Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY180011-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LY180012-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 5. Februar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. März 2018 (FE110156-G)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 4/259): 1. Der Arbeitgeber des Gesuchgegners (zurzeit C._____ AG, … [Adresse]) sei bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheids anzuweisen, ab sofort und bis auf weiteres vom jeweiligen Lohn des Gesuchgegners monatlich Fr. 3'043.–, zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bankkonto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. 2. Die Aargauische Kantonalbank, mit Hauptsitz am Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, sei anzuweisen, von den hinterlegten Vermögenswerten, an welchen der Gesuchgegner wirtschaftlich Berechtigter ist (u.A. Konto Nr. 2 und 3), monatlich CHF 22'249.60 ((30'855 – 3'043) x 80%) ab sofort und bis auf weiteres zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bankkonto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. 3. Die Aargauische Kantonalbank sei sodann per sofort dazu zu verpflichten, das Zwölffache des monatlich zu überweisenden Betrages, namentlich Fr. 266'995.20, mit einer vollumfänglichen Beschränkung der Verfügungsbefugnis zu belegen. 4. Die Bank J. Safra Sarasin AG, mit Hauptsitz an der Elisabethenstrasse 62, 4051 Basel, sei anzuweisen, von den hinterlegten Vermögenswerten, an welchen der Gesuchgegner wirtschaftlich Berechtigter ist (u.A. Konto Nr. 4), monatlich Fr. 5'562.40 ((30'855 – 3'043) x 20%) ab sofort und bis auf weiteres zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bankkonto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. 5. Die Bank J. Safra Sarasin AG sei sodann ab sofort und bis auf weiteres dazu zu verpflichten, das Zwölffache des monatlich zu überweisenden Betrages, namentlich Fr. 66'748.80, mit einer vollumfänglichen Beschränkung der Verfügungsbefugnis zu belegen. 6. Eventualiter, falls die vorgenannten Banken keine zur Zahlung geeigneten Vermögenswerte vorweisen können, sei die Zürcher Kantonalbank, mit Hauptsitz an der Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich, anzuweisen, von den hinterlegten Vermögenswerten, an welchen der Gesuchgegner wirtschaftlich Berechtigter ist (u.A. Konto Nr. 5), monatlich Fr. 27'812.– (30'855 – 3'043) ab sofort und bis auf weiteres zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bankkonto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. 7. Die Zürcher Kantonalbank sei sodann ab sofort und bis auf weiteres dazu zu verpflichten, das Zwölffache des monatlichen Betrages, namentlich Fr. 333'744.–, mit einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis zu belegen. 8. Ziff. 1, 2 und 4 seien superprovisorisch anzuordnen. 9. Eventualiter sei Ziff. 6 superprovisorisch anzuordnen.
- 3 - 10. Ziff. 3 und 5 seien superprovisorisch anzuordnen. 11. Eventualiter sei Ziff. 7 superprovisorisch anzuordnen. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners.
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. März 2018 (Urk. 2): 1. Die Arbeitgeberin des Gesuchstellers, C._____ AG,… [Adresse], wird angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Nettolohn des Gesuchstellers (A._____, geb. tt. Juli 1954) monatlich Fr. 3‘543.– zugunsten der Gesuchstellerin (B._____, geb. tt. Juni 1963) auf deren Bankkonto IBAN CH1 bei der UBS Switzerland AG, … [Adresse], zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. 2. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. 4. [Mitteilungssatz] 5. [Rechtsmittelbelehrung]
Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1999. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: D._____, geboren am tt.mm.2002, und E._____, geboren am tt.mm.2003. Seit dem 12. Oktober 2011 stehen die Parteien vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren. Mit Urteil vom 20. August 2012 wurden vorsorgliche Massnahmen erlassen. Der Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) wurde unter anderem verpflichtet, der Gesuchstel-
- 4 lerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) ab 1. Juni 2011 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder von je Fr. 4'000.– und für sie persönlich von Fr. 22'855.– zu bezahlen, dies zuzüglich zu den vom Gesuchsteller anerkannten Direktzahlungen von (rund) Fr. 7'955.– (Urk. 4/68 S. 72f., Dispositivziffern 3 und 4). Der erstinstanzliche Entscheid wurde von der Kammer mit Urteil vom 25. Juni 2013 bestätigt (Urk. 4/86 S. 20, Dispositivziffer 1). 1.2. Mit Eingabe vom 30. November 2017 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs wiedergegebenen Begehren (Urk. 4/259 S. 2f.). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurden die Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (Urk. 4/262). Mit Verfügung vom 8. März 2018 wies die Vorinstanz die Arbeitgeberin des Gesuchstellers an, ab sofort monatlich Fr. 3'543.– vom jeweiligen Nettolohn des Gesuchstellers zugunsten der Gesuchstellerin auf deren Bankkonto bei der UBS Switzerland AG zu überweisen. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Anträge der Gesuchstellerin ab (Urk. 2 S. 22, Dispositivziffern 1 und 2). 2.1. Der Gesuchsteller hat gegen die Verfügung fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1; Urk. 4/318/2). Die Berufung wurde unter der vorliegenden Geschäftsnummer LY180011 angelegt. Der Gesuchsteller stellt folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2):
"Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei in Abweisung des von der Berufungsbeklagten gestellten Anweisungsbegehrens vollständig und ersatzlos aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
Mit Verfügung vom 27. März 2018 wurde das Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung abgewiesen (Urk. 1 S. 2; Urk. 7). Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 7; Urk. 8). Die Berufungsantwort, mit welcher die Gesuchstellerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-
- 5 lasten der Gegenpartei beantragt, datiert vom 7. Mai 2018 (Urk. 10). Sie wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). 2.2. Die Gesuchstellerin hat gegen die Verfügung vom 8. März 2018 ebenfalls fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 16/1; Urk. 4/318/1 = Urk. 16/5/318/1). Die Berufung wurde unter der Geschäftsnummer LY180012 angelegt. Die Gesuchstellerin stellt die folgenden Anträge (Urk. 16/1 S. 2f.): "1. Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 8. März 2018 (Geschäfts-Nr. FE110156-G/Z33) wie folgt zu ergänzen: «Die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, C._____ AG, … [Adresse], wird angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Nettolohn des Berufungsbeklagten (A._____, geb. tt. Juli 1954) monatlich Fr. 3'543.– zugunsten der Berufungsklägerin (B._____, geb. tt. Juni 1963) auf deren Bankkonto IBAN CH1 bei der UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.» 2. Es sei Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 8. März 2018 (Geschäfts-Nr. FE110156-G/Z33) aufzuheben und das Folgende zu verfügen: «Die Aargauische Kantonalbank, mit Hauptsitz am Bahnhofpatz 1, 5000 Aarau, sei anzuweisen, von den hinterlegten Vermögenswerten, an welchen der Berufungsbeklagte wirtschaftlich Berechtigter ist (u.A. Konto Nr. 2 und 3), monatlich CHF 21'849.60 ((30'855 – 3'543) x 80%) ab sofort und bis auf weiteres zuhanden der Berufungsklägerin auf deren Bankkonto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. Die Aargauische Kantonalbank sei sodann per sofort dazu zu verpflichten, das Zwölffache des monatlich zu überweisenden Betrages, namentlich CHF 262'195.20, mit einer vollumfänglichen Beschränkung der Verfügungsbefugnis zu belegen. Die Bank J. Safra Sarasin AG, mit Hauptsitz an der Elisabethenstrasse 62, 4051 Basel, sei anzuweisen, von den hinterlegten Vermögenswerten, an welchen der Berufungsbeklagte wirtschaftlich Berechtigter ist (u.A. Konto Nr. 4), monatlich CHF 5'462.40 ((30'855 – 3'543) x 20%) ab sofort und bis auf weiteres zuhanden der Berufungsklägerin auf deren Bankkonto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden
- 6 - Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. Die Bank J. Safra Sarasin AG sei sodann ab sofort und bis auf weiteres dazu zu verpflichten, das Zwölffache des monatlich zu überweisenden Betrages, namentlich CHF 65'548.80, mit einer vollumfänglichen Beschränkung der Verfügungsbefugnis zu belegen. Eventualiter, falls die vorgenannten Banken keine zur Zahlung geeigneten Vermögenswerte vorweisen können, sei die Zürcher Kantonalbank, mit Hauptsitz an der Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich, anzuweisen, von den hinterlegten Vermögenswerten, an welchen der Berufungsbeklagte wirtschaftlich Berechtigter ist (u.A. Konto Nr. 5), monatlich CHF 27'312.– (30'855 – 3'543) ab sofort und bis auf weiteres zuhanden der Berufungsklägerin auf deren Bankkonto IBAN CH1, UBS Switzerland AG, … [Adresse], jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. Die Zürcher Kantonalbank sei sodann ab sofort und bis auf weiteres dazu zu verpflichten, das Zwölffache des monatlich zu überweisenden Betrages, namentlich CHF 327'744.–, mit einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis zu belegen.» 3. Eventualiter sei Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 8. März 2018 (Geschäfts-Nr. FE110156-G/Z33) aufzuheben und es sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten."
Die Gesuchstellerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– geleistet (Urk. 16/7; Urk. 16/8). Die Berufungsantwort, mit welcher der Gesuchsteller die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei beantragt, datiert vom 14. Mai 2018 (Urk. 16/10 S. 1). Da sich die Vorakten bis anfangs Dezember 2018 beim Bundesgericht befanden, wurde die "freiwillige" Replik der Gesuchstellerin vom 28. Mai 2018 dem Gesuchsteller erst mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16/12; Urk. 16/20). Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zur Noveneingabe vom 12. September 2018 Stellung zu nehmen (Urk. 16/16; Urk. 16/20). Die Stellungnahme des Gesuchstellers datiert vom 14. Dezember 2018. Sie wurde der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 16/21).
- 7 - 2.3. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LY180012 dieselben Parteien in der derselben Rechtssache gegenüberstehen, sind die Berufungsverfahren zu vereinigen. Sie werden unter der Prozessnummer LY180011 weitergeführt. Das Verfahren LY180012 ist als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben. 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu erfüllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehalten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachver-
- 8 haltsfeststellungen formgerecht zu rügen (vgl. hierzu BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.Hinw.). 3.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Urk. 16/10 S. 2), nicht für Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1). Wer sich – ausserhalb der unbeschränkten Untersuchungsmaxime – auf neue Tatsachen beruft, hat hingegen zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 317 N 34; BGer 5A_456/2016 vom 28.10.2016, E. 4.1.1). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4). 5. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen.
II. A. Anweisungen an die Schuldner 1. Umstritten ist die Anweisung von Schuldnern des Gesuchstellers. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Möglich ist die Anweisung des Arbeitgebers. Schuldner im Sinne von Art. 177 ZGB ist hinsichtlich von Bankguthaben des säumigen Alimentenschuldners auch eine Bank (BSK ZGB I-Schwander, Art. 177 N 12).
- 9 - 2. Unter dem Titel "Nichterfüllung der Unterhaltspflicht" berechnete die Vorinstanz vorab die (glaubhaften) Ausstände ab dem Jahre 2011. Sie erwog diesbezüglich (zusammengefasst und im Wesentlichen), die Ausstände für die Jahre 2011 und 2012 würden sich auf maximal Fr. 61'200.– belaufen. Die Vorinstanz berücksichtigte in diesem Zusammenhang sämtliche von der Gesuchstellerin erhaltenen Zahlungen zwischen dem 1. Juni 2011 und Ende August 2012 von total Fr. 235'900.– (Fr. 555'900.– – Fr. 320'000.– [vgl. Urk. 4/260/4]). Sie sah es als glaubhaft an, dass die Parteien übereingekommen sind, die erfolgten Zahlungen dem Unterhalt zuzurechnen und nicht als Akontozahlungen für die güterrechtliche Auseinandersetzung anzusehen. Gemäss Vorinstanz hätte die Gesuchstellerin den Ausstand von Fr. 61'200.– aber schon längstens mit den entsprechenden ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gelten machen können, weshalb sich eine Schuldneranweisung fünf Jahre später nicht mehr rechtfertige (Urk. 2 S. 8f., E. 2.4.5). Weiter erwog die Vorinstanz, ab dem Jahre 2013 habe der Gesuchsteller lediglich Zahlungen von Fr. 30'000.– pro Monat, anstelle von Fr. 30'855.– geleistet. Eine Berechtigung für einen Abzug von Fr. 855.– pro Monat sah sie ebenso wenig als glaubhaft an wie für weitere, vom Gesuchsteller behauptete, in den Jahren 2016 und 2017 geleistete Direktzahlungen für die Kinder (Urk. 2 S. 9, E. 2.4.6f.). Die Vorinstanz ging von Ausständen von Fr. 9'405.– im Jahre 2013 und je Fr. 10'260.– in den Jahren 2014, 2015 und 2016 aus. Sie hielt jedoch wiederum dafür, dass die Gesuchstellerin diese Ausstände längstens hätte gerichtlich geltend machen können. Zu Recht behaupte sie nicht, dass der Gesuchsteller nicht über das entsprechende Vermögen verfügt habe. Sodann handle es sich im Verhältnis zum gesamthaft geschuldeten Betrag von Fr. 370‘260.– pro Jahr (zuzüglich Direktzahlungen) um minimale Ausstände (Urk. 2 S. 9f., E. 2.4.8f.). Mit Bezug auf das Jahr 2017 erwog die Vorinstanz, es seien wiederum monatlich um Fr. 855.– reduzierte Unterhaltszahlungen erfolgt, ohne dass der Gesuchsteller eine Berechtigung für diese Abzüge glaubhaft machen könne. Sodann seien bis Ende November 2017 lediglich Fr. 270‘000.– anstatt Fr. 339‘405.– (11 x Fr. 30‘855.–; Ausstand Fr. 69‘405.–) geleistet worden. Zudem sei per 1. Dezember 2017 der Unterhaltsbeitrag für den Dezember 2017 fällig geworden, womit sich der Ausstand per 1. Dezember 2017 auf Fr. 100‘260.– erhöht habe (nicht
- 10 nachvollziehbar sei, warum die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2018 den Ausstand für November und Dezember 2017 auf Fr. 31‘710.– beziffere, mit Verweis auf Urk. 4/285 S. 2f.). Erst am 22. Dezember 2017 sei eine Zahlung von Fr. 60‘000.– für die Monate November und Dezember 2017 erfolgt. Damit habe sich der Ausstand zwar auf Fr. 40‘260.– reduziert, jedoch sei per 1. Januar 2018 der Unterhaltsbeitrag für den Januar 2018 fällig geworden. Der Ausstand habe sich wiederum auf Fr. 71‘115.– (Fr. 40‘260.– + Fr. 30'855.–) erhöht. Eine weitere Zahlung habe der Gesuchsteller erst im Verlaufe des Januars 2018 und zwar zunächst nur im Betrag von Fr. 15‘000.– geleistet. Am 1. März 2018 sei eine Zahlung über Fr. 18‘000.– erfolgt (Urk. 2 S. 10f., E. 2.4.10). Zum in der Eingabe vom 25. Januar 2018 geltend gemachten Einwand des Gesuchstellers, er habe zusammen mit Zahlungen an Dritte, welche gültig zur Verrechnung erklärt worden seien, sogar mehr Unterhaltsbeiträge geleistet, als eigentlich geschuldet gewesen wären, erwog die Vorinstanz das Folgende: Gestützt auf das Urteil der Vorinstanz vom 20. August 2012 und den Entscheid der Kammer vom 25. Juni 2013 könne der Gesuchsteller über den Betrag von Fr. 282'740.– hinaus (Fr. 82‘240.– am 21.11.11, Fr. 50‘000.– am 16.5.11 sowie weitere Zahlungen von Fr. 5‘000.– [ev. die Zahlungen vom 13.12.11, 19.12.11 u. 2.4.12] und Fr. 145‘500.–) keine an Dritte erfolgte Zahlungen mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verrechnen. Offenbleiben könne daher, ob und in welcher Höhe der Gesuchsteller (weitere) Direktzahlungen an Dritte geleistet habe, welche Aufwendungen der Gesuchstellerin abgedeckt hätten. Die Vorinstanz verneinte in diesem Zusammen das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Parteien über die Anrechenbarkeit der geltend gemachten Drittzahlungen. Sie rechnete lediglich die vom Gesuchsteller der Gesuchstellerin direkt überwiesenen Zahlungen an (Urk. 2 S. 11f., E. 2.4.12). Die Vorinstanz berechnete, dass der Gesuchsteller ab dem Jahre 2015 seiner Unterhaltspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Für die Jahre 2016 und 2017 habe er unberechtigterweise lediglich Unterhaltszahlungen von Fr. 30‘000.– pro Monat geleistet. Die Vorinstanz kam zum Schluss, seitens des Gesuchstellers sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die von ihm (neu) behauptete Zahlung von Fr. 25‘000.– am 19. September 2011 nicht von den bereits berücksichtigen Fr. 145‘500.– erfasst
- 11 werde. Zudem seien, wie bereits erwähnt, die bis Mai 2012 anrechenbaren Zahlungen des Gesuchstellers auf total Fr. 282‘740.– festgelegt worden. Ebenfalls bereits erwähnt worden sei, dass die zwischen den Parteien strittigen Direktzahlungen, die der Gesuchsteller auf mindestens Fr. 53‘237.– resp. Fr. 60‘198.85 beziffere, nicht berücksichtigt werden könnten. Damit resultiere auch nach der Aufstellung des Gesuchstellers ein Ausstand von mindestens Fr. 63‘550.– per Ende November 2017. In der Folge sei jedoch per 1. Dezember 2017 auch der Unterhaltsbeitrag für den Dezember 2017 fällig geworden. Der Gesuchsteller habe erst am 22. Dezember 2017 eine (verspätete) Zahlung von (lediglich) Fr. 60‘000.– geleistet. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags für den Januar 2018 sei anerkanntermassen nicht termingerecht und zudem (zumindest) vorerst nur in der Höhe von Fr. 15‘000.– erfolgt. Eine weitere Zahlung sei dann erst per 1. März 2018 und nur in der Höhe von Fr. 18‘000.– geleistet worden (Urk. 2 S. 12ff., E. 2.4.13f.). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller könne auch mit seinen nachgeschobenen Begründungen nicht glaubhaft machen, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sämtliche Unterhaltszahlungen bezahlt gewesen resp. unterdessen bezahlt worden seien. Der Gesuchsteller sei sodann gemäss dem Entscheid der Kammer vom 25. Juni 2013 verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge jeweils (vollständig) zum Voraus zu bezahlen. Nur weil die Gesuchstellerin in der Vergangenheit Teilzahlungen (zwangsweise) akzeptiert habe, könne der Gesuchsteller keine Berechtigung für eine Bezahlung des Unterhaltsbeitrags in zwei Raten ableiten. Grundsätzlich führe ein Abzug von Fr. 855.– im Verhältnis zu den bezahlten Unterhaltsbeiträgen (Fr. 30‘000.– + Direktzahlungen von ursprünglich knapp Fr. 8‘000.–) zu keiner gravierenden Einschränkung der Gesuchstellerin und der Kinder in ihrem Lebensunterhalt. Zudem hätte die Gesuchstellerin diese Ausstände ohne weiteres mit den entsprechenden ihr zur Verfügung stehenden Mitteln geltend machen und diesbezüglich Klarheit schaffen können. Jedoch bezahle der Gesuchsteller die Unterhaltsbeiträge regelmässig – teilweise erheblich – verspätet und teilweise in zwei Raten. Dabei scheine er sich in seinen eigenen Bedürfnissen nicht entsprechend einzuschränken. So sei unbestritten geblieben, dass er sich im Jahre 2017 eine kostspielige Reise nach Afrika geleistet habe. Die Zahlungen für September 2017 seien am 10. Oktober 2017 und 28. November
- 12 - 2017 erfolgt, diejenigen für den Oktober und November 2017 am 22. Dezember 2017 (jeweils im reduzierten Betrag von Fr. 30‘000.–). Der Unterhaltsbeitrag für den Januar 2018 sei am 9. Januar 2018 und nur in einem Teilbetrag von Fr. 15‘000.– geleistet worden. Eine weitere Zahlung von Fr. 18‘000.– sei erst am 1. März 2018 erfolgt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nicht lediglich eine geringfügige Abweichung der Zahlungsmodalität vorliege, sondern ein nicht unwesentliches, uneinsichtiges Fehlverhalten des Gesuchstellers. Den Einwand des Gesuchstellers, dass es um seine Liquidität nicht zum Besten stehe, verwarf sie unter Hinweis darauf, dass dem Gesuchsteller sowohl seine Unterhaltspflicht von Fr. 30‘855.– als auch die Pflicht zur Heranziehung seines Vermögens für diese Unterhaltsleistungen seit Juni 2013 bekannt gewesen sei. Es sei seine Pflicht, sich so zu organisieren und für die rechtzeitige Bereitstellung der Mittel besorgt zu sein, dass er seiner Unterhaltspflicht termingerecht nachkommen könne. Der Gesuchsteller führe denn auch keinen Grund an, warum es ihm jeweils nicht möglich gewesen sei, die Mittel für die Unterhaltsbeiträge termingerecht bereitzustellen. Das Versäumnis des Gesuchstellers lasse sich deshalb nicht rechtfertigen. Zwar habe der Gesuchsteller ausgeführt, dass er sich seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesuchstellerin und der Kinder durchaus bewusst sei. Dennoch sei für den Januar 2018 wiederum (zumindest zunächst) nur ein Teilbetrag von Fr. 15‘000.– bezahlt worden und dies auch noch verspätet. Schliesslich sei der Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. November 2017 hinsichtlich des Ausstands des Unterhaltsbeitrags für den Monat November gemahnt und das Gesuch um Erlass einer Schuldneranweisung bei Nichtleistung in Aussicht gestellt worden. Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung als gegeben (Urk. 2 S. 14ff., E. 2.14.15ff.). Sie hiess den Antrag der Gesuchstellerin auf Anweisung der Arbeitgeberin des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 3'543.– gut (Urk. 2 S. 16 und 19). Die Anträge auf Anweisung von diversen Banken wies sie hingegen ab (Urk. 2 S. 17ff.). 2.1. Der Gesuchsteller rügt mit Bezug auf die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung einer Schuldneranweisung, die Ausführungen der Vorinstanz in der Erwägung 2.4.10 würden eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsanwendung darstellen. Es sei willkürlich, dass die Vorin-
- 13 stanz gemäss einer eigens von ihr vorgenommenen Berechnung und ohne dass in Bezug auf das Jahr 2017 konkrete Behauptungen aufgestellt worden seien, bzw. gar trotz entgegenstehender Behauptungen der Gesuchstellerin, festgestellt habe, der Ausstand für das Jahr 2017 belaufe sich per 1. Dezember 2017 auf Fr. 100'260.–. Die Vorinstanz habe festgehalten: "Nicht nachvollziehbar ist, warum die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2018 den Ausstand für November und Dezember 2017 auf Fr. 31'710.– beziffert […].". Unter Zugrundelegung dieser Behauptung ergebe sich unter Hinzurechnung der von ihm unbestrittenermassen am 22. Dezember 2017 geleisteten Zahlung von Fr. 60'000.– für das Jahr 2017 ein Überschuss an direkt bezahltem Unterhalt von Fr. 28'890.– (= [Ausstand gemäss Gesuchstellerin vor Zahlung der Fr. 60'000.– von Fr. 31'710.–] minus Fr. 60'000.–). Angesichts dieser von der (anwaltlich vertretenen) Gesuchstellerin selbst angeführten Behauptungen würden die dazu in völligem Widerspruch stehenden, eigenen Berechnungen der Vorinstanz nicht angehen. Sie liessen sich auch nicht mit der Geltung der Untersuchungsmaxime rechtfertigen (Urk. 1 S. 4f.; Urk. 16/10 S. 2ff.). 2.2. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist von einer genügend begründeten Rüge auszugehen (vgl. Urk. 10 S. 4f.), weshalb insoweit auf die Berufung einzutreten ist. 2.3.1. Die Gesuchstellerin hat in ihrem Gesuch vom 30. November 2017 geltend gemacht, der Gesuchsteller foutiere sich regelmässig und wiederholt um die Bezahlung der gerichtlich festgelegten Unterhaltspflichten. Er leiste die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nur in einem reduzierten Umfang. Seit dem 25. Oktober 2017 seien bei ihr bis zum 27. November 2017 keine Zahlungen mehr eingegangen. Am 28. November 2017 sei eine Überweisung von Fr. 15'000.– erfolgt, wobei eine Zuordnung der Zahlung aufgrund der unregelmässigen und unvollständigen Zahlungen nicht möglich sei. Die per 30. November 2017 offenen Unterhaltsbeiträge bezifferte die Gesuchstellerin mit Fr. 475'587.89 (Urk. 4/259 S. 4; inkl. 5% Verzugszins). Als Beweis für diesen Betrag offerierte sie die "Auflistung der bezahlten bzw. offenen Unterhaltsbeiträge per 30. November 2017 inklusive der entsprechenden Bankbelege" (Urk. 4/259 S. 6; Urk. 4/260/4). Der Auflistung kön-
- 14 nen die seit dem "01.06.2011" fälligen Unterhaltsbeiträge sowie (unter Angabe des jeweiligen Datums und der Höhe) die erfolgten Zahlungen entnommen werden. Weiter ist daraus ersichtlich, dass die Gesuchstellerin einen Teil der Zahlungen nicht der Tilgung von Unterhaltsbeiträgen ("Alimentenzahlung A._____") zuordnete. Sodann werden die gemäss Gesuchstellerin jeweils bestehenden Ausstände, mit und ohne Berücksichtigung von Verzugszinsen, angeführt. In der Eingabe vom 18. Dezember 2017 führte die Gesuchstellerin weiter an, der Gesuchsteller habe per 1. Dezember 2017 seine Unterhaltsbeiträge erneut nicht bezahlt (Urk. 4/276 S. 4). Sie wies darauf hin, dass der Gesuchsteller nie Fr. 30'855.–, sondern immer nur Fr. 30'000.– pro Monat überwiesen habe (Urk. 4/276 S. 5 und 6). Weiter bestritt sie die Behauptung des Gesuchstellers, Ende Monat sei jeweils der gesamte Unterhaltsbeitrag beglichen gewesen. Der Gesuchsteller habe es im Jahr 2017 nicht geschafft, in den Monaten Februar und September beide Tranchen (à je Fr. 15'000.–) zu bezahlen (Urk. 4/276 S. 6). 2.3.2. Es wird die Anweisung von Schuldnern des Gesuchstellers sowohl für den Kinder- als auch den Ehegattenunterhalt verlangt. Die Parteien waren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung verheiratet. Es spielt daher keine Rolle, dass die Gesuchstellerin sich in ihrem Gesuch nur auf Art. 177 ZGB berufen hat (Urk. 1 S. 3; Urk. 4/259 S. 6). Sind die Parteien verheiratet, geht Art. 291 ZGB in Art. 177 ZGB, welcher vom Unterhalt der Familie spricht, auf (vgl. Martina Patricia Steiner, Die Anweisungen an die Schuldner, Die Voraussetzungen der Massnahmen nach Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB sowie Art. 13 Abs. 3 PartG, Diss. Zürich 2015, S. 9f. Rz. 23f.; FamKomm Scheidung-Vetterli, Art. 177 ZGB N 1). Damit gelangt mit Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Anweisung die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 ZPO zur Anwendung (vgl. Urk. 2 S. 5; Steiner, a.a.O., S. 146 Rz. 460). Zwar befreit diese die Parteien nicht davor, jedwelche Behauptungen aufzustellen, sondern enthebt sie primär ihrer subjektiven Beweis- oder Beweisführungslast (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3 und nachfolgend II./E. 6.2.2.), doch hat die Gesuchstellerin, wie vorangehend dargelegt, zu den Ausständen im Jahre 2017 (bezifferte) Behauptungen aufgestellt. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Berechnung insbesondere an die von der Gesuchstellerin angeführte Auflistung gehalten (vgl. Urk. 2 S. 10f.).
- 15 - Wenn sie in diesem Zusammenhang eine von der Gesuchstellerin in einer (späteren) Eingabe (vgl. Urk. 4/285 S. 2f.) angeführte Äusserung als nicht nachvollziehbar bezeichnet, verletzt sie die Untersuchungsmaxime nicht. Vielmehr sieht sie diese Tatsache, obwohl unbestritten, als nicht bewiesen an. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2017 nicht ausführte, der Ausstand für das gesamte Jahr 2017 habe sich vor der Zahlung der Fr. 60'000.– auf Fr. 31'710.– belaufen. Vielmehr berief sie sich darauf, der vom Gesuchsteller auf der Zahlung angeführte Vermerk "akonto Unterhalt November und Dezember 2017" schaffe angesichts der zwischen den Parteien herrschenden Unstimmigkeiten über den jeweiligen Zweck der erfolgten Zahlungen keine Klarheit. In diesem Zusammenhang bezifferte sie den Ausstand für die Monate November und Dezember 2017 mit Fr. 31'710.– (Urk. 4/285 S. 2f.). 3.1. Weiter sieht der Gesuchsteller eine Rechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz die Anrechnung der von ihm ins Feld geführten Drittzahlungen an seine Unterhaltspflicht per se nicht zulasse. Zutreffend sei, dass im Entscheid der Kammer vom 25. Juni 2013 bestätigt worden sei, er könne von seiner Unterhaltspflicht von ihm bereits geleistete Zahlungen bis zum 31. Mai 2012 von Fr. 282'740.– in Abzug bringen. Die festgehaltene Abzugsberechtigung sei hingegen nicht als Ausschluss von weitergehenden Verrechnungszahlungen zu verstehen. Vielmehr sei sie mit Blick auf ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren zu seinem Schutz erfolgt. So hätte er im Rechtsöffnungsverfahren ohne die Vormerkung im Urteil diese vor dem Urteilsdatum gemachten Zahlungen ohne Zustimmung der Gesuchstellerin nicht verrechnen können. Es stehe ihm aber nach wie vor offen, den Beweis der materiellen Tilgung der Unterhaltspflicht durch in einem weitergehenden Umfang erbrachte Drittzahlungen zu erbringen. Dies gelte umso mehr, da die Gesuchstellerin den Anrechnungen zugestimmt habe. Die Vorinstanz begehe eine falsche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Rechtsverletzung, wenn sie zum Schluss komme, es sei in Bezug auf die Verrechnung der Direktzahlungen an Dritte keine Einigung zustande gekommen. Vielmehr habe sich die vormalige Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit der Anrechnung einverstanden erklärt unter der (unbefristeten) Bedingung, dass die entsprechenden Belege vorgelegt würden. Dies habe er, der Gesuchsteller, inzwischen unbestrittener-
- 16 massen getan, womit die Bedingung für die Anrechnung erfüllt sei (Urk. 1 S. 5f.; Urk. 16/10 S. 4f.). 3.2. Im Rechtsöffnungsverfahren werden die im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen festgelegten Unterhaltsbeiträge vollstreckt. Die Tilgung der Beiträge kann daher im Rechtsöffnungsverfahren nur beachtet werden, wenn sie nach der Fällung des als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urteils ("seit Erlass des Entscheids") eingetreten ist. Andernfalls müsste der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel materiell überprüfen, was nicht zulässig ist (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.2; BGer 5A_982/2016 vom 26.10.2017, E. 3). Im vorliegenden Verfahren um Anweisung von Schuldnern geht es hingegen nicht um die reine Vollstreckung des Massnahmeentscheids. Das Bundesgericht bezeichnet die Anweisung als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis. Ein Grossteil der Lehre spricht sich für einen mehrheitlich zivilrechtlichen Charakter der Anweisung aus (vgl. hierzu BGE 110 II 9; Steiner, a.a.O., S. 128 Rz. 393). Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anweisung, mitunter eine Pflichtverletzung des Schuldners, glaubhaft erscheinen. Im Rahmen dieser Prüfung ist der Richter nicht an ein vorangehendes Erkenntnisverfahren gebunden. Vielmehr hat er die Prüfung gestützt auf die im Anweisungsverfahren aufgestellten Behauptungen und bezeichneten Beweismittel vorzunehmen. Behauptet der Alimentenschuldner eine über die im Rahmen des Massnahmeentscheids bereits abgehandelten Zahlungen hinausgehende Tilgung der Unterhaltsbeiträge durch vor Fällung des Entscheids getätigte Direktzahlungen an Dritte, ist diese Tatsache zu prüfen. 3.3. Der Gesuchsteller hat zwischen den Parteien strittige Direktzahlungen an diverse Drittpersonen von Fr. 53'237.– (Urk. 4/297 S. 1) resp. Fr. 60'198.85 (Urk. 4/314/5 S. 6) geltend gemacht. Hingegen hat er es, abgesehen von angeblich für D._____ und E._____ zwischen dem 7. Juli 2011 und dem 28. September 2012 bezahlten Krankenkassenprämien, unterlassen, im vorliegenden Verfahren Belege einzureichen, welche die behaupteten Zahlungen glaubhaft erscheinen liessen. Aus dem Auszug der Zürcher Kantonalbank über die vom 6. Juni 2011 bis zum 30. September 2012 an die F._____ geleisteten Zahlungen wird sodann nicht ersichtlich, welche Zahlungen effektiv für die Töchter geleistet wurden (vgl.
- 17 - Urk. 4/313 S. 2; Urk. 4/314/2). Damit erscheinen die vom Gesuchsteller behaupteten Drittzahlungen von vorneherein nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht keine über den Entscheid der Kammer vom 25. Juni 2013 hinausgehenden Zahlungen an Dritte berücksichtigt. Offenbleiben kann, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Anrechenbarkeit von Zahlungen an Dritte zustande gekommen ist oder nicht. 4. Nach dem Gesagten verfangen die Rügen des Gesuchstellers nicht. Entgegen seiner Ansicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Unterhaltspflichten bis und mit März 2018 vollständig erfüllt hat (Urk. 1 S. 4f. und S. 6; vgl. sodann Urk. 16/10). Die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz, in welchen sie auf eine für die Anordnung einer Schuldneranweisung genügende Pflichtverletzung des Gesuchstellers schloss, wurden nicht beanstandet (vgl. Urk. 2 S. 14ff., E. 2.4.16f.) und haben entsprechend Bestand (vgl. I./E. 3.1.). Die vom Gesuchsteller in der Eingabe vom 14. Dezember 2018 vorgebrachten Ereignisse (Rechtsöffnungsverfahren, Pfändung, Verarrestierung von Konten des Gesuchstellers, Verkaufsbemühungen betreffend die Liegenschaften in G._____), welche sich nach Erlass des angefochtenen Entscheids zugetragen haben, vermögen an der festgestellten Pflichtverletzung nichts zu ändern (vgl. Urk. 16/21 S. 1f.). Es braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 5.1. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz in (teilweiser) Gutheissung der Anträge der Gesuchstellerin die Arbeitgeberin des Gesuchstellers angewiesen, monatlich Fr. 3'543.– seines Nettolohnes auf ein Konto der Gesuchstellerin zu überweisen. Der Gesuchsteller rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime, da die Gesuchstellerin lediglich eine Anweisung von Fr. 3'043.– verlangt habe (vgl. Urk. 1 S. 3). Mit Bezug auf die Anweisung von Kinderunterhaltsbeiträgen gilt die Offizialmaxime (vgl. Steiner, a.a.O., S. 152 Rz. 480). Das Gericht ist diesfalls nicht an die Parteianträge gebunden. Soweit vorliegend ein Betrag von Fr. 8'000.– (je Fr. 4'000.– für D._____ und E._____) nicht überschritten wurde, stand es der Vorinstanz somit frei, einen höheren als den verlangten Betrag anzuweisen. Die Dispositionsmaxime wurde nicht verletzt.
- 18 - 5.2.1. Die Gesuchstellerin rügt im Zusammenhang mit der Anweisung der Arbeitgeberin eine Verletzung von Art. 238 lit. d ZPO i.V.m. Art. 177 ZGB. Ein Gerichtsentscheid enthalte gestützt auf Art. 238 lit. d ZPO das Dispositiv. Dieses müsse klar wiedergeben, was einer Partei zugesprochen werde und damit Gegenstand der Vollstreckung bilde. Der Entscheid erwachse nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck komme. Gestützt auf Art. 177 ZGB habe der Schuldner des unterhaltsverpflichteten Ehegattens künftig an den Ehegatten des Gläubigers zu leisten. Dies habe nach den Modalitäten des bestehenden Schuldverhältnisses zu geschehen. Folglich müsse die Anweisung den Betrag nennen und die Zahlungsweise bestimmen. Gemäss Urteil der Kammer sei der Gesuchsteller verpflichtet, die monatlichen Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu leisten. Obschon die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten habe, dass die Anweisung an den Schuldner gemäss den Modalitäten der Unterhaltszahlungspflicht zu erfolgen habe, und dies auch so von ihr, der Gesuchstellerin, beantragt worden sei, fehle der entsprechende Hinweis in Dispositivziffer 1. Die Arbeitgeberin des Gesuchstellers könnte demgemäss den Zeitpunkt der Überweisung frei bestimmen. Dies insbesondere darum, weil ihr lediglich das Dispositiv zugestellt worden sei. Ein solches Vorgehen widerspreche Sinn und Zweck von Art. 177 ZGB. Dispositivziffer 1 sei mit der Ergänzung "jeweils auf den Ersten eines jeden Monats" zu versehen (Urk. 16/1 S. 8f.). 5.2.2. Nach erfolgter Anweisung kann der Drittschuldner im Umfang der Anweisung nur noch gültig an den Gläubiger der Unterhaltsbeiträge leisten. Die Zahlungsmodalitäten richten sich dabei nach dem zwischen dem Schuldner der Unterhaltsbeiträge und dem Drittschuldner bestehenden Forderungsverhältnis (vgl. Steiner, a.a.O., S. 113 Rz. 349). Die Anweisung ändert das Rechtsverhältnis des Drittschuldners zum Alimentenschuldner nur bezüglich der Verfügungsbefugnis und dem Leistungsempfänger (vgl. René Suhner, Anweisungen an die Schuldner [Art. 177 und 291 ZGB], Diss. St. Gallen 1992, S. 99f. und S. 110). Etwas Anderes ist - entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 16/12 S. 6f.) auch dem Berner Kommentar, Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Auflage, 1999, zu Art. 177 ZGB nicht zu entnehmen. Mit dem in den Randziffern 13 und 15 erwähn-
- 19 ten Schuldverhältnis ist jenes zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Drittschuldner gemeint. So hat dies auch die Vorinstanz festgehalten (Urk. 2 S. 17 und S. 18) und wurde es vom Gesuchsteller zu Recht verstanden (Urk. 16/10 S. 5f.). Die Zahlungen sind gemäss dem zwischen dem Gesuchsteller und seiner Arbeitgeberin bestehenden Arbeitsvertrag zu erfüllen. Damit verfängt die Rüge der Gesuchstellerin nicht. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor. Eine Ergänzung von Dispositivziffer 1 ist nicht angezeigt. 6.1. Mit Bezug auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Anweisung von diversen Banken erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin vermöge keine Ansprüche des Gesuchstellers gegenüber den in ihren Anträgen genannten Banken dartun und glaubhaft zu machen. Es würden Ausführungen der Gesuchstellerin dazu fehlen, um was für Konti es sich handeln solle und wann und wie dieses Geld vom Gesuchsteller bezogen werden könnte resp. wann und warum eine entsprechende Zahlungspflicht seitens der entsprechenden Banken bestehe. Der Schuldner des unterhaltsverpflichteten Ehegatten habe nach den Modalitäten des bestehenden Schuldverhältnisses zu leisten und die Schuldneranweisung erfordere klare Angaben betreffend den Grund sowie den Umfang und die Zahlungsmodalitäten der Forderung, welche inskünftig anstelle gegenüber dem eigentlichen Gläubiger gegenüber dessen Ehegatten zu erfüllen sei. Diese Angaben seien von der Gesuchstellerin wenn auch nicht glaubhaft zu machen, so doch zumindest vorzubringen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten darzutun. Mit ihren pauschalen Anträgen und Ausführungen und dem pauschalen Verweis auf das Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2016 komme die Gesuchstellerin ihrer Behauptungslast nicht genügend nach, weshalb eine Anweisung an die Aargauische Kantonalbank, die Bank J. Safra Sarasin sowie die Zürcher Kantonalbank schon aus diesem Grund nicht erfolgen könne (Urk. 2 S. 18, E. 2.5.6). Sodann merkte die Vorinstanz an, dass es sich gemäss dem Wertschriftenverzeichnis 2016 beim Konto- Nr. 2 der Aargauischen Kantonalbank und dem Konto-Nr. 4 bei der Bank J. Safra Sarasin um Depots handle. Eine Verwertung von Vermögenswerten könne mit der Schuldneranweisung nicht erwirkt werden. Das Konto Nr. 3 bei der Aargauischen Kantonalbank werde im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2016 nicht aufgeführt. Es bleibe offen, um was für ein Konto es sich hierbei
- 20 handeln solle und ob dieses tatsächlich auf den Gesuchsteller laute. Bezüglich des Kontos Nr. 5 bei der Zürcher Kantonalbank würden jedwelche Angaben fehlen (Urk. 2 S. 18f., E. 2.5.7.). 6.2.1. Die Gesuchstellerin rügt eine Verletzung von Art. 272 ZPO und Art. 296 ZPO. Die Auffassung der Vorinstanz, dass sie darzutun habe, um was für Konti es sich handeln solle und wann und wie dieses Geld vom Gesuchsteller bezogen werden könnte resp. wann und warum eine entsprechende Zahlungspflicht seitens der entsprechenden Banken bestehe, sei falsch und nicht praktikabel (vgl. Urk. 16/1 S. 10f.). Gestützt auf Art. 272 ZPO und insbesondere Art. 296 ZPO hätte es zu den zwingenden Aufgaben der Vorinstanz gehört, den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben und für dessen Beweis zu sorgen (Urk. 16/1 S. 14). 6.2.2. Im Verfahren betreffend die separate Anordnung der Anweisung gestützt auf Art. 177 ZGB gilt die Beweislastverteilung entsprechend Art. 8 ZGB. Das heisst, es obliegt der Gesuchstellerin, die Tatsachen, aus denen sie einen Anspruch auf Gutheissung der beantragten Massnahme ableitet, darzutun. Rechtsvernichtende oder rechthindernde Tatsachen sind vom Gesuchsteller vorzubringen (Steiner, a.a.O., S. 144 Rz. 451). Damit hat, wie von der Vorinstanz korrekt angeführt (Urk. 2 S. 18, E. 2.5.6.), grundsätzlich die Gesuchstellerin darzutun, dass der Gesuchsteller gegenüber einer (zu bezeichnenden) Bank über eine Forderung verfügt, welche angewiesen werden kann. Dabei sind Angaben darüber zu machen, welcher Art die Beziehung des Gesuchstellers zur Bank ist (Sparkonto, Depot, Hypotheken etc.). Es sind Angaben zur Höhe der Forderung zu machen. Sodann ist die Fälligkeit der Ansprüche des Gesuchstellers gegenüber der Bank darzulegen. Denn damit dem Antrag auf Anweisung stattgegeben werden kann, müssen die Anweisungsforderung und der Unterhaltbeitrag im gleichen Zeitpunkt fällig sein. Die richterliche Anordnung verändert die Zahlungsmodalitäten der Forderung des Alimentenschuldners gegenüber dem Drittschuldner nur insoweit, als ein Teil der Forderung bei Fälligkeit an den Unterhaltsberechtigten zu leisten ist (vgl. hierzu Steiner, a.a.O., S. 75 Rz. 228 und S. 87 Rz. 262ff.). Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272
- 21 - ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), enthebt die Gesuchstellerin nun zwar ihrer Beweis- oder Beweisführungslast. Es ändert aber nichts an ihrer Mitwirkungspflicht, aufgrund derer sie die Ansprüche des Gesuchstellers gegenüber den anzuweisenden Banken konkret zu behaupten und soweit möglich zu belegen hat (vgl. hierzu BGE 140 III 485 E. 3.3). Etwas anderes ist auch den von der Gesuchstellerin angeführten Lehrmeinungen nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 16/1 S. 12). Damit verletzte die Vorinstanz weder Art. 272 ZPO noch Art. 296 ZPO, wenn sie von der Gesuchstellerin Ausführungen dazu verlangte, "um was für Konti" es sich handle und wann und wie dieses Geld vom Gesuchsteller bezogen werden könne resp. wann und warum eine Zahlungspflicht seitens der bezeichneten Banken bestehe (Urk. 2 S. 18, E. 2.5.6.). 6.2.3. Die Gesuchstellerin rügt weiter, sie sei im Rahmen der ihr zugänglichen Informationen ihrer Behauptungslast genügend nachgekommen (Urk. 1 S. 12f.). Die Gesuchstellerin bezeichnet in ihrem Anweisungsgesuch in den Rechtsbegehren jeweils eine namentlich genannte Bank, die angewiesen werden soll. Beantragt wird bei allen Bankinstituten eine Anweisung mit Bezug auf die hinterlegten Vermögenswerte, an welchen der Gesuchsgegner wirtschaftlich Berechtigter sei, wobei ein bzw. zwei Kontonummern konkret angeführt werden. Sodann beziffert die Gesuchstellerin den anzuweisenden Betrag (vgl. Urk. 4/259 S. 2f.). In der Gesuchsbegründung fehlen hingegen Behauptungen zu den genannten Banken und insbesondere den bezeichneten Konten gänzlich. So machte die Gesuchstellerin einzig geltend, da die Anweisung an den Arbeitgeber den vollen Betrag der Unterhaltsbeiträge bei weitem nicht einzubringen vermöge, sei sie darauf angewiesen, dass Banken, bei welchen sich gemäss dem Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2016 ein Teil der Vermögenswerte des Gesuchstellers befänden, angewiesen würden (Urk. 4/259 S. 9). Als Beweis wurde (pauschal) das Wertschriftenverzeichnis offeriert (Urk. 4/259 S. 10; Urk. 4/209/1, Wertschriftenverzeichnis S. 9). Selbst wenn man mit der Gesuchstellerin davon ausgehen würde, dass sie mit den Rechtsbegehren behauptet habe, dass der Gesuchsteller mit den genannten Banken eine Bankbeziehung unter den angeführten Nummern
- 22 pflege (vgl. Urk. 1 S. 12), fehlen Ausführungen dazu, welcher Art diese Beziehungen sein sollen (Sparkonto, Kontokorrent, Depot, Hypotheken etc.) und was für ein Guthaben die genannten Konti aufweisen. Die Vorinstanz musste allein gestützt auf die Rechtsbegehren nicht darauf schliessen, die Gesuchstellerin behaupte, der Gesuchsteller habe gegenüber diesen genannten Finanzinstituten eine "nichtperiodische Forderung im Umfang des jeweiligen Kontostands" (vgl. Urk. 1 S. 12). Vielmehr hätte es an der Gesuchstellerin gelegen, in ihrer Gesuchsbegründung konkrete Behauptungen zur Art der Bankbeziehung sowie zu einem allfälligen Guthaben aufzustellen, zumal sie mit den Steuerauszügen 2016 die notwendigen Unterlagen zumindest mit Bezug auf die Konten der Aargauischen und der Zürcher Kantonalbank zur Hand hatte (vgl. Urk. 4/209, die jeweiligen Steuerauszüge 2016). Dies hat die Gesuchstellerin unterlassen. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz auch keine Behauptungen zur Fälligkeit von dem Gesuchsteller gegenüber den genannten Bankinstituten zustehenden Forderungen gemacht (Urk. 4/259). Wenn der Gesuchsteller daraufhin in der Gesuchsantwort ausführt, dass für eine Anweisung nur Forderungen in Betracht kämen, die jederzeit fällig seien, bei der Bank J. Safra Sarasin keine sofort fälligen Kontoguthaben lägen und bei der Aargauischen Kantonalbank derzeit Gelder für die notwendigen Zahlungen der Hypothekarzinse per Ende Jahr bereitgestellt seien (Urk. 4/270 S. 5), bringt er damit keine rechtsvernichtenden Tatsachen vor, die er substantiiert zu behaupten und zu beweisen hätte. Da Behauptungen der Gesuchstellerin zur Fälligkeit in ihrem Gesuch gänzlich fehlten, war er sodann auch nicht gehalten, diese substantiiert zu bestreiten (vgl. Urk. 4/276 S. 8; anders nachfolgend II./E. 6.3.3.). Aus dem weiteren Schweigen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 4/280), kann daher keine Anerkennung einer jederzeitigen Fälligkeit abgeleitet werden (vgl. Urk. 16/1 S. 13), zumal sich die Ausführungen des Gesuchstellers mit Bezug auf die Gelder bei der Aargauischen Kantonalbank auf Ende 2017 bezogen. Zur Fälligkeit von Geldern bei der Zürcher Kantonalbank hat sich der Gesuchsteller gar nicht geäussert. Damit ist eine Verletzung von Art. 272 ZPO und Art. 296 ZPO nicht ersichtlich. Mangels rechtsgenügender Behauptungen war die Vorinstanz auch unter der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht zur Beweisführung verpflichtet. Sie musste weder den Gesuchsteller noch die genannten Banken zur
- 23 - Herausgabe bzw. Edition von aktuellen Bankauszügen anhalten (vgl. Urk. 16/1 S. 14). Vielmehr konnte sie die Gesuche der Gesuchstellerin ohne Weiterungen abweisen. 6.3.1. Mit Bezug auf die Anweisung der Kinderunterhaltsbeiträge gilt es nun jedoch zu beachten, dass im Rahmen der Gültigkeit der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Urk. 16/10 S. 6ff.), Noven selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1). Vorliegend schuldet der Gesuchsteller Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.– pro Monat je Kind, damit total Fr. 8'000.– (vgl. Urk. 4/86 S. 20, Dispositivziffer 1). Zu prüfen ist damit die Anweisung einer Bank im Betrag von Fr. 4'457.– (Fr. 8'000.– minus Fr. 3'543.–). Für den darüber hinausgehenden Betrag gilt das unbeschränkte Novenrecht nicht. Die Gesuchstellerin legt weder dar, dass sie die nachfolgend erwähnten Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat noch dass sie sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (vgl. vorne I./E. 3.2.). Die Noven sind daher im Zusammenhang mit der Anweisung des Ehegattenunterhalts nicht zu beachten. 6.3.2. Gemäss Gesuchstellerin ist der Gesuchsteller Inhaber eines Universalkonto Senior, Nr. 3, bei der Aargauischen Kantonalbank. Das Konto habe per 31. Dezember 2016 ein Guthaben von Fr. 472'281.49 aufgewiesen. Folglich verfüge der Gesuchsteller über eine jederzeit fällige Forderung gegenüber der Aargauischen Kantonalbank in diesem Umfang. Die Gesuchstellerin beruft sich dabei explizit auf den Steuerauszug der Aargauischen Kantonalbank per 31. Dezember 2016 (Urk. 16/1 S. 12). Der Gesuchsteller bestreitet diese Ausführungen. Namentlich, dass er gegenüber der Aargauischen Kantonalbank über eine jederzeit fällige Forderung verfüge (Urk. 16/10 S. 7). 6.3.3. Aus dem Steuerauszug der Aargauischen Kantonalbank per 31. Dezember 2016 ergibt sich glaubhaft, dass der Gesuchsteller dazumal über ein Universal Seniorkonto, Nr. 3, verfügte, welches einen Kontostand von Fr. 472'281.49 aufwies. Der Gesuchsteller führt nicht an, weshalb dieses Geld heute nicht mehr
- 24 vorhanden sein sollte bzw. wohin es abgeflossen sei. Dies obwohl weder die Gesuchstellerin noch das Gericht über entsprechende Kenntnisse und Kontounterlagen verfügen. Gleich verhält es sich mit Bezug auf die bestrittene Fälligkeit. Es hätte daher am Gesuchsteller gelegen, den behaupteten Kontostand und die jederzeitige Fälligkeit substantiiert zu bestreiten. Es erscheint daher als glaubhaft, dass auf dem auf den Gesuchsteller lautenden Universalkonto Senior Nr. 3 bei der Aargauischen Kantonalbank genügend sofort fällige Mittel zur Verfügung stehen, um monatlich einen Betrag von Fr. 4'457.– anzuweisen. Eine allfällige Verarrestierung der Gelder im Umfang von Fr. 166'000.– steht dem nicht entgegen (vgl. Urk. 16/21 S. 2; Urk. 16/22/1 S. 10, Dispositivziffer 1). Damit ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin die Aargauische Kantonalbank anzuweisen, vom erwähnten Konto ab sofort monatlich Fr. 4'457.– zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bankkonto bei der UBS Switzerland AG zu überweisen. Die Anweisung hat unter Androhung einer doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle zu geschehen. Da glaubhaft erscheint, dass die angewiesene Forderung jederzeit fällig ist, kann eine Anweisung auf den ersten eines jeden Monats erfolgen.
B) Verfügungsbeschränkungen 1. Die Gesuchstellerin beantragt, die drei vorgenannten Banken seien dazu zu verpflichten, jeweils das Zwölffache des angewiesenen Betrages mit einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB zu belegen (vgl. Urk. 4/259 S. 2f., Anträge 3, 5 und 7). Die Vorinstanz hat diese Begehren abgewiesen. Sie kam zum Schluss, die Gesuchstellerin vermöge mit ihren pauschalen Ausführungen eine Gefährdung ihrer Ansprüche nicht glaubhaft zu machen. Nur aufgrund des Umstandes, dass dem Gesuchsteller ein relativ tiefer Fixlohn ausbezahlt werde, könne nicht auf Vereitelungsmassnahmen geschlossen werden. Sodann solle die Verfügungsbeschränkung gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin insbesondere dazu dienen, die Schuldneranweisung nicht ins Leere laufen zu lassen. Nachdem keine Anweisung an die Banken erfolge, ergebe sich hieraus keine Grundlage für eine Verfügungsbeschränkung (vgl. Urk. 2 S. 21f., E. 3.2.4f.).
- 25 - 2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe massgebliche von ihr dargelegte Umstände, welche eine tatsächliche Gefährdung der Unterhaltsansprüche begründeten, nicht berücksichtigt. Sie habe einzig auf eine ihrer Ausführungen Bezug genommen. Zudem sei eine Schuldneranweisung an die genannten Finanzinstitute angezeigt, weswegen die Verfügungsbeschränkung nicht mit dem Argument, eine zusätzliche Absicherung der Schuldneranweisung sei nicht angezeigt, abgelehnt werden könne (Urk. 16/1 S. 16f.). 3. Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge stellen eine vermögensrechtliche Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft dar (vgl. BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 178 N 6). Die Gesuchstellerin beantragt betreffend alle drei bezeichneten Bankinstitute jeweils eine Schuldneranweisung für einen bestimmten Betrag und im Anschluss daran, dass "das Zwölffache des zu überweisenden Betrages" mit einer Verfügungsbeschränkung belegt wird (Urk. 4/259 S. 2f., Anträge Ziffer 3, 5 und 7). Die Rechtsbegehren und die Ausführungen in der Gesuchsbegründung (vgl. Urk. 4/259 S. 10ff.) ergeben klar, dass die beiden (jeweils ein Finanzinstitut betreffenden) Anträge miteinander verknüpft sind. Mit den Beschränkungen soll verhindert werden, dass der Gesuchsteller, nachdem eine Anweisung erfolgt ist, das Guthaben von den Konten abziehen und damit die Anweisung ins Leere laufen lassen kann (vgl. Steiner, a.a.O., S. 87f. RZ. 265, mit Hinweis auf Roger Weber, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, in: AJP 2002, S. 240). Wie dargelegt, erfolgt eine Schuldneranweisung einzig an die Aargauische Kantonalbank für Fr. 4'457.–. Insoweit die Gesuchstellerin die Beschränkung der Verfügungsmacht des Gesuchstellers über das Zwölffache dieses Betrages hinaus bzw. für Guthaben bei der Bank J. Safra Sarasin AG und der Zürcher Kantonalbank verlangt, sind die Begehren von vorneherein abzuweisen.
- 26 - 4. Damit eine Verfügungsbeschränkung angeordnet werden kann, hat der gesuchstellende Ehegatte eine Gefährdung der Ansprüche durch befürchtetes eigenmächtiges Handeln seines Ehepartners glaubhaft zu machen. Wie vorangehend dargelegt, ist die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht durch den Gesuchsteller glaubhaft (vgl. II./E. 2ff.). Eine Verfügungsbeschränkung über das Zwölffache von Fr. 4'457.–, mithin Fr. 53'484.– erscheint daher angemessen. Demnach ist die Aargauische Kantonalbank anzuweisen, auf dem Konto-Nr. 3, lautend auf den Gesuchsteller, ab sofort keine belastenden Verfügungen, die zu einem Saldobetrag von unter Fr. 53'484.– führen, ohne die Zustimmung der Gesuchstellerin vorzunehmen.
C) Fazit Nach dem Gesagten ist die Erstberufung abzuweisen. In teilweiser Gutheissung der Zweitberufung ist Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Aargauische Kantonalbank anzuweisen, ab sofort monatlich Fr. 4'457.– vom Konto-Nr. 3 des Gesuchstellers zuhanden der Gesuchstellerin auf deren Bankkonto bei der UBS Switzerland AG zu überweisen. Sodann ist das Konto- Nr. 3 im Umfang von Fr. 53'484.– mit einer Verfügungsbeschränkung zu belegen. III. 1. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 22 und S. 23, Dispositivziffer 3). Die Regelung blieb unangefochten. Sie ist zu bestätigen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Erst- und Zweitberufung zu behandeln waren, auf Fr. 7'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin zu drei Viertel und dem Gesuchsteller zu einem Viertel aufzuerlegen. Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– und die Gesuchstellerin von Fr. 4'500.– geleistet. Die Kosten werden aus den Vorschüs-
- 27 sen der Parteien bezogen. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsteller Fr. 1'125.– zurückzuerstatten. 2.2. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 2'154.– zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren LY180012 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LY180011 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. und sodann erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Zweitberufung wird die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 8. März 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2.1. Die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, wird angewiesen, ab sofort vom Konto-Nr. 3, lautend auf den Gesuchsteller (A._____, geb. tt. Juli 1954), monatlich auf den ersten eines jeden Monats Fr. 4'457.– zugunsten der Gesuchstellerin (B._____, geb. tt. Juni 1963) auf deren Bankkonto IBAN CH1 bei der UBS Switzerland AG, … [Adresse], zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. 2.2. Die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, wird angewiesen, ab sofort auf dem Konto-Nr. 3, lautend auf den Gesuchsteller (A._____, geb. tt. Juli 1954), belastende Verfügungen, die zu einem Saldobetrag von
- 28 unter Fr. 53'484.– führen, nur noch mit Zustimmung der Gesuchstellerin (B._____, geb. tt. Juni 1963) auszuführen. 2.3. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen." 2. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu drei Viertel und dem Gesuchsteller zu einem Viertel auferlegt. Die Kosten werden mit den Kostenvorschüssen (Gesuchstellerin Fr. 4'500.–; Gesuchsteller Fr. 3'000.–) verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 1'125.– zu ersetzen. 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und im Auszug von Dispositivziffer 1 an die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 29 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: mc
Beschluss und Urteil vom 5. Februar 2019 Rechtsbegehren (Urk. 4/259): Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. März 2018 (Urk. 2): 1. Die Arbeitgeberin des Gesuchstellers, C._____ AG,… [Adresse], wird angewiesen, ab sofort vom jeweiligen Nettolohn des Gesuchstellers (A._____, geb. tt. Juli 1954) monatlich Fr. 3‘543.– zugunsten der Gesuchstellerin (B._____, geb. tt. Juni 1963) auf... 2. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. 4. [Mitteilungssatz] 5. [Rechtsmittelbelehrung] Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: und sodann erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Zweitberufung wird die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 8. März 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2.1. Die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, wird angewiesen, ab sofort vom Konto-Nr. 3, lautend auf den Gesuchsteller (A._____, geb. tt. Juli 1954), monatlich auf den ersten eines jeden Monats Fr. 4'457.– zugunsten der Gesuchstelle... 2.2. Die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, wird angewiesen, ab sofort auf dem Konto-Nr. 3, lautend auf den Gesuchsteller (A._____, geb. tt. Juli 1954), belastende Verfügungen, die zu einem Saldobetrag von unter Fr. 53'484.– führen,... 2.3. Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchstellerin abgewiesen." 2. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu drei Viertel und dem Gesuchsteller zu einem Viertel auferlegt. Die Kosten werden mit den Kostenvorschüssen (Gesuchstellerin Fr. 4'500.–; Gesuchsteller Fr. 3'000.–)... 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und im Auszug von Dispositivziffer 1 an die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...