Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY140009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 11. Juli 2014
in Sachen
A._____,
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 25. März 2014 (FE130124-H)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien sind verheiratet und haben eine gemeinsame erwachsene Tochter, C._____, geboren am tt.mm.1993 (Urk. 6/6/3). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) beim Bezirksgericht Pfäffikon eine Scheidungsklage ein und stellte gleichzeitig ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 6/1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 25. März 2014 erliess die Vorinstanz folgenden Massnahmenentscheid (Urk. 2): "1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'410.– mit Wirkung ab 1. Januar 2014 bis 30. April 2014, - Fr. 910.– ab 1. Mai 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Auf den klägerischen Antrag 2 wird im vorliegenden Massnahmenverfahren nicht eingetreten. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. 4. [Mitteilung] 5. [Berufung]" 2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 9. April 2014 Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH vom 25. März 2014 ersatzlos aufzuheben, d.h. die Unterhaltsverpflichtung des Klägers sei mit Wirkung ab 01.01.2014 aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MwSt. zu Lasten der Beklagten. Es sei dem Kläger die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
- 3 - In der Folge wurden die Parteien mit ihrem Einverständnis auf den 10. Juli 2014 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 brachte der Kläger Noven vor (Urk. 8 f.). Am 20. Juni 2014 stellte die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte) den Antrag, es sei ihr vorgängig zur Vergleichsverhandlung vom 10. Juli 2014 Frist anzusetzen, eine Berufungsantwort einzureichen. Zeitgleich stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 10 S. 1 und Urk. 12/1-14). Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 wurde der Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 13). Diese datiert vom 7. Juli 2014 (Urk. 14; sie wurde dem Kläger am 9. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt, Urk. 15). Die Beklagte schliesst darin auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 14 S. 2). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 10. Juli 2014 reichte die Beklagte zudem Dokumente zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 16 f.). 3. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2014 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 19): "1. Der Kläger zieht seine Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. März 2014 unter Verweis auf die heute zwischen den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention zurück. 2. Beide Parteien ziehen ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zurück. 3. Die Parteien vereinbaren in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten. 4. Die Parteien beantragen, das Berufungsverfahren als durch diesen Vergleich erledigt abzuschreiben." 4. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich. Der Rückzug der Berufung des Klägers unterliegt damit der Parteiautonomie. Der Vergleich hat hinsichtlich dieses Punktes die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen – ausser der Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege und der Kostenregelung – abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
- 4 - 5. Weiter ist davon Vormerk zu nehmen, dass beide Parteien ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen haben. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 6.2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO den Parteien entsprechend ihrer Vereinbarung je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.3. Antragsgemäss und in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Prozessentschädigung ist aber Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es wird vorgemerkt, dass beide Parteien ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtpflege zurückgezogen haben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 11. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
versandt am: dz
Beschluss vom 11. Juli 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es wird vorgemerkt, dass beide Parteien ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtpflege zurückgezogen haben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 7...