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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.01.2016 LY150039

21 gennaio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,873 parole·~34 min·1

Riassunto

Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY150039-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY150041-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 21. Januar 2016

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

sowie

1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Beiständin Frau E._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

- 2 betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 30. Juni 2015 (FE140640-L)

_________________________

Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien führen eine äusserst turbulente Ehe. Sie lernten sich im Jahre 1999 kennen. Am tt. September 2000 kam ihr Sohn C._____ (Verfahrensbeteiligter 1) zur Welt. Am tt. Februar 2003 heirateten sie. Am 1. Juni 2005 rief die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das erste Mal den Eheschutzrichter an. Es folgten über die Jahre drei weitere Eheschutzverfahren. Am tt. März 2009 kam D._____ (Verfahrensbeteiligte 2), die Tochter der Parteien, zur Welt. Rund zwei Monate nach der Geburt ihrer Tochter reichten die Parteien ein erstes gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Es sollten vier weitere folgen. Bis auf das aktuelle wurden diese alle entweder wegen Nichteinreichen des Bestätigungsschreibens abgewiesen, wegen Nichtleisten des Kostenvorschusses durch Nichteintreten erledigt oder aber als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Seit dem 13. August 2014 stehen die Parteien vor Vorinstanz in ihrem fünften Scheidungsverfahren. 1.2. Die Ehe der Parteien war immer wieder von häuslicher Gewalt geprägt. Im entsprechenden polizeilichen Informationssystem sind die Parteien offenbar seit 2004 registriert. Es wurden wiederholt Massnahmen nach dem Gewalt-

- 3 schutzgesetz angeordnet. Im Jahre 2011 wurde der Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend: Gesuchsteller) u.a. wegen häuslicher Gewalt gegenüber der Gesuchstellerin zu einer neunmonatigen Freiheitstrafe verurteilt. Allein im ersten Halbjahr 2014 musste die Polizei aufgrund von Auseinandersetzungen in der Familie der Parteien achtmal ausrücken. 1.3. Die umfangreichen Akten der Kindesschutzbehörde reichen bis ins Jahr 2001 zurück. Der Gesuchsteller wollte zunächst seine Vaterschaft bezüglich C._____ nicht anerkennen. Die Gesuchstellerin auf der anderen Seite wollte D._____ nach deren Geburt im Jahre 2009 zur Adoption freigeben. Es wurde in der Folge für einige Monate ein Obhutsentzug angeordnet und den Kindern eine Beiständin bestellt (Urk. 3/92 S. 5 f.). 2.1. Im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren wurde den Kindern (Verfahrensbeteiligten) eine Prozessbeiständin im Sinne von Art. 299 ZPO bestellt (Urk. 3/17). Mit Verfügungen vom 22. August 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich superprovisorisch die Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie an (Urk. 3/27 und 3/28). Im Übrigen kann für den erstinstanzlichen Prozessverlauf und die weitere Ehegeschichte der Parteien auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mit Verfügung vom 18. September 2014 (Urk. 3/69) bestätigte diese die von der KESB angeordnete Fremdplatzierung von D._____, hob jedoch die Fremdplatzierung von C._____ auf und stellte diesen für die weitere Dauer des Verfahrens unter die (faktische) Obhut des Gesuchstellers. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Parteien bezüglich beider Kinder wurde beibehalten. 2.2. Hiergegen erhoben beide Parteien je mit Eingaben vom 29. September 2014 Berufung. Mit Urteil vom 28. November 2014 bestätigte die Kammer den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich (Urk. 3/92). Vor Vorinstanz folgten weitere Verfahrensschritte. Es wurden u.a. zwei Gutachten eingeholt. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 traf die Vorinstanz erneut vorsorgliche Massnahmen bzw. änderte bestehende Massnahmen ab (Urk. 2). Der Entscheid lautet wie folgt: "1. Die mit Verfügung vom 18. September 2014 bestätigte Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend C._____ wird aufgehoben und das Aufent-

- 4 haltsbestimmungsrecht über C._____ den Kindseltern übertragen. C._____ bleibt weiterhin unter der Obhut des Gesuchstellers. 2. Die mit Verfügung vom 18. September 2014 bestätigte Unterbringung von D._____ unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern wird weiterhin bestätigt und dahingehend modifiziert, dass die Beiständin beauftragt wird, D._____ in einem Schulheim oder Heim unterzubringen. 3. Die Parteien werden in Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom 9. April 2015 bezüglich D._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigt und verpflichtet, D._____ alternativ an den Wochenenden jeweils von Freitag Abend bis Sonntag Abend zu betreuen. Die Parteien sind überdies weiterhin berechtigt, je zwei telefonische Kontakte pro Woche mit D._____ zu halten. Die genauen Modalitäten der Betreuung und telefonischen Kontakte sind von der Beiständin zu regeln. 4. Es wird eine Familienbegleitung der Kindseltern angeordnet. 5. Die Beiständin wird beauftragt, eine psychologisch/psychotherapeutische Therapie für C._____ einzurichten. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, C._____ persönlich zu den von der Beiständin organisierten Therapiesitzungen zu begleiten. 7. Es wird eine professionelle Begleitung für C._____ zwecks Besuche bei der Kindsmutter angeordnet. Auf eine explizite Regelung der Besuche wird verzichtet. 8. Den Parteien wird je weiterhin die Weisung erteilt, darauf hinzuwirken, dass C._____ sich in die psychologisch/psychotherapeutische Therapie begibt sowie alles zu unterlassen, was für die Durchführung der Therapie als hinderlich erscheint. 9. Die Beiständin wird ersucht, für die Umsetzung vorstehender Ziffern 2 - 7 besorgt zu sein. 10. Der Gesuchsteller wird angewiesen, schnellst möglich Wohnsitz im jetzigen Schulkreis von C._____ zu nehmen. 11. Der Gesuchsteller ist entsprechend der Verfügung vom 9. April 2015 weiterhin verpflichtet, eine Psychotherapie mit mindestens 14-tägigem Sitzungsintervall bei einer Fachperson zu besuchen. 12. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, eine Psychotherapie mit mindestens 14-tägigem Sitzungsintervall bei einer Fachperson zu besuchen. 13. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Erstellung eines Gutachtens über den Gesuchsteller wird abgewiesen. 14. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend das teilweise Kontaktverbot wird abgewiesen. 15. Die Anträge der Gesuchstellerin betreffend das Betretverbot sowie die Edition von Unterlagen über die Wohnverhältnisse durch den Gesuchsteller werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

- 5 - 16. Der Antrag des Gesuchstellers, es sei der Gesuchstellerin vorsorglich zu verbieten, sich mit D._____ ins Ausland zu begeben, dies eventualiter per Weisung, wird abgewiesen. 17. Der Antrag des Gesuchstellers, die Gesuchstellerin sei anzuweisen, dem Gesuchsteller den Pass von C._____ herauszugeben, wird abgewiesen. 18. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. 19. (Mitteilungssatz) 20. (Rechtsmittelbelehrung)" Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 7. und 10. Juli 2015 Berufung (Urk. 1 und Urk. 10/1). Es wurden zwei Verfahren angelegt (LY150039-O und LY150041-O). Im vorliegenden Verfahren stellte die Gesuchstellerin folgende Berufungsanträge (Urk. 1 S. 2): " Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2015 sei in den Dispositivziffern 2., 3., 13., 14. wie folgt abzuändern: 1. Die mit Verfügung vom 18. September 2014 bestätigte Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über den Aufenthalt von D._____ sei aufzuheben. 2. Es sei D._____ unter die Obhut der Mutter zu stellen. 3. Es sei der Vater im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigt und verpflichtet zu erklären, D._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu betreuen und jede Woche zweimal telefonisch Kontakt mit D._____ aufzunehmen. Die genauen Modalitäten dieser Betreuung und telefonischen Kontakte seien durch die Beiständin zu regeln. 4. Eventualiter sei D._____ einstweilen bei der Pflegefamilie F._____ zu belassen und in G._____ einzuschulen. 5. Es sei ein Gutachten über die psychische Gesundheit und aktuelle Erziehungsfähigkeit des Vaters anzuordnen. 6. Es sei dem Gesuchsteller zu verbieten, mit der Gesuchstellerin in direkten persönlichen Kontakt zu treten, ausgenommen ein Telefonat jeweils von einer Viertelstunde Länge am Mittwochabend um 21 Uhr. 7. Die Vollstreckung der Verfügung sei bis zum Entscheid über die Berufungsanträge aufzuschieben. 8. Die Beiständin sei superprovisorisch anzuweisen, jegliche Schritte zur Veränderung der Situation zu unterlassen und allfällige bereits erfolgte mit Bezug auf den Tagesschulplatz von D._____ umgehend rückgängig zu machen. 9. Es sei der Gesuchstellerin das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen. 10. Es sei der Gesuchstellerin für das vorliegende Berufungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen, soweit sich die bereits bewilligte

- 6 unentgeltliche Rechtsbeistandschaft nicht ohnedies auf das Berufungsverfahren mit erstreckt. 11. Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf den Endentscheid." Mit Präsidialverfügungen vom 10. und 23. Juli 2015 wurden die Anträge der Parteien um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 4 und Urk. 10/8). Nach Eingang der Berufungsantworten (Urk. 5, 6 und 10/9) und mit Beschluss vom 18. August 2015 wurde das Berufungsverfahren LY150041-O mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 11). Es folgten weitere Eingaben der Parteien und Verfahrensbeteiligten (Urk. 12, 13, 15, 18 und 22). Mit Eingabe vom 10. September 2015 beantragte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Herbstferienbesuchsrecht betreffend die Tochter D._____ (Urk. 25). Die Vorinstanz leitete das Begehren der Gesuchstellerin am 14. September 2015 an die Kammer weiter. Mit Beschluss vom 16. September 2015 wurde der Antrag der Gesuchstellerin abgewiesen. Es folgte eine weitere Eingabe der Gesuchstellerin (Urk. 29). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 an die KESB der Stadt Zürich, von dieser mit Kurzbrief vom 6. November 2015 an die Kammer weitergeleitet (Urk. 32), beantragte Beiständin E._____ die Umplatzierung von D._____. Mit Eingabe vom 9. November 2015 zog der Gesuchsgegner seine Berufung zurück (Urk. 34B), weshalb das Verfahren mit Beschluss vom 13. November 2015 bezüglich der Zweitberufung abgeschrieben wurde (Urk. 35). Am 19. November 2015 wurde die Kammer seitens der Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit der Aktennotiz eines Gesprächs mit C._____ und der Gesuchstellerin dokumentiert (Urk. 36 f.). Mit Verfügung vom 19. November 2015 wurde die Aktennotiz den Parteien und den Verfahrensbeteiligten zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt (Urk. 39). Es folgten eine Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 25. November 2015 (Urk. 40) sowie eine Eingabe der Verfahrensbeteiligten vom 30. November 2015 (Urk. 42). Am 1. Dezember 2015 dokumentierte die KESB der Stadt Zürich die Kammer mit einem Zirkulationsbeschluss vom 30. November 2015, womit für D._____ der Aufenthaltswechsel in die Wohngruppe für Kinder und Jugendliche, … [Adresse], angeordnet wurde (Urk. 44B). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ darum, mit sofortiger Wirkung als unentgeltlicher Rechts-

- 7 beistand des Gesuchstellers entlassen zu werden (Urk. 45A+B). Mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 46). Es erfolgten weitere Eingaben der Gesuchstellerin (Urk. 47 f., 50 bis 51/B/1-7 und 52 f.). Diese wurden der Gegenpartei und den Verfahrensbeteiligten am 6. bzw. 7. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 54/1+2). 3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 4 bis 12 und 15 bis 18 des vorinstanzlichen Entscheides blieben unangefochten und sind am 17. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 3/185/1-5). Dies ist vorzumerken. II. 1.1. Eine wichtige Rolle spielen im vorliegenden Massnahmeverfahren die beiden gerichtlichen Gutachten. 1.2. Das erste Gutachten der Sachverständigen Dr. phil. H._____ vom I._____ Institut datiert vom 13. Februar 2015 und befasste sich mit dem Befinden der beiden Kinder, deren Beziehung zu den Parteien und untereinander, den Erziehungskompetenzen der Parteien sowie mit Empfehlungen zur Zukunft der Kinder. Es kam bezüglich D._____ zur Empfehlung, dass diese bis zum Sommer (2015) in der Obhut der Pflegefamilie F._____ verbleiben solle, um das Kindergartenjahr ohne Wechsel beenden zu können. Gleichzeigt seien die Kontakte von D._____ zur Gesuchstellerin und zum Gesuchsteller Schritt für Schritt zu erweitern. Falls diese Erweiterung der Besuche für D._____ gut klappen und die Parteien die Kontakte des Kindes zum jeweils andern weder direkt noch indirekt behindern würden, sollte D._____ im Spätsommer (2015) in Zürich eingeschult und einer der Parteien in Obhut gegeben werden können. Unter Berücksichtigung der gesamten Situation empfahl die Gutachterin H._____, D._____ dannzumal der Obhut der Gesuchstellerin anzuvertrauen und zum Gesuchsteller eine grosszügige, klare Besuchsregelung umzusetzen. Für den Fall, dass sich die Situation für D._____ in den kommenden Monaten nicht weiter entspannen sollte, empfahl die

- 8 - Gutachterin H._____ hingegen dringend, D._____ zu ihrem Wohle weiterhin bzw. erneut fremd zu platzieren. Sinnvoll wäre dann – so die Gutachterin H._____ – eine längerfristige Unterbringung in einem Schulheim (Urk. 3/111 S. 17 f.). 1.3. Das zweite Gutachten sollte sich mit der psychischen Gesundheit der Gesuchstellerin befassen. Als Sachverständige wurde lic. phil. K._____ vom L._____ Institut bestellt. Das Gutachten vom 10. Juni 2015 kam zum Schluss, dass bei der Gesuchstellerin aktuell keine psychische Störung von Krankheitswert bestehe. Sie sei erziehungs- und betreuungsfähig. Die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit würde aber massiv sabotiert durch die hoch destruktive Paardynamik, an welcher die Gesuchstellerin massgeblichen Anteil habe. Ohne dass sie dazu aufgefordert worden wäre, gab die Gutachterin K._____ zudem eine Empfehlung bezüglich der Situation von D._____ ab. Sie sprach sich gegen die sofortige Platzierung D._____s in einem Schulheim aus, da sehr wahrscheinlich sei, dass sich D._____ verschliessen würde und in einen grossen Loyalitätskonflikt zwischen dem Schulheim und den Parteien geraten könnte. Sie meinte, D._____ solle noch ein halbes Jahr in der Pflegefamilie F._____ belassen und in G._____ eingeschult werden. Die Besuchsregelung sei eventuell neu anzupassen und für die Parteien eine Beratung als Kindesschutzmassnahme anzuordnen. In einer solchen Beratung müssten die Parteien – so die Gutachterin K._____ – je separat und später eventuell gemeinsam reiflich überlegen, wie sie ihre Kinder vor ihrer destruktiven Paardynamik besser schützen und wie sie ihre Lebensumstände besser in den Griff bekommen könnten. Eine explizite Empfehlung für die Zeit danach nahm die Gutachterin K._____ nicht vor. Eine sofortige Rückführung D._____s zur Gesuchstellerin hielt sie zwar für riskant, aber prüfenswert für den Fall, dass D._____ nicht noch ein halbes Jahr bei der Pflegefamilie F._____ belassen würde. Falls eine solche Rückplatzierung scheitern sollte – so die Gutachterin K._____ weiter –, hätte dies vermutlich aber den Vorteil, dass D._____ und auch die Gesuchstellerin besser verstehen könnten, warum eine Fremdplatzierung in ein Schulheim dann nötig würde (Urk. 3/162 S. 12). 2.1. Die Vorinstanz hielt zu den Empfehlungen der Gutachterin K._____ fest, dass diese nicht auf umfassenden Erhebungen beruhen würden, da die Gut-

- 9 achterin K._____ nur mit der Gesuchstellerin Kontakt gehabt habe. Für die von ihr – nur im Eventualfall empfohlene – Rückplatzierung von D._____ führe sie das Argument ins Feld, dass so die Akzeptanz einer allfälligen späteren erneuten Fremdplatzierung gefördert würde. Die Vorinstanz hielt für fraglich, ob D._____ im Falle einer Rückplatzierung und des weiterhin ungelösten massiven Elternkonflikts, der sich auch noch mehr akzentuieren könne, nicht ebenso in Mitleidenschaft gezogen würde und damit auch massiv belastet wäre. Das Argument der Gutachterin K._____ vermöge daher nur bedingt zu überzeugen. Eine bessere Akzeptanz durch D._____ könne ohnehin wohl erst in Frage kommen, wenn diese acht Jahre oder älter sein werde. Ob es überhaupt realistisch sei angesichts der allseitigen Bedenken und der hochproblematischen Ausgangslage, dass sich eine Rückplatzierung solange aufrecht erhalten lasse, bis D._____ altersmässig soweit wäre, eine erneute Fremdplatzierung zu akzeptieren, sei fraglich bzw. spekulativ (Urk. 2 E. II/18.7). 2.2. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Gutachterin H._____ für den Fall, dass sich die Situation für D._____ nicht weiter entspannen sollte, explizit festgehalten habe, dass bei dieser Ausgangslage eine Unterbringung in einem Schulheim vorzunehmen sei (Urk. 2 E. II/18.7). Zur Gefahr der weiteren Eskalation des Paarkonflikts hielt die Vorinstanz fest, dass die Beziehung zwischen den Parteien objektiv betrachtet unverändert hochgradig schwierig und ambivalent sei. Auch die Parteien selbst hätten konstant über den gesamten Zeitraum dieses Verfahrens bzw. ganz grundsätzlich aus ihrer subjektiven Sicht die Beziehung zum andern als sehr schwierig eingestuft. Damit sei davon auszugehen, dass sich die (Paar-)Beziehung zwischen den Parteien objektiv wie auch subjektiv unverändert darstelle. Schliesslich sei ebenfalls ganz entscheidend, dass die beiden Kinder unvermindert inmitten dieses Paarkonflikts stehen würden. Zusammenfassend würden keinerlei Anhaltspunkte bestehen – im Gegenteil –, dass sich die Beziehung der Parteien nunmehr entspannt hätte und dass sie sich immerhin gegenseitig in ihrer Elternrolle akzeptieren bzw. nicht "torpedieren" würden. Die einzige erkennbare "Ruhe" sei oberflächlich in dem Umstand zu erkennen, dass es zwischen den Kindseltern zu weniger Polizeieinsätzen als in der Vergangenheit gekommen sei. Von einer nachhaltigen Entspannung bzw. gegenseitiger Akzeptanz

- 10 könne keine Rede sein. Somit sei von einer unvermindert weiterbestehenden Kindswohlgefährdung auszugehen (Urk. 2 E. II/18.4.6-18.6). 2.3. Bezüglich einer Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin führte die Vorinstanz unabhängig vom Paarkonflikt weitere Vorbehalte an. So würden sich diverse Hinweise in den Akten finden, wonach die Gesuchstellerin D._____ einen nicht ausreichend kindgerechten Alltag bzw. nicht kindgerechte Strukturen biete, jüngst auch wieder im Bericht der Besuchsbegleiterin. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass D._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin nicht regelmässig den Kindergarten besucht habe, C._____ wohl zeitweise elterngleich zu D._____ geschaut habe und die diversen Polizeieinsätze von "mässiger Ordnung" in der Wohnung sprechen würden. Es werde hierbei nicht übersehen, dass die Gesuchstellerin bezüglich der Berichte der Besuchsbegleiterin einwende, dass die dortige Darstellung so nicht stimme, und es möge durchaus sein, dass die Einwendungen der Gesuchstellerin nicht gänzlich von der Hand zu weisen seien. Indessen bleibe es Fakt, dass die Rückmeldungen der Besuchsbegleiterin nunmehr zweimal in die exakt gleiche Richtung gingen und sich mit den weiteren Akten decken würden. Dies müsse letztlich in gewisser Weise auch als fehlende Kritik- und Reflexionsfähigkeit oder Unmöglichkeit der Anpassung seitens der Gesuchstellerin gewertet werden und beschlage direkt die Erziehungsfähigkeit. Insofern sei es auch fraglich – und diese Bedenken teile die Beiständin – inwiefern die Gesuchstellerin im Falle einer Rückplatzierung mit einer Familienbegleitung oder Ähnlichem kooperieren würde. In der Gesamtheit würden diese Indizien – von Beweisen könne nicht gesprochen werden – alle in eine Richtung zeigen, nämlich dass die Gesuchstellerin Mühe bekunde, eine ausreichend kindgerechte Struktur zu bieten bzw. den Alltag mit Kindern zu bewältigen, wobei die Vorinstanz nicht übersah, dass beide Gutachten der Gesuchstellerin durchaus auch solide Qualitäten zugestehen. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass die Gesuchstellerin nach Abschluss des Gutachtens der Sachverständigen K._____ die von ihr begonnene Therapie bei Dr. M._____ mit ca. ein bis zwei Sitzungen anfangs Jahr (2015) offenbar nicht wieder aufgenommen habe, mit dem lapidaren Hinweis, sie habe dafür keine Zeit gehabt. Darin sei einerseits ein Hinweis auf die bereits erwähnte Uneinsichtigkeit der Gesuchstellerin betreffend ih-

- 11 ren Beitrag zum Paarkonflikt zu sehen bzw. auf einen fehlenden Veränderungswillen zu schliessen. Andererseits stelle sich aufgrund dieser Erklärung der Gesuchstellerin die Frage, ob sie denn überhaupt in der Lage wäre, für die Betreuung eines Kindes zu sorgen, wenn sie einen Zeitmangel vorbringe. Beides spreche im Rahmen einer Gesamtwürdigung ebenfalls gegen die Rückplatzierung von D._____ zur Gesuchstellerin (Urk. 2 E. II/18.9). 2.4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sämtliche abgehandelten Aspekte gegen die Rückplatzierung von D._____ sprechen würden. Es präsentierten sich – mit Ausnahme der Fremdplatzierung D._____s – nahezu die gleichen Rahmenbedingungen, welche im September 2014 zur Fremdplatzierung der Kinder geführt hätten. Es sei zu schliessen, dass die Parteien Zeit und Raum benötigten, um die Probleme zu bewältigen. Eine vorschnelle und oberflächliche Lösung würde einer Versuchsanordnung gleichkommen und mit Sicherheit keine nachhaltige Beruhigung bewirken. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheine eine Rückplatzierung D._____s derzeit nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Vielmehr erweise es sich als angezeigt, dass die Parteien an ihren Elternrollen und ihrem Konfliktverhalten nachhaltig und intensiv und mit regelmässiger professioneller Unterstützung arbeiten würden. Zu einem späteren Zeitpunkt werde die Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung neu zu evaluieren sein. Insofern sei den Parteien bzw. der Gesuchstellerin durchaus die Perspektive zu eröffnen, dass eine Rückplatzierung mittelfristig zu prüfen sein werde. Letztlich würden beiden Parteien, aber insbesondere auch der Gesuchstellerin durch die Gutachterin K._____, durchaus Ressourcen zugestanden und es seien heute keine Gründe ersichtlich, dass die Parteien nicht die nötige Entwicklung und die notwendigen Schritte in Zukunft bewerkstelligen könnten, die es für eine Rückplatzierung brauche (Urk. 2 E. II/19-20). 3. Die Gesuchstellerin monierte bereits mit der Erstberufung, dass die Begründung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei, weil gleichgerichtete Interessen bzw. Anträge aller Parteien vorliegen würden, wobei sie sogleich einräumen musste, dass dies auf den Gesuchsteller nicht zutraf. Dessen Antrag – die Obhut sei ihm zuzuteilen – hielt die Gesuchstellerin jedoch für unrealistisch. Der

- 12 - Antrag des Gesuchstellers habe mehr mit dem Konflikt zwischen ihnen beiden und mit dessen von der Vorinstanz als "letztlich pathologisch" eingeschätzten stark schwankenden bzw. widersprüchlichen Verhaltens zu tun als mit einem ernsthaften Ansinnen unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes (Urk. 1 S. 5). Nunmehr hat der Gesuchsteller seine Meinung geändert und es liegen tatsächlich gleichgerichtete Anträge vor (Urk. 34B). Dies ist jedoch nicht entscheidend. Das Gericht entscheidet in Kinderbelangen ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). 4.1. Die Gesuchstellerin ist weiter der Ansicht, dass den Vorbehalten gegenüber einer Rückplatzierung, welche sämtliche Fachpersonen geäussert hätten, mit den von ihr angenommenen flankierenden Massnahmen Rechnung getragen werden könne. Als solche hebt sie hervor, dass für D._____ ein Platz in der städtischen Tagesschule N._____ reserviert sei. Dort werde D._____ den ganzen Tag betreut. Zudem habe sie – die Gesuchstellerin – in eine engmaschige Betreuung bzw. Unterstützung durch eine Familienbegleitung eingewilligt. Eine solche sei von der Vorinstanz auch bereits angeordnet worden. Ferner verweist die Gesuchstellerin auf das von ihr beantragte Kontaktverbot des Gesuchstellers ihr gegenüber (Urk. 1 S. 6 f.). 4.2. Dazu ist folgendes zu sagen: Die Tagesschule und die Familienbegleitung vermöchten allenfalls gewisse Defizite der Gesuchstellerin betreffend Förderund Alltagsmanagementfähigkeiten auszugleichen (ähnlich auch die Gutachterin Gutzwiler, Urk. 3/162 S. 11 f.). Sie würden jedoch kaum etwas an der hoch destruktiven Paardynamik der Parteien ändern. Diese war aber der Hauptgrund für die Vorbehalte der Fachpersonen gegenüber einer Rückplatzierung von D._____ (Urk. 3/162 S. 12). Auch die Vorinstanz begründete ihren Entscheid in erster Linie damit, dass die hoch konfliktbehaftete Paarbeziehung der Parteien massiv kindeswohlgefährdend sei. 4.3. Ein Kontaktverbot wäre zwar – wenn sich die Parteien denn daran halten würden – kurzfristig durchaus geeignet, die Situation zwischen den Parteien zu entschärfen. Mittelfristig bedürfte es jedoch eines echten Umdenkens. Dass die Parteien sich endlich zusammenreissen und ihren schlimmen Konflikt in den

- 13 - Griff bekommen müssten, wurde den Parteien einmal mehr anlässlich der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung vom 30. März 2015 klargemacht (vgl. Urk. 1 S. 3). Daran gehalten haben sie sich trotzdem nicht. In ihren Berufungsschriften machten beide Parteien geltend, es sei kaum mehr zu Polizeieinsätzen gekommen, was den Konflikt zwischen ihnen betreffe (Urk. 1 S. 6 und 10/1 S. 8). In der Zweitberufungsantwort vom 30. Juli 2015 musste die Gesuchstellerin jedoch bereits einräumen, dass es schon am 16. Juli 2015 wieder zu einer Eskalation gekommen war. Der Gesuchsteller habe bei ihr Einlass begehrt und den Fensterladen beschädigt, was sie zur Anzeige gebracht habe (Urk. 10/9 S. 2, Urk. 10/11/1). In ihrer Eingabe vom 31. August 2015 berichtete die Gesuchstellerin sodann, dass der Gesuchsteller ca. zwei Wochen davor unvermittelt auf ihren Balkon geklettert sei, worauf sie sich in Panik in die Wohnung gerettet habe. Der Gesuchsteller habe in der Folge ihr Mobiltelefon behändigt und es in Wasser getaucht. Zudem bedränge er sie weiter mit Serien von SMS. Die Polizei war offenbar involviert (Urk. 15 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 10. September 2015 beantragte die Gesuchstellerin ein Herbstferienbesuchsrecht betreffend die Tochter D._____ und machte (erneut) geltend, in ihrem Haushalt sei nun Ruhe eingekehrt (Urk. 25). Bereits am 14. Oktober 2015 verfügte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich in Anwendung von §§ 8 ff. GSG ein Kontakt- und Rayonverbot zum Schutze der Gesuchstellerin, weil der Gesuchsteller wiederholt gedroht habe, er werde die Gesuchstellerin umbringen, und überdies angedroht habe, er werde die gemeinsamen Kinder ins Ausland entführen (Urk. 30/1 S. 3). Die Gesuchstellerin stellte sich in der Folge wiederum auf den Standpunkt, dass diese Massnahme das geeignete Mittel sei, um für Ruhe und Ordnung in ihrem Haushalt zu sorgen. Der Grund für die Fremdplatzierung sei damit beseitigt (Urk. 29). 4.4. Die neuste Entwicklung besteht nun darin, dass sich der Gesuchsteller den Anträgen der Gesuchstellerin unterzieht, der Sohn C._____ faktisch wieder unter der Obhut der Gesuchstellerin lebt und die Parteien offenbar sogar einen gemeinsamen Ausflug mit den Kinder unternommen haben (Urk. 34B, 37 und 40). Die Einhaltung eines Kontaktverbots sieht anders aus. Der neuen Eintracht könnte zwar durchaus Positives abgewonnen werden, allein es fehlt der Glaube an deren Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit. Die Ehegeschichte der Parteien zeigt ein

- 14 einziges Hin und Her. Auf Annäherungsversuche folgte regelmässig die nächste Eskalation. Die Parteien haben sich bis anhin die Schuld dafür gegenseitig zugeschoben. So machte der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren geltend, es sei einzig die Gesuchstellerin, welche immer wieder den Kontakt zu ihm suche und den Ehestreit neu entfache (Urk. 22 S. 5). Die Gesuchstellerin wiederum sprach in ihrer Erstberufung von der "deutlichen Asymmetrie" des vorliegenden Konflikts. Der der Gewalt in allen Formen zuneigende Gesuchsteller sei es, von dem die Eskalationsgefahr ausgehe (Urk. 1 S. 8). Vor diesem Hintergrund sind grösste Zweifel daran angebracht, ob bei den Parteien tatsächlich ein Umdenken stattgefunden hat und sie aus ihren eigenen Unzulänglichkeiten gelernt haben. Die jüngste Darstellung der Gesuchstellerin, wonach die Parteien ihren Konflikt deeskaliert und sich bemüht hätten, einen Weg zu finden, um miteinander zu kommunizieren, ohne dass es zu Streit komme, kann sich im Übrigen nur gerade auf die letzten Wochen beziehen. Noch am 21. Oktober 2015 sah die Gesuchstellerin die Lösung des Problems einzig darin, jeden Kontakt zum Gesuchsteller zu meiden (Urk. 29). 4.5. Aufhorchen lässt insbesondere auch der Umstand, dass der Gesuchsteller, welcher noch bis vor ein paar Wochen beide Kinder unter seiner Obhut haben wollte, nun offenbar plötzlich damit einverstanden sein soll, dass selbst der Sohn C._____ bei der Gesuchstellerin wohnt. Der Gesuchsteller wollte sich bereits im April 2015 einmal gänzlich aus dem Familienleben zurückziehen und beide Kinder in die Obhut der Gesuchstellerin geben. Die Vorinstanz stellte indessen im Nachhinein fest, dass die Parteien in dieser Zeit zusammenwohnten. Die Gesuchstellerin bestreitet dies nach wie vor, setzt sich aber mit den (überzeugenden) Erwägungen der Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung nicht auseinander. Aus dem geschilderten Vorgang folgerte die Vorinstanz zu Recht, dass die Parteien offensichtlich nicht transparent und geradlinig mit den Behörden kommunizierten (Urk. 2 S. 10 f.; Urk. 15 S. 1 f.) 4.6.1. Was den Wechsel von C._____ unter die faktische Obhut der Gesuchstellerin betrifft, so ist daran zu erinnern, dass C._____ noch im Rahmen der Kinderanhörung vor Vorinstanz vom 4. September 2014 gar nichts Positives an

- 15 der Gesuchstellerin finden konnte (Urk. 3/54). Es ist weiter daran zu erinnern, dass es im April 2015 zu zwei Polizeieinsätzen wegen verbaler Streitigkeiten zwischen der Gesuchstellerin und Sohn C._____ kam, wobei sich zumindest ein Vorfall vor den Augen der Tochter D._____ abspielte (Urk. 3/151/1-2). Der Einzug C._____s bei der Gesuchstellerin stellt damit einen weiteren Unsicherheitsfaktor dar. Bereits die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zutreffend, dass der Umgang mit C._____ für die Parteien zusätzliche Probleme mit sich bringe und ressourcenbindend sei, was der Fähigkeit der Parteien, D._____ ein stabiles Umfeld zu bieten, weiter abträglich sei (Urk. 2 E. II/18.8). 4.6.2. Im Rahmen einer Stellungnahme stellte die Gesuchstellerin am 31. August 2015 neue Berufungsanträge (Urk. 15 S. 6). Sie betreffen das Kontaktverbot (Ziffern 1 bis 3; s. E. 8 unten) und den Verzicht auf die Einweisung in ein Schulheim (Ziffer 6) und bewegen sich damit im Rahmen der Berufungsanträge und sind mit diesen zu behandeln. Neu stellte die Gesuchstellerin den Antrag, es seien beide Kinder in die Obhut der Mutter zu geben (Ziffer 4). Auf dieses Begehren ist nicht einzutreten. Die Parteien haben den vorinstanzlichen Entscheid, C._____ unter der Obhut des Gesuchstellers zu belassen (Urk. 2 Dispositiv- Ziffer 1), nicht angefochten. Eine Abänderung wäre im Scheidungsverfahren vor Vorinstanz zu beantragen – sollte der Obhutswechsel denn von Dauer sein. 4.7. Die Voraussetzungen für eine Rückplatzierung sind damit weiterhin nicht gegeben. Die Gefahr, dass die Stimmung kippt und D._____ innert Kürze wieder inmitten des Paarkonflikts der Parteien steht, ist nach wie vor als erheblich einzustufen. 5.1. Mit Eingabe vom 30. November 2015 stellte die Kindesvertreterin – nachdem sie sich bisher gegen ein Schulheim geäussert hatte (Urk. 5) – den Antrag, es sei den Eltern von D._____ die Obhut weiterhin zu entziehen, D._____ sei durch die KESB der Stadt Zürich in ein Schulheim einzuweisen und es sei für beide Elternteile eine Kontaktsperre von mindestens drei Monaten zu errichten. Anschliessend seien beide Elternteile für berechtigt zu erklären, D._____ je jedes zweite Wochenende zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 42 S. 1). Die Kindesvertreterin begründete ihre Anträge zusammenfassend wie folgt: Am

- 16 - 26. November 2015 habe sie mit Frau F._____ von der Pflegefamilie telefoniert. Diese habe ihr gesagt, D._____ wisse, dass sie die Pflegefamilie werde verlassen müssen, und es gehe ihr dabei gut. Sie sei bereits im Heim schnuppern gegangen und habe dort auch übernachtet. D._____ habe ihre sauberen Kleider bei dieser Gelegenheit in ihren dortigen Schrank eingeräumt und habe bereits viel von den Kindern aus dem Heim erzählt. Das Heim sei nichts Bedrohliches für D._____. Frau F._____ sehe keine andere Lösung für D._____ (Urk. 42 Blatt 2). Die Kindesvertreterin schildert, ihr habe D._____ gesagt, dass sie lieber zu Mami als ins Kinderheim gehen würde. Auf die Frage, was sie vom Kinderheim erwarte, habe D._____ erzählt, ihr dortiger Besuch sei gut gewesen (Urk. 42 Blatt 3). Anlässlich eines (Überraschungs-)Hausbesuches der Kindesvertreterin am 29. November 2015 bei der Gesuchstellerin seien sämtliche Fensterläden der Wohnung geschlossen gewesen und es habe eine grosse Unordnung geherrscht (Urk. 42 S. 4). D._____ habe im mütterlichen Haushalt absolut keine geistige Anregung. Sie habe sich in den letzten anderthalb Jahren so schön entwickelt, dass sie als Kindesvertreterin grösste Bedenken hätte, dass die ganze Aufbauarbeit bei einer Rückkehr von D._____ in den mütterlichen Haushalt innert weniger Monate zunichte wäre (Urk. 42 Blatt 6). Die dreimonatige Kontaktsperre beantrage sie, damit D._____ am neuen Ort ankommen könne und nicht ab dem ersten Tag wieder mit Loyalitätskonflikten belastet werde (Urk. 42 Blatt 7). 5.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 nahm die Gesuchstellerin zur Eingabe der Kindesvertreterin Stellung und beantragte, sie sei aus ihrem Amt zu entlassen und es sei ein Wechsel vorzunehmen (Urk. 47 S. 5). 5.3.1. Das Mandat der Kindesvertretung kann grundsätzlich auch vorzeitig beendet werden. Die Enthebung kann vom urteilsfähigen Kind und von jedermann, der ein Interesse hat (z.B. Eltern), beantragt werden (Art. 446 Abs. 1 aZGB; Levante, Die Wahrung der Kindesinteressen im Scheidungsverfahren – die Vertretung des Kindes im Besonderen, Diss. Bern 2000, S. 142 f.). Es empfiehlt sich hier eine analoge Anwendung der Regeln über die Offizialverteidigung oder die unentgeltliche Prozessführung: Ein jederzeitiger unbegründeter Mandatsentzug wie auch eine unbegründete Mandatsniederlegung sind im Hinblick auf Ver-

- 17 fahrensverzögerungen und die finanziellen Gründe abzulehnen. Werden hingegen objektive Gründe vorgebracht, muss die Einsetzung einer neuen Vertreterin angeordnet werden (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 300 N 30; Schweighauser, Die Vertretung der Kindesinteressen im Scheidungsverfahren – Anwalt des Kindes, Diss. Basel 1998, S. 248 f.; BSK ZPO-Steck, Art. 300 N 9). Das Institut der Kindesvertretung dient der Verwirklichung des Kindeswohls im eherechtlichen Verfahren (BSK ZPO- Steck, Art. 300 N 13). Je kleiner die Kinder sind, desto sorgfältiger ist zu prüfen, ob eine reine Willensvertretung dem Kind effektiv dienlich ist. Je älter das Kind jedoch ist, desto stärker sollte sich die Kindesvertretung sinnvollerweise an die Instruktionen des Jugendlichen halten (FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 300 N 2 bis 6 mit Hinweisen). Eine umfassende Abklärung des Sachverhalts mit Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisquellen bildet die zwingende Voraussetzung für Antragstellung und Rechtsmitteleinlegung (FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 300 N 10 f.). 5.3.2. Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag damit, dass die Stellungnahme der Kindesvertreterin eher einer behördlichen Einschätzung einer KESB oder einer Beiständin als einer Kinderanwältin gleichkomme (Urk. 47 S. 2). Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist es aufgrund des jungen Alters von D._____ durchaus angebracht, dem objektivierten Kindeswohl ein besonderes Gewicht beizumessen. Zudem hat die Kindesvertreterin den Standpunkt von D._____ eingebracht, wonach sie lieber zur Gesuchstellerin als ins Kinderheim gehen würde. Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, ein Kontaktverbot von drei Monaten zu beantragen, zeuge nicht von der echten Einnahme des Standpunktes des Kindes (Urk. 47 S. 2 f.). Zwar moniert die Gesuchstellerin zu Recht, dass ein Kontaktverbot nicht damit begründbar ist, dass es der Institution nicht zuzumuten sei, sich in epischer Breite mit den Problemen der Kindeseltern herumzuschlagen (Urk. 47 S. 3). Ob ein Kontaktverbot anzuordnen ist, ist alleine im Hinblick auf das Kindeswohl zu entscheiden. Die Kindesvertreterin hat denn das Kontaktverbot auch in erster Linie damit begründet, dass D._____ am neuen Ort ankommen könne und nicht ab dem ersten Tag wieder mit ihren Loyalitätskonflikten belastet werden solle (Urk. 42 letztes Blatt). Die von der Kindesvertreterin geschilderte – und von der

- 18 - Gesuchstellerin bestrittene (Urk. 47 S. 3 f.) – grosse Unordnung anlässlich des Hausbesuchs bei der Gesuchstellerin (Urk. 42 Blatt 4 ff.) wurde schon früher und von anderer Seite festgestellt. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen dazu verwiesen werden (s. E. 2.3. oben). Die Gesuchstellerin macht schliesslich geltend, die Kindesvertreterin habe die Mutter in Begleitung offenbar des eigenen Partners der Kinderanwältin besucht, ohne abzuklären, ob dessen Beisein erwünscht sei, bzw. ohne die Berechtigung, ihn als "Hilfsperson" für das Aushorchen von C._____ einsetzen zu dürfen (Urk. 47 S. 3 f.). Die Kindesvertretung ist unabhängig und hat namentlich keine Weisungen irgendwelcher Art, weder von Seiten des Gerichts noch von den Eltern, entgegenzunehmen (BSK ZPO-Steck, Art. 300 N 10; BK ZPO II-Spycher, Art. 300 N 7). Damit muss es auch als zulässig erachtet werden, wenn sich eine Rechtsanwältin für einen Hausbesuch von einer Hilfsperson (die ebenfalls dem Berufsgeheimnis untersteht, Art. 321 StGB) unterstützen lässt. Auf die weitere Kritik der Gesuchstellerin am Vorgehen bzw. an den Schilderungen der Kinderanwältin (Urk. 47 S. 4 f.) braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Es sind, wie bereits erwähnt, nicht in erster Linie die direkten erzieherischen Defizite der Gesuchstellerin, welche die Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung rechtfertigen, sondern es ist die destruktive Paardynamik, welche sich auf das Wohl von D._____ negativ auswirkt und welcher derzeit nicht mit milderen Mitteln begegnet werden kann. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei die Kindesvertreterin aus ihrem Amt zu entlassen und ein Wechsel vorzunehmen, ist abzuweisen. 5.4. Damit stützen die neusten Schilderungen der Kindesvertreterin (E. 5.1) die obigen Einschätzungen, wonach eine Rückplatzierung von D._____ zur Gesuchstellerin momentan kein gangbarer Weg ist (s. E. 4). 6. Die Erstberufung betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht und Obhut für D._____ ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die mit Verfügung vom 18. September 2014 bestätigte Unterbringung von D._____ unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern ist weiterhin zu bestätigen, und es ist davon Vormerk zu nehmen, dass D._____ in Umsetzung der vorinstanzlichen Anordnung mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 30. November 2015 in der

- 19 - Wohngruppe für Kinder und Jugendliche, … [Adresse], untergebracht wurde. Die Parteien stellten keinen Antrag zum Besuchsrecht für den Fall, dass die Fremdplatzierung fortbestehen sollte. Es sind aber – auch nachdem D._____ nun im Schulheim wohnt – keine Gründe ersichtlich, die eine Modifikation des von der Vorinstanz angeordneten Besuchsrechts nötig machen würden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Auch ein vollständiges Kontaktverbot erscheint nicht im Sinne von D._____, nachdem diese bisher jedes Wochenende abwechselnd ihre Eltern besuchen durfte. Der Eventualantrag der Gesuchstellerin betreffend einstweilige Belassung von D._____ bei der Pflegefamilie F._____ ist – aufgrund der Krankheit des Pflegevaters – mittlerweile von der Realität überholt (Urk. 44A+B). 7. Die Gesuchstellerin machte weiter geltend, es sei unerklärlich, dass sich der Gesuchsteller trotz seiner Gewaltgeschichte und seiner auch vom Gericht als letztlich pathologisch eingeschätzten Verhaltensweisen keiner Begutachtung unterziehen müsse. Eine Begutachtung dränge sich aus Sicht des Kindeswohls von C._____ auf (Urk. 1 S. 6). Nachdem C._____ derzeit, wie bereits erwähnt, unter der faktischen Obhut der Gesuchstellerin steht, ist der Antrag auf Begutachtung des Gesuchstellers bereits aus diesem Grund abzuweisen. 8. Das von der Gesuchstellerin beantragte Kontaktverbot für den Gesuchsteller (ausser einer Viertelstunde am Mittwochabend um 21 Uhr) wird damit begründet, dass die Kindswohlgefährdung von den Konflikten der Eltern in Gegenwart der Kinder ausgingen. Eine Kindswohlgefährdung sei ausgeschlossen, wenn die von der Gesuchstellerin beantragten Massnahmen mit einem Kontaktverbot flankiert würden (Urk. 1 S. 7 f.). Damit steht dieser Berufungsantrag im Zusammenhang mit der von der Gesuchstellerin beantragten Rückplatzierung von D._____ und ist nach dem oben Ausgeführten ebenfalls abzuweisen. III. 1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten. Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen.

- 20 - 2.1. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Verfahren aufgrund der zahlreichen Noveneingaben als aufwändig. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.–. 2.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe werden den Parteien vorliegend nicht abgesprochen. Damit sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 4 bis 12 und 15 bis 18 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Juni 2015 am 17. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin vom 31. August 2015, es seien beide Kinder in die Obhut der Gesuchstellerin zu geben, wird nicht eingetreten. 3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Erstellung eines Gutachtens über den Gesuchsteller wird abgewiesen.

- 21 - 4. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei die Kindesvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ aus ihrem Amt zu entlassen und ein Wechsel vorzunehmen, wird abgewiesen. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die mit Verfügung vom 18. September 2014 bestätigte Unterbringung von D._____ unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern wird weiterhin bestätigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass D._____ mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 30. November 2015 in der Wohngruppe für Kinder und Jugendliche, … [Adresse], untergebracht wurde. 2. Die Parteien werden in Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom 9. April 2015 bezüglich D._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigt und verpflichtet, D._____ alternativ an den Wochenenden jeweils von Freitag Abend bis Sonntag Abend zu betreuen.

- 22 - Die Parteien sind überdies weiterhin berechtigt, je zwei telefonische Kontakte pro Woche mit D._____ zu halten. Die genauen Modalitäten der Betreuung und telefonischen Kontakte sind von der Beiständin zu regeln. 3. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend das teilweise Kontaktverbot wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. Die Kosten für die Vertretung des Kindes durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an die Beiständin (Frau E._____, Sozialzentrum O._____, … [Adresse]) sowie an die KESB der Stadt Zürich und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 23 - 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Januar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli

versandt am: kt

Beschluss und Urteil vom 21. Januar 2016 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 4 bis 12 und 15 bis 18 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Juni 2015 am 17. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Auf den Antrag der Gesuchstellerin vom 31. August 2015, es seien beide Kinder in die Obhut der Gesuchstellerin zu geben, wird nicht eingetreten. 3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Erstellung eines Gutachtens über den Gesuchsteller wird abgewiesen. 4. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei die Kindesvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ aus ihrem Amt zu entlassen und ein Wechsel vorzunehmen, wird abgewiesen. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die mit Verfügung vom 18. September 2014 bestätigte Unterbringung von D._____ unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern wird weiterhin bestätigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass D._____ mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich... 2. Die Parteien werden in Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom 9. April 2015 bezüglich D._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigt und verpflichtet, D._____ alternativ an den Wochenenden jeweils von Freitag Abend bis Sonntag Abend z... Die Parteien sind überdies weiterhin berechtigt, je zwei telefonische Kontakte pro Woche mit D._____ zu halten. Die genauen Modalitäten der Betreuung und telefonischen Kontakte sind von der Beiständin zu regeln. 3. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend das teilweise Kontaktverbot wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. Die Kosten für die Vertretung des Kindes durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an die Beiständin (Frau E._____, Sozialzentrum O._____, … [Adresse]) sowie an die KESB der Stadt Zürich und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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