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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.10.2012 LT100001

18 ottobre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·694 parole·~3 min·3

Riassunto

Revision (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LT100001-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 18. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin, Beklagte, Massnahmebeklagte, Rekurrentin und Revisionsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller, Kläger, Massnahmekläger, Rekursgegner und Revisionsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Revision (vorsorgliche Massnahmen) Revision gegen einen Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2009 (LQ090023)

- 2 -

Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 reichte die Gesuchstellerin und Revisionsklägerin (fortan Gesuchstellerin) eine Kopie des von ihr am 10. Januar 2010 beim Bezirksgericht Horgen anhängig gemachten Begehrens um Revision der Eheschutzverfügung vom 30. März 2007 ein und machte geltend, dass auch die Verfügung [recte der Beschluss] des Obergerichts vom 16. September 2009 (LQ090023) betroffen und auch dieser Beschluss aufzuheben sei (Urk. 2, 3). Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2010 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um ihr Revisionsbegehren gegen den Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2009 (LQ090023) eigenständig zu begründen (Urk. 7). Am 19. Februar 2010 erstattete die Gesuchstellerin die Begründungschrift. Dabei stellte sie insbesondere den Antrag, das vorliegende Revisionsbegehren sei bis zur rechtskräftigen Revision der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 20. März 2007 zu sistieren (Urk. 12 S. 2). Weiter wurde beantragt, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 12 S. 3). Am 26. März 2010 nahm der Gesuchsteller und Revisionsbeklagte (fortan Gesuchsteller) Stellung. Er vertrat die Auffassung, dass sich die Sistierung erübrige und beantragte die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebende Wirkung (Urk. 19). Die Kammer beschloss am 13. April 2010, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, das Gesuch um Sistierung gutzuheissen und das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Eheschutzgericht des Bezirksgerichts Horgen anhängig gemachten Revision zu sistieren (Urk. 20). 2. Am 4. September 2012 teilte die Vertreterin der Gesuchstellerin mit, dass die Parteien mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 30. August 2012 geschieden seien. Entsprechend der Scheidungsvereinbarung ziehe sie namens und auftrags der Gesuchstellerin das Revisionsverfahren zurück (Urk. 21).

- 3 - 3. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für das im 2010 anhängig gemachte Revisionsverfahren sind weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 135-149 aZGB anzuwenden. 4. Das Verfahren ist damit wieder aufzunehmen, und es ist das Begehren um Revision des Beschlusses der Kammer vom 23. Oktober 2009 (LQ090023) als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Vereinbarungsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urk. 22). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen und als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 21, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: js

Beschluss vom 18. Oktober 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen und als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 21, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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