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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.08.2014 LY140011

20 agosto 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,425 parole·~1h 7min·2

Riassunto

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen / Unterhaltsbeiträge)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY140011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 20. August 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen / Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. April 2014; Proz. FE130112

- 2 -

Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 4/8 bzw. act. 4/24 S. 2) 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien getrennt leben. 2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.1996, und D._____, geb. tt.mm.1999, seien für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Die Gesuchsteller seien für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder alternierend mit der Gesuchstellerin an jedem zweiten Wochenende zu betreuen. 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Mai 2012 für sich und die beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 9'970.– zu bezahlen, wovon je Fr. 1'500.– zuzüglich Kinderzulagen für die beiden Kinder und Fr. 6'470.– für die Gesuchstellerin persönlich bestimmt sind, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller an diese Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012 insgesamt den Betrag von Fr. 44'587.30 bzw. monatlich Fr. 5'573.40 bezahlt hat. Die vom Gesuchsteller für die Zeit vom 1.1.2013 bis 30.4.2013 bezahlten Unterhaltsbeiträge seien an die vorstehend errechneten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Über Kosten- und Entschädigungsfolgen sei im Endentscheid zu befinden.

Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. April 2014: (act. 4/46 = act. 5) 1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits seit Ende Januar 2011 getrennt leben.

- 3 - 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1996, und D._____, geboren am tt.mm.1999, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Auf die Regelung eines Besuchsrecht wird verzichtet. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Klägerin für die Kinder ab dem 1. Mai 2012 monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare, Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'300.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen. 5. Der Gesuchsteller wird über Ziff. 4 hinaus zudem verpflichtet, sämtliche allenfalls anfallende (Berufs-)Schulkosten der Tochter C._____ (Schuldgeld [recte: Schulgeld], von der Schule in Rechnung gestelltes Material, von der Schule in Rechnung gestellte Reisen) zu bezahlen. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2014: Fr. 3'170.–; − vom 1. August 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 2'940.–; − ab 1. März 2015: Fr. 300.–. 7. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller für die Monate Mai 2012 bis und mit November 2013 bereits einen Betrag von Fr. 103'017.15 an die ausstehenden Unterhaltbeiträge der Klägerin geleistet, sämtliche Schulkosten von C._____ übernommen sowie sämtliche Kinderzulagen an die Gesuchstellerin weitergeleitet hat. 8. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden. 9. Für das weitere Verfahren wird der Gesuchstellerin die Rolle der Klägerin und dem Gesuchsteller die Rolle des Beklagten zugeteilt.

- 4 - 10. Der Klägerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die schriftliche Klagebegründung im Doppel einzureichen. Darin hat sie ihre Anträge zu stellen und zu begründen, ihre eigenen Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen oder Beweisaussage) genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel beizulegen. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, sind zusammen mit der Klagebegründung einzureichen. 11./12 Mitteilung / Rechtsmittel

Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2 f. und act. 14 S. 2 sinngemäss):

Hauptanträge:

Ziffer 4, 6 und Ziff. 7 der Verfügung seien aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: "4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Klägerin für die Kinder ab dem 1. Mai 2012 monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 1'300.– (recte: CHF 1'500.–) zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1. Mai 2012 bis 14. Juli 2014: CHF 6'320.– 15. Juli 2014 bis 31. Juli 2014: CHF 7'487.35 1. bis 31. August 2014: CHF 7'252.35 1. September 2014 bis 28. Februar 2015: CHF 7'440.25 1. März 2015: CHF 6'250.25 7. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller für die Monate Mai 2012 bis und mit November 2013 bereits einen Betrag von

- 5 - CHF 103'017.15 an die ausstehenden Unterhaltsbeiträge der Klägerin geleistet hat und sämtliche Schulkosten von C._____ übernommen hat." Eventuell zu Ziffer 6: Die in Ziffer 6 genannten Unterhaltsbeiträge seien um je CHF 500.– tiefer als gemäss Berufungsantrag zu Ziffer 6 anzusetzen und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Zahnarztkosten der Berufungsklägerin gemäss Offerte vom 11.11.2013 von Dr. med. dent. E._____ sowie die Zahnarztkosten von Sohn D._____ gemäss Offerte vom 9.4.2014 zu bezahlen; Subeventuell: Nebst der gemäss Ziffer 6 um CHF 500.– reduzierten Unterhaltsbeiträge sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an die Zahnarztkosten der Berufungsklägerin gemäss Offerte von Dr. med. dent. E._____ vom 11.11.2013 sowie an die Zahnarztkosten von Sohn D._____ gemäss Offerte von … vom 9.4.2014 monatlich CHF 400.– bis zur vollständigen Bezahlung der Zahnarztrechnungen zu bezahlen alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.

Prozessuale Anträge: 1. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss in der Höhe des vom Obergericht anzusetzenden Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren sowie einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 für die Anwaltskosten zu bezahlen; 2. Eventuell sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person von RA Dr. X._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (act. 11 S. 2 und act. 19):

"1. Die Berufung, inkl. Eventual- und Subeventualantrag, sei vollumfänglich abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zulasten der Berufungsklägerin."

- 6 - Erwägungen: I. (Prozessgeschichte und Prozessuales) 1. (Prozessgeschichte) 1.1. Die Parteien stehen sich vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach (Vorinstanz) seit April 2013 in einem Scheidungsverfahren gegenüber (vgl. act. 4/1-47). Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens wurden von der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Eingaben vom 3. Mai 2013 (act. 4/8) bzw. 13. September 2013 (act. 4/24) vorsorgliche Massnahmen beantragt. Nach Einholung einer Massnahmeantwort vom Gesuchsteller (act. 4/33), Durchführung der Hauptverhandlung und weiteren Schriftenwechseln entschied die Vorinstanz über die vorsorglichen Massnahmen (act. 4/46 = act. 5). 1.2. Der vorinstanzliche Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen (Verfügung vom 1. April 2014) wurde der Gesuchstellerin am 2. April 2014 (act. 4/47) zugestellt. Damit reichte diese mit Eingabe vom 14. April 2014 (Poststempel) rechtzeitig Berufung ein. 1.3. Mit Beschluss vom 7. Mai 2014 wurde der prozessuale Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.– für das Berufungsverfahren abgewiesen. Ebenso wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Überdies wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von Fr. 3'000.– zu bezahlen (act. 6). Zum Beschluss vom 7. Mai 2014 drängen sich folgende Bemerkungen auf: Zu Recht weist der Gesuchsteller in seiner Berufungsantwort darauf hin, dass im Dispositiv des besagten Beschlusses nicht sämtliche prozessualen Anträge der Gesuchstellerin abgehandelt wurden (act. 11 Rz. 6). Die Gesuchstellerin hatte beantragt, es sei ihr ein Prozesskostenvorschuss in der Höhe des vom Oberge-

- 7 richt anzusetzenden Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren sowie in der Höhe von Fr. 4'000.– für die Anwaltskosten zu bezahlen (act. 2 S. 3). Der Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe des vom Obergericht anzusetzenden Kostenvorschusses (letztlich Fr. 3'000.–) wurde somit im Dispositiv des Beschlusses nicht behandelt. Allerdings bezahlte die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.–, womit ihr prozessualer Antrag um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten obsolet wurde. Eine Berichtigung des Beschlusses vom 7. Mai 2014 erübrigt sich damit. 1.4. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 wurde dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchsteller) Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 9). Die Berufungsantwort wurde rechtzeitig erstattet (vgl. act. 10 und act. 11) und der Gesuchstellerin am 11. Juni 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 13). 1.5. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie zusammen mit den Kindern ab dem 16. Juli 2014 eine neue Wohnung an der F._____-Strasse ... in 8180 Bülach beziehe, da das eheliche Einfamilienhaus in diesem Sommer verkauft werde. Die Gesuchstellerin stellte neue Anträge zu den Unterhaltsbeiträgen, was im eingangs erwähnten Rechtsbegehren berücksichtigt wurde (act. 14, vgl. hierzu auch nachstehende Ziff. I./3.). Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 nahm der Gesuchsteller dazu Stellung (act. 19). 1.6. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme zum Schreiben des Gesuchstellers vom 15. Juli 2014 ein (act. 22). Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller am 5. August 2014 zugestellt (act. 25). 1.7. Mit Eingabe vom 19. August 2014 reichte der Gesuchsteller eine neue Stellungnahme ein (act. 26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Rechtliche Vorbemerkungen 2.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers. Damit liegt eine vermö-

- 8 gensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 Erw. 2, BGE 5A.740/2009 Erw. 1). Der demzufolge vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist gegeben: Die Gesuchstellerin beantragt eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge um monatlich je Fr. 200.–, d.h. insgesamt Fr. 400.–, und der Ehegattenunterhaltsbeiträge um monatlich – Fr. 3'150.– vom 1. Mai 2012 bis 14. Juli 2014, – Fr. 4'317.35 vom 15. bis 31. Juli 2014, – Fr. 4'312.35 vom 1. bis 31. August 2014, – Fr. 4'500.25 vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 und – Fr. 5'950.25 ab 1. März 2015. Damit beträgt der Streitwert unter Berücksichtigung der rückwirkenden Unterhaltsfestsetzung ab 1. Mai 2012 und einer mutmasslichen Verfahrensdauer von 3 Jahren (gerechnet ab 1. Mai 2013) rund Fr. 220'000.–. 2.2. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO sind für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind daher lediglich glaubhaft zu machen (Leuenberger, in Fam-Komm-Schwenzer, 2. Aufl. 2011, Anh. ZPO, Art. 276 N. 1 und 17). Das Gericht muss somit nicht von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein, es reicht aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der fraglichen Tatsachen spricht. Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 Erw. 3.3). Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich hierbei um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Sind allerdings Kinderbelange zu regeln, gelten die uneinge-

- 9 schränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dies ändert indes nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Parteien bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts (BK ZPO-Spycher, Art. 296 N. 7; Stefanie Pänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N. 2). 2.3. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310 N. 10). Es gilt die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (ZK ZPO-Reetz, 2. Aufl. 2013, Vorbem. zu Art. 308-318 N. 3 und 15 sowie Art. 310 N. 5 f.) 2.4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der unbeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) führt nach der Praxis der Kammer jedoch in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zur unbeschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung auch im Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Beschluss und Urteil vom 8. Mai 2013, Geschäfts-Nr. LC130019 Erw. 3.1.) 3. (Haupt-)Anträge der Gesuchstellerin 3.1. Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Hauptantrag eine Neuformulierung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 4. Aus einer Gegenüberstellung der Texte der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 4 und des dazugehörigen Hauptantrags im Beru-

- 10 fungsschreiben ergibt sich jedoch kein Unterschied (act. 5 S. 39 und act. 2 S. 2): Den Kindern wurde ein Unterhaltsbeitrag ab dem 1. Mai 2012 von je Fr. 1'300.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Ausbildungs- und Familienzulagen zugesprochen. Dem Wortlaut nach beantragt die Gesuchstellerin dasselbe. Erst aus der Begründung im Berufungsschreiben wird ersichtlich, dass der Gesuchstellerin im Hauptantrag offensichtlich ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sein muss. Die Gesuchstellerin errechnet in ihrem Berufungsschreiben gestaffelte Unterhaltsbeiträge für sich und die Kinder von total Fr. 9'320.–, Fr. 9'085.–, Fr. 9'272.90 und Fr. 8'082.90 (act. 2 S. 19 f.), während sie für sich persönlich und dieselben Staffelungen Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'320.–, Fr. 6'085.–, Fr. 6'272.90 und Fr. 5'082.90 beantragt. Die Differenz in der jeweiligen Phase beträgt stets Fr. 3'000.–, woraus sich ergibt, dass die Gesuchstellerin für ihre beiden Kinder Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.– beantragt, was sie auch vor Vorinstanz verlangt hatte. Der Hauptantrag der Gesuchstellerin ist somit zu korrigieren. Der Gesuchsteller muss den Fehler der Gesuchstellerin ebenfalls bemerkt haben. Er ging aber fälschlicherweise davon aus, die Gesuchstellerin beantrage eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge um je Fr. 50.– auf Fr. 1'250.– (act. 11 S. 2). 3.2. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 ändert die Gesuchstellerin wegen des Verkaufs der ehelichen Liegenschaft bzw. des Umzuges in eine Mietwohnung ihre Anträge zu den Unterhaltsbeiträgen. Sie macht geltend, der Bedarf und damit der Unterhaltsbeitrag erhöhe sich ab dem 15. Juli 2014 durch den Umzug in eine Mietwohnung um Fr. 1'087.35. Ausserdem falle durch den Verkauf des ehelichen Einfamilienhauses die Einnahme durch die Vermietung eines Garagenplatzes in der Höhe von Fr. 80.– weg (act. 14 S. 2). Die neu beantragten Unterhaltsbeiträge basieren wiederum auf einer offensichtlich falschen Berechnung, weshalb die Anträge zu korrigieren sind. Ausserdem sind sämtliche Staffelungen zu berücksichtigen, was offenkundig vergessen ging. Zu den in der Berufungsschrift gestaffelt beantragten Unterhaltsbeiträgen sind somit je Fr. 1'167.35 hinzuzuzählen (was im eingangs erwähnten Rechtsbegehren bereits berücksichtigt wurde).

- 11 - 4. Prozessuale Rüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs 4.1. Die Gesuchstellerin rügt, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Sie habe am 3. Mai 2013 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt. Danach habe sie das ursprüngliche vorsorgliche Massnahmebegehren ergänzt und der Gesuchsteller habe dazu Stellung genommen. Am 4. Dezember 2013 habe die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen stattgefunden. Nachdem das Gericht ihren Vertreter zu Beginn der Verhandlung aufgefordert habe, seine Stellungnahme vorzutragen, habe dieser mit dem Vortrag gemäss seinen vorbereiteten Plädoyernotizen begonnen. Unmittelbar bevor er sich zu den Unterhaltsbeiträgen habe äussern wollen, sei er unterbrochen worden. Die Vertreterin des Gesuchstellers habe die Einrede erhoben, ihr, der Gesuchstellerin, stehe kein Vortrag mehr zu. Bei den Ausführungen handle es sich nicht um Noven, weshalb die Ausführungen zu spät seien. Die Vorinstanz habe sich nach kurzer Beratung entschieden, der Einrede stattzugeben. Die Vorinstanz habe im Entscheid schliesslich festgehalten, sie habe die Plädoyernotizen lediglich bis S. 4 oben als verlesen zu den Akten genommen. Sie halte noch immer an den Behauptungen ihres Vertreters in den Plädoyernotizen fest. Die Vorinstanz habe gar nicht prüfen können, ob die Einrede gerechtfertigt gewesen sei, da sie noch nicht die ganze Stellungnahme gehört habe. Dass die Vorinstanz die Einrede zu Unrecht gutgeheissen habe, habe sie durch ihre spätere Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu den Noven bewiesen (act. 2 Ziff. 10 ff.). 4.2. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass im summarischen Verfahren weder von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels noch von der Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung als Regelfall ausgegangen werden dürfe. Wenn sich eine Partei nach Erhalt einer gegnerischen Eingabe zur Kenntnisnahme noch einmal zur Sache äussern wolle, so habe sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Treu und Glauben unverzüglich und von sich aus eine Replikschrift einzureichen (BGer. 4A_273/2012, E. 3.2). Auch dieses vom Bundesgericht anerkannte Recht auf Stellungnahme könne und dürfe aber nicht https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=293af86d-46c1-44f1-b673-5225a7806127&SP=21|sgkkgb#cons_3_2

- 12 dazu führen, dass mittels einer solchen Schrift unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel eingereicht würden. Das unbeschränkte Vorbringen von Angriffsund Verteidigungsmitteln sollte in allen Fällen nur im Gesuch und in der Stellungnahme zum Gesuch möglich sein. Ein vollständiger Ausschluss von Noven könne aus rechtsstaatlichen Gründen jedoch ebenfalls nicht die Meinung des Gesetzgebers (gewesen) sein, zumal ein Entscheid mit voller Rechtskraftwirkung ergehen könne. Vielmehr gehe das Gesetz davon aus, dass echte und (entschuldbar nicht früher vorgebrachte) unechte Noven (im Sinne von Art. 229 Abs. 1 Bst. a und b ZPO), um das rechtliche Gehör zu gewährleisten, berücksichtigt werden müssten, sofern sie sofort vorgebracht würden (act. 5 S. 6 f.). 4.3. Die Gesuchstellerin reichte ihr begründetes Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Eingabe vom 3. Mai 2013 vor der Vorinstanz ein (act. 4/8). Mit Verfügung vom 26. August 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um ihr Massnahmebegehren vom 3. Mai 2013, soweit erforderlich, zu ergänzen, ansonsten Verzicht auf Ergänzung angenommen werde (act. 4/22). Die Gesuchstellerin ergänzte ihr Massnahmebegehren mit Eingabe vom 13. September 2013 (act. 4/24). Mit Verfügung vom 19. September 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zum Massnahmebegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 4/29). Mit Eingabe vom 18. November 2013 reichte der Gesuchsteller seine Stellungnahme ein (act. 4/33). Mit Schreiben vom 20. November 2013 wurde der Gesuchstellerin die Stellungnahme zugestellt (act. 4/35). Indem die Vorinstanz der Gesuchstellerin die Massnahmeantwort zustellte, bot sie dieser die Gelegenheit, sich zu allfälligen Noven äussern zu können. Die Gesuchstellerin reichte keine schriftliche Stellungnahme ein, sondern äusserte sich anlässlich der zwei Wochen später stattfindenden Hauptverhandlung zur Massnahmeantwort, was noch als rechtzeitig gewertet werden durfte und musste. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid richtig festhielt, waren dabei aber nur noch Entgegnungen auf Noven des Gesuchstellers möglich. Dass es sich bei den Plädoyernotizen um einen zusätzlichen Vortrag und nicht um eine Beschränkung auf Noven handelt, wird nach der Durchsicht bereits weniger Seiten deutlich (act. 4/36). Die https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F272&SP=21|sgkkgb

- 13 - Unterbrechung der Gesuchstellerin war damit zulässig, insbesondere auch deshalb, weil die Vorinstanz der Gesuchstellerin nachträglich noch die Möglichkeit bot, sich zu den Noven in der Massnahmeantwort zu äussern: Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu den Noven der Massnahmeantwort, und nur zu diesen, Stellung zu nehmen (act. 4/38). Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein (act. 4/40). Der darin enthaltene Verweis auf die Plädoyernotizen ist zu pauschal und damit nicht zu beachten. Insbesondere die Begründung, bei sämtlichen Behauptungen des Gesuchstellers handle es sich um Noven, da die Massnahmeantwort die erstmalige Rechtsschrift des Gesuchstellers darstelle, überzeugt nicht (act. 4/40 S. 2). Davon abgesehen vermochte die Gesuchstellerin die Noven des Gesuchstellers offenbar doch aus der Massnahmeantwort herauszuschälen; sie äusserte sich explizit "Zu den Noven des Gesuchsgegners" (act. 4/40 S. 2 ff.). 4.4. Es kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Plädoyernotizen der Gesuchstellerin zu Recht lediglich bis Seite 4 oben als verlesen zu den Akten nahm (vgl. act. 5 S. 3) und diese nur insoweit zu beachten sind. 5. Prozessuale Rüge: Verletzung der Dispositionsmaxime 5.1. Die Gesuchstellerin rügt weiter, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt. Der Gesuchsteller habe Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin von Fr. 2'000.– beantragt. Die Vorinstanz habe den Gesuchsteller in der Dispositiv-Ziffer 6 ihrer Verfügung aber verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. März 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen (act. 2 S. 7). 5.2. Wie es sich mit einer allfälligen Verletzung der Dispositionsmaxime verhält, kann offen bleiben. Im Berufungsverfahren resultiert ein Ehegattenunterhaltsbeitrag von über Fr. 2'000.– (vgl. Ziff. III./.6.4.).

- 14 - II. (Zur Bemessungsmethode für die Unterhaltsbeiträge) 1. Die rechtliche Grundlage zur Bemessung von Unterhaltsansprüchen ist auch im Massnahmeverfahren Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (vgl. Verweis in Art. 276 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist der Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung nach wie vor nicht Art. 125 ZGB. Da aber im Scheidungsverfahren eine Wiedervereinigung der Eheleute nicht angestrebt wird und diese auch unwahrscheinlich ist, muss dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des bisher nicht oder nur beschränkt erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden. Insofern muss in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden (BGE 130 III 537 E. 3.2, m.w.H). Dass aber die Bestimmungen über das Eheschutzverfahren gänzlich verdrängt würden, lässt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass bei der Unterhaltsberechnung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren die Kriterien für den nachehelichen Unterhalt mitberücksichtigt werden müssen (Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Geschäfts- Nr. LY120005, Urteil vom 11. April 2013, Erw. III./1.2. f.). 2. Dem positiven Recht kann keine Anleitung entnommen werden, wie Unterhaltsbeiträge konkret zu berechnen sind (Hausheer / Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 43, Rz. 02.02 mit Verweis auf BGE 128 III 411 ff.). Es gibt kein starres und allgemein anzuwendendes System, vielmehr muss eine Lösung getroffen werden, die insgesamt angemessen bzw. "recht und billig" und vernünftig ist. Die von der Lehre und Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Systeme und Vorgehensweisen bieten dem Gericht eine Struktur. Sie helfen, nachvollziehbare, rechtsgleiche und angemessene Entscheide zu treffen; sie sind aber nie Selbstzweck. Sie bewirken immer eine Schematisierung. Dies führt im Ergebnis zum einen dazu, dass nicht allen tatsächlichen Umständen, insbesondere individuellen Anliegen und Bedürfnissen der Parteien vollends Rechnung getragen werden kann. Zum anderen kann ein wie auch immer geartetes System der Billigkeit und der Praktikabilität wegen so gut wie nie mit der letzten Konsequenz anhttps://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=7aa1a382-6fae-49e6-a041-693adbed0b24&source=docLink&SP=6|rcwyaq#page_411

- 15 gewendet werden; immer müssen gewisse Systemwidrigkeiten in Kauf genommen werden. Dem Ermessen des Gerichts kommt grosses Gewicht zu. Dieses ist, wenn es pflichtgemäss ausgeübt wurde, zu akzeptieren, obwohl es – der Natur eines Ermessensentscheides entsprechend – nicht in letzter Konsequenz begründet werden kann (Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Geschäfts- Nr. LY110031, Urteil vom 5. März 2013, Erw. III./1.1.). 3. Vor der Vorinstanz bestand zwischen den Parteien keine Einigkeit über das methodische Vorgehen zur korrekten Bemessung der Unterhaltsbeiträge (vgl. act. 4/8 S. 4 f. und act. 4/24 S. 4 f. sowie act. 4/33 S. 5 f.). Die Vorinstanz wählte die einstufige Bemessungsmethode, nach welcher bei sehr hohen Einkommen der angemessene Unterhaltsbeitrag durch Addition sämtlicher Bedarfspositionen der unterhaltsberechtigten Person ermittelt wird. Durch dieses Vorgehen wird der bisherige Lebensstandard sichergestellt, ohne dass eine Vermögensbildung stattfindet und das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorweggenommen wird (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 312). 4. Die Gesuchstellerin kritisiert in ihrer Berufung die Vorinstanz dafür, die einstufige Bemessungsmethode angewandt zu haben, da keine Sparquote vorhanden gewesen sei (act. 2 S. 8 ff.; vgl. zu den verschiedenen Bemessungsmethoden grundlegend: Hausheer / Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 43 ff., insbesondere S. 52 ff.). Trotz der Kritik an der vorinstanzlichen Bemessungsmethode bringt die Gesuchstellerin vor der Berufungsinstanz aber nicht vor, es sei die zweistufige Bemessungsmethode anzuwenden. Vielmehr räumt sie zutreffend ein, sie habe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf die Anwendung der zweistufigen Methode (act. 2 S. 10).

- 16 - III. (Zu den Unterhaltsbeiträgen) 1. Auflistung der Bedarfspositionen 1.1. Die Vorinstanz ging zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts der Gesuchstellerin und der Kinder von folgenden Zahlen aus (act. 5 S. 11 ff.): [Ziff.] Bedarfsposition Standpunkt Gesuchstellerin (act. 8, 24) [Betrag in Fr.] Standpunkt Gesuchsteller (act. 33) [Betrag in Fr.] berücksichtigt [Betrag in Fr.] 2.1 Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 1'350.– 2.1 Grundbetrag C._____ 600.– 600.– 600.– 2.1 Grundbetrag D._____ 600.– 600.– 600.– 2.2 Krankenkasse Gesuchstellerin 346.45 346.45 346.45 2.3 Gesundheitskosten ? Ø Ø 2.2 Krankenkasse (KVG) C._____ 85.25 85.25 85.25 2.4 Krankenkasse (VVG) C._____ 28.60 Ø 28.60 2.2 Krankenkasse (KVG) D._____ 67.65 67.65 67.65 2.4 Krankenkasse (VVG) D._____ 18.60 Ø 18.60 2.5 Taschengeld C._____ 400.– Ø 400.– 2.5 Taschengeld D._____ 120.– Ø 120.– 2.6 Hypothekarzinsen 804.15 804.15 804.15 2.7 Hausnebenkosten 678.50 114.50 579.– 2.8 Telefon/TV/Radio 200.– 200.– 200.– 2.9 …-Hausratversicherung 12.– Ø Ø 2.10 Fahrkosten Auto 300.– Total für 2.10: 400.– 248.– 2.10 Parkplatz 65.– Total für 2.10: 400.– 65.– 2.11 auswärtige Verpflegung 70.– Ø 70.– 2.10 Fahrkosten Tochter 125.– Total für 2.10: 400.– 87.– 2.12 Steuern 1'571.70 800.– 850.– 2.13 Westy-Hund … 100.– 100.– 100.– 2.14 Schulkosten C._____ p.M. Ø p.M. 2.14 zusätzliche Schulkosten C._____ (kleineres Material) *100.– Ø 31.50 2.15 Ferien 1'500.– 500.– 990.– 2.16 Coiffeur 100.– Ø 50.– 2.17 Kleider / Schuhe 200.– Ø 50.– 2.18 Kleinreparaturen Haus 100.– Ø Ø 2.19 Taschengeld 200.– Ø Ø 2.17 Essen / Trinken 1'000.– Ø 100.– 2.17 Freizeit (Essen / Kino / Konzerte) 150.– Ø 40.–

- 17 - 2.17 Freizeit Kinder 100.– Ø 60.– 2.17 Geschenke 50.– Ø 30.– 2.20 Zahnarzt (DH / Kontrollen) 100.– Ø 80.– 2.21 Anwaltskosten Scheidung 1'000.– Ø Ø 2.22 Total (gerundet): **11'545.– ***5'986.– 8'050.– Zur vorstehenden Tabelle drängen sich folgende Präzisierungen auf: Bei den zusätzlichen Schulkosten von C._____ (kleineres Material) in der Ziff. 2.14 hatte die Gesuchstellerin in ihrem ergänzten Massnahmengesuch Fr. 150.–* geltend gemacht und nicht Fr. 100.– (act. 24 S. 8). Ausserdem ergibt das Total der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Einzelpositionen (ohne Korrektur der Schulkosten) gerundet Fr. 12'145.– und nicht Fr. 11'545.–. Mit Korrektur der Schulkosten würde richtigerweise ein Total von gerundet Fr. 12'195.–** resultieren. Ferner ergäbe das Total der vom Gesuchsteller anerkannten Einzelpositionen Fr. 5'968.–*** (und nicht Fr. 5'986.–). 1.2. Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren für sich und die Kinder neu folgende Lebenshaltungskosten geltend (act. 2 S. 15 f. und act. 14 S. 2): Bedarfsposition bis 14.7.2014 ab 15.7.2014 ab 19.8.2014 Grundbetragspauschale 2'700.– dito dito Grundbetragspauschale C._____ 1'200.– dito dito Grundbetragspauschale D._____ 1'200.– dito dito Krankenkasse Gesuchstellerin 346.45 dito dito Gesundheitskosten (Zahnarzt und Dentalhygiene) 680.– dito dito Krankenkasse (KVG) C._____ 85.25 dito 313.05 Krankenkasse (VVG) C._____ 28.60 dito 18.70 Krankenkasse (KVG) D._____ 67.65 dito dito Krankenkasse (VVG) D._____ 18.60 dito dito Taschengeld C._____ 400.– dito dito Taschengeld D._____ 120.– dito dito Hypothekarzinsen 804.15 Ø Ø Hausnebenkosten 678.50 Ø Ø Mietkosten für die Wohnung (inkl. Akonto für NK) Ø 2'420.– dito Mietkosten für einen Einstellplatz Ø 150.– dito Telefon/TV/Radio 200.– dito dito Fahrkosten Auto 300.– dito dito Parkplatz 65.– dito dito auswärtige Verpflegung 70.– dito dito Fahrkosten Tochter 125.– dito dito Steuern 1'571.70 dito dito

- 18 - Westy-Hund … 100.– dito dito Schulkosten C._____ p.M. dito dito zusätzliche Schulkosten C._____ (Material, Exkursionen etc.) 31.50 dito dito Total (gerundet): 10'790.– 11'880.– 12'100.– Zur vorstehenden Tabelle ist anzumerken, dass die Gesuchstellerin die Bedarfspositionen in ihrer Berufungsschrift nicht korrekt zusammenzählte und die Totalbeträge in den Eingaben nicht der korrekten Summe der Bedarfspositionen entsprechen. Deshalb unterscheiden sich die hier errechneten Totalbeträge (gerundet) von denjenigen der Gesuchstellerin (act. 2 S. 16 und act. 14 S. 2). 1.3. Es fällt auf, dass die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren mehr Positionen aufgeführt hatte als neu beim Obergericht. Dies steht im Zusammenhang mit den verschiedenen Bemessungsmethoden (vgl. insb. die unterschiedlichen Grundbeträge), worauf im Nachfolgenden einzugehen ist. 1.4. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe trotz der einstufigen Methode den erweiterten Notbedarf gemäss Kreisschreiben ermittelt und als gebührenden Unterhalt festgelegt. Die Vorinstanz habe verschiedentlich darauf hingewiesen, dass sie Teile "der von ihr geltend gemachten Kosten aus dem Grundbetrag zahlen" könne. Der sogenannte Grundbetrag finde jedoch bei der einstufigen Bemessung keine Anwendung, weil es nicht um die Berechnung des Existenzminimums gehe (act. 2 S. 10). Wesentlich für eine korrekte Anwendung der einstufigen Methode sei, dass die konkreten Bedürfnisse nicht gestützt auf Mindestwerte ermittelt, sondern die für den Einzelfall zutreffenden, regelmässig (deutlich) höheren Zahlen eingesetzt würden. Bei wirtschaftlich guten Verhältnissen müssten dieselben Positionen, die der Grundbetrag in finanziell engsten Verhältnissen minimal abdecke, pauschaliert werden. Da die Vorinstanz von sehr guten finanziellen Verhältnissen ausgegangen sei, sei mindestens eine Verdoppelung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben angemessen und zwar sowohl für die Gesuchstellerin persönlich als auch für die beiden Kinder (act. 2 S. 11 f.). 1.5. Der Gesuchstellerin ist insofern zuzustimmen, als bei der einstufigen Bemessungsmethode grundsätzlich kein Raum bleibt für die Anwendung der im Kreisschreiben des Obergerichts über die Richtlinien für die Berechnung des betrei-

- 19 bungsrechtlichen Notbedarfs (nachfolgend Kreisschreiben) enthaltenen Grundbeträge. Es sind also nicht Mindestwerte zu ermitteln, sondern die für den Einzelfall zutreffenden Zahlen. Dabei ist zu beachten, dass der auf diese Weise ermittelte Grundbetrag nur die darin enthaltenen Positionen (Nahrung, Bekleidung, Körperund Gesundheitspflege etc.) enthält und nicht zusätzliche Ausgabenposten wie Ferien, Sport/Freizeit, Abonnemente usw. (vgl. Hausheer / Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 77 Rz. 02.65c). 1.6. Allerdings kann der Vorinstanz vorliegend nicht vorgeworfen werden, sie habe in unzulässiger Weise die Grundbeträge gemäss Kreisschreiben eingesetzt. Die Vorinstanz übernahm sämtliche Einzelpositionen von der Gesuchstellerin. Diese selbst hatte für sich und die Kinder die Grundbeträge gemäss Kreisschreiben aufgeführt (act. 4/24 S. 8 und S. 12 f.) und zwar auch für den Fall, dass die einstufige Bemessungsmethode zur Anwendung käme. Die Gesuchstellerin hatte also keine höheren Grundbeträge geltend gemacht. Vielmehr entschied sie sich dafür, zu den minimalen Grundbeträgen zusätzliche Positionen hinzuzufügen (unter der Randziffer 25 in der Eingabe an die Vorinstanz vom 13. September 2013 [act. 4/24], vgl. die von der Vorinstanz als "2.15" bis "2.21" bezeichneten Positionen), was durchaus ein zulässiges Vorgehen ist. Von blossen Mindestwerten, welche in die Berechnung eingeflossen sein sollen, kann also nicht gesprochen werden. Aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, weshalb anstelle der zusätzlichen Einzelpositionen ein pauschalierter, nicht nachvollziehbarer Grundbetrag eingesetzt werden sollte. Eine Pauschalierung des Grundbetrags ohne hinreichende Begründung ist intransparent (vgl. Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Geschäfts-Nr. LE120056, Urteil vom 13. Dezember 2012, S. 16, Erw. II./C./2.4.c), weshalb davon abzusehen ist. Der Bedarf ist somit ausgehend von den von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz einzeln aufgeführten Positionen zu bemessen. 2. Ehelicher Lebensstandard 2.1. Primärer Bezugspunkt für den Unterhaltsbeitrag ist die während des Zusammenlebens praktizierte Lebenshaltung. Diese bildet die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs. Bleibt nach der Deckung dieses Bedarfs noch weiteres Einkom-

- 20 men übrig, ist dieses nicht mehr unterhaltsgebunden (Hausheer / Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 179, Rz. 04.13). Die Behauptung und Substantiierung des konkreten Bedarfs durch Glaubhaftmachung obliegt grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten (Hausheer / Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 76, Rz. 02.65c), vorliegend also der Gesuchstellerin. Dabei bedeutet Glaubhaftmachen zwar weniger als striktes Beweisen, hingegen auch mehr als blosses Behaupten. 2.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, der gebührende Unterhalt für die ganze Familie sei während des Zusammenlebens vor Beginn der Trennung mit Fr. 23'180.– monatlich finanziert worden (act. 2 S. 9). 2.3. Der Gesuchsteller führt demgegenüber aus, von seinen Einkünften im Jahre 2009 hätten monatlich Fr. 7'045.75 nicht für die Finanzierung des familiären Bedarfs zur Verfügung gestanden. Im Jahre 2010 seien vom Einkommen des Gesuchstellers monatlich Fr. 8'672.15 nicht für den familiären Bedarf verbraucht worden. Dies habe er im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert dargelegt (act. 11 Rz. 19 ff.). Gemäss der nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids leben die Parteien bereits seit Ende Januar 2011 getrennt (act. 5 S. 39). Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen zur Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers fest, dieser habe im Jahr 2009 einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn (inkl. Bonus; exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von jährlich Fr. 5'400.–) von Fr. 16'487.– erzielt und monatliche Repräsentationsspesen von Fr. 700.– erhalten. Im Jahr 2010 habe der Gesuchsteller einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn (inkl. Bonus; exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von jährlich Fr. 5'400.–) von Fr. 19'730.– erzielt und monatliche Repräsentationsspesen von Fr. 700.– erhalten (act. 5 S. 31). Diese Zahlen sind belegt (act. 4/34/10 und act. 4/34/13). Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen arbeitete die Gesuchstellerin von März 2009 bis Juni 2010 in einem 60%-Pensum (act. 5 S. 26 f.). Aus den eingereichten Steuererklärungen der Parteien ergibt sich, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2009

- 21 ein Netto-Einkommen von total Fr. 25'656.– bzw. monatlich von Fr. 2'138.– (inkl. ZVV-Regenbogen-Abo) erwirtschaftete und im Jahr 2010 ein Netto-Einkommen von total Fr. 19'074.– bzw. monatlich von Fr. 1'589.50 (act. 4/34/10 und act. 4/34/13). Das monatliche Einkommen der Parteien betrug im Jahr 2009 somit rund Fr. 18'600.– (inkl. Bonus; exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen von jährlich Fr. 5'400.–, inkl. ZVV-Regenbogen-Abo) zuzüglich monatliche Repräsentationsspesen von Fr. 700.– und im Jahr 2010 rund 21'300.– (inkl. Bonus; exkl. Kinderund Ausbildungszulagen von jährlich Fr. 5'400.–) zuzüglich monatliche Repräsentationsspesen von Fr. 700.–. Der Gesuchsteller konnte vor Vorinstanz glaubhaft machen, dass er im Jahr 2009 insgesamt Fr. 42'944.– an Ersparnissen äufnen konnte: Er löste einen 5-er BMW aus dem Leasingvertrag (Fr. 20'000.–), zahlte für sich und die Gesuchstellerin in die 3. Säule ein (Fr. 6'357.– und Fr. 4'000.–), zahlte einen Kredit an seine Mutter zurück (Fr. 11'000.–) und hatte einen Vermögenszuwachs von Fr. 1'587.– (vgl. act. 4/33 Rz. 46, act. 4/34/9-10 und act. 4/34/11). Weiter zahlte der Gesuchsteller im Jahr 2009 insgesamt Fr. 41'613.– an Steuern (act. 4/33 Rz. 48 und act. 4/34/12). Damit standen 2009 insgesamt Fr. 84'557.– nicht zur freien Verfügung. Auf den Monat ausgerechnet waren dies rund Fr. 7'050.–. Für das Jahr 2010 konnte der Gesuchsteller Ersparnisse im Umfang von Fr. 50'257.– glaubhaft machen: Er zahlte für sich und die Gesuchstellerin in die 3. Säule ein (Fr. 6'526.– und Fr. 6'500.–), zahlte seiner Mutter einen Kredit zurück (Fr. 10'500.–) und hatte einen Vermögenszuwachs von Fr. 26'731.– (vgl. act. 4/33 Rz. 52, act. 4/34/10, act. 4/34/13 und act. 4/34/14). Weiter zahlte der Gesuchsteller im Jahr 2010 insgesamt Fr. 53'810.– an Steuern (act. 4/33 Rz. 54, act. 4/34/15). Damit standen 2010 insgesamt Fr. 104'070.– nicht zur freien Verfügung. Auf den Monat ausgerechnet waren dies rund Fr. 8'670.–. 2.4. Die Behauptung der Gesuchstellerin, der gebührende Unterhalt für die ganze Familie sei während des Zusammenlebens vor Beginn der Trennung mit Fr. 23'180.– monatlich finanziert worden, ist damit – auch unter Berücksichtigung

- 22 der Steuerzahlungen im Bedarf – nicht glaubhaft. Widerlegt ist ausserdem die Behauptung der Gesuchstellerin, es habe keine Sparquote gegeben (z.B. act. 2 Rz. 21, 25 und 30). 3. Bedarfsberechnung Zum Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder ergibt sich was nachfolgend dargestellt wird: [Ziff.] Bedarfsposition bis 15.7.2014 ab 16.7.2014 ab 19.8.2014 3.1 Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 1'350.– 3.1 Grundbetrag C._____ 600.– 600.– 600.– 3.1 Grundbetrag D._____ 600.– 600.– 600.– 3.2 Krankenkasse Gesuchstellerin 346.45 346.45 346.45 3.2 Krankenkasse (KVG) C._____ 85.25 85.25 313.05 3.2 Krankenkasse (VVG) C._____ 28.60 28.60 18.70 3.2 Krankenkasse (KVG) D._____ 67.65 67.65 67.65 3.2 Krankenkasse (VVG) D._____ 18.60 18.60 18.60 3.3 Gesundheitskosten Ø Ø Ø 3.4 Taschengeld C._____ 400.– 400.– 400.– 3.4 Taschengeld D._____ 120.– 120.– 120.– 3.5 Hypothekarzinsen 804.15 Ø Ø 3.5 Mietkosten für die Wohnung (inkl. Akonto für NK) Ø 2'420.– 2'420.– 3.6 Hausnebenkosten 579.– Ø Ø 3.7 Mietkosten für einen Auto-Einstellplatz Ø 150.– 150.– 3.8 Telefon/TV/Radio 200.– 200.– 200.– 3.9 Fahrkosten Auto 210.– 210.– 210.– 3.9 Parkplatz 65.– 65.– 65.– 3.9 Fahrkosten Tochter 125.– 125.– 125.– 3.10 auswärtige Verpflegung 70.– 70.– 70.– 3.11 Steuern 1'200.– 1'200.– 1'200.– 3.12 Westy-Hund … 100.– 100.– 100.– 3.13 zusätzliche Schulkosten C._____ (kleineres Material) 31.50 31.50 31.50 3.14 Ferien 990.– 990.– 990.– 3.14 Coiffeur 50.– 50.– 50.– 3.14 Kleider / Schuhe 50.– 50.– 50.–

- 23 - 3.14 Essen / Trinken 100.– 100.– 100.– 3.14 Freizeit (Essen / Kino / Konzerte) 40.– 40.– 40.– 3.14 Freizeit Kinder 60.– 60.– 60.– 3.14 Geschenke 30.– 30.– 30.– 3.15 Zahnarzt (DH / Kontrollen) 80.– 80.– 80.– 3.16 Total (gerundet): 8'400.– 9'600.– 9'800.– 3.1. Wie bereits in Ziff. III./1.6 erwähnt, ist eine Pauschalierung der Grundbeträge durch Verdoppelung oder Vervielfachung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben abzulehnen. Es wird daher der Auflistung der Vorinstanz gefolgt mit denjenigen Positionen, welche durch die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgegeben wurden, d.h. zu den Grundbeträgen gemäss Kreisschreiben werden zusätzliche Positionen im Bedarf aufgenommen (vgl. Positionen 3.14 f.). 3.2. Die Kosten für die Krankenkasse im Bereich KVG und VVG der Gesuchstellerin, von D._____ sowie von C._____ bis zu ihrem 18. Geburtstag wurden von der Vorinstanz als anerkannte und ausgewiesene Kosten berücksichtigt. Vor der Berufungsinstanz blieben diese Kosten unangefochten. Sie sind zu übernehmen. Die Krankenkassenkosten für C._____ wurden ab ihrem 18. Geburtstag (d.h. ab dem tt.mm.2014) von der Gesuchstellerin neu auf Fr. 313.05 (KVG) und Fr. 18.70 (VVG) beziffert. Der unbeschränkte Untersuchungsgrundsatz führt nach der Praxis der Kammer und entgegen dem Einwand des Gesuchstellers (act. 11 Rz. 41 f.) zur unbeschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung im Berufungsverfahren (vgl. Ziff. I./2.4.). Überdies handelte es sich um ein zulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO), das ab dem tt.mm.2014 wirksam wird. Aus der eingereichten Offerte der Krankenkasse ergibt sich, dass sich die Monatsprämie von Fr. 313.05 (KVG) aus einer Prämie von Fr. 292.45 (bei einer Jahresfranchise von Fr. 300.–) und einer Prämie für das Unfallrisiko von Fr. 20.60 zusammensetzt (act. 3/5). Zur Höhe der Krankenkassenprämie äussert sich der Gesuchsteller nicht. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint eine minimale Jahresfranchise von Fr. 300.– und damit eine Prämie von Fr. 313.05 monatlich als angemessen: Die Gesuchstellerin hat eine Jahresfranchise von Fr. 500.– (act. 4/5/10), was der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Ver-

- 24 fahren nicht bemängelt hatte. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb nicht auch C._____ eine Jahresfranchise von Fr. 500.– zuzugestehen wäre. Allerdings betrüge die Ersparnis für eine Prämie mit einer Jahresfranchise von Fr. 500.– gegenüber einer Jahresfranchise von Fr. 300.– bei C._____ lediglich Fr. 7.25 pro Monat (act. 3/5), was als derart gering zu bezeichnen ist, dass eine Jahresfranchise von Fr. 300.– als gerechtfertigt erscheint. Die Krankenkassenkosten im Bereich VVG reduzieren sich bei C._____ ab ihrem 18. Geburtstag auf Fr. 18.70. Da sich diese Kosten reduzieren, sind sie ohne Weiteres zu berücksichtigen. 3.3. Die Gesuchstellerin machte vor der Vorinstanz Gesundheitskosten bestehend aus Behandlungskosten und Franchise geltend. Die Vorinstanz berücksichtigte keine Gesundheitskosten, weil die Gesuchstellerin keine genügenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt und keine Kosten glaubhaft gemacht hatte (act. 5 S. 14 f.). Die Gesundheitskosten betrafen Selbstkosten aus der Grundversicherung, Kosten für eine Brille und orthopädische Schuhe bzw. Einlagen für Schuhe (act. 5 S. 14). Die Gesuchstellerin wehrt sich zwar dagegen, dass die Vorinstanz unter der Position "Gesundheitskosten" keine Selbstkosten aus der Grundversicherung, Kosten für eine Brille und orthopädische Schuhe berücksichtigte. Allerdings führt die Gesuchstellerin solche Kosten in ihrer neuen Bedarfsrechnung gar nicht mehr auf – als "Gesundheitskosten" von insgesamt Fr. 680.– nennt die Gesuchstellerin in ihrer Berufung Zahnarztkosten von Fr. 500.– und Kosten für Dentalhygiene von Fr. 180.– (act. 2 S. 16). In der Position "Gesundheitskosten" sind deshalb keine Kosten zu berücksichtigen. Auf die – in der Berufung neu unter der Position "Gesundheitskosten" geltend gemachten – Zahnarztkosten und Kosten für Dentalhygiene ist in der – bereits von der Vorinstanz aufgenommenen – Position "Zahnarzt (DH/Kontrollen)" einzugehen.

- 25 - 3.4. Das Taschengeld für C._____ und D._____ wurde entsprechend dem Antrag der Gesuchstellerin von der Vorinstanz übernommen. Vor der Berufungsinstanz blieben diese Kosten unangefochten und sind daher nicht zu beanstanden. 3.5. Die Hypothekarzinsen wurden von der Vorinstanz als anerkannte und ausgewiesene Kosten im Umfang von Fr. 804.15 berücksichtigt. Vor der Berufungsinstanz blieben diese Kosten unangefochten und sind plausibel. Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren neu Wohnkosten für eine Mietwohnung geltend, da sie am 16. Juli 2014 zufolge des Verkaufs der ehelichen Liegenschaft mit den Kindern umgezogen sei. Bei der Wohnung handle es sich um eine 4 ½-Zimmer-Wohnung. Der Mietzins betrage Fr. 2'160.– zuzüglich Akontozahlungen für Heizkosten und Warmwasser in der Höhe von Fr. 260.– (act. 14). Diese Kosten sind belegt; die Gesuchstellerin reichte einen am 1. Juli 2014 unterzeichneten Mietvertrag mit Mietbeginn am 16. Juli 2014 ein (act. 16/6). Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, die Eingabe der Gesuchstellerin zum neuen Mietzins sei ein unzulässiges Novum und daher nicht zu berücksichtigen. Dass der Verkauf der Liegenschaft bevorstehe, sei bereits vor erster Instanz bekannt gewesen. Werde die Eingabe dennoch zugelassen, so sei der geltend gemachte Betrag unter dem Titel "Wohnkosten" nicht zu akzeptieren. Ein Blick auf das Internetportal www.homegate.ch ergebe, dass in Bülach zahlreiche 4 – 4 ½- Zimmerwohnungen für einen Mietzins zwischen Fr. 1'650.– und Fr. 1'900.– zu haben seien. Wenn sich die Gesuchstellerin eigenmächtig für eine Luxuswohnung entscheide, welche deutlich über dem zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard liege, so habe sie diese selber zu finanzieren und könne nicht den Gesuchsteller kurz vor der Scheidung hierfür belangen (act. 19). In der Eingabe vom 4. Juni 2014 hatte der Gesuchsteller vorgebracht, die Kosten einer angemessenen Mietwohnung in der Region des Wohnortes der Gesuchstellerin beliefen sich auf Fr. 1'900.– bis Fr. 2'000.– (act. 11 Rz. 26). Die Wohnkosten für eine Mietwohnung sind als Novum zuzulassen; es sind Kinderbelange betroffen (vgl. Ziff. I./2.4.). Selbst wenn keine Kinderbelange betroffen

- 26 wären, wären die Wohnkosten als echtes Novum zuzulassen (Art. 317 Abs. 1 ZPO), denn der Mietvertrag wurde erst am 1. Juli 2014 geschlossen. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 bringt die Gesuchstellerin vor, der definitive Kaufvertrag über die eheliche Liegenschaft werde im August geschlossen. Dann finde auch die Eigentumsübertragung statt (act. 22). Der Gesuchsteller bestätigt, dass die Eigentumsübertragung am 18. August 2014 stattgefunden habe und reicht den Kaufvertrag ein (act. 26 und 27/1). Der Umzug der Gesuchstellerin in eine Mietwohnung war deshalb notwendig. Es trifft zu, dass es in Bülach auch günstigere 4 – 4 ½-Zimmerwohnungen gibt (www.homegate.ch). Angesichts des ehelichen Lebensstandards und der finanziellen Verhältnisse der Parteien erweist sich ein Mietzins (inkl. NK) in der Höhe von Fr. 2'420.– jedoch ohne weiteres als angemessen; um eine Luxuswohnung handelt es sich nicht. An dieser Beurteilung ändert auch die Eingabe des Gesuchstellers vom 19. August 2014 nichts (act. 26). 3.6. Hinsichtlich der Hausnebenkosten, welche die Gesuchstellerin vor Vorinstanz mit insgesamt Fr. 678.50 veranschlagt hatte, bringt die Gesuchstellerin vor, es seien die gesamten Elektrisch-Kosten in die Berechnung aufzunehmen (act. 2 Rz. 32). Die Vorinstanz erwog, die Kosten für Elektrizität von jährlich Fr. 2'580.– seien ausgewiesen. Bei einem rein betreibungsrechtlichen Existenzminimum seien die Energiekosten im Grundbetrag enthalten. In den vorliegend sehr guten Verhältnissen der Parteien sei es angemessen, dass die Gesuchstellerin ca. einen Drittel der Energiekosten aus ihrem Grundbetrag (und demjenigen der Kinder) bezahle und ihr darüber hinaus ein zusätzlicher Betrag von Fr. 143.– pro Monat für Elektrizität angerechnet werde (act. 5 S. 16 f.). Es wurde bereits erwähnt, dass bei der einstufigen Bemessungsmethode grundsätzlich kein Raum bleibt für die Anwendung der im Kreisschreiben enthaltenen Grundbeträge. Es sind also nicht Mindestwerte zu ermitteln, sondern die für den Einzelfall zutreffenden Zahlen. Die Gesuchstellerin entschied sich dafür, Grundbeträge gemäss Kreisschreiben auszuweisen und zusätzliche Kosten dazu geltend

- 27 zu machen. Da die Gesuchstellerin Grundbeträge gemäss Kreisschreiben auswies, ist ein Minimalbetrag für Energiekosten als darin enthalten zu betrachten. Einzig zusätzliche Kosten sind darüber hinaus im Bedarf aufzunehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens einen Teil der ausgewiesenen Energiekosten im Grundbetrag berücksichtigte. Die Gesuchstellerin konnte Energiekosten von jährlich Fr. 2'580.– bzw. monatlich Fr. 215.– ausweisen (act. 4/5/9). Die Vorinstanz betrachtete davon Fr. 72.– als im Grundbetrag enthalten und berücksichtigte Fr. 143.– zusätzlich zum Grundbetrag. Dies erscheint angemessen. Die übrigen Positionen der Hausnebenkosten im Umfang von Fr. 435.90 blieben unangefochten (Fr. 18.– für …, Fr. 38.05 für …-Gebäudeversicherung, Fr. 41.75 für …-Haushaltversicherung, Fr. 16.50 für Gebäudeversicherung …, Fr. 71.60 für Miteigentümergemeinschaft und Fr. 250.– für Amortisation). Daher sind die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten von insgesamt Fr. 579.– auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen und zwar bis zum 15. Juli 2014. Ab dem 16. Juli 2014 wohnt die Gesuchstellerin mit den Kindern in einer Mietwohnung; ab diesem Zeitpunkt macht sie keine Hausnebenkosten mehr geltend (act. 14). 3.7. Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit dem Umzug in eine Mietwohnung Mietkosten für einen Autoeinstellplatz im Umfang von Fr. 150.– monatlich geltend (act. 14). Diese Kosten sind belegt; die Gesuchstellerin reichte einen am 1. Juli 2014 unterzeichneten Mietvertrag mit Mietbeginn am 16. Juli 2014 ein (act. 16/7). Der Gesuchsteller anerkennt die Kosten nicht, es handle sich um ein Novum (act. 19). Die Mietkosten für einen Autoeinstellplatz sind als Novum zuzulassen (Art. 317 Abs. 1 ZPO), denn der Mietvertrag wurde erst am 1. Juli 2014 geschlossen. Ausserdem wurde, wie erwähnt, der Umzug in eine Mietwohnung durch den Verkauf der ehelichen Liegenschaft notwendig.

- 28 - Vor Vorinstanz anerkannte der Gesuchsteller, dass die Gesuchstellerin ein Fahrzeug benutze (act. 4/33 Rz. 23 und act. 5 S. 18). Wird der Gesuchstellerin die Benutzung eines Fahrzeuges eingeräumt, rechtfertigt es sich, Mietkosten für einen Einstellpatz des Fahrzeuges im Bedarf zu berücksichtigen. Mietkosten von Fr. 150.– erscheinen als angemessen. 3.8. Die Kosten für Telefon/TV/Radio wurden von der Vorinstanz als anerkannte und im gerichtsüblichen Rahmen liegende Kosten berücksichtigt. Vor der Berufungsinstanz blieben diese Kosten unangefochten und sind plausibel. 3.9. Hinsichtlich der Fahrkosten bringt die Gesuchstellerin Folgendes vor: Die Tochter C._____ habe ein Kinder-GA, wofür Fr. 1'500.– im Jahr zu bezahlen seien. Es seien Fr. 125.– bei den Mobilitätskosten von C._____ im Bedarf zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin habe vor der Vorinstanz einen aktuellen Beleg eingereicht (act. 25/34). Bei der Gesuchstellerin sei der pauschalierte Betrag von Fr. 300.– monatlich für das Auto zu berücksichtigen. Die Vorinstanz erkläre nicht, weshalb sie für das Auto einen Betrag von Fr. 248.– annehme. Der Gesuchsteller habe den Betrag für das Auto nicht bestritten, sondern für Fahrkosten insgesamt einen Betrag von Fr. 400.– eingesetzt, wobei unklar sei, was er damit meine bzw. welche Fahrkosten als bestritten gelten (act. 2 Rz. 33 f.). 3.9.1. Der Gesuchsteller wendet ein, die Gesuchstellerin sei ihrer Glaubhaftmachungspflicht nicht nachgekommen, da sie eine veraltete Quittung für ein Kinder- GA eingereicht habe. An der Berücksichtigung der Fahrkosten von C._____ von monatlich Fr. 87.– für ein 4-Zonen-ZVV-Jahresabonnement sei nichts zu bemängeln (act. 11 Rz. 35). Die Berücksichtigung von Fr. 248.– für das Auto sei gerechtfertigt, da die Vorinstanz diesen Betrag als glaubhaft gemacht und vom Gesuchsteller anerkannt betrachtet habe. Weitergehende Kosten habe die Gesuchstellerin nicht belegt und damit nicht glaubhaft gemacht (act. 11 Rz. 36). Die Gesuchstellerin reichte an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz eine Kaufquittung für einen "ZVV-NetzPass Junior" für alle Zonen im Betrag von Fr. 1'557.– ein (act. 4/25/34). Die Kaufquittung datiert vom 21. August 2013 und das Abo hat eine Gültigkeit vom 21. August 2013 bis 20. August 2014. Damit war bzw. ist der

- 29 - Beleg aktuell. Nicht aktuell war die Kaufquittung für das "Generalabonnement Kinder" mit einer Gültigkeit vom 18. August 2012 bis 17. August 2013 (act. 4/5/22), worauf die Vorinstanz Bezug nahm (act. 5 S. 18). Weshalb die Vorinstanz die Kaufquittung für den ZVV-NetzPass für alle Zonen nicht berücksichtigte, sondern der Tochter C._____ ein ZVV-Abo für 4 Zonen anrechnete, begründete sie nicht. Es ging um Kinderbelange, weshalb die Vorinstanz gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen hatte. Die Kaufquittung für den "ZVV-NetzPass Junior" für alle Zonen wurde somit rechtzeitig vorgelegt und reichte als Beleg aus – dass die Gesuchstellerin den Beleg fälschlicherweise als Quittung für ein Kinder-GA bezeichnete, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint es als angemessen, bei der Tochter C._____ die beantragten Kosten von Fr. 125.– monatlich im Bedarf zu berücksichtigen. 3.9.2. Die Vorinstanz hielt zu den Fahrkosten der Gesuchstellerin fest, es seien einzig die monatlichen Kosten für die Parkplatzmiete bei der Arbeitgeberin von Fr. 64.80 belegt. Von dem Betrag von Fr. 400.–, den der Gesuchsteller der Gesuchstellerin mit den Kindern für Mobilität zugestehe, sei nach Abzug der Mobilitätskosten für C._____ noch ein Betrag von Fr. 313.– übrig. Dieser Betrag sei daher anerkannt und im Bedarf der Gesuchstellerin wie folgt einzusetzen: Fr. 65.– für die ausgewiesene Parkplatzmiete und Fr. 248.– für glaubhaft gemachte Fahrkosten (act. 5 S. 18). Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz Fr. 300.– als Fahrkosten geltend gemacht und darauf hingewiesen, sie sei auf das Auto angewiesen, weil sie wegen der Kinder ziemlich flexibel sein müsse. Sie habe auch während der Ehe immer ein Auto zur Verfügung gehabt (act. 4/8 Rz. 20.d und act. 4/24 Rz. 20.d). Die Höhe der Fahrkosten belegte die Gesuchstellerin in keiner Weise. Die Überlegung der Vorinstanz, angesichts des nicht ausgewiesenen Betrags lediglich Fahrkosten zuzulassen, die vom Gesuchsteller insgesamt anerkannt wurden, erweist sich somit als angemessen, insbesondere deshalb, weil sich die Gesuchstellerin auch nicht über die Häufigkeit, die Strecke und Dauer von privaten Fahrten mit dem Auto äusserte.

- 30 - Im Berufungsverfahren haben sich die Vorzeichen für die Berechnung der Fahrkosten allerdings leicht geändert: So werden als Fahrkosten Fr. 125.– für den ZVV-NetzPass für C._____ und Fr. 65.– für die Parkplatzmiete bei der Arbeitgeberin der Gesuchstellerin berücksichtigt. Damit verbleiben noch Fr. 210.– als anerkannte Fahrkosten, welche im Bedarf zu berücksichtigen sind. 3.10. Die Kosten für auswärtige Verpflegung der Gesuchstellerin wurden von der Vorinstanz als glaubhaft gemacht berücksichtigt. Vor der Berufungsinstanz blieben diese Kosten unangefochten und sind plausibel. 3.11. Zu den Steuern bringt die Gesuchstellerin vor, dass die Steuerbelastung mit höheren Unterhaltsbeiträgen steige. Sie verweise auf ihre eigene Steuerberechnung (act. 2 Rz. 35). Die Berechnungsmethode der Vorinstanz sowie die Annahmen, welche sie unter Berücksichtigung der von ihr eingesetzten Zahlen getroffen hat, werden nicht in Frage gestellt. Für die Steuerberechnung sind folgende, teilweise neuen Eckwerte heranzuziehen: Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (vereinfachte Annahme) Fr. 42'000.– (12 x [Fr. 2'280.– + Fr. 4'780.–] :2), Unterhaltsbeitrag von Gesuchsteller (vereinfache Annahme Fr. 60'000.– (12 x Fr. 5'000.–), Eigenmietwert Fr. 24'000.– (act. 4/34/13): Total Fr. 126'000.– Abzüge: Fr. 4'500.– (Hypozins Fr. 9'650.– bis August 2014, danach kein Abzug mehr) , Fahrkosten ÖV Netzpass 1-2 Zonen Fr. 729.–, Verpflegung Fr. 780.–, Berufsauslagen Fr. 2'000.–, Versicherungen KVG/VVG Gesuchstellerin mit Kindern Fr. 7'860.– (12 x [Fr. 550.– + Fr. 760.–] : 2): Total Fr. 15'869.–. Steuerbares Einkommen (gerundet): Fr. 110'000.–; einfache Staatssteuer ca. Fr. 5'700.–; einfache Vermögenssteuer Fr. 0. Staatssteuer- und Gemeindesteuern ca. Fr. 12'600.–; Bundessteuer ca. Fr. 2'000.–. jährliche Steuerbelastung: ca. Fr. 14'600.– (entspricht ca. Fr. 1'200.– pro Monat)

- 31 - Damit ergibt sich eine monatliche Steuerbelastung der Gesuchstellerin von geschätzt Fr. 1'200.– pro Monat. 3.12. Die Kosten für Westy-Hund … wurden von der Vorinstanz als anerkannt berücksichtigt. Vor der Berufungsinstanz blieben diese Kosten unangefochten und sind ebenfalls zu berücksichtigen. 3.13. Für C._____ wurden von der Vorinstanz zusätzliche Schulkosten von Fr. 31.50 im Bedarf berücksichtigt. Vor der Berufungsinstanz blieben diese Kosten unangefochten und sind ebenfalls zu berücksichtigen. 3.14. Bei den unter Ziff. 3.14 zusammengefassten Positionen (Ferien, Coiffeur, Kleider/Schuhe, Essen/Trinken, Freizeit [Essen/Kino/Konzerte], Freizeit Kinder, Geschenke) handelt es sich um Positionen, welche die Gesuchstellerin vor der Vorinstanz geltend gemacht hatte und für welche die Vorinstanz im Bedarf Beträge einsetzte. Im Berufungsverfahren führt die Gesuchstellerin diese Positionen nicht mehr auf, da sie die Kosten neu in die von ihr geltend gemachten doppelten Grundbeträge einfliessen lässt. Die Gesuchstellerin setzte sich auch nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Wie bereits erwähnt, wird eine Pauschalierung der Grundbeträge abgelehnt (vgl. vorstehende Ziff. III./1.6.), weshalb die von der Vorinstanz berücksichtigten Positionen bzw. Beträge im Berufungsverfahren unverändert zu übernehmen sind. 3.15. Vor der Vorinstanz hatte die Gesuchstellerin die Position "Zahnarzt (DH/Kontrollen)" mit Fr. 100.– veranschlagt (act. 4/24 Rz. 25 und Rz. 25.f). Neu macht sie unter dem Titel "Gesundheitskosten" Kosten für den Zahnarzt von monatlich Fr. 500.– und für die Dentalhygiene von monatlich Fr. 180.– geltend (act. 2 Rz. 36 ff.). Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung der geltend gemachten Zahnarztkosten und Kosten für die Dentalhygiene nur möglich ist, wenn jene auf zulässigen Noven beruht. 3.15.1. Die Gesuchstellerin verweist auf Kosten für eine bei ihr durchzuführende zahnmedizinische Behandlung im Totalbetrag von Fr. 4'326.65. Sie habe bei der Vorinstanz zusammen mit den Plädoyernotizen einen Kostenvoranschlag einge-

- 32 reicht, was nicht als verspätet bezeichnet werden könne. Weiter könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht bereits sämtliche geltend gemachten Kosten für zahnärztliche Behandlungen bezahlt habe. Dafür habe ihr das Geld gefehlt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Kostenvoranschlag von Fr. 4'326.65 nicht berücksichtigt worden sei. Neu bringt die Gesuchstellerin vor, D._____ benötige dringend eine zahnärztliche Behandlung. Der Kostenvoranschlag vom 9. April 2014 belaufe sich auf Fr. 4'605.30. Beide Zahnarztrechnungen ergäben einen Betrag von Fr. 8'931.95. Entweder müsse der Gesuchsteller verpflichtet werden, diese Rechnungen zu bezahlen, oder er habe der Gesuchstellerin den Gesamtbetrag in 24 monatlichen Raten zu ersetzen. Eventualiter und subeventualiter stellt die Gesuchstellerin deshalb den Antrag, die Zahnarztkosten von Fr. 500.– seien – sofern sie nicht im Bedarf berücksichtigt würden – vom Gesuchsteller entweder gemäss Offerte direkt oder in monatlichen Raten à Fr. 400.– an die Gesuchstellerin zu bezahlen (act. 2 Rz. 36 ff.). 3.15.2. Der Gesuchsteller bringt vor, der Kostenvoranschlag von Fr. 4'326.65 für eine Behandlung der Gesuchstellerin ändere nichts daran, dass keine Kosten angefallen oder glaubhaft gemacht worden seien. Der Kostenvoranschlag sei ausserdem verspätet und offensichtlich nur im Hinblick auf das vorliegende Verfahren eingereicht worden (act. 11 Rz. 40). Was die Kostenschätzungen vom 9. April 2014 für eine Behandlung von D._____ anbelange, so handle es sich dabei um Noven (act. 11 Rz. 42). Der Gesuchsteller bestreitet aber weder die Notwendigkeit der Behandlungen von D._____ noch die Höhe der voraussichtlichen Kosten noch seine grundsätzliche Unterhaltspflicht. 3.15.3. Die Gesuchstellerin nahm in ihrem ergänzten Massnahmebegehren vor Vorinstanz Bezug auf Zahnarztkosten (act. 4/24 Rz. 25 f.). Sie führte aus, dentalhygienische Behandlungen seien üblich, welche für die Gesuchstellerin Fr. 180.– und für die beiden Kinder je Fr. 120.– jährlich ausmachten. Hinzu kämen weitere zahnärztliche Kosten, die unregelmässig anfielen, wie etwa eine Wurzelbehandlung, welche Kosten von Fr. 884.15 verursache. Die Gesuchstellerin reichte als Beleg eine Zahnarztrechnung vom 22. Juli 2013 für eine Behandlung im Gesamtbetrag von Fr. 884.15 (act. 4/25/39), einen Internetausdruck von Dr. med. dent.

- 33 - G._____ mit Angaben über die Kosten für eine Dentalhygiene (act. 4/25/40) sowie Transaktionsdetails der Postfinance (act. 4/25/41) ein. In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 4. Dezember 2013 entgegnete die Gesuchstellerin – angesprochen auf die Gesundheitskosten –, sie habe eine Zyste im Zahnfleisch, müsse einen Zahn ziehen und eine Brücke machen lassen. Sie müsse weiterhin zu Untersuchungen (vorinstanzliches Protokoll S. 19 f.). Die Zahnarztrechnung betrage jetzt schon Fr. 4'000.–. Die Gesuchstellerin reichte in der Hauptverhandlung den Kostenvoranschlag vom 11. November 2013 für eine zahnärztliche Behandlung im Totalbetrag von Fr. 4'326.65 ein (act. 4/37/44). Eine Erhöhung der Kosten unter der Position "Zahnarzt (DH/Kontrollen)" vor Vorinstanz erfolgte anlässlich der Hauptverhandlung – sofern dies denn überhaupt noch rechtzeitig gewesen wäre – nicht mehr, es blieb bei den beantragten Fr. 100.– pro Monat. Die Vorinstanz berücksichtigte unter der Position "Zahnarzt (DH/Kontrollen)" schliesslich total Fr. 80.–. 3.15.4. Soweit die Erhöhung der Kosten die Gesuchstellerin betrifft, ist sie gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zulässig. Soweit die Erhöhung Kinderbelange betrifft, ist sie hingegen zulässig (vgl. Ziff. I./2.4.). Der Kostenvoranschlag für D._____ ist somit als Novum zuzulassen. 3.15.5. Die Kostenschätzungen des Zahnarztes vom 9. April 2014 betreffen D._____. D._____ soll diverse kariöse Läsionen haben, welche sich bereits sehr nah am Zahnnerv befinden. Erst nach Entfernung der Karies könne gesagt werden, ob Wurzelkanalbehandlungen notwendig seien oder nicht. Die Gesamtkosten seien schwierig abzuschätzen, weshalb zwei Kostenvoranschläge gemacht würden (mit und ohne Wurzelbehandlungen). Der Kostenvoranschlag für eine zahnärztliche Behandlung ohne Wurzelbehandlungen beträgt Fr. 1'736.70 und derjenige mit Wurzelbehandlungen Fr. 4'605.30 (act. 3/4). Obwohl es sich lediglich um Kostenvoranschläge handelt, ist dennoch glaubhaft, dass die Kosten in naher Zukunft anfallen werden. Eine zahnärztliche Behandlung von D._____ ist dringend notwendig.

- 34 - Grundsätzlich gehören Kosten der medizinischen Versorgung zum Unterhaltsbedarf. Mit dem Unterhaltsbeitrag ist generell der laufende, regelmässig wiederkehrende Bedarf des Kindes zu decken. Soweit ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindesunterhalts feststehen oder voraus gesehen werden können, sind sie jedoch gesondert zu berücksichtigen (Wullschleger, in Fam-Komm-Schwenzer, 2. Aufl. 2011, Art. 285 N. 5). Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, D._____ habe wiederkehrende Zahnprobleme bzw. die kariösen Zähne seien auf ein gesundheitliches Problem von D._____ zurückzuführen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass nach der Entfernung der Karies (und allenfalls den Wurzelbehandlungen) weitere grosse zahnärztliche Behandlungen bei D._____ anfallen werden. Aus diesem Grund besteht keine Veranlassung, aufgrund der Kostenschätzungen vom 9. April 2014 zusätzliche Kosten für D._____ im Bedarf zu berücksichtigen. Allerdings ist eine Beteiligung des Gesuchstellers an D._____s Zahnarztkosten in Erwägung zu ziehen (vgl. nachfolgende Ziff. III./7.). 3.15.6. Zu überprüfen bleibt noch, ob es angemessen war, von den beantragten Fr. 100.– für Zahnarztkosten und Kosten für die Dentalhygiene lediglich Fr. 80.– im Bedarf zu berücksichtigen. Kosten für Gesundheitspflege, wozu auch die Kosten für den Zahnarzt zählen, sind grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Ziff. II. des Kreisschreibens). Dass die Vorinstanz anstelle der beantragten Fr. 100.– einen zusätzlichen Betrag von Fr. 80.– im Bedarf berücksichtigte, ist angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Damit gelten faktisch Fr. 20.– als im Grundbetrag enthalten, was angemessen erscheint. Es erübrigt sich damit, auf die Ausführungen der Parteien zum Kostenvoranschlag vom 11. November 2013 im Betrag von Fr. 4'326.65 einzugehen. 3.16. Der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder beläuft sich somit insgesamt auf Fr. 8'400.– vom 1. Mai 2012 bis zum 15. Juli 2014, auf Fr. 9'600.– vom 16. Juli 2014 bis zum 18. August 2014 sowie auf Fr. 9'800.– ab dem 19. August 2014.

- 35 - 4. Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin 4.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin für die Zeit von Mai 2012 bis Februar 2015 ein monatliches Einkommen von Fr. 2'280.– an, bestehend aus einem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'200.– (46%) sowie Einnahmen aus Parkplatzvermietung von Fr. 80.– (act. 5 S. 30). Die Gesuchstellerin beanstandet dies nicht, bringt in ihrer Eingabe vom 9. Juli 2014 hingegen vor, als Folge des Verkaufs des ehelichen Einfamilienhauses entfalle die Einnahme von Fr. 80.– monatlich für den Garagenplatz. Damit reduziere sich das Einkommen um Fr. 80.– (act. 14). Wann genau die Einnahme von Fr. 80.– für den Garagenplatz entfällt, darüber äussert sich die Gesuchstellerin nicht. Die Eigentumsübertragung der ehelichen Liegenschaft soll allerdings am 22. August 2014 stattfinden (act. 22 S. 2), womit anzunehmen ist, dass die Einnahme ungefähr ab diesem Zeitpunkt entfällt. Der Gesuchsteller bestreitet den bevorstehenden Verkauf der Liegenschaft in seiner Eingabe vom 16. Juli 2014 nicht (act. 19). Damit war, wie bereits erwähnt, der Umzug in eine Mietwohnung notwendig. Der Gesuchstellerin ist daher für die Zeit vom Mai 2012 bis zum 21. August 2014 ein monatliches Einkommen von Fr. 2'280.– und ab dem 22. August 2014 bis Ende Februar 2015 ein monatliches Einkommen von Fr. 2'200.– anzurechnen. 4.2. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin ab März 2015 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'863.–, bestehend aus einem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 4'780.– (100%) sowie Einnahmen aus Parkplatzvermietung von Fr. 80.–, an (act. 5 S. 30). Wie bereits erwähnt, entfällt die Einnahme durch die Parkplatzvermietung bereits vor dem März 2015 und ist daher nicht mehr zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin führt im Wesentlichen aus, der ihr ab März 2015 angerechnete Lohn sei für eine einfache Serviceangestellte geradezu utopisch. Es sei allgemein bekannt, dass die Gehälter für einfache Serviceangestellte im Gastrobereich bei etwa Fr. 3'500.– lägen, es sei auf die Mindestlöhne gemäss L-GAV Gastgewerbe abzustellen. Ob sie tatsächlich auf den 1. März 2015 eine 100%-Stelle fin-

- 36 de, sei unsicher. Eine 100%-Stelle könne ihr erst angerechnet werden, wenn sie eine solche habe oder wenn sie sich nicht genügend bemühe, eine solche zu finden. Bei der derzeitigen Arbeitgeberin, beim H._____, bekomme sie keine 100%- Stelle. Eine solche hätte sie ohne Weiteres akzeptiert, umso mehr, als der Lohn beim H._____ erheblich höher sei als dies gemäss Mindestlohnansätzen des GAV der Fall sei (act. 2 Rz. 41 ff.). Der Gesuchsteller entgegnet im Wesentlichen, der Gesuchstellerin sei ab dem 1. März 2015 eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar. Die Ausführungen der Gesuchstellerin seien erstens unzulässige Noven und seien zweitens nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin nach 2 ½ Jahren bei derselben Arbeitsstelle plötzlich deutlich weniger verdienen sollte als bisher. Sie sei nicht mit dem Mindestlohn entschädigt worden und werde dies auch inskünftig nicht. Dass die Gesuchstellerin beim H._____ ihr Pensum nicht auf 100% aufstocken könne, sei eine unzulässige neue Behauptung und werde bestritten. Im Übrigen habe die Gesuchstellerin zahlreiche andere Möglichkeiten zu arbeiten. Sie könne im Sicherheitsbereich am Flughafen, an der Rezeption eines Hotels, im Catering etc. arbeiten. Dabei handle es sich um Tätigkeiten, welche sie unbestrittenermassen bereits ausgeübt habe und dabei mehr verdient habe als beim H._____ (act. 11 Rz. 44 ff.). 4.3. Die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes führt regelmässig zu einem Anstieg des Aufwands für den Lebensunterhalt der Familie, wobei grundsätzlich beide Ehegatten nach Kräften zur Deckung der Mehrkosten beizutragen haben. Für denjenigen, der während der Dauer des Zusammenleben nur in beschränktem Masse erwerbstätig war, kann dies unter Umständen heissen, seine Erwerbstätigkeit ausdehnen zu müssen (BGE 114 II 13 ff., E. 5). Gerade bei vorsorglichen Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist die Trennung meist auf Dauer angelegt und der Eigenversorgung ist besonderes Gewicht zuzumessen. Für die Erörterung der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit und die damit verbundenen Fragestellungen sind somit auch die Kriterien, wie sie nach Art. 125 ZGB für den nachehelichen Unterhalt gelten, zu berücksichtigen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, S. 223,

- 37 - Rz. 04.129). Nach klarer und langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine 100%-ige Erwerbstätigkeit zuzumuten, sobald das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (vgl. statt vieler Schwenzer, in Fam-Komm- Schwenzer, Art. 125 ZGB N. 59 m.w.H., insbesondere auf die reiche Bundesgerichtspraxis). 4.4. D._____ vollendet am tt.mm.2015 das 16. Altersjahr. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Gesuchstellerin ab März 2015 eine 100%ige Erwerbstätigkeit zumutet. 4.5. Dass die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach sie ihr Pensum beim H._____ nicht auf 100% aufstocken könne, neu sein soll, trifft nicht zu. Die Gesuchstellerin äusserte bereits vor Vorinstanz, dass sie ihre Stelle wechseln müsste, wenn sie 80-100 Prozent arbeiten wollte. Sie habe keine Aussicht auf eine solche Stelle und eine Aufstockung sei nicht geplant (vorinstanzliches Protokoll S. 17). Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Behauptung. Die Gesuchstellerin legt weder vor Vorinstanz noch vor der Berufungsinstanz eine Bestätigung des H._____ vor, wonach eine Aufstockung des Arbeitspensums nicht möglich sei. Damit bleibt ihre Behauptung nicht genügend glaubhaft gemacht. Die Hochrechnung des aktuellen Lohns der Gesuchstellerin auf ein 100%-Pensum ist somit nicht zu beanstanden. Der Gesuchstellerin ist mit der Vorinstanz ab März 2015 ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 4'780.– anzurechnen. 5. Anrechnung von D._____s Lehrlingslohn 5.1. Die Vorinstanz kürzte den Bedarf von D._____ um einen Drittel seines Einkommens, und zwar ab August 2014 um Fr. 235.– (Fr. 704.– : 3), ab August 2015 um Fr. 314.– (Fr. 943.– : 3), ab August 2016 um Fr. 423.– (Fr. 1'268.– : 3) und ab August 2017 um Fr. 473.– (Fr. 1'419.– : 3). Sie erwog, der Unterhaltsbeitrag des Gesuchstellers an D._____ sei um diese Beträge zu reduzieren (act. 5 S. 31). Allerdings reduzierte die Vorinstanz im Dispositiv dann nicht die Unterhaltsbeiträge von D._____, sondern diejenigen der Gesuchstellerin.

- 38 - 5.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, es treffe zwar zu, dass D._____ ab Ende August 2014 eine Lehrstelle antrete und den angegebenen Lohn erziele. Es sei aber nicht verständlich, wenn D._____ ein Drittel des Lohnes an seinen Bedarf angerechnet werde. Es sei bei den guten finanziellen Verhältnissen angebracht, den Drittel des Lohnes für die spätere Weiterbildung von D._____ auf die Seite zu legen. Wenn es dennoch eine Anrechnung gebe, dann habe diese (negativ) beim Bedarf von D._____ zu erfolgen und nicht (positiv) beim Einkommen der Gesuchstellerin (act. 2 Rz. 46 f.). Mit dem letzten Punkt stellt die Gesuchstellerin indirekt einen Eventualantrag zum Unterhaltsbeitrag von D._____. Der Lehrlingslohn soll also, wenn überhaupt, bei D._____ berücksichtigt werden, was sich in seinem Unterhaltsbeitrag niederschlägt (d.h. der beantragte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– für D._____ würde sich dann reduzieren). 5.3. Der Gesuchsteller entgegnet daraufhin, im vorinstanzlichen Entscheid sei der Lehrlingslohn von D._____ dem Einkommen der Gesuchstellerin angerechnet worden, was dogmatisch nicht ganz korrekt gewesen sei. Dennoch sei das Vorgehen im Rahmen des Massnahmeverfahrens nicht zu beanstanden (act. 11 Rz. 3). Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass eine Anrechnung des Lehrlingslohnes gemäss Lehre und Rechtsprechung zu 60-80% postuliert werde. Mit einer Anrechnung von lediglich 33% liege der Entscheid der Vorinstanz deutlich unter dem Üblichen. Sodann entspreche es dem Gesetz, dass ab Volljährigkeit eines jeden Kindes das vollständige Nettoeinkommen an seinen Unterhalt anzurechnen sei. Das volljährige Kind habe seinen Lebensunterhalt primär aus seinen Einkünften zu bestreiten (act. 11 Rz. 51). 5.4. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Das Kind soll in zumutbarem Rahmen Mittel aus Arbeitserwerb für seinen Unterhalt einsetzen. Inwieweit dem Kind die Eigenversorgung zugemutet werden kann, beurteilt sich vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Es handelt sich um einen Ermessensentscheid (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, S. 378 f., Rz. 06.21 ff.).

- 39 - 5.5. Es ist darauf hinzuweisen, dass D._____ noch nicht volljährig ist. Der Kindesunterhalt ist somit immer noch primär Aufgabe der Eltern. Die Parteien leben in wirtschaftlich guten Verhältnissen, insbesondere der Gesuchsteller hat ein hohes Einkommen. Damit erscheint eine Anrechnung von 30% des Lehrlingslohnes nicht als unangemessen. 5.6. Zu beanstanden ist hingegen die Anrechnung des Lehrlingslohnes von D._____ beim Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin. Die Anrechnung hat im Bedarf bzw. beim Unterhaltsbeitrag von D._____ zu erfolgen und zwar so, dass der Unterhaltsbeitrag an ihn um 1/3 des Lehrlingslohnes zu reduzieren ist. Dies wurde, nebenbei bemerkt, vom Gesuchsteller vor Vorinstanz auch so beantragt (act. 4/33 S. 2 Ziff. 4). 6. Unterhaltsbeiträge 6.1. Der Bedarf der Gesuchstellerin mit den Kindern abzüglich der Einkommen der Gesuchstellerin und von D._____ führt – grundsätzlich – zu folgenden Unterhaltsbeiträgen (in Schweizer Franken): (Zeitperiode) Bedarf Gesuchstellerin mit Kindern - Eigenversorgungskapazität Gesuchstellerin - Anrechnung Lehrlingslohn D._____ = Unterhaltsbeitrag von Gesuchsteller an Gesuchstellerin mit Kindern Mai 2012 - 15. Juli 2014 8'400.– 2'280.– Ø 6'120.– 16. - 31. Juli 2014 9'600.– 2'280.– Ø 7'320.– 1. - 18. August 2014 9'600 2'280.– 235.– 7'085.– 19. bzw. 22. August 2014 bis Februar 2015 9'800.– 2'200.– 235.– 7'365.– März 2015 - Juli 2015 9'800.– 4'780.– 235.– 4'785.–

- 40 - August 2015 - Juli 2016 9'800.– 4'780.– 314.– 4'706.– August 2016 - Juli 2017 9'800.– 4'780.– 423.– 4'597.– August 2017 - Juli 2018 9'800.– 4'780.– 473.– 4'547.– ab August 2018 (D._____ fällt aus Bedarfsberechnung, da Erstausbildung abgeschlossen) 4'780.– (kein Unterhaltsbeitrag mehr zu Gute, da Erstausbildung abgeschlossen; Art. 277 Abs. 2 ZGB) ? Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen des Gesuchstellers von Fr. 17'420.– (inkl. Bonus exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen; inkl. 10% Repräsentationsspesen; exkl. allfälliger Weiterbildungsbeiträge) aus (act. 5 S. 33). Die Parteien behaupteten im Berufungsverfahren nicht, dieses Einkommen liege tiefer. Dem Gesuchsteller ist es daher ohne Weiteres zuzumuten, die unter Zuhilfenahme der einstufigen Bemessungsmethode errechneten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 6.2. Mit der Vorinstanz ist auf so viele Abstufungen der Unterhaltsbeiträge zu verzichten, da sie im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nicht sachgerecht sind und einige Unklarheiten bestehen (vgl. dazu die Erwägungen der Vorinstanz). Angemessen sind folgende Unterhaltsbeiträge (Gesuchstellerin und Kinder): - Fr. 6'120.– vom 1. Mai 2012 bis zum 15. Juli 2014 - Fr. 7'300.– vom 16. Juli 2014 bis zum 28. Februar 2015 - Fr. 4'660.– ab 1. März 2015 6.3. Somit ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin vom 1. Mai 2012 bis 28. Februar 2015 Fr. 1'400.– an den Unterhalt jedes Kindes und ab

- 41 - 1. März 2015 Fr. 1'400.– an den Unterhalt von C._____ und Fr. 1'040.– an den Unterhalt von D._____ zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen. 6.4. Damit die Gesuchstellerin ihren gebührenden Bedarf decken kann, ist der Gesuchsteller ferner zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - vom 1. Mai 2012 bis 15. Juli 2014: Fr. 3'320.–; - vom 15. Juli 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 4'500.– - ab 1. März 2015: Fr. 2'220.– Damit sind die Hauptanträge teilweise gutzuheissen und die Unterhaltsbeiträge wie soeben dargestellt anzupassen. 7. Beteiligung an D._____s Zahnarztkosten Für D._____s bevorstehende zahnärztliche Behandlung (vgl. Ziff. III./3.15.5), deren Kosten noch nicht feststehen (es gibt zwei verschiedene Kostenvoranschläge [act. 3/4]), erscheint es gerechtfertigt, den Parteien die Zahnarztkosten je hälftig aufzuerlegen, zumal die Gesuchstellerin – auch nach Bezahlung der Prozesskosten für das vorliegende Berufungsverfahren – noch über flüssige Mittel verfügt (vgl. act. 3/2 und act. 6) und ihr im Bedarf ein grosszügiger Betrag von Fr. 80.– monatlich für Zahnarztkosten (Dentalhygiene und Kontrollen) eingesetzt wurde. In diesem Sinne ist der Eventualantrag der Gesuchstellerin teilweise gutzuheissen und der Gesuchsteller zu verpflichten, sich an den definitiven Kosten für die bevorstehende zahnärztliche Behandlung von D._____ gemäss Kostenvoranschlägen vom 9. April 2014 ("5 Compositfüllungen" oder "2 Wurzelbehandlungen und 5 Composit-Füllungen") hälftig zu beteiligen, soweit die Kosten nicht durch andere Kostenträger übernommen werden. Der Subeventualantrag der Gesuchstellerin ist damit abzuweisen.

- 42 - 8. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen 8.1. Die Gesuchstellerin führt in ihrer Berufung an, es treffe zu, dass der Gesuchsteller zwischen dem 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2013 insgesamt Fr. 103'017.15 bezahlt habe. Die Kinderzulagen habe er allerdings nicht weitergeleitet (act. 23 Rz. 55). 8.2. Der Gesuchsteller entgegnet, dies treffe nicht zu. Im Übrigen sei diese neue Tatsachenbehauptung ein unzulässiges Novum (act. 11 Rz. 53). 8.3. Da es sich bei den Kinderzulagen um Kinderbelange handelt, ist dieses Novum zuzulassen (vgl. Ziff. I./2.4.). Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, der Gesuchsteller habe im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis (und mit) November 2013 der Gesuchstellerin sämtliche Kinderzulagen überwiesen. Als Zahlungen vom Gesuchsteller an die Gesuchstellerin berücksichtigte die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 85'250.–, welcher im Totalbetrag von Fr. 103'017.15 enthalten war (act. 5 S. 37 f.). Im besagten Totalbetrag waren ausserdem direkte Zahlungen für Hypothekarzinsen (Fr. 14'310.40), für Amortisation (Fr. 3'000.–) und für die …- Gebäudeversicherung (Fr. 456.75) enthalten. Die direkten Zahlungen wurden nicht bestritten und sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. 8.4. Aus den vom Gesuchsteller vor Vorinstanz eingereichten Bankbelegen (act. 4/34/21/1-2) ergeben sich Einzahlungen auf das Konto der Gesuchstellerin per Banküberweisung von Fr. 39'750.– für die Monate Mai bis Dezember 2012 (am 25.4., 25.5., 25.6., 25.7., 24.8., 25.10. und 23.11.2012 jeweils Fr. 5'000.– und am 25.9.2012 Fr. 4'750.–) und von Fr. 55'000.– für die Monate Januar bis November 2013 (am 24.12.2012, 25.1., 25.2., 25.3., 25.4., 24.5., 25.6., 25.7., 23.8., 25.9. und 29.10.2013 von jeweils Fr. 5'000.–). Es erfolgten im massgebenden Zeitraum von Mai 2012 bis November 2013 somit direkte Zahlungen an die Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 94'750.–. Die Vorinstanz berücksichtigte für diesen Zeitraum lediglich Zahlungen von Fr. 85'250.–, da sie die Kinderzulagen von monatlich je Fr. 500.– ausklammerte und gesondert erwähnte. Die Differenz zwischen den belegten Zahlungen von Fr. 94'750.– und den von der Vorinstanz im

- 43 - Totalbetrag von Fr. 103'017.15 berücksichtigten Fr. 85'250.– ergibt Fr. 9'500.–. Dieser Betrag entspricht 19 Kinderzulagen à je Fr. 500.– für den massgebenden Zeitraum von Mai 2012 bis November 2013 (=19 Monate). Es ist somit belegt, dass Kinderzulagen von monatlich Fr. 500.– bezahlt wurden. 8.5. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Änderung der Dispositiv-Ziffer 7 der vorinstanzlichen Verfügung ist somit abzuweisen. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind von den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 2. Da es sich vorliegend um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1 und 3 und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 220'000.– ist die ermässigte Grundgebühr (§ 4 Abs. 3 GebV OG) auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Das vorliegende Berufungsverfahren erwies sich für ein summarisches Verfahren als verhältnismässig aufwändig, weshalb die Entscheidgebühr auf ¾ der Grundgebühr festzusetzen ist und damit auf Fr. 6'000.–. Der Antrag der Gesuchstellerin beinhaltete eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge um rund Fr. 220'000.– (=Streitwert). Der Gesuchsteller beantragte die Abweisung der Berufung. Die Berufung wurde teilweise gutgeheissen und zwar im Umfang von Fr. 47'000.–. Im Umfang von Fr. 173'000.– wurde die Berufung somit abgewiesen. Damit ist den Parteien die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– wie folgt aufzuerlegen: Fr. 4'720.– der Gesuchstellerin und Fr. 1'280.– dem Gesuchsteller. Die

- 44 der Gesuchstellerin auferlegten Gerichtskosten sind mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'000.– zu verrechnen. 3. Beide Parteien beantragen eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 3 sowie § 9 AnwGebV festzusetzen. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 220'000.– ist die ermässigte Grundgebühr (§ 4 Abs. 3 AnwGebV) auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Da sich das vorliegende Berufungsverfahren für ein summarisches Verfahren als verhältnismässig aufwändig erwies, ist die Parteientschädigung auf 2/3 der Grundgebühr zu kürzen und damit auf Fr. 6'600.– für die Berufung bzw. die Berufungsantwort. Den Parteien ist für ihre weiteren Rechtsschriften je ein Zuschlag von Fr. 300.– zu gewähren (Gesuchstellerin 2 x Fr. 300.– für act. 14 und 22; Gesuchsteller 1 x Fr. 300.– für act. 19). Die Parteientschädigungen sind sodann auf zwei Drittel zu kürzen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV), womit bei vollständigem Obsiegen der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.– bzw. bei vollständigem Obsiegen des Gesuchstellers eine Parteientschädigung von Fr. 4'600.– resultierte. In Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien wäre der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von rund Fr. 1'000.– zuzusprechen und dem Gesuchsteller eine solche von rund Fr. 3'600.– (zzgl. MWSt). Aufgrund der Möglichkeit der gegenseitigen Verrechnung ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller Fr. 2'600.– (zzgl. MWSt) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. April 2014 durch die folgende Fassung ersetzt: a) "4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, zu bezahlen: - vom 1. Mai 2012 bis 28. Februar 2015 je Fr. 1'400.–;

- 45 - - ab 1. März 2015 Fr. 1'400.– für C._____ und Fr. 1'040.– für D._____; jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen." b) "4a. Der Gesuchsteller wird über Ziff. 4 hinaus zudem verpflichtet, sich an den definitiven Kosten für die bevorstehende zahnärztliche Behandlung von D._____ gemäss Kostenvoranschlägen vom 9. April 2014 ("5 Compositfüllungen" oder "2 Wurzelbehandlungen und 5 Composit-Füllungen") hälftig zu beteiligen, soweit die Kosten nicht durch andere Kostenträger übernommen werden." c) "6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - vom 1. Mai 2012 bis 15. Juli 2014: Fr. 3'320.–; - vom 15. Juli 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 4'500.–; - ab 1. März 2015: Fr. 2'220.–." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. April 2014 bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden zu Fr. 4'720.– der Gesuchstellerin und zu Fr. 1'280.– dem Gesuchsteller auferlegt. Die der Gesuchstellerin auferlegten Gerichtskosten werden mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

- 46 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 26 und 27) sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 220'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas

versandt am:

Urteil vom 20. August 2014 Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 4/8 bzw. act. 4/24 S. 2) Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. April 2014: (act. 4/46 = act. 5) 1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und bereits seit Ende Januar 2011 getrennt leben. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1996, und D._____, geboren am tt.mm.1999, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Auf die Regelung eines Besuchsrecht wird verzichtet. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Klägerin für die Kinder ab dem 1. Mai 2012 monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare, Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'300.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Ausbildu... 5. Der Gesuchsteller wird über Ziff. 4 hinaus zudem verpflichtet, sämtliche allenfalls anfallende (Berufs-)Schulkosten der Tochter C._____ (Schuldgeld [recte: Schulgeld], von der Schule in Rechnung gestelltes Material, von der Schule in Rechnung geste... 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:  vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2014: Fr. 3'170.–;  vom 1. August 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 2'940.–;  ab 1. März 2015: Fr. 300.–. 7. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller für die Monate Mai 2012 bis und mit November 2013 bereits einen Betrag von Fr. 103'017.15 an die ausstehenden Unterhaltbeiträge der Klägerin geleistet, sämtliche Schulkosten von C._____ übernommen sowie sä... 8. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden. 9. Für das weitere Verfahren wird der Gesuchstellerin die Rolle der Klägerin und dem Gesuchsteller die Rolle des Beklagten zugeteilt. 10. Der Klägerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die schriftliche Klagebegründung im Doppel einzureichen. Darin hat sie ihre Anträge zu stellen und zu begründen, ihre eigenen Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen oder Beweisaussage) genau zu bezeichnen... 11./12 Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: Erwägungen: I. (Prozessgeschichte und Prozessuales) 1. (Prozessgeschichte) 1.1. Die Parteien stehen sich vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach (Vorinstanz) seit April 2013 in einem Scheidungsverfahren gegenüber (vgl. act. 4/1-47). Im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens wurden von der Gesuc... 1.2. Der vorinstanzliche Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen (Verfügung vom 1. April 2014) wurde der Gesuchstellerin am 2. April 2014 (act. 4/47) zugestellt. Damit reichte diese mit Eingabe vom 14. April 2014 (Poststempel) rechtzeitig Berufung... 1.3. Mit Beschluss vom 7. Mai 2014 wurde der prozessuale Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.– für das Berufungsverfahren abgewiesen. Ebenso wurde ihr Gesuch um Gewä... Zum Beschluss vom 7. Mai 2014 drängen sich folgende Bemerkungen auf: Zu Recht weist der Gesuchsteller in seiner Berufungsantwort darauf hin, dass im Dispositiv des besagten Beschlusses nicht sämtliche prozessualen Anträge der Gesuchstellerin abgehande... Allerdings bezahlte die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.–, womit ihr prozessualer Antrag um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten obsolet wurde. Eine Berichtigung de... 1.4. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 wurde dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchsteller) Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 9). Die Berufungsantwort wurde rechtzeitig erstattet (vgl. act. 10 und act. 11) und der Gesuchste... 1.5. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie zusammen mit den Kindern ab dem 16. Juli 2014 eine neue Wohnung an der F._____-Strasse ... in 8180 Bülach beziehe, da das eheliche Einfamilienhaus in diesem Sommer verkauft w... 1.6. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme zum Schreiben des Gesuchstellers vom 15. Juli 2014 ein (act. 22). Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller am 5. August 2014 zugestellt (act. 25). 1.7. Mit Eingabe vom 19. August 2014 reichte der Gesuchsteller eine neue Stellungnahme ein (act. 26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Rechtliche Vorbemerkungen 2.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 Erw. 2, BGE 5A.740/2009 Erw. 1). Der dem... Damit beträgt der Streitwert unter Berücksichtigung der rückwirkenden Unterhaltsfestsetzung ab 1. Mai 2012 und einer mutmasslichen Verfahrensdauer von 3 Jahren (gerechnet ab 1. Mai 2013) rund Fr. 220'000.–. 2.2. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO sind für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB s... 2.3. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkomm... 2.4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der unbeschränkte ... 3. (Haupt-)Anträge der Gesuchstellerin 3.1. Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Hauptantrag eine Neuformulierung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 4. Aus einer Gegenüberstellung der Texte der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 4 und des dazugehörigen Hauptantrags im Berufungsschreibe... Erst aus der Begründung im Berufungsschreiben wird ersichtlich, dass der Gesuchstellerin im Hauptantrag offensichtlich ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sein muss. Die Gesuchstellerin errechnet in ihrem Beru

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