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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.02.2012 LU110005

23 febbraio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,192 parole·~6 min·3

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen (Verbot)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LU110005-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn; Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel Beschluss vom 23. Februar 2012

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Verbot)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. August 2011 (ET110003-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 reichte die Gesuchstellerin (und Berufungsklägerin) am 13. Juli 2011 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Das damit gestellte Rechtsbegehren lautet wie folgt: « 1. Dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse) vorsorglich und mit sofortiger Wirkung zu verbieten, die Kunden der Gesuchstellerin (Kunden mit laufendem Vertrag per Ende Dezember 2010) schriftlich, telefonisch oder in sonst einer Weise zu kontaktieren; 2. dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse) vorsorglich und mit sofortiger Wirkung zu verbieten, seiner Arbeitgeberin C._____ AG oder anderen natürlichen oder juristischen Personen Geschäftsgeheimnisse betreffend die Gesuchstellerin herauszugeben, insbesondere Kundennamen, Kalkulationen, Informationen über die EDV-Bedürfnisse der Kunden, Vertragskonditionen, Ansprechpersonen für die Gesuchstellerin bei ihren Kunden etc.; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Gesuchsgegners.» Nachdem die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss für die Gerichtskosten sichergestellt hatte, wurde die schriftliche Stellungnahme des Gesuchsgegners eingeholt (Urk. 7). Diese ging fristgerecht, am 2. August 2011 bei der Vorinstanz ein und enthielt folgende Anträge (Urk. 9): « Die Massnahmebegehren der Gesuchstellerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; Eventualiter wird die Anordnung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 100'000 beantragt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.» Noch gleichentags setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist an, um zu den vom Gesuchsgegner neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln Stellung zu nehmen (Urk. 13). Nachdem die Stellungnahme am 18. August 2011 eingetroffen war, erging am 22. August 2011 das Urteil der Vorinstanz, welches nach der schriftlichen Ausfertigung am 8. September 2011 versandt wurde (Urk. 15 = Urk. 18). Sein Dispositiv enthält folgende Anordnungen: « 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

- 3 - 3. Die Entscheidgebühr wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Prozesskostenvorschuss verrechnet. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. 5. [Mitteilungssatz] 6. [Rechtsmittelbelehrung] » 1.2. Mit Eingabe vom 19. September 2011 (Datum sowohl der Eingabe als auch des Poststempels; hier eingegangen indes erst am 27. September 2011) erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Berufung (Urk. 17), mit folgenden Anträgen: « 1. Der angefochtene Entscheid des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. August 2011 sei aufzuheben. 2. Dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse) vorsorglich und mit sofortiger Wirkung zu verbieten, die Kunden der Gesuchstellerin (Kunden mit laufendem Vertrag per Ende Dezember 2010) schriftlich, telefonisch oder in sonst einer Weise zu kontaktieren; 3. dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse) vorsorglich und mit sofortiger Wirkung zu verbieten, seiner Arbeitgeberin C._____ AG oder anderen natürlichen oder juristischen Personen Geschäftsgeheimnisse betreffend die Gesuchstellerin herauszugeben, insbesondere Kundennamen, Kalkulationen, Informationen über die EDV-Bedürfnisse der Kunden, Vertragskonditionen, Ansprechpersonen für die Gesuchstellerin bei ihren Kunden etc.; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Gesuchsgegners.» Der mit Verfügung vom 28. September 2011 (Urk. 21) verlangte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ging rechtzeitig, am 30. September 2011 ein (Urk. 22). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 wurde dem Berufungsbeklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Berufungsantwort gegeben (Urk. 23). Nachdem dieser zunächst ein Fristerstreckungsgesuch gestellt hatte, zog er dieses mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 zurück und verzichtete gleichzeitig auf eine Berufungsantwort (Urk. 25, Prot. S. 6). Angeregt durch das Obergericht nahmen die Parteien aussergerichtliche Verhandlungen betreffend eine umfassende Einigung über das Rechtsverhältnis auf (Prot. S. 8 ff.). Diese mündeten schliesslich, am 10. Februar 2012, in einen Vergleich (Prot. S. 11, auszugsweise wiedergegeben in Urk. 28). Entsprechend

- 4 - Ziffer 3 dieses Vergleichs zog die Berufungsklägerin die Berufung mit Schreiben vom 15. Februar 2012, hier eingehend am 16. Februar 2012, zurück (Urk. 27). 2. Entsprechend ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (die sich auf Art. 96 ZPO und § 199 Abs. 1 und 3 GOG stützt). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Vom Verzicht des Berufungsbeklagten auf Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Urk. 28, Ziff. 4; vgl. auch Prot. S. 12) ist Vormerk zu nehmen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Vom Verzicht der Berufungsbeklagten auf Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 27 und einer Kopie von Urk. 28, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 76'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 23. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. K. Vogel

versandt am: mc

Beschluss vom 23. Februar 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Vom Verzicht der Berufungsbeklagten auf Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 27 und einer Kopie von Urk. 28, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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