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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.04.2012 LY120008

19 aprile 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,032 parole·~5 min·3

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen (Obhut, elterliche Sorge)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY120008-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 19. April 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Obhut, elterliche Sorge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. März 2012 (FP110036)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 3/1 S. 1): "Das Urteil vom 10. September 2004 sei wie folgt abzuändern: 1. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.1998, sei unter die elterliche Sorge und Obhut der Klägerin zu stellen. 2. Der Beklagte sei, soweit ihm dies finanziell zumutbar ist, zu verpflichten, angemessene Beiträge an den Kindesunterhalt zu bezahlen. 3. Dem Beklagten sei ein angemessenes Besuchsrecht zu gewähren, wobei diesem zu verbieten ist, C._____ in den D._____ mitzunehmen. 4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das Kind C._____, geboren am tt.mm.1998, per sofort unter die Obhut der Klägerin zu stellen. [...]" Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Urk. 2): "1. Das Begehren der Klägerin um vorsorgliche Zuteilung der Obhut über das Kind C._____, geb. tt.mm.1998, wird abgewiesen. 2. Dem Beklagten wird die Obhut und die elterliche Sorge über C._____, geb. tt.mm.1998, per sofort bis zum Erlass eines abweichenden Entscheides entzogen. 3. Die elterliche Sorge über C._____, geb. tt.mm.1998, wird per sofort bis zum Erlass eines abweichenden Entscheides der Mutter übertragen. [...]" Berufungsanträge (Urk. 1.): Keine. Erwägungen: 1. a) Im vorinstanzlichen Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils beantragte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) den Erlass der obgenannten vorsorglichen Massnahme (Urk. 3/1S. 1). Mit Urteil vom 9. März 2012 schloss die Vorinstanz das Massnahmeverfahren ab (Urk. 2).

- 3 b) Hiergegen erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) mit dem am 16. März 2012 zur Post gegebenen Schreiben, eingegangen am 19. März 2012, fristgerecht Berufung (Urk. 1). 2. a) Da die Berufungsschrift – mit Ausnahme der Wörter "Geschäfts- Nr. FP110036-M/Z02 Bezirksrichter lic. iur. …", "…" und "Ombudsstelle" – nicht in deutscher Sprache abgefasst war, wurde dem Beklagten in Anwendung von Art. 129 i.V.m. Art. 132 Abs. 2 ZPO mit Verfügung vom 30. März 2012 eine einmalige Nachfrist angesetzt, um sein Schreiben in die deutsche Sprache zu übersetzen und einzureichen, unter Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Berufung eingetreten werde (Urk. 4). Mit Eingabe vom 10. April 2012 stellte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zwei (Not-)Fristerstreckungsgesuche, um die Berufungsanträge zu stellen und diese zu begründen sowie eventualiter um die Berufungsschrift vom 16. März 2012 in die deutsche Sprache übersetzt einzureichen (Urk. 5). Beide Gesuche wurden mit Präsidialverfügung vom 11. April 2012 abgewiesen und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist angesetzt, um eine Vollmacht nachzureichen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 12. April 2012 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ der Kammer mit, dass er keine Vollmacht einreichen werde (Urk. 8). b) Die Präsidialverfügung vom 30. März 2012 wurde dem Beklagten am 2. April 2012 zugestellt (Anhang zu Urk. 4). Die Nachfrist zur Einreichung der verbesserten Berufungsschrift lief ungenutzt am Donnerstag, 12. April 2012, ab. Da innert Frist keine verbesserte Berufungsschrift einging, gilt die Berufungsschrift als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO), und es ist androhungsgemäss auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/ Genf 2010, N 33 zu Art. 311 ZPO). Daran ändert auch das vom Beklagten am 16. April 2012 zur Post gegebene Schreiben nichts, mit welchem er Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als seinen Rechtsvertreter mandatieren will und um Akteneinsicht für seinen Rechtsvertreter ersucht (Urk. 9). c) Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ in seiner Eingabe vom 12. April 2012 die Kammer ersuch-

- 4 te, die Präsidialverfügung vom 11. April 2012 in Wiedererwägung zu ziehen, um dem Beklagten im Sinne einer Notfrist die Gelegenheit einzuräumen, seine Berufungsschrift in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen (Urk. 8 S. 2). Auf dieses Anliegen ist mangels Vollmacht von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ nicht weiter einzugehen. 3. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Urk. 1 und Urk. 9 in Kopie, sowie an das Bezirksgericht Dietikon und die Vormundschaftsbehörde E._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: ss

Beschluss vom 19. April 2012 Rechtsbegehren (Urk. 3/1 S. 1): Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Urk. 2): Berufungsanträge (Urk. 1.): Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Urk. 1 und Urk. 9 in Kopie, sowie an das Bezirksgericht Dietikon und die Vormundschaftsbehörde E._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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