Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY160026-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 17. Oktober 2016
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Auskunft/Edition) / vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juni 2016; Proz. FE150178
- 2 - Rechtsbegehren: (Prot. S. 10 und 15 [sinngemäss]; act. 46) Es sei der Beklagte zu verpflichten, die Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2013 und 2014 sowie Belege hinsichtlich seiner aktuellen Vermögensverhältnisse und aktuelle Grundbuchauszüge betreffend seiner Liegenschaften oder Eigentumswohnungen zu edieren. Es sei der Beklagte unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zur Edition sämtlicher einkommens- und vermögensrelevanter Belege bezogen auf die Privatfinanzen wie auch auf die Geschäftsfinanzen zu verpflichten. Insbesondere sei er zu verpflichten sämtliche Kontoauszüge seit Juni 2015 der Klägerin offenzulegen.
Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juni 2016: (act. 4/2 = act. 5 = act. 6/60; nachfolgend zitiert als act. 5) 1. Der Beklagte wird unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB verpflichtet der Klägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids sämtliche vermögensrelevanten Belege bezogen auf die Privatfinanzen der Parteien wie auf seine Geschäftsfinanzen für die Jahre 2013 bis 2015, insbesondere die Kontoauszüge, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG, D._____ AG, E._____ GmbH, F._____ GmbH sowie aktuelle Grundbuchauszüge betreffend seiner Liegenschaften bzw. Eigentumswohnungen herauszugeben. Im Mehrumfang wird das Begehren der Klägerin abgewiesen. 2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten. 3./4. [Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung]
- 3 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2 S. 2):
"1. Es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der Antrag der Ehefrau auf Auskunfterteilung nach Art. 170 ZGB vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau Auskunft zu erteilen über alle auf seinen Namen lautenden Bankkonti. 3. Subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten."
der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 9 S. 2):
"1. Es sei auf die Berufung vom 1. Juli 2016 nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung vom 1. Juli 2016 abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 3. Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien befinden sich in einem von der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) eingeleiteten Scheidungsverfahren wegen Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe gemäss Art. 115 ZGB (act. 6/1, act. 5 E. I). In diesem Verfahren stellte die Berufungsbeklagte anlässlich der am 20. Januar 2016 durchgeführten Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen den ersten Teil des eingangs aufgeführten Rechtsbegehrens um Auskunfterteilung (act. 6
- 4 - Prot. S. 10 und 15). Den zweiten Teil des Rechtsbegehrens stellte sie im Rahmen des in der Folge von der Vorinstanz hinsichtlich des Editionsbegehrens angeordneten Schriftenwechsels (act. 6/46, vgl. auch act. 6/32, act. 6/37, act. 6/44, act. 6/47 und act. 6/51). Das Scheidungsverfahren wurde im Übrigen mit Verfügung vom 30. März 2016 auf den Scheidungspunkt beschränkt und diesbezüglich ein Schriftenwechsel angeordnet (act. 6/44), wobei mittlerweile sowohl Klagebegründung als auch Klageantwort erstattet wurden (vgl. act. 6/52 und act. 6/62). 2. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 wies die Vorinstanz die Anträge der Berufungsbeklagten auf prozessrechtliche Beweisedition ab. Weiter ordnete sie mit Urteil vom selben Datum oben aufgeführte Editionsverpflichtung des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend: Berufungskläger) an (act. 5). 3. Gegen das Urteil vom 14. Juni 2016 erhob der Berufungskläger am 1. Juli 2016 fristgerecht (vgl. act. 6/61/2) Berufung bei der Kammer, wobei er eingangs wiedergegebene Begehren stellte (act. 2). In der Folge wurde der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 24. August 2016 Frist zur Erstattung einer Berufungsantwort angesetzt (act. 7). Die Berufungsbeklagte reichte daraufhin ihre Berufungsantwort vom 6. September 2016 mit oben aufgeführten Anträgen (act. 9) innert Frist ein (vgl. act. 8). Diese wurde dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 13), worauf er der Kammer eine weitere, vom 6. Oktober 2016 datierte Eingabe zukommen liess (act. 16). II. Zur Berufung im Einzelnen 1. Die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 14. Juni 2016 zunächst fest, dass sich das Auskunftsbegehren, soweit es im Hinblick auf allfällige güterrechtliche Ansprüche gestellt werde, auf Art. 170 ZGB stütze. Im Übrigen, d.h. sofern es etwa um die Bezifferung der wirtschaftlichen Ansprüche im Scheidungsverfahren gehe, handle es sich um eine prozessrechtliche Beweisedition, die in Anbetracht des Verfahrensstandes verfrüht verlangt und somit abzuweisen sei. Was den materiell-rechtlichen Anspruch betreffe, so habe die Berufungsbeklagte glaubhaft ge-
- 5 macht, dass der Berufungskläger Vermögen beiseite schaffe, sodass ihr Rechtsschutzinteresse an einer Auskunft zu bejahen sei. Hinsichtlich des Umfangs der Edition entschied die Vorinstanz, dass einkommensrelevante Belege im Hinblick auf die güterrechtlichen Ansprüche nicht massgebend seien, hingegen sämtliche vermögensrelevanten Belege, welche folglich herauszugeben seien. Aufgrund der Stellung des Berufungsklägers in der C._____ AG, der D._____ AG, der E._____ GmbH sowie der F._____ GmbH seien zudem sämtliche Belege betreffend deren Geschäftsfinanzen zu edieren (act. 5). 2. Der Berufungskläger verneint das Rechtsschutzinteresse und schliesst daraus, dass auf das Begehren der Berufungsbeklagten gar nicht hätte eingetreten werden dürfen (act. 2 S. 5 f. und 10 ff.). Weiter rügt er, dass sowohl das Rechtsbegehren als auch die Anordnung der Vorinstanz zu unbestimmt seien (act. 2 S. 7 f.). Indem sie ihn verpflichtet habe, über die Privatfinanzen beider Parteien Auskunft zu geben, sei die Vorinstanz zudem über den Antrag der Berufungsbeklagten hinausgegangen (act. 2 S. 5 und 9). Auch gehe die Edition der Belege betreffend die Geschäftsfinanzen zu weit (act. 2 S. 9 f.). Im Übrigen sei die Berufungsbeklagte ohnehin schon genügend dokumentiert und könne gewisse der geforderten Unterlagen zudem selbst erhältlich machen (act. 2 S. 6). 3. Die Berufungsbeklagte ihrerseits ist der Ansicht, dass das Rechtsschutzinteresse gegeben sei (act. 9 Rz 4, 12, 15 f. und 27 ff.) und weder ihr Rechtsbegehren noch die Anordnung der Vorinstanz zu unbestimmt seien (act. 9 Rz 5 und 7). Weiter macht sie geltend, das Auskunftsbegehren habe sich auf die gesamten ehelichen Finanzen bezogen, was zulässig sei (act. 9 Rz 8 und 17). Sie habe auch einen Anspruch darauf, dass die im Urteil aufgeführten Belege zu den Geschäftsfinanzen herausgegeben würden (act. 9 Rz 9, 11 und 29). Ferner treffe es nicht zu, dass sie bereits über alle relevanten Unterlagen verfüge (act. 9 Rz 24 f.). 4. Vorab anzumerken ist, dass ein Teil des Entscheides der Vorinstanz vom 14. Juni 2016, nämlich die Abweisung der Anträge auf prozessrechtliche Beweisedition, nicht angefochten wurde. Folglich ist über die Richtigkeit dieser Anordnung sowie der diesbezüglichen Erwägungen im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Vielmehr geht es bloss noch darum, ob ein auf Art. 170 ZGB gestützter
- 6 - Auskunftsanspruch der Berufungsbeklagten zu bejahen ist oder nicht, und gegebenenfalls, welche Belege davon erfasst werden. Der Anspruch auf Auskunft im Sinne von Art. 170 ZGB ist seit dem 1. Januar 2011 im summarischen Verfahren zu beurteilen (Art. 271 lit. d ZPO). Offenbar sieht die Praxis ein Bedürfnis, den Anspruch auch in einem Scheidungsverfahren zuzulassen (Hinweise dazu in BSK ZGB I-Schwander 5. Aufl. 2014, Art. 170 N 5), für welches allerdings prozessual eigene Regeln gelten (Art. 274 ff. ZPO). Wenn nicht die Regeln der prozessualen Auskunftspflicht gelten sollen, was sich auf Art. 160 ZPO stützen könnte und insbesondere im Hinblick auf die Säumnisfolge von Art. 164 ZPO eigentlich nahe läge, dürfte man eine Art Stufenklage vor sich haben (Art. 85 ZPO), wenn auch im Gewand einer vorsorglichen Massnahme. Entsprechend hat auch die Einzelrichterin ein Urteil gefällt (und nicht einen prozessleitenden Entscheid erlassen, der nach § 135 Abs. 2 GOG in die Form einer Verfügung zu kleiden wäre) und damit zu erkennen gegeben, dass sie einen materiellen Anspruch beurteilt. Die Frage wird zu gegebener Zeit zu vertiefen sein; hier, wo die Parteien dazu keine Einwendungen formulieren, mag auf Weiterungen verzichtet werden. 5.1. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Ein entsprechendes Begehren kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden (BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1; BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 11); das Auskunftsrecht steht den Ehegatten losgelöst von familienrechtlichen Verfahren wie dem Eheschutz oder der Scheidung zu (BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.4). Zwangsweise mit Hilfe des Gerichts kann allerdings nur das Erteilen der erforderlichen Auskünfte sowie das Vorlegen der notwenigen Urkunden durchgesetzt werden (Art. 170 Abs. 2 ZGB; vgl. auch BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 10). Die Informationspflicht geht nur soweit, als sie für die Beurteilung oder Geltendmachung materiell-rechtlicher Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln (BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1). Es muss folglich ein Rechtsschutzinteresse bestehen (BK ZGB-Hausheer/Reusser/
- 7 - Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 22; BSK ZGB I-Schwander, 5. Aufl. 2014, Art. 170 N 15; Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz 75; ZK ZGB-Bräm, 3. Aufl. 1998, Art. 170 N 12). Dabei reicht es aber, wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch die Informationen verlangt werden (Kokotek, a.a.O., Rz 79). Zu verneinen ist das Rechtsschutzinteresse hingegen, wenn das Begehren offensichtlich aus blosser Neugier oder als Schikane gestellt wird (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 11). 5.2. Von der Frage des Rechtsschutzinteressens abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Informationspflicht. Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat der Richter im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festzulegen (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 23; vgl. auch BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2.3). So kann etwa im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung umfassend Auskunft über das Vermögen und die Schulden verlangt werden (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 18; Kokotek, a.a.O., Rz 126). Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 170 Abs. 1 ZGB kann sich das Begehren jedoch nur auf die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten richten (BGer 5A_72/2009 vom 14. Mai 2009, E. 5.1). In zeitlicher Hinsicht bezieht sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Antrages (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 17). Je nach der Art des materiellrechtlichen Anspruches kann jedoch auch ein Rechtsschutzinteresse daran bestehen, dass über die Vergangenheit informiert wird (vgl. BK ZGB-Hausheer/ Reusser/Geiser, 2. Aufl. 1999, Art. 170 N 18). 5.3. Im Auskunftsbegehren muss konkret angegeben werden, über welche Tatsachen Auskunft verlangt wird und in welche Belege Einsicht genommen werden will. Ausserdem müssen die zu klärenden Tatsachen genannt werden, wobei die zu liefernden Auskünfte und Unterlagen geeignet sein müssen, den behaupteten
- 8 - Anspruch zu beweisen (BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4a; Kokotek, a.a.O., Rz 281; ZK ZGB-Bräm, 3. Aufl. 1998, Art. 170 N 23). Dabei müssen die Angaben so genau sein, dass das Gericht konkret verfügen kann; es ist nicht seine Aufgabe, die einzuholenden Informationen selbst zu bestimmen (BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4b; BSK ZGB I-Schwander, 5. Aufl. 2014, Art. 170 N 18). Spezifische Anträge und darauf gestützt präzise formulierte gerichtliche Anordnungen sind insbesondere im Hinblick auf die Strafandrohung nach Art. 292 StGB wichtig, da der Verpflichtete klar erkennen können muss, was er zu tun oder zu unterlassen hat (BGE 127 IV 19 E. 2a). Allerdings ist auch zu beachten, dass Editionsbegehren naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweisen, sodass die Anforderungen an die Genauigkeit auch nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (Kokotek, a.a.O., Rz 114). 6.1. Die Erwägung der Vorinstanz, dass sich der allfällige Auskunftsanspruch im Sinne von Art. 170 ZGB auf die güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsbeklagten beziehe (act. 5 E. II.3.2.d), wurde von keiner der Parteien gerügt (vgl. act. 2 S. 5 ff.; act. 9 Rz 12 und 28) und ist auch überzeugend, geht aus den Ausführungen der Berufungsbeklagten zur Begründung ihres Antrages doch zumindest implizit hervor, dass sie ihr Editionsbegehren im Hinblick auf die Abklärung und Geltendmachung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche stellte (vgl. act. 6/46 S. 2 und 5). Da diese materiell-rechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 170 Abs. 2 ZGB darstellen, ist das Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten zu bejahen. Es kann damit offen bleiben, ob ein Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögenswerten durch den Berufungskläger droht oder nicht (vgl. act. 2 S. 10 ff. und 15, act. 9 Rz 10 und 13 f.). Der Berufungskläger widerspricht dieser Schlussfolgerung aus verschiedenen Gründen. So macht er etwa geltend, es liege eine Umgehung der Prozessthemenbeschränkung vor (act. 2 S. 6, 11, 14 und 15). Da auf Art. 170 Abs. 1 ZGB gestützte Editionsbegehren jederzeit und unabhängig von der Hängigkeit allfälliger familienrechtlicher Prozesse gestellt werden können, ist es jedoch irrelevant, in welchem Verfahrensstadium sich der Scheidungsprozess befindet, in dessen Rahmen die Berufungsbeklagte ihre Ansprüche geltend machte. Die Überlegung
- 9 des Berufungsklägers vermag nicht zu einer Verneinung des Rechtsschutzinteressens zu führen. Aus demselben Grund ist es auch nicht von Bedeutung, dass die Berufungsbeklagte ihre güterrechtlichen Ansprüche im Scheidungsverfahren schon bezifferte. Das Argument des Berufungsklägers, dass sie damit mangels Zweifeln über die vorhandenen Vermögenswerte erst im Zeitpunkt des Beweisverfahrens auf die Edition gewisser Unterlagen angewiesen sei (act. 2 S. 14), trifft nur für die prozessrechtliche Beweisedition zu, um welche es aber vorliegend nicht mehr geht (vgl. E. II.1 und II.4 oben). Ohnehin stimmt es nicht, dass die Berufungsbeklagte nicht im Zweifel über die Vermögenswerte ist, macht sie doch Gegenteiliges geltend und behielt sie sich eine Neubezifferung nach der Edition ausdrücklich vor (vgl. E. II.6.2.1 unten sowie act. 6/1 S. 3). Schliesslich ist es auch bedeutungslos, ob die fraglichen Informationen unveränderlich sind und auch in einigen Jahren noch erhältlich gemacht werden könnten (vgl. act. 2 S. 11). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. act. 2 S. 6 und 15) kann daher nicht von einem als Schikane oder aus Neugierde gestellten Editionsbegehren gesprochen werden; das Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Die Vorinstanz trat damit richtigerweise auf das Auskunftsbegehren ein. 6.2. Somit sind der Inhalt und der Umfang des Informationsanspruches der Berufungsbeklagten zu bestimmen, wobei bezogen auf die konkreten Verhältnisse im vorliegenden Fall und im Hinblick auf allfällige güterrechtliche Ansprüche der Berufungsbeklagten zu beurteilen ist, welche Auskünfte und Unterlagen als erforderlich bzw. notwendig zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz stützte sich diesbezüglich auf beide Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten und erwog allgemein, dass hinsichtlich güterrechtlicher Ansprüche grundsätzlich keine Unterlagen zum Einkommen, hingegen alle Dokumente betreffend den Vermögensstand von Bedeutung seien (act. 5 E. III.2). Dem ist zuzustimmen. Die vom Berufungskläger am erstinstanzlichen Urteil erhobene Kritik bezieht sich denn auch nicht darauf, sondern auf andere Punkte, worauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist. 6.2.1. So lautet der erste Vorwurf des Berufungsklägers, dass sowohl der entsprechende Teil des Rechtsbegehrens der Berufungsbeklagten als auch die Anordnung der Vorinstanz, wonach "sämtliche vermögensrelevanten Belege bezo-
- 10 gen auf die Privatfinanzen" herauszugeben seien, zu ungenau formuliert sei (act. 2 S. 7 f.). Dies trifft zu. Zwar kann bezogen auf güterrechtliche Ansprüche umfassend Auskunft über das Vermögen und die Schulden verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Informationsantrag oder die Editionsverpflichtung auch in so allgemeiner Weise verfasst sein dürfen. In der gerügten Formulierung sind weder konkrete Belege noch genaue Auskünfte aufgeführt. Mangels spezifischer Erläuterungen der Berufungsbeklagten ist auch nicht klar, welche konkreten Tatsachen mit den erlangten Informationen allenfalls geklärt werden sollen und ob die zu edierenden Unterlagen zu deren Beweis dienen können. Die von der Vorinstanz angefügte Auflistung gewisser Dokumente macht zwar deutlicher, welche Art von Unterlagen verlangt sein könnten. Sie vermag der Anforderung an eine spezifische Anordnung aber nicht zu genügen, handelt es sich doch bloss um eine exemplarische Aufzählung. Gerade weil der Berufungskläger unter Strafandrohung zur Edition verpflichtet wird, müsste er genau und abschliessend wissen, welche Belege er abliefern muss. Das bedeutet nicht, dass die Berufungsbeklagte jedes einzelne Dokument ganz genau hätte bezeichnen müssen. Wie sie richtig ausführt (vgl. act. 9 Rz 17), hätte sie dies in Anbetracht des Umstandes, dass sie gemäss ihrer Darstellung keine Kenntnisse der genauen Vermögensverhältnisse habe (act. 9 Rz 7 und 19), allenfalls gar nicht gekonnt, wobei immerhin darauf hinzuweisen ist, dass die Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2014 bei den Akten liegen (vgl. act. 6/2/6-7, act. 6/23/7 sowie act. 2 S. 7 und act. 9 Rz 7). Es hätte aber bereits gereicht, wenn sie aufgezählt hätte, welche Art von Belegen vorgelegt werden sollen, so beispielsweise Unterlagen über Konti, Wertschriften, Darlehen etc. Dazu sind keine speziellen Kenntnisse erforderlich, sodass dies der Berufungsbeklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Damit ist die Berufung in Bezug auf die erwähnte Formulierung im Dispositiv des angefochtenen Entscheides gutzuheissen, zumal es nicht Sache des Gerichts ist, mangels konkreter Parteianträge selbst zu bestimmen, welche Belege zu edieren sind. 6.2.2. Ebenfalls zuzustimmen ist dem Berufungskläger dahingehend, dass er lediglich dazu verpflichtet werden kann, seine eigenen Unterlagen einzureichen (vgl. act. 2 S. 6 und 9). Die dem entgegenstehenden Argumente der Berufungsbeklagten (vgl. act. 9 Rz 8 und 17) vermögen am klaren Wortlaut von Art. 170
- 11 - Abs. 1 ZGB nichts zu ändern. Die Editionsanordnung ist folglich auf den Berufungskläger einzuschränken. Damit kann offen bleiben, ob die Berufungsbeklagte ihr – diesbezüglich unklar formuliertes – Rechtsbegehren auf beide Parteien bezogen hatte, wie sie in der Berufungsantwort geltend macht (act. 9 Rz 8) und worauf ihre Begründung des Editionsbegehrens hindeutet (vgl. act. 6/46 S. 3), oder ob die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzte, wie der Berufungskläger rügt (vgl. act. 2 S. 6 und 9). 6.2.3. Die Parteien sind sich uneinig darüber, inwiefern Belege zu den "Geschäftsfinanzen" des Berufungsklägers herausgegeben werden müssen. Die Vorinstanz begründete ihre diesbezügliche Anordnung mit der Stellung des Berufungsklägers in den fraglichen Gesellschaften (act. 5 E. III.3). Die Berufungsbeklagte stimmt dem zu und fügt an, als Geschäftsführer könne der Berufungskläger den Geschäftsgang direkt beeinflussen (act. 9 Rz 9). Der Berufungskläger ist hingegen der Ansicht, diese Überlegungen seien irrelevant (act. 2 S. 10). Da er nicht selbständig erwerbstätig sei, seien für die Beurteilung der güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsbeklagten bloss die ihm gehörenden Gesellschaftsanteile und Erträge daraus relevant, nicht hingegen Bilanzen und Erfolgsrechnungen juristischer Personen (act. 2 S. 9). Da die zu edierenden Unterlagen der Beurteilung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche der Berufungsbeklagten dienen müssen, kommen – wie bereits ausgeführt (vgl. E. II.6.2 oben) – Auskünfte betreffend das Vermögen und allfällige Schulden des Berufungsklägers in Frage. Bei den vier fraglichen Gesellschaften, der C._____ AG, der D._____ AG, der E._____ GmbH sowie der F._____ GmbH, handelt es sich um juristische Personen, deren Vermögen somit von demjenigen des Berufungsklägers getrennt sind. Zwar kann der Berufungskläger an den Gesellschaften beteiligt sein, indem er etwa Aktien oder Stammanteile hält. Auch kann er Darlehen gewähren oder – etwa in der Form von Privatbezügen – solche beziehen. Wie der Geschäftsgang der Gesellschaften ist und was sie mit ihrem jeweiligen Vermögen tun, ist hingegen für die Beurteilung von Vermögen und Schulden des Berufungsklägers nicht direkt relevant. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb die Bilanzen und Erfolgsrechnungen oder Kontoauszüge der Gesell-
- 12 schaften ediert werden müssten. Auch die Stellung des Berufungsklägers in den Gesellschaften, oder ob er auf deren Vermögen Einfluss nimmt (vgl. act. 9 Rz 29), ist für die Beurteilung vorliegenden Anspruchs nicht von Bedeutung. Hinsichtlich des Begriffs "Geschäftsfinanzen" kann zudem auf die Ausführungen zu den "Privatfinanzen" verwiesen werden (vgl. E. II.6.2.1 oben): Diese Umschreibung ist zu ungenau. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anordnung der Vorinstanz hinsichtlich der Geschäftsfinanzen und der diesbezüglich speziell aufgeführten Belege aufzuheben ist. 6.2.4. In zeitlicher Hinsicht ordnete die Vorinstanz an, dass Unterlagen der Jahre 2013 bis 2015 zu edieren sind. Der Berufungskläger macht geltend, das Auskunftsrecht beschränke sich auf die aktuelle Situation, weshalb über die Jahre 2013 und 2014 keine Auskunft zu erteilen sei (act. 2 S. 10). Die Berufungsbeklagte hingegen führt aus, dass sie zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Familie die Belege der letzten Jahre einsehen müsse, um die Situation insgesamt und insbesondere hinsichtlich Veränderungen beurteilen zu können (act. 9 Rz 11). Ab welchem konkreten Zeitpunkt die Unterlagen zu edieren seien, begründete die Berufungsbeklagte jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Auch machte sie keinerlei Hinweise auf materiell-rechtliche Ansprüche, welche Kenntnisse über frühere Vermögensverhältnisse erfordern würden. Insbesondere brachte sie nicht vor, der Berufungskläger habe schon vor dem Anhängigmachen des Scheidungsverfahrens Vermögen entäussert, sondern bringt sie lediglich vor, er habe angedroht, dies in Zukunft zu tun (act. 6/46, insbesondere S. 2 f.). Auch die Vorinstanz legte nicht dar, weshalb gerade die Belege vom Jahr 2013 an herauszugeben sind. Da somit nicht ersichtlich ist, weshalb die Berufungsbeklagte Dokumente ab diesem Zeitpunkt benötigen sollte, und sich Auskunftsbegehren grundsätzlich auf die Verhältnisse bei Antragstellung beziehen, sofern nichts anderes dargetan wird, sind grundsätzlich nur aktuelle Belege herauszugeben. Wie jedoch schon die Vorinstanz festhielt (act. 5 E. III.2), ist aufgrund von Art. 204 Abs. 2 ZGB der Vermögensbestand des Berufungsklägers bei Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 3. November 2015 (act. 6/1) von Relevanz, sodass dieses Datum in die Editionsverpflichtung aufzunehmen ist. Damit
- 13 wird im Übrigen auch der Befürchtung Rechnung getragen, der Berufungskläger werde Vermögen verschwinden lassen. 6.2.5. Beispielhaft führte die Vorinstanz auch konkrete Belege auf, die der Berufungskläger offenzulegen habe. Es handelt sich dabei um Kontoauszüge, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der C._____ AG, der D._____ AG, der E._____ GmbH und der F._____ GmbH sowie aktuelle Grundbuchauszüge betreffend die Liegenschaften bzw. Eigentumswohnungen des Berufungsklägers. Hinsichtlich der Kontoauszüge, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der genannten Gesellschaften kann auf obige Erwägungen verwiesen werden, wonach derartige Unterlagen nicht einzureichen sind (vgl. E. II.6.2.3 oben). Betreffend die Grundbuchauszüge macht der Berufungskläger geltend, die Berufungsbeklagte könne sich einen solchen selbst beschaffen, da sie zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaft in … sei. Damit fehle es ihrem diesbezüglichen Antrag am Rechtsschutzinteresse (act. 2 S. 6). Die Berufungsbeklagte bestreitet letzteres in allgemeiner Weise (act. 9 Rz 4 und 17), wendet sich jedoch nicht konkret dagegen, dass sie Miteigentümerin der fraglichen Eigentumswohnung sei, was somit feststeht. Damit kann sie den entsprechenden Grundbuchauszug aber ohne Weiteres selbst einholen. Dass dies mit Aufwand und Kosten verbunden ist, wie sie vorbringt (act. 9 Rz 15), ist kein Grund, die Gegenpartei dazu zu verpflichten. Die Berufungsbeklagte erwähnt im Übrigen eine weitere Liegenschaft in der Türkei, wobei sie aber selbst angibt, dass diese beiden Ehegatten zusammen gehöre (act. 9 Rz 24). Auch diesbezüglich kann also davon ausgegangen werden, dass sie die diese Wohnung betreffenden offiziellen Auskünfte selbst erhältlich machen kann. Dass sie davon ausgeht, dass weitere Liegenschaften vorhanden seien, brachte die Berufungsbeklagte schliesslich nicht vor. Somit ist die erstinstanzliche Anordnung betreffend die Grundbuchauszüge aufzuheben. 6.2.6. Im zweiten Teil ihres Rechtsbegehrens stellte die Berufungsbeklagte den Antrag, es seien ihr insbesondere sämtliche Kontoauszüge seit Juni 2015 offen zu legen. Dies wurde von der erstinstanzlichen Anordnung, sämtliche vermögensrelevanten Belege der Jahre 2013 bis 2015 seien zu edieren, umfasst. Da diese aufzuheben ist, muss entschieden werden, ob die fraglichen Kontoauszüge wie
- 14 beantragt herauszugeben sind. Zufolge der konkreten Bezeichnung der offen zu legenden Belege und weil es sich um Informationen zum Vermögen des Berufungsklägers handelt, was im Hinblick auf die güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsbeklagten von Bedeutung ist, steht dem nichts entgegen. Die Editionsverpflichtung ist allerdings auf Konten des Berufungsklägers und in zeitlicher Hinsicht auf den 3. November 2015 zu beschränken (vgl. E. II.6.2.2 und II.6.2.4 oben). Der Berufungskläger ist mit einer solchen Anordnung – eventualiter – einverstanden, sofern das Vorliegen eines Rechtsschutzinteressens bejaht werde (act. 2 S. 16). Letzteres bestreitet er jedoch, indem er vorbringt, die Berufungsbeklagte sei schon genügend dokumentiert (act. 2 S. 6, 12 und 16), wobei er sich auf die ihr vorliegenden Steuererklärungen bezieht (act. 2 S. 6). Die Berufungsbeklagte ihrerseits widerspricht dem (act. 9 Rz 4 und 17). Da der Berufungskläger zum Nachweis seines Standpunktes keinerlei Beweismittel offeriert, sind seine Ausführungen nicht glaubhaft gemacht, zumal es hierfür mehr als einer blossen Behauptung bedarf, wie die Vorinstanz richtig darlegte (vgl. act. 5 E. II.1.2). Daran ändert auch nichts, dass der Berufungsbeklagten die Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2014 vorliegen (vgl. E. II.6.2.1 oben), ist darin doch nicht zwingend das gesamte Vermögen enthalten (vgl. act. 9 Rz 24, act. 2 S. 7 und act. 6/46 S. 4). Das Rechtsschutzinteresse ist damit gegeben, womit es bei der dargelegten Editionsverpflichtung bleibt. 6.3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die vorinstanzliche Anordnung dahingehend abzuändern ist, dass der Berufungskläger Kontoauszüge per 3. November 2015 von sämtlichen auf ihn lautenden Konten edieren muss. Mangels diesbezüglichen Rügen ist hingegen sowohl an der Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB als auch an der Verpflichtung, wonach die Belege direkt der Berufungsbeklagten herauszugeben sind, nichts zu ändern. Auch die von der Vorinstanz angesetzte Frist ist beizubehalten, wobei sie aber neu erst ab Zustellung des Rechtsmittelentscheides zu laufen beginnt. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 15 - 1. Die Vorinstanz behielt in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vor. Mangels Anfechtung hat diese Anordnung bestehen zu bleiben. 2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Berufungskläger dahingehend, dass die vorinstanzliche Anordnung zum grössten Teil aufzuheben ist, unterliegt jedoch in dem Sinne, als dass das Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten an einer Auskunft grundsätzlich zu bejahen ist, was zur Edition gewisser Unterlagen führt. Somit rechtfertigt es sich, die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO dem Berufungskläger zu 1/6, der Berufungsbeklagten zu 5/6 aufzuerlegen. Beim Informationsanspruch handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Zur Bestimmung des Streitwertes ist auf das wirtschaftliche Interesse an den anbegehrten Auskünften abzustellen, wobei von einem Bruchteil des vermögenswerten Interessens – etwa 10 % bis 40 % – auszugehen ist (OGer ZH, LE140006 vom 21. Oktober 2014, E. III.3.5 m.w.H.). Vorliegend bezieht sich das Begehren auf die güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsbeklagten, die sie in der Scheidungsklage einstweilen mit Fr. 2'785'000.– bezifferte (act. 6/1 S. 3). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr damit auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 3. Dem Berufungskläger ist sodann gestützt auf § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine im Verhältnis des Unterliegens auf 2/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'670.– zuzusprechen, wobei mangels entsprechenden Antrags kein Mehrwertsteuerzusatz vorzunehmen ist. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juni 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Beklagte wird unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen ab Zustellung des Rechtsmit-
- 16 telentscheides Kontoauszüge per 3. November 2015 von sämtlichen auf ihn lautenden Konten herauszugeben. Im Mehrumfang wird das Begehren der Klägerin abgewiesen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juni 2016 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/6 dem Berufungskläger und zu 5/6 der Berufungsbeklagten auferlegt. 4. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'670.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von act. 16 und act. 17/13-23, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
Urteil vom 17. Oktober 2016 Rechtsbegehren: (Prot. S. 10 und 15 [sinngemäss]; act. 46) Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juni 2016: (act. 4/2 = act. 5 = act. 6/60; nachfolgend zitiert als act. 5) 1. Der Beklagte wird unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB verpflichtet der Klägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids sämtliche vermögensrelevanten Belege bezogen auf die Privatfinanzen der Parteien wie auf seine Geschäftsfinanze... Im Mehrumfang wird das Begehren der Klägerin abgewiesen. 2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten. 3./4. [Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: Erwägungen: Zur Berufung im Einzelnen Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juni 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Beklagte wird unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen ab Zustellung des Rechtsmittelentscheides Kontoauszüge per 3. November 2015 von sämtlichen auf ihn lautenden Konten herauszugeben. Im Mehrumfang wird das Begehren der Klägerin abgewiesen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juni 2016 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/6 dem Berufungskläger und zu 5/6 der Berufungsbeklagten auferlegt. 4. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'670.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von act. 16 und act. 17/13-23, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...