würdigung Da die zu stellende sachverhaltsbasierte Prognose darüber, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl von C._____ entspricht, auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit abzustützen ist, die Zukunft hingegen naturgemäss ungewiss ist, sind blosse Bedenken oder Befürchtungen, die sich auf keine solchen Tatsachen abstützen lassen, bei der Prognose ausser Acht zu lassen.

- 20 - 1.4.1 Erziehungsfähigkeit Es ist von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien auszugehen. Die Vorinstanz stellte nichts anderes oder gegenteiliges fest und auch die Parteien stellen und stellten dies gegenseitig nicht in Frage (vgl. act. 2 Rz. 25; act. 11 Rz. 28). Damit ist die Grundvoraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut gegeben. 1.4.2 Nachhaltiger Konflikt auf Paar- und Elternebene, dem C._____ kontinuierlich ausgesetzt wäre / Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Parteien 1.4.2.1 Der Berufungskläger geht anders als die Vorinstanz davon aus, dass er und die Berufungsbeklagte zur konstruktiven Kommunikation und Kooperation in Kinderbelangen fähig sind. Er hält dafür, die Kommunikation habe bis Juni 2017 bestens funktioniert. Sie hätten C._____ während ihrer beiden Spitalaufenthalte gemeinsam betreut und C._____s Geburtstag im …[Monat] 2016 gemeinsam gefeiert sowie Weihnachten 2016 und Ostern 2017 gemeinsam im Wallis verbracht. Erst ab Juni 2017 habe die Berufungsbeklagte die Kommunikation immer mehr verweigert und angefangen, ihm C._____ zu entziehen. Der Chatverlauf und die E-Mails würden nur aufzeigen, dass die Berufungsbeklagte ab Mai 2017, dem Zeitpunkt, wo die Klageschrift für die Scheidung eingereicht worden sei, versucht habe, seine Besuchszeiten massiv zu verringern. Wenn darin kein prozesstaktischer Abbruch einer funktionierenden Kommunikation erkannt werde, müsse er davon ausgehen, dass die Vorinstanz mit ihrer Argumentation ein anderes Ziel verfolge (vgl. act. 2 Rz. 26 f. und Rz. 33). 1.4.2.2 Die Berufungsbeklagte verwehrt sich gegen den Vorwurf des prozesstaktisch motivierten Kommunikationsabbruchs und hält dem entgegen, die Kommunikation zwischen ihnen habe nicht erst ab Juni 2017 nicht funktioniert (vgl. act. 11 Rz. 29). Sie verweist hierfür auf ihre Ausführungen zur bisher gelebten Betreuung. Darin macht sie im Wesentlichen geltend, es sei immer wieder zu Streit zwischen ihr und dem Berufungskläger gekommen, weil er C._____ oft nicht wie vereinbart zu ihr zurückgebracht habe bzw. er sich nicht an die ab Mitte De-

- 21 zember 2016 vereinbarte Betreuungsregelung alle 14 Tage ab Donnerstagmittag bis Montagmorgen gehalten habe (vgl. act. 11 Rz. 29 i.V.m. Rz. 18 ff.). 1.4.2.3 Aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen die Vorinstanz zum Schluss kam, es bestehe ein nachhaltiger Konflikt auf der Paarebene, der sich insofern auch auf die Elternebene erstrecke, als selbst über Detailfragen der Betreuung immer wieder Uneinigkeit herrsche, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Dasselbe gilt auch für die Feststellung, das Verhältnis der Parteien sei konfliktreich und anhaltend belastet, weshalb sich konstruktive Gespräche überaus schwierig gestalten würden, worunter sogar die Grosseltern leiden würden. Auch inwiefern die Vorinstanz C._____ im Alltag andauernden Konflikten der Parteien ausgesetzt sah, wird in der angefochtenen Verfügung nicht erläutert. Die Vorinstanz führte einzig den vom Berufungskläger eingereichten Chatverlauf vom 2.-3. Juni 2017 an, den sie als symptomatisch für die Differenzen in elementaren Angelegenheiten der täglichen Kinderbetreuung erachtete (vgl. act. 4 E. 2.3). Aus diesem Chatverlauf geht hervor, dass sich die Parteien lange über die konkreten Zeiten und Dauer der Kinderbetreuung durch den Berufungskläger austauschten, sich aber nicht einig wurden (vgl. act. 5/37/43). Der Verlauf beginnt mit einer Nachricht des Berufungsklägers, wonach er C._____ eine Woche nicht gesehen habe und sie am Montagmorgen abholen wolle, worauf die Berufungsbeklagte entgegnet, eine Betreuung durch den Berufungskläger während einer ganzen Woche sei im Moment eine zu lange Dauer (vgl. act. 5/37/43 S. 1). Dieser Chatverlauf vermag höchstens aufzuzeigen, dass sich die Parteien in der Frage des Umfangs der Betreuung von C._____ nicht oder nicht mehr einig waren bzw. sie sich nicht oder nicht mehr auf eine Betreuung von C._____ von einer ganzen Woche durch den Berufungskläger verständigen konnten. Es war denn auch bereits vor Vorinstanz zwischen den Parteien umstritten, welche Betreuungsregelung zwischen Dezember 2016 und Juni 2017 tatsächlich gelebt worden sei – eine je hälftige Betreuung oder eine Betreuung durch den Berufungskläger jede zweite Woche von Donnerstag bis Montagmorgen (vgl. act. 5/30 Rz. 4 und 5/33; act. 5/35 S. 20 ff.; act. 5/41 Rz. 6 und Rz. 22 ff.; Prot. Vi. S. 14 ff.). Es ist nicht ersichtlich, welche Differenzen in elementaren Angelegenheiten der Kinderbetreuung die Vorinstanz in diesem "Symptom" erkannt haben will. Es vermag nicht zu

- 22 überzeugen, alleine gestützt auf den Chatverlauf vor dem allgemeinen Hintergrund der Trennungsgeschichte der Parteien von der konkreten Uneinigkeit der Parteien hinsichtlich der alternierenden Obhut auf einen konkreten, nachhaltigen Konflikt zu schliessen, der (für sich alleine oder in Kombination mit der Lebenssituation des Berufungsklägers) der Anordnung einer alternierenden Obhut entgegensteht. Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu konkreten Konflikten fehlen, denen C._____ durch die Anordnung der alternierenden Obhut kontinuierlich und in einer ihren Interessen offensichtlich zuwider laufenden Weise ausgesetzt wäre, ist im Hinblick auf einen allfälligen neuen Entscheid in der Sache im Rechtsmittelverfahren genauer darauf einzugehen. 1.4.2.4 Die Parteien waren sich vorab in der Unterhaltsfrage nicht einig. Der Berufungskläger leistete denn auch erst ab Juni 2016 rückwirkend ab Januar 2016 Unterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat (vgl. act. 5/35 S. 27 f.; act. 5/41 Rz. 7; act. 5/15/1/1). Die Unterhaltsfrage war gemäss der Berufungsbeklagten denn auch Anlass für ihr Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vgl. act. 5/30 Rz. 6). Die Ansichten der Parteien zur Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers gingen weit auseinander (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge der Parteien vor der Vorinstanz) und die Unterhaltsfrage nahm im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend viel Raum ein (vgl. act. 4 E. 3.3a und act. 5/30 S. 2 f.; act. 5/35 S. 5). Die Berufungsbeklagte ergriff gegen die vorinstanzliche Verfügung, in welcher der Berufungskläger zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für C._____ in der Höhe von Fr. 1'500.–, davon Fr. 200.– als Betreuungsunterhalt, verpflichtet wurde, sodann aber kein Rechtsmittel. Auch nimmt sie in ihrer Berufungsantwort zu den Anträgen des Berufungsklägers in dessen Berufungsschrift keine Stellung mehr, auch nicht eventualiter (vgl. act. 11 S. 30). Ein andauernder, nachhaltiger Konflikt in Bezug auf diesen Streitpunkt, dem C._____ kontinuierlich ausgesetzt wäre, zeichnet sich damit auf jeden Fall nicht ab. 1.4.2.5 Zur ebenfalls umstrittenen Obhuts- und Betreuungsfrage haben die Parteien sodann weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren konkret ausgeführt, dass und inwiefern zwischen ihnen Konflikte bestünden, welche über die

- 23 - Frage des Umfangs der Betreuung hinausgehen, und wie sich solche äussern würden (vgl. act. 5/30; act. 5/35; act. 5/41; Prot. Vi. S. 11 ff.). Vielmehr bringen die Parteien (auch) in ihren Rechtsmittelschriften einzig vor, sich über den Umfang der Betreuung bzw. über eine Betreuung alle 14 Tage ab Donnerstag bis Montagmorgen hinausgehende Betreuung durch den Berufungskläger nicht oder ab Juni 2017 nicht mehr einig gewesen zu sein, wobei sie sich in diesem Zusammenhang gegenseitig prozesstaktische Motive unterstellen (vgl. insb. act. 2 Rz. 15, 17, 26 ff. und act. 11 Rz. 29 ff. und Rz. 18 ff.; nachfolgend E. 1.4.3). Wie bereits dargelegt, steht eine fehlende Zustimmung eines Elternteils zu einer alternierenden Obhut bzw. einer entsprechenden Betreuungsregelung deren Anordnung grundsätzlich nicht entgegen. Auch kann daraus nicht ohne Weiteres eine fehlende Kooperationsfähigkeit abgeleitet werden. Zwar hatten beide Parteien in ihrer jeweiligen Befragung gegenüber der Vorinstanz angetönt, es gebe Kommunikationsprobleme; der Berufungskläger monierte namentlich, er müsse immer bei der Berufungsbeklagten nachfragen, um Informationen betreffend C._____s Gesundheitszustand zu bekommen, und die Berufungsbeklagte gab an, der Berufungskläger habe oft auf ihre Fragen nicht geantwortet, und sie habe gedacht, er müsse ihr nicht sagen, wohin er mit C._____ gehe, wenn er sie betreue; sie wolle aber schon wissen, wie es C._____ bei ihm gehe, was sie gemacht und gegessen habe (vgl. Prot. Vi. S. 21 und S. 28). Die Darstellung des Berufungsklägers in seiner Berufung, wonach die Parteien C._____ nicht nur während ihrer Spitalaufenthalte im November 2016 und Dezember 2016 gemeinsam betreut, sondern auch mit C._____ deren Geburtstag 2016, Weihnachten 2016 und Ostern 2017 gemeinsam verbracht hätten, bestreitet die Berufungsbeklagte nicht. Auch wenn die Parteien die Kommunikation subjektiv offenbar als einseitige wahrnehmen und diese bisweilen auch harzig verlaufen sein sollte, vermag ein blosses Nachfragenmüssen beim anderen Elternteil die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Parteien noch nicht in Frage zu stellen. Ausserdem fehlen Hinweise darauf, dass die Parteien – abgesehen von der Frage des Umfangs der Betreuung – hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können sollten. Gegenteiliges wurde denn auch von der Vorinstanz nicht festgestellt.

- 24 - 1.4.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Hinweise auf eine mangelnde elterliche Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft und auf einen nachhaltigen Konflikt der Parteien erkennbar sind, der sich insofern auch auf die Elternebene erstrecken soll, als selbst über Detailfragen immer wieder Uneinigkeit herrschen soll, und dem C._____ bei Anordnung der alternierenden Obhut kontinuierlich ausgesetzt wäre. Vielmehr können sich die Parteien nicht einvernehmlich auf eine alternierende Betreuung einigen und scheinen mit dem Sich- Absprechen über Betreuungszeiten überfordert zu sein. Da die in Bezug auf den Unterhalt und die Betreuung zu treffenden Regelungen verbindlich sind und diesbezüglich weniger Raum für ein Seilziehen der Parteien verbleibt, dürfte dies zu einer Entspannung des Verhältnisses der Parteien beitragen, weil diese Punkte nicht mehr (fortwährend) zwischen ihnen ausgehandelt werden müssen. 1.4.3 Gelebte Betreuung 1.4.3.1 Darüber, wie die Parteien die Betreuungsanteile von Dezember 2016 bis Juni 2017 aufgeteilt und die Betreuung tatsächlich gelebt haben, sind sie sich nicht einig: Während die Berufungsbeklagte wiederholt geltend macht, der Berufungskläger habe bisher die Betreuung von jedem zweiten Donnerstagmittag bis jeweils zum Montagmorgen übernommen, worauf auch die Vorinstanz abstellte (vgl. act. 11 Rz. 19 und act. 4 S. 12 E. III./2.3a), bestreitet der Berufungskläger dies und bringt unter Verweis auf seine Zusammenfassung des Kalenders von Dezember 2016 – Mai 2017 (vgl. act. 5/37/45) vor, es sei aktenkundig, dass er C._____ von Dezember 2016 bis Juni 2017 zum überwiegenden Teil, nämlich an 61 der krippenfreien Tage betreut habe, das heisst zu rund 54 %. Sinngemäss macht er geltend, die in diesem Zeitraum gelebte Obhut entspreche einer alternierenden (vgl. act. 2 Rz. 9 f., 14, 17 und Rz. 23 mit act. 4 S. 12 E. III./2.3a). 1.4.3.2 Vorab ist klarzustellen, dass die Anordnung der beantragten alternierenden Obhut und wochenweise alternierenden Betreuung keine bereits gelebte alternierende Betreuung voraussetzt. Vielmehr ist es so, dass beide Elternteile gleichermassen Anspruch darauf haben, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es liegt im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen. Daher

- 25 gilt dies auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig gewesen sein sollte, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen will. Abzustellen ist daher jeweils darauf, in welchem Ausmass die Elternteile in Zukunft für die Betreuung des Kindes verfügbar sein werden (vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 3.3.2 = FamPra.ch 2018, S. 869 ff.). Die bisher gelebte Betreuung kann jedoch beispielsweise konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die künftige Verfügbarkeit (vgl. nachfolgend E. 1.4.4) und die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität liefern, welche die Weiterführung einer bisher gelebten Regelung gegebenenfalls mit sich bringen kann (vgl. nachfolgend E. 1.4.5). 1.4.3.3 Die Berufungsbeklagte hält dem Berufungskläger wie bereits vor Vorinstanz (vgl. act. 5/41 Rz. 22, Prot. Vi. S. 13) vorab vor, er strebe aus finanziellen Gründen eine 50:50 Betreuung an und habe zu diesem Zwecke Betreuungstage "gesammelt", indem er sich nicht an die ab Mitte Dezember 2016 vereinbarte Betreuungsregelung gehalten und C._____ oft nicht wie vereinbart zurückgebracht habe (vgl. act. 11 Rz. 20 f.). Sie bestreitet zwar, dass die vom Berufungskläger verfasste Aufstellung der Betreuungstage von Dezember 2016 bis Juni 2017 und der von ihm eingerichtete Online-Kalender (act. 5/37/45+46) einem gemeinsam besprochenen Konzept entsprochen habe, und dass dieses Betreuungsregime über Monate gelebt worden sei, ohne dass es zu einer "Klage" ihrerseits gekommen sei (vgl. act. 11 Rz. 21). Doch sie bestreitet nicht, dass der Berufungskläger die darin aufgelisteten, geltend gemachten Betreuungstage tatsächlich geleistet hat. Auch verdeutlicht sie nicht, und es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sie mit der Übernahme von (mehr) Betreuungstagen (als vereinbart) nicht einverstanden gewesen sein soll bzw. wie der Berufungskläger ohne ihre Zustimmung Betreuungstage hätte "sammeln" können. Auf die Behauptung des Berufungsklägers, der Kalender zeige, dass er stets flexibel reagiert und in Absprache mit der Berufungsbeklagten nicht nur von Donnerstagmorgen bis Montagmorgen auf C._____ geschaut habe, sondern auch zu anderen Zeiten, je nach Bedarf (vgl. act. 2 Rz. 23), geht die Berufungsbeklagte mit keinem Wort ein, sondern führt dagegen die fehlende Praktikabilität des vom Berufungskläger beantragten Betreuungskonzepts und Kindeswohlüberlegungen gegen dieses Konzept ins Feld

- 26 - (vgl. act. 11 Rz. 25 ff.). Daher erscheint es glaubhaft, dass die Parteien die Betreuungsanteile zwischen Dezember 2016 und Juni 2017 so aufgeteilt hatten, dass beide zumindest zu ungefähr gleichen Teilen die Betreuung und Erziehung von C._____ übernommen haben. Anzufügen bleibt, dass die Berufungsbeklagte nicht ausführt (und auch nicht ersichtlich ist), inwiefern die bisher tatsächlich gelebte Betreuung nicht dem Kindeswohl entsprochen haben soll. Im Gegenteil: die Berufungsbeklagte bestritt nicht, dass C._____ ein fröhliches und aufgeschlossenes Kind ist, das sich gut entwickelt (vgl. act. 2 Rz. 25; act. 11 Rz. 28). 1.4.4 Verfügbarkeit des Berufungsklägers 1.4.4.1 Der Berufungskläger macht zu seiner Verfügbarkeit im Wesentlichen geltend, seine Lebenssituation sei klar; er wohne in Bern und arbeite in der Schweiz, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Er könne und wolle die zusätzlichen Betreuungstage am Montag, Dienstag und Mittwoch, die C._____ in der Krippe verbringe, jederzeit und problemlos übernehmen (vgl. act. 2 Rz. 19 f.). Er könne es sich einrichten, während einer Woche zu Hause zu arbeiten und C._____ – genau wie die Berufungsbeklagte – von Montag bis Mittwoch in ihre gewohnte Krippe zu geben und während dieser drei Tage tagsüber zu arbeiten. Er müsse C._____ nur morgens, abends und in der Nacht zusätzlich betreuen. Dies sei durchaus neben seiner Berufstätigkeit möglich (vgl. act. 2 Rz. 23 f.). 1.4.4.2 Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, trotz der aktuellen Wohnsituation sei der Berufungskläger aufgrund seiner anderweitigen Verpflichtungen privater und beruflicher Natur nicht in der Lage, C._____ jede zweite Woche eine ganze Woche zu betreuen. Er habe (vor Vorinstanz) selber ausgeführt, das Volumen der künftig zu erwartenden Projekte sei nicht abschätzbar und er müsse sich einem schwer vorhersehbaren Auswahlprocedere stellen, um sich für Mitarbeit zu bewerben (vgl. act. 11 Rz. 26 mit Verweis auf act. 5/35 S. 15).

- 27 - 1.4.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger zur Betreuung seines Sohnes D._____ einmal pro Monat (für vier bis fünf Tage, vgl. Prot. Vi. S. 30) nach Wien fliegt. In Bezug auf die Arbeitslast hatte der Berufungskläger in seiner Befragung gegenüber der Vorinstanz zuerst angegeben, etwa 60 bis 70 Stunden pro Woche zu arbeiten. Auf Vorhalt, das entspreche einem Pensum von 130-150 % und hinzu würde noch die hälftige Betreuung von C._____ kommen, führte der Berufungskläger aus, wenn er sich von 20:00 - 24:00 Uhr an den Tisch setze, zähle das eben auch zu diesen Stunden. Konzentriert arbeite er vielleicht 30 bis 40 Stunden pro Woche (vgl. Prot. Vi. S. 29 f.). 1.4.4.4 Selbst wenn der Berufungskläger ein Auswahlprocedere durchlaufen muss, wenn er sich als freischaffender Drehbuchautor bewirbt, und das Volumen der künftig zu erwartenden Projekte zurzeit nicht abschätzbar ist, lässt dies noch nicht unglaubhaft erscheinen, dass es ihm möglich sein wird, seinen Betreuungsanteil zu übernehmen. Auch die Befürchtung der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger werde einen solchen Wochenplan sehr oft gar nicht einhalten können und C._____ dann – wenn sie nicht einspringen könne –, zu seinen Eltern ins Wallis bringen (vgl. act. 11 Rz. 27), vermag daran nichts zu ändern, zumal es an konkreten Anhaltspunkten fehlt, welche eine solche Befürchtung in tatsächlicher Hinsicht stützen würde. Zum einen ist glaubhaft, dass der Berufungskläger bereits Dezember 2016 bis Juni 2017 etwa hälftige Betreuungsanteile übernommen hatte, und auch unbestritten, dass der Berufungskläger C._____ seit Juni 2017 kontinuierlich und ohne Ausnahme immer jede zweite Woche von Donnerstag bis Montagmorgen betreut (vgl. act. 2 Rz. 23 und Rz. 27 und act. 11 Rz. 25 ff.). Hinzu kommt daher gemäss beantragter Betreuungsregelung die Betreuung von C._____ an den drei vorangehenden Tagen Montag bis Mittwoch, in welchen C._____ tagsüber in der Krippe ist. Da der Berufungskläger während der Krippenabwesenheit von C._____ und allenfalls auch nach deren Zubettgehen noch arbeiten kann, ist der anfallende Zusatzaufwand überschaubar. Zum anderen ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungsbeklagten auch nicht vorgebracht, was grundsätzlich dagegen spricht, die Grosseltern väterlicherseits bei der Betreuung von C._____ miteinzubeziehen, solange dies nicht auf eine Delegation der Erziehungs- und Betreuungsverantwortung hinausläuft oder den regelmässi-

- 28 gen und daher gewohnten Krippenbesuch vereitelt (vgl. dazu nachstehend E. 1.4.5.3). Zudem kann der Berufungskläger beim beantragten, wochenweise alternierenden Betreuungskonzept auch seinen Betreuungspflichten gegenüber D._____ einmal im Monat während vier bis fünf Tagen am Stück oder an zwei Werk- plus zwei Wochenendtagen jeden Monat noch nachkommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Berufungskläger künftig der beantragten Betreuungsregelung nicht nachleben und C._____ regelmässig nicht betreuen können wird. 1.4.5 Alter von C._____ / Kontinuität und Stabilität / Möglichkeit der persönlichen Betreuung 1.4.5.1 Der Berufungskläger hält dafür, er wohne 140 Meter von der Berufungsbeklagten entfernt und könne es sich einrichten, C._____ – genau wie die Berufungsbeklagte – in ihre gewohnte Krippe geben. An ihrem sonstigen gewohnten Umfeld würde sich nichts ändern (vgl. act. 2 Rz. 23 f.). 1.4.5.2 Die Berufungsbeklagte führt gegen die beantragte Betreuungsregelung ins Feld, diese liege nicht im Kindeswohl, weil C._____ damals gerade mal 1 ½jährig gewesen sei und eine enge Bindung zu ihr habe. Es gehe nicht an, ein Kleinkind alle zwei Wochen sieben Tage hintereinander von der Mutter zu trennen, nur weil dem Berufungskläger das aus vorwiegend finanziellen Gründen gerade so passe (vgl. act. 11 S. 27). 1.4.5.3 Beim Entscheid über die alternierende Obhut bei Kleinkindern spielen die Stabilität, welche die Weiterführung der bisher gelebten Betreuung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringen kann, und die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes eine wichtige Rolle (vgl. oben E. 1.3.2). Beide Parteien verfügen über dieselben Möglichkeiten, C._____ persönlich zu betreuen. Gegenteilige stichhaltige Anhaltspunkte liegen nicht vor. In Bezug auf die persönliche Beziehung des Berufungsklägers zu C._____ scheint die Berufungsbeklagte nicht bestreiten zu wollen, dass die Beziehung des Berufungsklägers zu C._____ sehr gut ist, sondern vielmehr seine Behauptung, dass diese

- 29 sehr gut sei, weil er in der Vergangenheit bis heute viel Zeit mit C._____ verbracht habe. So bringt sie denn auch zur engen Beziehung von ihr zu C._____ ein, sie sei die Mutter und im Gegensatz zum Berufungskläger seit der Geburt von C._____ für sie dagewesen. Die Berufungsbeklagte bestreitet auf jeden Fall nicht, dass sich C._____ bisher gut entwickelte (vgl. act. 2 Rz. 25; act. 11 Rz. 27), was in Anbetracht der regelmässigen Betreuung durch den Berufungskläger nicht der Fall wäre, wenn C._____ keine gute Beziehung zum Berufungskläger hätte. Aufgrund der bisher gelebten Betreuung (vgl. oben E. 1.4.3.3 und E. 1.4.4.4) ist sich die mittlerweile 2 ¾-jährige C._____ bereits an längere Betreuungszeiten und mehrere Übernachtungen beim Berufungskläger in Folge gewohnt. Dadurch, dass die Parteien lediglich 140 Meter voneinander entfernt wohnen, wird nicht nur die Organisation und Kooperation vereinfacht, sondern auch das bekannte Umfeld für C._____ erhalten. Die räumliche Nähe eröffnet den Parteien darüber hinaus die Möglichkeit, nötigenfalls allfällige emotionale Herausforderungen von C._____ aufzufangen. Zudem wird C._____ weiterhin montags bis mittwochs in ihre bereits bekannte Krippe gehen, wodurch auch Kontinuität und Stabilität in der Fremdbetreuung gewährleistet ist. Die beantragte wochenweise alternierende Betreuung entspricht demnach aller Voraussicht nach dem Kindeswohl von C._____. Antragsgemäss ist die Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuung von C._____ in den geraden Kalenderwochen jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu übernehmen und der Berufungskläger entsprechend in den ungeraden Kalenderwochen. So kann derjenige Elternteil, welcher C._____ in der auf den Sonntag folgenden Woche betreut, mit ihr in die Woche starten und sie in die Krippe begleiten. In Abweichung davon sind antragsgemäss auch die Geburtstage von C._____ sowie die Ferien- und üblichen Feiertage zu regeln: Die Berufungsbeklagte ist als berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Jahren mit geraden Jahreszahlen an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18:00 Uhr), am tt.mm(09:00 Uhr bis 18:00 Uhr), am

- 30 - 1. Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Silvester (ab 09:00 Uhr) sowie in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen an Pfingsten (Pfingstsamstag 09:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr), am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Neujahr (bis 18:00 Uhr) zu betreuen. Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers ist die Betreuung über Silvester/Neujahr so zu organisieren, dass diese jährlich wechselt und C._____ nicht am Silvesterabend noch dem anderen Elternteil übergeben werden muss. Der Berufungskläger ist als berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18:00 Uhr), am tt.mm.(09:00 Uhr bis 18:00 Uhr), am 1. Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Silvester (ab 09:00 Uhr) sowie in Jahren mit geraden Jahreszahlen an Pfingsten (Pfingstsamstag 09:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr), am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie an Neujahr (bis 18:00 Uhr) zu betreuen. In Bezug auf die Ferien ist mit Blick auf den erwähnten Grundsatz der wochenweise alternierenden Betreuung folgende Regelung angezeigt: die Berufungsbeklagte ist für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen zwei Wochen in den Sommerferien und in Jahren mit geraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbstferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; der Berufungskläger entsprechend in Jahren mit geraden Jahreszahlen zwei Wochen in den Sommerferien und in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen je eine Woche Frühlings- und Herbstferien. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Erzielen sie keine Einigung, so kommt in geraden Jahren der Berufungsbeklagten und in ungeraden Jahren dem Berufungskläger das Entscheidungsrecht betreffend die Ferienaufteilung zu. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache der Parteien bleiben vorbehalten. Kann eine der Parteien ihren Betreuungspflichten nicht nachkommen, so hat sie auf eigene Kosten für eine anderweitige Betreuung durch die Krippe oder eine C._____ vertraute Person besorgt zu sein.

- 31 - 1.4.6 Bleibt anzufügen, dass der Einwand der Berufungsbeklagten, die beantragte Betreuungsregelung sei für sie nicht praktikabel, weil sie sich ihre Arbeitszeit als unselbstständig Erwerbende mit einem 60 %-igen Pensum nicht frei einteilen könne (vgl. act. 11 Rz. 27), an der Sache vorbeigeht. Da die Berufungsbeklagte vor Vorinstanz angab, die Arbeitszeit ihres 60 %-igen Pensums auf die drei Krippentage von C._____ verteilt zu haben (vgl. Prot. Vi. S. 22) und beide Parteien davon ausgehen, dass C._____ wie bisher Montag bis und mit Mittwoch in die Krippe gehen wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte, wochenweise abwechselnde Betreuungsregelung mit der bisherigen Arbeitszeitaufteilung der Berufungsbeklagten kollidieren soll. Im Übrigen kann die Berufungsbeklagte, wie nachfolgend unter dem Titel Unterhaltsregelung darzulegen sein wird (vgl. nachfolgend E. 2), ihre Lebenshaltungskosten auch dann decken, wenn sie dieses Pensum beibehält. 1.4.7 Fazit Nach dem Gesagten erweist sich die vom Berufungskläger beantragte Betreuungslösung als möglich und praktikabel. Gestützt auf den festgestellten Sachverhalt entspricht die alternierende Obhut mit wochenweise abwechselnder Betreuung durch die Parteien als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl von C._____. Die Berufung ist insoweit gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Es ist die alternierende Obhut der Parteien anzuordnen sowie die Betreuungsregelung entsprechend den Erwägungen festzusetzen. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. II./1.3) ist aufgrund der neu anzuordnende Obhuts- und Betreuungsregelung auch die Unterhaltsregelung neu zu prüfen. 2. Unterhaltsregelung 2.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ von Fr. 1'500.– pro Monat, wovon Fr. 200.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen (vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffer 4). Dabei ging sie bei C._____ von monatlichen Kinder- und Betreuungszulagen von Fr. 295.– und ei-

- 32 nem Barbedarf von Fr. 1'590.– aus (vgl. act. 4 E. 3.4), bei der Berufungsbeklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'850.– (60 % Pensum, inkl. 13. Monatslohn) und notwendigen Lebenshaltungskosten von Fr. 4'050.– (vgl. act. 4 S. 24 ff. E. 3.5) sowie beim Berufungskläger von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'400.– und einem familienrechtlichen Bedarf (inkl. Unterhalt D._____ in der Höhe von Fr. 900.–) von Fr. 4'900.– (vgl. act. 4 E. 3.6). 2.2 Der Berufungskläger beantragt für den Fall der Anordnung der alternierenden Obhut und der beantragten Betreuungsregelung die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags für C._____ von Fr. 1'000.– pro Monat. Ausgehend von dem von der Vorinstanz berechneten Barbedarf von C._____ von Fr. 1'590.– pro Monat abzüglich der Kinder- und Betreuungszulagen von Fr. 295.– macht er geltend, der daraus resultierende, noch offene Betrag von Fr. 1'295.– pro Monat werde vollumfänglich von ihm gedeckt, indem er während 14 Tagen für alle alltäglichen Ausgaben von C._____ aufkomme und daneben noch Fr. 1'000.– pro Monat an ihren Unterhalt leiste. Die Berufungsbeklagte müsse demnach nur für ihren eigenen Bedarf aufkommen, was mit ihrem 60 %-igen Pensum und den damit monatlich verdienten Fr. 3'865.– (inkl. 13. Monatslohn) möglich sei. Daher müsste sie auch bei Anordnung der hälftigen Betreuung ihr Pensum nicht erhöhen (vgl. act. 2 Rz. 35). Mit anderen Worten macht der Berufungskläger geltend, mit dem beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Monat und der beantragten Betreuungsregelung sei der Barbedarf von C._____ vollumfänglich abgedeckt und kein Betreuungsunterhalt geschuldet. 2.3 Die Berufungsbeklagte bringt dagegen einzig vor, auf diese Ausführungen sei nicht einzutreten, da die Unterhaltsregelung nicht angefochten worden sei (vgl. act. 11 Rz. 30). Auf weitere Ausführungen verzichtet sie. 2.4 Würdigung 2.4.1 Betreuungsunterhalt

- 33 - Die Vorinstanz ging von einem Anspruch von C._____ auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 200.– aus (vgl. act. 4 E. 3.5). Ausgehend von der grundsätzlich unbestrittenen vorinstanzlichen Berechnung der Lebenshaltungskosten der Berufungsbeklagten rechtfertigt es sich aufgrund der anzuordnenden, je hälftigen Betreuung, den Parteien je Fr. 1'275.– pro Monat als Grundbetrag zuzugestehen; dies anstelle von Fr. 1'350.– (alleinerziehende Person) für die Berufungsbeklagte und von Fr. 1'200.– (alleinstehende Person) für den Berufungskläger. Zur vorinstanzlichen Berechnung der Lebenshaltungskosten bringt der Berufungskläger in Bezug auf die Mobilitätskosten der Berufungsbeklagten vor, anstelle des von der Vorinstanz angerechneten Betrages von Fr. 304.60 pro Monat für ein Generalabonnement seien ihr unter diesem Titel lediglich Fr. 79.– pro Monat für ein Monatsabonnement der Verkehrsbetriebe Bern (Bernmobil) zuzugestehen. Sie arbeite nicht in Zürich, wie die Vorinstanz angenommen habe (vgl. act. 4 S. 26 f. E. 3.5 c), sondern in Bern. Allenfalls und nach Beibringen der Beweise für konkrete Fahrten ins Wallis sei der Berufungsbeklagten ein Zusatzbetrag zuzugestehen (vgl. act. 2 Rz. 35). Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass ihr Arbeitsort Bern ist (vgl. act. 11 Rz. 30), und hatte vor der Vorinstanz ausgeführt, ihren 30-minütigen Arbeitsweg mit dem Tram zurückzulegen (vgl. Prot. Vi. S. 22). Die Berufungsbeklagte macht weder Reisekosten ins Wallis geltend noch weist sie solche aus. Daher rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten unter dem Titel Mobilitätskosten Fr. 79.– pro Monat anzurechnen, welche für die Stadt und einen Grossteil der Agglomeration Bern anfallen (vgl. https://www.mylibero.ch/de/billette/abo/libero-abo/). Weiter ist fraglich, ob die Kosten für Reisen nach Japan in der Höhe von Fr. 500.– pro Monat, mithin Fr. 6'000.– pro Jahr, und die Zusatzversicherung von Fr. 40.– pro Monat (vgl. act. 5/31/11) zu Recht in die Lebenshaltungskosten eingerechnet wurden. Zumal die Vorinstanz die Nichtberücksichtigung der Steuerlasten damit begründete, dass keine guten finanziellen Verhältnisse vorlägen (vgl. act. 4 E. 3.5 d). Eine Überprüfung drängt sich jedoch nicht auf. Denn selbst wenn diese Kosten und zusätzlich, wie in der Praxis üblich, in solchen Fällen noch ein Betrag von Fr. 100.– pro Monat für Steuern bei der Berechnung berücksichtigt würden, könnte die Berufungsbeklagte selbst mit dem

- 34 von der Vorinstanz berechneten (leicht tieferen als vom Berufungskläger geltend gemachten) Einkommen von Fr. 3'850.– (inkl. 13. Monatslohn) bei Beibehaltung ihres 60 %-igen Pensums ihre Lebenshaltungskosten noch selber decken. Es besteht daher kein Anspruch von C._____ auf gesonderten Betreuungsunterhalt, weshalb kein solcher zuzusprechen ist.

- 35 - 2.4.2 Barbedarf von C._____ Nachdem die Betreuung von C._____ zwischen den Parteien je hälftig aufzuteilen ist und die Kosten von C._____ für Nahrung, Kleidung und Körper- und Gesundheitspflege etc. bei beiden Parteien anfallen, rechtfertigt es sich, den Grundbetrag für C._____ von Fr. 400.– pro Monat hälftig auf die Parteien zu verteilen. Somit fällt nur Fr. 200.– des monatlichen Grundbetrags von C._____ bei der Berufungsbeklagten an. Dasselbe gilt für den Mietanteil von C._____, da sie die Hälfte der Zeit nicht bei der Berufungsbeklagten verbringt. Anstatt einen Viertel der Wohnungsmiete der Berufungsbeklagten (bzw. den von der Vorinstanz aufgerundeten Betrag von Fr. 360.– pro Monat) in den Barbedarf einzurechnen, rechtfertigt es sich, nur einen Achtel bzw. Fr. 176.90 davon zu berücksichtigen. Bereits unter Berücksichtigung dieser beiden Positionen ergibt sich eine Reduktion des Barbedarfs von C._____ bei der Berufungsbeklagten von rund Fr. 377.– pro Monat (Fr. 200.– + Fr. 176.90). Ausgehend vom von der Vorinstanz berechneten, im Übrigen nicht beanstandeten Barbedarf von C._____ von Fr. 1'295.– pro Monat (Fr. 1'590.– abzüglich der von der Berufungsbeklagten bezogenen Kinder- und Betreuungszulagen von Fr. 295.–, vgl. act. 5/31/5) und unter Berücksichtigung der erwähnten Änderungen könnte die Berufungsbeklagte somit alle Bedarfspositionen von C._____ mit dem beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Monat decken. Im Übrigen ist namentlich beim Reisebudget oder Fördermassnahmen fraglich, ob sie zum Barbedarf von C._____ zu zählen sind. Auch hier kann dies dahingestellt bleiben, da die Berufungsbeklagten den Barbedarf von C._____ mit dem beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– pro Monat unabhängig davon decken und der Berufungskläger diesen – wie sogleich gezeigt wird – auch leisten kann. 2.4.3 Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers Der Berufungskläger beanstandet weder die vorinstanzliche Berechnung seines Einkommens, wonach er mit seiner Tätigkeit als Drehbuchautor mit einem 90 %igen Pensum inkl. Tantiemen ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 6'400.– erzielen könne (vgl. act. 4 S. 17 f. E. 3.3 a), noch jene seiner Leistungsfähigkeit (vgl. act. 4 E. 3.6). Ausgehend von diesem Nettoeinkommen und

- 36 von einem Grundbetrag von Fr. 1'275.– vermag der Berufungskläger nach Leistung des beantragten monatlichen Unterhaltsbeitrags für C._____ von Fr. 1'000.– pro Monat seinen von der Vorinstanz berechneten und nicht beanstandeten familienrechtlichen Bedarf auch dann noch zu decken, wenn man den bei ihm anfallenden und von ihm zu tragenden Anteil des Grundbetrages von C._____ von Fr. 200.– pro Monat sowie den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 100.– pro Monat für Steuern noch zusätzlich berücksichtigen würde (vgl. oben E. 2.4.1). Da die Berufungsbeklagte ihre Lebenshaltungskosten selber tragen kann bzw. kein Anspruch von C._____ auf Betreuungsunterhalt besteht, die Berufungsbeklagte den Barbedarf von C._____ mit der beantragten Unterhaltszahlung von Fr. 1'000.– pro Monat decken kann sowie der Berufungskläger diese zu leisten vermag, entspricht die beantragte Unterhaltsregelung dem Kindeswohl. Sie ist deshalb wie beantragt festzusetzen. 2.5 Fazit Nach dem Gesagten sind die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Der Berufungskläger ist zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zu leisten. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Berufungsbeklagte zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals per 1. Februar 2018. Da Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, ist anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird und welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist (vgl. Art. 301a ZPO). Da die Vermögen keinen Einfluss auf die Höhe des festzusetzenden Unterhaltsbeitrages haben, bleibt darauf hinzuweisen, dass diese nicht unterhaltswirksam sind. Der Berufungskläger begründet nicht, inwiefern die vorinstanzliche Berechnung des Einkommens der Berufungsbeklagten falsch sein soll. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Daher ist in Bezug auf die Einkommen der Parteien auf die von der Vorinstanz berechneten Zahlen abzustellen. Im Übrigen änderten die Beanstan-

- 37 dungen des Berufungsklägers insofern nichts am Ergebnis, als so oder anders kein Betreuungsunterhalt geschuldet wäre. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor (vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffer 7). Auch diese Dispositiv-Ziffer wurde zwar vom Berufungsbeklagten angefochten. Mangels Anträgen in der Sache hierzu ist jedoch zum vornherein nicht darauf einzutreten. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 2.1 Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Da es vorliegend hauptsächlich um die Obhuts- und Betreuungsregelung geht, liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen und beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 2.2 Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Davon kann in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Geht es um Kinderbelange, werden die Kosten nach der Praxis der Kammer im Regelfall den Eltern hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragsstellung hatten (vgl. etwa OGer ZH LY150043 vom 31. August 2015, E. 11). In Verfahren betrefhttps://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/d5a16f82-eeba-4a15-9cb5-c9fbaf3aeb25?source=document-link&SP=17|r2zfvm https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/d5a16f82-eeba-4a15-9cb5-c9fbaf3aeb25?source=document-link&SP=17|r2zfvm

- 38 fend Kinderbelange ist davon auszugehen, dass die Standpunkte der Parteien in der Regel im Rahmen des gerichtlichen Ermessensspielraums berechtigt sind (vgl. statt vieler OGer ZH LC160038 vom 25. Oktober 2016, E. III.; OGer ZH LC130032 vom 22. August 2014, E. 6.1). Dies ist auch vorliegend nicht anders. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Gerichtsgebühr ist aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger die Hälfte davon bzw. den Betrag von Fr. 1'000.– zu ersetzen (vgl. Art. 111 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die Dispositiv- Ziffern 2, 3, 4 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts, 2. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. FE160636/UB) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2015, wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Mutter. 3.1 Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Betreuung von C._____ je zur Hälfte zu übernehmen. 3.2 Die Mutter wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien im Einzelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: – in geraden Kalenderwochen jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. 3.3 In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 wird die Mutter berechtigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien im Einzelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: – in Jahren mit geraden Jahreszahlen: - an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18:00 Uhr), - am tt.mm. (09:00 Uhr – 18:00 Uhr)

- 39 - - am 1. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr) - an Silvester (ab 09:00 Uhr) - je eine Woche Frühlings- und Herbstferien – in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen - an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr), - am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr) - am Neujahrstag (bis 18:00 Uhr) - zwei Wochen in den Sommerferien 3.4 Der Vater ist für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien im Einzelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: – in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Sonntagabend der Vorwoche, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. 3.5 In Abweichung von vorstehender Regelung gemäss Ziff. 3.1 und Ziff. 3.4 wird der Vater berechtigt und verpflichtet, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien im Einzelfall, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: – in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen: - an Ostern (Gründonnerstag, 16:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 18:00 Uhr), - am tt.mm. (09:00 Uhr – 18:00 Uhr) - am 1. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr) - an Silvester (ab 09:00 Uhr) - je eine Woche Frühlings- und Herbstferien – in Jahren mit geraden Jahreszahlen - an Pfingsten (Pfingstsamstag, 09:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr), - am 2. Weihnachtstag (09:00 Uhr – 18:00 Uhr) - am Neujahrstag (bis 18:00 Uhr) - zwei Wochen in den Sommerferien 3.6 Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Erzielen sie keine Einigung, so kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl der Berufungsbeklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Berufungskläger das Entscheidungsrecht betreffend die Ferienaufteilung zu.

- 40 - 3.7 Kann eine der Parteien ihren Betreuungspflichten nicht nachkommen, so hat sie auf eigene Kosten für eine anderweitige Betreuung durch Krippe oder durch eine C._____ vertraute Person besorgt zu sein. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals per 1. Februar 2018. 6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: Einkommen (netto pro Monat): - Gesuchsteller: Fr. 6'400.– - Gesuchstellerin: Fr. 3'850.– (60 % Pensum; inkl. 13. Monatslohn) - Tochter C._____: Fr. 295.– (Kinder- und Betreuungszulagen) Vermögen nicht unterhaltswirksam" Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten und die Verfügung des Einzelgerichts, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. FE160636/UB) bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von Fr. 1'000.– zu ersetzen. 4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort (act. 11), − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Bern,

- 41 - − das Einzelgericht, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich und − die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

Urteil vom 1. Oktober 2018 Rechtsbegehren: Verfügung des Einzelgerichts, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2018: (act. 5/64 = act. 4) Das Einzelgericht verfügt: und verfügt weiter: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015, wird für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Der Gesuchsteller wird berechtigt, die Tochter für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens auf eigene Kosten wie folgt zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen: - in den Wochen mit gerader Wochenzahl jeweils von Donnerstagmittag um 12.00 Uhr bis Montagmorgen um 8.00 Uhr, - in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und Silvester/Neujahr sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten und Weihnachten, - während 3 Wochen pro Jahr in den Schulferien, wobei sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen haben. Erzielen sie keine Einigung, so kommt in geraden Jahren der Gesuchstellerin und in ungeraden Jahr... Kann der Gesuchsteller seinen Betreuungspflichten aus zwingenden beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen, so hat er auf eigene Kosten für eine anderweitige Betreuung durch die Krippe oder eine der Tochter vertraute Person besorgt zu... 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– (davon Fr. 200.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. Februar 2018. 5. Der Gesuchstellerin werden mangels weiterer Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: Einkommen (netto pro Monat): - Gesuchsteller: Fr. 6'400.– - Gesuchstellerin: Fr. 3'850.– (60%-Pensum; inkl. 13. Monatslohn) - Tochter C._____: Fr. 295.– (Kinder- und Betreuungszulagen) Bedarf (pro Monat): - Gesuchsteller: Fr. 4'900.– (inkl. Unterhalt D._____) - Gesuchstellerin: Fr. 4'050.– - Tochter C._____: Fr. 1'590.– (inkl. Krippenkosten von Fr. 395.– pM) 7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen wird mit dem Endentscheid befunden. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte II. Prozessuale Vorbemerkungen III. Zur Berufung im Einzelnen IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts, 2. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. FE160636/UB) aufgehoben und durch folgende F... Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten und die Verfügung des Einzelgerichts, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. FE160636/UB) bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von Fr. ... 4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort (act. 11),  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Bern,  das Einzelgericht, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich und  die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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