Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY130036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Dezember 2013 in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen: Besuchsrecht) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Oktober 2013 (FE120101-C)
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Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013, beim Obergericht eingegangen am 16. Dezember 2013, hat die Beklagte die Berufung zurückgezogen (Urk. 8). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. Die Beklagte hat für das Berufungsverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 1 ff.; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanter Umtriebe ist dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 3 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: dz
Beschluss vom 16. Dezember 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...