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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.03.2017 LY160041

28 marzo 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·10,527 parole·~53 min·5

Riassunto

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY160041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 28. März 2017

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. Oktober 2016 (FE140144-I)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind Eltern des Kindes C._____, geboren am tt.mm.2007. Sie heirateten am tt. April 2010 (Urk. 4/3). Am 18. Dezember 2012 unterzeichneten sie eine Trennungsvereinbarung, mit welcher sich der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) unter anderem dazu verpflichtete, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) ab 1. Juli 2013 für die Dauer des Getrenntlebens Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'600.– sowie einen Ehegattenunterhalt von Fr. 1'150.– zu bezahlen (Urk. 4/7/40, Ziff. 1). Diese Vereinbarung wurde vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster mit Urteil vom 18. Dezember 2012 vorgemerkt und genehmigt (Urk. 4/7/41). Seit dem 19. Juni 2014 stehen sich die Parteien nunmehr in einem Scheidungsverfahren vor Vorinstanz gegenüber. In diesem Rahmen stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. Juli 2015 folgendes (materielles) Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, mit dem er die Abänderung der Eheschutzmassnahmen erreichen wollte (Urk. 4/59 S. 2): "1. In Abänderung von Ziffer 1/1 des Urteils des Einzelgerichts s. V. des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts Nr. EE120100-I) sei der Gesuchsteller ab dem 1. August 2015 zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohns C._____, geb. tt.mm.2007, monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 715.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Von der Pflicht zur Zahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags an die Gesuchsgegnerin sei der Gesuchsteller ab 1. August 2015 zu befreien. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin." Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann deren Verfügung entnommen werden (Urk. 2 E. 1). 2. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 entschied die Vorinstanz über das Massnahmenbegehren wie folgt (Urk. 2 S. 25 f.): 1. In Abänderung bzw. Aufhebung von Dispositivziffer 1.1 des Urteils des Einzelgerichts s. V. des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts

- 3 - Nr. EE120100-I) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes ab 1. August 2015 einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 836.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen, für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller mangels Leistungsfähigkeit seit dem 1. August 2015 einstweilen nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten. 2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. (Rechtsmittel.) 3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es sei Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, d.h. es sei keine Abänderung von Dispositivziffer 1.1. des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts-Nr. EE120100-I) vorzunehmen. 2. Eventualiter Sollte Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung nicht aufgehoben werden oder sollte die Berufung teilweise gutgeheissen werden, sei der Gesuchsteller zu verpflichten nicht rückwirkend ab 1. August 2015 die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, sondern erst ab Erhalt der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 14. Oktober 2015 (recte: 2016), d.h. ab 01.11. 2016." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend. 3. Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Vertreterin in meiner Person für die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren." 4. Die Berufungsantwort datiert vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6). Der Gesuchsteller schloss auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6 S. 2). Die Berufungsantwort wurde der

- 4 - Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese liess sich nicht mehr vernehmen. 5. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind. II. 1. Allgemeines 1.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung (oder Antwort) formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.Hinw.; 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.).

- 5 - 1.2. Was die Besonderheiten des summarischen Verfahrens sowie die anwendbaren Prozessmaximen anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. 2.1.1.). Präzisierend sei angefügt, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist, auf die Zusicherung eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz 1.01, mit Verweis auf BGer 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001, E. 3a). 2. Abänderung Unterhaltsbeiträge 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Eheschutzmassnahmen abgeändert werden können (Urk. 2 E. 2.1.2 und 2.2.1.). Auf diese Ausführungen kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – verwiesen werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Möglichkeiten einer Abänderung zwar eingeschränkt sind, wenn Eheschutzmassnahmen auf einer Vereinbarung beruhen (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5 f.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar basieren die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge auf einer Vereinbarung, indes wurde das zukünftige, in tatsächlicher Hinsicht noch unbekannte Einkommen des Gesuchstellers nicht vergleichsweise definiert (siehe Urk. 4/7/41). 2.2. Liegt ein Abänderungsgrund vor, ist die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, denn bei einer Änderung einzelner Faktoren steht nicht von vornherein fest, ob dieselben nicht durch Veränderungen anderer Faktoren verstärkt, vermindert oder sogar aufgehoben werden (ZR 80 Nr. 52). Da jedoch keine Wiedererwägung des früheren Entscheids erfolgen darf, hat sich die Neuberechnung immerhin an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Wertungsentscheide sind grundsätzlich nur zurückhaltend zu ändern (OGer ZH LY130038 vom 18.03.2014, E. 3.3). Zudem ist eine Neuregelung zulässig, wenn der Eheschutzrichter von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 ZGB N 8 und 8a). 2.3. Die Gesuchstellerin moniert im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz vorgenommene Einkommens- und Bedarfsberechnung des Gesuchstellers.

- 6 - 3. Einkommen des Gesuchstellers 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei sowohl dem Gesuchsteller als auch der Gesuchstellerin schon länger klar gewesen, dass der Gesuchsteller den Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern übernehmen werde. Auch habe die Gesuchstellerin annehmen müssen, dass trotz der ihr bekannten Betriebszahlen der Gewinn des Betriebes tiefer ausfallen könnte. Der Gesuchsteller habe in seinen Ausführungen und in den Jahresrechnungen die finanzielle Situation des Hofes klar dargelegt und plausibel erklärt, weshalb keine Gewinnsteigerung möglich sei. Nur durch die erhöhte Milchproduktion sei der Hof überhaupt rentabel geblieben. Auch habe der Gesuchsteller einleuchtend dargetan, das die von der Gesuchstellerin als überflüssig bemängelten Investitionen in die festen Einrichtungen im Jahr 2014 (Ersatz Gummimatten und Entmistung) sowie im Jahr 2015 (Traktor für Fr. 20'000.–) absolut notwendig gewesen seien. Darüber hinaus habe der Gesuchsteller ausreichend dargelegt, dass seiner Mutter ein Lohn ausbezahlt werde. Dieser werde nicht monatlich ausbezahlt, sondern in Form von Bezügen ihrerseits sowie als private Kapitalanlage in der Höhe des restlich vereinbarten Lohnes, was die Betriebsgemeinschaft damit belaste. Zudem habe der Gesuchsteller glaubhaft gemacht, dass er zu 100 % auf dem Betrieb arbeite und stets mehr als nur eine Person den Hof bewirtschaftet habe. Auch habe der Gesuchsteller überzeugend erklärt, dass er den Betrieb noch nicht vollständig übernommen habe, da er seinen Vater aktuell noch nicht auszahlen könne. Es erscheine deshalb glaubhaft, dass er sich bemühe, sein Einkommen zu optimieren, jedoch zur Zeit kein höheres Einkommen erzielen könne. Deshalb sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Dieses betrage monatlich rund Fr. 4'009.– netto. Entsprechend liege eine wesentliche und dauerhafte Veränderung des Einkommens vor. Folglich stehe dem Gesuchsteller ein Anspruch auf Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu (Urk. 2 E. 2.2.2.6.1.). 3.2. Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beanstandet, sie habe mit einer Einkommensreduktion seitens des Gesuchstellers nicht rechnen müssen und die Vorinstanz führe auch

- 7 nicht aus, weshalb sie davon habe ausgehen müssen. Zwar habe sie durchaus damit gerechnet, dass der Gesuchsteller eines Tages den Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters übernehmen werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht passiert. Der Gesuchsteller habe seine Stelle Ende 2012 ohne jeden zwingenden Grund gekündigt, insbesondere nicht, um den Betrieb seines Vaters zu übernehmen. Vielmehr sei der Gesuchsteller eine Betriebsgemeinschaft mit seinem Vater eingegangen, wobei der Vater Alleineigentümer des Betriebes geblieben sei. Des Weiteren führe die Vorinstanz auch nicht aus, in welchem Mass die Gesuchstellerin von einer Gewinnreduzierung nach der Übernahme des Betriebes hätte ausgehen müssen. Es bestehe denn auch kein Grund, weshalb der Gewinn nach der Übernahme durch den Sohn tiefer ausfallen sollte. Das Einkommen des Gesuchstellers sei zwar gesunken, dies jedoch nicht unverschuldet. Er und sein Vater würden alles dafür tun, um das Einkommen (in der Buchhaltung) so klein wie möglich zu halten: Der Gewinn aus dem Betrieb werde aufgeteilt. Weshalb die Gewinnbeteiligung bei 70 % (Gesuchsteller) zu 30 % (Vater des Gesuchstellers) liege und nicht bei wenigstens 75 % (Gesuchsteller) zu 25 % (Vater des Gesuchstellers), sei nicht einleuchtend, zumal der Vater des Gesuchstellers bereits im AHV-Alter sei und entsprechend davon ausgegangen werden müsse, er beziehe Einkünfte und könne nur noch reduziert arbeiten. Zudem führe der Gesuchsteller heute die Arbeit des Vaters aus und dieser habe früher eine Gewinnbeteiligung von 75 % genossen. Diese Gewinnbeteiligung sei offensichtlich deshalb getroffen worden, um das Einkommen des Gesuchstellers während des Scheidungsverfahrens tief zu halten. Der Gesuchsteller hätte vor der Kündigung seiner 100 %-Stelle im Jahre 2013 [wohl: 2012] eine bessere Gewinnverteilung mit dem Vater vereinbaren können oder müssen. Hätte der Vater dem nicht zugestimmt, hätte der Gesuchsteller seine Stelle nicht kündigen dürfen. Zudem habe der Gesuchsteller – trotz Editionsbegehrens – keinen Vertrag eingereicht, welcher die behauptete Gewinnbeteiligung beinhalte. Die Vorinstanz habe einzig auf die Behauptungen des Gesuchstellers abgestellt. Werde zudem davon ausgegangen, dass sich der Arbeitseinsatz nach der Anzahl SAK (Standardarbeitskraft) richte (vorliegend 2,33 SAK für den Betrieb) und der Gesuchsteller mehr als 100 % arbeite, so sei deutlich er-

- 8 kennbar, dass die vereinbarte Gewinnverteilung absolut nicht dem Arbeitspensum der Arbeitenden entspreche. Würde davon ausgegangen, dass jeder für rund 1 SAK arbeite, so wäre auch der Gewinn entsprechend zu 50 % dem Gesuchsteller zuzuweisen. Auch sei nicht glaubhaft gemacht worden, inwiefern die Investitionen im Jahr 2014 notwendig gewesen sein sollen. Der Gesuchsteller habe dies lediglich behauptet. Die Aussage des Investierenden allein genüge zur Glaubhaftmachung jedoch nicht, wenn während eines Scheidungsverfahrens derart höhere Investitionen getätigt würden, zumal dann, wenn der Gesuchsteller von einer äusserst finanziell angespannten Situation ausgehe. Es müsse daher auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 2011, 2012 und 2013 abgestellt werden, da das Jahr 2014 eine Ausnahme bilde. Zudem werde seit der Übernahme der Betriebsführung durch den Gesuchsteller ein weit höherer Personalaufwand ausgewiesen, der auf die (neu ausbezahlten) Lohnzahlungen an die Mutter zurückzuführen sei. Diese Lohnzahlungen hätten jedoch einzig das Ziel, den Gewinn während des Scheidungsverfahrens zu reduzieren, habe die Mutter doch schon immer auf dem Betrieb im gleichen Masse gearbeitet, ohne dass in der Buchhaltung ein Lohn für sie aufgeführt worden sei. Auch habe der Gesuchsteller die Notwendigkeit dieser Veränderung in den Personalkosten nicht glaubhaft gemacht. Es sei daher vom Personalaufwand auszugehen, wie er vor der Betriebsübernahme bestanden habe. Auch sei nicht nötig, dass mehr als eine Person – so insbesondere der Vater und die Mutter – auf dem Betrieb arbeite. Der Betrieb könne von einer Person alleine bewirtschaftet werden, dies habe sich in der Beratung D._____ ergeben. Des Weiteren habe die Vorinstanz nicht erläutert, inwiefern der Gesuchstellers überzeugend erklärt haben soll, weshalb er den Betrieb immer noch nicht übernommen habe. Die Hofübernahme sei bereits zu einem Zeitpunkt geplant gewesen, in der die finanzielle Situation des Gesuchstellers nicht anders war als heute. Er werde daher den Hof auch in Zukunft aus finanziellen Gründen nicht übernehmen können. Dass keine Hofübernahme stattfinde und vermutlich auf den

- 9 - Zeitpunkt nach der Scheidung verschoben werde, sei ein weiterer Schachzug, um sein Einkommen tief zu halten. Darüber hinaus sei es dem Gesuchsteller durchaus möglich, mit einer Nebenbeschäftigung Fr. 500.– pro Monat zusätzlich zu verdienen. Immerhin habe er früher nebst seiner 100 %-Anstellung auf dem Betrieb seiner Eltern gearbeitet. Es sei bei der Berechnung von einer hypothetischen Gewinnverteilung von 75 % an den Gesuchsteller auszugehen, was einem hypothetischen monatlichen Durchschnittseinkommen von mindestens Fr. 4'237.– entspreche. Bei der Beurteilung, ob die Einkommensreduktion ein Abänderungsgrund darstelle, müsse schliesslich auch das Mass der Reduktion berücksichtigt werden. Vorliegend betrage die Reduktion Fr. 3'227.– pro Monat, mithin 45 %. Entsprechend sei bei der Beurteilung, ob die Reduktion schuldhaft oder rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, ein strengerer Massstab anzuwenden. Die Reduktion sei vom Gesuchsteller verschuldet und mit Absicht herbeigeführt worden. Es sei ihm weder gekündigt worden, noch lägen gesundheitliche Probleme vor. Er habe aus freiem Willen seine Stelle aufgegeben und sei freiwillig einen Vertrag mit seinem Vater eingegangen, der zu dieser massiven Reduktion geführt habe (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.3. Unvorhersehbarkeit der Änderung Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt, stellen Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrags berücksichtigt worden sind, keinen Abänderungsgrund dar (Urk. 2 E. 2.2.1.). Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Berufungsschrift selbst vor, dass sie mit einem Einkommensrückgang in der geltend gemachten Höhe nicht habe rechnen müssen, mithin dieser nicht voraussehbar gewesen sei (Urk. 1 S. 2 f.). Dem ist zuzustimmen. Dass die Veränderungen für den Gesuchsteller voraussehbar gewesen seien und eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge aus diesem Grund nicht in Frage komme, bringt die Gesuchstellerin nicht vor. Weiterungen zur Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit erübrigen sich damit.

- 10 - 3.4. Absichtliche Einkommensreduktion 3.4.1. Das Einkommen Selbständigerwerbender setzt sich grundsätzlich aus dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten Jahre zusammen. Dabei ist in der Regel auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre, ausser Betracht bleiben können (Six, a.a.O., Rz. 2.137 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend zeigt eine Betrachtung der Jahre 2011 bis 2014, dass der Gewinn zunächst von 2011 bis 2013 abnahm und im Jahr 2014 sodann wieder anstieg: • 2011 (Urk. 4/15/16): Fr. 89'681.26 • 2012 (Urk. 4/15/17): Fr. 81'620.87 • 2013 (Urk. 4/15/14): Fr. 62'637.35 • 2014 (Urk. 4/61/39): Fr. 70'529.47 Das Jahr 2013 weist den tiefsten Gewinn mit Fr. 62'632.35 aus. Weshalb nun – wie die Gesuchstellerin beanstandet – nur auf die Jahre 2011-2013 abzustellen sein soll und das Jahr 2014 ausser Betracht gelassen werden soll, erscheint nicht einleuchtend, zumal es sich beim Jahr 2014 weder um ein besonders gutes noch ein besonders schlechtes Jahr handelte. Dass in diesem Jahr Investitionen in einem hohen Umfang getätigt wurden, kann nicht massgebend sein. Ohnehin wollte die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren noch das Jahr 2013 ausser Betracht gelassen wissen (siehe Urk. 4/101 S. 10). Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass auf einem Landwirtschaftsbetrieb von Zeit zu Zeit Investitionen getätigt werden müssen, damit dieser weiterhin bewirtschaftet werden kann, sowie, dass diese Investitionen in ihrer Höhe variieren können. Es ist denn auch durchaus nachvollziehbar, dass sich die Erhaltung des Hofes ohne eine funktionierende Entmistungsanlage als schwierig gestaltet und sich die Anschaffung einer neuen Entmistungsanlage damit als notwendig erweist. Dass diese Investition im Jahr 2014 tatsächlich getätigt worden ist, hat der Gesuchsteller durch Einreichung der entsprechenden Jahresrechnung – welche Grundlage der Steuererklärung ist – hinreichend dokumentiert. Inwiefern der dafür aufgeworfene Betrag von Fr. 33'203.– jedoch um ein Vielfaches zu hoch ausgefallen oder der Ersatz der Entmistungsan-

- 11 lage in tatsächlicher Hinsicht gar nicht notwendig gewesen sein soll, legt die Gesuchstellerin sodann nicht dar. Unter diesen Gesichtspunkten ist die vorinstanzliche Erwägung, zur Ermittlung des Einkommens des Gesuchstellers auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 2011-2014 abzustellen, nicht zu beanstanden. 3.4.2. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin sind auch die Lohnzahlungen an die Mutter nicht zu beanstanden. Es blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass die Entschädigung für die (Mit-)Arbeit der Mutter früher im Betrag, den der Vater aus dem Betrieb als Gewinn bezogen hat, eingeschlossen war, wohingegen sie heute separat ausgewiesen wird (Prot. I S. 22, wonach der Grund dafür gewesen sein soll, dass für die Mutter des Gesuchstellers die AHV separat abgerechnet werde). Es ist denn auch durchaus nachvollziehbar, dass die Mutter für ihre verrichtete Arbeit auch entschädigt wird. Ihr Lohn wurde im Übrigen bereits im Jahr 2012 – und damit vor Übernahme der Betriebsführung durch den Gesuchsteller – separat in der Jahresrechnung ausgewiesen (siehe Urk. 4/15/15 Blatt 10). Die effektive Höhe der Entschädigung wurde nicht bemängelt, entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.4.3. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation der Gesuchstellerin, dass der Betrieb von nur einer Person bewirtschaftet werden könne und durch die zusätzliche Mitarbeit der Eltern des Gesuchstellers der Gewinn – und damit das Einkommen des Gesuchstellers – geschmälert werde. Vor 2013 (d.h. vor Übernahme der Betriebsführung) hatte unbestrittenermassen nebst der Mutter des Gesuchstellers auch der Gesuchsteller selbst in einem Nebenpensum auf dem Hof mitgearbeitet. Davor halfen unbestrittenermassen Angestellte auf dem Hof aus (Prot. I S. 26). Dem von der Gesuchstellerin zitierten Bericht der Beratung D._____ lässt sich sodann einzig entnehmen, dass das Einkommen aus der Gemeinschaft längerfristig einer bis maximal 1.3 Familien ein Einkommen biete und der Gesuchsteller daher den grössten Teil seines Einkommens auswärts verdienen müsse. Unter dem Titel "Risiken" wird lediglich darauf hingewiesen, dass aufgrund des geringen erzielbaren (Gesamt-)Einkommens die Arbeit auf dem Betrieb derart organisiert werden müsse, dass sie möglichst von einer Person erle-

- 12 digt werden könne. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass eine solche Organisation tatsächlich auch ohne Weiteres möglich ist. Im Übrigen behandelt der Bericht – soweit ersichtlich – lediglich die (finanzielle) Tragbarkeit einer Investition in einen Stallumbau (siehe Urk. 4/15/25). Es erscheint denn auch durchaus einleuchtend, dass der Vater des Gesuchstellers weiterhin (wenngleich offenbar in unbestrittenermassen reduziertem Pensum, vgl. Prot. I S. 27) auf dem Betrieb arbeitet, insbesondere im Hinblick auf eine (reibungslose) Übergabe des Betriebes an den Gesuchsteller. In diesem Zusammenhang ist auch eine (weiterhin bestehende) Gewinnbeteiligung des Vaters durchaus plausibel, andernfalls dem Vater angesichts seiner geleisteten Arbeit ein Lohn auszurichten wäre. Auch lässt die Höhe der vereinbarten Gewinnbeteiligung keine Absicht erkennen, das Einkommen möglichst tief zu halten. In den Jahren 2011 und 2012, als der Gesuchsteller noch bei der E1._____ (E._____ + Co. …, vgl. auch Urk. 4/15/8-9) in einem 100 % Pensum angestellt war und lediglich als Nebentätigkeit in einem 50 %-Pensum (Prot. I S. 30) bei seinen Eltern auf dem Hof arbeitete, betrug seine Gewinnbeteiligung 25 % (Vater des Gesuchstellers: 75 %). Dabei hätte er – gemessen an seinen geleisteten Stunden – zwar einen höheren Anteil als 25 % zugute gehabt, jedoch habe er darauf zugunsten seines Vaters verzichtet (Prot. I S. 26). Sein Vater arbeitet aktuell hingegen unbestrittenermassen unter der Woche von 5.30 Uhr bis 9.00 Uhr und sodann von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr (sowie teilweise bis 19.00 Uhr). Am Wochenende wechseln sich der Gesuchsteller und sein Vater ab (Prot. I S. 27). Der Vater des Gesuchstellers arbeitet mithin in der Regel siebeneinhalb Stunden pro Tag auf dem Betrieb mit (die Wochenenden ausgenommen). Es ist daher nicht einzusehen, weshalb unter diesen Umständen eine Gewinnbeteiligung von 25 % (Vater des Gesuchstellers) zu 75 % (Gesuchsteller) angemessener wäre. Was die Gesuchstellerin sodann aus ihren Ausführungen bezüglich SAK zu ihren Gunsten ableiten will, bleibt unklar, erhält der Gesuchsteller doch bereits mehr als 50 % des Gewinns zugewiesen. Und schliesslich ist die Gewinnbeteiligung auch nicht unbelegt. Dass eine solche (wenngleich mündliche) Vereinbarung zwischen dem Gesuchsteller und seinem Vater offenbar besteht, lässt sich bereits den eingereichten Jahresabrechnungen der Jahre 2013 und 2014 entnehmen (Urk. 4/15/14 und Urk. 4/61/39). Eine Ver-

- 13 einbarung über die Gewinnteilung bedarf für deren Gültigkeit überdies ohnehin nicht der Schriftform. 3.4.4. Dass der Gesuchsteller sodann den Betrieb von seinem Vater noch nicht übernommen hat, begründete er im vorinstanzlichen Verfahren damit, dass ihm aktuell die nötigen finanziellen Mittel fehlen würden, um den Betrieb zu übernehmen (Prot. I S. 23). Angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers (siehe auch unten Ziff. III/2.5.) erscheint dies durchaus glaubhaft. Im Übrigen tangieren die Eigentumsverhältnisse das erzielbare Einkommen ohnehin nicht, zumal sich das Einkommen des Gesuchstellers einzig nach dem Gewinn des Betriebs richtet und dieser nicht von den Eigentumsverhältnissen abhängt. 3.4.5. Was schliesslich eine allfällige Nebentätigkeit anbelangt, so ist ebenfalls nicht einsichtig und wird von der Gesuchstellerin auch nicht näher dargelegt, inwiefern dem Gesuchsteller eine weitere Nebenbeschäftigung zuzumuten ist. Es ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass ein Angestellter nach Arbeitsschluss allenfalls noch einer Nebentätigkeit nachgehen kann (wie es auch der Gesuchsteller vor 2013 getan hatte). Dem Gesuchsteller ist hingegen beizupflichten, dass dies kaum einem (selbstständigen bzw. betriebsleitenden) Landwirt zugemutet werden kann, ist doch gerichtsnotorisch, dass seine Tätigkeit nicht täglich jeweils zur (ungefähr) gleichen Zeit endet und seine Präsenz zu den unterschiedlichsten Tageszeiten vonnöten ist. Dass fast alle auf einem bäuerlichen Betrieb Arbeitenden einer Nebenbeschäftigung nachgehen würden (Urk. 1 S. 7), stellt sodann lediglich eine pauschale Behauptung dar, zumal auf einem bäuerlichen Betrieb oft diverse Personen mit unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich Präsenzzeit arbeiten. Zudem hängt eine allfällige Nebenbeschäftigung – wie der Gesuchsteller zutreffend vorbringt (Urk. 6 Rz. 15) – von mehreren Faktoren ab, wie Grösse des Betriebs, anfallende Arbeiten, Mitarbeiter und dergleichen. Dass davon auszugehen sei, dass der Gesuchsteller bei einem Gewinnanteil von lediglich 75 % wohl nicht 100 % arbeite und daher einem Nebenverdienst nachgehen könnte (Urk. 1 S. 7), ist schliesslich haltlos und geht an der Sache vorbei. 3.4.6. Mit Bezug auf das von der Gesuchstellerin verlangte anzurechnende hypothetische Einkommen (basierend auf einer Gewinnverteilung von 75 % an den

- 14 - Gesuchsteller) ist festzuhalten, dass eine andere Gewinnverteilung und damit ein höheres Einkommen vorliegend kaum zu realisieren ist, beruht die Gewinnverteilung doch auf einer (vertraglichen) Übereinkunft zwischen dem Gesuchsteller und seinem Vater und kann nicht einseitig abgeändert werden; mit dieser vertraglichen Regelung wurde den gegebenen Verhältnissen angemessen Rechnung getragen. Dass der Vater des Gesuchstellers sodann einer Abänderung der Gewinnverteilung zustimmen würde, macht die Gesuchstellerin weder geltend, noch liegen dafür Anhaltspunkte vor. 3.4.7. Der Einwand der Gesuchstellerin, der Gesuchsteller habe durch seine grundlose Kündigung bei der E1._____ sein Einkommen absichtlich massiv (Reduktion um Fr. 3'227.– pro Monat) reduziert, weshalb es an einem Abänderungsgrund fehle, geht sodann ebenfalls an der Sache vorbei: Es war bereits im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides bekannt gewesen, dass der Gesuchsteller seine Arbeitsstelle bei der E1._____ gekündigt hat, um zukünftig auf dem elterlichen Betrieb zu arbeiten bzw. diesen zu übernehmen (siehe Urk. 4/7 Prot. S. 8). Als Abänderungsgrund macht er nun geltend, dass er aufgrund diverser Faktoren kein Einkommen in der Höhe erzielen könne, wie es ursprünglich im Eheschutzverfahren aufgrund der damals vorliegenden Betriebszahlen geschätzt worden sei. 3.5. Fazit Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten nicht davon auszugehen, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachte Einkommensreduktion von ihm durch ein eigenmächtiges, widerrechtliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Es ist daher von einem jährlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 53'282.05 und damit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 4'009.45 (unter Berücksichtigung eines AHV-Abzugs von 9.7 %) auszugehen. Nachdem im Eheschutzverfahren von einem Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 5'500.– ausgegangen worden war (Urk. 4/101 S. 5, Prot. I S. 25), ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung des Einkommens des Gesuchstellers vorliegt (vgl. Urk. 2 E. 2.2.2.6.).

- 15 - 4. Bedarf des Gesuchstellers 4.1. Wohnkosten Die Vorinstanz rechnete für die Wohnkosten Fr. 690.– ein (Urk. 2 E. 2.2.3.2.). Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe die vom Gesuchsteller geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 690.– allein gestützt darauf als glaubhaft erachtet, dass in der Buchhaltung "Kost und Logis im Umfang von Fr. 8'280.– aufgeführt seien. Er bewohne jedoch nur ein kleines Zimmer bei seinen Eltern und habe noch nie einen Mietzins überwiesen. Entsprechend seien ihm keine Wohnkosten anzurechnen. Eventualiter seien ihm für das Wohnen sowie als Grundbetrag insgesamt Fr. 690.– anzurechnen, zumal mit dem geltend gemachten Betrag von Fr. 8'280.– jährlich bereits Kost und Logis abgedeckt seien (Urk. 2 S. 7). Dem Gesuchsteller wird gemäss der Jahresrechnung der Betrag von Fr. 8'280.– von seinem Einkommensanspruch abgezogen (Urk. 44/61/39 "Gemeinschaftsabrechnung" und Konto Nr. …). Dass der Gesuchsteller in Wahrheit keinen Mietzins überweise, hat die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 101 S. 11 und Prot. I S. 19 ff.). Es handelt sich bei diesem Vorbringen somit um ein unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO), weshalb es im vorliegenden Verfahren nicht zu hören ist. Ohnehin hat die Gesuchstellerin dafür keine Anhaltspunkte vorgebracht. Hinsichtlich des Eventualbegehrens ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass dem Gesuchsteller ein monatlicher Grundbetrag zusteht, unabhängig der effektiven Kosten, sowie zusätzlich ein (angemessener) Betrag für Wohnkosten. Inwiefern im "Kost- und Logis-" Betrag von Fr. 8'280.– noch Kosten enthalten sein sollen, die bereits durch den Grundbetrag abgedeckt sind, hat die Gesuchstellerin sodann nicht dargetan. Abgesehen davon hat die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– anerkannt (siehe Urk. 4/101 S. 11). Der Einwand der Gesuchstellerin geht damit ins Leere.

- 16 - 4.2. Prämienverbilligung Die Vorinstanz erwog, dass eine Abklärung beim Sozialversicherungszentrum Thurgau sowie der Gemeinde F._____ ergeben habe, dass der Gesuchsteller in den Jahren 2015 und 2016 keine Prämienverbilligung bezogen und auch keinen Anspruch darauf gehabt habe (Urk. 2 E. 2.2.3.3.). Die Gesuchstellerin bestreitet in ihrer Berufungsschrift die Richtigkeit dieser Auskunft und bringt vor, dass der Gemeinde F._____ zur Zeit der Auskunftserteilung weder das Einkommen des Gesuchstellers für das Jahr 2015 noch dasjenige für das Jahr 2016 bekannt gewesen sei. Angesichts des von der Vorinstanz berechneten Einkommens von Fr. 4'009.45 stehe dem Gesuchsteller eine Prämienverbilligung zu. Es sei daher ein Abzug in der Höhe der mutmasslichen Prämienverbilligung von Fr. 180.– pro Monat vorzunehmen (Urk. 1 S. 7 f.). Ob dem Gesuchsteller eine Prämienverbilligung zusteht oder nicht, beurteilt sich – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – aufgrund der provisorischen Steuerrechnung des Vorjahres und nicht aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten Einkommens (handelt es sich dabei doch auch lediglich um einen Durchschnittswert). Dass dem Gesuchsteller aufgrund seiner vorjährigen Einkommensverhältnisse tatsächlich ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung zusteht, hat die Gesuchstellerin nicht rechtsgenügend dargetan. Abgesehen davon ist praxisgemäss eine – trotz bestehenden Anspruchs – nicht beantragte Prämienverbilligung unter Berücksichtigung der kantonalen Anmeldefristen erst mit Wirkung ab dem nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt zu berücksichtigen (Six, a.a.O., Rz. 2.107). Im Kanton Thurgau wurde für das Jahr 2016 der Antrag auf eine Prämienverbilligung bereits im Verlauf des Frühjahrs 2016 den bezugsberechtigten Personen zugestellt, wobei diese das Formular innert 30 Tagen der Wohnsitzgemeinde hätten retournieren müssen (vgl. zum Ganzen www.gesundheit.tg.ch, Merkblatt für die Prämienverbilligung für das Jahr 2017). Entsprechend wäre vorliegend für das Jahr 2016 ohnehin keine Prämienverbilligung zu berücksichtigen gewesen. Entsprechend ist die vorinstanzliche Bedarfsrechnung diesbezüglich zu bestätigen.

- 17 - 4.3. Kranken- und Unfalltaggeld Hierzu bringt die Gesuchstellerin keine Beanstandungen vor (vgl. Urk. 2 S. 8). Weiterungen zu den Ausführungen der Gesuchstellerin erübrigen sich. 4.4. G'._____-Kredit Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der von der G._____ (fortan G'._____) gewährte Kredit dem Gesuchsteller nur im Hinblick auf seine Betriebsübernahme gewährt worden sei und bereits vor der Ehe bestanden habe. Der Gesuchsteller und sein Vater würden nun auf eine vollständige Übernahme des Betriebs durch den Gesuchsteller hinarbeiten. Dem Kredit sei deshalb Kompetenzcharakter zuzuschreiben und, sei dem Gesuchsteller mit Fr. 1'000.– pro Monat im Bedarf anzurechnen (Urk. 2 E. 2.2.3.7). Die Gesuchstellerin beanstandet, dass aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich sei, dass der Kredit in erster Linie dem Vater als Betriebsinhaber diene und nicht dem Gesuchsteller. Es sei daher falsch, diese hohe Kreditschuld im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen, insbesondere angesichts einer Gewinnbeteiligung von nur 70 % für den Gesuchsteller. Auch sei die Kreditschuld nur in der Buchhaltung aufzuführen. Zudem sei falsch, dass die Vorinstanz die Kreditschuld im Bedarf aufführe, obwohl dieser Kredit im Jahr 2017 abbezahlt sein werde. Dass der Gesuchsteller für zukünftige Investitionen einen neuen Kredit aufnehmen werde, habe er einzig behauptet, nicht jedoch glaubhaft gemacht (Urk. 1 S. 8). Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten – auch gegenüber den Steuerbehörden – gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben. Für die Berücksichtigung von Schulden im Notbedarf eines Ehegatten kommt es dabei weder auf den Zeitpunkt der Entstehung oder der Fälligkeit der Schuld an, noch, ob ein Ehegatte seine Schulden in guten Treuen abzahlt. Entscheidend ist einzig, dass die aufgenom-

- 18 mene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde (BGer 5A_923/2012 vom 15. März 2013, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die zukünftige Übernahme des Betriebes durch den Gesuchsteller war zwischen den Ehegatten früher unbestrittenermassen ein Thema. Die Aufnahme eines Darlehens für Investitionen zur Erhaltung des Betriebs diente damit unzweifelhaft (auch) der Schaffung einer Existenzgrundlage für die Parteien. Kommt hinzu, dass Schuldner des nämlichen Darlehensvertrags einzig der Gesuchsteller ist (vgl. Urk. 4/15/17). Weshalb die Kreditschulden unter diesen Umständen "nur" in der Buchhaltung aufzuführen seien, wird von der Gesuchstellerin nicht näher ausgeführt und ist auch nicht einsichtig. Ist der Gesuchsteller alleiniger Schuldner des Kredits, ist auch nicht einzusehen, weshalb eine Anrechnung lediglich in der Höhe der vereinbarten Gewinnbeteiligung (70 %) angezeigt sein soll. Ob der Kredit in erster Linie dem Vater des Gesuchstellers als Betriebsinhaber dient, bleibt irrelevant, zumal die Schuldentilgung vollumfänglich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers tangiert. Es bleibt damit bei einem im Bedarf zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 1'000.– für die Abzahlung des G'._____-Kredits. Der Gesuchstellerin ist jedoch insofern zuzustimmen, als dass der Betrag von Fr. 1'000.– für die Zukunft nicht unbegrenzt im Bedarf des Gesuchstellers eingesetzt werden darf (Urk. 1 S. 8). Gemäss Entscheid des G'._____ vom 28. April 2005 ist das dem Gesuchsteller gewährte Darlehen von Fr. 150'000.– innert 12 Jahren rückzahlbar (Fr. 6'500.– jeweils per 1. Juni und Fr. 6'000.– jeweils per 1. November), wobei die erste Rückzahlungsrate am 1. Juni 2006 fällig sei (Urk. 4/15/17). Demzufolge wäre die letzte Rate im Jahre 2018 fällig. Der Gesuchsteller brachte im vorinstanzlichen Verfahren jedoch selbst vor, dass der aktuelle "G'._____-Kredit" bis Ende 2017 laufe (Prot. I S. 29). Es ist damit davon auszugehen, dass der Kredit zu diesem Zeitpunkt zurückbezahlt sein wird. Dass der Gesuchsteller (voraussichtlich) danach wiederum einen neuen Kredit aufnehmen werde, wurde von ihm lediglich behauptet (vgl. Prot. I S. 24) und im vorinstanzlichen Verfahren durch nichts belegt. Es ist denn auch nicht notorisch, dass nach Ablösung eines Kredites ein neuer Kredit aufgenommen werden muss, selbst auf einem landwirtschaftlichen Betrieb. Entsprechend ist dem Gesuchsteller

- 19 lediglich bis Ende Dezember 2017 ein Betrag von Fr. 1'000.– im Bedarf anzurechnen. 4.5. Übersicht Bedarf des Gesuchstellers Die übrigen Bedarfspositionen wurden nicht beanstandet, damit ergibt sich für den Gesuchsteller folgender Bedarf: a) Bis 31. Dezember 2017 Grundbetrag Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 690.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 256.70 Kranken- und Unfalltaggeldversicherung Fr. 45.80 Telefon/Radio/TV-Gebühren Fr. 70.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 10.25 G'._____-Kredit Fr. 1'000.00 Total Fr. 3'172.75

b) Ab 1. Januar 2018 Grundbetrag Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 690.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 256.70 Kranken- und Unfalltaggeldversicherung Fr. 45.80 Telefon/Radio/TV-Gebühren Fr. 70.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 10.25 Total Fr. 2'172.75 5. Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Gesuchstellerin bis 30. April 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'237.60 sowie seit dem 1. Mai 2016 ein solches von Fr. 2'215.10 erzielt (Urk. 2 E. 2.2.4.). Dies wurde im vorliegenden Berufungsverfahren nicht beanstandet. Entsprechend ist von diesem Einkommen auszugehen.

- 20 - 6. Bedarf der Gesuchstellerin Der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf der Gesuchstellerin wurde nicht bestandet. Entsprechend präsentiert sich ihr Bedarf (zusammen mit dem gemeinsamen Sohn C._____) wie folgt: Grundbetrag Gesuchstellerin Fr. 1'250.00 Grundbetrag C._____ Fr. 200.00 Wohnkosten Fr. 1'567.50 Krankenkasse Gesuchstellerin (KVG, inklusive IPV) Fr. 261.90 Krankenkasse C._____ (KVG, inklusive IPV) Fr. 0.00 Arbeitswegkosten Fr. 291.00 auswärtige Verpflegung Fr. 86.60 Telefon/Radio/TV-Gebühren Fr. 70.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 14.20 Kinderbetreuungskosten Fr. 421.00 Total Fr. 4'162.20 7. Unterhaltsberechnung 7.1. Unterhalt bis 31. Dezember 2016 7.1.1. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Parteien ergibt nach dem zuvor Ausgeführten bis zum 31. Dezember 2016 folgendes Bild: bis 30. April 2016 1. Mai bis 31. Dez. 2016

Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'237.60 Fr. 2'215.10 Einkommen Gesuchsteller Fr. 4'009.45 Fr. 4'009.45 Einkommen Total Fr. 6'247.05 Fr. 6'224.55

Bedarf Gesuchstellerin Fr. 4'162.20 Fr. 4'162.20 Bedarf Gesuchsteller Fr. 3'172.75 Fr. 3'172.75 Bedarf Total Fr. 7'334.95 Fr. 7'334.95 Manko Fr. 1'087.90 Fr. 1'110.40 7.1.2. Das Existenzminimum beider Ehegatten übersteigt damit während dieser Phasen das Einkommen. Entsprechend liegt ein Manko vor. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 2 E. 2.2.6.1.), darf in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht eingegriffen werden. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat das Manko alleine zu tragen. In einem solchen Fall setzt sich der

- 21 - Unterhaltsbeitrag aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Existenzminimum des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zusammen. 7.1.3. Entsprechend stellt sich die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für diesen Zeitraum wie folgt dar: bis 30. April 2016 1. Mai bis 31. Dez. 2016

Einkommen Gesuchsteller Fr. 4'009.45 Fr. 4'009.45 ./. Bedarf Gesuchsteller Fr. 3'172.75 Fr. 3'172.75 Fr. 3'836.70 Fr. 3'836.70 7.1.4. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass eine Reihenfolge zwischen Ehegatten- und Kinderunterhalt im Gesetz nicht vorgesehen sei und diese Ansprüche gleichwertig nebeneinander seien. In der Folge ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich rechtfertige, den Betrag vollumfänglich dem Sohn als Kinderunterhaltsbeitrag zuzuweisen, da "Fr. 836.– schon für sich weniger als die dem Sohn im Eheschutzurteil vom 18. Dezember 2012 zugesprochenen Fr. 1'600.– pro Monat" seien (Urk. 2 E. 2.2.6.2. in fine). Dies wurde nicht beanstandet und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Nachdem die mit Eheschutzurteil vom 18. Dezember 2012 festgesetzten Unterhaltsbeiträge erst mit Wirkung per 1. November 2016 abzuändern sind (siehe dazu nachstehend Ziff. II/8.), ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 836.– zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Mangels Leistungsfähigkeit sind für diesen Zeitraum keine weiteren Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. 7.2. Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2017 7.2.1. Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kinderunterhaltsrecht in Kraft getreten. Nach Art. 13c bis SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 nZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung

- 22 des Kindes durch die Eltern oder Dritte. "Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann" (Botschaft S. 554). Weiter sieht das Gesetz in Art. 286 Abs. 1 nZGB neu vor, dass in Fällen, wo es dem Unterhaltsverpflichteten nicht möglich ist, den dem Kind gebührenden Unterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu leisten, ein Manko festzustellen ist. 7.2.2. Für die Zeit ab 1. Januar 2017 präsentiert sich die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers wie folgt (siehe auch vorstehend Ziff. II/4.5.): ab 1. Januar 2017 ab 1. Januar 2018

Einkommen Gesuchsteller Fr. 4'009.45 Fr. 4'009.45 ./. Bedarf Gesuchsteller Fr. 3'172.75 Fr. 2'172.75 Fr. 3'836.70 Fr. 1'836.70 7.2.3. Der Barbedarf des Kinds C._____ beträgt Fr. 1'121.– (Grundbetrag Fr. 200.–, Wohnkostenanteil Fr. 500.–, Krankenkasse Fr. 0.–, Fremdbetreuung Fr. 421.–), abzüglich Familienzulagen Fr. 200.– = rund Fr. 921.–. 7.2.4. Die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin betragen Fr. 3'141.20 (Grundbetrag Fr. 1'250.–, Wohnkostenanteil Fr. 1'067.50, Krankenkasse Fr. 261.90, Versicherungen Fr. 14.20, Kommunikation Fr. 70.–, Mobilität Fr. 291.–, Verpflegung Fr. 86.60, Steueranteil Fr. 100.–). Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 2'215.10. Es resultiert ein Betreuungsunterhalt von rund Fr. 926.– (Fr. 3'141.20 ./. Fr. 2'215.10). 7.2.5. Der Barbedarf von C._____ beträgt gerundet Fr. 921.–, der Betreuungsunterhalt gerundet Fr. 926.–. Der Gesuchsteller ist unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit (vorstehend Ziff. II/7.2.2.) daher für die Zeit ab 1. Januar 2017 zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Kind C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: • 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 1'836.– • Ab 1. Januar 2018: Fr. 1'836.–

- 23 - Für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 ist der Barunterhalt mit Fr. 84.–, der Betreuungsunterhalt mit Fr. 926.– nicht gedeckt. Für die Zeit ab 1. Januar 2018 ist der Betreuungsunterhalt mit rund Fr. 10.– nicht gedeckt. 7.2.6. Mangels (weitergehender) Leistungsfähigkeit (vorstehend Ziff. II/7.2.2. und II/7.2.5.) sind – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – für diesen Zeitraum keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen. 8. Reduktion des Unterhaltsbeitrags ab 1. August 2015 8.1. Die Gesuchstellerin beantragt eventualiter, eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge solle erst ab 1. November 2016 erfolgen und nicht, wie die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 entschieden habe, ab 1. August 2015. Bei Bestätigung der angefochtenen Verfügung würde ihr eine Schuld von Fr. 28'710.– aufgrund der ihr vom Gesuchsteller pünktlich bezahlten Unterhaltsbeiträge auflaufen und sie müsste unverzüglich vom Sozialamt unterstützt werden. Denn infolge Verrechnung der zurückzuzahlenden Unterhaltsbeiträgen mit den aktuell fällig gewordenen Unterhaltsbeiträgen würde sie während Monaten keine Unterhaltsbeiträge mehr erhalten (Urk. 1 S. 10). 8.2. Die Abänderung eines Eheschutzentscheides wirkt in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt der Rechtskraft des Abänderungsentscheids. Im Einzelfall kann aus Billigkeitserwägungen von diesem Grundsatz abgewichen werden, wobei eine Abänderung nie über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurückzuwirken vermag (BGer 5P.385/2004 vom 23. November 2004, E. 1.1; 5A_597/2013 vom 4. März 2014, E. 3.4, in: FamPra.ch 2014 S. 725; Six, a.a.O., Rz. 4.09; vgl. auch BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 N 14; so auch die Vorinstanz in Urk. 2 E. 2.1.2 mit Hinweis auf Leuenberger, FamKomm Scheidung, Anh. ZPO, Art. 276 N 10). 8.3. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid nicht aus, weshalb sie eine (ausnahmsweise) rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträge per 1. August 2015, mithin per Gesuchseinreichung (in casu 27. Juli 2015; siehe Urk. 59) als angemessen erachtete (vgl. Urk. 2 E. 2.2.6). Es ist denn auch nicht ersichtlich,

- 24 aufgrund welcher Billigkeitserwägungen vorliegend eine Abweichung vom Grundsatz der Zukunftswirkung angezeigt wäre. Der Gesuchsteller begnügt sich diesbezüglich einzig mit dem Vorbringen, er habe sich erheblich verschulden müssen, um die Unterhaltsbeiträge während des "laufenden Verfahrens" aufbringen zu können (Urk. 6 Rz. 22). Weder führt er aus, bei wem und in welcher Höhe er sich verschuldet habe, noch reicht er irgendwelche Unterlagen zur Untermauerung seiner Behauptung ins Recht. Entsprechend hat er seine Verschuldung nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Ausgeführten und nachdem die Gesuchstellerin selbst die Abänderung der Unterhaltsbeiträge (eventualiter) bereits ab 1. November 2016 (Zeitpunkt Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids, siehe Urk. 4/128) verlangt und sich dies nicht als unangemessen erweist, sind sie daher per diesem Datum abzuändern. Hinsichtlich der von der Gesuchstellerin aufgeworfenen Verrechnung ist im Übrigen auf Art. 125 Ziff. 2 OR zu verweisen, wenngleich diese Bestimmung den Gläubiger auch nur insoweit vor der Verrechnung schützt, als die geschuldeten Leistungen zum Familienunterhalt unbedingt notwendig sind (CHK OR-L. Killias/M. Wiget, Art. 125 N 9, wonach gemäss h.L. sich der unverrechenbare Teil der Unterhaltsschuld nach den Richtlinien über das betreibungsrechtliche Existenzminimum bestimmt). 9. Fazit Zusammengefasst ist die Berufung teilweise gutzuheissen. In Abänderung des Eheschutzurteils vom 18. Dezember 2012 sind die an die Gesuchstellerin zu leistenden persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. November 2016 mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers aufzuheben. Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge ist der Gesuchsteller in Abänderung des Eheschutzurteils vom 18. Dezember 2012 zu verpflichten, ab 1. November 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt des Kindes C._____ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: • 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017: Fr. 1'836.– • Ab 1. Januar 2018: Fr. 1'836.– Für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 ist der Barunterhalt mit Fr. 84.–, der Betreuungsunterhalt mit Fr. 926.– nicht gedeckt. Für die Zeit ab

- 25 - 1. Januar 2018 ist (lediglich) der Betreuungsunterhalt mit rund Fr. 10.– nicht gedeckt. III. 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Disp. Ziff. 2). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Parteientschädigung von Fr. 2'400.– als angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass keine Partei einen Mehrwertsteuerzuschlag verlangt hat. 1.3. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller in Abänderung des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 18. Dezember 2012, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes ab 1. August 2015 einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 836.– (zzgl. allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen. Im Weiteren stellte sie fest, dass der Gesuchsteller in Abänderung des Eheschutzurteils vom 18. Dezember 2012 der Gesuchstellerin ab 1. August 2015 mangels Leistungsfähigkeit keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten habe. Mit der Berufung beantragt die Gesuchstellerin, es sei keine Abänderung des Eheschutzurteils vom 18. Dezember 2012 vorzunehmen, mithin sei ab 1. August 2015 weiterhin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'750.– (Fr. 1'150.– Ehegattenunterhalt und Fr. 1'600.– Kinderunterhalt) geschuldet. Ausgehend von einer Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahme von

- 26 drei Jahren ab Gesuchseinreichung (27. Juli 2015, siehe Urk. 59) entspricht dies einem Betrag von Fr. 99'000.– (36 x Fr. 2'750.–). Der Gesuchsteller beantragt die Abweisung der Berufung. Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Entscheids wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 65'806.– (1. August 2015 bis 31. Oktober 2016 von total Fr. 41'250.– [Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge], 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 von total Fr. 11'704.– [nur Kinderunterhaltsbeiträge] und 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 von total Fr. 12'852.– [nur Kinderunterhaltsbeiträge]) zu bezahlen. Gesamthaft obsiegt die Gesuchstellerin damit zu rund 65 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Gesuchstellerin folglich im Umfang von 1/3 und dem Gesuchsteller im Umfang von 2/3 aufzuerlegen. Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. 2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Im Berufungsverfahren liessen beide Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2; Urk. 6 S. 2). 2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die fehlende Aussichtslosigkeit ihrer Prozessstandpunkte ist bei beiden Parteien zu bejahen. 2.4. Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechen-

- 27 den Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei einzubeziehen. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. Zwar gelangt bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der verfahrensrechtlichen Natur dieses Anspruchs die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Indes wird diese beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die ansprechende Person hat zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (umfassende Mitwirkungsobliegenheit). Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch die ansprechende Person selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Die entscheidende Behörde hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt (BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015, E. 3.2.). Eine anwaltlich vertretene Partei kann nicht als unbeholfen bezeichnet werden (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Aufgrund des Wissens ihres Anwaltes, das ihr persönlich anzurechnen ist, hat sie um die Begründungs- und Substantiierungspflicht zu wissen (zum Ganzen: BGer 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.1. f.). 2.5. Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zu ihren aktuellen Vermögensverhältnissen (vgl. Urk. 1 S. 11). Der Steuererklärung 2015 ist zu entnehmen, dass sie im Jahre 2015 über ein bewegliches Vermögen von Fr. 10'000.– verfügte (Urk. 4/97/22). Angesichts der ökonomischen und sozialen Gesamtsituation der Gesuchstellerin ist ihr dieses Vermögen jedoch als Notgroschen zu belassen. Mit Blick auf ihre Einkünfte und ihren Bedarf kann die Gesuchstellerin damit als bedürftig im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Überdies war sie auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Entsprechend ist der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

- 28 - Der Gesuchsteller begnügte sich hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse sodann einzig mit der Behauptung, er verfüge über kein verwertbares Vermögen (Urk. 6 Rz. 23). Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Steuerklärung für das Jahr 2014 weist ein bewegliches Vermögen von Fr. 11'427.–, ein Geschäftsvermögen von Fr. 137'632.– (Reinvermögen) sowie Geschäftsschulden von Fr. 37'500.– aus (Urk. 4/85/43, siehe auch Urk. 4/15/1-2). Der Jahresrechnung Steuern 2015 lässt sich sodann entnehmen, dass auf der Aktivseite die flüssigen Mittel und Wertschriften im Jahr 2015 insgesamt Fr. 83'746.36 betrugen, wobei das Wertschriftenguthaben "Mitglieder-Privatkonto …" Fr. 83'118.76 beträgt. Der auf den Gesuchsteller entfallende Anteil an den Geschäftswertschriften beträgt dabei Fr. 58'183.11 (siehe Urk. 4/121/55 Blatt 4 und 17). Weshalb es ihm nicht möglich sein soll, diese Vermögenswerte (bzw. seinen "Liquidationsanteil" an der einfachen Gesellschaft) zu verwerten, führt der Gesuchsteller nicht aus und lässt sich auch nicht ohne Weiteres nachvollziehen, wäre doch diesbezüglich eine Zustimmung seitens des Vaters des Gesuchstellers als Gesellschafter wohl durchaus möglich. Inwiefern dadurch die Existenz des Betriebes gefährdet wäre, wie der Gesuchsteller noch vor Vorinstanz vorbrachte (Urk. 4/13 S. 2), wird von ihm nicht näher ausgeführt und erschliesst sich auch nicht ohne Weiteres, zumal es sich wohl auch lediglich um einen Betrag von weniger als Fr. 10'000.– handeln dürfte. Entsprechend ist vorliegend nicht rechtsgenügend glaubhaft, dass der Gesuchsteller über kein verwertbares Vermögen verfügt, um die voraussichtlichen Prozesskosten zu tilgen. Abgesehen davon wäre es dem Gesuchsteller oblegen, dem Gericht seine finanzielle Situation umfassend und klar darzustellen, zumal die Verhältnisse vorliegend infolge der bestehenden Generationengemeinschaft (einfache Gesellschaft) mit seinem Vater als eher komplex einzustufen sind. Eine Nachfristansetzung gestützt auf Art. 56 ZPO drängt sich angesichts der anwaltlichen Vertretung nicht auf. Die gerichtliche Fragepflicht ersetzt weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts noch dient sie dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 4.5.2; vgl. auch BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2.). Nach dem Ausgeführten hat der Gesuchsteller seine Bedürftigkeit nicht rechtsgenügend nachgewiesen und seine (andauernde) finanzielle Bedürftigkeit ist zu ver-

- 29 neinen. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 2.6. Zusammengefasst ist damit der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Das Gesuch der Gesuchstellers ist hingegen mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Abänderung von Dispositivziffer 1.1. des Urteils des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts Nr. EE120100-I) mit Bezug auf den Kinderunterhalt wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an die Kosten des Unterhalts und Erziehung des Kindes ab 1. November 2016 folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017: Fr. 1'836.– - Ab 1. Januar 2018: Fr. 1'836.–

- 30 - Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C._____ fehlen monatlich die folgenden Beträge: - 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 84.– (Barunterhalt) und Fr. 926.– (Betreuungsunterhalt) - ab 1. Januar 2018: Fr. 10.– (Betreuungsunterhalt). 2. Dispositivziffer 1.1. des Urteils des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts Nr. EE120100-I) wird mit Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers mit Wirkung per 1. November 2016 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens aufgehoben. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsteller zu 2/3 auferlegt. Der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 31 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Faoro versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 28. März 2017 Erwägungen: I. II. 1. Allgemeines 1.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliessl... Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers... 1.2. Was die Besonderheiten des summarischen Verfahrens sowie die anwendbaren Prozessmaximen anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 E. 2.1.1.). Präzisierend sei angefügt, dass es gemäss bundesgerichtlic... 2. Abänderung Unterhaltsbeiträge 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Eheschutzmassnahmen abgeändert werden können (Urk. 2 E. 2.1.2 und 2.2.1.). Auf diese Ausführungen kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – verwiesen werden. Ergänzend ... 2.2. Liegt ein Abänderungsgrund vor, ist die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen, denn bei einer Änderung einzelner Faktoren steht nicht von vornherein fest, ob dieselben nicht durch Veränderungen anderer Faktoren verstä... 2.3. Die Gesuchstellerin moniert im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz vorgenommene Einkommens- und Bedarfsberechnung des Gesuchstellers. 3. Einkommen des Gesuchstellers 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei sowohl dem Gesuchsteller als auch der Gesuchstellerin schon länger klar gewesen, dass der Gesuchsteller den Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern übernehmen werde. Auch habe die Gesuchstellerin annehmen müss... 3.2. Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beanstandet, sie habe mit einer Einkommensreduktion seitens des Gesuchstellers nicht rechnen müssen und die Vorinstanz führe auch nicht aus, weshalb sie davon habe ausgehen müssen. Zwar habe sie durchaus damit gerechnet, dass der G... Der Gewinn aus dem Betrieb werde aufgeteilt. Weshalb die Gewinnbeteiligung bei 70 % (Gesuchsteller) zu 30 % (Vater des Gesuchstellers) liege und nicht bei wenigstens 75 % (Gesuchsteller) zu 25 % (Vater des Gesuchstellers), sei nicht einleuchtend, zum... 3.3. Unvorhersehbarkeit der Änderung Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt, stellen Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrags berücksichtigt worden si... 3.4. Absichtliche Einkommensreduktion 3.4.1. Das Einkommen Selbständigerwerbender setzt sich grundsätzlich aus dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten Jahre zusammen. Dabei ist in der Regel auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen, wobei auffällige, das heis... Vorliegend zeigt eine Betrachtung der Jahre 2011 bis 2014, dass der Gewinn zunächst von 2011 bis 2013 abnahm und im Jahr 2014 sodann wieder anstieg:  2011 (Urk. 4/15/16): Fr. 89'681.26  2012 (Urk. 4/15/17): Fr. 81'620.87  2013 (Urk. 4/15/14): Fr. 62'637.35  2014 (Urk. 4/61/39): Fr. 70'529.47 Das Jahr 2013 weist den tiefsten Gewinn mit Fr. 62'632.35 aus. Weshalb nun – wie die Gesuchstellerin beanstandet – nur auf die Jahre 2011-2013 abzustellen sein soll und das Jahr 2014 ausser Betracht gelassen werden soll, erscheint nicht einleuchtend, ... 3.4.2. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin sind auch die Lohnzahlungen an die Mutter nicht zu beanstanden. Es blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass die Entschädigung für die (Mit-)Arbeit der Mutter früher im Betrag, den der Va... 3.4.3. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation der Gesuchstellerin, dass der Betrieb von nur einer Person bewirtschaftet werden könne und durch die zusätzliche Mitarbeit der Eltern des Gesuchstellers der Gewinn – und damit das Einkommen des... Es erscheint denn auch durchaus einleuchtend, dass der Vater des Gesuchstellers weiterhin (wenngleich offenbar in unbestrittenermassen reduziertem Pensum, vgl. Prot. I S. 27) auf dem Betrieb arbeitet, insbesondere im Hinblick auf eine (reibungslose) ... 3.4.4. Dass der Gesuchsteller sodann den Betrieb von seinem Vater noch nicht übernommen hat, begründete er im vorinstanzlichen Verfahren damit, dass ihm aktuell die nötigen finanziellen Mittel fehlen würden, um den Betrieb zu übernehmen (Prot. I S. 23... 3.4.5. Was schliesslich eine allfällige Nebentätigkeit anbelangt, so ist ebenfalls nicht einsichtig und wird von der Gesuchstellerin auch nicht näher dargelegt, inwiefern dem Gesuchsteller eine weitere Nebenbeschäftigung zuzumuten ist. Es ist der Gesu... 3.4.6. Mit Bezug auf das von der Gesuchstellerin verlangte anzurechnende hypothetische Einkommen (basierend auf einer Gewinnverteilung von 75 % an den Gesuchsteller) ist festzuhalten, dass eine andere Gewinnverteilung und damit ein höheres Einkommen v... 3.4.7. Der Einwand der Gesuchstellerin, der Gesuchsteller habe durch seine grundlose Kündigung bei der E1._____ sein Einkommen absichtlich massiv (Reduktion um Fr. 3'227.– pro Monat) reduziert, weshalb es an einem Abänderungsgrund fehle, geht sodann e... 3.5. Fazit Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten nicht davon auszugehen, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachte Einkommensreduktion von ihm durch ein eigenmächtiges, widerrechtliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Es ist daher von einem jährlichen ... 4. Bedarf des Gesuchstellers 4.1. Wohnkosten 4.2. Prämienverbilligung 4.3. Kranken- und Unfalltaggeld 4.4. G'._____-Kredit Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der von der G._____ (fortan G'._____) gewährte Kredit dem Gesuchsteller nur im Hinblick auf seine Betriebsübernahme gewährt worden sei und bereits vor der Ehe bestanden habe. Der Gesuchsteller und sein Vater ... Die Gesuchstellerin beanstandet, dass aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich sei, dass der Kredit in erster Linie dem Vater als Betriebsinhaber diene und nicht dem Gesuchsteller. Es sei daher falsch, diese hohe Kreditschuld im Bedarf des Gesuchstelle... Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten – auch gegenüber den Steuerbehörden – gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im... 4.5. Übersicht Bedarf des Gesuchstellers 5. Einkommen der Gesuchstellerin 6. Bedarf der Gesuchstellerin 7. Unterhaltsberechnung 7.1. Unterhalt bis 31. Dezember 2016 7.1.1. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Parteien ergibt nach dem zuvor Ausgeführten bis zum 31. Dezember 2016 folgendes Bild: 7.1.2. Das Existenzminimum beider Ehegatten übersteigt damit während dieser Phasen das Einkommen. Entsprechend liegt ein Manko vor. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 2 E. 2.2.6.1.), darf in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Eheg... 7.1.3. Entsprechend stellt sich die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für diesen Zeitraum wie folgt dar: 7.1.4. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass eine Reihenfolge zwischen Ehegatten- und Kinderunterhalt im Gesetz nicht vorgesehen sei und diese Ansprüche gleichwertig nebeneinander seien. In der Folge ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich rechtfe... 7.2. Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2017 7.2.1. Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kinderunterhaltsrecht in Kraft getreten. Nach Art. 13c bis SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Gem... 7.2.2. Für die Zeit ab 1. Januar 2017 präsentiert sich die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers wie folgt (siehe auch vorstehend Ziff. II/4.5.): 7.2.3. Der Barbedarf des Kinds C._____ beträgt Fr. 1'121.– (Grundbetrag Fr. 200.–, Wohnkostenanteil Fr. 500.–, Krankenkasse Fr. 0.–, Fremdbetreuung Fr. 421.–), abzüglich Familienzulagen Fr. 200.– = rund Fr. 921.–. 7.2.4. Die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin betragen Fr. 3'141.20 (Grundbetrag Fr. 1'250.–, Wohnkostenanteil Fr. 1'067.50, Krankenkasse Fr. 261.90, Versicherungen Fr. 14.20, Kommunikation Fr. 70.–, Mobilität Fr. 291.–, Verpflegung Fr. 86.60, ... 7.2.5. Der Barbedarf von C._____ beträgt gerundet Fr. 921.–, der Betreuungsunterhalt gerundet Fr. 926.–. Der Gesuchsteller ist unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit (vorstehend Ziff. II/7.2.2.) daher für die Zeit ab 1. Januar 2017 zu verpfl...  1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 1'836.–  Ab 1. Januar 2018: Fr. 1'836.– Für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 ist der Barunterhalt mit Fr. 84.–, der Betreuungsunterhalt mit Fr. 926.– nicht gedeckt. Für die Zeit ab 1. Januar 2018 ist der Betreuungsunterhalt mit rund Fr. 10.– nicht gedeckt. 7.2.6. Mangels (weitergehender) Leistungsfähigkeit (vorstehend Ziff. II/7.2.2. und II/7.2.5.) sind – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – für diesen Zeitraum keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen. 8. Reduktion des Unterhaltsbeitrags ab 1. August 2015 8.1. Die Gesuchstellerin beantragt eventualiter, eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge solle erst ab 1. November 2016 erfolgen und nicht, wie die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 entschieden habe, ab 1. August 2015. Bei Bestätigung der an... 8.2. Die Abänderung eines Eheschutzentscheides wirkt in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt der Rechtskraft des Abänderungsentscheids. Im Einzelfall kann aus Billigkeitserwägungen von diesem Grundsatz a... 8.3. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid nicht aus, weshalb sie eine (ausnahmsweise) rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträge per 1. August 2015, mithin per Gesuchseinreichung (in casu 27. Juli 2015; siehe Urk. 59) als angemessen erachtete ... 9. Fazit Zusammengefasst ist die Berufung teilweise gutzuheissen. In Abänderung des Eheschutzurteils vom 18. Dezember 2012 sind die an die Gesuchstellerin zu leistenden persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. No...  1. November 2016 bis 31. Dezember 2017: Fr. 1'836.–  Ab 1. Januar 2018: Fr. 1'836.– Für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 ist der Barunterhalt mit Fr. 84.–, der Betreuungsunterhalt mit Fr. 926.– nicht gedeckt. Für die Zeit ab 1. Januar 2018 ist (lediglich) der Betreuungsunterhalt mit rund Fr. 10.– nicht gedeckt. III. 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Disp. Ziff. 2). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGe... 1.3. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller in Abänderung des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, ... Mit der Berufung beantragt die Gesuchstellerin, es sei keine Abänderung des Eheschutzurteils vom 18. Dezember 2012 vorzunehmen, mithin sei ab 1. August 2015 weiterhin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'750.– (Fr. 1'150.– Ehegattenu... Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Entscheids wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 65'806.– (1. August 2015 bis 31. O... Gesamthaft obsiegt die Gesuchstellerin damit zu rund 65 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Gesuchstellerin folglich im Umfang von 1/3 und dem Gesuchsteller im Umfang von 2/3 aufzuerlegen. Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der G... 2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Im Berufungsverfahren liessen beide Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2; Urk. 6 S. 2). 2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Re... 2.3. Die fehlende Aussichtslosigkeit ihrer Prozessstandpunkte ist bei beiden Parteien zu bejahen. 2.4. Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechenden Prüfung ... 2.5. Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zu ihren aktuellen Vermögensverhältnissen (vgl. Urk. 1 S. 11). Der Steuererklärung 2015 ist zu entnehmen, dass sie im Jahre 2015 über ein bewegliches Vermögen von Fr. 10'000.– verfügte (Urk. 4/97/22). Angesi... Der Gesuchsteller begnügte sich hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse sodann einzig mit der Behauptung, er verfüge über kein verwertbares Vermögen (Urk. 6 Rz. 23). Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Steuerklärung für das Jahr 2014 wei... 2.6. Zusammengefasst ist damit der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Das Gesuch der Gesuchstellers ist h... Es wird beschlossen: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Abänderung von Dispositivziffer 1.1. des Urteils des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts Nr. EE120100-I) mit Bezug auf den Kinderunterhalt wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin für di... - 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017: Fr. 1'836.– - Ab 1. Januar 2018: Fr. 1'836.– Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C._____ fehlen monatlich die folgenden Beträge: - 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 84.– (Barunterhalt) und Fr. 926.– (Betreuungsunterhalt) - ab 1. Januar 2018: Fr. 10.– (Betreuungsunterhalt). 2. Dispositivziffer 1.1. des Urteils des Einzelgerichts s.V. des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2012 (Geschäfts Nr. EE120100-I) wird mit Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers mit Wirkung per 1.... 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsteller zu 2/3 auferlegt. Der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse g... 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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