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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2014 LY140012

23 settembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,322 parole·~32 min·2

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY140012-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 23. September 2014 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. April 2014 (FE130220-C)

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsklägerin sinngemäss (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/44 S. 7): Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gemäss Ziff. 2 der Konvention vorsorgliche Massnahmen vom 30. Oktober 2013 für den Zeitraum von 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 12'383.95 nachzuzahlen. des Beklagten und Berufungsbeklagten sinngemäss (Urk. 6/29 S. 7): Der vom Beklagten an den Bedarf der Klägerin und des Sohnes C._____ gemäss Ziff. 1 und 2 der Konvention vom 30. Oktober 2013 geleistete Betrag von Fr. 49'827.40 sei vollumfänglich an die an die Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach vom 1. April 2014: 1. Die Konvention vorsorgliche Massnahmen der Parteien vom 30. Oktober 2013 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'350.–, zu bezahlen, nämlich Fr. 3'000.– für sie persönlich und Fr. 1'350.– zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für den Sohn C._____, zahlbar am Ersten jedes Monats im Voraus, erstmals auf den 1. Januar 2013. Einkommen: Klägerin: Beklagter: Einkommen:* Fr. 0.– Fr. 9'730.– * Nettoeinkommen pro Monat (kein 13. Monatslohn, kein Bonus, ohne Kinderzulagen) Bedarfsberechnung: Klägerin: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 850.– Grundbetrag C._____: Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'800.– Fr. 1'400.– Krankenkasse: Fr. 685.– Fr. 510.– Krankenkasse C._____: Fr. 85.–

- 3 - Klägerin: Beklagter: Franchise/Selbstbehalt: Fr. 150.– Fr. 50.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 110.– Fr. 20.– Post/Telefon/Radio/TV: Fr. 150.– Fr. 75.– Mobilität: Fr. 150.– Fr. 200.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 100.– Fr. 0.– Unterhalt für D._____: Fr. 1'450.– (zzgl. Kinderzulage) Steuerschulden 2011: Fr. 800.– Total: Fr. 5'180.– Fr. 5'355.– 2. Der Beklagte ist berechtigt, die von ihm nachweislich direkt bezahlten Rechnungen im Zusammenhang mit dem obenstehenden Bedarf der Klägerin jeweils von den Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Für den Zeitraum von 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 reicht der Beklagte dem Gericht spätestens bis 15. November 2013 Quittungen für die von ihm geleisteten Zahlungen ein und das Gericht unterbreitet den Parteien einen Vorschlag für den Betrag, welcher für diesen Zeitraum anzurechnen ist. Im Nichteinigungsfall beantragen die Parteien dem Gericht, diesbezüglich im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu entscheiden. 3. Die Parteien vereinbaren, die Liegenschaft in Kanada, bei E._____, schnellstmöglich zu verkaufen und mit dem Nettoerlös die Steuerschulden 2011 zu begleichen. 4. Die Klägerin zieht ihren Antrag betreffend Sicherstellung des Verkaufserlöses der Liegenschaft F._____ zurück. 5. Die Klägerin zieht ihr Gesuch um Prozesskostenvorschuss zurück. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum von 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 Fr. 4'195.75 an persönlichen und Kinderunterhaltsbeiträgen sowie an Kinderzulagen nachzuzahlen. 3. (Schriftliche Mitteilung) 4. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage)

- 4 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und es sei der Beklagte/Appellat zu verpflichten, der Klägerin/Appellantin für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 den Betrag von Fr. 13'109.80 an persönlichen und Kinderunterhaltsbeiträgen sowie an Kinderzulagen nachzuzahlen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten/Appellaten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 11 S. 2): "1. Es sei die Berufung vom 12. April 2014 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Mai 1989. Aus der Ehe gingen die Kinder D._____ (geb. tt.mm.1994) und C._____ (geb. tt.mm.1996) hervor (Urk. 6/10). Seit April 2011 leben die Parteien getrennt (Prot. I S. 8), seit 30. Juli 2013 stehen sie vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 6/1). Anlässlich der Verhandlung vom 30. Oktober 2013 einigten sie sich im Rahmen vorsorglicher Massnahmen über die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) persönlich sowie für den gemeinsamen Sohn C._____. Ferner wurde vereinbart, der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) werde dem Gericht Quittungen für die im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 von ihm geleisteten Zahlungen einreichen, worauf das Gericht den Parteien einen Vorschlag zu deren Anrechenbarkeit an die Unterhaltsbeiträge unterbreite (Prot. I S. 36, Urk. 6/27). Da zu diesem Punkt in der Folge keine Einigung erzielt werden konnte (Urk. 6/38, 6/39, 6/44 S. 1, 6/47), entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. April 2014 über die Höhe der noch zu zahlenden Unterhaltsbeiträge und

- 5 genehmigte im Übrigen die Vereinbarung der Parteien betreffend die vorsorglichen Massnahmen (Urk. 2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 14. April 2014 fristgerecht Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 ergänzte sie dieses Gesuch um den Antrag, der Beklagte sei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten (Urk. 8 S. 2). Am 19. Mai 2014 erstattete der Beklagte die Berufungsantwort, mit welcher er auf Abweisung der Berufung schloss (Urk. 11 S. 2). Weitere sachbezügliche Eingaben ergingen am 2. Juni 2014 (Urk. 15) und - unerbeten - am 18. Juni 2014 (Urk. 18). II. 1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Massnahmeentscheides blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 2. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hat in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2.). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Beru-

- 6 fungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung (BGE 138 III 788 E 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). III. 1. Gestützt auf die vom Beklagten gemäss Vereinbarung vom 30. Oktober 2013 eingereichten Belege ermittelte die Vorinstanz einen Betrag von insgesamt Fr. 41'054.25, der von ihm zwischen 1. Januar 2013 und 31. Oktober 2013 zur Tilgung offener Rechnungen und in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht bezahlt worden sei. Bei der Berücksichtigung der einzelnen Zahlungen sei nicht der Zeitpunkt der Verursachung der Kosten, sondern deren Fälligkeit entscheidend, da erst die Pflicht zur Bezahlung den Bedarf der Klägerin belaste (Urk. 2 S. 7). Werde nun der ermittelte Betrag von den während der nämlichen Zeit zu leistenden Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin und das Kind von insgesamt Fr. 43'500.– (Fr. 4'350.– [Fr. 3'000.– + Fr. 1'350.–] x 10) in Abzug gebracht, resultiere eine offene Schuld gegenüber der Klägerin von Fr. 2'445.75 (Fr. 43'500.– ./. Fr. 41'054.25). Dazu kämen die vom Beklagten bis Juli 2013 bezogenen Kinderzulagen für C._____ von insgesamt Fr. 1'750.– (7 x Fr. 250.–), weshalb der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum von 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 noch persönlichen Unterhalt und Kinderunterhalt in der Höhe von Fr. 4'195.75 schulde (Urk. 2 S. 16 f.). 2. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung im Wesentlichen, die Vorinstanz habe verschiedene Zahlungen des Beklagten zu Unrecht als an die Unterhaltsbeiträge anrechenbar erachtet. Zunächst sei bei der Berücksichtigung der bezahlten Rechnungen nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern der Entstehung relevant. Werde richtigerweise auf Letzteren abgestellt, würden einige Positionen (Kosten Reparatur Kaffeemaschine, Kosten Rechnung Swisscom u.a.m.) aus der zu beurteilenden Zeitspanne zwischen 1. Januar 2013 und 31. Oktober 2013 fallen und seien daher nicht an die Unterhaltszahlungen anrechenbar (Urk. 1 S. 4, 8). Dies gelte mangels Verursachung durch die Klägerin auch für die monatlichen Lagerkosten für die gemeinsamen Möbel (Urk. 1 S. 5 f.). Sodann habe der Beklagte

- 7 ohne Rücksprache mit der Klägerin Direktzahlungen an den Sohn C._____ getätigt (Skilager, Taschengeld), weshalb deren Anrechnung unbillig sei (Urk. 1 S. 7 f., 12). Insgesamt könnten nur Zahlungen im Umfang von Fr. 32'890.20 an die Unterhaltsbeiträge angerechnet werden (Urk. 1 S. 14). Die Klägerin habe sodann neben den zugesprochenen Kinderzulagen von Januar 2013 bis Ende Juli 2013 von insgesamt Fr. 1'750.– auch Anspruch auf die Zulagen bis Oktober 2013, da der Beklagte diese rückwirkend erhältlich machen könne (Urk. 1 S. 15). Entsprechend sei bei einem Unterhaltsanspruch Januar 2013 bis Oktober 2013 von insgesamt Fr. 43'500.–, abzüglich den anrechenbaren Zahlungen von Fr. 32'890.20, zuzüglich der zu zahlenden Kinderzulagen von Fr. 2'500.– (10 x Fr. 250.–) eine Nachzahlung des Beklagten von Fr. 13'109.80 geschuldet (Urk. 1 S. 15). 3. Der pauschale Verweis der Klägerin auf Ausführungen ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vor Vorinstanz (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/44) ist für die Begründung der Berufung unbehelflich, hat doch nach herrschender bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Berufungsbegründung in der Berufungsschrift selbst enthalten zu sein und kann nicht durch Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren ersetzt werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Insofern sich aber die Klägerin in ihrer Berufungsschrift mit den angefochtenen Punkten auseinandersetzt, sind die prozessualen Anforderungen an die Begründung der Berufung (Art. 221 ZPO analog) erfüllt. Auf diese Rügen ist nachstehend im Einzelnen einzugehen. 4. Zunächst ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt die vom Beklagten getilgten Forderungen an dessen Unterhaltspflicht anzurechnen sind (Urk. 1 S. 4). Mit Vereinbarung vom 30. Oktober 2013, genehmigt mit Verfügung vom 1. April 2014, verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'350.– zu bezahlen, nämlich Fr. 3'000.– für sie persönlich und Fr. 1'350.– zuzüglich Kinderzulagen für den Sohn C._____, zahlbar erstmals auf den 1. Januar 2013 (Urk. 6/27 S. 2 Ziff. 1, 2 S. 17). Sodann wurde er berechtigt erklärt, die von ihm nachweislich direkt bezahlten Rechnungen im Zusammenhang mit dem in Ziff. 1 der Vereinbarung festgehaltenen Bedarf der Klägerin von den Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Für den Zeitraum von 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 hat das Gericht - mangels Einigung der Par-

- 8 teien - den Betrag der anrechenbaren Zahlungen festzustellen (Urk. 6/27 S. 3 Ziff. 2, 2 S. 17). Der Wortlaut der Vereinbarung ist klar. Anrechenbar sind nur diejenigen direkt bezahlten Rechnungen, welche im Zusammenhang mit dem in Ziff. 1 der Vereinbarung im einzelnen bezifferten Bedarf der Klägerin stehen. Dieser Bedarf ist Grundlage für die Höhe des klägerischen Unterhaltsanspruchs ab 1. Januar 2013. Folgerichtig stützen sich dessen Positionen auf wiederkehrende Ausgaben, welche ab Stichtag 1. Januar 2013 anfallen. Früher entstandene Kosten haben darin keine Berücksichtigung gefunden. Entsprechend können Forderungen Dritter, die vor dem 1. Januar 2013 entstanden, nicht an den auf dem Bedarf ab 1. Januar 2013 basierenden Unterhaltsanspruch angerechnet werden. Daran ändert nichts, dass die fraglichen Forderungen allenfalls erst nach dem Stichtag getilgt und somit faktisch dem Beklagten während seiner festgesetzten Unterhaltspflicht belastet wurden. Entscheidend ist, dass Ausgaben, welche sich nicht im festgesetzten Bedarf widerspiegeln, aufgrund des klaren Wortlauts der Parteivereinbarung nicht an die Unterhaltsforderung angerechnet werden können. Dies erscheint denn auch im Ergebnis sachgerecht, kann es doch nicht angehen, das ohnehin knappe Budget mit nicht mit dem Bedarf korrelierenden Ausgaben zu belasten. Somit ist in Abweichung zum angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass diejenigen vom Beklagten getilgten Forderungen an den Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 anrechenbar sind, welche in diesem Zeitraum entstanden sind. 5. Anrechenbare Zahlungen 5.1. Januar 2013 5.1.1. Die Reparaturkosten für eine Kaffeemaschine in Höhe von Fr. 185.– wurden der Klägerin mit Datum vom 11. Dezember 2012 in Rechnung gestellt (Urk. 6/30/104) und mit Valuta 4. Januar 2013 dem Privatkonto des Beklagten belastet (Urk. 6/30/144 S. 2). Der Klägerin ist beizupflichten (Urk. 1 S. 4), dass diese Forderung, welche vor dem hier zu beurteilenden Zeitraum entstand, nicht an den Unterhalt ab 1. Januar 2013 anrechenbar ist.

- 9 - 5.1.2. Dies gilt ebenso für die Swisscom-Rechnung vom 6. Dezember 2012 über Fr. 305.75, welche Telefonkosten der Monate Oktober und November 2012 beschlägt (Urk. 6/30/105) und dem Konto des Beklagten mit Valuta 10. Januar 2013 belastet wurde (Urk. 6/30/144 S. 3). Auch diese Forderung entstand vor dem Stichtag 1. Januar 2013 und ist folglich nicht an die ab Stichtag geschuldeten Unterhaltsbeiträge anrechenbar. 5.1.3. Hinsichtlich der von der Vorinstanz hälftig angerechneten Kosten für die Einlagerung von Möbeln aus der Liegenschaft in F._____ beanstandet die Klägerin, der Beklagte habe diese Kosten verursacht, da er einen Grossteil der Möbel hätte weiterverwenden können, statt für seine Wohnung neue Möbel anzuschaffen. Überdies hätten sich die monatlichen Kosten von Fr. 300.– auf Fr. 180.– reduziert, da die Klägerin im Sommer 2013 einen beträchtlichen Teil der Waren in das von ihr bewohnte, bereits übervolle Haus in G._____ habe bringen lassen (Urk. 1 S. 5). Gemäss der an die Klägerin adressierten Einlagerungsbestätigung vom 9. Juli 2012 beläuft sich die monatliche Einlagerungsmiete auf Fr. 300.– und ist jeweils anfangs Monat zu überweisen (Urk. 6/13/48). Die Klägerin hat nicht bestritten, dass die eingelagerten Gegenstände auch in ihrem Eigentum stehen (Urk. 1 S. 5), weshalb es mit der Vorinstanz sachgerecht erscheint, die Kosten für die Lagermiete beiden Parteien je zur Hälfte, mithin im Umfang von Fr. 150.– aufzuerlegen. Zwar ist durchaus glaubhaft, dass der Beklagte einen Teil der eingelagerten Gegenstände für seine neue Wohnung hätte verwenden können. Entscheidend für den Anfall der Kosten ist indes, dass nun, da die Gegenstände offenbar keine Verwendung finden, statt einer Einlagerung eine Veräusserung resp. Entsorgung hätte in Betracht gezogen werden müssen. Dass dies unterblieb, haben beide Parteien zu vertreten. Die neue Behauptung der Klägerin betreffend Reduktion der Kosten auf Fr. 180.– ist, da sie bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden können, verspätet und daher mit Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Novenrecht nicht zu hören. Für den Monat Januar 2013 ist somit die Hälfte der nachweislich vom Beklagten bezahlten Lagermiete (Urk. 6/30/144 S. 5), mithin Fr. 150.–, an die Unterhaltsbeträge anzurechnen.

- 10 - 5.1.4. Hinsichtlich der Kosten für die Mobiltelefone von C._____ und der Klägerin über insgesamt Fr. 201.25 ist unbestritten, dass sie im Dezember 2012 entstanden sind (Urk. 6/30/98, 1 S. 6). Entsprechend sind sie an die Unterhaltsbeiträge der hier massgeblichen Zeitspanne nicht anrechenbar. 5.1.5. Die Vorinstanz hat dem Unterhaltsanspruch der Klägerin Kosten für ärztliche Behandlungen angerechnet, welche dem Konto des Beklagten gestützt auf die Leistungsabrechnung der CSS Versicherung … vom 7. Dezember 2012 (Urk. 6/30/163) am 4. Januar 2013 im Umfang von Fr. 58.90 belastet wurden (Urk. 6/30/144 S. 2, 2 S. 8 f.). Mit der Klägerin ist indes festzuhalten (Urk. 1 S. 6), dass die fraglichen Behandlungen aus dem Kalenderjahr 2012 stammen, weshalb die entsprechenden Kosten im Rahmen der Unterhaltspflicht ab Januar 2013 keine Beachtung finden. 5.1.6. Unangefochten blieben die bereits vor Vorinstanz anerkannten Kosten im Umfang von Fr. 2'149.95 (Urk. 1 S. 4, 2 S. 7). 5.1.7. Insgesamt sind somit für den Monat Januar 2013 Fr. 2'299.95 an den vom Beklagten geschuldeten Unterhalt anrechenbar. 5.2. Februar 2013 5.2.1. Der Beklagte hat im Februar 2013 Kosten für ein Skilager von C._____ im unbestrittenen Umfang von Fr. 400.– übernommen (Urk. 6/30/145 S. 3). Wie bereits festgehalten, ist für die Anrechnung bereits getilgter Forderungen an die Unterhaltspflicht des Beklagten der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegende Bedarf der Klägerin massgebend. Dieser sieht neben dem Grundbetrag für C._____ und Kosten für dessen Krankenkasse keine weiteren Ausgaben für ihn vor (Urk. 2 S. 2 f.). Der Grundbetrag deckt im wesentlichen wiederkehrende Kosten für den täglichen Bedarf, namentlich für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Kulturelles u.ä., welche als unumgänglich notwendig anzusehen sind (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. II). Ausserordentliche Kosten in geltend gemachter Höhe

- 11 für die Teilnahme an einem Skilager fallen nicht darunter. Die vom Beklagten übernommenen Kosten sind somit nicht vom Bedarf der Klägerin gedeckt und folglich nicht an ihren Unterhalt anrechenbar. Daran ändert nichts, dass die Klägerin - wie die Vorinstanz festhält (Urk. 2 S. 9) - im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen in ihrem Bedarf Snowboardkosten für C._____ von monatlich Fr. 67.– auswies (Urk. 6/23 S. 13). Dies wäre nur dann von Relevanz, wenn diese Position tatsächlich in den nunmehr festgesetzten Bedarf aufgenommen worden wäre. Aus derselben Überlegung greift der von der Vorinstanz konstruierte Gutglaubensschutz des Beklagten nicht, wonach er im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht gewusst habe, ob die Ausgabe zu C._____s Bedarf gezählt werden würde (Urk. 2 S. 9). Der monatlich geschuldete Unterhaltsanspruch wurde ohne die fraglichen Kosten festgesetzt und fiel entsprechend tiefer aus. Ein schutzwürdiges Interessen des Beklagten für deren Anrechnung besteht nicht. 5.2.2. Die vom Beklagten bezahlte Monatsmiete Februar 2013 für die eingelagerten Möbel ist wiederum zur Hälfte, mithin im Umfang von Fr. 150.– an den Unterhalt anzurechnen (Urk. 6/30/145 S. 5). Es ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. Ziff. III.5.1.3.). 5.2.3. Unbestritten sind dem Beklagten anrechenbare Zahlungen von insgesamt Fr. 1'059.30 (Urk. 2 S. 9, Urk. 1 S. 6). 5.2.4. An den Unterhaltsbeitrag für den Monat Februar 2013 sind somit insgesamt Fr. 1'209.30 anrechenbar. 5.3. März 2013 5.3.1. Die Klägerin beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Taschengeld von Fr. 200.–, welches der Beklagte dem gemeinsamen Sohn C._____ direkt ausbezahlt habe, an den Unterhalt angerechnet. Die Zahlung sei nicht mit ihr abgesprochen gewesen (Urk. 1 S. 7). Es ist ihr beizupflichten. Zwar kommt dem unmündigen Sohn C._____ hinsichtlich des Kinderunterhalts von Gesetzes wegen Gläubigereigenschaft zu. Die Erfüllung der Unterhaltspflicht an ihn tritt jedoch nur mit Leistung an den vertretungs- und obhutsberechtigten Elternteil, mit-

- 12 hin an die Klägerin, ein (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Dies deckt sich denn auch mit dem klaren Wortlaut der - wenn auch rückwirkend abgeschlossenen - Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen, wonach sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für sie persönlich und für den Sohn C._____ zu bezahlen. Eine abweichende Abmachung wurde zwischen den Parteien nicht getroffen, vielmehr ist unbestritten, dass die Klägerin zur Auszahlung des Taschengelds an C._____ keine Zustimmung erteilte (Urk. 6/29 S. 6, 1 S. 7, 11 S. 4). Im Umfang der Direktzahlung von Fr. 200.– Taschengeld an C._____ (Urk. 6/30/146 S. 2) ist der Beklagte somit nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Eine Anrechnung an den Unterhaltsbeitrag erfolgt nicht. 5.3.2. Die Forderung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gemäss Rechnung vom 1. Februar 2013 über Fr. 308.45 beschlägt die Lieferung von Mixstrom für den Zeitraum vom 24. Januar 2012 bis 15. Januar 2013 (357 Tage, Urk. 6/13/90) und wurde dem Konto des Beklagten am 4. März 2013 belastet (Urk. 6/30/146 S. 2). Insoweit die Rechnung Leistungen für das Jahr 2012 betrifft, ist sie nicht an die ab Januar 2013 geschuldeten Unterhaltsbeiträge anrechenbar. Indes ist entgegen der Ansicht der Klägerin, welche den Betrag vollends streichen will (Urk. 1 S. 8), der auf das Jahr 2013 entfallende Anteil von 1. Januar 2013 bis 15. Januar 2013 (14 Tage) an den Unterhaltsbeitrag anrechenbar, was einem Betrag von Fr. 12.10 entspricht (Fr. 308.45 : 358 Tage x 14 Tage). 5.3.3. Die Swisscom-Rechnung vom 6. Februar 2013 in Höhe von Fr. 212.60 betrifft die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 (Urk. 6/30/114). Die Zahlung des Beklagten vom 11. März 2013 (Urk. 6/30/146 S. 2) ist somit entsprechend den Vorbringen der Klägerin (Urk. 1 S. 8) lediglich für den Monat Januar 2013, mithin im Umfang von Fr. 106.30, anrechenbar. 5.3.4. Die vom Beklagten beglichenen Kosten für die Lagermiete März 2013 (Urk. 6/30/146 S. 5) sind zur Hälfte im Betrag von Fr. 150.– anrechenbar (vgl. vorstehend Ziff. III.5.1.3.).

- 13 - 5.3.5. Neben der bereits berücksichtigten anerkannten Zahlung der hälftigen Swisscom-Rechnung von Fr. 106.30 wurden von der Klägerin weitere Zahlungen im Umfang von Fr. 344.85 anerkannt (Urk. 1 S. 7, 6/44 S. 4). 5.3.6. Es sind somit insgesamt Fr. 613.25 an den Unterhaltsbeitrag für den Monat März 2013 anrechenbar. 5.4. April 2013 5.4.1. Der Beklagte zahlte im April 2013 dem Sohn C._____ Taschengeld im Betrag von insgesamt Fr. 400.– (Urk. 6/30/98 Pos. 39+40, 6/30/155 S. 2). Mit Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen sind die Zahlungen des Beklagten, welche an C._____ direkt erfolgten, nicht an den Unterhalt anrechenbar. 5.4.2. Die vom Beklagten bezahlte Lagermiete für den Monat April 2013 (Urk. 6/30/147 S. 6) ist zur Hälfte im Betrag von Fr. 150.– anzurechnen (vgl. vorstehend Ziff. III.5.1.3.). 5.4.3. Unter dem Titel "CSS Versicherung" (Positionen 100d+110e, Urk. 6/30/99) rechnete die Vorinstanz für den Monat April 2013 Fr. 296.80 an den Unterhalt an (Urk. 2 S. 11), nämlich für Behandlungen im Januar und März 2013 Fr. 230.05 sowie für Behandlungen im Dezember 2012 Fr. 66.75 (Fr. 667.30 ./. Rückvergütung Fr. 600.55, Urk. 2 S. 11). Die Klägerin behauptet demgegenüber, zum einen seien die Rechnungen für die Behandlungen von Januar und März 2013 in Höhe von Fr. 230.05 nicht nachweislich bezahlt worden, zum anderen habe der Beklagte Rückvergütungen von der Krankenkasse von insgesamt Fr. 1'028.85 erhalten (Urk. 6/30/147), von denen Fr. 427.85 eindeutig dem Beklagten zuzuordnen, der Rest (Fr. 600.55) aber auf die Klägerin entfallen würde, jedoch keiner konkreten Zahlung des Beklagten zugeordnet werden könne. Entsprechend sei die Rückvergütung im Umfang von Fr. 600.55 von den anrechenbaren Leistungen des Beklagten abzuziehen (Urk. 1 S. 9, 6/44 S. 5). Der Rechnungsbetrag von Fr. 230.05 (Fr. 141.15 und Fr. 88.90, Urk. 6/30/164) betrifft Behandlungen der Klägerin und des Sohnes im vorliegend relevanten Zeitraum. Aus den aktenkundigen Kontounterlagen ist indes nur eine

- 14 - Zahlung des Beklagten von Fr. 141.15 vom 26. März 2013 ersichtlich (Urk. 6/30/146 S. 4), eine darüber hinausgehende Belastung ist nicht belegt (Urk. 6/30/144-153). Folglich kann lediglich eine Anrechnung im Umfang von Fr. 141.15 an den Unterhaltsbeitrag erfolgen. Die Rückvergütung der CSS von Fr. 600.55 für die Rechnung über Fr. 667.30 (Urk. 6/30/165) betrifft eine Behandlung der Klägerin vom Dezember 2012 und fällt somit aus dem hier massgeblichen Zeitrahmen. Die entsprechenden vom Beklagten übernommenen Kosten (Urk. 11 S. 5, 13/29) fallen deshalb ausser Betracht. Ausführungen zu einer Anrechnung der Rückvergütung erübrigen sich (Urk. 1 S. 9, 44 S. 5). 5.4.4. Zuzüglich der anerkannten Zahlungen im Umfang von Fr. 4'125.60 (Urk. 2 S. 11, 1 S. 8) sind für den Monat April 2013 somit insgesamt Fr. 4'416.75 an den Unterhaltsbeitrag anrechenbar. 5.5. Mai 2013 5.5.1. Die Direktzahlung von Fr. 200.– Taschengeld an C._____ (Urk. 6/30/148 S. 3) findet bei den Unterhaltszahlungen keine Berücksichtigung. Die vom Beklagten bezahlte Lagermiete Mai 2013 ist im hälftigen Umfang von Fr. 150.– anzurechnen (Urk. 6/30/148 S. 4). Es ist auf die Erwägungen zu den Vormonaten zu verweisen. 5.5.2. Zusammen mit den anerkannten Zahlungen von Fr. 4'692.85 (Urk. 2 S. 12, 1 S. 9 f.) sind für den Monat Mai 2013 insgesamt Fr. 4'842.85 an den Unterhalt anrechenbar. 5.6. Juni 2013 5.6.1. Wiederum ist das an C._____ ausbezahlte Taschengeld für den Juni 2013 (Urk. 6/30/149 S. 3) nicht, die bezahlte Lagermiete indessen zur Hälfte im Umfang von Fr. 150.– (Urk. 6/30/149 S. 4) anrechenbar. 5.6.2. Die Klägerin anerkennt Zahlungen des Beklagten für Behandlungskosten im Betrag von Fr. 779.35 (Urk. 1 S. 10, Urk. 6/30/99 Pos. 110f+h). Dass er überdies Fr. 73.40 gemäss Leistungsabrechnung der CSS geleistet haben soll

- 15 - (Urk. 6/30/167, 2 S. 13, 6/30/99 Pos. 110g), ist bestritten (Urk. 1 S. 10) und vom Beklagten nicht belegt (Urk. 11 S. 6). Die entsprechende Zahlung wird denn auch nicht aus den bei den Akten liegenden Unterlagen ersichtlich (Urk. 6/30/144-153), weshalb sie vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. 5.6.3. Die Klägerin will dem Beklagten sodann ausbezahlte Rückzahlungen der Krankenkassen über Fr. 2'100.15 und Fr. 130.90 anrechnen, mithin von den geleisteten Zahlungen in Abzug bringen lassen (Urk. 1 S. 10 f.). Beide Rückvergütungen, sowohl diejenige über Fr. 130.90 der CSS als auch diejenige über Fr. 2'100.15 der Visana Services AG, wurden dem Konto des Beklagten am 28. Juni 2013 gutgeschrieben (Urk. 6/30/149 S. 4+5). Erstere rührt aus einer Verrechnung mit der vom Beklagten behaupteten Zahlung von Fr. 73.40 her (vgl. 6/30/167 S. 2), welche wie vorstehend ausgeführt mangels Zahlungsnachweises nicht zu berücksichtigten ist. Die Gutschrift über Fr. 2'100.15 der Visana Services AG (Urk. 6/30/149 S. 4) erfolgte gestützt auf eine Zahnbehandlung für C._____ im Frühjahr 2013, wofür insgesamt Fr. 2'685.85 in Rechnung gestellt und von der Krankenkasse ein Anteil von Fr. 585.70 (Fr. 2'685.80 ./. Fr. 2'100.15) dem Beklagten überbunden wurde (Urk. 6/30/173). Dass er diesen Anteil bezahlt hat, wird von der Klägerin anerkannt (Urk. 1 S. 10, Urk. 6/30/99 Pos. 110h) und der Betrag von seiner Unterhaltszahlung in Abzug gebracht (vgl. vorstehend Ziff. 5.6.2.). Entscheidend ist, dass beiden Rückzahlungen der Kassen Ansprüche auf Entschädigung der behandelnden Ärzte gegenüberstehen. Ob diese Forderungen bereits getilgt sind, ist für das Rechtsverhältnis der Parteien hinsichtlich der Unterhaltszahlungen irrelevant. Selbst wenn eine Zahlung noch nicht erfolgte, ist die Forderung gegenüber dem Arzt geschuldet. Eine allfällige Bereicherung des Beklagten beträfe jenes Rechtsverhältnis, resp. dasjenige zur Krankenkasse. Es erfolgt deshalb vorliegend keine Berücksichtigung dieser Rückvergütungen. 5.6.4. Unangefochten und anerkannt sind sodann Zahlungen des Beklagten im Umfang von Fr. 2'432.55 (Urk. 2 S. 12, 1 S. 10). Insgesamt sind somit für den Monat Juni 2013 Zahlungen im Umfang von Fr. 3'361.90 an die Unterhaltspflicht anzurechnen.

- 16 - 5.7. Juli 2013 Für den Monat Juli 2013 hat die Vorinstanz dem Beklagten Zahlungen im Umfang von Fr. 7'596.60 an den Unterhaltsbeitrag angerechnet (Urk. 2 S. 13 f.). Wiederum sind davon Fr. 150.– für die bezahlte hälftige Lagermiete (Urk. 30/6/150 S. 5, 1 S. 11) anrechenbar, nicht aber das an C._____ ausbezahlte Taschengeld von Fr. 200.– (Urk. 30/6/150 S. 4, 1 S. 11). Die weiteren von der Vorinstanz angerechneten Zahlungen blieben unangefochten (Urk. 1 S. 11, 2 S. 14). Entsprechend sind für den Monat Juli 2013 Zahlungen im Umfang von Fr. 7'396.60 anrechenbar (Fr. 7'596.– abzgl. Fr. 200.– Taschengeld). 5.8. August 2013 5.8.1. Die Vorinstanz hat unter dem Titel "Samariterkurs von C._____" Fr. 350.– an die Unterhaltszahlung des Beklagten angerechnet. Zur Begründung stützt sie sich erneut auf einen Gutglaubensschutz des Beklagten, habe er doch im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht gewusst, ob die Ausgabe zu C._____s Bedarf gezählt werden würde. Da die Klägerin sodann selbst den Betrag im Bedarf geltend gemacht habe, sei dessen Anrechnung auch billig (Urk. 2 S. 14). Diese Auffassung geht fehl. Aus dem Umstand, wonach die Klägerin vor Vorinstanz Ausgaben für C._____s Weiterbildung, namentlich den Samariterkurs, in ihrem Bedarf geltend machte (Urk. 6/23 S. 13), kann einzig geschlossen werden, dass C._____ den Kurs wohl mit ihrem Einverständnis besuchte. Mit der Klägerin ist hingegen festzuhalten, dass diese Ausgabe letztlich nicht Eingang in die Bedarfsrechnung gefunden hat, welche Grundlage der nunmehr geschuldeten Unterhaltszahlung bildet. Sie sind denn auch als ausserordentliche Kosten nicht unter den Grundbetrag zu subsumieren. Entsprechend sind sie nicht an den Unterhaltsanspruch anrechenbar. 5.8.2. Die im August 2013 vom Beklagten beglichenen Kosten für die Lagermiete der Möbel (Urk. 6/30/151 S. 6) sind wiederum im Umfang von Fr. 150.– anrechenbar. Das an C._____ ausgerichtete Taschengeld (Urk. 6/30/151 S. 4) ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht zu berücksichtigen. Weitere Ausführungen zu den Kosten des Sohnes erübrigen sich aus diesem Grund

- 17 - (Urk. 1 S. 12). Die übrigen vom Vorderrichter angerechneten Kosten für den Monat August 2013 blieben unangefochten (Urk. 1 S. 11, 13). Von den insgesamt angerechneten Zahlungen von Fr. 3'280.35 (Urk. 2 S. 15) sind somit nach Abzug der Kosten für den Samariterkurs (Fr. 350.–) sowie abzüglich des Taschengeldes (Fr. 200.–) Zahlungen des Beklagten im Umfang von Fr. 2'730.35 an den Unterhaltsbeitrag des Monats August 2013 anrechenbar. 5.9. September 2013 Für September 2013 ist die mit Valuta 27. September 2013 dem Konto des Beklagten belastete Lagermiete (Urk. 6/30/152 S. 5) zur Hälfte im Umfang von Fr. 150.– anrechenbar, während das an C._____ ausbezahlte Taschengeld (Urk. 6/30/152 S. 4) wiederum keine Berücksichtigung findet. Die restlichen von der Vorinstanz angerechneten Zahlungen des Beklagten blieben unangefochten (Urk. 1 S. 13), weshalb insgesamt Fr. 6'932.15 an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen sind. 5.10.Oktober 2013 5.10.1. Die Klägerin rügt, die vom Vorderrichter angerechneten Beträge von insgesamt Fr. 243.40 gemäss Leistungsabrechnung der CSS Versicherungen (Urk. 6/30/171, Urk. 6/30/99 Pos. 110m) seien nicht nachvollziehbar und deren tatsächliche Tilgung durch den Beklagten nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 14). Ihr ist beizupflichten. In den Akten findet sich kein Beleg für die erfolgten Zahlungen, namentlich wurde vom Beklagten trotz der Ausführungen der Gegenpartei keine entsprechende Belastung seines Postkontos bezeichnet (Urk. 11 S. 7). Einzig die Rückvergütung der CSS über Fr. 878.15 ist belegt (Urk. 6/30/153 S. 2, 6/30/171 S. 1). Diese lässt jedoch nicht auf die Zahlung der originären Rechnungen schliessen. Mangels deren glaubhaft gemachter Tilgung kann keine Anrechnung an den Unterhaltsbeitrag erfolgen. 5.10.2. Hinsichtlich der Positionen "Lagermiete" und "Taschengeld C._____" ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Anzurechnen sind unter

- 18 diesen Titeln Fr. 150.– für die Hälfte der mit Valuta vom 25. Oktober 2013 beglichenen Lagermiete (Urk. 6/30/153 S. 3). 5.10.3. Da der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung für deren Anrechnung an den Unterhaltsbeitrag massgebend ist, sind überdies die vom Beklagten bezahlte Krankenkassenprämie der Visana für den Oktober 2013 von Fr. 19.95 (Urk. 6/30/98 Pos. 108, 6/30/142, 6/30/175, 2 S. 16) sowie die bezahlte Rechnung der Swisscom über Fr. 135.40 (Urk. 6/30/98 Pos. 109, 6/30/143, 6/30/175, 2 S. 16) bei der Unterhaltszahlung zu berücksichtigen. Bei den im Oktober 2013 für November 2013 bezahlten Unterhaltsbeiträgen (Urk. 6/30/153 S. 3) hingegen bleibt es bei der Anordnung der Vorinstanz (Urk. 2 S. 15 f.). Sie waren am 1. November 2013 geschuldet und daher im November 2013 anzurechnen. 5.10.4. Die übrigen Positionen im Betrag von Fr. 3'295.15 blieben unangefochten (Urk. 1 S. 14). Insgesamt sind daher für den Monat Oktober 2013 Zahlungen des Beklagten im Umfang von Fr. 3'600.50 an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. 5.11. Für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 sind demzufolge folgende Zahlungen des Beklagten an seine Unterhaltspflicht anrechenbar: Januar 2013 Fr. 2'299.95 Februar 2013 Fr. 1'209.30 März 2013 Fr. 613.25 April 2013 Fr. 4'416.75 Mai 2013 Fr. 4'842.85 Juni 2013 Fr. 3'361.90 Juli 2013 Fr. 7'396.60 August 2013 Fr. 2'730.35

- 19 - September 2013 Fr. 6'932.15 Oktober 2013 Fr. 3'600.50 Total Jan. - Okt. 2013 Fr. 37'403.60 5.12.An den für den Zeitraum von 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 geschuldeten Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 43'500.– (10 x Fr. 4'350.–, Urk. 2 S. 17) sind vom Beklagten bezahlte Rechnungen im Umfang von Fr. 37'403.60 anrechenbar. Für den massgeblichen Zeitraum sind demnach noch Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 6'096.40 geschuldet. 5.13.Unbestritten ist, dass der Beklagte für den Sohn C._____ bis Ende Juli 2013 Kinderzulagen in Höhe von Fr. 250.– pro Monat bezog, diese aber nicht an die Klägerin weiterleitete (Urk. 1 S. 15, 2 S. 16, 6/13/10-14). Der Beklagte ist überdies für die Monate August bis Oktober 2013 bezugsberechtigt und schuldet daher der Klägerin neben den Zulagen von Januar 2013 bis Juli 2013 von Fr. 1'750.– zudem Fr. 750.–, insgesamt somit Zulagen im Umfang von Fr. 2'500.–. Die Kinder- resp. Ausbildungszulagen ab August 2013 kann der Beklagte rückwirkend bei seinem Arbeitgeber geltend machen. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum von 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 persönlichen Unterhalt sowie Kinderunterhalt in der Höhe von Fr. 6'096.40, zuzüglich Fr. 2'500.– Kinder- bzw. Ausbildungszulage, insgesamt somit Fr. 8'596.40 zu bezahlen. IV. 1. Die Klägerin ersucht in ihrer Berufungsschrift um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 15). Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 verlangt sie zudem die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten von vorderhand Fr. 4'500.– (Urk. 8 S. 2). Der Beklagte schloss auf Abweisung der Anträge (Urk. 11 S. 8, Urk. 15).

- 20 - 2. Vor Vorinstanz wurde der Klägerin mit unangefochtener Verfügung vom 17. März 2014 die unentgeltliche Rechtspflege mangels Mittellosigkeit verweigert und der Rückzug des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses vorgemerkt (Urk. 6/42 S. 14). In ihrer Begründung führte die Vorinstanz aus, dem prozessualen Bedarf der Klägerin von Fr. 5'021.– würden Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'350.– gegenüberstehen, weshalb ein Manko von Fr. 671.– pro Monat, aufgerechnet auf eine mutmassliche Prozesslänge von zwei Jahren von Fr. 16'100.– resultiere (Urk. 6/42 S. 11). Überdies hätten die Parteien Steuerschulden aus dem Jahre 2011 von rund Fr. 103'000.–, welche jedoch mit dem mutmasslich erzielbaren Verkaufserlös der Liegenschaft in Kanada getilgt werden könnten. Die Klägerin verfüge über Schmuck, bei welchem es sich überwiegend um Stücke aus 18-karätigem Gold und Platin mit Saphiren und Diamanten handle, weshalb schon allein aufgrund des Materialwertes von einem vorsichtig geschätzten Verkaufserlös von Fr. 50'000.– ausgegangen werden könne. Mit diesem liessen sich die laufenden Anwalts- und Gerichtskosten sowie das monatliche Manko der Klägerin begleichen. Schliesslich erachtete es die Vorinstanz als der Klägerin zumutbar, die von ihr bewohnte und im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft in G._____ zu veräussern oder die darauf lastende Hypothek zu erhöhen. Die Mittellosigkeit der Klägerin sei daher nicht glaubhaft gemacht (Urk. 6/42 S. 11 ff.). 3. Die Klägerin stellt mit ihren erneuten Gesuchen nicht in Abrede, über die aufgeführten Vermögenswerte zu verfügen. Sie behauptet aber, aufgrund ihres desolaten Gesundheitszustandes sei ihr deren Verwertung nicht zumutbar. Es sei völlig unmöglich, dass sie sich um die Beschaffung von zusätzlichen Mitteln bemühen oder Verkaufsbemühungen unternehmen könne. Hinzu komme, dass sie sich zwischenzeitlich mit einer Honorarforderung ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin in Höhe von Fr. 32'816.65 konfrontiert sehe, wodurch selbst bei kurzbis mittelfristigem Verkauf des Schmucks dessen Erlös bereits aufgebraucht werde. Ausserdem habe sie Schulden beim Sozialamt über Fr. 24'000.–, welche unter dem Vorbehalt der Rückzahlung nach erfolgter güterrechtlicher Auseinandersetzung stehen würden (Urk. 1 S. 15 f., 8 S. 3 f.).

- 21 - 4. Die Klägerin hat ernsthafte gesundheitliche Probleme, die von Februar bis April 2014 zu ihrer Hospitalisierung in der Klinik … führten und nach ihrer Entlassung am 24. April 2014 eine weitere intensive ambulante psychiatrischpsychotherapeutische Betreuung sowie häusliche Unterstützung durch die psychiatrische Spitex notwendig machten (Urk. 10/12). Es ist daher glaubhaft, dass sie in ihrem aktuellen gesundheitlichen Zustand nicht in der Lage ist, neben der Alltagsbelastung weitere Aufgaben, insbesondere die anspruchsvolle Abwicklung von Verkaufs- und Vertragsverhandlungen, zu übernehmen. Nicht einzusehen ist jedoch, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, sich bei der Verwertung der Schmuckstücke resp. der Erhöhung der Hypothek durch Dritte vertreten zu lassen. Eine Einschränkung ihrer dafür notwendigen Urteils- resp. Handlungsfähigkeit ist jedenfalls weder behauptet noch aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis (Urk. 10/12) ersichtlich. Der mutmasslich erzielbare Erlös aus der Versilberung des Schmuckes von mindestens Fr. 50'000.– kann sowohl zur Deckung der Honorarforderung der ehemaligen Rechtsvertreterin (Urk. 10/13), eines Teils der Kosten des täglichen Bedarfs sowie der Kosten des Berufungsverfahrens von rund Fr. 4'500.– (inkl. Anwaltskosten) herangezogen werden. Weitere Liquidität lässt sich aus der Erhöhung der auf der Liegenschaft in G._____ lastenden Hypothek von derzeit Fr. 500'000.– (Urk. 6/13/25) ziehen, welche möglich und zumutbar erscheint. Mit Blick auf eine langfristige Lösung überzeugen denn auch die Überlegungen der Vorinstanz zur Veräusserung dieser Liegenschaft (Urk. 6/42 S. 13). Weiter ist der Verkauf der im Haus in G._____ und in einem Möbellager eingelagerten Gegenstände in Betracht zu ziehen. Selbst wenn daraus kein massgeblicher Erlös erzielt würde, resultiert durch den Wegfall der Lagerkosten zumindest eine Entlastung des Budgets. Angesichts der gesamten Vermögenssituation der Klägerin ist sie weder als bedürftig noch als mittellos anzusehen; die Verwertung der erwähnten Vermögenswerte ist ihr mit Hilfe einer Vertretung zumutbar. Folglich sind die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der Verfahrenskosten resp. für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. Beide Gesuche sind daher für das Berufungsverfahren abzuweisen.

- 22 - V. 1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 17). Dabei hat es sein Bewenden. 2.1. Die Klägerin unterliegt im Berufungsverfahren zur Hälfte. Ausgangsgemäss sind den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung der § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 1. April 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Anrechnung der für den Zeitraum von 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 geleisteten Zahlungen von Fr. 37'403.60 Fr. 8'596.40 an persönlichem Unterhalt und Kinderunterhalt sowie Kinder- bzw. Ausbildungszulagen nachzuzahlen.

- 23 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, an das Bezirksgericht Bülach unter Beilage der erstinstanzlichen Akten. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc

LY140012 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2014 LY140012 — Swissrulings