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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.07.2015 LY150018

3 luglio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·647 parole·~3 min·2

Riassunto

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY150018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss vom 3. Juli 2015

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. März 2015 (FE140338-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015, beim Obergericht eingegangen am 1. Juli 2015, zog die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Berufung zurück (Urk. 9), nachdem im Hauptverfahren eine umfassende Scheidungskonvention geschlossen werden konnte (vgl. Urk. 10). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. Vereinbarungsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 10, Ziffer 10 der Vereinbarung vom 29. Juni 2015). 3. Die Gesuchstellerin ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz gewährte ihr im angefochtenen Entscheid vom 3. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 2). In finanzieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse der Gesuchstellerin seit dem 3. März 2015 nicht entscheidend verbessert haben, was sich auch aus dem Scheidungsurteil vom 29. Juni 2015 (Urk. 10) ergibt. Es konnte zudem nicht von vornherein gesagt werden, dass die Gewinnaussichten der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren beträchtlich geringer gewesen wären als die Verlustgefahren. Ihr ist dementsprechend unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO auch für das Berufungsverfahren zu gewähren.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4, 5/3-4 und 9, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten befinden sich bereits bei der Vorinstanz. 7. Eine Beschwerde gegen das Kosten- und Entschädigungsdispositiv dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach

versandt am: kt

Beschluss vom 3. Juli 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4, 5/3-4 und 9, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen das Kosten- und Entschädigungsdispositiv dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen ...

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