Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY150026-O/U damit vereinigt: Geschäfts-Nr. LY150027-O
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Beschluss und Urteil vom 4. März 2016
in Sachen 1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Verfahrensbeteiligte und Erstberufungskläger
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
D._____, Kläger, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
sowie E._____, Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,
- 2 betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Mai 2015; Proz. FE110389
- 3 - Rechtsbegehren der Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten: (act. 7/138; act. 7/168) Anträge vom 18. März 2014 (act. 7/138 S. 2): " 1. Es seien Dispositiv Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 ersatzlos aufzuheben; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers/Massnahmebeklagten." Anträge vom 15. Mai 2014 (act. 7/168 S. 2): " 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 lit. a) der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. November 2013 abzuändern und festzuhalten, dass der Vater berechtigt erklärt wird, die Kinder A._____ und B._____ jeden Mittwochabend, ab 18:00 Uhr bis Freitagabend, 18:00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; 2. Es sei Dispositiv Ziff. 1 lit. b) wie folgt zu ergänzen: Es sei für C._____ ein stufenweiser Aufbau des regulären Besuchsrechts festzulegen, indem vorerst die Besuche nur am Sonntag von 9:00 bis 18:00 Uhr erfolgen und die Mutter für so lange anwesend ist, bis C._____ alleine beim Vater bleibt; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers/Massnahmebeklagten." der Verfahrensbeteiligten und Erstberufungskläger: (act. 7/151; act. 7/179) Anträge vom 2. April 2014 (act. 7/151 S. 2): " Es seien während der Dauer des Verfahrens zweiwöchentliche, eventualiter monatliche Berichte über den Verlauf des Besuchsrechts von C._____ und dessen Befinden bei der Beiständin F._____ einzuholen." Anträge vom 23. Mai 2014 (act. 7/179 S. 2 f.): " 1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall die Weisung zu erteilen, C._____, wenn dieser bei ihr ist, täglich lückenlos zum Kindergarten zu schicken, es sei denn, C._____ werde aufgrund eines ärzt-
- 4 lichen Zeugnisses oder nachweislicher Arzt- oder Spitaltermine entschuldigt; 2. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu untersagen, C._____ am Donnerstag und/oder Freitag vom Kindergarten abzuholen; 3. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei anzuweisen, eine Erziehungsbeistandschaft für C._____ zu errichten, welche dem Gericht während der Dauer des Verfahrens monatlich Bericht zu erstatten hat, mit den üblichen Aufgaben und den besonderen Befugnissen, die schulische Entwicklung und individuelle Förderung von C._____ zu begleiten und sicherzustellen, sowie das Kindeswohl von A._____ und B._____ in Bezug auf das Verhältnis und die Kontakte aller Geschwister zueinander mit einzubeziehen; 4. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei anzuweisen, eine fachpsychologische oder sozialpädagogische Familienbegleitung für C._____ einzurichten, die über die notwendige Berufsausbildung sowie Erfahrung im Umgang mit behinderten Kindern verfügt und dem Gericht während der Dauer des Verfahrens monatlich Bericht zu erstatten hat; 5. Unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Hauptsache." Prozessualer Antrag (act. 179 S. 3): " 1. Es seien die Anträge 1 und 2 superprovisorisch und ohne Anhörung der Parteien gutzuheissen." des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers: (act. 7/172; act. 7/236; act. 7/270) Anträge vom 20. Mai 2014 (act. 7/172 S. 2): " 1. Dem Kläger sei in Abänderung der geltenden Regelung für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Obhut über die Kinder A._____, geboren tt.mm.1999, B._____, geboren tt.mm.2002, und C._____, geboren tt.mm.2007, zuzuteilen. 2. Der Beklagten sei in Abänderung der geltenden Regelung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens bezüglich aller drei Kinder ein überwachtes Besuchsrecht einzuräumen. 3. Die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklagten persönlich und für die Kinder seien aufzuheben. 4. Die eheliche Liegenschaft an der G._____strasse ..., ... H._____, sei samt Hausrat und Mobiliar, mit Ausnahme der persönlichen
- 5 - Effekten der Beklagten, dem Kläger zur alleinigen Benutzung mit den Kindern zuzusprechen. 5. Es seien die Akten der KESB Winterthur sowie diejenigen des Berufungsverfahrens am Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. LY130040, beizuziehen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zulasten der Beklagten zu regeln." Anträge vom 2. September 2014 (act. 7/236 S. 1 sinngemäss): Es seien die wohlscheinenden Massnahmen zum Schutz von C._____ anzuordnen. Anträge vom 9. März 2015 (act. 7/270 S. 8 f.): " 1. Es sei dem Kläger die alleinige elterliche Sorge über A._____, geboren tt.mm.1999, B._____, geboren tt.mm.2002, und C._____, geboren tt.mm.2007, zuzuteilen, und die Kinder seien unter seine Obhut zu stellen, bzw. der Wohnsitz der Kinder sei beim Kläger festzusetzen. 2. Der Beklagten sei folgendes Besuchsrecht einzuräumen: a) Bezüglich A._____ sei angesichts seines Alters von der Einräumung eines ausdrücklichen Besuchsrechts abzusehen. b) Die Mutter sei berechtigt zu erklären, B._____ und C._____ jeden Montag, 08:00 Uhr bis Dienstag, 11:50 Uhr, bzw. Schulschluss zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. c) Die Mutter sei zudem berechtigt zu erklären, die Kinder B._____ und C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen 08:00 Uhr, bzw. Schulanfang zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. d) Der Mutter sei ein Feiertagsbesuchsrecht in geraden Jahren an Ostern und Sylvester/Neujahr sowie in ungeraden Jahren an Pfingsten und Sylvester/Neujahr einzuräumen; e) Die Mutter sei berechtigt zu erklären, B._____ und C._____ jährlich während fünf Wochen während der Schulferien wie folgt mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, und zwar die zweite Woche der Weihnachtsferien, die vierte und fünfte Woche der Sommerferien, sowie beide Wochen der Herbstferien. Die Mutter sei zu verpflichten, die Pässe der Kinder bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr von C._____ bei der Beistandsperson vor den Ferien mit den Kindern zu hinterlegen."
- 6 - Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Mai 2015: (act. 7/277 = act. 15/4 = act. 15/6 = act. 3 = act. 6) 1. Die Kinder A._____, geb. tt.mm.1999, B._____, geb. tt.mm.2002, und C._____, geb. tt.mm.2007, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 2.a) Die Obhut für den Sohn A._____, geb. tt.mm.1999, wird dem Kläger zugeteilt. Der Wohnsitz des Sohnes A._____ befindet sich demnach beim Kläger. b) Auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs und eines Feiertags-und Ferienbesuchsrechts wird mit Rücksicht auf das Alter des Sohnes A._____ verzichtet. 3.a) Die Obhut für die Tochter B._____, geb. tt.mm.2002, wird dem Kläger zugeteilt. Der Wohnsitz der Tochter B._____ befindet sich demnach beim Kläger. b) Die Beklagte wird berechtigt erklärt, die Tochter B._____, geb. tt.mm.2002, wie folgt auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen: − Jede Woche von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Dienstag, 12.00 Uhr, − jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag 18.00 Uhr, − während der Hälfte der Feiertage, − für 6,5 Wochen pro Jahr während der Schulferien.
- 7 - Die Beklagte ist verpflichtet, die Ausübung des Ferienbetreuungs- und Ferienbesuchsrecht jeweils zwei Monate im Voraus mit der Beiständin und dem Kläger abzusprechen. 4.a) Die Obhut für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Beklagten in H._____. b) Die Beklagte betreut den Sohn C._____ jede Woche von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr, sowie alle 14 Tage von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ausserdem betreut sie den Sohn C._____ je zur Hälfte an den Feiertagen und während der Schulferien für 6,5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten. c) Der Kläger betreut den Sohn C._____ von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ausserdem betreut er den Sohn C._____ je zur Hälfte an den Feiertagen und während der Schulferien für 6,5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten. d) Die Parteien sind verpflichtet, die Ausübung des Ferienbetreuungs- und Ferienbesuchsrecht jeweils zwei Monate im Voraus mit der Beiständin und miteinander abzusprechen. 5. Die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB mit den der Beiständin übertragenen Aufgaben und Kompetenzen wird für alle drei Kinder beibehalten, mit Ausnahme der Kompetenz der Reduzierung des Besuchsrechts auf die seit März 2011 gelebte Besuchsrechtsregelung. Die Beistandsperson wird zusätzlich ermächtigt, die Betreuungszeiten den Bedürfnissen der Kinder entsprechend abweichend zu regeln. 6. Für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in Erziehungsfragen und in ihrer Sorge um C._____,
- 8 - − Beratung der Eltern mit Bezug auf die Ausübung des Betreuungsrechts, − Entscheidung über medizinische und heilpädagogische Massnahmen für C._____ zusammen mit den Eltern, − Begleitung und Sicherstellung der schulischen Entwicklung und individuellen Förderung von C._____, − Förderung des Verhältnisses und der Kontakte von C._____ mit seinen Geschwistern, − Vermittlung zwischen den Eltern und den Kindern in Konfliktsituationen, − Förderung der Kommunikationsfähigkeit zwischen den Kindern und den Eltern. 7. Die KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen wird ersucht, die Beistandsperson gemäss Dispositiv- Ziffer 6 zu ernennen. 8. Das Abänderungsbegehren der Kindervertreterin vom 2. April 2014 (zweiwöchentliche bzw. monatliche Berichterstattung über den Verlauf des Besuchsrechts von C._____) wird abgewiesen. 9. Antrag 3 (monatliche Berichterstattung der Erziehungsbeistandsperson von C._____ an das Gericht) und Antrag 4 des Massnahmebegehrens der Kindervertreterin vom 23. Mai 2014 (Anordnung einer fachpsychologischen oder sozialpädagogischen Familienbegleitung für C._____) werden abgewiesen. 10. Die der Beklagten mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. Mai 2014 einstweilen erteilte Weisung bezüglich des Kindergartenbesuchs des Sohnes C._____ und des Nichtabholens des Sohnes C._____ vom Kindergarten am Donnerstag wird aufgehoben. 11. Der klägerische Antrag um Anordnung von Schutzmassnahmen für C._____ vom 2. September 2014 wird abgewiesen. 12. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Beklagte wird im Sinne einer auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützten Weisung unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, während der Dauer des Scheidungsverfahrens die Ferien mit den Kindern A._____, B._____ und C._____ in
- 9 der Schweiz oder in Europa zu verbringen und die Kinder nach den Ferien im Ausland wieder in die Schweiz zurück zu bringen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 13. Der Antrag der Beklagten um ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013 wird abgewiesen. 14. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für A._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Oktober 2009 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2015 aufgehoben. Im Übrigen wird Antrag 3 des klägerischen Abänderungsbegehrens vom 20. Mai 2014 abgewiesen. Demgemäss bleibt Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung vom 16. Oktober 2009 bezüglich der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten und den Kindern B._____ und C._____ bestehen. 15. Der Kläger wird verpflichtet, ab dem 1. Januar 2015 für die Dauer des Scheidungsverfahrens sämtliche Kosten von A._____ wie Krankenkassenkosten, Gesundheitskosten (Arzt und Zahnarzt), Schulkosten (Bücher etc.), allfällige schulbedingte Fahrt- und Verpflegungskosten, Kleider, Handy, Hobbies und Taschengeld zu bezahlen. 16. Antrag 4 des klägerischen Abänderungsbegehrens vom 20. Mai 2014 (Umteilung der ehelichen Liegenschaft in H._____ an den Kläger) wird abgewiesen. 17. [Schriftliche Mitteilung] 18. [Berufung]
- 10 - Erstberufungsanträge der Verfahrensbeteiligen und Erstberufungskläger: gemäss Berufungsschrift vom 22. Mai 2015 (act. 2 S. 2): " 1. Dispositiv Ziffer 4 lit. b der Verfügung vom 8. Mai 2015 des Bezirksgerichts Winterthur im Verfahren FE110389 sei aufzuheben, und es sei die Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ wöchentlich von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, Kindergartenende, eventualiter 12:00 Uhr, sowie alle 14 Tage von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie je zur Hälfte an den Feiertagen und während der Schulferien für 6.5 Wochen auf eigene Kosten zu betreuen; 2. Dispositiv Ziffer 4 lit. c der Verfügung vom 8. Mai 2015 des Bezirksgerichts Winterthur im Verfahren FE110389 sei aufzuheben, und es sei der Kläger zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ wöchentlich von Mittwochmittag, Kindergartenende, eventualiter 12:00 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie je zur Hälfte an den Feiertagen und während der Schulferien für 6.5 Wochen auf eigene Kosten zu betreuen; 3. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MwSt)." Anträge vom 1. Februar 2016 (act. 89 S. 2): " 1. Dispositiv-Ziffer 4 lit. a der Verfügung vom 8. Mai 2015 des Bezirksgerichts Winterthur im Verfahren FE110389 sei aufzuheben, und es sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht und (damit) die Obhut für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007 für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger und Berufungskläger zu übertragen; es sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz von C._____ beim Kläger und Berufungskläger befindet; 2. Dispositiv-Ziffer 4 lit. b der Verfügung vom 8. Mai 2015 des Bezirksgerichts Winterthur im Verfahren FE110389 sei aufzuheben, und es sei die Beklagte, Erst- und Zweitberufungsbeklagte während der Dauer des Scheidungsverfahrens zu berechtigen, C._____ ausserhalb der Schulferien alle zwei Wochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, eventualiter Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kindergartenbeginn, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen sowie C._____ während der Schulferien vier Wochen pro Jahr, dies jeweils ab Sonntagabend vor Beginn der letzten Ferienwoche, 18:00 Uhr, bis zum ersten
- 11 - Schultag nach den Ferien, Kindergartenbeginn, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; 3. Dispositiv Ziffer 4 lit. c der Verfügung vom 8. Mai 2015 des Bezirksgerichts Winterthur im Verfahren FE110389 sei aufzuheben; 4. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MwSt)." der Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten: Anträge vom 3. Juli 2015 (act. 26 S. 1 und 7): " 1. Die Berufung sei abzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." Zweitberufungsanträge des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers: gemäss Berufungsschrift vom 26. Mai 2015 (act. 15/3 S. 2 ff.): " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 60) sei hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3b) aufzuheben, und durch folgende Fassung zu ersetzen: "3.b) Die Beklagte wird berechtigt erklärt, die Tochter B._____, geb. tt.mm.2002, wie folgt auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen: – Jede Woche von Montag, 08:15 Uhr (Schulanfang), bis Dienstag 11:50 Uhr (Schulschluss), – Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, 08:15 Uhr (Schulanfang), – Feiertagsbesuchsrecht: In geraden Jahren an Ostern und Sylvester/Neujahr sowie in ungeraden Jahren an Pfingsten und Sylvester/Neujahr; – Ferien: Für 5 Wochen pro Jahr während der Schulferien, und zwar die zweite Woche Frühlingsferien, die vierte und fünfte Woche Sommerferien, die zweite Woche Herbstferien sowie die zweite Woche Weihnachts-/Neujahrsferien."
- 12 - 2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 61) sei hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 a) – d) aufzuheben, und durch folgende Fassung zu ersetzen: "4.a) Die Obhut über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird beiden Parteien übertragen. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich beim Kläger. b) Die Beklagte betreut den Sohn C._____ wie folgt: – Jede Woche von Montag, 08:15 Uhr (Kindergarten), bis Dienstag 11:50 Uhr (Kindergartenschluss); – Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, 08:15 Uhr (Kindergarten/Schulanfang), – Feiertagsbesuchsrecht: In geraden Jahren an Ostern und Sylvester/Neujahr sowie in ungeraden Jahren an Pfingsten und an Sylvester/Neujahr; – Ferien: Für 5 Wochen pro Jahr während der Schulferien, und zwar die zweite Woche Frühlingsferien, die vierte und fünfte Woche Sommerferien, die zweite Woche Herbstferien sowie die zweite Woche Weihnachts-/Neujahrsferien. c) Der Kläger betreut C._____ wie folgt: – Jede Woche von Dienstag 11:50 Uhr (Kindergartenschluss) bis Freitag 18:00 Uhr, – Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, 08:15 Uhr (Kindergartenanfang), – Feiertagsbesuchsrecht: In geraden Jahren an Pfingsten und Weihnachten sowie in ungeraden Jahren an Ostern und Weihnachten; – Ferien: Für 8 Wochen pro Jahr während den Schulferien, und zwar die erste und zweite Woche Sportferien, die erste Woche Frühlingsferien, die erste bis dritte Woche Sommerferien, die erste Woche Herbstferien sowie die erste Woche Weihnachts-/Neujahrsferien." 3. Eventuell sei die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 61) hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4a) – d) aufzuheben, und durch folgende Fassung zur ersetzen: "4.a) Die Obhut über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2007, wird beiden Parteien übertragen. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich beim Kläger. b) Die Beklagte betreut den Sohn C._____ wie folgt: – Jede Woche von Montag, 08:15 Uhr (Kindergarten), bis Mittwoch 11:50 Uhr (Kindergartenschluss);
- 13 - – Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, 08:15 Uhr (Kindergarten/Schulanfang), – Feiertagsbesuchsrecht: In geraden Jahren an Ostern und an Sylvester/Neujahr sowie in ungeraden Jahren an Pfingsten und an Sylvester/Neujahr; – Ferien: Für 5 Wochen pro Jahr während der Schulferien, und zwar die zweite Woche Frühlingsferien, die vierte und fünfte Woche Sommerferien, die zweite Woche Herbstferien sowie die zweite Woche Weihnachts-/Neujahrferien. c) Der Kläger betreut C._____ wie folgt: – Jede Woche von Mittwoch 11:50 Uhr (Kindergartenschluss) bis Freitag 18:00 Uhr, – Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, 08:15 Uhr (Kindergartenanfang), – Feiertagsbesuchsrecht: In geraden Jahren an Pfingsten und Weihnachten sowie in ungeraden Jahren an Ostern und Weihnachten; – Ferien: Für 8 Wochen pro Jahr während der Schulferien, und zwar die erste und zweite Woche Sportferien, die erste Woche Frühlingsferien, die erste bis dritte Woche Sommerferien, die erste Woche Herbstferien sowie die erste Woche Weihnachts-/Neujahrsferien." 4. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 61 ff.) sei hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 10. und 12. ersatzlos aufzuheben. 5. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 63) sei hinsichtlich Dispositiv Ziffer 14 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers für A._____, B._____ und C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 10. der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Oktober 2009 wird bezüglich A._____ mit Wirkung ab 1. Januar 2015 und bezüglich B._____ und C._____ mit Wirkung ab 1. Juli 2015 an den Kläger aufgehoben." 6. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 8. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. FE110389-K/Z29, Beleg A S. 63) sei hinsichtlich Dispositiv Ziffer 14 [recte: Dispositiv Ziffer 16] aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur (Eheschutz) vom 16. Oktober 2009 wird die eheliche Liegenschaft
- 14 an der G._____strasse ... in ... H._____ samt Hausrat und Mobiliar mit Ausnahme der persönlichen Effekten der Beklagten spätestens ab 31. Juli 2015 dem Kläger zur alleinigen Benützung zugewiesen." 7. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 8. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen." In prozessualer Hinsicht: " Es seien folgende Akten beizuziehen: – Vollstreckungsverfahren am Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht s.V., Geschäfts-Nr. EZ140010; – Statthalteramt Winterthur, Aktenzeichen ST.2014.3931 sowie – KJZ Winterthur betreffend Beistandschaft für die Kinder A._____, B._____ und C._____." Es sei dem Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Prozessbeiständin zu bestellen." Anträge vom 24. August 2015 (Prot. S. 46): " 1. In Abänderung der bisherigen Regelung sei die Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2007, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens dem Kläger zuzuteilen. 2. Der hälftige Betreuungsanteil der Beklagten betreffend C._____ und das Besuchsrecht der Beklagten betreffend B._____ seien für die Dauer dieses Verfahrens aufzuheben. 3. Betreffend C._____ sei bis zum Bericht der Beiständin weiterhin ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Hernach seien die Übergaben von C._____ jeweils am Mittwoch Mittag nach dem Kindergarten an den Kläger vorzunehmen. 4. Es sei eine Mediation für die Parteien gerichtlich anzuordnen. 5. Die eheliche Liegenschaft in H._____ sei wie beantragt dem Kläger zuzuweisen und die Beklagte sei zu verpflichten, die Liegenschaft bis spätestens 30. September 2015 zu verlassen. 6. Der Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger sei abzuweisen.
- 15 der Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsbeklagten: Anträge vom 3. Juli 2015 (act. 26 S. 1): " 1. Die Berufung sei abzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." Prozessualer Antrag (act. 26 S. 2): " Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.–, zuzüglich 8 % MwSt, zu bezahlen; Eventuell: Es sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben." Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1 Der Kläger, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend Kläger) und die Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) sind seit dem tt. Dezember 2000 verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder, nämlich A._____, geb. am tt.mm.1999, B._____, geb. am tt.mm.2002, und C._____, geb. am tt.mm.2007 (act. 7/3). Seit dem 20. August 2009 leben die Parteien getrennt (act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 1), wobei die drei Kinder mit Eheschutzentscheid vom 16. Oktober 2009 unter die Obhut der Beklagten gestellt worden sind (act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 5). 1.2 Seit dem 8. Dezember 2011 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht Winterthur in einem Scheidungsprozess gegenüber (act. 7/1). In diesem werden die drei Kinder als Verfahrensbeteiligte und Erstberufungskläger (nachfolgend Verfahrensbeteiligte) durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vertreten.
- 16 - 2. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist auf eine ausführliche Darlegung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte – soweit diese nicht für das vorliegende Berufungsverfahren relevant ist (vgl. dazu nachstehend Ziff. I.3.) – zu verzichten und diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (act. 6 E. II.1.-5.) zu verweisen. Anzumerken ist einzig, dass das Scheidungsverfahren der Parteien seit nunmehr über vier Jahren bei der Vorinstanz anhängig ist und in Bezug auf die Kinderbelange hochstrittig geführt wird. Im Laufe des Verfahrens wurden von den Parteien sowie der Kindsvertreterin diverse Massnahmebegehren gestellt und von der Vorinstanz mehrere Zwischenentscheide erlassen. Vor den im vorliegenden Verfahren relevanten Ereignissen hatte die Vorinstanz zuletzt am 13. November 2013 einen Entscheid bezüglich vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren getroffen (act. 7/126), mit welchem in erster Linie das dem Kläger zustehende Besuchsrecht für die drei Kinder neu geregelt worden war. Dieser Entscheid war von der Beklagten mit Berufung an die Kammer weitergezogen worden (act. 7/130), wobei die Berufung mit Urteil vom 1. April 2014 abgewiesen wurde (act. 7/150). 3. Bereits vor Abschluss dieses Rechtsmittelverfahrens liess die Beklagte mit Eingabe vom 18. März 2014 (act. 7/138) bei der Vorinstanz ein weiteres Massnahmebegehren einreichen und verlangte die ersatzlose Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2013, mit welchen ihr unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB verboten worden war, die Kinder während des Scheidungsverfahrens ins Ausland zu verbringen und sie verpflichtet worden war, die Pässe der Kinder während der Dauer des Scheidungsverfahrens bei der Beiständin der Kinder zu hinterlegen (act. 7/107 Disp.-Ziff. 1-2). Am 2. April 2014 ersuchte auch die Kindervertreterin bei der Vorinstanz um Erlass vorsorglicher Massnahmen und beantragte, es seien während der Dauer des Verfahrens zweiwöchentliche, eventualiter monatliche Berichte über den Verlauf des Besuchsrechts von C._____ und dessen Befinden bei der Beiständin F._____ einzuholen (act. 7/151).
- 17 - Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 beantragte wiederum die Beklagte die Abänderung des dem Kläger eingeräumten Besuchsrechts (act. 7/168). Am 20. Mai 2014 liess sodann auch der Kläger ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellen. Darin beantragte er die Umteilung der elterlichen Obhut für die drei Kinder an ihn, die Regelung des der Beklagten einzuräumenden Besuchsrechts für die drei Kinder, die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern und der Beklagten persönlich sowie die Umteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn (act. 7/172). Dieses Begehren änderte er am 9. März 2015 ab. Er verlangte neu, ihm sei neben der Obhut die alleinige Sorge über die drei Kinder zuzuteilen. Ausserdem konkretisierte er seinen Antrag bezüglich des der Beklagten einzuräumenden Besuchsrechts (act. 7/270 S. 8). Am 23. Mai 2014 reichte die Kindsvertreterin ein weiteres Massnahmebegehren ein und verlangte, es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall die Weisung zu erteilen, C._____, wenn dieser bei ihr sei, täglich und lückenlos zum Kindergarten zu schicken, es sei denn, C._____ werde aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses oder nachweislicher Arzt- oder Spitaltermine entschuldigt. Ausserdem sei ihr unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu untersagen, C._____ am Donnerstag und/oder Freitag vom Kindergarten abzuholen. Weiter beantragte sie, die zuständige KESB sei anzuweisen, eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine fachpsychologische oder sozialpädagogische Familienbegleitung für C._____ zu errichten (act. 7/179). Die beantragten Verbote wurden von der Vorinstanz in der Folge mit Verfügung vom 27. Mai 2014 mit sofortiger Wirkung erlassen (act. 7/183), wobei die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2014 dazu beantragten liess, die superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen seien aufzuheben (act. 7/186). Mit Eingabe vom 2. September 2014 liess schliesslich der Kläger die Anordnung von dem Gericht "wohlscheinenden" Schutzmassnahmen für C._____ beantragen (act. 7/236).
- 18 - In Anbetracht der Vielzahl der seit dem 18. März 2014 bei der Vorinstanz von allen Parteien eingereichten Massnahmebegehren erteilte diese am 9. Juli 2014 dem Kinderpsychiater Dr. med. I._____ den Auftrag, ein (weiteres; vgl. act. 7/64; 7/67) kinderpsychiatrisches Gutachten zu erstellen (act. 7/208), Dieses ging am 28. November 2014 bei der Vorinstanz ein (act. 7/250). Die Parteien und die Kindsvertreterin nahmen mit Eingaben vom 26. Februar 2015 (act. 7/268), vom 9. März 2015 (act. 7/270) und vom 10. März 2015 (act. 7/275) dazu Stellung. 4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 erliess die Vorinstanz schliesslich den eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Entscheid (act. 7/277 = act. 15/4 = act. 15/6 = act. 3 = act. 6, nachfolgend zitiert als act. 6). 5. Gegen diesen Entscheid erhob die Kindsvertreterin mit Eingabe vom 22. Mai 2015 fristgerecht Erstberufung (act. 2) und stellte dabei die vorgenannten Erstberufungsanträge (act. 2 S. 2). Zur Behandlung der Erstberufung wurde das vorliegende Verfahren mit der Nummer LY150026-O angelegt. Sodann erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. Mai 2015 rechtzeitig Zweitberufung (act. 15/3) und stellte die vorgenannten Zweitberufungsanträge (act. 15/3 S. 2 ff.). Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 15/3 S. 5). Zur Behandlung der Zweitberufung wurde das Verfahren mit der Nummer LY150027-O angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-285; act. 10/285- 310). 5.1 Am 10. Juni 2015 liess der Kläger der Kammer mitteilen, die Beklagte habe die eheliche Liegenschaft an der G._____strasse ... in ... H._____ geräumt und ohne Adressangabe verlassen und habe sich seit dem 5. Juni 2015 weder bei ihm noch bei den Kindern gemeldet. Deshalb würden seither alle drei Kinder vollumfänglich bei ihm an der J._____strasse in ... K._____ wohnen (act. 15/8). 5.2 Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 wies die Kammer das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setze ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 15/13). Nachdem dieser innert Frist geleis-
- 19 tet worden war (act. 15/19), wurden die beiden Berufungsverfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2015 unter der vorliegenden Geschäfts-Nr. LY150026-O vereinigt (act. 13) und das Verfahren Geschäfts-Nr. LY150027-O als dadurch erledigt abgeschrieben (act. 15/20). Zudem wurde den Parteien sowie der Kindsvertreterin Frist zur Berufungsantwort bzw. Stellungnahme zu den Berufungsschriften angesetzt (act. 13). 5.3 Während laufender Frist stellte die Kindsvertreterin mit der Kammer am 3. Juli 2015 überbrachter Eingabe vom 2. Juli 2015 (act. 18; vorab per Fax act. 16) ein Begehren um Erlass superprovisorisch anzuordnender vorsorglicher Massnahmen. Konkret beantragte sie, es sei dem Kläger superprovisorisch und ohne Anhörung der Parteien die alleinige elterliche Obhut über C._____ zuzuteilen, unter Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts von wöchentlich 6 Stunden zugunsten der Beklagten (act. 18 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 wurde diesem Begehren der Kindsvertreterin entsprochen und die Obhut für den Sohn C._____ superprovisorisch dem Kläger übertragen. Zudem wurde festgelegt, dass sich der Wohnsitz von C._____ beim Kläger befinde (act. 20 Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde die Beklagte berechtigt erklärt, den Sohn C._____ alle zwei Wochen für die Dauer von 6 Stunden in Begleitung zu besuchen, und es wurde die Beiständin mit der Organisation des entsprechenden Besuchsrechts beauftragt (act. 20 Disp-Ziff. 2). Den Parteien wurde eine freigestellte Frist zur Stellungnahme zum superprovisorischen Begehren der Kindsvertreterin angesetzt und ihnen sowie der Beiständin die Durchführung einer Verhandlung in Aussicht gestellt (act. 20 Disp.-Ziff. 3 bis 4). 5.4 In der Folge erstattete die Beklagte am 3. Juli 2015 die Antwort zu den beiden Berufungen (act. 26) und am 7. Juli 2015 gingen die Stellungnahme der Kindsvertreterin zur Berufung des Klägers (act. 28) sowie der schriftlich erklärte Verzicht des Klägers auf eine Beantwortung der Berufung der Kindsvertreterin ein (act. 31). 5.5 Am 10. Juli 2015 reichte die Beklagte ausserdem eine Stellungnahme zum superprovisorischen Begehren der Kindsvertreterin ein und beantragte, es sei das
- 20 - Massnahmebegehren der Kindsvertreterin vom 2. Juli 2015 abzuweisen und die Verfügung vom 3. Juli 2015 umgehend aufzuheben (act. 34 S. 1). Der Kläger verzichtete mit Eingabe vom 13. Juli 2015 auf eine Stellungnahme zum Massnahmebegehren der Kindsvertreterin (act. 36). Mit Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2015 wurden die mit Verfügung vom 3. Juli 2015 superprovisorisch angeordneten Massnahmen als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens bestätigt (act. 39). Sodann wurden die Parteien und die Kindsvertreterin auf den 24. August 2015, 08:00 Uhr, zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 42). 6. Zu diesem Termin sind Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens der Verfahrensbeteiligten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und in Begleitung des Klägers, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ namens und in Begleitung der Beklagten sowie die Beiständin der Verfahrensbeteiligten, F._____, erschienen (Prot. S. 8). 6.1 An der Verhandlung änderte bzw. ergänzte der Kläger teilweise seine in der Berufungsschrift gestellten Anträge im obgenannten Sinn (Prot. S. 46). Die Kindsvertreterin (Prot. S. 45) und die Beklagte (Prot. S. 48 ff.) hielten an ihren Berufungsanträgen fest. Bezüglich des Besuchsrechts der Beklagten zu C._____ sind die Parteien unter Mitwirkung des Referenten an der Verhandlung übereingekommen, dass im Hinblick auf eine Wiederaufnahme der Betreuung von C._____ durch die Beklagte zunächst ein Kontakt im Rahmen von zwei begleiteten Besuchen erfolgen solle (Prot. S. 54.). 6.2 Mit Beschluss vom 27. August 2015 traf die Kammer die entsprechenden Anordnungen und ersuchte die Beiständin der Kinder, F._____, die nächsten beiden Besuche von C._____ bei der Beklagten zu terminieren und zu begleiten und dem Gericht innert sieben Tagen ab Durchführung des zweiten Besuchs Bericht zu erstatten (act. 47 Disp.-Ziff. 3). Ausserdem wurde von der teilweisen Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Mai 2015 Vormerk genommen, und es wurde die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen ersucht, die Beistandsperson für die gemäss der (rechtskräftigen) Disp.-Ziff. 6 der vorinstanzlichen Verfügung für C._____ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu ernennen (act. 47 Disp. Ziff. 1 und 2). In der Folge ernannte die
- 21 - KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 L._____ als Beistand nach Art. 308 Abs. 1 ZGB (act. 80). 7.1 Mit Eingabe vom 11. September 2015 teilte die Beiständin mit, es habe zwischen ihr und der Beklagten Unstimmigkeiten über die Modalitäten des angeordneten Besuchs gegeben, was dazu geführt habe, dass die Umsetzung des angeordneten Besuchsrechts nicht möglich gewesen sei. Die Beiständin empfahl aufgrund der im Bericht geschilderten Umstände, die Besuchsrechte der Beklagten zu C._____ und B._____ bis zum Vorliegen einer fachärztlichen psychiatrischen Einschätzung über die psychische Gesundheit der Mutter und deren Auswirkungen auf die Kinder zu sistieren (act. 49). Mit Verfügung vom 14. September 2015 wurde dieser Bericht den Parteien sowie der Kindsvertreterin zur Stellungnahme zugestellt (act. 51). Innert Frist erstatteten die Parteien (act. 54; act. 56) sowie die Kindsvertreterin (act. 59 [vorab per Fax act. 58]) ihre Stellungnahmen, welche in der Folge der jeweils anderen Partei bzw. der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 60-61). 7.2 Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 hielt die Kammer fest, es erscheine in Würdigung aller Umstände angemessen und im Sinne der Verhältnismässigkeit geboten, einen zweiten Versuch der Wiederherstellung des Kontaktes zwischen C._____ und der Beklagten anzuordnen; dementsprechend wurde die Beiständin ersucht, neuerlich zwei Besuche von C._____ bei der Mutter zu terminieren und zu begleiten und nach erfolgter Durchführung der Kammer Bericht zu erstatten (act. 62 S. 6). 7.3 Am 20. November 2015 ging bei der Kammer der Bericht der Beiständin vom 18. November 2015 ein (act. 64). Darin schilderte sie den Verlauf des Besuchs von C._____ bei der Beklagten und empfahl, zur vormals geltenden Betreuungsregelung (gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Mai 2015) zurückzukehren, allerdings mit der Einschränkung, dass die Übergaben am Mittwochabend um 18:00 Uhr am Wohnort der Mutter nicht umsetzbar seien. Die Übergaben sollten deshalb im Kindergarten erfolgen (act. 64 S. 3). Dieser Bericht wurde in der Folge den Parteien sowie der Kindsvertreterin zur Stellungnahme zugestellt (act. 65). Innert Frist gingen die Stellungnahmen der Beklagten
- 22 - (act. 67), der Kindsvertreterin (act. 71) und des Klägers ein (act. 75-76). Diese Stellungnahmen wurden der jeweils anderen Partei bzw. der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 78/1-3). Nach Ablauf der Frist reichte die Kindsvertreterin am 8. Dezember 2015 eine Ergänzung zu ihrer Stellungnahme ein (act. 81). 7.4 In Abänderung ihres Beschlusses vom 23. Juli 2015 beschloss die Kammer am 15. Dezember 2015, die Beklagte werde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit Wirkung ab Januar 2016 für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens berechtigt erklärt, den Sohn C._____ wieder regelmässig (und unbegleitet) zu sich auf Besuch zu nehmen, nämlich jede Woche von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 12:00 Uhr (Kindergartenende) sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. Zudem wurden die Besuchsrechtsmodalitäten für die Weihnachts- und Sportferien geregelt (act. 82 Disp.-Ziff. 1). Weiter wurde der Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall die Weisung erteilt, C._____ während ihren Besuchstagen unter der Woche lückenlos zum Kindergarten zu bringen, sofern sie nicht mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Arzt- oder Spitaltermin belegen könne, dass C._____ aus gesundheitlichen Gründen oder infolge Wahrnehmung eines Arzt- oder Spitaltermins den Kindergarten nicht besuchen könne (act. 82 Disp.-Ziff. 2). Zudem wurde ihr die Weisung erteilt, ihn am Mittwoch, Donnerstag und Freitag nicht im Kindergarten abzuholen (act. 82 Disp.-Ziff. 3). Mit diesem Beschluss wurde den Parteien auch die ergänzende Eingabe der Kindsvertreterin vom 8. Dezember 2015 zugestellt (vgl. act. 82 Disp.-Ziff. 4). 8.1 Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 teilte die Beiständin F._____ mit, die Beklagte habe ihr nach Erhalt des vorgenannten Beschlusses der Kammer telefonisch mitgeteilt, sie sei mit diesem Entscheid nicht einverstanden. Der Entscheid sei sowohl ihr als auch C._____ gegenüber ungerecht; die Beklagte habe dabei die Überzeugung geäussert, C._____ wolle bei ihr bleiben und rufe um Hilfe. Sie werde den Entscheid des Obergerichts nicht anfechten, aber sie habe keine Kraft mehr und könne die Umsetzung des Entscheides nicht vertreten. In der Folge sei
- 23 ihr (der Beiständin) am 2. Januar 2016 vom Kläger mitgeteilt worden, dass die Beklagte C._____ nicht bei ihm abgeholt und er nichts von ihr gehört habe. Daraufhin habe sie die Beklagte zu einem Gespräch eingeladen, wobei die Beklagte in diesem Rahmen Gelegenheit gehabt habe, die Motive und Beweggründe für ihre Entscheidung darzulegen. Sie sei bei ihrer Entscheidung geblieben, auf den Besuchsumgang und die Betreuungsanteile zu verzichten (act. 84). 8.2 Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu diesem Bericht der Beiständin Stellung zu nehmen (act. 86), was sowohl die Parteien als auch die Kindsvertreterin innert Frist (act. 88-91) taten, wobei Letztere die vorgenannten Anträge stellte (act. 89 S. 2) und zudem beantragte, es seien diese Anträge für die Dauer des Berufungsverfahrens als vorsorgliche Massnahmen in Kraft zu setzten. Nachdem diese Stellungnahmen der jeweils anderen Partei bzw. der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (vgl. act. 92; act. 93), erweist sich das Verfahren heute als spruchreif, weshalb sich ein Entscheid über die von der Kindsvertreterin beantragten vorsorglichen Massnahmen erübrigt. II. Vorbemerkungen 1. Angefochten wurden die Regelung der Obhut sowie der Betreuungs- bzw. Besuchszeiten für die Kinder B._____ und C._____, die vom Kläger an die Beklagte zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Es liegt damit auch eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist daher die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). 2. Bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ist zu berücksichtigen, dass bereits vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen nach Erhebung der Scheidungsklage grundsätzlich fortdauern und eine spätere Abänderung solcher Massnahmen für die (weitere) Dau-
- 24 er des Scheidungsverfahrens nur nach Massgabe von Art. 179 ZGB, d.h. bei Vorliegen veränderter Verhältnisse, zulässig ist (FamKomm Scheidung/LEUEN- BERGER, Anh. ZPO, 2. Aufl., Art. 276 N 4 ff.). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Abänderung bestehender Massnahmen (erhebliche und dauerhafte Veränderung der zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse) zutreffend ausgeführt, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (act. 6 S. 14 ff., E. IV.1). In formeller Hinsicht finden die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – und auch darauf kann verwiesen werden (vgl. act. 6 S. 15 f., E. IV.2.a) – sind die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 276 N 1 und 17). 3. Im Berufungsverfahren kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Entscheid zwar innerhalb des gerichtlichen Ermessensspielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Falles als unzweckmässig erscheint (ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl., Art. 310 N 6 und 36). 4. In prozessrechtlicher Hinsicht hervorzuheben ist, dass in eherechtlichen Summarverfahren – wie dem vorliegenden – sowohl das erstinstanzliche als auch das Berufungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Es handelt sich hierbei um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Sind aller-
- 25 dings Kinderbelange zu regeln, gelten – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (act. 6 S. 16, E. IV.2.b) – die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dies ändert indes nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Parteien bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts (BK ZPO-SPYCHER, Art. 296 N 5 ff.; STEFANIE PFÄNDER BAUMANN, DIKE-Komm- ZPO, Online-Stand 18. Oktober 2011, Art. 272 N 2 ff.). Zwar werden in einem Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) in der Regel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Doch führt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) nach der Praxis der Kammer in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren zur unbeschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013 E. 3.1.). Deshalb ist hier bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides auch den – vorstehend (Ziff. I.) dargestellten – während des Berufungsverfahrens eingetretenen Veränderungen angemessen Rechnung zu tragen. 5. Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobenen Rügen einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
- 26 - III. Zur Berufung im Einzelnen A. Zuteilung der Obhut / Betreuungs- bzw. Besuchszeiten 1. Die drei Kinder, A._____, geb. am tt.mm.1999, B._____, geb. am tt.mm.2002 und C._____, geb. am tt.mm.2007, wurden von der Vorinstanz unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen (act. 6 Disp.-Ziff. 1), was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist (vgl. act. 47 E. I.3 und Disp.-Ziff. 1). Einzugehen ist an dieser Stelle deshalb noch auf die Zuteilung der Obhut bzw. die Regelung der Betreuungs- und Besuchszeiten, soweit es um B._____ und C._____ geht. Bezüglich A._____ blieben die Anordnungen der Vorinstanz (act. 6 Disp.-Ziff. 2a und 2b) unangefochten. Angefochten wurden hingegen das der Beklagten von der Vorinstanz eingeräumte Besuchsrecht für B._____ (act. 15/3 S. 2) sowie die Obhutszuteilung und Betreuungsregelung für C._____ (act. 15/3 S. 2 f.; act. 2 S. 2). 2. Obhut für C._____ 2.1 Die Vorinstanz hat die Obhut für C._____ beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen, wobei sie festgelegt hat, der Wohnsitz von C._____ befinde sich bei der Beklagten in H._____ (act. 6 S. 61, Disp.-Ziff. 4a). 2.2 Der Kläger focht zunächst nur die Festlegung des Wohnsitzes von C._____ bei der Beklagten, nicht jedoch die gemeinsame Obhut an (act. 15/3 S. 2). Anlässlich der Verhandlung vom 24. August 2015 hat er jedoch den Antrag gestellt, es sei die Obhut über C._____ in Abänderung der bisherigen Regelung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens ihm zuzuteilen (Prot. S. 46). Zur Begründung hat er sich dabei im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, eine Gleichbehandlung von B._____ und C._____ erscheine bezüglich der Obhuts- und Betreuungsregelung wichtig, da C._____ zeitlebens, auch über den Tod der Eltern hinaus, auf die Betreuung durch ein Familienmitglied angewiesen sein werde, was
- 27 voraussichtlich B._____ sein werde (Prot. S. 46 f.). Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 stellt sodann auch die Kindsvertreterin den Antrag, es sei die Obhut für C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens dem Kläger zuzuteilen (act. 89 S. 3). 2.3 a) Die Vorinstanz hat den Begriff der Obhut zutreffend dargelegt, weshalb grundsätzlich auf die entsprechende Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. act. 6 S. 38 f., E. VII.3a). Hervorzuheben ist, dass der Begriff der Obhut mit dem neuen Recht eine reduzierte Bedeutung erhalten hat, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht – entgegen dem dahingehenden Antrag der Kindsvertreterin (vgl. act. 89 S. 2) – neu nicht mehr in der Obhut enthalten ist, sondern vielmehr nun Teil der elterlichen Sorge bildet. Die Obhut umfasst nach dem neuen Recht dementsprechend nur noch die Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in Hausgemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 5. Aufl., Art. 298 N 4); damit entspricht der so neu definierte Begriff der Obhut dem Begriff der "faktischen Obhut" des alten Rechts. Mit der Obhut ist damit die Frage der Betreuung des Kindes im Alltag verbunden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 296 N 6). Angeordnet werden kann die alternierende bzw. geteilte Obhut im Falle der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Alternative zur Zuweisung der alleinigen Obhut an einen Elternteil (dazu SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 298 N 4). Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung (dazu SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 298 N 7 m.w.H.) kann die Festlegung der alternierenden Obhut neu auch dann erfolgen, wenn diesbezüglich keine Einigung der Eltern besteht; jedoch muss dies in jedem Fall mit dem Kindeswohl vereinbar sein und es ist die elterliche Kooperationsfähigkeit in diesem Zusammenhang mit zu berücksichtigen. Das Wechselmodell ist namentlich dann nicht geeignet, wenn die Kinder dadurch weiterhin dem Konflikt der Eltern ausgesetzt würden oder die ständigen Wechsel zu belastend wären (BGer 5A_527/2015 vom 16. Oktober 2015, E. 4 m.w.H.). b) Die Vorinstanz hat betreffend die Zuteilung der Obhut für C._____ zunächst festgehalten, dass dieser im Gegensatz zu seinen Geschwistern nicht urteilsfähig sei. Gemäss Gutachter könne er aufgrund seines Alters und seiner Be-
- 28 hinderung sprachlich noch nicht verständlich und eindeutig seine Meinung äussern (act. 6 S. 45 E. VII.3j). Im Weiteren hat die Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, das gemeinsame Obhutsrecht sei aus Sicht des Gutachters Dr. med. I._____ für die Entwicklung von C._____ von grosser Bedeutung, weshalb er empfehle, C._____ solle von beiden Eltern zu 50 % betreut werden. Dass C._____ bei einer derartigen Betreuung teilweise nicht gemeinsam mit den Geschwistern bei der Mutter wäre, stehe einer solche Betreuung nicht entgegen; so hätten der 16-jährige A._____ und die 13-jährige B._____ eigene Bedürfnisse, welche sich von denjenigen von C._____, welcher noch den Kindergarten besuche, unterscheiden würden und auf welche Rücksicht zu nehmen sei. Es sei mit dem Kindeswohl aller drei Kinder vereinbar, wenn sie zeitweise getrennt seien. Wie in jeder Familie üblich, könne es auch sinnvoll sein, dass die älteren Kinder etwas mehr Zeit mit dem Vater verbringen würden, während C._____ nur von der Mutter alleine betreut werde (act. 6 S. 46 f., E. VII.3j). Diese Überlegungen und Empfehlungen des Gutachters – so die Vorinstanz weiter – seien nachvollziehbar und schlüssig. Daran ändere nichts, wenn A._____ und B._____ gegenüber der Kindervertreterin geäussert hätten, sie wollten, dass C._____ auch 70 % vom Vater und nur 30 % von der Mutter betreut werde. Einerseits sei es nicht Sache von A._____ und B._____, über C._____ zu bestimmen. Andererseits hätten die beiden gegenüber dem Gutachter etwas anderes gesagt, nämlich dass C._____ durchwegs zu 50 % von der Beklagten betreut werden könne. Sodann lebe A._____ seit Anfang 2015 zu 100 % beim Vater und verweigere den Kontakt zur Mutter. Im Übrigen hätten die beiden älteren Kinder die geltende gerichtliche Regelung bereits vor der Begutachtung eigenmächtig geändert. Aus den Akten ergebe sich, dass die Kinder in einem Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern stünden. A._____ habe sich offensichtlich ganz und B._____ zu einem grossen Teil auf die Seite des Vaters geschlagen. Beide wollten den kleinen Bruder C._____ auf ihre Seite ziehen. Dies solle nicht dadurch unterstützt werden, dass C._____ nicht mehr die Hälfte der Woche durch die Mutter betreut werden dürfe. Eine solide Bindung von C._____ zu seiner Mutter sei für seine Entwicklung wichtig. Wenn die beiden älteren Kinder C._____ während der Woche mehr sehen möchten, sei es ihnen unbenommen, C._____ auch in der ersten Hälfte der Woche bei der
- 29 - Mutter zu besuchen, zumal Vater und Mutter nicht weit voneinander entfernt wohnen würden. Bis anhin hätten sie dies auch getan. Zwar stünden die Parteien in einem Paarkonflikt und würden nur schriftlich miteinander kommunizieren. Dennoch bestünden aufgrund der Akten keine Anzeichen dafür, dass sie nicht mehr fähig seien, sich in den C._____ betreffenden Alltagsfragen zu einigen. Die Obhut über C._____ sei daher für die Dauer des Scheidungsverfahrens bei beiden Parteien zu belassen (act. 6 S. 46 f., E. VII.3j). c) Das Argument des Klägers, wonach die Obhut von C._____ an diejenige von B._____ zu knüpfen sei, überzeugt nicht, da eine allfällige Betreuung von C._____ nach dem Tod der Eltern zum heutigen Zeitpunkt kein taugliches Kriterium bei der Zuteilung der Obhut darstellt und es auch nicht mit dem Recht von B._____ auf eine eigenständige und selbstbestimmte Entwicklung vereinbar ist, wenn sie bereits heute in Bezug auf eine allfällige künftige Betreuung ihres Bruders in der vom Kläger verlangten Weise in die Pflicht genommen werden soll. Allerdings stellt die Vorinstanz bei der Begründung der alternierenden Obhut im Wesentlichen darauf ab, dass der Gutachter eine hälftige Betreuung von C._____ durch beide Eltern empfiehlt, geht jedoch nicht näher darauf ein, weshalb dies im konkreten Fall die Festlegung der alternierenden Obhut rechtfertigt. Insbesondere wird zur Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern lediglich festgehalten, diese würden zwar nur noch schriftlich miteinander kommunizieren, indes bestünden keine Hinweise darauf, dass sie nicht mehr fähig seien, sich in den C._____ betreffenden Alltagsfragen zu einigen (act. 6 S. 46 f., E. VII.3j). Zutreffend ist, dass bei einer Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Eltern zu mehr oder weniger gleichen Teilen in der Regel die alternierende Obhut festzulegen ist (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 298 N 6). Doch ist in jedem Fall zu prüfen, ob dies im Einzelfall mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Ist dies nicht der Fall, ist anstellte der Festlegung der alternierenden Obhut mit (mehr oder weniger) paritätischen Betreuungsanteilen die Anordnung der alleinigen Obhut eines Elternteils mit ausgedehntem Besuchsrecht des andern Elternteils zu prüfen (BGer 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4).
- 30 d) Im konkreten Fall haben sich die Verhältnisse seit Erlass des erstinstanzlichen Entscheides jedoch derart verändert, dass heute offen gelassen werden kann, ob die mangelnde Kooperationsfähigkeit der Parteien der Anordnung der alternierenden Obhut für C._____ bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides entgegen stand. So hat die Beklagte während des Berufungsverfahrens ihre erstmals mit Schreiben vom 5. Juni 2015 an die Vorinstanz geäusserte Haltung, wonach sie C._____ entweder zu 100 % oder gar nicht betreuen wolle (vgl. act. 19/1), bekräftigt und klar gemacht, dass sie eine künftige Kooperation mit dem Kläger bezüglich der Erziehung und Betreuung von C._____ ablehnt. Aufgrund dieser Haltung hat die Beklagte ab Anfang Juni 2015 freiwillig auf die Ausübung ihres Betreuungsanteils verzichtet, was dazu geführt hat, dass zwischen C._____ und der Beklagten für die Dauer von 5 Monaten kein Kontakt stattfand. Nachdem die Kammer diverse Anstrengungen unternahm, um den Kontakt zwischen Mutter und Sohn wieder herzustellen und in der Folge solche Erstkontakte am 29. Oktober 2015 und 12. November 2015 auch tatsächlich stattfinden konnten, hat die Beklagte in der Folge erneut darauf verzichtet, das ihr mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 (act. 82) für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens eingeräumte Besuchsrecht für C._____ wahrzunehmen. Dies hat sie damit begründet, dass eine wechselnde Betreuung von C._____ durch beide Elternteile nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Vielmehr nimmt sie für sich in Anspruch, dass einzig eine ganzzeitliche Betreuung von C._____ durch sie kindsgerecht sei, was sie mit dem Verlauf der beiden Erstkontakte und insbesondere damit begründet, dass C._____ am Ende beider Besuchskontakte "Mami si, Papi no" gesagt und sich geweigert habe, das Haus zu verlassen, nachdem sie ihm gesagt habe, dass er wieder in den Kindergarten und danach zum Vater gehen müsse (dazu ausführlich act. 82 S. 8 ff., E. II.1.4). Obwohl C._____ fünf Monate ausschliesslich beim Kläger (und den Geschwistern) verbracht habe, sei es dem Kläger offenbar nicht gelungen, eine genügend tragfähige emotionale Beziehung zu C._____ aufzubauen. Die für C._____ geforderte Betreuung erscheine immer mehr als ein Konstrukt, welches aus dem Bedürfnis des Vaters und theoretischen Überlegungen von Psychologen resultiere, jedoch nichts mit dem konkreten Willen des behinderten Kindes zu tun habe. Die Bedürfnisse des Kindes sollten offensichtlich
- 31 ignoriert werden, um das von den beteiligten Erwachsenen für gut befundene Betreuungsmodell durchsetzen zu können. C._____ äussere jedoch einen Willen, welcher zu respektieren sei (act. 67 S. 2 f.). Sie habe entschieden, die Betreuung von C._____ nicht mehr zu übernehmen, weil sie der festen Überzeugung sei, dass die mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 festgelegte Betreuungsregelung nicht den Bedürfnissen von C._____ entspreche und ihre Rolle als Mutter weiter entwerte. Weder die hälftige Betreuung, noch der Umstand, dass C._____ während den Ferien nicht bei ihr sein könne, sei für sie akzeptabel. Es schade dem Kind. Sie habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die Betreuung der älteren Kinder A._____ und B._____ durch den Vater dazu geführt habe, dass der Kläger ihr diese vollständig entfremdet habe. Die Kinder hätten immer darunter gelitten und würden noch immer unter dem Druck, den der Vater auf sie ausübe, leiden, sobald sie den Kontakt zur Mutter suchen würden. Sie sei überzeugt, dass gleiches bei C._____ geschehen und er daran zerbrechen werde. Auch er würde künftig in einen massiven Loyalitätskonflikt verwickelt werden, weil der Kläger alles daran setzten werde, auch C._____ zu instrumentalisieren und gegen sie aufzubringen. Dies sei für jedes Kleinkind, für ein behindertes Kind jedoch noch mehr, unhaltbar. Sie halte weiterhin dafür, dass die Äusserungen von C._____ deutlich gewesen seien und er bei ihr und nicht beim Kläger sein wolle. Er leide unter der Situation. Wenn das Gericht den klaren Kinderwillen und das Bedürfnis von C._____ nicht respektieren könne, so könne sie das Kind nicht weiter dem Besuchsrechtssyndrom aussetzen. In diesem Fall müsse sie sich zum Wohle des Kindes zurückziehen, so dass C._____ zur Ruhe komme (act. 90 S. 2). Bereits im Beschluss der Kammer von 15. Dezember 2015 wurde ausgeführt, dass entgegen der Meinung der Beklagten aus dem Verlauf des Erstkontaktes zwischen Mutter und Sohn keine Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen Vater und Sohn gezogen werden können. Vielmehr war vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer und des Umstandes, dass sich während dieser Zeit die Betreuungsverhältnisse immer wieder verändert haben, wobei zuletzt während über 5 Monaten gar kein Kontakt zwischen Mutter und Sohn bestanden hatte, nachvollziehbar, dass C._____ auf das Wiedersehen mit seiner Mutter stark reagiert hat (vgl. act. 82 S. 20, E. II.3.3.d). Der Meinung der Beklagten, wonach (ein-
- 32 zig) die alleinige Betreuung von C._____ durch sie kindeswohlgerecht sei, stehen zudem die beiden durch die Vorinstanz eingeholten kinderpsychiatrischen Gutachten vom 1. Oktober 2012 (act. 7/64) bzw. 24. Januar 2013 (act. 7/67) und 28. November 2014 (act. 7/250) entgegen, welche einerseits die Wichtigkeit einer Betreuung von C._____ durch beide Elternteile, anderseits aber auch die grosse Bedeutung eines Kontaktes zwischen C._____ und seinen Geschwistern betonen (act. 7/67 S. 26 ff.; act. 7/250 S. 27 ff.). Bei diesen beiden Gutachten fällt sodann auf, dass C._____ zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens vom 1. Oktober 2012/24. Januar 2013 die Wechsel von einem zum anderen Elternteil gut und sicher bewerkstelligte und nach der Rückkehr vom Vater zur Mutter keinerlei Stresssymptome zeigte (act. 7/64 S. 14; act. 7/67 S. 27), währendem sich aus dem Zweitgutachten vom 28. November 2014 Probleme beim Wechsel von der Mutter zum Vater ergeben (act. 7/250 S. 10 f., S. 22). Wie der Zweitgutachter hervorhebt, darf von solchen – auch als Besuchsrechtssyndrom bekannten – Trennungsreaktionen nicht auf Beziehungs- oder Betreuungsprobleme des besuchsrechtsberechtigten Elternteils geschlossen werden. Zwar könne C._____ sprachlich noch nicht verständlich und eindeutig seine Meinung äussern, doch könne er mit den Symbolen der Figuren deutlich zum Ausdruck bringen, dass es ihm beim Vater möglich sei, sich unter den Geschwistern zu bewegen, während er bei der Mutter eher regressiv an sie gebunden werde. Alleine unter den Geschwistern könne er sich mit ihnen in eine neutrale Position zwischen Vater und Mutter stellen. Der Kontakt zwischen den Geschwistern – so der Zweitgutachter weiter – sei lebendig und habe für C._____ neben den Eltern auch in Zukunft eine wichtige Bedeutung. In diesem Sinn werde der Vater einer Förderung der Geschwisterbeziehung gerechter als die Mutter. Eine mehrheitliche Betreuung von C._____ durch die Mutter sei deshalb abzulehnen (act. 7/250 S. 22). e) Insgesamt sind aufgrund der vorstehend dargestellten Haltung der Beklagten heute die Voraussetzungen für die Festlegung einer alternierenden Obhut nicht mehr gegeben, weshalb C._____ für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen ist.
- 33 - 2.4 Weiter beantragt der Kläger, es sei entgegen der vorinstanzlichen Verfügung festzuhalten, dass sich der Wohnsitz von C._____ bei ihm und nicht bei der Beklagten befinde (act. 15/3 S. 3). Da C._____ mit dem vorliegenden Entscheid für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen ist und sich der Wohnsitz eines Kindes am Wohnsitz desjenigen Elternteils befindet, unter dessen Obhut es steht (URS GLOOR/JONAS SCHWEIGHAUSER, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus praktischer Sicht, in: Fam Pra 2014 S. 1 ff., S. 8), ist diesem Antrag stattzugeben. 3. Besuchsrecht für C._____ 3.1 Da die vorinstanzlich angeordnete alternierende Obhut der Parteien für C._____ – wie gezeigt – aufzuheben und C._____ für die weitere Dauer unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen ist, erübrigt sich ein Entscheid über die vorinstanzlich festgelegten Betreuungsanteile der Parteien; wird die Obhut einem Elternteil alleine zugeteilt, ist vielmehr der persönliche Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils festzusetzen (Art. 273 ff. ZGB). 3.2 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5 m.w.H.). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Eine pflichtwidrige Ausübung liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Besuchs-
- 34 recht unregelmässig ausgeübt oder für die Abmachung erforderliche Modalitäten nicht eingehalten werden, denn dies kann das Kindeswohl nachhaltig berühren (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 274 N 6). Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ist daher ultima ratio und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Insbesondere im Auge zu behalten ist, dass ein Entzug oder eine Verweigerung des Rechts auf persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB den Schutz des Kindes und nicht die Bestrafung der Eltern zum Zweck hat (BGE 122 III 404 E. 3b; BGE 120 II 229 E. 3b/aa je m.w.H.; BGer 5A_448/2008 vom 2. Oktober 2008 E. 4.1, in: FamPra 2009, S. 246 ff.; Fam- Komm Scheidung-BÜCHLER/WIRZ, 2. Aufl. 2011, Bd. I, Art. 274 N 7 ff.; SCHWEN- ZER/COTTIER, a.a.O., Art. 274 N 16). Bei einem Entzug des Anspruchs auf persönlichen Verkehr ist sodann zwischen dem endgültigen Entzug und der Sistierung für eine bestimmte Dauer zu unterscheiden, wobei hier wiederum der endgültige Entzug ultima ratio für den Fall ist, in welchem es keine andere Möglichkeit mehr gibt, das Kindeswohl zu wahren; ein zeitweiliger Ausschluss geht deshalb dem dauernden vor (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 274 N 16; BÜCHLER/WIRZ, a.a.O., Art. 274 N 5). 3.3 Wie schon im Beschluss vom 15. Dezember 2015 ausgeführt, besteht zwischen C._____ und der Beklagten eine innige Mutter-Kind-Beziehung (vgl. dazu act. 82 E. II.3.3), weshalb sich aus dem persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Sohn an sich keine Kindeswohlverletzung ergäbe, würde ein solcher regelmässig stattfinden. Die Beklagte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass (einzig) die alleinige Betreuung von C._____ durch sie, nicht jedoch eine teilzeitige bzw. abwechslungsweise Betreuung durch beide Elternteile kindeswohlgerecht sei. Ihrer Auffassung verleiht sie dabei ultimativ Nachdruck, indem das Gericht entweder den angeblich klaren Kinderwillen und das angebliche Bedürfnis von C._____ zu respektieren und ihr deshalb die alleinige Sorge und Obhut zuzuteilen
- 35 habe, oder aber sie lieber ganz auf den Kontakt zu C._____ verzichte. Dass das durch die Beklagte so definierte Kindeswohl in den Akten keine Stütze findet, wurde bereits gesagt. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert ist sowie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 122 III 404 E. 3a m.w.H.); entgegen der Beklagten gibt es keinen Grund anzunehmen, dass dies bei C._____, welcher mit Trisomie 21 geboren wurde, anders sein könnte, unterstreichen doch beide Gutachten die Wichtigkeit des Kontaktes von C._____ zu beiden Elternteilen (vgl. vorstehend Ziff. III.2.2d). Zu betonen ist sodann, dass C._____ ein Recht auf persönlichen Verkehr zum nicht obhutsberechtigten Elternteil und damit zur Beklagten hat (vgl. statt vieler BK ZGB-HEGNAUER, Bd. II/2/2/1, 1997, Art. 273 N 57 f.), wobei dieses Recht durch die von der Beklagten manifestierte Haltung vereitelt wird. Grundsätzlich wäre es möglich, die Beklagte auf ihre entsprechenden Pflichten hinzuweisen und sie dazu anzuhalten, das ihr zustehende Pflichtrecht auf persönlichen Verkehr wahrzunehmen. Ein solches Vorgehen wäre jedoch dem konkreten Fall nicht angemessen. So ergibt sich aus dem Erstgutachten, dass C._____ eine regelmässige und konstante Routine braucht, um sich in seiner Umgebung vertraut und sicher zu fühlen (vgl. dazu act. 7/64 S. 14). Das ist nicht gewährleistet, solange die Beklagte nicht willens ist, die gerichtlichen Anordnungen zu respektieren und sich in verlässlicher Weise um C._____ zu kümmern. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten das Recht auf persönlichen Verkehr mit C._____ einstweilen zu verweigern, wobei zunächst eine Sistierung des Besuchsrechts für die weitere Dauer des Scheidungsverfahren angezeigt ist. Über eine mögliche weitere Sistierung bzw. den Entzug des Besuchsrechts über diesen Zeitpunkt hinaus wird das Scheidungsgericht unter Berücksichtigung der dannzumal vorliegenden Verhältnisse zu entscheiden haben. 4. Besuchsrecht für B._____ 4.1 Nachdem die Vorinstanz – was unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 47 S. 5) – B._____ unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt hat (act. 6 Disp.-Ziff. 3a), hat sie gestützt auf die Art. 273 ff. ZGB den persönlichen Verkehr zwischen der Beklagten und B._____ geregelt.
- 36 - Konkret hat sie die Beklagte für berechtigt erklärt, B._____ jede Woche von Sonntag 18:00 Uhr, bis Dienstag, 12:00 Uhr, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, während der Hälfte der Feiertage sowie für 6.5 Wochen pro Jahr während den Schulferien auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen (act. 6 Disp.-Ziff. 3b). Zur Begründung hat sie ausgeführt, B._____ habe sowohl gegenüber dem Gutachter als auch gegenüber der Kindsvertreterin erklärt, sie wolle zu rund 30 Prozent von der Mutter betreut werden. Gegenüber der Kindsvertreterin habe sie angegeben, sie wolle wöchentlich am Montagmittag von der Schule aus zur Mutter gehen und dort bis Dienstagmorgen bleiben und dann wieder zur Schule gehen. Ab Dienstagmittag wolle sie zum Vater, bis zum nächsten Wochenende, das sie dann beim einen oder anderen Elternteil verbringen würde. Des Weiteren wolle sie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, die Mutter besuchen. Sodann habe sie gegenüber der Kindervertreterin den Wunsch geäussert, jeweils mit C._____ zum Vater wechseln zu wollen. Allerdings sollten die Kontakte mit dem Vater im Verhältnis zur bestehenden Situation keinesfalls verringert werden. Der Gutachter – so die Vorinstanz weiter – empfehle unter Berücksichtigung des Wunsches von B._____, wonach diese 30 % von der Beklagten betreut werden wolle, dass B._____ in zeitlicher Hinsicht von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, bei der Mutter sein solle. Sodann solle sie die Hälfte der Schulferien bei der Mutter verbringen (act. 6 S. 48, E. VII.4.aa-bb). Weiter hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund des Verlaufs der bisherigen Betreuungsregelung und dem Wunsch von B._____, dass endlich Ruhe sein solle, scheine eine zeitlich klar definierte Besuchsrechtsregelung dem Kindeswohl am besten zu entsprechen. Eine solche Regelung empfehle auch der Gutachter, doch solle gemäss seiner Meinung der Wechsel von der Mutter zum Vater oder umgekehrt jeweils um 18:00 Uhr erfolgen, wohingegen B._____ unter der Woche bereits am Dienstagmittag zum Vater wechseln wolle. Dies würde denn auch genau der von ihr gewünschten Regelung entsprechen, wonach sie 70 % beim Vater und 30 % bei der Mutter sein möchte. Da B._____ urteilsfähig sei, sei davon
- 37 auszugehen, dass sie begreife, dass der Wechsel von einem zum anderen Elternteil am Dienstag in zeitlicher Hinsicht um 12:00 Uhr und am Wochenende um 18:00 Uhr zu erfolgen habe. Der Wechsel vom einen zum anderen Elternteil sei somit klar definiert und sei – im Gegensatz zu dem von der Kindervertreterin beantragten Wechsel nach der Schule – nicht interpretationsbedürftig. Überdies entspreche die von der Kindervertreterin beantragte Besuchsrechtsregelung (Montagmittag nach der Schule bis Dienstagmorgen [Schulbeginn]) nicht den von B._____ gewünschten 30 % (act. 6 S. 49, E. VII.4.cc). 4.2 a) Der Kläger hat hiergegen Berufung erhoben und zunächst eine Reduktion des von der Vorinstanz festgelegten Besuchsrechts verlangt. Konkret beantragte er, die Beklagte sei berechtigt zu erklären sei, B._____ jede Woche von Montag 08:15 Uhr (Schulanfang), bis Dienstag 11:50 Uhr (Schulschluss), jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, 08:15 Uhr (Schulanfang) sowie an von ihm genau definierten Feiertagen sowie 5 Wochen während den Ferien auf eigenen Kosten zu sich auf Besuch nehmen (act. 15/3 S. 2). Anlässlich der Verhandlung vom 24. August 2015 hat er sodann beantragt, dass das Besuchsrecht der Beklagten betreffend B._____ für die Dauer des Verfahrens aufzuheben sei (Prot. S. 46). Zur Begründung beider Anträge hat der Kläger im Wesentlichen damit argumentiert, dass eine Betreuung von C._____ alleine durch die Beklagte, das heisst ohne Beisein seiner Schwester B._____, mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei (act. 15/3 S. 9 f; Prot. S. 46 f.). Wie bereits (vorstehend Ziff. III.A.2.2c) ausgeführt, überzeugt dieses Argument nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. b) Die Kindsvertreterin führte bezüglich des Besuchsrechts von B._____ aus, Letztere sei derzeit nicht gewillt, die Beklagte alleine zu besuchen, ohne dass C._____ auch bei der Beklagten weile. Sie wünsche sich derzeit weder eine Betreuung durch die Beklagte noch möchte sie Ferien mit ihr verbringen, denn die psychische Lebens- und Wohnsituation der Beklagten sei unklar und verunsichere B._____ (act. 28 S. 3). Sie [die Kindsvertreterin] sei aber nicht der Ansicht, dass das bestehende Besuchsrecht von B._____ zur Beklagten geändert werden soll-
- 38 te, auch wenn es heute nicht gelebt werde. Solange respektiert werde, dass das Besuchsrecht nicht gelebt werde, sei eine neue Regelung unnötig; vielmehr solle die bestehende Regelung stehen gelassen und als anzustrebendes Ziel angesehen werden (Prot. S. 45, S. 52). c) Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz getroffene Regelung betreffend die Besuchszeiten für B._____ sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht zu beanstanden (act. 26 S. 3). Sie wünsche sich Kontakt zu ihrer Tochter und möchte für sie da sein. Es sei aber wahrscheinlich Realität, dass B._____ nicht gezwungen werden könne. Ihrer Meinung nach könne die Regelung aber so belassen werden, wie sie sei, habe sie doch immer gezeigt, dass sie nicht auf einer Durchsetzung des Besuchsrechts bestehe. Wenn die Regelung so belassen werde, wie sie sei, sei das ein Zeichen für B._____, dass eigentlich die Tür bei der Mutter offen stehe, und dass sie zu ihr kommen könne, wenn sie wolle (Prot. S. 49). In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2016 hat sie sodann ausgeführt, sie halte es "insgesamt für nicht vertretbar, C._____, gleichermassen wie die älteren Kinder, in dieser Situation weiter zu treffen und der psychischen Belastung auszusetzen, welche sich aus der geteilten Betreuung ergebe" (act. 90 S. 2). 4.3 a) Hinsichtlich des Rechts auf persönlichen Verkehr bzw. den Voraussetzungen einer Verweigerung oder Entzugs dieses Rechtes kann zunächst auf die bereits (vorstehend Ziff. III.A.3.2) gemachten Ausführungen verwiesen werden. Anzufügen ist, dass sich die Festlegung des Besuchsrechts am Einzelfall orientieren muss. Bei der Regelung des Besuchsrechts ist die Meinung des Kindes einzuholen und zu berücksichtigen. Wenngleich bei ablehnender Haltung des Kindes kein gerichtsübliches Besuchsrecht anzuordnen ist, kann ihm in der Regel die Anordnung eines minimalen Besuchsrechts angesichts der schicksalshaften Eltern-Kind-Beziehung zugemutet werden. Jedenfalls darf nach der Praxis des Bundesgerichtes das Besuchsrecht nicht allein vom Willen des Kindes abhängen. Das Wohl des Kindes ist nämlich nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung (vgl. etwa BÜCHLER/WIRZ, a.a.O., Art. 273 ZGB https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/d3f67234-b58c-467a-a049-05394ef06e21?source=document-link&SP=6|sicze5
- 39 - N 21 und 28 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes). b) Im konkreten Fall ist zu beachten, dass sich das bereits während dem erstinstanzlichen Verfahren angespannte Verhältnis zwischen Mutter und Tochter seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Mai 2015 weiter verschlechtert hat. So hat die Kindsvertreterin anlässlich der Verhandlung vom 24. August 2015 ausgeführt, dass sich B._____ stark von der Beklagten abgrenze und keinen Kontakt zu ihr wolle (Prot. S. 43). Dies ging nach Aussage der Beklagten so weit, dass B._____ sie bei einer zufälligen Begegnung im Schwimmbad weggestossen und es abgelehnt habe, sie zu begrüssen (Prot. S. 18). Dies alleine würde jedoch noch nicht für die gänzliche Aufhebung des Besuchsrechts sprechen; vielmehr wäre ohne das Hinzutreten weiterer Umstände allenfalls eine Reduktion des Besuchsrechts auf das von B._____ ursprünglich gewünschte und nunmehr vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachte Mass zu prüfen, um zwischen Mutter und Tochter wieder einen Kontakt bzw. eine Vertrauensbasis herzustellen, auf welcher ein (unbeschwerter) Kontakt möglich ist. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2016 ausgeführt hat, sie halte einen weiteren Kontakt zu B._____ nicht mehr weiter für vertretbar (act. 90 S. 2). Da damit derzeit weder B._____ noch die Beklagte gewillt scheinen, das ihnen gegenseitig zustehende Recht auf persönlichen Verkehr auch tatsächlich auszuüben, drängt es sich auf, die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung aufzuheben und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens von der Festsetzung einer konkreten Besuchsregelung abzusehen. Eine formelle Sistierung erscheint hingegen nicht angezeigt, da davon auszugehen ist, dass B._____ mit fast 14 Jahren urteilsfähig und in der Lage ist, selbst über die Wiederaufnahme des Kontaktes zur Mutter zu entscheiden. 5. Weisungen bezüglich des Besuchsrechts Der Kläger verlangt im Rahmen seiner Berufung, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 10 (Aufhebung der Weisung an die Berufungsbeklagte betreffend des Kindergartenbesuchs von C._____) und 12 (Rayon für die Ausübung des Ferienbesuchsrechts) ersatzlos aufzuheben sei
- 40 - (act. 15/3 S. 4). Da der Beklagten mit dem vorliegenden Entscheid kein Besuchsrecht eingeräumt wird, wird der entsprechende Antrag des Klägers indes gegenstandslos und ist deshalb abzuschreiben. B. Kinderunterhaltsbeiträge 1. Der Kläger ist mit dem Eheschutzurteil vom 16. Oktober 2009 verpflichtet worden, der Beklagten Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'400.– pro Monat zu bezahlen, davon Fr. 1'000.– zzgl. Kinderzulagen für jedes der drei Kinder (act. 7/8/15 Disp.- Ziff. 10). 2. Die vom Kläger an die Beklagte persönlich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge betrugen demgemäss Fr. 2'400.– pro Monat. Zwar hatte der Kläger vorinstanzlich die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten verlangt (act. 7/172 S. 2), doch wurde diesem Begehren durch die Vorinstanz nicht entsprochen (act. 6 Disp.-Ziff. 14). Dies ist unangefochten geblieben (vgl. act. 15/3 S. 4). Da die Ausnahmeregelung von Art. 282 Abs. 2 ZPO, wonach die Rechtsmittelinstanz, vor welcher der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird, auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen kann, im umgekehrten Fall, in welchem nur die Kinderunterhaltsbeiträge angefochten sind, nicht gilt (BGer 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.4; O- Ger ZH, LC140021 vom 19. November 2014 E. 2.2), sind die Ehegattenunterhaltsbeiträge im vorliegenden Verfahren nicht auf deren Angemessenheit hin zu überprüfen. Vielmehr ist der Klarheit halber davon Vormerk zu nehmen, dass Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Entscheides vom 8. Mai 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als damit Antrag 3 des klägerischen Abänderungsbegehrens vom 20. Mai 2014 in Bezug auf den vom Kläger an die Beklagte persönlich zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag abgewiesen worden ist. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 beantragte der Kläger bei der Vorinstanz, es sei in Abänderung der bestehenden vorsorglichen Massnahmen die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten aufzuheben (act. 29, 30 und 37). Ob und wie die Vorinstanz über dieses (neue) Massnahmebegehren bereits entschied, ist der Kammer nicht bekannt. Da für das vorliegende Berufungsverfahren nicht von Bedeutung, ist dem nicht weiter nachzugehen.
- 41 - 3. Zu den Kinderunterhaltsbeiträgen hat der Kläger vorinstanzlich den Antrag gestellt, seine Unterhaltspflicht gegenüber den drei Kindern sei aufzuheben, wobei er bei diesem Antrag davon ausging, dass ihm die alleinige Obhut für die drei Kinder zuzuteilen sei (act. 7/172 S. 2). 3.1 Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Klägers einzig für den ältesten Sohn A._____ aufgehoben und das Abänderungsbegehren des Klägers im Übrigen abgewiesen (act. 6 Disp.-Ziff. 14). Zur Begründung hat sie ausgeführt, mit dem von ihr getroffenen Entscheid werde dem Kläger die Obhut über die beiden älteren Kinder zugewiesen, während die Obhut für C._____ bei beiden Eltern zu gleichen Teilen bleibe. A._____ wohne zu 100 % beim Vater. Bezüglich A._____ würden veränderte Verhältnisse vorliegen. Solange A._____ ausschliesslich beim Vater lebe, erscheine es daher gerechtfertigt, die Unterhaltspflicht des Klägers betreffend A._____ per 1. Januar 2015 aufzuheben und festzuhalten, dass die Kinder-/Ausbildungszulage für A._____ dem Kläger zustehe. Der Kläger sei indessen zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. Januar 2015 für sämtliche Kosten von A._____ wie Krankenkassenkosten, Gesundheitskosten (Arzt und Zahnarzt), Schulkosten (Bücher etc.), allfällige schulbedingte Fahrt- und Verpflegungskosten, Kleider, Handy, Hobbies und Taschengeld aufzukommen. Die nicht erwerbstätige Beklagte sei nicht leistungsfähig und könne daher mangels Leistungsfähigkeit derzeit nicht zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen für A._____ verpflichtet werden. B._____ wohne zwar gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid offiziell zu 70 % beim Vater. Eine erhebliche Veränderung sei indessen dadurch nicht eingetreten, habe sie doch bereits vorher jeweils von Mittwochabend bis Freitagabend beim Vater gewohnt. Da vom Kläger nichts Gegenteiliges geltend gemacht worden sei, sei davon auszugehen, dass die Beklagte nach wie vor für die Kosten der Krankenkasse, Gesundheitskosten (Arzt- und Zahnarzt), Schulkosten (Bücher etc.), allfällige schulbedingte Fahrt- und Verpflegungskosten, Kleider, Hobbies und Taschengeld für B._____ aufkomme. Insofern würden keine veränderten Verhältnisse vorliegen, welche zu einer Aufhebung oder Kürzung des Unterhaltsbeitrages des Klägers für B._____ während der Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigen würden. Das klägerische Abänderungsbegehren sei demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. Auch bezüglich C._____ erscheine es trotz der geteil-
- 42 ten Obhut angemessen, die bisherige Unterhaltsregelung während der Dauer des Scheidungsverfahrens beizubehalten, wobei auch hier die Beklagte weiterhin verpflichtet sei, die Kosten für Krankenkasse, Gesundheitskosten (Arzt und Zahnarzt), Kindergartenkosten, allfällige kindergartenbedingte Fahrt- und Verpflegungskosten, Kleider, Hobbies und Taschengeld für C._____ zu bezahlen (act. 6 S. 58 f., E. X). 3.2 Der Kläger verlangt im Berufungsverfahren die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung für B._____ und C._____ per 1. Juli 2015 (act. 15/3 S. 4) und bringt dazu im Wesentlichen vor, er habe bereits in der Vergangenheit massgeblich Kosten für die Kinder übernehmen müssen, weil die Beklagte dafür nicht aufgekommen sei. Ausserdem erweise sich die aktuellen Regelung als kompliziert, so wenn er mit einem Kind zum Arzt gehe. In diesem Fall erhalte er die Rechnung und bezahle diese, die Rückerstattung durch die Krankenkasse erfolge jedoch an die Beklage, was zur Folge habe, dass er den Betrag von der Beklagten zurückverlangen müsse (act. 15/3 S. 15 f.). Unter diesen Umständen sei eine weitere Unterhaltszahlung für B._____ an die Beklagte nicht begründbar, erfülle er doch seine Unterhaltspflicht bereits, indem er für diese Kosten aufkomme und B._____ bereits in grösserem Umfang betreue (act. 15/3 S. 16). 3.3 Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es bestehe für die Dauer des Scheidungsverfahrens keine Veranlassung, die Unterhaltsregelung für alle Kinder abzuändern. Die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung die Unterhaltsverpflichtung für A._____ aufgehoben. Resultat sei, dass auf Seiten der Beklagten ein Betrag von Fr. 1'000.–, zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 250.–, somit Fr. 1'250.– monatlich wegfalle und beim Kläger hinzukomme. Angesichts des Umstandes, dass bei der ursprünglichen Unterhaltsberechnung beim Kläger die vollen Wohnkosten und seine sämtlichen übrigen Auslagen angerechnet wurden, erhalte er somit monatlich Fr. 1'250.– hinzu. Damit könnten jedoch sämtliche Kosten der Kinder während seiner Betreuungszeit ohne weiteres bezahlt werden. Die Beklagte komme weiterhin für die Krankenversicherungsprämien und weitere Gesundheitskosten auf und bezahle auch Kleider der jüngeren Kinder. Soweit der Kläger allerdings Auslagen für die Kinder tätige, um ihnen ei-
- 43 nen Gefallen zu tun oder Geschenke zu machen, könne dies nicht mit Unterhaltsansprüchen der Beklagten für sich und die jüngeren Kinder verrechnet werden. Hinzu komme, dass A._____ im August eine Lehre beginne und somit einen Lehrlingslohn erziele, welcher ebenfalls an seinen Bedarf anzurechnen sei. Im Resultat sei die Anordnung betreffend Unterhaltsbeiträge nicht zu beanstanden (act. 26 S. 4 f.). 4.1 Wie bereits dargelegt (vorstehend Ziff. II.2) besteht ein Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 ZGB, wenn sich die tatsächliche Situation inzwischen wesentlich und dauerhaft verändert hat, wobei eine Veränderung schon dann als dauerhaft erscheint, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (LEUENBERGER, a.a.O., Art. 179 N 2). Der Unterhalt der Eltern an die Kinder wird gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB durch Pflege und Erziehung, oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet. Den Eltern steht aber die Wahl zwischen den beiden Formen der Leistung nicht frei. Vielmehr hängt sie von der Ordnung der rechtlichen Obhut ab. Eltern mit rechtlicher Obhut leisten den Unterhalt durch Pflege und Erziehung, Eltern ohne rechtliche Obhut dagegen nur durch Geldzahlung (HEGNAUER, a.a.O., Art. 276 N 77). Zwar schliesst die gemeinsame elterliche Sorge mit geteilter Obhut nicht aus, dass ein Elternteil trotz Ausübung der Obhut über das Kind nach Massgabe der Leistungsfähigkeit beider Eltern auch Geldbeiträge an den vom anderen Elternteil gewährten Unterhalt zu leisten hat (FamKomm Scheidung/WULLSCHLEGER, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 6). Ist jedoch nur ein Ehegatte obhutsberechtigt, wird der Kinderunterhalt durch den nicht obhutsberechtigten Elternteil geschuldet (vgl. Art. 276 Abs. 2ZGB, Art. 289 Abs. 1 ZGB). 4.2 Die Obhut für B._____ wurde nach der Trennung der Parteien mit dem Eheschutzurteil vom 16. Oktober 2009 der Beklagten zugeteilt (act. 7/8/15 Disp.- Ziff. 5). Mit einem Massnahmeentscheid vom 9. Mai 2012 wurde das dem Kläger für B._____ zustehende Besuchsrecht zwar erweitert (act. 7/52), die Obhutsregelung jedoch weder mit diesem Entscheid, noch mit einem weiteren Massnahmeentscheid vom 13. November 2013 (act. 7/126) abgeändert. Erst mit dem vorliegend zu beurteilenden Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2015 wurde die Ob-
- 44 hut für B._____ dem Kläger zugeteilt, was unangefochten geblieben ist (vgl. act. 47 Disp.-Ziff. 1). Damit kann der Argumentation der Vorinstanz, wonach in Bezug auf die Unterhaltspflicht des Klägers für B._____ kein Abänderungsgrund vorliege, weil B._____ bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides jeweils von Mittwochabend bis Freitagabend beim Vater gewohnt habe (act. 6 S. 58, E. X), nicht gefolgt werden. Vielmehr ist das Bestehen eines Abänderungsgrundes bereits aufgrund der Festlegung der alleinigen Obhut des Kläger für B._____ zu bejahen, hat dieser doch als alleiniger Obhutsinhaber den Unterhalt für B._____ nicht mehr durch Geldleistung sondern vielmehr durch Pflege und Obhut zu erbringen. Gleiches gilt nunmehr auch für C._____, ist doch auch dieser für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. Die Berufung des Klägers erweist sich somit in diesem Punkt als begründet, weshalb seine Unterhaltspflicht für B._____ und C._____ – antragsgemäss per 1. Juli 2015 – aufzuheben ist. 4.3 Der Kläger stellte keinen Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die drei Kinder zu verpflichten. Entsprechend unterliess er in seinen Eingaben an die Kammer Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien. Sollte er der Auffassung sein, die Beklagte sei inzwischen in der Lage, mit Geldzahlungen an den Unterhalt der Kinder beizutragen, wird er sich mit entsprechenden Anträgen an die Vorinstanz zu wenden haben. C. Zuteilung der ehelichen Liegenschaft 1. Die eheliche Liegenschaft wurde im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Beklagten zur Benutzung zugeteilt (act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 2), wobei zu diesem Zeitpunkt alle drei Kinder unter der Obhut der Beklagten standen und dem Kläger ein gerichtsübliches Besuchsrecht zukam (vgl. act. 7/8/15 Disp.-Ziff. 5 und 7). 2. Davon ausgehend, ihm sei die alleinige Obhut für die drei Kinder zuzuteilen, hat der Kläger vorinstanzlich beantragt, die eheliche Liegenschaft sei für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ihm zur Benützung zuzuteilen. Er hat dies damit begründet, dass die eheliche Liegenschaft den Kindern seit der Trennung als Wohnung diene (act. 7/172 S. 2 und 7).
- 45 - 3.1 Die Vorinstanz hat eine Umteilung der ehelichen Liegenschaft für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an den Kläger abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es sei bei der Zuteilung der Liegenschaft an die Beklagte auch geblieben, als der Kläger gemäss den beiden Massnahmeentscheiden vom 7. Juni 2012 und 13. November 2013 die drei Kinder in grösserem Ausmass betreut habe, als dies zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides noch der Fall gewesen sei. Heute lebe A._____ gemäss seinem eigenen Entscheid ganz beim Vater in K._____, während B._____ gemäss der im vorinstanzlichen Entscheid angeordneten Besuchsrechts- und Betreuungsregelung zu 70 % und C._____ zu 50 % beim Vater lebe. Die Beklagte betreue gemäss dieser Besuchsrechts- und Betreuungsregelung die Tochter B._____ zu 30 % und den jüngsten Sohn C._____ zu 50 %. Alleine der Umstand, dass der Kläger die alleinige Obhut über zwei Kinder und die geteilte Obhut über ein Kind hätte, vermöge eine Umteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn im jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu rechtfertigen. Der Kläger bewohne seit mehreren Jahren eine 4 ½-Zimmerwohnung in K._____, in welcher er zeitweise alle drei Kinder betreue. Dass diese Wohnung für drei Kinder zu klein sei, mache er nicht geltend. Somit habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht und es sei auch nicht ersichtlich, dass ihm die eheliche Liegenschaft in H._____ während des Scheidungsverfahrens mehr dienen solle als der Beklagten. Die Kinder, vor allem aber C._____, hätten sich an die mit dem vorinstanzlichen Entscheid geänderte Obhuts-, Besuchsrechts-/Betreuungsregelung zu gewöhnen. Dies sei Stress genug für die Kinder, seien sie doch schon durch die jahrelange Kampfscheidung der Eltern schwer belastet. In dieser Situation sei es dringend nötig, dass sie über eine stabile Wohnsituation bei beiden Eltern verfügen, um zur Ruhe zu kommen. Wenn die Mutter jetzt schon zu einem Umzug gezwungen würde, wären die Kinder, vor allem aber der sensible C._____, noch zusätzlichem Stress ausgesetzt, was kindeswohlgefährdend wäre, könne dies doch den reibungslosen Ablauf des Wechsels von der Mutter zum Vater oder umgekehrt erschweren. Dies sei unbedingt zu vermeiden. In diesem Sinne sei kein Abänderungsgrund gegeben. Der Antrag des Klägers auf Umteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn sei daher abzuweisen (act. 6 S. 57 E. XI).
- 46 - 3.2 Der Kläger beantragt in diesem Punkt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Er fordert die Zuweisung der Liegenschaft an ihn per 31. Juli 2015. a) Soweit der Kläger einen allfälligen Anspruch auf Umteilung der Liegenschaft zunächst aus den Bestimmungen des Volkschulgesetzes (VSG) ableiten will (act. 15/3 S. 16), ist darauf nicht weiter einzugehen, lässt sich doch aus der vom Kläger angeführten Volksschulgesetzgebung kein Anspruch auf Zuteilung einer Liegenschaft im Scheidungsverfahren ableiten. Vielmehr richtet sich die Zuteilung einer Liegenschaft zur Benützung im Rahmen und für die Dauer eines Scheidungsverfahrens einzig und alleine nach zivilrechtlichen Grundsätzen. b) Weiter bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er alle drei Kinder überwiegend betreue, weshalb die Liegenschaft ihm zusammen mit den drei Kindern den grösseren Nutzen bringe. Der Beklagten sei es unter Würdigung aller Umstände bereits heute zuzumuten, aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen, was sofort geschehen könne, gäbe es doch genügend erschwingliche Wohnungen. Zudem könne die Beklagte als Übergangslösung in seine aktuelle Wohnung ziehen, was ihr in Nachachtung des wohlverstandenen Kindeswohls ohne weiteres zumutbar sei. Ausserdem weigere sich die Beklagte seit Januar 2015 die Hypothekarzinsen, welche im Unterhaltsbeitrag inbegriffen seien, zu bezahlen, und dies obwohl sie die Unterhaltsbeiträge für sich und die beiden jüngeren Kinder – wie dies die Vorinstanz weiter vorsehe – bis dato noch erhalten habe (act. 15/3 S. 17). c) Seinen Antrag auf Zuweisung der Liegenschaft hat der Kläger im Verlaufe des Berufungsverfahrens zunächst dahingehend abgeändert, als der Beklagten für das Verlassen der Liegenschaft eine Frist bis zum 30. September 2015 zu setzen sei (Prot. S. 46), und schliesslich beantragt, dass die eheliche Liegenschaft baldmöglichst umzuteilen sei (act. 91 S. 2). 3.3 Die Beklagte hat sich zu Beginn des Berufungsverfahrens auf den Standpunkt gestellt, es bestehe im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen keine Veranlassung, sie von der Liegenschaft wegzuweisen. Die Organisation der Kinder mit den Wohnungen der Eltern und der Schule funktioniere einwandfrei. Sie kön-
- 47 ne sich derzeit keine neue Wohnung suchen. Die Kinderbelange seien noch nicht abschliessend, sprich langfristig geregelt. Dies habe jedoch Einfluss auf den geographischen Radius, in welchem sie eine Wohnung suchen müsse. Sodann könnten die vom Kläger als "erschwinglich" bezeichneten Wohnungen in H._____ von ihr nicht finanziert werden, zumal mit einem weiteren finanziellen Abänderungsantrag des Klägers zu rechnen sei, wenn er für die gesamten Kosten der Liegenschaft aufzukommen habe. Selbstredend sei es ihr auch nicht zumutbar, einfach in die Wohnung des Klägers umzuziehen. Auch die Zahlung des Hypothekarzinses sei kein Argument; der Kläger verrechne diesen bereits – an sich unerlaubterweise – mit dem Unterhaltsbeitrag (act. 26 S. 5 f.). Ausgeschlossen sei es sodann, dass sie bis Ende Se