Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY140042-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY140043-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 28. November 2014 in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie 1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. September 2014 (FE140640-L)
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Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung: "1. Die mit Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 22. August 2014, Verfügungs-Nr. 5233, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angeordnete Unterbringung von D._____ unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern wird bestätigt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme betreffend D._____ der KESB der Stadt Zürich zugewiesen. 2. Die mit Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 22. August 2014, Verfügungs-Nr. 5234, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angeordnete Unterbringung von C._____ wird bezüglich der Obhut aufgehoben und C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend den Sohn C._____ im Rahmen des superprovisorischen Entscheides der KESB wird bestätigt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der KESB der Stadt Zürich zugewiesen. 3. Der Gesuchsteller wird angewiesen, bis zum definitiven Bezug einer Wohnung sich mit C._____ in die Familienherberge zu begeben. 4. Es wird zur Unterstützung des Gesuchstellers bei der (faktischen) Obhut/Betreuung von C._____ eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet. 5. Die Parteien werden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigt und verpflichtet, mit der Tochter D._____ einen wöchentlichen, begleiteten Besuch zu verbringen. Weiter sind die Parteien berechtigt, je zwei telefonische Kontakte pro Woche mit D._____ zu halten. Die genauen Modalitäten dieser Besuche und telefonischen Kontakte sind von der Beiständin im Sinne der bisherigen Regelung umzusetzen. 6. Die Beiständin wird beauftragt, auf den persönlichen Verkehr zwischen der Gesuchstellerin und C._____ mit den geeigneten Mitteln hinzuwirken. 7. C._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für berechtigt erklärt, den Gesuchsteller im Rahmen dessen begleiteter Besuchstreffen mit D._____ gemäss vorstehender Ziffer 5 zu begleiten und an diesen begleiteten Besuchstreffen mit D._____ teilzunehmen.
- 3 - 8. Die Beiständin, Frau E._____, wird ersucht, vorstehende Ziffer 2 zu vollziehen und im Übrigen für die Umsetzung vorstehender Ziffern 1 bis 7 besorgt zu sein. 9.-12. … (prozessleitende Anordnungen) 13. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. 14. … (Mitteilungssatz) 15. … (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: des Gesuchstellers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten: in der Erstberufung (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. In Ersetzung von Dispositivziffer 1 der Verfügung FE140640-L/Z3 vom 18. September 2014 (Geschäfts-Nr. FE140640-L des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung – Einzelgericht) sei die mit Verfügung des KESB der Stadt Zürich vom 22. August 2014, Verfügung 5233, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angeordnete Unterbringung von D._____ bezüglich der Obhut aufzuheben und D._____ unter die Obhut des Gesuchstellers / Berufungsklägers zu stellen; das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend D._____ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der KESB der Stadt Zürich zuzuweisen; Die Gesuchstellerin / Berufungsbeklagte sei zudem berechtigt zu erklären, D._____ für die Dauer von zwei Monaten an je einen Tag pro Woche in Begleitung einer von der Beiständin zu bezeichnenden Drittperson zu besuchen. Danach sei die Beiständin zu beauftragen, auf eine Ausdehnung des persönlichen Verkehrs der Gesuchstellerin / Berufungsbeklagten mit Tochter D._____ im Sinne eines gerichtsüblichen Wochenend- (jedes zweite Wochenende mit einer Übernachtung) sowie Ferienbesuchsrechts (vier Wochen pro Jahr) ohne Begleitung hinzuwirken; 2. Eventualiter sei der Gesuchsteller / Berufungskläger in Abänderung von Dispositivziffer 5 der Verfügung FE140640-L/Z3 vom 18. September 2014 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zusätzlich zu den zweimal wöchentlich stattfindenden telefonischen Kontakten berechtigt zu erklären mit Tochter D._____ zwei wöchentliche, begleitete Besuche zu verbringen; Entsprechend sei auch C._____ in Abänderung von Dispositivziffer 7 der Verfügung FE140640-L/Z3 vom 18. September 2014 berechtigt zu erklären, den Gesuchsteller / Berufungskläger im
- 4 - Rahmen dessen begleiteter Besuchstreffen mit D._____ gemäss vorstehendem Abschnitt (zweimal wöchentlich) zu begleiten und an diesen Besuchstreffen mit D._____ teilzunehmen; 3. Es sei die in Dispositivziffer 3 der Verfügung FE140640-L/Z3 vom 18. September 2014 verfügte Anweisung des Gesuchstellers / Berufungsklägers sich zusammen mit C._____ bis zum definitiven Bezug einer Wohnung in eine Familienherberge zu begeben ersatzlos aufzuheben; Zudem sei in Ersetzung von Dispositivziffer 3 der Verfügung FE140640-L/Z3 vom 18. September 2014 die eheliche Wohnung an der F._____-Strasse ..., … Zürich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsteller / Berufungskläger zusammen mit den beiden Kindern D._____ und C._____, eventualiter dem Gesuchsteller / Berufungskläger zusammen mit C._____, zur alleinigen Nutzung zuzuweisen; 4. … (Antrag auf aufschiebende Wirkung) 5. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung der Anträge resp. des Eventualantrages gemäss den Ziffern 1 - 3 vorstehend an die Vorinstanz zurückzuweisen; 6. … (Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses) 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zulasten der Gesuchstellerin / Berufungsbeklagten. … (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung)" zur Zweitberufung (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei die Berufung der Gesuchstellerin vom 29. September 2014 vollumfänglich abzuweisen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin." der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin: in der Zweitberufung (Urk. 12/1 S. 2): "1. Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 18. September 2014 sei aufzuheben und der Sohn C._____ sei bis zum definitiven Entscheid über die Kinderzuteilung in einer geeigneten Institution unterzubringen. 2. Ziff. 6 des Dispositivs der Verfügung vom 18. September 2014 sei aufzuheben und sei ein angemessenes und übliches Besuchsrecht anzuordnen.
- 5 - 3. … (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) 4. … (Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung)" zur Erstberufung (Urk. 14 S. 2): "1. Die Berufung des Gesuchstellers sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers." Erwägungen: I. 1. a) Die Parteien führen eine äusserst turbulente Ehe. Sie lernten sich im Jahre 1999 kennen. Am tt.mm.2000 kam ihr Sohn C._____ (Verfahrensbeteiligter 1) zur Welt. Am tt. Februar 2003 heirateten sie. Am 1. Juni 2005 rief die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) das erste Mal den Eheschutzrichter an. Es folgten über die Jahre drei weitere Eheschutzverfahren. Am tt.mm.2009 kam D._____ (Verfahrensbeteiligte 2), die Tochter der Parteien, zur Welt. Rund zwei Monate nach der Geburt ihrer Tochter reichten die Parteien ein erstes gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Es sollten vier weitere folgen. Bis auf das aktuelle wurden diese alle entweder wegen Nichteinreichen des Bestätigungsschreibens abgewiesen, wegen Nichtleisten des Kostenvorschusses durch Nichteintreten erledigt oder aber als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Seit dem 13. August 2014 stehen die Parteien vor Vorinstanz in ihrem fünften Scheidungsverfahren. b) Die Ehe der Parteien war immer wieder von häuslicher Gewalt geprägt. Im entsprechenden polizeilichen Informationssystem sind die Parteien offenbar seit 2004 registriert. Es wurden wiederholt Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz angeordnet. Im Jahre 2011 wurde der Gesuchsteller, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsteller) u.a. wegen häuslicher Gewalt gegenüber der Gesuchstellerin zu einer neunmonatigen Freiheitstrafe verurteilt. Allein im ersten Halbjahr 2014 musste die Polizei aufgrund von Auseinandersetzungen in der Familie der Parteien achtmal ausrücken.
- 6 c) Die umfangreichen Akten der Kindesschutzbehörde reichen bis ins Jahre 2001 zurück. Der Gesuchsteller wollte zunächst seine Vaterschaft bezüglich C._____ nicht anerkennen. Die Gesuchstellerin auf der anderen Seite wollte D._____ nach deren Geburt im Jahre 2009 zur Adoption freigeben. Es wurde in der Folge für einige Monate ein Obhutsentzug angeordnet und den Kindern eine Beiständin bestellt. 2. a) Im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren wurde den Kindern (Verfahrensbeteiligten) eine Prozessbeiständin im Sinne von Art. 299 ZPO bestellt (VI Urk. 17). Mit Verfügungen vom 22. August 2014 ordnete die KESB der Stadt Zürich superprovisorisch die Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie an (VI Urk. 27 und 28). Im Übrigen kann für den erstinstanzlichen Prozessverlauf und die weitere Ehegeschichte der Parteien auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mit Verfügung vom 18. September 2014 (VI Urk. 69 = Urk. 2) bestätigte diese die von der KESB angeordnete Fremdplatzierung von D._____, hob jedoch die Fremdplatzierung von C._____ auf und stellte diesen für die weitere Dauer des Verfahrens unter die (faktische) Obhut des Gesuchstellers. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Parteien bezüglich beider Kinder wurde beibehalten. b) Hiergegen erhoben beide Parteien je mit Eingaben vom 29. September 2014 Berufung (Urk. 1 und 12/1), wobei die Berufung der Gesuchstellerin unter der Geschäfts-Nr. LY140043 anhand genommen wurde. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2014 wurde der Antrag des Gesuchstellers auf aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 7). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 wurde das Verfahren LY140043 mit dem vorliegenden vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Sodann wurde der Antrag des Gesuchstellers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen, beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ferner wurde den Parteien und den Verfahrensbeteiligten Frist zur Beantwortung der Berufungen angesetzt (Urk. 13). Die Erstberufungsantwort der Gesuchstellerin (Urk. 14), die Zweitberufungsantwort des Gesuchstellers (Urk. 15) sowie die Erstund Zweitberufungsantwort der Verfahrensbeteiligten (Urk. 16) datieren allesamt
- 7 vom 6. November 2014. Der Beschluss vom 23. Oktober 2014 wurde der Kindesvertreterin am 25. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 13). Die 10-tägige Frist von Art. 314 Abs. 1 ZPO lief bis am 4. November 2014. Damit erfolgte die Erst- und Zweitberufungsantwort der Verfahrensbeteiligten am 6. November 2014 (Datum Poststempel) verspätet. Androhungsgemäss ist das Verfahren ohne Erst- und Zweitberufungsantwort der Verfahrensbeteiligten weiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2014 wurden die Doppel der Berufungsantwortschriften der jeweiligen Gegenpartei bzw. den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Es folgte am 11. November 2014 eine unaufgeforderte Eingabe des Gesuchstellers (Urk. 18), welche der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 6). 3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dispositivziffer 13 (Kosten- und Entschädigungsreglung bleibt dem Endentscheid vorbehalten) der vorinstanzlichen Verfügung blieb unangefochten. In diesem Umfang ist die vorinstanzliche Verfügung am 7. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. Keine selbständige Bedeutung kommt im vorliegenden Fall den Dispositivziffern 4 (Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung) und 8 (Ersuchen an die Beiständin, den Entscheid zu vollziehen und umzusetzen) zu, weshalb diese nicht für sich alleine in Rechtskraft erwachsen, auch wenn sie nicht explizit angefochten wurden. II. 1. Der Gesuchsteller fordert, dass auch D._____ für die Dauer des Verfahrens unter seine Obhut zu stellen sei. Die Gesuchstellerin ficht die Fremdplatzierung von D._____ nicht an, auch wenn sie den Entscheid der Vorinstanz für falsch hält und D._____ lieber unter ihren eigenen Obhut wüsste. Sie wehrt sich jedoch gegen den Entscheid, C._____ unter die Obhut des Gesuchstellers zu stellen. C._____ ist ihrer Ansicht nach in einer geeigneten Institution unterzubringen.
- 8 - 2. a) Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der Fremdplatzierung von C._____ im Wesentlichen damit, dass dieser im Rahmen der Kinderanhörung mehrmals klar und deutlich den Wunsch geäussert habe, zum Gesuchsteller zu wollen. Die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers sei zwar nicht restlos geklärt und bedürfe – genau wie diejenige der Gesuchstellerin – weiterer Abklärung. Indessen seien bei ihm bezüglich Verlässlichkeit – mit Abstrichen in Bezug auf die Besuchszeiten/Telefonzeiten seit der Fremdplatzierung – keine derart gravierenden Vorbehalte anzubringen, dass die Zuweisung der Obhut für C._____ an ihn derzeit gänzlich ausgeschlossen wäre. Sein Verhältnis zu C._____ sei offensichtlich gut, wenngleich unklar bleibe, inwiefern C._____ nicht von ihm instrumentalisiert worden sei. Angesichts des Alters von C._____ sei indessen der gefestigte Kinderwunsch vorrangig, ob beeinflusst oder nicht. Auch scheine der Gesuchsteller C._____ eine Tagesstruktur zu geben, was dieser bei der Kindsmutter vermisst habe. Komme dazu, dass ein längerer Verbleib von C._____ in der Pflegefamilie aus verschiedenen Gründen, nicht zuletzt aber auch wegen des langen Schulwegs nicht als adäquat erscheine. Gleichzeitig sei ein Schulwechsel jedoch ebenfalls abzulehnen, sei dies doch seit längerem letztlich die einzige Konstante in C._____s Leben. Aufgrund der gesamten Vorgeschichte sowie der seit Jahren im Raume stehenden Familienbegleitung, die ja ohnehin kurz vor der Fremdplatzierung beantragt worden sei, sei die Obhutszuweisung mit einer engmaschigen sozialpädagogischen Familienbegleitung zu verknüpfen. Damit könne auch den im Raume stehenden Vorbehalten betreffend die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers begegnet werden (Urk. 2 E. II/4.3). b) Die Gesuchstellerin wehrt sich gegen diese Einschätzung. Nach ihrer Wahrnehmung demonstriert der Gesuchsteller das Musterbeispiel eines ignoranten, demonstrativ gegen alle gesellschaftlichen Regeln verstossenden Individuums, das nicht nur keinerlei Wert auf die Einhaltung von Regeln lege, sondern vielmehr jede Gelegenheit nutze, um seinem Umfeld zu demonstrieren, dass er es gerade eben nicht für notwendig erachte, sich an die Spielregeln der Gesellschaft zu halten. Dieses Verhalten ziehe sich quer durch alle Bereiche seines Lebens. Es beginne schon bei seiner Disziplin im Gerichtssaal. Der Gesuchsteller pfeife auf allen Anstand, unterbreche jeden anderen – egal ob Richterin, Rechts-
- 9 anwalt oder Gegenpartei, werde schnell laut, reagiere jähzornig, wenn er Gelegenheit dazu finde, und lasse das vorinstanzliche Gericht mit Nachdruck wissen, dass er allein wisse, wie der richtige Entscheid aussehen müsse, und dass er erwarte, dass die Richterin so entscheide. Verschiedene Personen habe der Gesuchsteller denn auch wissen lassen, dass er das Heft in die eigene Hand nehme, wenn die Gerichtsinstanzen nicht in seinem Sinn entscheiden sollten. Bezüglich der im Rahmen der externen Unterbringung angeordneten bzw. vereinbarten Regeln sei festzuhalten, dass der Gesuchsteller sich an keinerlei Regeln gehalten habe: Er habe sich nicht an die Telefonzeiten und auch nicht an die Besuchsregeln gehalten. Er habe sich sogar erfrecht, zusammen mit seinem Bruder bei der Pflegefamilie aufzukreuzen, um gegenüber allen Beteiligten zu demonstrieren, dass er derjenige sei, der die faktischen Spielregeln bestimme, und dass er es nicht für angebracht halte, Regeln einzuhalten, die von Dritten aufgestellt worden seien. Dass der Gesuchsteller dieses Verhalten demonstrativ vor seinem Sohn und in Zusammenhang mit diesem an den Tag lege, sei sicher kein Zufall. Vielmehr sei offensichtlich, dass der Gesuchsteller auf diese Weise gegenüber seinem Sohn eine Vorbildfunktion ausübe und dies Wirkung zeitigen werde. Dass sich dies auf das Verhalten von C._____ kaum positiv auswirken werde, scheine klar. Die Nichteinhaltung aller von Dritten bestimmten Regeln sei für das Verhalten des Gesuchstellers geradezu prägend: Er halte sich konsequent an keine Regeln. Die Eheschutzvereinbarung mit ihr sei für ihn keinesfalls von Bedeutung gewesen. Die Bestimmungen des Strafrechts interessierten ihn wenig, auch nicht die körperliche Integrität anderer Menschen, nicht einmal jene seiner Ehefrau (Urk. 12/1 S. 4 f.). c) Aus dem Verhandlungsprotokoll der Vorinstanz ergibt sich tatsächlich, dass der Gesuchsteller das Plädoyer des Gegenanwalts sowie die Befragung der Gesuchstellerin mehrmals unterbrach und Beleidigungen gegen diese aussprach. Er verliess gar unter lautstarkem Protest den Gerichtssaal, konnte aber von der vorinstanzlichen Richterin zur Rückkehr bewegt werden (VI Prot. S. 16 ff.). Nachdem diese ihn gefragt hätte, ob er sich an das halten werde, was in diesem Verfahren angeordnet werde, antwortete er zunächst mit "Ja", schob dann aber nach, dass er hoffe, dass das Richtige herauskomme, sonst werde er das Heft selbst in
- 10 die Hand nehmen (VI Prot. S. 25). Der angefochtene Entscheid wurde dem damals noch unvertretenen Gesuchsteller von der Vorinstanz persönlich übergeben. Dieser verweigerte die Unterschrift auf dem Empfangsschein und liess stattdessen einen Zettel anheften, auf dem er vermerkte, dass die vorinstanzliche Richterin einen "Riesenfehler" gemacht habe (VI Urk. 70). Dass sich der Gesuchsteller während der Fremdplatzierung von C._____ nicht an die Besuchs- und Telefonzeiten hielt, hat bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid festgehalten. Das Verhalten des Gesuchstellers zeugt zweifelsohne von Respektlosigkeit gegenüber Gerichten und Behörden. Die Befürchtung der Gesuchstellerin, dass diese Haltung auf den 14-jährigen C._____ abfärben könnte, lässt sich zumindest nicht von der Hand weisen. Immerhin ist dem Gesuchsteller zugute zu halten, dass er nach dem Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids "das Heft nicht in die eigene Hand nahm", sondern sich anwaltlichen Beistand suchte und den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg anfocht. Der Vorinstanz ist aber zuzustimmen, dass die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers weiterer Abklärung bedarf. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens hat die Vorinstanz bereits angeordnet. Bis dahin entschied sie, C._____ in die Obhut des Gesuchstellers zu geben. Dieser Entscheid ist – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – durchaus nachvollziehbar und zwar aus folgenden Überlegungen: − Wie aus dem Besuchsbericht der Familienplatzierungsorganisation G._____ hervorgeht, war C._____ in der SOS-Pflegefamilie aus verschiedenen Gründen nicht mehr tragbar (VI Urk. 38/1; vgl. auch VI Urk. 56). Es war daher unabdingbar, für ihn eine neue Lösung zu suchen. − Eine vorläufige Trennung der beiden Kinder schien zudem angezeigt, nachdem von verschiedener Seite her der Verdacht auf sexuelle Übergriffe von C._____ auf D._____ geäussert wurde (vgl. VI Urk. 36, 38/1, 38/4, 46, 62, 63 und 64). Die Vorinstanz kam zwar zum Schluss, dass sich hierfür wenig Konkretes in den Akten finde, meinte aber auch, dass die dominierende Rolle, die C._____ gegenüber D._____ ausübe, dem Kindswohl von D._____ offenkundig nicht zuträglich sei (Urk. 2 E. II/4.4.6).
- 11 - − Ferner entsprach es dem Wunsch von C._____, unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt zu werden (VI Urk. 54). Eine weitere Fremdplatzierung, bspw. im H._____, wäre durch die fehlende Kooperationsbereitschaft C._____s von vornherein erschwert gewesen. Die Kindesvertreterin sprach vor Vorinstanz gar von einer drohenden "Kampfstimmung", falls C._____ in den H._____ käme (VI Prot. S. 12). Aus heutiger Sicht fällt sodann ins Gewicht, dass sich C._____ nunmehr seit rund zwei Monaten unter der (faktischen) Obhut des Gesuchstellers befindet und es daher zumindest bis zum Vorliegen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens nicht angebracht erscheint, die Lebensumstände C._____s erneut und ohne Not zu verändern. d) Was die Gesuchstellerin schliesslich in Bezug auf die Geschäftspraktiken des Gesuchstellers und dessen angeblich schlechte Zahlungsmoral vorbringt (vgl. Urk. 12/1 S. 5 f.), ist neu und damit unzulässig im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. zur Anwendbarkeit der Bestimmung in Kinderbelangen statt vieler OGer ZH LE130065 vom 3. Januar 2014 E. II/2 mit Hinweis). Im Übrigen scheinen diese Vorbringen ohnehin nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers (weiter) in Zweifel zu ziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher in diesem Punkt zu bestätigen. 3. a) Was D._____ betrifft, hielt die Vorinstanz fest, dass bei einer Zuteilung an den Gesuchsteller die ernsthafte Gefahr der (weiteren) Instrumentalisierung von D._____ gegen die Gesuchstellerin bestehe. In diesem Zusammenhang erweise sich auch die absolut ablehnende Haltung von C._____ gegenüber der Gesuchstellerin als äusserst problematisch: Die Geschwister würden sich nahestehen und sich gegenseitig Halt geben. Inwiefern D._____ – falls im gleichen Haushalt mit C._____ und dem Gesuchsteller lebend – überhaupt noch in der Lage wäre, eine Beziehung zur Gesuchstellerin aufrechtzuerhalten, sei mehr als fraglich. Vordringliches Ziel müsse es aber sein, dass D._____ zu allen Familienmitgliedern eine Beziehung aufrechterhalten könne. Komme dazu, dass aufgrund der Akten eine (vorsorgliche) Trennung der Geschwister indiziert sei (Urk. 2 E. II/4.4.6).
- 12 b) Die Kritik des Gesuchstellers am vorinstanzlichen Entscheid, D._____ weiterhin fremd zu platzieren, geht über weite Strecken an der Sache vorbei. Keine Relevanz kommt namentlich seinen Anschuldigungen gegenüber der Gesuchstellerin zu, nachdem eine Obhutszuteilung an diese – zumindest vorläufig – nicht mehr zur Debatte steht. Es ist auch nicht so, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller die Erziehungsfähigkeit abgesprochen hätte. Sie hielt lediglich – und dies zu Recht – fest, dass gewisse Defizite bestünden und diese weiterer Abklärung bedürften. Auf entsprechende Ausführungen des Gesuchstellers – bspw. zu seiner angeblichen Zuverlässigkeit – ist daher nicht weiter einzugehen. Der Entscheid der Vorinstanz war vielmehr von der Befürchtung getragen, dass D._____ – im gleichen Haushalt mit C._____ und dem Gesuchsteller lebend – weiter gegen die Gesuchstellerin instrumentalisiert werden könnte. Hinzu kam, was bereits thematisiert wurde (vgl. E. II/2.c), der Umstand, dass eine vorläufige Trennung der Geschwister indiziert war. c) Der Gesuchsteller legte dar, dass D._____ bei der Pflegefamilie mehrmals ausgeführt habe, dass sie die Gesuchstellerin vermisse. Hätte er sie tatsächlich gegen die Gesuchstellerin aufgehetzt und instrumentalisiert, würde sie dieses Gefühl sicherlich nicht mehr entsprechend äussern (Urk. 1 S. 8). Die Argumentation des Gesuchstellers verfängt nicht. D._____ stand bis anhin auch unter dem Einfluss der Gesuchstellerin. Die Gefahr einer eigentlichen Eltern-Kind- Entfremdung (Parental Alienation Syndrome) bestünde wohl erst, wenn D._____ mit C._____ und dem Gesuchsteller zusammenwohnen würde. Die überaus starke Ablehnung der Gesuchstellerin durch C._____ lässt in dieser Hinsicht jedenfalls nichts Gutes erwarten (vgl. in Bezug auf C._____ auch VI Prot. S. 9). d) Der Gesuchsteller ist weiter der Ansicht, dass eine Instrumentalisierung durch C._____ von Anfang an aussichtslos wäre, da D._____ in der Beziehung der Geschwister die Oberhand habe (Urk. 1 S. 11). Diese Darstellung widerspricht fundamental der Einschätzung der Kindesvertreterin, welche vor Vorinstanz zu Protokoll gab, dass C._____ über D._____ bestimme. D._____ könne gar nicht selber denken, sie werde beobachtet, sie werde kontrolliert, sie werde in einem
- 13 gewissen Sinne beherrscht (VI Prot. S. 7; ähnlich auch der Besuchsbericht des Vereins G._____, VI Urk. 38/1 S. 2). e) An anderer Stelle anerkennt dann auch der Gesuchsteller das Dominanzverhalten, welches C._____ gegenüber D._____ an den Tag lege. Er sieht den Grund dafür jedoch einzig darin, dass C._____ bei der Gesuchstellerin nicht habe Kind sein können. Er habe sich nicht auf die Gesuchstellerin verlassen, ihr nicht vertrauen können. Dies habe dazu geführt, dass er zunehmend die Verantwortung für seine Schwester übernommen habe. Da C._____ nun ihm zugeteilt worden sei, könne er zur Ruhe kommen. Eine weitere Beeinflussung von D._____ sei nicht zu erwarten (Urk. 1 S. 10 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass diesbezüglich auch während der Platzierung bei der Pflegefamilie keine Besserung eintrat. Zumindest kurzfristig wäre daher auch beim Gesuchsteller keine Veränderung der Situation zu erwarten. Die Unterbringung D._____s an einem neutralen Ort und getrennt von ihrem Bruder ist daher zu begrüssen, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Übergriffsproblematik. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. 4. a) Beide Parteien verlangen sodann Anpassungen in Bezug auf den persönlichen Verkehr. Was C._____ anbelangt, hielt die Vorinstanz fest, dass dieser den Kontakt zur Gesuchstellerin ablehne. Sie verzichtete daher auf die Anordnung eines konkret ausgestalteten Besuchsrechts der Gesuchstellerin zu C._____, beauftragte jedoch die Beiständin, auf den persönlichen Verkehr zwischen den beiden mit den geeigneten Mitteln hinzuwirken (Urk. 2 E. II/5.4-5.5). b) Die Gesuchstellerin beantragte mit der Zweitberufung die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer und die Anordnung eines angemessenen und üblichen Besuchsrechts (Urk. 12/1 S. 2). Der Gesuchsteller hält diesen Antrag für zu unbestimmt (Urk. 15 S. 7, unter Hinweis auf BGE 137 III 617). Es kann vorliegend offen bleiben, ob dem so ist. Da der Antrag der Gesuchstellerin mit keinem Wort begründet wurde, ist bereits aus diesem Grunde nicht darauf einzutreten (vgl. BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3).
- 14 c) In Bezug auf D._____ hielt die Vorinstanz fest, dass mit Blick auf die Problematik des Loyalitätskonflikts weiterhin für beide Parteien nur begleitete Besuche in Frage kämen und es insofern einen geschützten Rahmen brauche. Ein regelmässiger Kontakt sei ebenfalls im Interesse des Kindes. Die Scheidungsforschung gehe davon aus, dass weniger die Häufigkeit des Kontakts, sondern vielmehr die qualitative Gestaltung für das Kind letztendlich massgeblich sei, und dass verminderte Kontakte nicht zwangsläufig negative Folgen hätten. Vor diesem Hintergrund erscheine es angemessen, den Parteien wie bisher je ein wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Somit könne D._____ jedes Wochenende bzw. einmal pro Woche Kontakt zu einem Elternteil im Rahmen eines persönlichen Besuches halten (Urk. 2 E. II/5.3.2). d) Der Gesuchsteller wünscht sich – für den nunmehr eintretenden Fall, dass D._____ fremdplatziert bleibt – eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf zwei begleitete Besuchstreffen pro Woche, damit die Zeiten bis zum nächsten Besuch nicht so lange würden. D._____ solle insbesondere nicht das Gefühl bekommen, dass er C._____ zu sich nehmen wolle, sie jedoch mit Absicht bei der Pflegefamilie belasse. Dies wäre nicht förderlich für die zukünftige Beziehung zu seiner Tochter. Auch solle deren enge Beziehung zu ihrem Bruder C._____ aufrechterhalten werden können (Urk. 1 S. 13). e) D._____ ist fünfeinhalb Jahre alt. Mehr als ein Besuchskontakt pro Woche ist bei Kindern im Vorschulalter nicht üblich. Der wöchentliche Rhythmus erscheint vielmehr angemessen, gerade auch weil vorliegend nicht von unproblematischen Kontakten ausgegangen werden kann. Da die Besuche unbestrittenermassen begleitet erfolgen sollen, muss die vom Gesuchsteller vorgeschlagene Regelung überdies als wenig praktikabel bezeichnet werden. Aufgrund der eingeschränkten Öffnungszeiten der begleiteten Besuchstreffpunkte müssten regelmässig Einzelbegleitungen stattfinden. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher auch hinsichtlich des Besuchsrechts zu bestätigen. 5. a) Schliesslich beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung der Weisung, sich mit C._____ bis zum definitiven Bezug einer Wohnung in die Familienherberge zu begeben, und forderte die Zuweisung der ehelichen Wohnung samt Hausrat
- 15 und Mobiliar. Im Entscheiddispositiv der Vorinstanz wurde die Wohnungszuteilung nicht geregelt. Aus den Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller die Wohnung deshalb nicht zuteilte, weil dieser von sich aus ausgeführt habe, er wolle mit den Kindern sowieso nicht in diese Wohnung zurück, da dort zu viel passiert sei. Ausserdem habe der Gesuchsteller dargelegt, der Plan sei, dass er vorübergehend in einer Familienherberge unterkommen und anschliessend in eine eigene, grössere Wohnung wechseln würde, wobei er bereits eine solche in Aussicht habe. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller offensichtlich auch bis anhin jeweils im Stand gewesen sei, für eine gesicherte Unterkunft zu sorgen, sei davon auszugehen, dass er auf die Wohnung an der F._____-Strasse …, … Zürich, nicht angewiesen sei (Urk. 2 E. II/6.2). b) Wenn sich der Gesuchsteller nun wieder umentscheidet und die Wohnung an der F._____-Strasse doch für sich beanspruchen möchte, setzt er sich in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen vor Vorinstanz. Im Berufungsverfahren versuchte er zwar, diese etwas anders darzustellen (vgl. Urk. 1 S. 14). Seine Antwort auf die abschliessende Frage der vorinstanzlichen Richterin, ob er demnach sowieso nicht an die F._____-Strasse zurück wolle, war allerdings ein klares Nein gewesen (Vi Prot. S. 51). Damals hatte der Gesuchsteller angeblich eine 4-Zimmerwohnung in Wallisellen in Aussicht gehabt. Im Berufungsverfahren erklärte er, dass er das Wohnungsangebot habe ausschlagen müssen, da das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Sohn C._____ nach wie vor der KESB der Stadt Zürich zustehe und er deshalb nicht aus der Stadt herausziehen könne (Urk. 1 S. 14). Ob dem tatsächlich so ist, kann offen bleiben. Jedenfalls distanzierte sich der Gesuchsteller auch im Berufungsverfahren nicht von seiner Aussage vor Vorinstanz, dass die Kinder nicht in die Wohnung an der F._____-Strasse zurück wollten. Es besteht daher nach wie vor keine Veranlassung, die Wohnung dem Gesuchsteller zur – lediglich vorübergehenden – Benützung zuzuweisen. c) Die Weisung, sich in die Familienherberge zu begeben, hängt damit zusammen, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Verhandlung vor Vorinstanz in einem Hotel in I._____ logierte (VI Prot. S. 49). Bereits im Vorfeld jener Ver-
- 16 handlung wurde er von der Vorinstanz telefonisch darauf hingewiesen, dass es jedenfalls eine grundlegende Voraussetzung für eine allfällige Zuteilung der Obhut sei, dass er eine Unterkunft bzw. zumindest einen diesbezüglichen Plan präsentieren könne. Es wurde ihm das Angebot der von der Stadt Zürich betriebenen Familienherbergen erklärt (VI Urk. 55). Es handelt sich dabei um betreute Kollektivunterkünfte für obdachlose Familien. In ihrem Entscheid hielt die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsteller anlässlich der Verhandlung vom 16. September 2014 glaubhaft versichert habe, sich bei den städtischen Familienherbergen angemeldet und noch am selben Nachmittag ein Gespräch zu haben. Ausserdem habe er angegeben, eine 4-Zimmerwohnung in Aussicht zu haben. Unter diesen Umständen sei betreffend die Wohnsituation des Gesuchstellers zumindest bis auf Weiteres von einer realistischen Prognose bzw. einem realisierbaren Plan auszugehen. Im Rahmen einer Weisung sei sicherzustellen, dass der Gesuchsteller auch tatsächlich mit C._____ in die Familienherberge gehe, so dass von einer strukturierten Wohnsituation ausgegangen werden könne (Urk. 2 E. II/4.3.4). d) In der Berufung kritisierte der Gesuchsteller, dass die Familienherberge zu teuer für ihn sei. Damit ihm bei der Suche nach einer Unterkunft keine unnötigen Steine in den Weg gelegt würden, sei die Anweisung der Vorinstanz, dass er sich bis zum definitiven Bezug einer Wohnung mit C._____ in die Familienherberge zu begeben habe, aufzuheben. Es müsse ihm möglich sein, zusammen mit der Beiständin und/oder der KESB ein alternatives und kostengünstiges Wohnangebot anzunehmen, ohne dass dies gleich eine "Wohnung" sein müsse (Urk. 1 S. 14). Um was es sich dabei handeln soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Weisung ist daher zum Schutz des Kindeswohls aufrechtzuerhalten. 6. Die Berufungen erweisen sich insgesamt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der erstinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen. III. 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG
- 17 auf Fr. 5'500.– festzulegen. Die Kosten der Kindesvertretung zählen zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Diese sind im Urteilsdispositiv festzusetzen (Kriech, DIKE-Komm., Art. 238 ZPO N 8). Vorliegend erfolgten die Berufungsantworten der Verfahrensbeteiligten verspätet (vgl. E. I/2.b). Der Kindesvertreterin ist daher für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten. 2. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (OGer ZH LE110067 vom 13. April 2012 E. II/8; ZR 84 Nr. 41). Dies war vorliegend der Fall. Der Frage der Wohnungszuteilung kam nur untergeordnete Bedeutung zu. Es rechtfertigt sich daher eine hälftige Kostenaufteilung und ein Wettschlagen der Parteientschädigungen. Es wird beschlossen: 1. Auf den Zweitberufungsantrag Ziff. 2 wird nicht eingetreten. 2. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 13 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. September 2014 am 7. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die mit Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 22. August 2014, Verfügungs-Nr. 5233, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angeordnete Unterbringung von D._____ unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern wird bestätigt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht
- 18 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme betreffend D._____ der KESB der Stadt Zürich zugewiesen. 2. Die mit Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 22. August 2014, Verfügungs-Nr. 5234, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angeordnete Unterbringung von C._____ wird bezüglich der Obhut aufgehoben und C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend den Sohn C._____ im Rahmen des superprovisorischen Entscheides der KESB wird bestätigt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der KESB der Stadt Zürich zugewiesen. 3. Der Gesuchsteller wird angewiesen, bis zum definitiven Bezug einer Wohnung sich mit C._____ in die Familienherberge zu begeben. 4. Es wird zur Unterstützung des Gesuchstellers bei der (faktischen) Obhut/Betreuung von C._____ eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet. 5. Die Parteien werden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigt und verpflichtet, mit der Tochter D._____ einen wöchentlichen, begleiteten Besuch zu verbringen. Weiter sind die Parteien berechtigt, je zwei telefonische Kontakte pro Woche mit D._____ zu halten. Die genauen Modalitäten dieser Besuche und telefonischen Kontakte sind von der Beiständin im Sinne der bisherigen Regelung umzusetzen. 6. Die Beiständin wird beauftragt, auf den persönlichen Verkehr zwischen der Gesuchstellerin und C._____ mit den geeigneten Mitteln hinzuwirken. 7. C._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für berechtigt erklärt, den Gesuchsteller im Rahmen dessen begleiteter Besuchstreffen mit D._____ gemäss vorstehender Ziffer 5 zu begleiten und an diesen begleiteten Besuchstreffen mit D._____ teilzunehmen.
- 19 - 8. Die Beiständin, Frau E._____, wird ersucht, vorstehende Ziffer 2 zu vollziehen und im Übrigen für die Umsetzung vorstehender Ziffern 1 bis 7 besorgt zu sein. 9. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. Für die Kindesvertretung sind keine Kosten angefallen. 10. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien (dem Gesuchsteller und der Gesuchstellerin) je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 11. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird als Vertreterin der Kinder für das Berufungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 13. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die Verfahrensbeteiligten, − das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, − die KESB der Stadt Zürich, Abteilung 4, sowie − Beiständin E._____, Sozialzentrum …, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 20 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach versandt am: se
Urteil und Beschluss vom 28. November 2014 Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung: Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. Wie aus dem Besuchsbericht der Familienplatzierungsorganisation G._____ hervorgeht, war C._____ in der SOS-Pflegefamilie aus verschiedenen Gründen nicht mehr tragbar (VI Urk. 38/1; vgl. auch VI Urk. 56). Es war daher unabdingbar, für ihn eine neue L... Eine vorläufige Trennung der beiden Kinder schien zudem angezeigt, nachdem von verschiedener Seite her der Verdacht auf sexuelle Übergriffe von C._____ auf D._____ geäussert wurde (vgl. VI Urk. 36, 38/1, 38/4, 46, 62, 63 und 64). Die Vorinstanz ka... Ferner entsprach es dem Wunsch von C._____, unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt zu werden (VI Urk. 54). Eine weitere Fremdplatzierung, bspw. im H._____, wäre durch die fehlende Kooperationsbereitschaft C._____s von vornherein erschwert gewes... III. Es wird beschlossen: 1. Auf den Zweitberufungsantrag Ziff. 2 wird nicht eingetreten. 2. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 13 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. September 2014 am 7. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die mit Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 22. August 2014, Verfügungs-Nr. 5233, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angeordnete Unterbringung von D._____ unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern wird bestätigt und ... 2. Die mit Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 22. August 2014, Verfügungs-Nr. 5234, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angeordnete Unterbringung von C._____ wird bezüglich der Obhut aufgehoben und C._____ im Sinne einer vorsorglichen Ma... 3. Der Gesuchsteller wird angewiesen, bis zum definitiven Bezug einer Wohnung sich mit C._____ in die Familienherberge zu begeben. 4. Es wird zur Unterstützung des Gesuchstellers bei der (faktischen) Obhut/Betreuung von C._____ eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet. 5. Die Parteien werden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigt und verpflichtet, mit der Tochter D._____ einen wöchentlichen, begleiteten Besuch zu verbringen. Weiter sind die Parteien berechtigt, je zwei telefonische Kontakte pro Woche mit ... 6. Die Beiständin wird beauftragt, auf den persönlichen Verkehr zwischen der Gesuchstellerin und C._____ mit den geeigneten Mitteln hinzuwirken. 7. C._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für berechtigt erklärt, den Gesuchsteller im Rahmen dessen begleiteter Besuchstreffen mit D._____ gemäss vorstehender Ziffer 5 zu begleiten und an diesen begleiteten Besuchstreffen mit D._____ tei... 8. Die Beiständin, Frau E._____, wird ersucht, vorstehende Ziffer 2 zu vollziehen und im Übrigen für die Umsetzung vorstehender Ziffern 1 bis 7 besorgt zu sein. 9. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. Für die Kindesvertretung sind keine Kosten angefallen. 10. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien (dem Gesuchsteller und der Gesuchstellerin) je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nac... 11. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird als Vertreterin der Kinder für das Berufungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligten, das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, die KESB der Stadt Zürich, Abteilung 4, sowie Beiständin E._____, Sozialzentrum …, … [Adresse], 14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...