Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY170010-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 11. August 2017
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. März 2017; Proz. FP160008
- 2 - Rechtsbegehren:
– des Klägers (act. 5/28 S. 3 f. und act. 5/40 S. 2): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, mit sofortiger Wirkung, mithin ab 1. Juni 2016, an den Unterhalt der Tochter C._____, geb. tt.mm.2000, an den Kläger persönlich angemessene Unterhalsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus und mindestens Fr. 2'000.– pro Monat. 2. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Massnahmeverfahrens mit dem Endentscheid zu verlegen."
– der Beklagten (act. 5/38 S. 2): "1. Es sei das Begehren des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Beklagte in Abänderung von Ziff. 4.4 Abs. 1 und 2 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 28. August 2015 zu verpflichten, dem Kläger an die Kosten der Tochter C._____, geb. tt.mm.2000, angemessene monatliche Barunterhaltsbeiträge, höchstens jedoch CHF 720.– im Monat, zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus für die Dauer des Abänderungsverfahrens und rückwirkend ab 1. November 2016. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) nach Ausgang des Verfahrens."
Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. März 2017: (act. 5/50 = act. 4 S. 20 f.) 1. Das vom Kläger am 31. Oktober 2016 gestellte Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid vorbehalten. 3. Die Klageantwort samt Beilagen wird dem Kläger zugestellt. 4. [Schriftliche Mitteilung]. 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung 10 Tage, keine Fristenstillstände].
- 3 - Berufungsanträge: (act. 2 S. 2 f.) "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 10. März 2017 (Geschäftsnummer FP160008-F/Z06/Hag/DK), soweit es das Massnahmebegehren betrifft, mithin in ihren Ziff. 1 bis 2 aufzuheben. 2. Es sei das Massnahmebegehren des Klägers und Appellanten vom 31. Oktober 2016 vollumfänglich gutzuheissen. 3. Es sei die Beklagte und Appellatin zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. Juni 2016 an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2000, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, rückwirkend wie beantragt, am Ersten eines jeden Monats im Voraus, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zahlbar auch über die Mündigkeit der Tochter C._____ hinaus direkt an den Kläger und Appellanten, solange C._____ noch in ihrer ordentlichen Erstausbildung steht, beim Appellanten wohnt und auf die Nennung eines anderen Zahlungsempfängers verzichtet. 4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten und Appellatin."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1988. Aus ihrer Ehe ging die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2000, hervor (act. 5/5/21). Mit Urteil vom 28. August 2015 (Geschäfts-Nr. FE150100-F) wurde die Ehe der Parteien vom Bezirksgericht Horgen geschieden. Die Tochter wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie Obhut der Parteien belassen und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wurde genehmigt. In der genehmigten Scheidungsvereinbarung war eine Betreuung von C._____ nach freier Vereinbarung der Parteien bzw. bei fehlender Einigung eine solche im wöchentlichen Wechsel vorgesehen. Die genehmigte Kinderunterhaltsregelung lautete wie folgt (act. 5/4/3 = 5/5/39 S. 3):
- 4 - "4. Kinderunterhalt Die Parteien verpflichten sich, diejenigen Kosten für C._____, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete) jeweils selber zu übernehmen. Weiter vereinbaren die Parteien, für die regelmässig anfallenden Kosten von C._____ (Taschengeld zuzüglich Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, ausserschulische Betreuung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy etc.) soweit ausgewiesen beziehungsweise vereinbart je zur Hälfte aufzukommen, wobei bei den Kosten vorab die Ausbildungs- und allfällige weitere Kinderzulagen in Abzug zu bringen sind. Die Parteien vereinbaren, über die von ihnen getragenen Kosten jeweils Ende Januar (per 31. Dezember) und Ende Juli (per 30. Juni) abzurechnen. Die Parteien verpflichten sich sodann, die ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, medizinische und therapeutische Massnahmen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) ebenfalls je zur Hälfte zu übernehmen, dies unter der Voraussetzung, dass sie sich vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommen sollte, verpflichtet sich der veranlassende Elternteil, die entsprechende Ausgabe einstweilen allein zu bezahlen unter Vorbehalt einer gerichtlichen Geltendmachung der Kostenbeteiligung. Die Unterhaltsregelung gilt bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Parteien halten sodann fest, dass die Kostenregelung auf dem Betreuungsplan gemäss vorstehend Ziffer 2c basiert und neu festzusetzen ist, wenn sich dieser wesentlich verändert." 2. Am tt. Mai 2016 heiratete die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) D._____. Per 1. Juli 2016 verlegte sie ihren Wohnsitz von E._____ nach F._____/AG und Ende 2016 nach G._____/AG. Seit dem 23. Mai 2016 wohnt die Tochter C._____ ausschliesslich beim Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger; act. 5/1 S. 10, act. 5/4/7, act. 5/4/10; act. 5/4/14, act. 5/28 S. 8 und 23, act. 5/32-
- 5 - 33, act. 5/38 S. 4). Am 31. Mai 2016 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Horgen eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 28. August 2015 ein (act. 5/1). Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 forderte die Vorinstanz den Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses und beide Parteien zur Einreichung von Belegen auf. Zudem lud sie die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 31. August 2016 vor (act. 5/6). Der Kostenvorschuss und die Belege gingen vor der Verhandlung ein (act. 5/14, act. 5/15/1-13, act. 5/17/1-11). Anlässlich der Verhandlung vom 31. August 2016 konnte keine Einigung zwischen den Parteien gefunden werden (Prot. Vi S. 6). Es folgte die schriftliche Klagebegründung des Klägers mit Eingabe vom 31. Oktober 2016, mit welcher er hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge gleichzeitig den Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Abänderungsverfahrens beantragte (act. 5/28 S. 3 f. und 23 ff.). Die Beklagte erstattete am 20. Januar 2017 die schriftliche Stellungnahme zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen (act. 5/38). Am 25. Januar 2017 fand die Instruktionsund Massnahmeverhandlung statt. Die nach den Stellungnahmen zu den Noven und den Befragungen der Parteien geführten Vergleichsgespräche scheiterten (act. 5/40; Prot. Vi S. 10 ff.). Mit Verfügung vom 10. März 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act. 5/50 = act. 4 S. 20, Dispositiv-Ziffer 1). 3.1. Mit Eingabe vom 27. März 2017 (Datum Poststempel) erhob der Kläger rechtzeitig Berufung gegen die Verfügung vom 10. März 2017. Er stellte die eingangs wiedergegebenen Rechtsmittelanträge (act. 5/51/1; act. 2 S. 2 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-54). Mit Verfügung vom 10. April 2017 wurde die Prozessleitung delegiert und dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt (act. 6). Der Kläger begehrte mit Schreiben vom 19. April 2017 um Fristerstreckung. Diese wurde ihm mit Verfügung vom 20. April 2017 bis zum 5. Mai 2017 gewährt (act. 8). Der Kostenvorschuss ging in der Folge innert erstreckter Frist ein (act. 10-11). 3.2. Da sich die Berufung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid
- 6 lediglich ein Doppel der Berufungsschrift samt Beilagen zuzustellen. Auf die Vorbringen des Klägers ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II. 1. Auf streitige Verfahren betreffend die Abänderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen finden die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss Anwendung (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Es gelten demnach die Art. 274-283 und Art. 290-293 ZPO. Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen; die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 248 lit. d ZPO), die Art. 252 ff. ZPO gelten subsidiär (ZK ZPO-Sutter-Somm/Stanischewski, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 276 N 41). Sind wie hier Anordnungen über ein Kind zu treffen, so erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es ist weder von Parteianträgen abhängig noch an solche gebunden (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 2. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Unterhaltspflicht der Beklagten für die gemeinsame Tochter C._____. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393, E. 2, BGer Urteil 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1). Der für die Berufung vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist gemäss den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Parteien (das heisst strittige Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'000.00 für C._____ bei einer Verfahrensdauer von angenommen zwei Jahren) ohne Weiteres gegeben. 3.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden
- 7 kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle darf sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (vgl. etwa Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N 10). 3.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt nicht, in der Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte zu wiederholen bzw. zu rekapitulieren. Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht, aber eine Begründungslast: Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 29-31, 36-39 und N 44; auch ZK ZPO-Reetz/Theiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen). 4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt. In Kinderbelangen können
- 8 - Noven jedoch, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, von der Kammer insoweit zur Kenntnis genommen werden, als dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, denen im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen wäre (vgl. zum Ganzen OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016, E. 2.2.1.2. m.w.H.). III. A. Rechtliches / vorinstanzliche Erwägungen 1. Für die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (act. 4 S. 10 f.). Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein sehr strenger Massstab anzulegen ist, wenn darum ersucht wird, bereits vorgängig des Entscheids in der Sache die rechtskräftige Unterhaltsregelung gemäss Scheidungsurteil abzuändern. Grundvoraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsprozess bilden nach der Rechtsprechung liquide tatsächliche Verhältnisse, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen. Es muss in diesem Sinne auch eine für die Abänderung erforderliche erhebliche Veränderung der Verhältnisse (Art. 134 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 286 Abs. 2 ZGB), mithin eine positive Prognose für das Hautsachenanliegen der um Abänderung ersuchenden Partei angenommen werden können. Darüber hinaus bedarf es eines zeitlich dringenden Bedürfnisses und einer Berechtigung aufgrund besonderer Umstände, was allenfalls zu bejahen ist, wenn der Unterhaltsschuldner angesichts seiner klaren wirtschaftlichen Situation ausserstande ist, ohne schwerwiegende Nachteile die Zahlung während des Abänderungsverfahrens auszurichten und die Abänderung der anderen Partei schon während des Verfahrens zugemutet werden kann (vgl. dazu etwa BGer Urteil 5P.349/2001 vom 6. November 2001, E. 4, und BGE 118 II 378; siehe auch OGer ZH LY150052 vom 21. Januar 2016, E. B.1. m.w.H.).
- 9 - 2. Die Vorinstanz erkannte darin, dass C._____ nun seit dem 23. Mai 2016 – mit Ausnahme gelegentlicher Besuche bei der Beklagten am Wochenende – ausschliesslich beim Kläger lebe, eine wesentliche und dauerhafte Veränderung. Sie erwog, durch die faktisch alleinige Obhut des Klägers erscheine eine Änderung der Kinderunterhaltsregelung im Hinblick auf die zurzeit hälftige Kostenteilung sowie den Abrechnungsmechanismus als angezeigt sowie zweckmässig, weshalb grundsätzlich von einer positiven Hauptsachenprognose auszugehen sei (act. 4 S. 12). Die Vorinstanz ging im Weiteren im Rahmen einer Nachteilsprognose auf die Vorbringen des Klägers ein, dass ihm durch die neue Betreuungssituation und die damit verbundenen finanziellen sowie zeitlichen Mehraufwendungen eine finanzielle Notlage drohe. Die vom Kläger aufgeworfene Thematik des Anspruchs auf einen Betreuungsunterhalt handelte die Vorinstanz zwar unter dem Titel "Nachteilsprognose" ab, sie kam jedoch – im Sinne einer Hauptsachenprognose – zum Schluss, dass kein solcher geschuldet sein werde (act. 4 S. 14-15). In Bezug auf die Fragestellung, ob dem Kläger durch die neue Betreuungssituation finanzielle Mehraufwendungen für C._____ entstehen, welche bei ihm zu einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil führen, ging die Vorinstanz im Wesentlichen wie folgt vor: Sie schätzte in einem ersten Schritt den Barbedarf von C._____ anhand der zurzeit bekannten Bedarfspositionen. Unter Abzug von Familien- und Ausbildungszulagen sowie C._____s Lehrlingslohn kam die Vorinstanz auf einen monatlichen Barbedarf von Fr. 999.00 (act. 4 S. 15-17). Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf das noch gültige und vollstreckbare Scheidungsurteil vom 28. August 2015 fest, dass der Kläger die Möglichkeit und die Verpflichtung habe, die Barauslagen von C._____ (abgesehen von den Kosten für Nahrung, den Wohnnebenkosten und der Miete) hälftig mit der Beklagten abzurechnen. Es sei (in einem weiteren Schritt) zu fragen, ob die Tragung der Kosten, welche der Kläger zurzeit noch nicht auf die Beklagte überwälzen und ihr während des Verfahrens faktisch vorschiessen müsste (höhere Nahrungs- und Wohnnebenkosten, Anteil am übrigen Barbedarf; C._____s Mietkostenanteil erhöhe sich nicht), einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne einer finanziellen Notlage beim ihm bewirke. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Beantwortung dieser Frage die vom Kläger zu tragenden Mehrkosten sowie den Umstand, dass der
- 10 - Barbedarf von C._____ trotz des Obhutswechsels nicht gänzlich von der Beklagten zu tragen wäre. Insgesamt kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass angesichts der finanziellen Verhältnisse des Klägers keine substantielle Mehrbelastung vorliege und ohne eingehende Prüfung des klägerischen Bedarfs eine finanzielle Notlage bzw. ein Eingriff in sein Existenzminimum ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn man vom klägerischen Einkommen den gesamten Barbedarf von C._____ abziehe, blieben dem Kläger noch rund Fr. 4'700.00 zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts. Auch bei einer längeren Verfahrensdauer in der Hauptsache – wie vom Kläger vermutet – wäre die finanzielle Mehrbelastung gering (act. 4 S. 17-19). Die Vorinstanz folgerte, dass die Nachteilsprognose im vorliegenden Fall negativ ausfalle. Dem Kläger sei das Abwarten des Ausgangs des Hauptverfahrens zuzumuten, weshalb sein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen sei (act. 4 S. 20). B. Zur Hauptsachenprognose 1. Der Kläger beanstandet zunächst die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, dass der Anspruch in der Hauptsache grundsätzlich angenommen werden könne, sei in dieser Form falsch. Er macht geltend, in der bei Fällung des vorinstanzlichen Massnahmenentscheides bereits vorliegenden Klageantwort habe die Beklagte den Unterhaltsanspruch für die Tochter C._____ anerkannt. Lediglich die Höhe und Dauer des Unterhalts sei bestritten geblieben. Es sei also nicht so, dass ein Anspruch in der Hauptsache angenommen werden könne, wenn man es mit ihm gut meine, vielmehr liege eine klare Klageanerkennung vor und damit sei die Hauptsachenprognose positiv zu bejahen (act. 2 S. 5-7 und S. 17). 2. Es ist nicht einsichtig, was der Kläger aus diesen Ausführungen zur Hauptsachenprognose für sich gewinnen möchte. Was die Hauptsachenprognose anbelangt, so fiel der vorinstanzliche Entscheid zugunsten des Klägers aus. Gestützt auf welche Begründung sie als gegeben erachtet wird, ändert sodann nichts daran, dass damit erst eine Voraussetzung für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsverfahren gegeben ist. Für die Abweisung des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen reicht bereits aus, wenn – wie von der Vorinstanz entschieden – eine der erwähnten Voraussetzungen (vgl. oben
- 11 - Erw. III.A.1.) nicht gegeben ist (siehe dazu auch OGer ZH LY110022 vom 29. November 2011, E. III.2.1. mit Hinweis auf BGer Urteil 5P.269/2004 vom 3. November 2004, E. 2). Führt der Kläger im Weiteren schlicht an, die im Scheidungsurteil ergangene Regelung decke bei Weitem nicht die wirklichen Unterhaltskosten, er könne diese nicht über Monate oder weit über ein Jahr alleine tragen, wenn man jetzt schon wisse, dass die Beklagte werde Unterhalt bezahlen müssen (act. 2 S. 6 f.), so verkennt er, dass es vorliegend nicht um die (erstmalige) Festsetzung einer Unterhaltsleistung für C._____ geht. Vielmehr geht es um eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Abänderungsprozesses betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge, welche mit Scheidungsurteil vom 28. August 2015 bereits rechtskräftig festgesetzt worden sind. Das Bundesgericht vertritt in einem solchen Fall eine restriktive Rechtsprechung und geht mit der Lehre davon aus, dass bei einer provisorischen Abänderung grosse Zurückhaltung zu üben ist. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass zum einen im Abänderungsprozess bereits ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt, das seine Wirkung bis zur Rechtskraft des Abänderungsurteils beibehält. Zum anderen ist auch der Unterschied zum Scheidungsverfahren zu beachten: Das Scheidungsurteil zeitigt erst vom Zeitpunkt seiner Rechtskraft an Wirkung und für die Zeit davor müssen vorsorgliche (Regelungs-) Massnahmen getroffen werden, während der Abänderungsentscheid seine Wirkung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung entfaltet, sofern die Abänderung nicht auf einen späteren Zeitpunkt verlangt und/oder der Abänderungsgrund nicht zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist (vgl. BGer Urteil 5P.414/2004 vom 22. März 2005, E. 1 und 4.4, sowie BGer Urteil 5P.226/2001 vom 9. August 2001, E. 2.a). 3. Der Kläger wendet weiter ein, dass sich die rechtliche Ausgangslage zwischenzeitlich grundsätzlich verändert habe. Der Barbedarf des Kindes werde heute ganz anders berechnet als noch zur Zeit des Scheidungsurteils. Unter Geltung des neuen Kindesunterhaltsrechts könne man deshalb kein altes Scheidungsurteil weiter wirken lassen, dieses sei vollständig obsolet geworden. Der vorinstanzliche Verweis auf die Weitergeltung des Scheidungsunterhalts sei nicht stichhaltig (act. 2 S. 7 ff.). Auch diese Einwände des Klägers verfangen nicht. Es trifft zu, dass am 1. Januar 2017 das revidierte Kinderunterhaltsrecht in Kraft getreten ist,
- 12 dessen Bestimmungen nach dem Grundsatz von Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung gelangen. Eine grundlegend andere Berechnung des Kinderbarbedarfs ergibt sich daraus nicht; unter altem wie unter neuem Recht hängt der Barbedarf von den (effektiven) direkten Kinderkosten ab. Die bisherigen Grundsätze zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge bleiben grundsätzlich weiterhin anwendbar (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., 575). Vor allen Dingen bedeutet das Inkrafttreten des neuen Kinderunterhaltsrechts jedoch nicht, dass die nach davor geltendem Recht ergangenen Unterhaltstitel per se überholt wären oder die genehmigte Unterhaltsregelung im Scheidungsurteil der Parteien vom 28. August 2015 – wie vom Kläger formuliert – gar obsolet würde. Gemäss Botschaft zum Kindesunterhalt (BBl 2014 S. 529 ff., 590) rechtfertigt das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen allein auch keine Klage auf Anpassung des in einem Scheidungsverfahren festgelegten Kinderunterhaltsbeitrages (vgl. Art. 285 Abs. 2 ZGB und Art. 13c SchlT ZGB). Das neue Kinderunterhaltsrecht steht folglich weder der Weitergeltung der Unterhaltsregelung gemäss Scheidungsurteil vom 28. August 2015 während des Abänderungsverfahrens entgegen, noch schafft es einen grundsätzlichen Anspruch auf die vom Kläger begehrte vorsorgliche Abänderung. C. Zum Betreuungsunterhalt 1. Die Vorinstanz hielt einen Betreuungsunterhalt in der Hauptsache als nicht geschuldet (act. 4 S. 15). Der Kläger bemerkt dazu, dass er daran festhalte, auf einen solchen angewiesen zu sein. Er nimmt eine Berechnung seines erweiterten Bedarfs vor und kommt auf einen Totalbedarf von Fr. 6'640.00. Der Kläger macht geltend, bei seinem Einkommen von Fr. 5'600.00 netto weise er ein klares Manko aus, welches dadurch zustande gekommen sei, dass er sein Arbeitspensum zu Recht von 80% auf 70% reduziert habe. Die Umstände hätten ihn dazu gezwungen. Die Vorinstanz beurteile seine Pensumsreduktion als nicht durch die Kinderbetreuung verursacht und erachte sie aufgrund von C._____s Alter als nicht unterhaltsrelevant. Dabei habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit seinen Sachdarstellungen, weshalb er verpflichtet gewesen sei, sein Arbeitspensum zu reduzieren, nicht auseinandergesetzt habe. Der Kläger gibt in
- 13 der Berufungsschrift seine Ausführungen anlässlich der Massnahmeverhandlung wörtlich wieder und führt an, da bei vorsorglichen Massnahmen der Sachverhalt nur glaubhaft gemacht werden müsse, würden seine Erklärungen bei weitem ausreichen, um die absolute Notwendigkeit und Unumgänglichkeit seiner Arbeitszeitreduktion nachvollziehbar darzulegen (act. 2 S. 12-16). 2. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende grundsätzliche Pflicht des Gerichts zur Begründung des Entscheides bedeutet, dass dieser so begründet sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich der Entscheid stützt. Dafür muss sich das Gericht jedoch weder mit jeder tatsächlichen Behauptung noch mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und auch nicht jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich wiederlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. etwa BGer Urteil 5A_610/2012 vom 20.03.2013, E. 1.4 m.w.H., sowie BGE 136 I 229, E. 5.2). 3. Die vom Kläger zitierten eigenen Ausführungen vor Vorinstanz, welche – wie er rügt – nicht berücksichtigt worden seien, beinhalten im Wesentlichen seine Ansicht, dass es ihm nur möglich gewesen sei, in einem 80%-Pensum zu arbeiten, weil er jede zweite Woche mehr habe arbeiten können und nicht darum habe besorgt sein müssen, zu einer vernünftigen Zeit zu Hause zu sein. Seit C._____ ausschliesslich bei ihm lebe, habe sich schnell herausgestellt, dass es ihm nicht mehr möglich sei, 8.5 Stunden pro Tag zu arbeiten. Er sei zeitlich schwer ins Minus geraten. Er habe einen Arbeitsweg von zwei Stunden. Inklusive der einstündigen Mittagspause sei er insgesamt 11.5 Stunden am Tag ausser Haus. Es sei völlig unrealistisch, dass eine 16-Jährige keine grosse Betreuung brauche. C._____ beziehe ihn in viele Dinge in ihrem Leben ein und habe viele Lebensfragen (act. 2 S. 14-16 = Prot. Vi S. 18-19). Auch wenn die Vorinstanz auf diese klägerischen Vorbringen nicht wörtlich einging, so stellte sie doch Erwägun-
- 14 gen dazu an, indem sie festhielt, dass C._____ selber von 6.55 Uhr bzw. 8.10 Uhr bis 17.30 Uhr resp. 19.40 Uhr ausser Haus sei. Die Betreuung von C._____ finde somit nicht während einer Zeit statt, während welcher der Kläger sonst seiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Überdies sei C._____ bereits über 16 Jahre alt, ein aussergewöhnlicher bzw. altersentsprechend überdurchschnittlicher Betreuungsbedarf sei nicht ersichtlich und nicht behauptet, weshalb schon aufgrund des Alters kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet sei. Es sei klar, dass C._____ (wie jedes Kind in diesem Alter) beim Berufseinstieg bei sowie der persönlichen Entwicklung begleitet werden müsse. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, weshalb der Kläger diese Betreuungsaufgaben nicht mit seiner ohnehin bereits reduzierten Erwerbstätigkeit vereinbaren können sollte und er sein Arbeitspensum gar von 80% auf 70% reduzieren müsste. Offenbar habe er sogar die Möglichkeit, seine Arbeitszeit flexibel einzuteilen (act. 4 S. 14-15). Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit diesen Erwägungen zu Recht nicht in Abrede stellt, dass die Erfüllung der Vater- bzw. Betreuungspflichten vom Kläger, nun da C._____ ausschliesslich bei ihm wohnt, viel Engagement verlangt. Die Vorinstanz deckt mit ihren Erwägungen die Einwendungen des Klägers ab und nannte gestützt auf die rechtlichen Grundlagen zum Betreuungsunterhalt auch die zentralen Überlegungen, infolge derer kein Betreuungsunterhalt in Frage kommt. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor und der Kläger genügt überdies den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, wenn er sich ohne Auseinandersetzung mit den vor-instanzlichen Argumenten mit einer wörtlichen Widergabe seiner vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen begnügt (vgl. oben Erw. II.3.2.). 4.1. Die negative Hauptsachenprognose hinsichtlich des Betreuungsunterhalts stützte die Vorinstanz (in erster Linie) darauf, dass der Kläger selbst bei einem 70%-Pensum und einem Einkommen von rund Fr. 5'600.00 offensichtlich kein Eigenversorgungsmanko ausweise. Der Kläger stellt dies sinngemäss in Abrede, indem er seinen "erweiterten Bedarf" von Fr. 6'640.00 aufführt und geltend macht, auf einen Betreuungsunterhalt angewiesen zu sein. Er stellt seinen Bedarf in der Berufung wie folgt dar (act. 2 S. 12 f.):
- 15 a) Grundbedarf Fr. 1'350.00 Kinderzuschlag C._____ Fr. 600.00 b) Miete Fr. 1'900.00 c) Krankenkasse Fr. 385.00 d) Franchise und Selbstbehalt Fr. 80.00 e) Auswärtige Verpflegung Fr. 200.00 f) GA Fr. 235.00 g) Telefon Fr. 150.00 h) Rückstellungen für anstehende Zahnsanierung Fr. 200.00 i) Rückstellungen Anwaltskosten Fr. 500.00 j) Rückstellungen 3. Säule (Auffüllung BVG-Lücke) Fr. 540.00 k) Steuern Fr. 500.00 Totalbedarf Fr. 6'640.00 4.2. Das Gesetz enthält keine genauen Regelungen betreffend den Betreuungsunterhalt. Es wird (einzig) in Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB auf die Betreuung des Kindes als Teil des Kindesunterhalts verwiesen. Über die Bemessung bzw. Berechnung des Betreuungsunterhalts geben diese bewusst keine konkreten Anhaltspunkte. Dies zugunsten des gerichtlichen Ermessensspielraumes (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., 553 f. und 575). Vorweg ist auch darauf hinzuweisen, dass jeder Unterhaltsentscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und insbesondere nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (immer noch: Meier-Hayoz, Berner
- 16 - Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1966, N 71-73 zu Art. 4 ZGB). Mit der Einführung des Betreuungsunterhalts soll – nach der Intention des Gesetzgebers – die aus dem Blickwinkel des Kindeswohls beste Betreuung ermöglicht werden. Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise erwog (act. 4 S. 13), lässt sich der Botschaft des Bundesrates zum Kindesunterhalt entnehmen, dass der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person umfassen soll, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Die Lebenshaltungskosten sind einzelfallbezogen zu berechnen, ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum, dieses allenfalls entsprechend den finanziellen Verhältnissen erweitert um VVG-Prämien sowie die auf den Lebenshaltungskosten berechneten Steuern. Die Lebenshaltungskosten sind nicht mit dem gelebten Standard des jeweils betreuenden Elternteils gleichzustellen (siehe Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., 554 und 576; vgl. Leitfaden der gerichtsübergreifenden Arbeitsgruppe des Obergerichts des Kantons Zürich, Version 05/2017, S. 7 ff. auf <www.gerichte-zh.ch/themen/ehe-undfamilie/gesetzesaenderung-per-112017>, nachfolgend: Leitfaden). 4.3. Zu den einzelnen Positionen der Lebenshaltungskosten des Klägers ist unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten somit Folgendes festzuhalten: a) In die Berechnung der Lebenshaltungskosten des Klägers ist der Grundbetrag für eine alleinerziehende Person aufzunehmen, welcher gemäss Ziffer II.2.2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 (ZR 108 [2009] Nr. 62, nachfolgend: Kreisschreiben) Fr. 1'350.00 beträgt. Der Kläger möchte zudem einen Kinderzuschlag für C._____ hinzugerechnet wissen. Unter früherem Recht wurde bei der Unterhaltsberechnung praxisgemäss eine Gesamtberechnung vorgenommen, das heisst die Bedarfskosten des/der Kinder wurden nicht separat ausgewiesen, sondern in die Bedarfsberechnung des obhutsberechtigten Ehegatten miteinbezogen (so etwa Six, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.124). Dies erweist sich unter neuem Recht als nicht mehr zielführend: Ehegattenunterhalt ist klar vom Unterhalt für jedes Kind zu trennen (vgl. schon für das Eheschutzverfahren nArt. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Bedarfspositionen des Kindes sind separat auszuweisen. Entspre-
- 17 chend bzw. definitionsgemäss sind in den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils auch die Kostenpositionen des Kindes auszuklammern (vgl. zum Ganzen: Leitfaden S. 5 und 8 ff.). In die im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt vorzunehmende Berechnung der Lebenshaltungskosten des Klägers ist folglich kein Grundbetrag (gemäss Ziffer II.4. Kreisschreiben) für C._____ einzurechnen, dieser gehört zum Kinderbarbedarf. b) Der vom Kläger geltend gemachte Mietzins für die von ihm und C._____ bewohnte Wohnung in E._____ in der Höhe von Fr. 1'900.00 ist durch den eingereichten Mietvertrag ausgewiesen (act. 5/15/8 S. 2-3 = act. 3/5, act. 5/29/6/1 = act. 3/12). Sämtliche Energiekosten, ohne Heizung, sind im Übrigen im monatlichen Grundbetrag enthalten (vgl. Ziffer II. des Kreisschreibens). Unter Abzug eines dem Barbedarf von C._____ zuzuweisenden Wohnkostenbeitrages von einem Drittel bzw. Fr. 633.00, ist den klägerischen Lebenshaltungskosten somit ein Mietbetrag von Fr. 1'267.00 zuzuweisen. c) Der Kläger macht Krankenkassenkosten von Fr. 385.00 geltend (act. 2 S. 12). Gemäss der Versicherungspolice 2017 belaufen sich die KVG-Prämien des Klägers auf Fr. 335.55 und die VVG-Prämien auf Fr. 47.10 (act. 3/6). d) Regelmässig anfallende Krankheitskosten, welche von der Krankenkasse nicht übernommen werden, können in eingeschränktem Rahmen (Franchise und Selbstbehalt) bei den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils berücksichtigt werden (vgl. auch Ziffer III.5.3 des Kreisschreibens). Anhand der klägerischen Belege zu den zusätzlich aufgelaufenen Krankheitskosten im Jahr 2016 (act. 3/6 S. 6 f.) rechtfertigt sich vorliegend eine Einberechnung der geltend gemachten Fr. 80.00 pro Monat. e) Für die auswärtige Verpflegung ist bei Nachweis von Mehrauslagen ein Zuschlag von Fr. 5.00 bis Fr. 15.00 für jede Hauptmahlzeit zu gewähren (Ziffer III.3.2 des Kreisschreibens). In einer 100%-Anstellung bei durchschnittlich 22 Arbeitstagen wäre ein Zuschlag zwischen Fr. 110.00 und Fr. 330.00 denkbar. Der Kläger macht ohne nähere Ausführungen und Belegvorlage Kosten von Fr. 200.00 geltend. Aufgrund des Wohnorts in E._____ und dem Arbeitsort in H._____ (Prot. Vi
- 18 - S. 19) muss sich der Kläger offenkundig bei einem 80%- wie auch einem 70%- Pensum auswärtig verpflegen. Gemäss dem bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1990 stand dem Kläger bei der I._____ am Arbeitsort in Zürich .. ein Personalrestaurant zur Verfügung (act. 5/15/6). Es kann anhand dessen sowie dem in der Steuererklärung 2015 vom Kläger vorgenommenen Steuerabzug für die Mehrkosten der Verpflegung (act. 5/15/2) angenommen werden, dass ihm auch am heutigen Arbeitsort in H._____ ein I._____-Personalrestaurant zur Verfügung steht resp. Essensvergünstigungen bestehen. Dem Kläger dürften zwar noch Verpflegungsmehrauslagen, jedoch in reduziertem Umfang, entstehen. Unter Einbezug des Arbeitspensums des Klägers erscheint es sachgerecht, für die auswärtige Verpflegung Fr. 120.00 zu veranschlagen. f) Für unumgängliche Berufsauslagen, wie die Fahrten zum Arbeitsplatz, ist ein Zuschlag zum Grundbetrag zu gewähren (vgl. Ziffer III.3.4 des Kreisschreibens). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zur Ausübung des Berufes oder die Fahrten zum Arbeitsplatz auf ein Generalabonnement angewiesen wäre. Er wohnt in E._____ und arbeitet in H._____ (Prot. Vi S. 19). Ihm sind Auslagen im Umfang der Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, mithin Fr. 1'518.00 für ein ZVV-Netzpass Jahresabonnement anzurechnen, auf einen Monat hinuntergebrochen demnach Fr. 126.50 (vier Zonen, <www.zvv.ch/zvv/de/ abos-undtickets/ abos/netzpass.html>). g) Kommunikationskosten gehören praxisgemäss in den familienrechtlichen Notbedarf und sind auch bei den Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Unter Hinweis darauf, dass der Anteil der Kommunikationskosten älterer Kinder in deren Barbedarf gehört, erscheint vorliegend die Aufnahme eines Betrages von Fr. 150.00 (inklusive der Kosten für die Billag) in den klägerischen Lebenshaltungskosten als angemessen. h-j) Bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten besteht für die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten, welche hinsichtlich ihres Bestandes und der Höhe ungewiss sind, kein Raum. Dies gilt für die vom Kläger aufgeführten "Rückstellungen". Hinsichtlich der Zahnarztkosten ist insbesondere zu ergänzen, dass die Notwendigkeit und der Anfall grösserer Auslagen nicht glaubhaft dargetan ist. Die
- 19 freiwillige Vorsorge (3. Säule) ist auch bei Nachweis, dass diese vorgenommen wird, bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten nicht zu berücksichtigen. Die "Auffüllung von BVG-Lücken" im Sinne einer allfälligen Folge der gewählten Aufgabenteilung der Ehegatten während der Ehe wäre über den Ehegatten- bzw. nachehelichen Unterhalt zu gewährleisten (gewesen) und nicht über den Betreuungsunterhalt (siehe dazu Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., 556 sowie Leitfaden S. 8 f.). k) Ein Steuerzuschlag ist pauschal auf Fr. 100.00 pro Monat festzulegen; dies entspricht zirka den jährlichen Steuern, die bei einem Einkommen in der Höhe der Lebenshaltungskosten zu entrichten sind. l) Der Kläger führt in seiner Bedarfsaufstellung zwar keine Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung auf. Er reichte jedoch entsprechende Belege zu den Akten, aus welchen sich monatliche Versicherungskosten von rund Fr. 40.00 ergeben (act. 5/15/8 S. 43 für das Jahr 2016 resp. act. 3/23 S. 8 für das Jahr 2017). Die Kosten bewegen sich in gerichtsüblicher Höhe und sind zugunsten des Klägers in der Berechnung seiner Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. 4.4. Die klägerischen Lebenshaltungskosten belaufen sich somit auf rund Fr. 3'470.00 resp. unter Einbezug der VVG-Prämien sowie des Steuerbetrages auf gerundet Fr. 3'615.00. Der Kläger arbeitet seit Januar 2017 in einem 70-Prozentpensum und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'600.90 (inkl. Ausbildungszulage von Fr. 250.00 und Familienzulage von Fr. 175.00; act. 5/41/ 2-3). Der Kläger erhält gemäss seinen Angaben keinen 13. Monatslohn, er erhielt in den letzten Jahren jedoch einen Bonus in unterschiedlicher Höhe (Prot. Vi S. 19). Die Gegenüberstellung der Lebenshaltungskosten und der Einkünfte des Klägers erhellt, dass die Zusprechung eines Betreuungsunterhalts an den Kläger bereits daran gebricht, dass er seine Lebenshaltungskosten – selbst bei einem Arbeitspensum von 70% – mit eigenen Mitteln zu decken vermag. 5. Zusammengefasst erweist sich folglich die klägerische Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet, und es ist der Folgerung der Vorinstanz
- 20 zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall in der Hauptsache kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen sein wird, das heisst die Hauptsachenprognose zuungunsten des Klägers ausfällt. D. Zur Nachteilsprognose bzw. Dringlichkeit und Besonderheit der Umstände 1.1. Die Vorinstanz nahm – wie erwähnt – im Rahmen der Nachteilsprognose eine Berechnung des Barbedarfs von C._____ vor (act. 4 S. 15 f.). Der Kläger macht in Bezug auf die vorinstanzliche Berechnung geltend, man habe nach dem zur Anwendung gelangenden neuen Kinderunterhaltsrecht einen Kinderbarbedarf und einen Kinderbetreuungsunterhalt zu prüfen. Bezüglich des Barbedarfs komme jetzt schon die Zürcher Kinderkosten-Tabelle des Amtes für Jugend und Berufsberatung zur Anwendung. Nach der Kinderkosten-Tabelle habe ein 13- bis 18jähriges Einzelkind einen Barbedarf von Fr. 1'781.00, bestehend aus Fr. 380.00 für Ernährung, Fr. 145.00 für Kleidung, Fr. 485.00 für Wohnen, Fr. 75.00 für Wohnnebenkosten, Fr. 106.00 für Krankenkasse, Fr. 160.00 für Gesundheit, Fr. 70.00 für Telefon und Internet sowie Fr. 360.00 für Freizeit/Förderung/ÖV. Die Vorinstanz habe die Kinderkosten-Tabelle nicht korrekt wiedergegeben. Die in der Kinderkosten-Tabelle aufgeführten Kosten seien die Basiskosten eines durchschnittlichen Kindes, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich des Barbedarfs von C._____ schlicht falsch seien und der Praxis widersprechen würden (act. 2 S. 7-8). 1.2. Die Vorinstanz berechnete den Barbedarf von C._____ dergestalt, dass sie für Nahrungskosten Fr. 380.00 und für Wohnnebenkosten Fr. 75.00 gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2017 einsetzte. Die Wohnkosten von C._____ berücksichtigte sie mit einem Drittel der effektiven Mietkosten in der Höhe von Fr. 633.00. Den "übrigen Barbedarf" von C._____ errechnete sie ebenfalls anhand der effektiven Kosten bzw. der Abrechnungen der Parteien, welche diese gestützt auf die Unterhaltsregelung im Scheidungsurteil vom 28. August 2015 für das zweite Halbjahr 2015 und das erste Halbjahr 2016 vorgenommen hatten. Für das zweite Halbjahr 2015 stellte die Vorinstanz auf Kosten von Fr. 4'303.60 ab. Beim Betrag von Fr. 8'107.70 für das erste Halbjahr 2016 berücksichtigte die Vorinstanz, dass darin der Kauf eines Computers mit Zubehör für Fr. 1'774.00 enthal-
- 21 ten war. Diesen Betrag rechnete sie – unter Annahme einer Nutzungsdauer des Computers von drei Jahren – auf das Halbjahr herunter. So resultierte nach der Rechnung der Vorinstanz für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 ein durchschnittlicher, monatlicher "übriger Barbedarf" von C._____ in der Höhe von Fr. 911.00 (Fr. 4'303.60 + Fr. 6'629.70 [= Fr. 8'108.70 – Fr. 1'774.00 + Fr. 295.00] / 12). Von den gesamten Kosten (Fr. 380.00 + Fr. 633.00 + Fr. 75.00 + Fr. 911.00) zog die Vorinstanz die Familien- und Ausbildungszulagen von Fr. 450.00 sowie C._____s Lehrlingslohn von Fr. 550.00 ab, was einen monatlichen Barbedarf von Fr. 999.00 ergab (act. 4 S. 15 f.; act. 5/4/18 und act. 5/15/12). 1.3. Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2017 enthält durchschnittliche direkte Kinderkosten, abgestuft nach Alter und Anzahl Kinder. Sie führt Barkosten in acht Kostenpositionen auf, nämlich für Ernährung, Kleidung, Wohnen, Wohnnebenkosten/Haushalt, Krankenkasse, Gesundheit, Telefon/Internet sowie Freizeit/Förderung/ÖV. Die Tabelle basiert auf statistischen Erhebungen (vgl. <www.ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/kinder_jugendhilfe/unterhalt/unterhaltsbedarf.html>). In der Botschaft des Bundesrates zum neuen Kindesunterhaltsrecht wird in Bezug auf die Bemessung des Kindesunterhalts das Ermessen des Gerichts betont, welches in Beachtung der spezifischen Bedürfnisse des Kindes sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern im Einzelfall zu einer angemessenen und ausgewogenen Unterhaltsregelung im Wohle des Kindes führen soll (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., 555, 573 und 575). Auch wenn angesichts dessen grundsätzlich eine individuell-konkrete Berechnung des Kinderbarbedarfs vorzuziehen ist, so kann doch das Heranziehen der statistischen Vergleichswerte der Zürcher Kinderkosten-Tabelle im vorliegenden Fall als praktikabler Ansatz angesehen werden. Dies vor allem daher, weil die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die statistischen Werte der Tabelle abstellte, sondern einzig für zwei Kostenpositionen (Nahrung und Wohnnebenkosten). Die weiteren Kostenpositionen – mit Ausnahme der Wohnkosten – gehen in den Kosten auf, welche die Parteien in den halbjährlichen Abrechnungen ausglichen. Letztere enthalten C._____s Kosten für Taschengeld, Kleider, Schuhe, Coiffeur, Krankenasse, Mittagstreff, Arzt, Vitamine, Generalabonnement, Computer, Drucker, (Musik-/Ski-)Lageraufenthalte, Ferien, Elektropiano-Miete, Klavierunterricht, Thea-
- 22 ter, First-Englischprüfung (act. 5/4/18 und act. 5/15/12). Die Vorgehensweise der Vor-instanz ermöglicht eine Aufschlüsselung in Kostenpositionen, für welche dem Kläger durch den Wechsel zur alleinigen Obhut Mehrkosten entstehen (Ernährung, Wohnnebenkosten/Haushalt), und diejenigen Kosten, welche er gemäss dem geltenden Scheidungsurteil halbjährlich mit der Beklagten abzurechnen hat. Für die Mietkosten entstehen dem Kläger infolge der Obhutsänderung – wie die Vorinstanz richtig erwog (act. 4 S. 15 und 17) – keine Mehrkosten. Gesamthaft betrachtet ist die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Barkosten C._____s nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger ein vorinstanzliches Abweichen von den Beträgen der Kinderkosten-Tabelle beanstandet, so scheint ihm zu entgehen, dass die Vorinstanz C._____s Barbedarf dadurch aufgrund der konkreten Verhältnisse erhöhte: Während die Kinderkosten-Tabelle für ein Einzelkind in C._____s Alter von Gesamtbarkosten von Fr. 1'781.00 ausgeht, kommt die Vorinstanz auf gesamthaft Fr. 1'999.00 (vgl. act. 4 S. 15-16, [Fr. 380.00 + Fr. 633.00 + Fr. 75.00 + Fr. 911.00]). 2.1. Der Kläger bringt weiter vor, die Vorinstanz komme zum Schluss, dass der damals geltende Barbedarf von C._____ nicht zu erhöhen sei, was unzulässig sei. Die tatsächlichen Barkosten von C._____ seien mit Garantie schon unter altem Recht höher gewesen als die von ihm geltend gemachten Fr. 4'303.60 resp. Fr. 8'108.00, weil die Beklagte auch noch Barauslagen gehabt habe, welche zusätzlich hätten berücksichtigt werden müssen (act. 2 S. 9). 2.2. Der Einwand des Klägers verfängt nicht. Er übersieht, dass die Vorinstanz nicht nur die unter dem Titel "übriger Bedarf" zwischen den Parteien abgerechneten Barkosten von C._____ berücksichtigte, sondern auch Kosten für Nahrungsmittel, Wohnkosten sowie Wohnnebenkosten. Die Vorinstanz beachtete insbesondere, dass die – vorher zur Hälfte bei der Beklagten angefallenen – Nahrungsmittelkosten für C._____ in der Höhe von Fr. 380.00 neu voll beim Kläger anfallen und ein Mehraufwand von Fr. 190.00 entstehe. Bei den Wohnnebenkosten sei es ein Mehraufwand von Fr. 37.50, wohingegen sich (beim Kläger) bei den Wohnkosten für C._____ durch den Wechsel von der alternierenden zur alleinigen Obhut nichts geändert habe. Die Vorinstanz zog bei ihren Überlegungen über die
- 23 nach wie vor bestehende, halbjährliche Abrechnungsmöglichkeit des Klägers gemäss dem Scheidungsurteil mit ein, dass die Kosten für Verpflegung, Miete sowie Wohnnebenkosten nicht darunter fallen (vgl. act. 4 S. 15 ff.). 3.1. Als Weiteres stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass die Barauslagen, die C._____ in der Lehre zu verzeichnen habe, um einiges höher seien als diejenigen noch zu ihrer Schulzeit, als sie weniger Reisespesen hatte, sich zu Hause verpflegte etc. (act. 2 S. 9-10). Der heutige effektive Barbedarf von C._____ betrage total Fr. 2'881.00, wovon der monatliche Lehrlingslohn von Fr. 550.00 in Abzug zu bringen sei. Der Kläger folgert, damit müsse er im Ergebnis vorläufig Fr. 2'331.00 bezahlen, ohne einen Zuschuss der Beklagten zu erhalten, obwohl sie voll leistungsfähig sei und über ein Vermögen von mehreren Millionen Schweizerfranken verfüge. Die Situation sei stossend, eine derzeitige Benachteiligung seinerseits offensichtlich und das Abänderungsverfahren werde wegen der strittigen Höhe sowie Dauer der Unterhaltsverpflichtung der Beklagten viel Zeit in Anspruch nehmen (act. 2 S. 6 und 10-12). 3.2. C._____ hat am 25. Juli 2016 bei der J._____ AG eine Lehre als Augenoptikerin angetreten (act. 5/4/10). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass C._____s Barauslagen, wie vom Kläger behauptet, viel höher sind als von der Vorinstanz angenommen. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Berechnung der Barkosten-position "übriger Bedarf" auf die Abrechnungen der Parteien aus der Zeit als C._____ noch zur Schule ging. In den beigezogenen Abrechnungen der Parteien waren u.a. auch Ausgaben von C._____ für das Generalabonnement, den Mittagstreff, den Computer und Drucker enthalten. Gemäss Anhang zum Lehrvertrag vom 24. März 2016 wird C._____ von der J._____ AG nun das Generalabonnement für die Zeit ihrer Ausbildung zur Verfügung gestellt. Auch übernimmt die J._____ AG die Kosten für Lehrmittel, welche in der Berufsfachschule benötigt werden (act. 5/4/10). C._____ wird sich zwar über Mittag auswärts verpflegen müssen, dafür entfallen die Kosten des Mittagstreffs, welchen sie zur Schulzeit noch in Anspruch nahm. Damit sind nicht unerhebliche Kosten entfallen bzw. abgedeckt. Eine Erhöhung von C._____s Auslagen in der Lehre ist vom Kläger weder dargetan noch ersichtlich. Des Weiteren präsentiert sich der vom Kläger auf-
- 24 gestellte Bedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 2'881.00 als klar übersetzt. Zum einen ist er im Vergleich mit den nach der Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2017 ausgewiesenen, durchschnittlich für einen Teenager in C._____s Alter anfallenden direkten Kosten als unverhältnismässig anzusehen (vgl. <www.ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/kinder_jugendhilfe/unterhalt/ unterhaltsbedarf.html>). Zum anderen kann aufgrund der im Recht liegenden Abrechnungen über die Kosten von C._____ seit 1. Juli 2015 auch nicht davon ausgegangen werden, dass der geltend gemachte Bedarf den bisher gelebten Verhältnissen entspricht (vgl. act. 5/4/18 und act. 5/15/12). Sodann ist das vom Kläger hinsichtlich der finanziellen Lage der Beklagten gezeichnete Bild überzeichnet und aktenwidrig (act. 5/17/1-6; act. 5/39/1-2). 4. Im Haushalt des Klägers mit C._____ ist derzeit von folgenden monatlichen Geldzuflüssen auszugehen: Klägerischer Nettolohn von Fr. 5'175.00 (bei einem 70%-Pensum), Ausbildungs- und Familienzulagen von Fr. 425.00 (act. 5/41/3) sowie C._____s Lehrlingslohn von netto rund Fr. 550.00 resp. ab August 2017 netto rund Fr. 825.00 (act. 5/15/10; insgesamt Fr. 6'150.00 bzw. Fr. 6'425.00 [allfälliger Bonus des Klägers noch nicht einberechnet]). Die Ausbildungs- und Familienzulagen stellen für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen dar, weshalb sie vom Barbedarf von C._____ von rund Fr. 2'000.00 abzuziehen sind (siehe Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., 578 f.; Art. 285a ZGB). Zur Berücksichtigung von C._____s Lehrlingslohn ist festzuhalten, dass C._____ noch nicht volljährig ist und der Kindesunterhalt somit immer noch primär Aufgabe der Eltern ist. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB kann C._____s Lehrlingslohn jedoch, soweit zumutbar, zur Bedarfsdeckung herangezogen werden. Der Kläger, und im Ergebnis auch die Vor-instanz (vgl. act. 4 S. 17), bringen in ihren Berechnungen Fr. 550.00 von C._____s Barbedarf in Abzug. Dazu ist zu bemerken, dass der Beitrag des unmündigen Kindes in der Regel auf einen Drittel seines Lohnes zu bemessen ist. Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass in der Barbedarfsposition "übriger Bedarf" nicht nur Grundbedarfskosten von C._____, sondern auch weitere Kosten für die Freizeit-/Feriengestaltung und vor allen Dingen auch ein Betrag als Taschengeld berücksichtigt sind. Die Heranziehung von Fr. 550.00 des Lehrlingslohns erweist sich deshalb nicht als unangemessen, erzielt C._____
- 25 überdies doch bereits ab August 2017 den aufgeführten, höheren Nettolehrlingslohn. Es bleibt somit ein zu deckender Barbedarf von C._____ in der Höhe von rund Fr. 1'025.00. Der Kläger vermag diesen neben seinem erweiterten Existenzbedarf von Fr. 3'615.00 mit seinem derzeitigen Nettoeinkommen zu decken. Es kann angesichts der aufgezeigten wirtschaftlichen Verhältnisse ferner nicht gesagt werden, dass der Kläger ausserstande ist, ohne scherwiegende Nachteile die Mehrauslagen von Fr. 227.50 pro Monat (Fr. 190.00 Nahrung + Fr. 37.50 Wohnnebenkosten) für C._____ einstweilen für die Dauer des Abänderungsverfahrens zu tragen und die Kosten "übriger Bedarf" C._____ von Fr. 455.50 (Fr. 911 / 2) pro Monat bis zur Abrechnung mit der Beklagten ein halbes Jahr vorzuschiessen. Er ist zur Tragung dieser Kosten im Stande, ohne dass in sein Existenzminimum eingegriffen würde. Die Beklagte hat bereits die Klageantwort erstattet und darin die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Kläger beantragt, unter Festlegung eines Besuchsrechts. Sie hat weiter ihre Bereitschaft bekundet, Barunterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen (act. 5/48 S. 2 f.). Auch wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch strittig ist, so lässt dies nicht auf einen langwierigen Abänderungsprozess schliessen. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind überschaubar, es geht vorwiegend noch um eine Gegenüberstellung von Einkommen sowie Bedarf der Parteien. In Bezug auf die Dauer der Unterhaltsleistung gibt Art. 277 ZGB das Massgebliche vor. Es liegt folglich keine Ausnahmesituation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welche die vorsorgliche Anpassung der rechtskräftigen Kinderunterhaltsregelung für die Dauer des Verfahrens um Abänderung des Scheidungsurteils rechtfertigen würde. E. Fazit Es kann festgehalten werden, dass es dem Kläger nicht gelingt, mit seiner Berufung durchzudringen. Er vermag bezüglich der vorinstanzlichen Abweisung seines Begehrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsverfahren (vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1) weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Der Kläger verlangt mit seinem Berufungsantrag Ziffer 1 auch die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. März 2017. Die Vorinstanz
- 26 hielt darin fest, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten würden. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf Art. 104 Abs. 3 ZPO, wonach über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden könne (act. 4 S. 20). Der Kläger begründet nicht, weshalb er die Aufhebung besagter Dispositiv-Ziffer verlangt. Er beantragt auch nicht, wie anders zu entscheiden wäre. Damit wird er den Anforderungen an eine Berufung (vgl. oben Erw. II.3.2.) nicht gerecht, weshalb auf seinen Antrag nicht einzutreten ist. Zusammengefasst ist die Berufung des Klägers folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 10. März 2017 (Geschäfts-Nr. FP160008-F/Z06) ist zu bestätigen. IV. 1. Der Streitwert beträgt unter Berücksichtigung der verlangten Rückwirkung (ab 1. Juni 2016) und ausgehend von einer schätzungsweisen Dauer des Abänderungsverfahrens von zwei Jahren (gerechnet ab Ende Mai 2016) Fr. 48'000.00 (Fr. 2'000.00 x 24 Monate). Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich damit in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 10. März 2017 (Geschäfts-Nr. FP160008-F/Z06) wird bestätigt.
- 27 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 3/1-24, sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am:
Urteil vom 11. August 2017 Rechtsbegehren: Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. März 2017: (act. 5/50 = act. 4 S. 20 f.) 1. Das vom Kläger am 31. Oktober 2016 gestellte Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden dem Endentscheid vorbehalten. 3. Die Klageantwort samt Beilagen wird dem Kläger zugestellt. 4. [Schriftliche Mitteilung]. 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung 10 Tage, keine Fristenstillstände]. Berufungsanträge: (act. 2 S. 2 f.) Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 10. März 2017 (Geschäfts-Nr. FP160008-F/Z06) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 3/1-24, sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...