Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LQ100060/U
I. Zivilkammer
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. S. Clausen Beschluss vom 2. April 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Massnahmebeklagter, Rekurrent und Anschlussrekursgegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Massnahmeklägerin, Rekursgegnerin und Anschlussrekurrentin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge) Rekurs gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. August 2010 (FE090172)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten im März 1983. Sie sind die Eltern von zwei mittlerweile mündigen Kindern. Am 3. August 2009 reichte die Gesuchstellerin, Massnahmeklägerin, Rekursgegnerin und Anschlussrekurrentin (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Meilen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Vi Urk. 1; Vi Urk. 2). Gleichzeitig beantragte die Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsteller, Massnahmebeklagte, Rekurrent und Anschlussrekursgegner (nachfolgend Gesuchsteller) zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– (zusätzlich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Eventualiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Schliesslich verlangte die Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, im Wesentlichen mit dem Antrag, der Gesuchsteller sei rückwirkend ab 1. April 2007 zur Bezahlung angemessener Unterhaltsbeiträge zu verpflichten (Vi Urk. 1 S. 1 f.). Anlässlich der am 10. November 2009 durchgeführten Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen modifizierte die Gesuchstellerin ihre Anträge dahingehend, dass der Gesuchsteller ihr einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.– zu entrichten sowie einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 19'360.– zu leisten habe (Vi Urk. 10 S. 1). Der Gesuchsteller erklärte sich bereit, an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlichen Beitrag von Fr. 7'500.– zu bezahlen. Im Mehrumfang widersetzte er sich den Anträgen der Gesuchstellerin ebenso wie dem von ihr gestellten Prozesskostenvorschussbegehren (Vi Urk. 12 S. 1 f.). Nachdem in der Folge der weitere Schriftenwechsel durchgeführt worden war (Vi Urk. 24; Vi Urk. 35; Vi Urk. 41; Vi Urk. 55) und die Vergleichsverhandlung vom 23. Juni 2010 zu keiner Einigung über die vorsorglichen Massnahmen geführt hatte (Prot. I S. 62), verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsteller mit Verfügung vom 13. August 2010, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. April 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'040.– zu bezah-
- 3 len. Den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wies sie ab (Vi Urk. 58 = Urk. 3). 2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. August 2010 rechtzeitig Rekurs und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben. 2. Der Rekurrent sei zu verpflichten, der Rekursbeklagten für sich persönlich rückwirkend ab 31. Juli 2008 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'500.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursbeklagten." In prozessualer Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller zudem um Erstreckung der Frist zur Ergänzung der Rekursbegründung (Urk. 2 S. 2), welche ihm mit Verfügung vom 27. August 2010 bis zum 15. September 2010 gewährt wurde (Urk. 4). Die ergänzende Rekursbegründung ging am 16. September 2010 hierorts ein (Urk. 6). In ihrer am 2. November 2010 erstatteten Rekursbeantwortung schloss die Gesuchstellerin auf Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Urk. 12 S. 2). Zugleich erhob sie Anschlussrekurs mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei der Anschlussrekursgegner zu verpflichten, der Anschlussrekurrentin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.– zzgl. MWST zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten des Anschlussrekursgegners." Mit Eingabe vom 30. November 2010 reichte der Gesuchsteller die Beantwortung des Anschlussrekurses ein mit dem Antrag auf Abweisung desselben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 17 S. 2). In der gleichen Eingabe nahm der Gesuchsteller zu allfälligen Noven in der Rekursbegründung Stellung (Urk. 17).
- 4 - 3. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zum Rekurs des Gesuchstellers verzichtet (Urk. 10). II. 1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten (Zivilprozessordnung [ZPO]; SR 272). Gemäss deren Übergangsbestimmungen gilt für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren gelangen daher die Bestimmungen des zürcherischen Gesetzes über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH) sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 135 bis 149 ZGB (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) weiterhin zur Anwendung. Die Natur des vorliegend anwendbaren summarischen Verfahrens nach zürcherischem Prozessrecht und deren Auswirkungen auf die Beweisstrenge wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 3 S. 6; § 161 GVG/ZH). Ergänzt werden kann, dass im summarischen Verfahren analog der Beweislast eine Glaubhaftmachungslast gilt, gemäss welcher diejenige Partei, die aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet, diese Tatsache glaubhaft zu machen hat. 2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsprozesses sowie die Entrichtung eines Prozesskostenvorschusses. Diese Streitpunkte unterliegen der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime. Es ist somit an den Parteien, den wesentlichen Sachverhalt substantiiert zu behaupten beziehungsweise zu bestreiten, und das Gericht darf seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde legen (§ 54 ZPO/ZH und § 113 ZPO/ZH). Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass das Gericht auch im Rechtsmittelverfahren an die Parteianträge gebunden ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich
- 5 - 1997, N 1 ff. zu § 54 ZPO/ZH). Sodann sind Noven im Rekursverfahren nach § 278 ZPO/ZH in Verbindung mit § 267 ZPO/ZH und § 115 ZPO/ZH nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig. Im summarischen Verfahren ist dies namentlich der Fall, wenn neue Behauptungen durch neu eingereichte Unterlagen sofort glaubhaft gemacht werden können (RB 1996 Nr. 104). Es genügt damit bereits, wenn das Gericht aufgrund der neu eingereichten Unterlagen den Eindruck erhält, es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der damit untermauerten neuen Behauptung (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2000, 2000/316 S. 12). 3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als es für die Rechtsfindung erforderlich ist. III. A. Unterhaltsbeiträge 1.1 Nach Art. 137 Abs. 2 aZGB trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 137 Abs. 2 aZGB). Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge festzusetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Was die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung des Unterhalts anbelangt, kann wiederum vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 3 S. 10; § 161 GVG/ZH). Die Vorinstanz hat sich auf mehr als achtzig Seiten einlässlich mit der Festlegung des geschuldeten Unterhalts befasst (Urk. 3 S. 9-94). Unter Bezugnahme auf die in den letzten Jahren vor der tatsächlichen Trennung gegebenen Einkommensverhältnisse hat sie sich dabei zunächst mit dem während der Ehe tatsächlich gelebten Lebensstandard befasst. In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz geprüft, ob der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Bedarf erforderlich sei, um den ehelichen Standard fortzuführen. Dabei hat die Vorinstanz einen Bedarf der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 14'040.– bestimmt. Nachdem die Vorinstanz des
- 6 - Weiteren die vollständig fehlende Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin festgestellt hatte, befasste sie sich zuletzt mit der Einkommens- und Bedarfssituation des Gesuchstellers und kam zusammenfassend zum Schluss, der Gesuchsteller sei neben der Deckung eines angemessenen eigenen Bedarfs in der Lage, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 14'040.– zu bezahlen. Schliesslich legte die Vorinstanz dar, weshalb diese Unterhaltszahlungen ihrer Ansicht nach rückwirkend ab 1. April 2007 zu erbringen seien (Urk. 3 S. 11- 94). Der Gesuchsteller hält den vorinstanzlichen Entscheid in verschiedener Hinsicht für unhaltbar. Als unzutreffend rügt er einerseits die vorinstanzliche Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit sowie der Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin. Andererseits erblickt er eine Verletzung von Art. 137 aZGB darin, dass die Vorinstanz den Unterhalt rückwirkend auf mehr als zwei Jahre vor der Gesuchseinreichung festgelegt hat (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 6 S. 3 ff.). 1.2 Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Methode der während des Scheidungsverfahrens zu bezahlende Unterhaltsbeitrag berechnet werden soll (BGE 128 III 414 f. E. 3.2.2). Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird (Urk. 3 S. 12), gibt es bei sehr guten finanziellen Verhältnissen zwei Methoden für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages: einmal kann die Unterhaltsberechnung durch Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Gesamteinkommen mit anschliessender Überschussteilung vorgenommen werden (sogenannte zweistufige Berechnungsmethode; vgl. dazu grundsätzlich Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.27 ff.). Liegen besonders gute finanzielle Verhältnisse vor, kann der Unterhalt auch durch Addition der einzelnen Budgetpositionen ermittelt werden, die auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen vermögen (sogenannte einstufige Berechnungsweise; vgl. dazu grundsätzlich Hausheer/Spycher, a.a.O, N 02.24). Die Vorinstanz hat das letztere dieser Berechnungsschemen gewählt, wogegen die Parteien im Rechtsmittelverfahren nichts einzuwenden haben. Für die Jahre 2002 bis 2006 ging die Vorinstanz davon aus, dass den Parteien nach Abzug aller Hypothekarzinsen für den übrigen Lebensunterhalt monatliche Mittel von durchschnittlich Fr. 46'693.– verblieben (Urk. 3 S. 20 ff.). Dass dem nicht so gewesen sei, behauptet keine der
- 7 - Parteien. Mit der Vorinstanz ist damit von besonders komfortablen Verhältnissen auszugehen, welche die Anwendung der einstufigen Unterhaltsbestimmungsmethode als angemessen erscheinen lässt. Die Gesuchstellerin hat zudem den ihr als gebührenden Unterhalt zu deckenden Bedarf spezifiziert (vgl. Vi Urk. 10 S. 5 ff.), sodass dieser genügend zuverlässig bestimmt werden kann. 2.1 Primärer Bezugspunkt für den Unterhaltsbeitrag ist demnach die während des Zusammenlebens praktizierte Lebenshaltung. Die Vorinstanz hat den gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin auf Fr. 14'040.– pro Monat beziffert und dabei eine Vielzahl von Ausgabenposten berücksichtigt (Urk. 3 S. 30 ff.). Als massgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards hat die Vorinstanz das Jahr 2006 erachtet (Urk. 3 S. 13 ff.). Wie vor Vorinstanz scheint der Gesuchsteller im Rekursverfahren daran festhalten zu wollen, dass die Parteien bereits im Jahr 2004 getrennt leben würden (Urk. 3 S. 7). Konkrete Schlussfolgerungen für die Berechnung des Bedarfs der Gesuchstellerin zieht der Gesuchsteller aus dem seiner Ansicht nach richtigen Trennungszeitpunkt indessen nicht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Da der Gesuchsteller die Jahre 2004 bis 2007 innerhalb seiner Darstellung der mehrjährigen Einkommensentwicklung insgesamt als einkommensstärkere Phase bezeichnet und jährliche Einnahmen von gegen Fr. 400'000.– anerkennt (Urk. 6 S. 18), ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Zeitpunkt der Trennung schon für sich genommen auf das Ergebnis der Ermittlung des massgebenden Lebensstandards hätte auswirken müssen. Nach Veränderungen beim Lebensstandard in den Jahren 2004 bis 2006 befragt, hielt der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren zwar pauschal fest, es sei ein Abwärtstrend zu erkennen gewesen. Zur Verdeutlichung dieser Behauptung hat der Gesuchsteller jedoch einzig darauf hingewiesen, man habe sich keine "solchen Eskapaden" mehr leisten können wie die Reise nach Asien oder … oder einen Monat Ferien in … (vgl. Prot. I S. 40). Im Weiteren macht der Gesuchsteller geltend und wird von der Gesuchstellerin bestritten (vgl. Vi Urk. 24 S. 6), dass er der Gesuchstellerin vor dem Bezug der Liegenschaft in C._____ gesagt habe, sie würden sich die Wohnsitznahme nur leisten können, wenn sie sich sonstwie einschränken würden (Vi Urk. 12 S. 6). Dass und wie die Parteien ihre Lebenshaltung in der Folge tatsächlich eingeschränkt
- 8 hätten, legt der Gesuchsteller jedenfalls nicht in einer hinreichend substantiierten Weise dar. Mit seinen Vorbringen im Rekursverfahren zu den "unterschiedlichen Einkommensphasen" (vgl. Urk. 6 S. 16 ff.) bemüht sich der Gesuchsteller vor allem aufzuzeigen, dass das Ausgabeverhalten den aktuell gegebenen Verhältnissen angepasst werden müsse. Von der Sache her gesehen spielt der Gesuchsteller damit hauptsächlich auf die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit und nicht unmittelbar auf die zuletzt praktizierte Lebenshaltung an. Darauf wird an anderer Stelle zurückzukommen sein (vgl. nachstehende Erwägungen III.A/4.1-4.7). Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant sind hingegen die vom Gesuchsteller wiederholt dargelegten Lebensverhältnisse vor dem Antritt zweier Erbschaften in den Jahren 1994 und 1998 (Vi Urk. 12 S. 9 f.; Urk. 6 S. 6). 2.2 Der Gesuchsteller beanstandet nach dem Ausgeführten nicht grundsätzlich, dass die Vorinstanz zur Festlegung des Unterhaltsbeitrages bei den bisherigen Lebenshaltungskosten angeknüpft hat. Er kritisiert hingegen den hierfür eingesetzten Betrag. Allgemein gehen die Angaben der Parteien über die tatsächlich praktizierte Lebensführung deutlich auseinander. Während der Gesuchsteller angab, abgesehen von den Wohnkosten habe man "mehr oder weniger bescheiden" gelebt (vgl. Prot. I S. 16), hat die Gesuchstellerin von einem "extrem hohen" ehelichen Standard gesprochen (Vi Urk. 10 S. 15). Im Einzelnen ergibt sich zur Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin, was nachfolgend dargestellt wird: a) Grundbetrag Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin zunächst einen Grundbetrag von Fr. 1'200.– eingesetzt (Urk. 3 S. 30 und S. 32). Der Gesuchsteller hat diese Bedarfsposition anerkannt (Prot. I S. 12). Im Bereich der Dispositionsmaxime ist das Gericht an die Anträge der Parteien, nicht jedoch an deren rechnerische Begründung gebunden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 54 ZPO/ZH mit Hinweis auf ZR 94 [1995] Nr. 16). Bei Unterhaltsbeiträgen, welche auf der Geltendmachung verschiedener Bedarfspositionen beruhen, bedeutet dies, dass es nicht auf die einzeln geltend gemachten Positionen ankommt, sondern allein der geforderte Gesamtbetrag massgebend ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14a zu § 54 ZPO/ZH). Da die Unterhaltsbeiträge vorliegend an-
- 9 hand der einstufigen Methode festgelegt werden, bleibt für die Anwendung der Grundbeträge des Kreisschreibens des Obergerichts über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs kein Raum. Vielmehr ist der tatsächliche Bedarf der Unterhalt beanspruchenden Person zu bestimmen, wie er dem ehelichen Lebensstandard entspricht. Die vom Grundbetrag abgedeckten Bedürfnisse werden mit Ausnahme der Nahrungskosten bereits separat in die Bedarfsberechnung einbezogen (vgl. nachstehende Erwägung III.A/2.2 d+f). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin Essenskosten anfallen und zwar unabhängig davon, ob sie sich jeweils zu Hause oder auswärts verpflegt. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint auch naheliegend, dass der hierfür im Grundbetrag vorgesehene Betrag dem ehelichen Lebensstandard nicht gerecht wird. Nach den Parteidarstellungen fielen regelmässig Kosten für gemeinsame Restaurantbesuche an. Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz eingeräumt, dass er neben anderen Ausgaben insbesondere auch für die Auslagen gemeinsamer Restaurantbesuche, Einladungen zuhause sowie Schmuck und Kleider für besondere Anlässe aufgekommen sei (Prot. I S. 45 f.). Die anderslautende Behauptung des Gesuchstellers, in den Vergleichsjahren 2004 bis 2006 seien die Parteien nicht ein einziges Mal auswärts essen gegangen (Urk. 6 S. 10), ist als unzulässiges Novum im Rekursverfahren nicht zu hören. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat ausgeführt, dass der Gesuchsteller sehr oft in Restaurants gegessen habe und sie oft dabei gewesen sei (Vi Urk. 41 S. 9). Nähere Auskunft zur Häufigkeit der Restaurantbesuche und den dabei angefallenen Kosten hat die Gesuchstellerin nicht erteilt. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sie diesbezüglich auf eine vom Gesuchsteller eingereichte Kreditkartenabrechnung aus dem Jahre 2006 verwiesen (vgl. Vi Urk. 41 S. 9; Vi Urk. 32/10.1), auf welche auch die Vorinstanz abgestellt hat (vgl. Urk. 3 S. 53). Daraus ergibt sich, dass dem Gesuchsteller in einzelnen Monaten jeweils mehrere Konsumationen in Restaurants belastet wurden. Für andere Monate finden sich dagegen nur wenige bis keine solche Belastungen. Insgesamt beliefen sich die Kosten für Restaurantbesuche ausserhalb von Ferienaufenthalten auf rund Fr. 12'500.– im Jahre 2006 (Vi Urk. 32/10.1). Eine Ausscheidung der auf die Klägerin allein entfallenden Ausgaben ist anhand des vorgelegten Auszugs nicht möglich, zumal mit der Vorinstanz
- 10 - (vgl. Urk. 3 S. 53) angenommen werden kann, dass die Restaurants teilweise in Begleitung mehrerer Personen besucht wurden. Aus den Vorbringen der Gesuchstellerin ergibt sich überdies, dass sie den Gesuchsteller nicht immer begleitet hat (vgl. Vi Urk. 41 S. 9). Nicht bestritten wurde, dass die Parteien auch regelmässig Gäste bei sich zuhause eingeladen haben (vgl. Vi Urk. 10 S. 23). Der Gesuchsteller hat anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung anerkannt, dass er für die Zusatzkosten von Einladungen im Haus der Parteien aufgekommen ist (Prot. I S. 45). Da die Klägerin sich weder zu den Ausgaben für das Auswärtsessen noch zu denjenigen für private Einladungen detailliert geäussert hat, sind diese nach Ermessen festzulegen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin im Bedarf monatliche Essenskosten (einschliesslich Auswärtsessen und Einladungen) von insgesamt Fr. 1'400.– einzurechnen. b) Fahrzeugkosten Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin monatliche Autokosten im Betrag von Fr. 900.– berücksichtigt (Urk. 3 S. 31 und S. 38 ff.). Der Gesuchsteller wendet dagegen ein, es sei unklar, wofür die Gesuchstellerin das Auto effektiv brauche. Sie habe dazu nichts gesagt, was darauf schliessen liesse, dass sie wirklich jeden Monat Fr. 900.– für ein Auto brauche. Mit Fr. 400.– monatlich für das Auto könne sie dieses längstens finanzieren (Urk. 6 S. 9). Die Gesuchstellerin ihrerseits verweist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 12 S. 10). Dass die Benutzung eines Fahrzeuges vom ehelichen Standard der Gesuchsteller umfasst wird, hat der Gesuchsteller weder vor Vorinstanz (vgl. Vi Urk. 35 S. 10) noch im Rekursverfahren bestritten. Was die dafür anfallenden Auslagen anbelangt, hat die Vorinstanz zunächst die monatlichen Kosten für die Versicherung (Fr. 141.–) sowie für die Strassenverkehrsabgabe (Fr. 50.–) angerechnet (Urk. 3 S. 39). Der Gesuchsteller hat diese Auslagen nicht bestritten. Gestützt auf eine Rechnung sowie zwei Kontoauszüge der … AG hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin als weiteres Auslagen für Benzin im Betrag von rund Fr. 357.– zugestanden (Urk. 3 S. 39; Vi Urk. 11/33). Dass der Gesuchstellerin monatliche Benzinkosten in dieser Grössenordnung anfallen, wird durch die von ihr eingereichten Belege indessen nicht belegt. Wie die Vorinstanz richtig gese-
- 11 hen hat (Urk. 3 S. 39), geht daraus nicht hervor, dass sämtliche Beträge für Tankdienstleistungen in Rechnung gestellt wurden. Die Gesuchstellerin hätte dies näher darlegen müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 3 S. 39) kann die insofern fehlende Glaubhaftmachung nicht durch die vermeintlich nicht erfolgte Bestreitung des Gesuchstellers ersetzt werden, alle angeführten Rechnungspositionen würden Benzinbezüge betreffen. Anlässlich der vorinstanzlichen Massnahmeverhandlung hat der Gesuchsteller ausgeführt, die Gesuchstellerin halte sich nicht häufig in der Schweiz, sondern hauptsächlich im Ausland auf, weshalb ein Rätsel sei, wie sie Benzinkosten von Fr. 400.– pro Monat verursachen könne (Prot. I S. 12/13). Damit hat der Gesuchsteller hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die von der Gesuchstellerin vorgelegten Unterlagen nicht als beweistauglich erachtete. Es ist daher davon auszugehen, dass die von der Gesuchstellerin eingereichten Rechnungen nicht nur für Treibstoff, sondern auch für den übrigen gewöhnlichen Unterhalt des Fahrzeuges gestellt wurden. Die von der Gesuchstellerin vorgelegten Übersichten für die Jahre 2005 und 2006 belegen Betriebskosten von monatlich rund Fr. 360.– (Fr. 4'374.40 im Jahre 2005 und Fr. 4'183.70 im Jahre 2006 [Vi Urk. 11/33]). Die von der Gesuchstellerin für Februar 2008 eingereichte Rechnung über Fr. 418.– bewegt sich in der Bandbreite der auch in den Jahren 2005 und 2006 angefallenen Kosten. Zusätzlich hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz eine Reihe von Service- und Reparaturrechnungen aus den Jahren 2007 bis 2009 eingereicht (Vi Urk. 11/30). Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen (Urk. 3 S. 40 f.), dass in den Rechnungen diverse grössere Reparaturen sowie Ersatzanschaffungen angeführt werden, die nicht regelmässig, sondern teilweise lediglich in längeren zeitlichen Abständen anfallen. Angesichts des Gesamtbetrages der durchgeführten Reparatur- und Erneuerungsarbeiten rechtfertigt es sich, im Mehrjahresdurchschnitt von monatlichen Kosten von rund Fr. 300.– auszugehen. Insgesamt ergibt sich, dass der Gesuchstellerin für die Benutzung des Fahrzeuges ein Betrag von monatlich rund Fr. 850.– in den Bedarf einzustellen ist. Damit ist den weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen der Parteien einerseits sowie dem ausschliesslich privaten Verwendungszweck des Fahrzeuges andererseits genügend Rechnung getragen.
- 12 c) Mitgliederbeitrag Golfclub Als überhaupt nicht nachvollziehbar bezeichnet es der Gesuchsteller, dass in den Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 147.– für die Mitgliedschaft im Golfclub übernommen wurden (Urk. 6 S. 9). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat der Gesuchsteller geltend gemacht, diese Auslagen seien nicht notwendig, da die Gesuchstellerin nicht einmal Golf spiele (Prot. I S. 13). Die Vorinstanz hat diesem Argument entgegengehalten, es könne als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass die Mitgliedschaft in einem Verein regelmässig nicht zuletzt dazu diene, soziale Kontakte zu pflegen (Urk. 3 S. 42). Im Rekursverfahren bestreitet der Gesuchsteller pauschal, dass ein "gesellschaftlicher Aspekt" Teil des Bedarfs sein soll, und ergänzt im Übrigen, dass die Mitgliedschaft insofern unnötig sei, als die Gesuchstellerin diesen gesellschaftlichen Aspekt nicht nur nicht wahrnehme, sondern ihn immer ausserordentlich verurteilt habe (Urk. 6 S. 9). Der Gesuchsteller selber hat anerkannt, dass beide Parteien während des Zusammenlebens Mitglieder im D._____ Club in E._____ gewesen seien. Überdies hat der Gesuchsteller angegeben, dass er nie viel Golf gespielt habe und auch nie viel im Golfclub gewesen sei (Prot. I S. 46). Von daher gesehen erscheint es bis zu einem gewissen Grad widersprüchlich, wenn der Gesuchsteller nun der Gesuchstellerin die Mitgliedschaft mit der Begründung nicht zugestehen will, sie habe sich nie für das Golfspielen begeistern können und auch nie daran gedacht, jemals ernsthaft Golf zu spielen (Prot. I S. 46; Urk. 6 S. 9). Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass eine Mitgliedschaft in einem von beiden Parteien als "exklusiv" apostrophierten Club nicht ausschliesslich wegen dessen eigentlicher Aktivität erworben und beibehalten wird. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich ein Mitglied davon durchaus auch das Anknüpfen von als vorteilhaft erachteten Kontakten oder womöglich gar eine Steigerung des wie auch immer zu definierenden sozialen Ansehens verspricht. "Nötig" ist eine solche Ausgabe - darin ist dem Gesuchsteller zu folgen (vgl. Prot. I S. 13; Urk. 6 S. 9) - mit Sicherheit nicht. Die damit beantwortete Frage ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch falsch gestellt. Es lässt sich jedenfalls nicht behaupten, die umstrittene Mitgliedschaft sei für die Gesuchstellerin in keiner Weise mehr sinnstiftend. Ein weitergehendes Urteil über die von den Eheleuten getätigten Auslagen hat sich das den für die Dauer des
- 13 - Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhalt festlegende Gericht nicht anzumassen. Bei den vorliegenden Verhältnissen muss es den Parteien vielmehr weitgehend freistehen, wie sie ihre Mittel verwenden wollen. Die Höhe des Jahresbeitrages für die Mitgliedschaft von Fr. 1'750.– ist durch die Akten belegt (Vi Urk. 11/16) und wird vom Gesuchsteller denn auch nicht bestritten. Die monatlichen Kosten für den Mitgliederbeitrag im D._____ Club in E._____ in der Höhe von rund Fr. 145.– sind demnach im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen. d) Kleider/Schuhe/Accessoires Für Kleider sowie Schuhe/Accessoires hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz monatliche Auslagen von Fr. 3'200.– geltend gemacht (Vi Urk. 10 S. 12 f. und S. 16) und davon Fr. 1'400.– zuerkannt erhalten (Urk. 3 S. 31 und S. 42 ff.). Der Gesuchsteller wendet sich im Rekursverfahren insbesondere gegen die von der Vorinstanz für die Kleider berücksichtigten Kosten. Ohne selber einen Zahlenbetrag zu nennen, hält er es für angemessen, den Betrag für "Kleidung etc." auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren, zumal die Parteien in acht Jahren die Hälfte des einstigen Vermögens von ungefähr zehn Millionen Franken aufgebraucht hätten (Urk. 6 S. 9 f.). Die Gesuchstellerin verweist diesbezüglich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 12 S. 10 f.). Zu den für Bekleidung getätigten Ausgaben hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz Umsatzzusammenstellungen diverser Modehäuser aus den Jahren 2001 bis 2008 eingereicht (vgl. Vi Urk. 11/24-26). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, es ergebe sich aus diesen Belegen nur für die Einkäufe bei der F._____ AG, welche Artikel die Gesuchstellerin gekauft habe. Bei der F._____ AG habe die Gesuchstellerin ganz überwiegend Kleider und vereinzelt Accessoires gekauft. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich unter den bei G._____ oder H._____ erworbenen Artikeln auch Schuhe und Accessoires befunden hätten. Daraufhin stellte die Vorinstanz die in den Unterlagen der Gesuchstellerin dokumentierten Monatsumsätze tabellarisch dar und errechnete für die Jahre bis zur Trennung durchschnittliche Monatsausgaben für Kleidung, Schuhe und Accessoires im Betrag von rund Fr. 2'100.–. Anhand der eingereichten Belege liesse sich - so die Vorinstanz weiter - indessen nicht eruieren, ob solche hohe Auslagen nur ge-
- 14 rade in den Jahren 2004 und 2005 angefallen und für den ehelichen Standard repräsentativ seien. Werde berücksichtigt, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Repräsentationsaufgaben mit der Trennung weggefallen seien und grundsätzlich auch im Grundbetrag ein Anteil für Kleidung enthalten sei, rechtfertige es sich, einen immer noch stattlichen Betrag von Fr. 1'400.– pro Monat für Kleider, Schuhe und Accessoires im Bedarf aufzunehmen (Urk. 3 S. 43 ff.). Gemäss den Kontoauszügen der F._____ AG wurden in den Jahren 2004 bis 2007 Einkäufe von insgesamt Fr. 17'141.35 verbucht (Vi Urk. 11/24). Für das Warenhaus G._____ sind für den Zeitraum von 2003 bis 2008 Einkäufe im Umfang von Fr. 23'383.10 dokumentiert (Vi Urk. 11/25). In H._____ in I._____ wurden in den Jahren 2001 bis 2005 Waren im Umfang von Fr. 65'853.80 bezogen (Vi Urk. 11/26). Gesamthaft hat die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2001 bis 2008 Auslagen für Bekleidung und Accessoires in der Höhe von Fr. 106'378.25 belegt. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Gesuchsteller nicht bestritten, dass die Gesuchstellerin solche Ausgaben für Kleider tätigte (vgl. Prot. I S. 13). Wenn er nun im Rekursverfahren ausdrücklich irgendwelche Käufe der Gesuchstellerin bei H._____ in I._____ bestreitet (Urk. 6 S. 10), setzt er sich in Widerspruch zu den Ausführungen vor Vorinstanz. In der persönlichen Befragung anlässlich der Verhandlung vom 10. November 2009 hat der Gesuchsteller nämlich erklärt, die Gesuchstellerin habe beispielsweise bei F._____ oder bei H._____ in I._____ eingekauft (Prot. I S. 47). Bei gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen gehört auch die Führung einer standesgemässen Ausstattung zu den laufenden Bedürfnissen. Die Gesuchstellerin hat nicht glaubhaft machen können, dass die ausgewiesenen Kosten stets und in jedem Jahr im gleichen Umfang angefallen sind. Ausgehend von der oben ermittelten Ausgabenhöhe rechtfertigt es sich im Mehrjahresdurchschnitt, im Bedarf der Gesuchstellerin für den Erwerb von Kleidern, Schuhen und Accessoires einen monatlichen Betrag von rund Fr. 1'100.– zu berücksichtigen. e) Haushalthilfe Umstritten sind als Nächstes die Kosten für die Beschäftigung einer Haushalthilfe. Der Gesuchsteller bestreitet im Rekursverfahren, dass eine Haushalthilfe zum Lebensstandard der Parteien gehört habe (Urk. 6 S. 10). Die Vorinstanz hat
- 15 es als unbestritten geblieben angesehen, dass die Parteien jedenfalls in der Zeit ihres Zusammenlebens in C._____ eine Vollzeitangestellte gehabt hätten und die Gesuchstellerin davor jeweils durch Au-pair-Mädchen unterstützt worden sei (Urk. 3 S. 49). Die Gesuchstellerin hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz angegeben, dass sie sich im Haushalt darum gekümmert habe, dass alles funktioniere und die Angestellten arbeiteten (Prot. I S. 25). Der Gesuchsteller stellt das nicht nur nicht in Abrede, er behaftet die Gesuchstellerin in anderem Zusammenhang sogar auf diesen Aussagen (vgl. Urk. 6 S. 16). Damit steht fest, dass die Parteien vor der Trennung bei der Haushaltführung durch Drittpersonen unterstützt wurden. Ob diese Angestellten zur Instandhaltung des ehelichen Wohnsitzes notwendig gewesen waren, weil dieses Anwesen nach Darstellung des Gesuchstellers "sehr, sehr gross" gewesen sei (vgl. Urk. 6 S. 10), ist im Grunde ebenso unerheblich wie die Frage, ob die nicht erwerbstätige Gesuchstellerin für die Haushaltführung in ihrer 3-Zimmerwohnung fremder Hilfe tatsächlich bedarf (vgl. Urk. 6 S. 10). Unter dem Gesichtspunkt des ehelichen Standards ist nicht einzusehen, weshalb die Gesuchstellerin bei der Haushaltführung nach Aufnahme des Getrenntlebens nicht auf den zeitlich beschränkten Einsatz (acht Stunden pro Monat [vgl. Vi Urk. 10 S. 21]) einer Haushalthilfe zurückgreifen sollte, zumal die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Parteien die Beibehaltung dieser Auslagen zulassen. Dass die Gesuchstellerin dafür jeweils den genannten Betrag von Fr. 240.– pro Monat bezahlt (Vi Urk. 10 S. 16 und S. 21), hat der Gesuchsteller nicht bestritten. Mit der Vorinstanz sind der Gesuchstellerin demnach monatliche Kosten für die Haushalthilfe von Fr. 240.– im Bedarf aufzurechnen. f) Auswärtsessen/Freizeit/Kultur/Zusatzkleider/Einladungen/Geschenke Für die Vorinstanz stand fest, dass im Bedarf der Gesuchstellerin mit Blick auf die Aufrechterhaltung des bisherigern Lebensstandards für Auswärtsessen/Freizeit/Kultur/Zusatzkleider/Einladungen und Schmuck ein angemessener Betrag zu berücksichtigen sei. Im Einzelnen rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin für Restaurantbesuche monatliche Auslagen von Fr. 600.– sowie für die weiteren Teilpositionen "Freizeit/Kultur/Zusatzkleider/Einladungen und Schmuck" monatliche Ausgaben von Fr. 350.– an. Dabei trug die Vorinstanz einerseits dem
- 16 - Umstand Rechnung, dass für diese Positionen auch ein Anteil des Grundbetrages von Fr. 1'200.– zur Verfügung stehe. Andererseits führte die Vorinstanz aus, dass es die Gesuchstellerin unterlassen habe, die einzelnen Teilpositionen näher zu beziffern, weshalb ein höherer Betrag nicht als glaubhaft gemacht gelten könne (Urk. 3 S. 53). Die von der Vorinstanz für Auswärtsessen und Einladungen zuhause berücksichtigten Auslagen wurden bereits in anderem Zusammenhang veranschlagt (vgl. Erwägung III.A/2.2 a hiervor) und sind an dieser Stelle nicht erneut zu behandeln. Dass in den Bedarf der Gesuchstellerin mangels Glaubhaftmachung keine Ausgaben für die Anschaffung von Pelzmänteln zu übernehmen sind (vgl. Urk. 3 S. 51), blieb im Rekursverfahren unbestritten (vgl. Urk. 12 S. 12). Weil die entsprechenden Kosten von der Gesuchstellerin nicht beziffert wurden, hat die Vorinstanz darüber hinaus Auslagen für Schmuck, Freizeit und Kultur sowie Zusatzkleider nur "in einem gewissen Betrag" beziehungsweise "in einem gewissen Umfang" berücksichtigt (Urk. 3 S. 52 f.). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz in der Tat lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller immer alle Zusatzkosten bezahlt habe, wenn man Gäste eingeladen habe oder wenn sie Kleider für spezielle Anlässe gebraucht habe. Der Gesuchsteller habe ihr auch regelmässig teuren Schmuck gekauft (Vi Urk. 10 S. 23; Vi Urk. 41 S. 12 f.). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz angegeben, dass er der Gesuchstellerin in den "90-er Jahren" ab und an teure Geschenke gemacht habe. In den letzten Jahren sei dies nicht mehr vorgekommen. Er habe der Gesuchstellerin auch nicht regelmässig Schmuck gekauft (Prot. I S. 46 f.). Diese Behauptungen liess die Gesuchstellerin in Bezug auf den Kauf von Schmuck unwidersprochen (vgl. Vi Urk. 24 S. 12 f.). Ihre ursprüngliche abweichende Darstellung ist durch die Akten denn auch nicht belegt. Damit ist davon auszugehen, dass solche Geschenke jeweils ausserordentlichen Charakter aufwiesen und daher nicht vom üblichen Lebensstandard umfasst sein können. Was die angeblichen Zusatzausstattungen für spezielle Anlässe anbelangt, substantiiert die Gesuchstellerin weder Art noch Häufigkeit solcher Veranstaltungen und legt auch nicht dar, dass der übliche Bekleidungsaufwand (vgl. Erwägung III.A/2.2 d hiervor) dadurch zwangsläufig überschritten würde. Welche Kulturanlässe die Gesuchstellerin besucht hat oder zumindest zu besuchen beabsichtigte, wird ebenso wenig ausgeführt. Ange-
- 17 sichts der allgemein gehobenen finanziellen Verhältnisse der Parteien liegt indessen auf der Hand, dass die Kosten für Freizeitaktivitäten vielfach denjenigen Betrag übersteigen, der im Grundbetrag in diesem Zusammenhang vorgesehen ist. Der Gesuchsteller hat nichts Abweichendes behauptet (vgl. Urk. 6 S. 10). Namentlich wurde vor Vorinstanz nicht bestritten, dass die eheliche Lebensführung auch den Besuch von kulturellen Anlässen beinhaltete (vgl. Prot. I S. 13 und S. 45 f.). Die im Rekursverfahren erstmalig erhobene Behauptung, die Gesuchstellerin besuche nie kulturelle Anlässe (Urk. 6 S. 10) ist daher neu und als solche unzulässig. Nachdem im Bedarf der Gesuchstellerin bereits gesonderte Kosten für "Zeitungen/Zeitschriften" (Fr. 100.–) sowie "Mitgliederbeitrag Golfclub" (Fr. 145.–) zu berücksichtigten sind (vgl. Urk. 3 S. 31 und S. 41 f.), erscheint es angemessen, ihr unter dem Titel Freizeit/Kultur einen zusätzlichen Betrag von monatlich rund Fr. 350.– zuzugestehen. g) Rückstellungen Ferien Ein nicht unwesentlicher Teil der Auseinandersetzungen zum Bedarf der Gesuchstellerin betrifft die Rückstellungen, welche sie für Ferien vornehmen können soll. Zu den Ferienkosten hat die Vorinstanz im Ausgangspunkt festgehalten, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf fünf Wochen Ferien habe (zwei Wochen Winterferien und drei Wochen Sommerferien) (Urk. 3 S. 57). Wie bereits vor Vorinstanz macht der Gesuchsteller auch im Rekursverfahren geltend, die Gesuchstellerin bedürfe nicht mehr als vier Wochen Ferien, da sie nicht arbeite (Urk. 6 S. 11 f. und S. 14; vgl. auch Prot. I S. 13). Was zur Begründung vorgetragen wird, mutet indessen doch eigentlich recht lebensfremd an. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass Ferien nicht ausschliesslich Erholungszwecken dienen müssen. Für eine nicht berufstätige Person mag dieser Aspekt gar ganz in den Hintergrund treten. Wenn der Gesuchsteller sich im Rekursverfahren unter Bezugnahme auf die "allgemeine Bedeutung von Ferien in unserem Kulturkreis" auf die Behauptung versteift, Ferien und Arbeit seien untrennbar miteinander verbunden (vgl. Urk. 6 S. 12), verstellt er sich - worauf schon die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 3 S. 56) - den Blick dafür, dass die Gesuchstellerin während der gesamten Dauer des Zusammenlebens stets in die Ferien verreist ist, ohne dass sie einer
- 18 geregelten Arbeit nachgegangen wäre. Was die Dauer der Ferienaufenthalte anbelangt, hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz ausgeführt, dass die Parteien jeweils einen Monat pro Jahr in J._____ [Staat] verbracht hätten (Prot. I S. 39). Nach Darstellung des Gesuchstellers im Rekursverfahren sollen die Parteien im Sommer zwei Wochen zusammen mit den Kindern verbracht haben. Während er danach zurückgeflogen sei, seien die Gesuchstellerin und die Kinder noch eine Woche länger geblieben (Urk. 6 S. 11). Damit ist unausgesprochen gesagt, dass die Gesuchstellerin jeweils insgesamt während drei Wochen in J._____ in den Ferien verweilte. Weshalb sie sich nun lediglich noch zwei Wochen Sommerferien soll leisten können, vermag nicht einzuleuchten. Dass die während des Zusammenlebens verbrachten Winterferien jeweils weniger als zwei Wochen dauerten, hat auch der Gesuchsteller nicht behauptet. Damit ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Gesuchstellerin in Fortführung des gewohnten Lebensstandards Anspruch darauf hat, fünf Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Schwierigkeit bei der Bestimmung der dafür zu beanspruchenden Kosten besteht - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 3 S. 57) - darin, dass die Gesuchstellerin als Folge der Trennung der Parteien weder für die Sommer- noch für die Winterferien auf die bisher benutzten Feriendomizile zurückgreifen kann. Betreffend die stattdessen für die Hotelunterkunft anfallenden Kosten hat die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich behauptet, in einem dem ehelichen Standard entsprechenden Hotel seien pro Übernachtung Fr. 500.– zu bezahlen (Vi Urk. 10 S. 23). Dabei hat die Gesuchstellerin vorgetragen, die Parteien hätten grundsätzlich sehr teure Ferien gemacht, und zum Beleg auf die früheren Ferien in ... [Stadt] sowie weitere Reisen nach ... [Stadt im Ausland] und nach Asien verwiesen (Vi Urk. 10 S. 22; Vi Urk. 24 S. 10). Selbst wenn die von den Parteien nach übereinstimmender Darstellung (Prot. I S. 27 und S. 39) von der vierköpfigen Familie mindestens einmal unternommene Ferienreise nach ... mit Gesamtkosten von rund Fr. 40'000.– als Vergleichsbasis herangezogen würde, sind die von der Gesuchstellerin für sich alleine als angemessen erachteten Auslagen von Fr. 24'000.– für einen Monat Sommerferien (vgl. Vi Urk. 10 S. 23) deutlich übersetzt. Angemessen erschiene für einen dreiwöchigen Ferienaufenthalt einer Einzelperson vielmehr ein Betrag von weniger als Fr. 10'000.–, wobei auch die von
- 19 der Vorinstanz separat in Anschlag gebrachten Reisekosten enthalten sind. Auf der Grundlage der von der Vorinstanz berücksichtigten Übernachtungskosten sowie den weiteren Auslagen für Skimiete und Skipass ist alsdann davon auszugehen, dass sich insbesondere bei Buchung eines Arrangements ein zweiwöchiger Skiurlaub in einer angemessenen Unterkunft für eine Einzelperson mit einem Betrag von Fr. 5'000.– ohne Weiteres finanzieren lässt. Gegenteiliges vermochte die Gesuchstellerin jedenfalls nicht glaubhaft zu machen. Entgegen dem Standpunkt der Gesuchstellerin (vgl. Vi Urk. 10 S. 23) und der Vorinstanz (vgl. Urk. 3 S. 58) erscheint es nicht gerechtfertigt, darüber hinaus weitere Kosten für Restaurantbesuche, Ausflüge oder Taschengeld zu berücksichtigen. Solche Ausgaben sind bereits durch andere Positionen im Bedarf der Gesuchstellerin abgedeckt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und inwiefern diese Kosten während der Ferien wesentlich höher ausfallen sollen. Wie generell für die Festsetzung des Bedarfs gilt auch hier, dass sich die Gesuchstellerin unnötige Sparsamkeit ebenso wenig entgegenzuhalten hat wie der Gesuchsteller übersetzten Aufwand. Dass die Gesuchstellerin während Hotelaufenthalten für sich ein Doppelzimmer zur Alleinbenutzung beanspruchen will (Urk. 12 S. 14), muss - wie der Gesuchsteller berechtigterweise einwendet (Urk. 17 S. 9) - als übertriebener Luxus bezeichnet werden, für den der Gesuchsteller auch nach Massgabe des ehelichen Lebensstandards nicht aufzukommen hat, wobei anzumerken ist, dass häufig für Singles keine andere Möglichkeit besteht, als ein Doppelzimmer zu belegen. Die Behauptungen des Gesuchstellers, die Gesuchstellerin werde stets "aufs Grosszügigste" von ihrem Lebenspartner in die Ferien eingeladen und habe dafür gar keinen Bedarf mehr (Urk. 17 S. 4), müssen - da das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne von § 115 ZPO/ZH weder dargetan noch ausgewiesen ist - im Rekursverfahren als unzulässiges Novum unbeachtlich bleiben. Der Gesuchsteller widersetzt sich schliesslich der Berücksichtigung von Kuraufenthalten der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 6 S. 12). Diesbezüglich hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz vorgebracht, es habe zu ihrem Lebensstandard gehört, sich einmal oder zweimal im Jahr zur Kur zu begeben (Vi Urk. 10 S. 23; Prot. I S. 9). Der Gesuchsteller hat anlässlich dieser Verhandlung ausdrücklich bestätigt, es habe zum gemeinsamen Lebensstandard gehört, dass die Gesuchstellerin
- 20 ein bis zwei Mal pro Jahr nach K._____ [Staat] zur Kur gefahren sei (Prot. I S. 53). Aktenwidrig behauptet der Gesuchsteller deshalb im Rekursverfahren, er habe lediglich anerkannt, dass die Gesuchstellerin während der 23-jährigen Ehe insgesamt ungefähr drei Mal zur Kur gefahren sei (Urk. 6 S. 10). Soweit der Gesuchsteller jegliche Kuraufenthalte in den Jahren 2004 bis 2006 bestreitet (Urk. 6 S. 12), übersieht er die bereits vor Vorinstanz vorgelegten Rechnungen der L._____ in … (K._____), welche zumindest für das Jahr 2004 und das Jahr 2005 einen jeweils einwöchigen Kuraufenthalt der Gesuchstellerin belegen (Vi Urk. 14). Entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. Vi Urk. 24 S. 11) ist durch diese Unterlagen jedoch keineswegs "bewiesen", dass sie jedes Jahr zwei Mal nach K._____ zur Kur gefahren sei. Ausgewiesen ist stattdessen je eine Kur für das Jahr 2004 und für das Jahr 2005. Zudem lässt sich den eingereichten Belegen entnehmen, dass die Gesuchstellerin diese Kur auch nicht jährlich absolviert, lag ihr letzter Aufenthalt im Zeitpunkt der Abfassung des vom 11. Juli 2007 datierenden Begleitschreibens doch bereits mehrere Jahre zurück (vgl. Schreiben der L._____ an die Gesuchstellerin [Vi Urk. 14]). Für die beiden Kuraufenthalte in den Jahren 2004 und 2005 fielen Kosten von gesamthaft € 2'274.50 an, was rund Fr. 2'815.– entspricht. Im Mehrjahresdurchschnitt erscheint es angemessen, Kurkosten von rund Fr. 1'000.– pro Jahr anzurechnen. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Rückstellungen für Ferien mit Fr. 24'350.– einiges zu hoch angesetzt hat. Es ist unter Hinweis auf das zuvor Ausgeführte vielmehr davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin sich mit einem Betrag von Fr. 15'000.– pro Jahr ihrer bisherigen Lebensführung entsprechende Ferien und Kuraufenthalte wird leisten können. Folglich ist der Gesuchstellerin für die Ferienrückstellungen ein monatlicher Betrag von Fr. 1'250.– im Bedarf anzurechnen. 2.3 Zusammenfassend ergibt sich einschliesslich der nicht bestrittenen Ausgabenpositionen der nachfolgende zu deckende Bedarf der Gesuchstellerin: Essenskosten Fr. 1'400.– Miete Fr. 2'450.– Heizung/Strom Fr. 50.–
- 21 - Telefon/TV/Radio/Internet inkl. Billag Fr. 200.– Krankenkasse (inkl. VVG) Fr. 724.– Selbstbehalt Arzt/Medikamente Fr. 40.– Rückstellung Zahnarztkosten Fr. 190.– Versicherungen (Hausrat/Haftpflicht) Fr. 48.– Auto Fr. 850.– Zeitungen/Zeitschriften Fr. 100.– Mitgliederbeitrag Golfclub Fr. 145.– Kleider/Schuhe/Accessoires Fr. 1'100.– Kosmetika Fr. 200.– Coiffeur Fr. 156.– Manicure Fr. 120.– Haushalthilfe Fr. 240.– Gartenunterhalt Fr. 20.– Freizeit/Kultur Fr. 350.– Rückstellungen Ferien Fr. 1'250.– Steuern Fr. 2'926.– Gesamtbedarf (gerundet) Fr. 12'500.– 3.1 Hinsichtlich des Einkommens der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz davon aus, dass die Gesuchstellerin während der Zeit des Zusammenlebens und auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes abgesehen von einer gelegentlichen Aushilfstätigkeit nicht regelmässig gegen Entgelt gearbeitet habe und auch gegenwärtig nicht arbeite (Urk. 3 S. 65). Daraufhin hat sich die Vorinstanz mit der Zumutbarkeit und Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuchstellerin beschäftigt. Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass der Gesuchstellerin angesichts ihres Alters und Bildungsstandes sowie angesichts der bisheriger Lebenshaltung der Parteien die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei (Urk. 3 S. 65 ff.). Im Rekursverfahren will der Gesuchsteller nicht hinnehmen, dass der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt er vor, dass die Gesuchstellerin bereits seit Jahren gearbeitet habe und nach wie vor arbeitete. Aber auch wenn - fährt der Gesuchsteller fort - davon auszugehen wäre, dass die Gesuchstellerin lediglich gelegentlich im Modegeschäft einer Freundin ausgeholfen habe, wäre ihr eine Arbeitstätigkeit zumutbar. Denn wenn die Gesuchstellerin aushilfsweise für eine Freundin arbeiten könne, könne sie auch im Rahmen ihrer
- 22 - Eigenversorgungskapazität arbeiten (Urk. 6 S. 15 f.). Die Gesuchstellerin hält unter Verweis auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung daran fest, dass ihr die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit weder möglich noch zumutbar sei (Urk. 12 S. 15 ff.). 3.2 Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen. Auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren behält der Unterhaltsanspruch seine Grundlage in dieser Gesetzesbestimmung (BGE 130 III 541 E. 3.2). Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 137 Abs. 2 aZGB setzt das Gericht die Geldbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem andern schuldet. Die Unterhaltsbeiträge richten sich einerseits nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen, andererseits nach der Lebenshaltung, auf die sich die Ehegatten geeinigt haben (BGE 121 I 100 ff. E. 3b). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Unterhaltsberechtigten abgewichen werden, falls und soweit dieser bei gutem Willen beziehungsweise bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Von einem hypothetischen Einkommen kann ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf BGE 130 III 537 ff. und weiterer Bundesgerichtsurteile ausgeführt hat (vgl. Urk. 3 S. 63), sind die Grundsätze für die Bemessung des Scheidungsunterhalts gemäss Art. 125 ZGB analog heranzuziehen, falls eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten ist. Dies gilt namentlich in einem Verfahren um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses und bedeutet insbesondere, dass sich die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit eines Ehegatten anhand der nicht abschliessenden Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB beurteilt (BGer vom 11. April 2011, 5A_912/2010 E. 3.2; BGer vom 4. April 2011, 5A_848 E. 2.3.1). 3.3 Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Gesuchsteller behauptet, die Gesuchstellerin sei fast während der ganzen Ehe mindestens einer Teilzeitarbeit
- 23 nachgegangen, habe damit aber nach einer ersten Konsultation mit ihrem damaligen Rechtsvertreter aufgehört. Im Weiteren brachte der Gesuchsteller vor, die Gesuchstellerin würde nun wiederum im Möbelgeschäft von M._____ an der …- Strasse in E._____ arbeiten. Zum Beweis wurde die Zeugenbefragung diverser Personen offeriert (Vi Urk. 10 S. 12; Prot. I S. 31). Die Gesuchstellerin hat demgegenüber eine vergangene oder gegenwärtige Erwerbstätigkeit in Abrede gestellt (Prot. I S. 22). Die Vorinstanz hat es glaubhaft beurteilt, dass die Gesuchstellerin während der Zeit des Zusammenlebens und auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit Ausnahme gelegentlicher Aushilfstätigkeiten nicht regelmässig gegen Entgelt in den vom Gesuchsteller angegebenen Boutiquen gearbeitet habe und auch zurzeit nicht im vom Gesuchsteller genannten Möbelgeschäft arbeite. Zur Begründung heisst es im angefochtenen Entscheid, aus den bei den Akten liegenden Steuererklärungen der Parteien ergäben sich keine Hinweise auf ein Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin, sei doch nie ein Einkommen von ihr versteuert worden. Auch ein vom Gesuchsteller eingereichtes Schreiben der Gesuchstellerin lasse keinerlei Rückschlüsse auf eine regelmässige teilzeitliche Erwerbstätigkeit während der Zeit des Zusammenlebens oder auf eine aktuelle Erwerbstätigkeit zu (Urk. 3 S. 64 f.). 3.4 Die Zumutbarkeit der Ausdehnung eines bereits bewältigten Arbeitspensums ist nicht gleich zu beurteilen wie diejenige einer vollständigen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Aktenmässig liegen indessen in der Tat keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesuchstellerin während der Ehe oder nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes je einer entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen wäre. Unangefochten ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Parteien zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen der Gesuchstellerin versteuert haben. Der Gesuchsteller ist auf der Unterzeichnung der entsprechenden Steuererklärungen und der dadurch bestätigten Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu behaften. Auch ansonsten wurden keine Unterlagen eingereicht, welche auch nur ansatzweise auf eine Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin hindeuten würden. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz die Aussagen der Gesuchstellerin, dass sie abgesehen von gelegentlichen Aushilfstätigkeiten nicht gearbeitet habe und auch gegenwärtig nicht arbeite, als glaubhaft qualifizieren (vgl. Urk. 3
- 24 - S. 65). Mit der Darstellung der Gesuchstellerin lassen sich denn auch einzelne Vorbringen des Gesuchstellers vereinbaren. So hielt er es anlässlich der vorinstanzlichen Massnahmeverhandlung für möglich, dass die Gesuchstellerin keinen Lohn ausbezahlt erhielt, sondern sich als Gegenleistung für die Arbeit mit Kleidern aus den betroffenen Boutiquen eindecken konnte (Prot. I S. 31). Des Weiteren hat der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin auf ein vom 18. August 2005 datierendes Schreiben verwiesen, in welchem die Gesuchstellerin selber mitgeteilt haben soll, dass sie bei einer Freundin im Geschäft mitarbeite (Vi Urk. 12 S. 12 f. und S. 16). Mit Recht hat die Vorinstanz jedoch befunden, der Inhalt besagten Schreibens sei allein nicht geeignet, entweder eine regelmässige teilzeitliche Erwerbstätigkeit während der Zeit des Zusammenlebens oder aber eine aktuelle Erwerbstätigkeit zu belegen (Urk. 3 S. 65). In diesem vom Gesuchsteller der Gesuchstellerin zugeordneten Schreiben kann unter anderem gelesen werden, es sei mit dem Älterwerden der Kinder ganz natürlich, dass diese ihre Unterstützung in der bisherigen Form nicht mehr benötigten, weshalb sie ihrem Leben neben der Familie einen neuen Sinn habe geben wollen. Dazu habe sie gelegentlich einer Freundin von ihr in deren Geschäft ausgeholfen (Vi Urk. 13/24). Daraus ergibt sich nicht, dass die Gesuchstellerin für die erwähnten Aushilfstätigkeiten jeweils entlöhnt wurde. Gegenteils wird im Schreiben selbst erwähnt, dass es sich dabei nie um eine feste Anstellung gehandelt habe und dies wohl kaum als Basis genommen werden könne, um daraus einen monatlichen Verdienst abzuleiten (Vi Urk. 13/24). Noch viel weniger lässt sich anhand des Inhalts des Schreibens die Behauptung des Gesuchstellers bekräftigen, die Gesuchstellerin sei bereits während beinahe der ganzen Ehe erwerbstätig gewesen. An den noch vor Vorinstanz in diesem Zusammenhang beantragten Zeugeneinvernahmen hält der Gesuchsteller im Rekursverfahren nicht fest und macht auch nicht geltend, die Vorinstanz hätte zu weiteren Beweisvorkehrungen schreiten müssen. Zu guter Letzt leitet der Gesuchsteller aus einer von der Gesuchstellerin beigebrachten tabellarischen Auflistung von Banküberweisungen und Bargeldbezügen (vgl. Urk. 14/1) ab, dass die Gesuchstellerin arbeite und ein entsprechendes Einkommen erziele (Urk. 17 S. 10). Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller andernorts diese Geldtransaktionen als Unterhaltsleistungen des
- 25 neuen Lebenspartners der Gesuchstellerin bezeichnet (vgl. Urk. 17 S. 4), wird durch die erwähnten Dokumente nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den aufgeführten Kontobewegungen tatsächlich um Lohnzahlungen handelt. 3.5 Die Parteien haben im Jahre 1983 miteinander die Ehe begründet. Sie wurden Eltern zweier Töchter, geboren in den Jahren 1983 und 1989. Selbst bis zum vom Gesuchsteller behaupteten Trennungszeitpunkt im Jahre 2004 (vgl. Vi Urk. 12 S. 4 f.) hat die Ehe mehr als zwanzig Jahre gedauert. Laut Gesuchstellerin habe man eine Ehe mit sehr klassischer Rollenverteilung gelebt (Vi Urk. 10 S. 2). Seitens des Gesuchstellers liegen in dieser Hinsicht widersprüchliche Aussagen vor. Im Rekursverfahren will der Gesuchsteller nicht von einer klassischen Rollenverteilung sprechen (Urk. 6 S. 16). Demgegenüber liess er im vorinstanzlichen Verfahren ausführen, die Parteien hätten eine klassische Rollenverteilung gelebt, in welcher er für den Unterhalt und die Gesuchstellerin für Pflege und Erziehung der Kinder sowie für den Haushalt gesorgt habe (Vi Urk. 35 S. 11). Nach der Aktenlage kann nicht zweifelhaft sein, dass der Gesuchsteller während des Zusammenlebens die Finanzierung des Familienunterhalts übernommen hat. Der Gesuchsteller behauptet denn auch nichts Gegenteiliges. Insbesondere hat der Gesuchsteller selber angegeben, dass er von der Gesuchstellerin während der Zeit des gemeinsamen Haushaltes nie verlangt habe, durch einen eigenen Arbeitserwerb zur Aufbringung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten beizutragen (Prot. I S. 32). Vor Vorinstanz schien sich der Gesuchsteller daran zu stören, dass sich die Gesuchstellerin nach dem Eintritt der Kinder in ein Internat auf die Instruktion und Überwachung des Hauspersonals beschränkt haben will (vgl. Prot. I S. 17). Dass das von den Parteien praktizierte Zusammenwirken kein einvernehmliches gewesen sei, macht der Gesuchsteller hingegen nicht geltend. Soweit er den Beitrag der Gesuchstellerin im Nachhinein als ungenügend geisselt, sind seine Ausführungen kaum nachvollziehbar. Das gilt vor allem für sein Vorbringen, wonach die Gesuchstellerin während einer gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seinerseits zwischen August 2001 und Mitte 2003 verpflichtet gewesen wäre, zu einem genügenden Einkommen beizutragen (Vi Urk. 12 S. 16). Bereits die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller mit Recht auseinandergesetzt (vgl. Vi Urk. 24 S. 25), dass er in dieser Zeit neben den weiterhin erlangten Liegen-
- 26 schaftserträgen erhebliche Versicherungsleistungen bezogen habe (vgl. die Steuerklärungen der Jahre 2002 und 2003 [Vi Urk. 11/14 und Vi Urk. 11/13]). Der Gesuchsteller selbst hat in einem Brief an die Gesuchstellerin geschrieben, dass an die Stelle seines Einkommens die "grosszügige" Krankentaggeldversicherung getreten sei, die ihm den Einkommensausfall "mehr als ersetzt" habe (vgl. Vi Urk. 36/2). Dass und inwiefern die Erzielung eines zusätzlichen Einkommens durch die Gesuchstellerin einer wirtschaftlichen Notwendigkeit entsprochen hätte, ist deshalb nicht ersichtlich. Wann und zu welchen Gelegenheiten der Gesuchsteller die Gesuchstellerin in dieser Phase oder aber in einem Zeitpunkt, nachdem sie zufolge des Internatsbesuchs der beiden Töchter (vgl. Prot. I S. 26) von deren alltäglichen Betreuung entbunden worden war, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert haben soll, wurde nicht dargelegt. Konkrete Aufforderungen zur Verbesserung der Eigenversorgungskapazität an die Adresse der Gesuchstellerin erfolgten vielmehr erst im Zuge der Regelung der Getrenntlebensfolgen (vgl. Vi Urk. 13/28). 3.6 Die soeben dargestellte eheliche Lebenshaltung spricht gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuchstellerin, zumal die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers - wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. nachstehende Erwägungen III.A/4.1-4.7), nach wie vor sehr günstig sind. In die gleiche Richtung weist das Alter der Gesuchstellerin. Im vom Gesuchsteller genannten Trennungszeitpunkt im Jahre 2004 war die Gesuchstellerin bereits rund 47 Jahre alt. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass einem haushaltführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten ist, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat. Diese Alterslimite ist jedoch nicht als "starre Regel" anzusehen (BGE 115 II 11 f. E. 5a; BGE 114 II 11 ff. E. 7b). Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere Anhaltspunkte, die für die Wiederaufnahme sprechen, umgestossen werden kann (BGer vom 16. September 2009, 5A_272/2009 E. 4.1; BGer vom 21. Juni 2010, 5A_206/2010 E. 5.3). Unbestritten steht fest, dass die Gesuchstellerin von jeglichen Kinderbetreuungspflichten entbunden ist. Gesundheitliche Beschwerden, welche die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen könnten, wurden nicht namhaft gemacht. Bei der Handhabung des vom Bundesgericht formulierten Schwellen-
- 27 werts kann diesen beiden Aspekten indessen kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Neben der bisherigen Aufgabenteilung und des gelebten gehobenen Lebensstandards sind als weitere ungünstige Elemente in Betracht zu ziehen, dass die Gesuchstellerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und vor der Heirat in der Schweiz lediglich während rund fünf Jahren als Verkäuferin gearbeitet hat (Prot. I S. 21 ff. und S. 32). Während der langjährigen Ehe war die Gesuchstellerin dagegen auch nicht teilweise im Erwerbsleben integriert und hat auch keine Weiterbildungen absolviert. Bereits die Vorinstanz hat diese Faktoren aufgeführt und sie im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zutreffend berücksichtigt (vgl. Urk. 3 S. 67 f.), zumal dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nicht die gleiche Bedeutung beizumessen ist wie bei der Bestimmung des nachehelich geschuldeten Unterhalts. Das vom Gesuchsteller angerufene Prinzip der Eigenversorgungskapazität (vgl. Urk. 6 S. 14 ff.) gilt im jetzigen Verfahrensstadium nicht absolut. Ohnehin erscheint mit Blick auf die Biografie der Gesuchstellerin fraglich, inwieweit der Scheidungsrichter nach einer Ehe von zweifellos langer Dauer und lebensprägendem Charakter von der Gesuchstellerin die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Selbstversorgungsfähigkeit verlangen wird. 3.7 Nach Ansicht des Gesuchstellers stellt sich vorliegend die Frage nach der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit überhaupt nicht. Dass der Gesuchstellerin eine Arbeitstätigkeit zumutbar sei, zeige sich schon darin, dass sie für eine Freundin arbeite, auch wenn die Gesuchstellerin nur aushilfsweise arbeite. Dabei behaftet der Gesuchsteller die Gesuchstellerin auf Aussagen im bereits erwähnten Schreiben, worin die Gesuchstellerin anerkannt haben soll, gelegentlich im (Mode-)Geschäft einer Freundin ausgeholfen zu haben (Urk. 6 S. 15 f.). Unklar ist vorab die Urheberschaft des erwähnten Schreibens. Die Gesuchstellerin lässt wie schon vor Vorinstanz ausführen, dass dieses Schriftstück nicht von ihr stamme und ihr nicht zugerechnet werden könne (Urk. 12 S. 15 f.; Vi Urk. 24 S. 24). Das Schreiben führt als Absenderin die Gesuchstellerin auf, ist indessen nicht von ihr unterzeichnet worden (vgl. Vi Urk. 13/24). Bei der Befragung im vorinstanzlichen Verfahren hat die Gesuchstellerin auf dessen Vorhalt in Abrede gestellt, das
- 28 - Schreiben verfasst zu haben. Dagegen gab sie an, der Brief an den Gesuchsteller sei von ihrem damaligen Anwalt für sie geschrieben worden. Angesprochen auf die Aussage im Schreiben, wonach sie arbeiten gehen wolle, bestätigte die Gesuchstellerin, dass dies mit ihrem Anwalt so abgesprochen gewesen sei (Prot. I S. 23). Die inhaltliche Authentizität des Schreibens bestreitet die Gesuchstellerin damit nicht, weshalb letztlich auch nicht so sehr von Belang ist, ob dieses mindestens auf ihre Veranlassung hin verfasst wurde oder ob der Gesuchsteller ihr dieses - wie die Gesuchstellerin ihm unterstellt (Urk. 12 S. 5) - habe unterschieben wollen. Die darin abgegebenen Erklärungen über die Absichten bezüglich Aufnahme einer Erwerbstätigkeit decken sich mit anderen Prozessvorbringen der Gesuchstellerin zu diesem Themenkreis. So liess die Gesuchstellerin im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens vorbringen, dass sie sich erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht habe (Vi Urk. 24 S. 23; vgl. auch Prot. I S. 24). Dass die Gesuchstellerin nach der Trennung eine gelegentliche ausserhäusliche Beschäftigung als Teil einer sinnvollen Lebensgestaltung bezeichnet hat (vgl. Vi Urk. 13/24), vermag die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nicht zu ihren Ungunsten zu beeinflussen. In der persönlichen Befragung vor Vorinstanz gab die Gesuchstellerin an, sie habe in den letzten Jahren erfolglos vier oder fünf Bewerbungen geschrieben, weil man ihr gesagt habe, sie müsse arbeiten gehen (Prot. I S. 24). Es kann der Gesuchstellerin nicht nachteilig ausgelegt werden, wenn sie sich offenbar kurz nach der Trennung auf Anraten von Drittpersonen um eine Arbeitsstelle und ein eigenes Einkommen bemüht hat, dürfte dies doch nicht zuletzt im Hinblick auf einen für sie allenfalls ungünstigen Ausgang einer gerichtlichen Auseinandersetzung geschehen sein. Die Rechtsfrage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von der Gesuchstellerin auch Jahre später in einem familienrechtlichen Verfahren verlangt werden darf, beurteilt sich indessen wie gesehen - massgeblich nach anderen Kriterien. 3.8 Den Vorbringen des Gesuchstellers liegt sodann die Auffassung zugrunde, eine gelegentlich verrichtete Aushilfstätigkeit belege ohne Weiteres die Zumutbarkeit einer eigentlichen Arbeitstätigkeit. Dass diese beiden Tätigkeitsgebiete nicht miteinander verglichen werden können, ergibt sich jedoch schon daraus, dass mit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses im Rechtssinne eine mitunter erhebli-
- 29 che Umstellung der gewohnten Lebenssituation sowie die Übernahme einer Vielzahl von rechtlichen Pflichten verbunden ist. Letzteres trifft ebenso auf die potentielle Arbeitgeberin zu. Es kann deshalb auch nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass jemand, dem hin und wieder die Mithilfe in einem Betrieb oder Geschäft gestattet wird, gleichfalls auf Dauer als fester Mitarbeiter eingestellt würde. Andere Einlassungen des Gesuchstellers gehen hinsichtlich der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuchstellerin von Vornherein an der Sache vorbei. So hat der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem geltend gemacht, auch die um zehn Jahre jüngere und kerngesunde Gesuchstellerin könne arbeiteten, wenn er selber nach 21 Jahren Ehe arbeiten könne (Vi Urk. 12 S. 15). In einer Art Umkehrschluss folgerte der Gesuchsteller daraus, dass auch er nicht arbeiten müsse, wenn die Gesuchstellerin nicht arbeiten gehen müsse (Prot. I S. 15). Neben der grundlegend anderen Ausgangslage der beiden Ehegatten bezüglich der Arbeitstätigkeit übergeht der Gesuchsteller dabei insbesondere, dass bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts und erst recht bei der Bestimmung des Unterhalts in einem Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmeverfahren unter bestimmten Voraussetzungen gerade das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv als schutzwürdig erscheinen kann. 3.9 Aufgrund der vorwiegend negativen Umstände erweist sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Gesuchstellerin als nicht zumutbar. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgesehen hat. Im Rekursverfahren hat die Gesuchstellerin zwei mit "Darlehn an B._____ via. Banküberweisung" bzw. "Darlehn an B._____ via. Cash-Bankomat" überschriebene und vom 26. August 2010 beziehungsweise 4. September 2010 datierende Zusammenstellungen eingereicht (Urk. 14/1). Der Gesuchstellerin sollten diese Unterlagen im Kontext mit dem anschlussrekursweise beantragten Prozesskostenvorschuss zum Beleg behaupteter Darlehensschulden dienen (vgl. Urk. 12 S. 26). Der Gesuchsteller bestreitet, dass den von der Gesuchstellerin aufgelisteten Bezügen Darlehenscharakter zukomme. Gemäss seiner Auffassung müssen diese Zahlungen vielmehr als Einkommen der Gesuchstellerin qualifiziert werden. Die von der Gesuchstellerin einge-
- 30 reichten Tabellen würden ihre finanzielle Unterstützung durch ihren Lebenspartner und als Weiteres beweisen, dass sie längst ein Euro-Konto und eine Bankkarte zulasten des Kontos ihres Lebenspartners habe (Urk. 17 S. 4). Wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte von seinem neuen Partner finanziell unterstützt, vermindert sich seine Unterhaltsforderung gegenüber dem anderen Ehegatten im Umfang der tatsächlich erhaltenen Unterstützungsleistungen (vgl. BGer vom 18. Januar 2012, 5A_662/2011 E. 2.3). Die massgebliche Novenrechtsregelung in der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung gestattet dem Gesuchsteller nicht, im Rekursverfahren neue Behauptungen aufzustellen, zu deren Geltendmachung bereits im vorinstanzlichen Verfahren genügend Grund und Gelegenheit bestanden hätte. Die von der Gesuchstellerin eingegangene Beziehung war bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt (vgl. Vi Urk. 12 S. 14). Dass der neue Partner die Gesuchstellerin finanziell unterstützen würde, hat der Gesuchsteller damals jedoch nicht behauptet. Aus den von der Gesuchstellerin als Zusammenstellung bezogener Darlehen bezeichneten Unterlagen ergibt sich nach den strengeren Anforderungen an den Nachweis der Tatsachen als Zulässigkeitsvoraussetzung für neue Vorbringen nicht, dass die darauf verzeichneten Geldbeträge tatsächlich vom Lebenspartner der Gesuchstellerin stammen. Ebenso wenig geht daraus hervor, dass diese Gelder nicht wieder zurückerstattet werden müssten. Als unzulässige Noven müssen die daherigen Ausführungen des Gesuchstellers sowie die damit verknüpften Beweisantretungen (Urk. 17 S. 4) im Rekursverfahren unbeachtlich bleiben. 4.1 Ein wesentlicher Streitpunkt im vorliegenden Rekursverfahren betrifft zuletzt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers. Umstritten sind vorab die vom Gesuchsteller zu erlangenden Einkünfte. Der Gesuchsteller ist als selbstständiger Rechtsanwalt in einer Praxisgemeinschaft tätig (vgl. Vi Urk. 12 S. 8). Zwischenzeitlich versah er auf Mandatsbasis die Funktion eines Sekretärs des Verwaltungsrates der N._____-Gruppe, des Verwaltungsrates der N._____ AG und des Vorstandes des Vereins O._____ (vgl. Vi Urk. 13/25). Daneben gehört dem Gesuchsteller anteilsmässig die Geschäftsliegenschaft "P._____" in E._____, die vermietet wird (vgl. Vi Urk. 12 S. 9). Nachdem die Vorinstanz die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers in den Jahren 2007 bis 2009 be-
- 31 leuchtet und in Anwendung diverser variierender Berechnungsweisen auf unterschiedlichen tatsächlichen Grundlagen das dem Gesuchsteller mindestens zur Verfügung stehende Einkommen ermittelt hatte, gelangte sie zum Ergebnis, dass der Gesuchsteller bezüglich des festgelegten Unterhaltsbeitrages als leistungsfähig betrachtet werden müsse (Urk. 3 S. 74-89). Insbesondere vermochte der Gesuchsteller die Vorinstanz nicht davon zu überzeugen, dass seine Einkünfte stetig abnehmen würden (vgl. Urk. 3 S. 85). Der Gesuchsteller bestreitet im Rekursverfahren die von der Vorinstanz festgestellte Leistungsfähigkeit und rügt die vorinstanzlichen Erwägungen zu seinem Einkommen als widersprüchlich und willkürlich. Seiner Ansicht nach hat die Vorinstanz die im Vergleich zu früheren Jahren erheblich tieferen Einkünfte ausser Acht gelassen. Als Schlussfolgerung macht der Gesuchsteller geltend, dass ihm an Einkommen monatlich rund Fr. 20'862.– zur Verfügung stünden. Indem die Vorinstanz der Gesuchstellerin dennoch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 14'040.– zuspreche, werde der grundsätzliche Anspruch beider Ehegatten auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards verletzt (Urk. 6 S. 20 ff.). 4.2 Vorweg einzugehen ist auf den Einwand des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe auf ein Einkommen abgestellt, dass er längst nicht mehr erziele. Der Vorinstanz wird dabei namentlich der Vorwurf gemacht, die aus dem erwähnten Mandat bei der N._____ generierten Einkünfte weiterhin berücksichtigt zu haben, obwohl diese Tätigkeit im Jahre 2007 beendet worden sei (Urk. 6 S. 3 f. und S. 14 ff.; vgl. auch Urk. 17 S. 4). Bei einer Analyse der vorinstanzlichen Verfügung ergibt sich jedoch, dass dies jedenfalls für die zentralen Punkte in den Entscheidgründen nicht zutrifft. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2009 zunächst beweiswürdigend die tatsächlichen Einkünfte des Gesuchstellers bestimmt und dabei unter anderem festgestellt, dass dem Gesuchsteller unter Berücksichtigung von Sozialabzügen und den für die Liegenschaft "P._____" zu bezahlenden Hypothekarzinsen ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 27'651.– im Jahre 2007 (Urk. 3 S. 75), von mindestens Fr. 29'072.– im Jahre 2008 (Urk. 3 S. 77) sowie von mindestens Fr. 40'944.– im Jahre 2009 (Urk. 3 S. 78) zur Verfügung stand. Die Rüge des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe nicht auf die effektiv erlangten Einkünfte abgestellt, erweist sich daher als unberechtigt. Fehl geht
- 32 der Gesuchsteller auch mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht das im Jahre 2006 erzielte Einkommen als massgeblich unterstellt (Urk. 17 S. 4). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auf dessen Einkommenssituation in den Jahren 2007 bis 2009 beschränkt hat (vgl. nur Urk. 3 S. 74). Aufgrund der vorzitierten Betrachtungen erachtete die Vorinstanz die Behauptungen des Gesuchsteller über die stetig abnehmenden Einkünfte als nicht glaubhaft. Im Gegenteil konstatierte die Vorinstanz, dass der Gesuchsteller im Jahre 2009 trotz des als "ausserordentlich gering" bezeichneten Gewinns aus der Anwaltstätigkeit wieder ein Einkommen erzielt habe, welches "merklich" höher gelegen habe als in den Jahren 2007 und 2008 (Urk. 3 S. 84). In Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers hat die Vorinstanz in der Folge zweierlei erkannt: einerseits befand die Vorinstanz, gewissen Unterschieden in der Einkommenshöhe in den Jahren 2007 bis 2009 komme keine entscheidende Bedeutung zu, soweit nur eine rückwirkende Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in Betracht komme. Mit dem durchschnittlichen Einkommen des Gesuchstellers aus den Jahren 2007 bis 2009 sei es ihm jedenfalls möglich, den festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Urk. 3 S. 82 und S. 84). Andererseits führte die Vorinstanz aus, dass weiterhin mit ähnlich hohen Einkünften wie im Jahre 2009 zu rechnen sei, und ging daher davon aus, dass der Gesuchsteller den festgelegten Unterhaltsbeitrag auch in der näheren Zukunft zu bezahlen vermöge (Urk. 3 S. 84 und S. 85 ff.). Die weiteren Einzelvorbringen, mit welchen der Gesuchsteller im Rekursverfahren seine fehlende Leistungsfähigkeit belegen will, werden im Zusammenhang mit der konkreten Befassung mit seinen Einkommensverhältnissen zu behandeln sein. 4.3 Einkommen aus selbstständiger Anwaltstätigkeit a) Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Gesuchsteller aus seiner Anwaltstätigkeit in der betrachteten Zeitperiode die folgenden Einkünfte erzielt: Fr. 217'606.– für das Jahr 2007, Fr. 126'256.– für das Jahr 2008 und Fr. 41'784.– für das Jahr 2009 (Urk. 3 S. 75, S. 76 und S. 78). Zu den einzelnen Geschäftsergebnissen des Gesuchstellers liegen zahlreiche Steuererklärungen
- 33 und Buchhaltungsunterlagen bei den Akten, auf welche sich die Vorinstanz massgeblich gestützt hat. Für das Geschäftsjahr 2007 resultierten nach dem vom Gesuchsteller ausgefüllten Fragebogen für selbständigerwerbende Anwälte bei einem Umsatz von Fr. 444'300.– und einem Geschäftsaufwand von Fr. 226'694.– Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 217'606.–, welcher Betrag in die Steuererklärung übernommen wurde (vgl. Vi Urk. 6/3 Steuererklärung 2007 mit Beiblättern). Die der Steuererklärung 2007 beiliegende Erfolgsrechnung wies für den Gesuchsteller einen Gesamtertrag (Honorareinnahmen/Ersatz Spesen- und Barauslagen/Ausserordentlicher Ertrag) von rund Fr. 491'230.– (exakt Fr. 491'230.90) aus. Die vom Gesuchsteller zu tragenden Praxisunkosten beliefen sich auf rund Fr. 217'650.10 und setzten sich aus den persönlichen Berufsausgaben (Fr. 164'307.80) sowie seinem Anteil am allgemeinen Praxisaufwand (Fr. 53'342.30) zusammen (vgl. Aufstellung über die Berufseinnahmen und die Berufsausgaben in "Erfolgsrechnungen pro 2007 und 2006" [Vi Urk. 32/1.3]). Im vorinstanzlichen Verfahren wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass die Angaben in der Steuererklärung nicht mit den in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Geschäftszahlen übereinstimmten (Vi Urk. 41 S. 2). Tatsächlich fällt auf, dass der durch die Erfolgsrechnung ausgewiesene Jahresgewinn von Fr. 274'560.10 sich nicht mit der Steuerdeklaration deckt, wobei sowohl auf der Ertrag- als auch der Aufwandseite unterschiedliche Zahlenbeträge resultierten. Die Vorinstanz hat die in der Steuererklärung angegebenen Einkünfte übernommen mit dem Bemerken, die Gesuchstellerin habe kein höheres Einkommen behauptet (Urk. 3 S. 75). Die von der Vorinstanz dabei zitierte Stelle der Rechtsschrift der Gesuchstellerin vom 29. April 2010 bezog sich jedoch auf das Einkommen im Jahre 2009 und nicht auf dasjenige im Jahre 2007 (vgl. Vi Urk. 41 S. 2). Gegen die Richtigkeit der Erfolgsrechnung des Gesuchstellers wurden keine konkreten Vorbehalte erhoben. Abweichend vom vorinstanzlichen Entscheid ist daher diese als Basis für die Einkommensermittlung heranzuziehen, zumal der Gesuchsteller selber für das Jahr 2007 einen Gewinn im entsprechenden Umfang geltend gemacht hat (vgl. Vi Urk. 35 S. 4). Das anrechenbare Einkommen des Gesuchstellers aus der Führung seiner Anwaltspraxis beläuft sich demnach im Jahre 2007 auf rund Fr. 274'560.10, was monatlichen Einnahmen von rund Fr. 22'880.– entspricht.
- 34 b) Für das Jahr 2008 hat die Vorinstanz auf das vom Gesuchsteller in der Steuererklärung 2008 deklarierte Einkommen aus der Anwaltstätigkeit von Fr. 126'256.– abgestellt (Vi Urk. 3 S. 76; Vi Urk. 48/1). Nach dem Fragebogen für selbständigerwerbende Anwälte resultierte dieser Gewinn aus der Gegenüberstellung der Gesamteinnahmen von Fr. 350'095.– und einem Total der Berufsausgaben von Fr. 223'839.– (Vi Urk. 48/19). Diese Angaben zum Geschäfterfolg korrespondieren sowohl mit denjenigen im Entwurf der "Erfolgsrechnungen pro 2009 und 2008" (Vi Urk. 32/1.1) als auch mit denjenigen in der definitiven und der Steuererklärung beigelegten Fassung der Erfolgsrechnung für das Jahr 2009 (Vi Urk. 48/20). Die Gesuchstellerin hat keine Einwendungen hinsichtlich der Ordnungsmässigkeit des Geschäftsabschlusses vorgetragen, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die darin ausgewiesenen Gewinnzahlen abgestellt hat. Auch für das Jahr 2009 hat die Vorinstanz sich auf Angaben und Unterlagen des Gesuchstellers abgestützt. Anhand der als "Entwurf" bezeichneten Erfolgsrechnung für das Jahr 2009 (Vi Urk. 32/1.1) ging die Vorinstanz von einem Jahresgewinn in der Höhe von Fr. 41'784.– aus (Urk. 3 S. 78). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Gesuchstellerin dafürgehalten, ein blosser Entwurf der Erfolgsrechnung könne nicht massgebend sein (Vi Urk. 41 S. 2). Richtig ist, dass der Gesuchsteller selber in einem Schreiben an seinen Rechtsvertreter darauf hingewiesen hat, der Jahresabschluss sei noch "sehr provisorisch". Gleichzeitig hat der Gesuchsteller jedoch auch erwähnt, dass seine Honorareinnahmen im Entwurf vollständig erfasst seien (Vi Urk. 33). Die Gesuchstellerin hat nichts Gegenteiliges behauptet und hat auch der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Entwurfsfassung im Vergleich zu den früheren Erfolgsrechnungen plausibel erscheine (Urk. 3 S. 79), nicht widersprochen. Unregelmässigkeiten lassen sich in der nicht definitiven Fassung der Jahresrechnung nicht erkennen. Insbesondere ergeben sich keine Auffälligkeiten hinsichtlich der Kostenstruktur. Dass sich der Praxisaufwand nicht im gleichen Verhältnis zu den gesunkenen Einnahmen reduzieren lässt, entspricht angesichts der Vielzahl der umsatzunabhängigen Fixkosten einer betriebswirtschaftlichen Selbstverständlichkeit. Hingegen waren für zahlreiche variable Kosten mitunter beträchtliche Aufwandminderungen zu verzeichnen (vgl. beispielsweise die Aufwandkonten "Büromaterial", "Diverse Unkosten" oder "Klientenkosten" [Vi
- 35 - Urk. 32/1.1]). Die teilweise Abnahme des Betriebsaufwandes kann daher als Indiz für den im Erfolgsrechnungsentwurf dokumentierten Gewinnrückgang gelten. Die im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verweisende Gesuchstellerin (vgl. Urk. 12 S. 17 ff.) bestreitet im Rekursverfahren denn auch nicht, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Buchhaltungen ein authentisches Bild der wirtschaftlichen Lage der Anwaltskanzlei geben. Ausgehend von den zuvor ermittelten Jahresgewinnen ergeben sich monatliche Einkünfte aus der Anwaltspraxis von rund Fr. 10'520.– im Jahre 2008 sowie von Fr. 3'482.– im Jahre 2009. c) Nach dem Gesagten hat sich das Einkommen des Gesuchstellers aus seiner Anwaltstätigkeit in den letzten Jahren stetig und teilweise markant verschlechtert. Entgegen der wiederholt geäusserten Kritik des Gesuchstellers ist die Einkommenseinbusse bei der selbstständigen Tätigkeit auch der Vorinstanz nicht entgangen. Sie hat jedoch die vom Gesuchsteller für die Einkommensverschlechterung vorgetragenen Gründe für nicht überzeugend erachtet. Für die Vorinstanz war einerseits nicht einsichtig, weshalb der Gesuchsteller im Jahre 2008 ohne die Einkünfte aus dem bereits per 31. Mai 2007 beendeten Mandat bei der N._____ und ungeachtet des behaupteten Totalverlustes seines Kundenstammes noch einen Gewinn von Fr. 126'256.– habe erzielen können, im Jahre 2009 hingegen trotz guten Willens nur noch einen solchen von Fr. 41'784.–. Dies sei auch - fuhr die Vorinstanz fort - deshalb schwer nachvollziehbar, weil die Honorareinnahmen im Jahre 2008 und diejenigen im Jahre 2007 nach Abzug des vom Gesuchstellers selber bezifferten Anteils aus dem Mandat bei der N._____ in etwa gleich hoch gewesen seien (Urk. 3 S. 88). Soweit die Ausführungen des Gesuchstellers im Rekursverfahren überhaupt eine über die Wiederholung früherer Behauptungen hinausgehende Auseinandersetzung mit dieser Thematik enthalten, bezeichnet er es als verwunderlich, dass die Vorinstanz seinen Einwand zu den abnehmenden Einkünften als nicht stichhaltig bezeichne, obwohl sie gleichzeitig habe feststellen müssen, dass er nicht mehr bei der N._____ arbeite und damit erheblicher Honorareinnahmen verlustig gegangen sei (Urk. 6 S. 22). Wie diese Vorbringen belegen, scheint der Gesuchsteller den angefochtenen Entscheid nur ungenau zur Kenntnis genommen zu haben. Soweit die Vorinstanz die Behauptungen des Gesuchstellers von den andauernd geringeren Einkünften verworfen hat, war dies
- 36 eine Folge der Feststellungen zu den insgesamt dem Gesuchsteller anrechenbaren Einnahmen und bezog sich daher nicht ausschliesslich auf das Anwaltseinkommen. Ausdrücklich hielt die Vorinstanz - wie bereits gesagt (vgl. Erwägung III.A/4.2 hiervor) - fest, der Gesuchsteller habe trotz des schlechten Ergebnisses der Anwaltspraxis im Jahre 2009 ein deutlich höheres Einkommen erzielt als noch in den Jahren 2007 und 2008 (Urk. 3 S. 84). d) Das Gericht hat namentlich auch das inskünftig zu erwartende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu bestimmen. In dieser Hinsicht hat der Gesuchsteller bezüglich der Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit negative Erwerbsaussichten behauptet und geltend gemacht, er dürfe nicht damit rechnen, nochmals ein sich selbst finanzierendes Büro zu führen (Vi Urk. 12 S. 9). Diese Sachdarstellung erneuert der Gesuchsteller im Rekursverfahren, indem er vorbringt, es sei nicht wahrscheinlich, dass sich der Abwärtstrend bei den Honoraren wieder umkehren lasse, und es müsse davon ausgegangen werden, dass die Honorarsumme im Anwaltsbüro sich höchstens auf dem derzeitigen Stand "einpendle". Soweit in Zukunft Einkommen generiert werde, so höchstens als Liegenschaftenertrag (Urk. 6 S. 18 f.). An Gründen für die ungünstige Einkommensprognose nennt der Gesuchsteller einen im Jahre 2001 erlittenen Herzinfarkt sowie den Antritt der Anstellung bei der N._____, welche kumuliert zu einem Verlust seines Klientenstammes geführt hätten (Vi Urk. 12 S. 8 f.; Urk. 6 S. 17 f.). Damit kann vorab nicht gemeint sein, dass die anwaltlichen Dienstleistungen des Gesuchstellers nach den beiden erwähnten Ereignissen überhaupt nicht mehr beansprucht wurden. Denn wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 3 S. 88), bliebe sonst namentlich unerklärlich, weshalb der Gesuchsteller im Jahre 2008 ohne die Einkünfte aus dem bereits per Ende Mai 2007 beendeten Mandat bei der N._____ noch einen Gewinn von Fr. 126'256.– hätte erzielen können. Die Behauptungen des Gesuchstellers müssen demnach wohl eher dahingehend verstanden werden, dass es höchstens noch eine limitierte Anzahl Personen gab, welche beim Gesuchsteller auf regelmässiger Basis um anwaltlichen Beistand nachsuchten. So oder anders belegen indessen die Einnahmen im Geschäftsjahr 2008, dass die Anwaltspraxis des Gesuchstellers auch nach dem als Ursache für die Einkommensreduktion ausgemachten Rückgang der Stammklientschaft durchaus
- 37 rentabel betrieben werden kann. Dass der Erfolg einer Unternehmung ohne angestammten Kundenkreis neben den generellen Unwägbarkeiten des Dienstleistungsverkehrs besonderen Schwankungen unterliegen kann, ist nicht ungewöhnlich und muss nicht bedeuten, dass es neben enttäuschenden auch wieder erfolgreichere Geschäftsjahre geben wird. e) Um eine zuverlässige Bestimmung des Einkommens für eine längere in der Zukunft liegende Periode zu erreichen und um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte bei Selbstständigerwerbenden auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Jahresabschlüsse unter Umständen ausser Betracht bleiben können. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Zahlen kann das Nettoeinkommen des letzten Jahres als massgebend betrachtet werden (BGer vom 20. Dezember 2001, 5P.342/2001 E. 3a mit Hinweis auf Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 169-180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1997, N 73 ff. zu Art. 163 ZGB; BGer vom 13. Januar 2009, 5D_167/2008 E. 2; vgl. auch Bähler, Scheidungsunterhalt - Methoden der Berechnung, Höhe, Dauer und Schranken, Fampra.ch 2007 S. 461 ff., S. 477). Für den Gesuchsteller kommt eine Durchschnittsberechnung seiner Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit nicht in Betracht. Die Vorinstanz ihrerseits hat diese Problematik zwar ansatzweise angesprochen, aber nicht abschliessend erörtert. In der angefochtenen Verfügung heisst es dazu, es könne davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller etwa als angestellter Anwalt ohne Weiteres einen merklich höheren Verdienst erzielen könnte. Entsprechend wäre ihm - so die Vorinstanz weiter - zumindest bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters auch ein (hypothetisches) Einkommen jedenfalls in Höhe desjenigen aus dem Jahre 2008 anzurechnen, wenn er geltend machen wollte, er vermöge die Unterhaltsbeiträge nicht zu finanzieren (Urk. 3 S. 88 f.). f) Die Frage, ob das Einkommen des Gesuchstellers aus der Anwaltspraxis anhand einer Durchschnittsberechnung ermittelt werden sollte und gegebenenfalls welche Jahresergebnisse dabei berücksichtigt oder ausser Acht gelassen werden sollten, hat die Vorinstanz letztlich ebenso offen gelassen wie die Frage
- 38 nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Urk. 3 S. 89). Für die Vorinstanz stand fest, dass der Gesuchsteller selbst bei Zugrundelegung des im Jahre 2009 als Anwalt erzielten Einkommens genügend leistungsfähig sei. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, hält diese Betrachtungsweise einer Überprüfung durch die Rekursinstanz stand und ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Einkommensminderung bei seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit durch entsprechende Mehreinnahmen aus anderen Erwerbsquellen auszugleichen vermag. Soweit die Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit betreffend, bleibt immerhin festzuhalten, dass weiterhin von dem für das Jahre 2009 dokumentierten Jahresergebnis ausgegangen werden kann. Es besteht kein Grund zur Annahme, dem Gesuchsteller wäre bei gutem Willen nicht mindestens die Erzielung eines Einkommens in der Höhe desjenigen des Jahres 2009 möglich. Dass aus dieser Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt überhaupt keine Einkünfte hätten realisiert werden können, lässt sich mit den pauschalen Hinweisen des Gesuchstellers auf sein fortgeschrittenes Alter oder den angeschlagenen Gesundheitszustand (vgl. Urk. 6 S. 19) nicht glaubhaft machen. Nicht belegt wurden die Behauptungen des Gesuchstellers, wonach er sich den früheren Lohn seit vielen Monaten nicht mehr habe auszahlen und den Lohn seiner Sekretärin schon mehrmals habe privat bezahlen müssen (Urk. 17 S. 8). Weder behauptet noch ausgewiesen ist schliesslich, dass die offenbar erfolgte Betreibung durch die Vermieterin des Praxisbüros auf nicht nur temporäre und inzwischen längst überwundene Zahlungsschwierigkeiten zurückzuführen wäre (Urk. 17 S. 8; Urk. 18). Zur tatsächlichen Entwicklung der Ertragslage wurden keine weiteren konkreten Behauptungen aufgestellt und erst recht keine sachdienlichen Belege vorgelegt. g) Nach den vorstehenden Erwägungen sind dem Gesuchsteller die folgenden monatlichen Einkünfte aus seiner selbstständigen Anwaltstätigkeit anzurechnen: Einkommen aus selbstständiger Anwaltstätigkeit
Jahr 2007 Fr. 22'880.– Jahr 2008 Fr. 10'520.– ab Jahr 2009 Fr. 3'480.–
- 39 -
4.4 Einkommen Nebenerwerb Gestützt auf die Steuererklärung 2008 hat die Vorinstanz dem Gesuchsteller für das Jahr 2008 ein Nebenerwerbseinkommen von Fr. 8'143.– aufgerechnet (vgl. die entsprechende tabellarische Übersicht [Urk. 3 S. 76/77]). Es handelte sich dabei um das Jahreshonorar, welches der Gesuchsteller als Verwaltungsrat der Q._____ AG bezog (Vi Urk. 48/1 und Vi Urk. 48/11). Die Berücksichtigung dieser Einkünfte wurde im Rekursverfahren nicht gerügt, sodass diese für das Jahr 2008 in einem monatlichen Betrag von rund Fr. 675.– weiterhin anzurechnen sind. 4.5 Liegenschaftenerträge a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Gesuchsteller neben der Berufstätigkeit weitere Einkünfte aus seinem Liegenschaftenvermögen generiert. Der Gesuchsteller ist zu einem Anteil von 178/1000 Miteigentümer einer Geschäftsliegenschaft am P._____ in E._____ (vgl. Vi Urk. 12 S. 9; Vi Urk. 13/39 S. 2). Die Vorinstanz hat die dem Gesuchsteller aus dem Grundstück zufliessenden Erträgnisse anhand der zu den Akten gereichten Abrechnungen der Liegenschaftenverwaltung R._____ ermittelt (Urk. 3 S. 74 ff.; Vi Urk. 32/2.1-3). Dabei hat sie zunächst sowohl die effektiv erzielten Nettoliegenschaftserträge als auch die aus den Jahresrechnungen hervorgehenden Auszahlungen aufgeführt (Urk. 3 S. 75). Bei der anschliessenden Einkommensberechnung wurden dann die effektiv erzielten Erträge berücksichtigt. Die Vorinstanz wies zur Begründung erstens darauf hin, dass die auf die ausbezahlten Erträge abstellende Berechnungsweise insofern mit Unschärfen belastet sei, als sich die Ertrags- und die Auszahlungsperiode nicht deckten. Zweitens bezeichnete es die Vorinstanz als fraglich, ob der Umstand, dass erzielte Erträge teilweise zurückbehalten worden seien, überhaupt berücksichtigt werden könne. Die Berücksichtigung der effektiv erzielten Erträge erachtete die Vorinstanz schliesslich als angemessen, weil davon ausgegangen werden könne, dass die Rückstellungen primär im Zusammenhang mit der laufenden Sanierung erfolgt seien (Urk. 3 S. 82). Die insoweit massgeblichen Liegenschaftenerträge veranschlagte die Vorinstanz auf Fr. 318'902.– im Jahre
- 40 - 2007, auf Fr. 349'519.– im Jahre 2008 sowie auf Fr. 565'472.– im Jahre 2009 (Urk. 3 S. 75, S. 76 und S. 78). b) Demgegenüber hält der Gesuchsteller unter Verweis auf seine Ausführungen vor Vorinstanz daran fest, dass sich der Liegenschaftenertrag seit dem Jahre 2004 sehr stark reduziert habe und im Jahre 2007 noch Fr. 18'909.– sowie im Jahre 2008 noch Fr. 33'000.– und im Jahre 2009 noch Fr. 165'000.– betragen habe (Urk. 6 S. 19; vgl. auch Vi Urk. 12 S. 10). Diese Angaben beruhen auf einer vom Gesuchsteller angefertigten Zusammenstellung über die Erträge und die zu bezahlenden Hypothekarzinsen betreffend die Liegenschaft "P._____" (vgl. Vi Urk. 17/33). Die Vorinstanz hat dieser Darstellungen keine weitere Beachtung geschenkt, sondern stattdessen auf die vorhandenen Abrechnungen der Liegenschaftenverwaltung abgestellt (Urk. 3 S. 74). Dieses Vorgehen bei der Sachverhaltsermittlung kann zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Denn der vom Gesuchsteller verwiesenen Aufstellung fehlt es insofern an Aussagekraft, als bezüglich der Jahre 2008 und 2009 sowohl hinsichtlich der Einkünfte als auch hinsichtlich der Zinsenbelastung der Vermerk angefügt wurde, die Zahlen seien "grob geschätzt" beziehungsweise "geschätzt" (vgl. Vi Urk. 13/33). Zur Bestimmung der anrechenbaren Liegenschaftenerträge erweisen sich die jeweiligen Jahresabrechnungen der Grundstücksverwaltung sowie die Steuererklärungen als verlässlichere Grundlage. Dass für die Einkommensbestimmung die effektiv auf dem Miteigentumsanteil des Gesuchstellers an der Liegenschaft "P._____" realisierten Erträge und nicht die periodischen Auszahlungen relevant sein sollen (vgl. Urk. 3 S. 82), blieb im Rekursverfahren unbestritten. Von den angefallenen Erträgen sind die notwendigen Unterhaltskosten und die zu erbringenden Hypothekarzinszahlungen in Abzug zu bringen. c) In der Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 entfiel auf den Miteigentumsanteil des Gesuchstellers ein Ertrag von Fr. 318'901.82 (Fr. 728'342.60 Bruttoertrag abzüglich Fr. 409'440.78 Aufwand [Vi Urk. 32/2.3a]). Diese Angaben wurden auch in die Steuererklärung 2007 übertragen (vgl. Anhang Liegenschaftenverzeichnis 2007 [Vi Urk. 6/3]). Gegen die Höhe des Verwaltungsaufwandes wurden seitens der Gesuchstellerin nichts eingewen-
- 41 det. Zusätzlich sind die vom Gesuchsteller belegten Hypothekarzinszahlungen von Fr. 105'141.– (vgl. Position "S._____, Hypotheken P._____ E._____" im Anhang Schuldenverzeichnis [Vi Urk. 6/3]) in Abzug zu bringen. Insgesamt resultiert für das Jahr 2007 ein Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 213'760.82, weshalb dem Gesuchsteller ein monatlicher Einkommensbetrag von rund Fr. 17'810.– anzurechnen ist. In der Periode vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wird in der Abrechnung der Verwaltung ein Ertrag von Fr. 349'943.71 (Fr. 741'474.84 Bruttoertrag abzüglich Fr. 391'531.13 Aufwand) aufgeführt (Vi Urk. 32/2.2). Auch diese Angaben stimmen mit den in der Steuererklärung 2008 aufgeführten Werten überein (vgl. Anhang Liegenschaftenverzeichnis 2008 [Vi Urk. 48/22]). Die Hypothekarzinsbelastung belief sich im Jahre 2008 auf einen Gesamtbetrag von Fr. 118'647.– (vgl. Position "S._____, Hypotheken P._____ E._____" im Anhang Schuldenverzeichnis [Vi Urk. 48/25]). Damit ist für das Jahr 2008 von einem Liegenschaftenertrag in der Höhe von netto Fr. 231'296.71 auszugehen, was monatliche Einkünfte von rund Fr. 19'275.– ergibt. Laut der Abrechnung der Verwaltung der Liegenschaft für das Jahr 2009 betrugen die Erträgnisse sodann Fr. 565'471.90 (Fr. 689'484.66 Bruttoertrag abzüglich Fr. 124'012.76 Aufwand [Vi Urk. 32/2.1]). Über die aufzubringenden Hypothekarzinsen geben diverse Fälligkeitsanzeigen der kreditierenden Bank Aufschluss. Für das Quartal von April bis Juni wurden für die verschiedenen Hypothekarkonten (S._____ Festhypothek CHF; S._____ Libor Hypothek CHF) insgesamt Zinszahlungen von Fr. 24'810.45 fällig (Vi Urk. 6/5). Da wesentliche Veränderungen bei den Zinskonditionen nicht geltend gemacht wurden, ist demnach von einem Jahreszinsesdienst von Fr. 99'241.80 auszugehen. Es ergibt sich so für das Jahr 2009 ein Nettoliegenschaftenertrag von Fr. 466'230.10, was einem monatlichen Betrag von rund Fr. 38'850.– entspricht. Zu den Erträgnissen aus den Folgejahren haben die Parteien keine konkreten Behauptungen aufgestellt. In Anbetracht des markanten Rückgangs des Liegenschaftenaufwandes im Jahre 2009 kann davon ausgegangen werden, dass sich die noch im vorinstanzlichen Verfahren thematisierte Sanierung (vgl. Vi Urk. 12 S. 10; Vi Urk. 24 S. 16 f.) kostenmässig nicht mehr auswirkt. Dafür spricht zum einen, dass die Liegenschaftenerträge im Jahre 2009 wenigstens annähernd wieder diejenige Grössenordnung erreicht haben, welche
- 42 sie nach der Darstellung des Gesuchstellers selbst (vgl. Vi Urk. 12 S. 10) in den Jahren vor Beginn der Sanierungsarbeiten aufgewiesen haben. Zum anderen hat der Gesuchsteller sich vor Vorinstanz auch dahingehend geäussert, dass die im Jahre 2005 begonnene Sanierung im Jahre 2009 "fast" abgeschlossen gewesen sei (Vi Urk. 35 S. 16). Gleichzeitig hat der Gesuchsteller auf eine einsturzgefährdete Decke der Tiefgarage der Liegenschaft hingewiesen, welche mit einer Notspriessung habe abgesichert werden müssen und deren Sanierung nach Verzögerungen und Komplikationen ab April 2010 hätte beginnen sollen (Vi Urk. 12 S. 10; Vi Urk. 35 S. 16). Schliesslich wurden verschiedene Änderungen bezüglich des Mieterbestandes angesprochen (Vi Urk. 35 S. 19 f.). Die Vorinstanz hat diese Sachvorbringen bei der Eruierung der Liegenschaftserträgen nicht berücksichtigt (Urk. 3 S. 85 f.). Seine unbelegten Behauptungen hat der Gesuchsteller im Rekursverfahren nicht erneut aufgegriffen, sodass für die zahlenmässig nicht dokumentierten Zeiträume ab dem Jahre 2009 von nicht wesentlich veränderten Erträgen ausgegangen werden muss. d) Dem Gesuchsteller sind zusammenfassend die nachfolgenden Liegenschaftenerträge als Einkommen aufzurechnen: Liegenschaftenerträge P._____
Jahr 2007 Fr. 17'810.– Jahr 2008 Fr. 19'275.– ab Jahr 2009 Fr. 38'850.–
- 43 - 4.6 Wertschriftenerträge Als weiteres Einkommen hat die Vorinstanz auf Seiten des Gesuchstellers die auf dem Wertschriftenverm