Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY110035-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 7. Mai 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Sistierung begleitetes Besuchsrecht) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. September 2011 (FE110057)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 23. März 2011 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz die Scheidungsklage ein und stellte gleichzeitig ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen, indem sie vorsorglich die Sistierung des Besuchsrechts bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens beantragte (Urk. 6/1). Anlässlich der am 19. Juli 2011 durchgeführten Einigungsverhandlung und Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen einigten sich die Parteien zunächst auf eine Sistierung des Besuchsrechts bis zum 25. August 2011, später dann auf eine solche bis zum 9. September 2011 (Prot. I S. 4 ff., insbesondere S. 17 und S. 19). Weiter wurde vereinbart, dass ein Bericht vom Leiter des Begleiteten Besuchstreffs in C._____, Herrn D._____, sowie der Beiständin, Frau E._____, eingeholt und ein Gutachten in Auftrag gegeben wird (Prot. I S. 17). Mit Verfügung vom 6. September 2011 wies der Vorderrichter das Begehren um Sistierung des Begleiteten Besuchsrechts bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens ab (Urk. 2 S. 9). 2. Mit Eingabe vom 19. September 2011 erhob die Klägerin innert Frist Berufung und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): "Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei antragsgemäss eine Sistierung des Besuchsrechts des Berufungsbeklagten bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens bezüglich dem Kind F._____, geb. tt.mm.2007, anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten." Sodann stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (Urk. 1 S. 2). 3. Mit Beschluss vom 2. November 2011 wurde der Klägerin unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten und Beru-
- 3 fungsbeklagten (fortan Beklagter) Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 7 S. 3). 4. Unterm 11. November 2011 schloss der Beklagte in seiner Berufungsantwort auf kostenfällige Abweisung der Berufung und reichte gleichzeitig neue Unterlagen ein. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ (Urk. 8 S. 2; Urk. 6/10/1-9). 5. Mit Verfügung vom 18. November 2011 wurde dieses Gesuch unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO gutgeheissen. Gleichzeitig wurde der Klägerin die Berufungsantwort samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 6. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 stellte die klägerische Rechtsvertreterin den Antrag auf erneuten Beizug eines Berichts des Leiters des Begleiteten Besuchstreffs sowie der Beiständin Frau E._____ (Urk. 12). Hierauf wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 3. Januar 2012 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13), welche am 16. Januar 2012 mit dem Antrag auf Abweisung rechtzeitig einging (Urk. 14). Diese Stellungnahme wurde der Klägerin gleichentags zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14). 7. Zwischenzeitlich waren die Akten an die Vorinstanz zurückgegangen, da diese vom Gutachter benötigt wurden. Schliesslich ging das Gutachten mit Datum vom 15. Februar 2012 bei der Vorinstanz ein (Urk. 6/50). Sodann teilte die Vorinstanz auf telefonische Anfrage hin am 12. März 2012 mit, dass zur Fortsetzung der Verhandlung vorgeladen worden sei (Urk. 16). Am 18. April 2012 teilte die Vorinstanz mit, dass sich die Parteien am 29. März 2012 geeinigt hätten und damit das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen sei (Urk. 17). 8. Mit Schreiben vom 23. April 2011, beim Obergericht eingegangen am 24. April 2012, zog die Klägerin die Berufung zurück bzw. hielt fest, dass die Berufung gegenstandslos geworden sei (Urk. 18).
- 4 - 9. Mit Eingang des Gutachtens ist die Berufung gegenstandslos geworden, lautet der Antrag doch lediglich auf Sistierung des begleiteten Besuchsrechts bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Selbst bei sehr wohlwollender Auslegung des Antrages in dem Sinne, dass das Besuchsrecht bis zu einem neuen, nach Eingang des Gutachtens und gestützt auf diesen gefällten Entscheid zu sistieren sei, ist die Berufung gegenstandslos geworden, da sich die Parteien über die weitere Ausgestaltung des Besuchsrechts vor Vorinstanz anlässlich der am 29. März 2012 durchgeführten Einigungs- und Instruktionsverhandlung geeinigt haben (Prot. I S. 33 f.; Urk. 6/57). Das Verfahren ist dementsprechend gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben. Im Übrigen zog die Klägerin die Berufung (Antrag auf Einholen eines erneuten Berichts des Leiters des Begleiteten Besuchstreffs und der Beiständin) zurück, weshalb das Verfahren auch diesbezüglich abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 10. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und gemäss ständiger Rechtsprechung der angerufenen Kammer sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf fehlende gute Gründe seitens der Klägerin für ihren Standpunkt im Berufungsverfahren hinweisen. Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
- 5 rung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: ss
Beschluss vom 7. Mai 2012 Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 23. März 2011 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz die Scheidungsklage ein und stellte gleichzeitig ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen, indem sie vorsorglich die Sistierung des Bes... 2. Mit Eingabe vom 19. September 2011 erhob die Klägerin innert Frist Berufung und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): "Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei antragsgemäss eine Sistierung des Besuchsrechts des Berufungsbeklagten bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens bezüglich dem Kind F._____, geb. tt.mm.2007, anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten." Sodann stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (Urk. 1 S. 2). 3. Mit Beschluss vom 2. November 2011 wurde der Klägerin unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bes... 4. Unterm 11. November 2011 schloss der Beklagte in seiner Berufungsantwort auf kostenfällige Abweisung der Berufung und reichte gleichzeitig neue Unterlagen ein. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestell... 5. Mit Verfügung vom 18. November 2011 wurde dieses Gesuch unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO gutgeheissen. Gleichzeitig wurde der Klägerin die Berufungsantwort samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 6. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 stellte die klägerische Rechtsvertreterin den Antrag auf erneuten Beizug eines Berichts des Leiters des Begleiteten Besuchstreffs sowie der Beiständin Frau E._____ (Urk. 12). Hierauf wurde dem Beklagten mit Verfü... 7. Zwischenzeitlich waren die Akten an die Vorinstanz zurückgegangen, da diese vom Gutachter benötigt wurden. Schliesslich ging das Gutachten mit Datum vom 15. Februar 2012 bei der Vorinstanz ein (Urk. 6/50). Sodann teilte die Vorinstanz auf telefonis... 8. Mit Schreiben vom 23. April 2011, beim Obergericht eingegangen am 24. April 2012, zog die Klägerin die Berufung zurück bzw. hielt fest, dass die Berufung gegenstandslos geworden sei (Urk. 18). 9. Mit Eingang des Gutachtens ist die Berufung gegenstandslos geworden, lautet der Antrag doch lediglich auf Sistierung des begleiteten Besuchsrechts bis zum Vorliegen eines kinderpsychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Selbst bei sehr wohlwollender... Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vo... 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangssc... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...